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Bern Verwaltungsgericht 25.02.2020 100 2019 207

25 febbraio 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,914 parole·~10 min·1

Riassunto

Forderung aus Elektrizitätslieferung; Verfügungskompetenz der Gemeinde (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 15. Mai 2019; vbv 2/2019) | Gebühren

Testo integrale

100.2019.207U KEP/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. Februar 2020 Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Nuspliger Einwohnergemeinde Diessbach b. Büren handelnd durch den Gemeinderat, Dorfstrasse 31, 3264 Diessbach b. Büren vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen A.________ und B.________ Beschwerdegegnerschaft und Regierungsstatthalteramt Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, Postfach 60, 3270 Aarberg betreffend Forderung aus Elektrizitätslieferung; Verfügungskompetenz der Gemeinde (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 15. Mai 2019; vbv 2/2019)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.02.2020, Nr. 100.2019.207U, Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 auferlegte der Gemeinderat der Einwohnergemeinde (EG) Diessbach b. Büren A.________ und B.________ einen Betrag von Fr. 3'027.50 für Geldforderungen betreffend die Lieferung elektrischer Energie und die Netznutzung inkl. Abgaben. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am 14. Januar 2019 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Seeland. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 15. Mai 2019 gut und hob die angefochtene Verfügung auf. Es begründete seinen Entscheid mit der mangelnden Verfügungskompetenz der EG Diessbach b. Büren. C. Dagegen hat die EG Diessbach b. Büren am 17. Juni 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren: «Der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Seeland vom 15. Mai 2019 sei aufzuheben und es sei die Verfügung der Einwohnergemeinde Diessbach b. Büren vom 13. Dezember 2018 zu bestätigen. Eventuell sei der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Seeland vom 15. Mai 2019 aufzuheben und es sei der Forderungsbetrag der Einwohnergemeinde Diessbach gegenüber den Beschwerdegegnern für Stromlieferung und Netznutzung für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 27. September 2018 auf Fr. 2'667.50 festzusetzen. Subeventuell sei der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Seeland vom 15. Mai 2019 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter den gesetzlichen Kostenfolgen.»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.02.2020, Nr. 100.2019.207U, Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2019 beantragen A.________ und B.________ sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. Das RSA Seeland schliesst mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2019 ebenfalls auf Aufweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Gemeinde hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 1.3 Der vorliegende Entscheid fällt mit Blick auf den Streitwert von unter Fr. 20'000.-- in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Zu klären ist, ob die Beschwerdeführerin befugt war, in der vorliegenden Streitsache eine Verfügung zu erlassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.02.2020, Nr. 100.2019.207U, 2.1 Das RSA Seeland geht davon aus, dass die Stromlieferung Sache der jeweiligen Netzbetreiberinnen und -betreiber bzw. des zuständigen Energieversorgungsunternehmens ist, weshalb die Gemeinde nicht zuständig war, über die strittige Geldforderung eine Verfügung zu erlassen (angefochtener Entscheid E. 9). Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, sie selber sei Betreiberin ihres Elektrizitätsversorgungsnetzes und habe gestützt auf ihr Reglement über die allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss, die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie vom 12. Mai 2009 (Energiereglement) die geschuldeten Abgaben für den Strom im Bestreitungsfall durch Verfügung festzulegen. Für die Beschwerdegegnerschaft erscheint die Zuständigkeit der Gemeinde unklar. 2.2 Gemäss Art. 7a Abs. 1 und 2 des alten kantonalen Energiegesetzes vom 14. Mai 1981 (aEnG; GS 1981 S. 115, BAG 95-73) war die Versorgung mit leitungsgebundener Energie eine öffentliche Aufgabe der Gemeinden (BVR 2018 S. 259 E. 2.2). Das neue Kantonale Energiegesetz vom 15. Mai 2011 (KEnG; BSG 741.1) weist die Aufgabe der Versorgung mit leitungsgebundener Energie nicht mehr generell den Gemeinden zu. Vielmehr sind Planung, Bau, Unterhalt und Finanzierung des Energieverteilnetzes Sache der zuständigen Energieversorgungsunternehmen (Art. 18 Abs. 1 KEnG). Die Netzbetreiberinnen und -betreiber sind aufgrund von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucherinnen und -verbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeugerinnen und -erzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen. Es besteht damit von Bundesrechts wegen ein Rechtsanspruch auf Anschluss an das Elektrizitätsnetz (Jäger/Scheidegger, in Kratz/Merker/Tami/Rechsteiner/Föhse [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Band I, 2016 [nachfolgend: Kommentar Energierecht, Band I], S. 1248 f. N. 26 f.; Peter M. Keller, Umwelt- und Energierecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 593 ff. [nachfolgend: Umwelt- und Energierecht], S. 628 N. 90). Den festen Endverbraucherinnen und -verbrauchern, d.h. den Haushalten und den anderen Endverbraucherinnen und -verbrauchern mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte (Art. 6 Abs. 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.02.2020, Nr. 100.2019.207U, StromVG), wie auch den Endverbraucherinnen und -verbrauchern, die auf einen Netzzugang verzichten, räumt Art. 6 Abs. 1 StromVG zudem einen Rechtsanspruch auf Lieferung der gewünschten Menge an Elektrizität ein (Leitner/Rothenfluh, Kommentar Energierecht, Band I, S. 1279 N. 13 f.). Die Betreiberinnen und Betreiber der Verteilnetze sind verpflichtet, ihnen jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen zu liefern (BGE 142 II 451 E. 4.5.3, 137 I 120 E. 5.3; zum Ganzen Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz, in BBl 2005 S. 1611 ff., 1644 f.). Für andere leitungsgebundene Energie (Fernwärme, Fernkälte und Gas) besteht hingegen auch im bernischen kantonalen Recht keine allgemeine gesetzliche Lieferungspflicht mehr (Peter M. Keller, Umwelt- und Energierecht, S. 628 N. 91 f.; zum Ganzen BVR 2018 S. 259 E. 2.3). 2.3 In Frage steht die Belieferung der Beschwerdegegnerschaft als feste Endverbrauchende im Rahmen der Grundversorgung mit Strom. Die Grundversorgung mit Strom zeichnet sich durch den Rechtsanspruch der Bezügerinnen und Bezüger auf Anschluss an das Elektrizitätsnetz und die Lieferungspflicht der zuständigen Netzbetreiberinnen und -betreiber aus (E. 2.2 hievor). In der Regel haben die festen Endverbraucherinnen und -verbraucher auch keine Möglichkeit, Strom von jemand anderem zu beziehen (BGE 141 II 141 E. 4.4; BGer 2C_339/2017 vom 24.5.2018 E. 1.2.3). Die Rahmenbedingungen des Rechtsverhältnisses sind damit zu wesentlichen Teilen durch das öffentliche Recht des Bundes geordnet (BVR 2018 S. 259 E. 2.5.4). Es liegt damit eine verwaltungsrechtliche Streitsache vor (BVR 2018 S. 259 E. 2.6; BGE 144 III 111 E. 5.1 S. 114 oben mit Hinweisen). Davon gehen auch alle Verfahrensbeteiligten aus. 2.4 Die Gemeinde bringt zu Recht vor, dass sie entgegen der Darstellung des RSA Seeland Netzbetreiberin ist: Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 StromVG). Im Kanton Bern erfolgte die Bezeichnung der Netzgebiete gemäss den bisherigen Betriebsverhältnissen am Elektrizitätsnetz (Art. 3 Abs. 2 der inzwischen ausser Kraft getretenen Einführungsverordnung zum Stromversorgungsgesetz vom 19. November 2008 [EV StromVG; BAG 09-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.02.2020, Nr. 100.2019.207U, 1]) und deren Zuteilung zum Netzbetrieb an die bisherigen Netzbetreiber (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EV StromVG). Das damalige Amt für Umweltkoordination und Energie des Kantons Bern (AUE; heute: Amt für Umwelt und Energie) teilte gestützt auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EV StromVG mit Verfügung vom 3. September 2012 (Beschwerdebeilage 5) der Beschwerdeführerin das Gebiet der Gemeinde Diessbach b. Büren als Netzgebiet der Netzebene 7 zu (Niederspannungsebene zur Versorgung der Haushalte; <www.swissgrid.ch˃, Rubriken «Netzbetrieb/Stromnetz/Netzebenen»). Das AUE führt gemäss Art. 11 der Kantonalen Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 (KEnV; BSG 741.111) einen öffentlichen Kataster der Netzgebiete, aus dem ersichtlich ist, welchen Netzbetreiberinnen und -betreibern die Gebiete zugeteilt sind und wer in diesen Gebieten das Eigentum am Netz hat (einsehbar unter <www.geo.apps.be.ch˃, Rubriken «Karten/Kataster der Netzgebiete»). Im kantonalen Kataster der Netzgebiete ist das Gemeindegebiet von Diessbach b. Büren auf der Netzebene 7 nach wie vor der Beschwerdeführerin zugeteilt. Damit steht fest, dass die Beschwerdegegnerschaft ihre Grundversorgung mit Strom von der EG Diessbach b. Büren bezieht bzw. diese ihre Stromlieferantin ist. 2.5 Gemäss Art. 61 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) erfüllen die Gemeinden die ihnen übertragenen und die selbstgewählten Aufgaben (Abs. 1). Gemeindeaufgaben können alle Angelegenheiten sein, die nicht ausschliesslich vom Bund, vom Kanton oder von anderen Organisationen erfüllt werden (Abs. 2). Die Gemeinden übernehmen selbstgewählte Aufgaben durch einen Erlass oder einen Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans (Art. 62 GG; zum Ganzen vgl. Art. 56 f. des Organisationsreglements der EG Diessbach b. Büren vom 3. Juni 2014). Mit dem Erlass ihres Energiereglements hat die Beschwerdeführerin die Stromversorgung auf ihrem Gemeindegebiet zur Gemeindeaufgabe erklärt. Gemäss Art. 49 Abs. 1 VRPG regelt die zuständige Behörde öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse von Amtes wegen oder auf Gesuch hin mit einer Verfügung, es sei denn, das Gesetz sehe etwas anderes vor oder verweise zur Streiterledigung auf den Klageweg (sog. Vorrang der Verfügung). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung des RSA Seeland zuständig ist, über die strittigen Geldforderungen betreffend die Lieferung elektrischer Energie und die Netznutzung inkl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.02.2020, Nr. 100.2019.207U, Abgaben zu verfügen. Diese Befugnis ist zudem ausdrücklich in Art. 19 Abs. 5 und Art. 20 des kommunalen Energiereglements verankert, wonach Mahnungen bei Bedarf als Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erlassen werden bzw. von der zuständigen Verwaltungsabteilung erlassene Verfügungen der Verwaltungsbeschwerde nach Massgabe der Bestimmungen des VRPG unterliegen. 3. 3.1 Die Beschwerde ist damit grundsätzlich begründet. Es ist jedoch nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts, als letzte kantonale Instanz die nötigen Abklärungen vorzunehmen, um die Begründetheit der umstrittenen Geldforderung beurteilen zu können (VGE 2018/154 vom 18.7.2019 E. 10.1, 2017/230 vom 29.11.2017 E. 4.1, 2016/292 vom 4.7.2017 E. 4.3). Es kann deshalb dem Haupt- und dem Eventualbegehren nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Beschwerde im Sinn des Subeventualbegehrens gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2 Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern – wie hier – ein Rückweisungsentscheid ergeht und die Beurteilung durch die Vorinstanz noch zu einer vollständigen Gutheissung des reformatorischen Begehrens führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Demnach ist die Beschwerdeführerin für die Kostenverlegung als vollständig obsiegend zu betrachten und die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen; da diese jedoch die Zuständigkeit der Gemeinde zum Erlass einer Verfügung nicht bestritten hat, liegen besondere Umstände vor, die es rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Gemeinde steht kein Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten zu (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.02.2020, Nr. 100.2019.207U, 4. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen). Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über die funktionelle Zuständigkeit ist gemäss Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 82 Bst. a BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (vgl. BGE 138 III 558 E. 1.3). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 15. Mai 2019 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerschaft - Regierungsstatthalteramt Seeland - Bundesamt für Energie und mitzuteilen: - Amt für Umwelt und Energie des Kantons Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.02.2020, Nr. 100.2019.207U, Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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