100.2019.202U DAM/SPA/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. April 2020 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Spring A.________ vertreten durch Advokatin … Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 10. Mai 2019; 2017.POM.372)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2020, Nr. 100.2019.202U, Sachverhalt: A. Die deutsche Staatsangehörige A.________ (Jg. 1939) reiste am 5. März 2010 in die Schweiz ein. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), erteilte ihr daraufhin eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Rentnerin, die mehrmals um je ein Jahr verlängert wurde. Ab 2014 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, zuletzt gültig bis 19. März 2018. Da A.________ seit November 2014 sozialhilferechtlich unterstützt wird, widerrief das MIP mit Verfügung vom 13. April 2017 deren Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und wies sie aus der Schweiz weg. Zudem setzte es ihr eine Ausreisefrist. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 19. Mai 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Die POM wies die Beschwerde mit Entscheid vom 10. Mai 2019 ab und setzte eine neue Ausreisefrist auf den 10. August 2019. C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 12. Juni 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid einschliesslich der Wegweisung sei aufzuheben und ihr sei eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. Zudem ersucht sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2020, Nr. 100.2019.202U, Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2019 beantragt die POM die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. A.________ hat sich wiederholt zur Sache geäussert und zusätzliche Unterlagen eingereicht, unter anderem zu ihrem Gesundheitszustand. Im weiteren Verlauf des Verfahrens haben die Beteiligten an ihren Anträgen festgehalten. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: 2.1 Die Beschwerdeführerin wurde am … 1939 mit deutscher Staatsbürgerschaft im heutigen Tschechien geboren. Vor ihrer Übersiedlung in die Schweiz lebte sie rund 40 Jahre in Deutschland. Am 5. März 2010
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2020, Nr. 100.2019.202U, reiste sie «aus privaten, jedoch primär aus gesellschaftspolitischen Gründen» in die Schweiz ein (Akten MIDI pag. 88), wo sie ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Rentnerin stellte (Akten MIDI pag. 1 ff.; vgl. auch Eingabe vom 4.8.2019, act. 6). Nachdem sie die geforderten Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hatte (u.a. Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund [Akten MIDI pag. 14] und Kaufvertrag Liegenschaft [Akten MIDI pag. 17 ff.]), erteilte ihr das MIP eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA, gültig bis zum 3. März 2011 (Vorakten POM pag. 8). Das MIP verlängerte die Bewilligung um ein Jahr bis zum 3. März 2012, nachdem sich ergeben hatte, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor eine Rente aus Deutschland erhält und keine Sozialhilfe bezieht (Akten MIDI pag. 43 ff.). Auch in den Jahren 2012 und 2013 wurde die Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA jeweils um ein Jahr verlängert (Vorakten POM pag. 8). Am 2. Februar 2014 zog die Beschwerdeführerin von Bern nach … (Akten MIDI pag. 69). Das MIP erteilte ihr in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, gültig bis zum 4. März 2015. Am 9. Februar 2015 passte es die Gültigkeitsdauer der Bewilligung dem massgeblichen Einreisezeitpunkt an und verlängerte sie bis zum 19. März 2018 (Vorakten POM pag. 8). 2.2 Am 2. Februar 2015 informierte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Verfallsanzeige ihrer Bewilligung über eine laufende Anspruchsüberprüfung von Ergänzungsleistungen sowie über den Bezug von Sozialhilfe seit November 2014 (Akten MIDI pag. 70 f.). Mit Verfügung vom 12. Juni 2015 wies die Ausgleichskasse des Kantons Bern den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab (Vorakten POM 3A1, Beilage 7 zur Eingabe vom 11.4.2019). Per März 2019 beliefen sich die bezogenen Sozialhilfeleistungen auf über Fr. 80'000.-- (Vorakten POM 3A1, Beilage 8 und 10 zur Eingabe vom 11.4.2019). Die Beschwerdeführerin gibt an, durch eine «sicherlich leichtsinnig erteilte Bürgschaft» ihre «gesamten finanziellen Rücklagen» verloren zu haben (Akten MIDI pag. 90), nach eigener Darstellung Euro 250'000.-- bzw. 200'000.--, die namentlich aus dem Verkauf ihrer Wohnung stammen (Akten MIDI pag. 95, 102; Beschwerde S. 7). Da die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit als Künstlerin in der Schweiz gearbeitet habe, klärte sie gegenüber der Schweizerischen Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine AHV-Rente ab (Akten MIDI pag. 104). Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2020, Nr. 100.2019.202U, zuständige AHV-Ausgleichskasse wies einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 23. August 2017 bzw. Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2017 ab (Vorakten POM 3A1, Beilage zur Eingabe vom 11.3.2018). In der Periode 2015-2017 übte die Beschwerdeführerin verschiedene Tätigkeiten aus: So unterstützte sie «unentgeltlich» zwei Schulklassen in Bern «bei der Persönlichkeitsentwicklung» (Akten MIDI pag. 91 f.). Zudem führte sie stundenweise und gegen (teilweise) Bezahlung mehrere pädagogische «Coachings» und eine Begleitung als Praxislehrkraft durch und arbeitete an einem Theaterprojekt mit. Belegt sind Einnahmen von ein paar tausend Franken (Akten MIDI pag. 102, 105; Vorakten POM 3A1, Beilage 2 zur Eingabe vom 11.4.2019). Ihr Einsatz wurde gemeinhin geschätzt (Vorakten POM 3A1, Beilage 4 zur Eingabe vom 11.4.2019). Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz keine Familie. Ihr Sohn lebt mit seiner Familie aktuell in Köln. Er sei seit seinem Abschluss als Ingenieur arbeitslos und kümmere sich um den Haushalt und die zwei Kinder. Seine Ehefrau arbeite als Rechtsanwältin (Akten MIDI pag. 91; Eingabe vom 31.7.2019, act. 5). 2.3 Zur gesundheitlichen Situation ergibt sich aus den Akten Folgendes: Die Beschwerdeführerin begab sich ab dem 24. Mai 2017 in psychiatrische Behandlung. Im Juni 2017 diagnostizierte der behandelnde Psychiater eine depressive Episode. Die Möglichkeit, die Schweiz verlassen zu müssen, löse «bilanzierende Gedanken des Lebensüberdrusses» aus. Die psychische Störung erlaube aktuell aus humanitären Gründen keine weiteren Handlungen der Behörden zur Ausschaffung (Schreiben vom 21.6.2017, Vorakten POM 3A1, Beilage zur Eingabe vom 27.7.2017). Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 stellte der behandelnde Psychiater «aktuell ein ausgeprägtes depressives Syndrom» fest, das «wiederum die Kriterien einer depressiven Episode» erfülle. Seit Beginn der Konsultationen habe eine «deutliche Verschlechterung des psychischen Befundes» stattgefunden. Die Schweiz in diesem Zustand zu verlassen, sei «absolut unzumutbar». Es müsse eine «direkt bilanzierende suizidale Handlung» befürchtet werden (Vorakten POM 3A1, Beilage zur Eingabe vom 11.3.2018). Gemäss Bericht des behandelnden Psychiaters vom 15. Februar 2019 habe die Beschwerdeführerin eine «gewisse Besserung» erfahren. Es bestehe kein «akuter Lebensüberdruss» mehr. Sie habe wieder Aktivitäten aufgenommen, leide aber nach wie vor an einer «verminderte[n] Belastbar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2020, Nr. 100.2019.202U, keit». Insgesamt sei «von einem wechselhaften Befinden zu berichten»; die Diagnose einer krankheitswertigen psychischen Beeinträchtigung («rezidivierende depressive Störung») bleibe bestehen. Der Umzug nach Deutschland könne «zu einem Wiederauftreten von krankheitswertiger Depression» führen (Vorakten POM 3A1, Beilage 1 zur Eingabe vom 11.4.2019). Laut dem Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters vom 31. Mai 2019 hat die Beschwerdeführerin «eine gute Entwicklung» durchgemacht. Ihre körperliche Situation sei «ausreichend stabil». Die Diagnose der depressiven Episode habe «noch zu Beginn des Jahres 2019 als weitgehend remittiert» betrachtet werden können. Nach dem Entscheid der POM sei die Beschwerdeführerin zwar «nicht (…) akut suizidgefährdet»; eine «bilanzierende derartige Handlung» könne jedoch nicht ausgeschlossen werden (Beschwerdebeilage 3). Im Bericht vom 13. September 2019 schilderte der behandelnde Psychiater, dass es im Juli 2019 «zu einer Verschlechterung im Sinne eines aus psychiatrischer Sicht als Grenzsituation zu bezeichnenden psychischen Ausnahmezustandes mit gleichsam stuporöser Antriebsminderung und Rückzugsverhalten» gekommen sei. Die darauf folgenden Untersuchungstermine brachten wiederum eine «Besserung», so dass die Beschwerdeführerin «über einige Tage wieder Aktivitäten […], sowohl Zuhause als auch ausserhalb der Wohnung» aufnehmen konnte (Beilage zur Eingabe vom 20.9.2019, act. 8A). Vom 2. bis zum 9. September 2019 war die Beschwerdeführerin hospitalisiert. Aufgrund von Schwindel und Erbrechen fand eine notfallmässige Zuweisung statt. Die Ärzte diagnostizierten einen «Verdacht auf Minor Stroke pontin rechts» (leichter Schlaganfall), ein «paroxysmales Vorhofflimmern» und eine «arterielle Hypertonie». Die Behandlungen seien bei «gutem Allgemeinzustand» der Beschwerdeführerin «erfreulich» verlaufen und sie habe «mit initialer physiotherapeutischer Unterstützung gut mobilisiert» werden können. Beim Austritt konnte noch «leichtgradiger Schwindel» festgestellt werden (Beilagen zur Eingabe vom 20.9.2019, act. 8A).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2020, Nr. 100.2019.202U, 3. 3.1 Als deutsche Staatsangehörige kann sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Anwesenheit in der Schweiz grundsätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) berufen. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG [SR 142.20]; vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]) gilt im Anwendungsbereich des FZA nur so weit, als das Gemeinschaftsrecht keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG). 3.2 Gemäss dem FZA besteht für EU/EFTA-Staatsangehörige das Recht auf Aufenthalt zu einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Aufenthaltsanspruch ohne Erwerbstätigkeit; ferner kann eine Aufenthaltsbewilligung ausnahmsweise ermessensweise erteilt werden. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder Aufenthalts- bzw. Grenzgängerbewilligung EU/EFTA nicht mehr erfüllt, kann diese widerrufen oder nicht mehr verlängert werden (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP; SR 142.203]). Die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Freizügigkeitsrechte nach Art. 5 Anhang I FZA müssen dabei nicht erfüllt sein (vgl. BGE 144 II 121 E. 3.1, 141 II 1 E. 2.2.1). Der Widerruf bzw. die Verweigerung von Bewilligungen ist im FZA nicht geregelt, so dass Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gegenüber Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gestützt auf Art. 60-68 AIG angeordnet werden (Art. 24 VEP; zum Ganzen VGE 2019/129 vom 19.12.2019 E. 3.1 [zur Publ. bestimmt]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2020, Nr. 100.2019.202U, 4. Die Beteiligten sind sich zunächst uneinig, ob der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer verschiedenen Tätigkeiten, die sie in der Schweiz ausgeübt hat, eine Aufenthaltsbewilligung aus selbständiger Erwerbstätigkeit zusteht (Art. 4 FZA i.V.m. Art. 12 Anhang I FZA; Beschwerde S. 4 f.). – Durch bezahlte Tätigkeiten zwischen Oktober 2016 und Dezember 2017 konnte die Beschwerdeführerin bloss ein paar tausend Franken einnehmen (vorne E. 2.2). Dementsprechend war sie auch in diesem Zeitraum durchgehend von der Sozialhilfe abhängig. Zudem beschränkten sich ihre Einsätze auf einzelne Tage bzw. Stunden. Unter diesen Umständen kann – analog zu den Anforderungen bei der unselbständigen Erwerbstätigkeit – nicht gesagt werden, sie sei einer echten und tatsächlichen, selbständig betriebenen wirtschaftlichen Betätigung nachgegangen (vgl. BGer 2C_243/2015 vom 2.11.2015 E. 3.3.2; Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 12 Anhang I FZA N. 1 und 4; ferner Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Februar 2020 zur VEP [Weisungen VEP] Ziff. 4.3.2 [einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>]; zu den Anforderungen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit VGE 2018/92 vom 11.6.2019 E. 5.2.2 und 5.2.4 mit zahlreichen Hinweisen). Ein Aufenthaltsanspruch aus selbständiger Erwerbstätigkeit ergibt sich daraus folglich nicht, zumal aktuell keine Einkünfte belegt sind. 5. Strittig ist weiter, ob die Beschwerdeführerin als Rentnerin (weiterhin) einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA hat (angefochtener Entscheid E. 3c). 5.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA hat eine Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen des FZA hat, eine Aufenthaltserlaubnis unter der Voraussetzung, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2020, Nr. 100.2019.202U, dass sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen und sie überdies krankenversichert ist. Das Aufenthaltsrecht entfällt, wenn die berechtigte Person diese Bedingungen nicht (mehr) erfüllt bzw. Ergänzungsleistungen beansprucht (Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA; BGE 135 II 265 E. 3.7; BGE 2C_534/2019 vom 4.2.2020 E. 3.2.13). Die finanziellen Mittel gelten als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben (Art. 24 Abs. 2 Anhang I FZA). Gemäss Art. 16 Abs. 2 VEP müssen die finanziellen Mittel den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem (heutigen) Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) berechtigt. Nicht nötig ist, dass die betroffene Person selber über ausreichende finanzielle Mittel verfügt; die finanziellen Mittel können auch von Familienangehörigen oder sonstigen Dritten stammen (BGE 142 II 35 E. 5 mit Hinweisen; BGer 2C_145/2017 vom 5.3.2018 E. 4.1). 5.2 Die Beschwerdeführerin übt in der Schweiz keine selbständige oder unselbständige Tätigkeit aus (vgl. auch E. 4 hiervor). Weitere Anspruchsgrundlagen aus dem FZA sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Mangels Erwerbstätigkeit stellt sich insbesondere die Frage nach dem Verbleiberecht gemäss Art. 4 Anhang I FZA nicht (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 3d). 5.3 Die Beschwerdeführerin bezog seit November 2014 über Fr. 80'000.-- an Sozialhilfeleistungen (vgl. vorne E. 2.2). Aufgrund ihrer finanziellen Situation ist eine Loslösung von dieser Unterstützung nicht absehbar. Damit verfügt die Beschwerdeführerin nicht mehr über ausreichende finanzielle Mittel, womit der Anspruch auf einen Aufenthalt nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA dahinfällt. Dabei spielt keine Rolle, dass die Sozialhilfeabhängigkeit angeblich auf eine «falsche Bürgschaft» zurückzuführen ist (Beschwerde S. 3). Dass der Beschwerdeführerin wegen ein paar fehlender Beitragsmonate keine AHV-Minimalrente ausbezahlt wird
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2020, Nr. 100.2019.202U, und sie daher keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, ändert ebenfalls nichts an den fehlenden finanziellen Mitteln (vgl. Beschwerde S. 3 f.; vorne E. 2.2). Wie bereits die Vorinstanz einlässlich dargelegt hat (angefochtener Entscheid E. 3c), wären (bezogene) Ergänzungsleistungen aufenthaltsrechtlich ohnehin der Sozialhilfe gleichzusetzen (BGE 135 II 265 E. 3.7; BGE 2C_534/2019 vom 4.2.2020 E. 3.2.13; Marc Spescha, a.a.O., Art. 24 Anhang I FZA N. 9; vgl. auch Weisungen VEP Ziff. 8.2.3 und vorne E. 5.1). 5.4 Die Beschwerdeführerin hat somit kein freizügigkeitsrechtlich begründetes Anwesenheitsrecht (mehr) in der Schweiz. Ebenso wenig enthält das AIG im Vergleich zum FZA günstigere Bestimmungen. 6. Zur Diskussion steht weiter ein Aufenthaltsanspruch auf der Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101; Beschwerde S. 5 f.). 6.1 Ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen können das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verletzen. Dies kommt aber nur unter besonderen Umständen in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4, 144 II 1 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen). Wird durch eine ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme der Schutzbereich von Art. 8 EMRK beeinträchtigt, so ist diese Massnahme nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigungsbedürftig. Nach der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine strikte Trennung zwischen der Frage, ob ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK vorliegt und der Frage, ob der Eingriff gerechtfertigt ist, nicht sinnvoll. Vielmehr sei im Rahmen einer Gesamtabwägung zu beurteilen, ob Art. 8
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2020, Nr. 100.2019.202U, EMRK im Ergebnis verletzt ist (BGE 144 I 266 E. 3.8; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.1). 6.2 Gemäss dieser Rechtsprechung ist nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich aber anders verhalten und die Integration auch bei einer über zehnjährigen Anwesenheit für die Aufrechterhaltung der Bewilligung (noch) nicht genügen. Umgekehrt ist es möglich, dass sich der Anspruch auf Achtung des Privatlebens durch die Verweigerung des (weiteren) Aufenthalts schon zu einem früheren Zeitpunkt als betroffen bzw. verletzt erweist. Das kann der Fall sein, wenn trotz einer bewilligten Aufenthaltsdauer von weniger als zehn Jahren nebst engen sozialen Beziehungen, namentlich in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht, bereits eine besonders ausgeprägte Integration vorliegt. In solchen Konstellationen liegt der Aufenthalt in der Regel auch im Interesse der Gesamtwirtschaft (BGE 144 I 266 E. 3.9; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.2). 6.3 Die EMRK verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.1). Zu beachten sind je nach Ursache des Eingriffs verschiedene Elemente (vgl. etwa BGE 135 II 377 E. 4.3). Im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr mit eigenen Mitteln finanzieren kann, sondern auf die Unterstützung durch die öffentliche Hand angewiesen ist. Im Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG sind für die Interessenabwägung namentlich folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person drohenden Nachteile; zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland (vgl. BGer 2C_324/2018 vom 31.10.2019 E. 4.3; VGE 2018/92 vom 11.6.2019 E. 7.1). Diese Gesichtspunkte sind ebenfalls massgebend für die Interessenabwägung nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2020, Nr. 100.2019.202U, Art. 8 EMRK bzw. Art. 36 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. BGer 2C_291/2019 vom 9.8.2019 E. 3.2 mit Hinweis). 6.4 Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Entfernungsmassnahme ist Folgendes festzuhalten: Das Vorhandensein hinreichender finanzieller Mittel und damit die Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen ist ein Zulassungskriterium, das auch konventionsrechtlich anerkannt ist (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2). Zu prüfen ist allerdings, ob der Beschwerdeführerin überhaupt vorwerfbar ist, dass sie von der Sozialhilfe abhängig ist (vgl. etwa BGer 2C_324/2018 vom 31.10.2019 E. 4.3, 2C_212/2019 vom 12.9.2019 E. 5.2.2; VGE 2018/92 vom 11.6.2019 E. 7.2.1). Die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin ist auf eine «Bürgschaft» zurückzuführen. Durch diese verlor sie ihre gesamten Ersparnisse aus dem Verkauf ihrer Liegenschaft in Deutschland. Sie bezeichnete die Übernahme der Bürgschaft selber als «sicherlich leichtsinnig» (vorne E. 2.2). Der Beschwerdeführerin musste dabei klar gewesen sein, dass sie ein finanzielles Risiko eingeht. Sie legt denn auch Wert auf die Feststellung, «keineswegs urteilsunfähig» zu sein (Eingabe vom 31.7.2019 S. 2, act. 5). Damit ist von einer Mitverantwortung der Beschwerdeführerin für ihre schlechte finanzielle Situation auszugehen. Dass der Bürgschaftsnehmer verstorben ist und bei den Erben «aus Beweisgründen» keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können (Beschwerde S. 3), vermag daran nichts zu ändern. Unter diesen Umständen ist das gewichtige öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme (wenn überhaupt) kaum zu relativieren. 6.5 Zu den privaten Interessen ergibt sich was folgt: 6.5.1 Die Beschwerdeführerin lebt mittlerweile seit zehn Jahren in der Schweiz (vgl. vorne E. 2.1). Allerdings kann dem Aufenthalt seit der negativen Verfügung des MIP vom 13. April 2017 kein besonderes Gewicht mehr beigemessen werden, weil der Aufenthalt aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel lediglich noch toleriert wird (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Mit der Vorinstanz ist damit von einer zu berücksichtigenden Aufenthaltsdauer von etwas über sieben Jahren auszugehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5b). In sprachlicher Hinsicht ist die Beschwerdeführerin als deutsche Staatsbürgerin, die auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2020, Nr. 100.2019.202U, der schweizerdeutschen Sprache mächtig ist (vgl. Vorakten POM 3A1, Beilage 5 zur Eingabe vom 11.4.2019), sehr gut integriert. Ihr ist sodann zugute zu halten, dass sie sich – trotz ihres Rentenalters – durch verschiedene Tätigkeiten sozial engagiert und so gleichzeitig versucht, ihre Sozialhilfeabhängigkeit zu vermindern (vgl. vorne E. 2.2; Beschwerde S. 5, 9). Mehrere Lehrpersonen, die sie unterstützt hat, sowie ihre Vermieterin äusseren sich dementsprechend positiv zu ihrem Engagement (vgl. Vorakten POM 3A1, Beilagen 4 und 5 zur Eingabe vom 11.4.2019). Die mit den Tätigkeiten erzielten Einkünfte reichten allerdings bei weitem nicht aus, um den Lebensunterhalt selber zu bestreiten (vgl. vorne E. 5). In Kombination mit der Mitverantwortung am Verlust ihrer finanziellen Ersparnisse ist aus wirtschaftlicher Sicht deshalb nicht von einer gelungenen Integration auszugehen, auch wenn im Auszug aus dem Betreibungsregister vom 18. Februar 2019 weder Betreibungen noch Verlustscheine vermerkt sind (Vorakten POM 3A1, Beilage 6 zur Eingabe vom 11.4.2019). Ähnlich verhält es sich mit der sozialen Integration. Zwar konnte die Beschwerdeführerin belegen, dass durch ihre vielseitigen Tätigkeiten gewisse soziale Kontakte in einem beruflichen Umfeld entstanden sind. Soweit aus den Akten ersichtlich, beschränkten sich diese jedoch auf zeitlich begrenzte Arbeitsprojekte. Ihr gelingt es zudem nicht, enge soziale Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung nachzuweisen. Familiäre Kontakte bestehen in der Schweiz keine (vgl. auch Vorakten POM 3A1, Beilage 3 zur Eingabe vom 11.4.2019). Eine besonders ausgeprägte Integration, die unter Berücksichtigung der ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer von etwas über sieben Jahren gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen könnte (vgl. vorne E. 6.2), liegt damit nicht vor. Der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz liegt auch nicht im Interesse der Gesamtwirtschaft; mit Blick auf ihre Sozialhilfeabhängigkeit ist vielmehr das Gegenteil der Fall. 6.5.2 Eine Rückkehr nach Deutschland würde für die Beschwerdeführerin zweifellos eine Herausforderung bedeuten. Auch ist verständlich, dass ihr ein Umzug nach Deutschland Sorgen bereitet, nachdem sie in ihrem Leben schon mehrmals unfreiwillig den Wohnort wechseln musste (vgl. Beschwerde S. 8; Eingabe vom 4.8.2019 S. 3, act. 6; Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21.7.2016, Akten MIDI pag. 88 ff.). Mit der Vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2020, Nr. 100.2019.202U, instanz ist dennoch davon auszugehen, dass ein Wegzug nach Deutschland zumutbar ist: Die Beschwerdeführerin hat ihr Leben zu einem grossen Teil in Deutschland verbracht. Sprachliche Barrieren muss sie bei einer Rückkehr nicht überwinden. Da sie rund 40 Jahre in Deutschland gelebt hat, ist davon auszugehen, dass sie mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in ihrer Heimat bestens vertraut geblieben ist. Ihre finanziellen Schwierigkeiten bestehen in gleicher Weise in der Schweiz. Die Beziehung zu ihrem in Deutschland lebenden Sohn bzw. dessen Familie scheint zwar belastet zu sein (Beschwerde S. 8; Eingabe vom 31.7.2019, act. 5; Eingabe vom 29.10.2019 S. 2, act. 12). Dennoch besteht durch diese familiären Kontakte – die in der Schweiz gänzlich fehlen – zumindest die Möglichkeit, dass sie emotional und administrativ bei der Wiedereingliederung unterstützt werden kann. Schliesslich fällt auf, dass die Beschwerdeführerin gegenüber Deutschland nicht nur negativ eingestellt zu sein scheint. So äusserte sie gegenüber dem MIDI, dass sie «tiefe Dankbarkeit dem Land und vielen Menschen gegenüber» empfinde. In Deutschland habe sie «endlich in die Zukunft schauen, studieren, an der Hochschule lehren, [ihr] Privatleben aufbauen» können (Schreiben vom 21.7.2016, Akten MIDI pag. 89; vgl. auch Eingabe vom 29.10.2019 S. 2, act. 12). 6.5.3 An der Zumutbarkeit der Übersiedlung nach Deutschland ändert der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin nichts: Es lässt sich nicht von der Hand weisen, dass sie psychisch angeschlagen ist und seit der drohenden Wegweisung teilweise Suizidgefahr bestand. Trotz gewisser Rückschläge brachte die psychiatrische Behandlung jedoch auch eine Stabilisierung, so dass sie ab Mai 2019 nicht mehr als «akut suizidgefährdet» bezeichnet werden konnte (vorne E. 2.3). Verbesserungen konnten erzielt werden, obwohl sie ihren Psychiater nur unregelmässig aufsuchte (zum Teil mehrere Monate ohne Konsultation; vgl. Vorakten POM 3A1, Beilage 1 zur Eingabe vom 11.4.2019). Zudem bestehen zumindest Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin schon vor ihrer Einreise in die Schweiz an psychischen Problemen litt; diese können für sich allein keinen Grund für einen Verbleib in der Schweiz sein. Das gilt hier gleichermassen wie in verschiedenen anderen ausländerrechtlichen Konstellationen (vgl. BGE 128 II 200 E. 5.3 [persönlicher Härtefall; Pra 92/2003
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2020, Nr. 100.2019.202U, Nr. 25]; BGer 2C_861/2015 vom 11.2.2016 E. 4.2 und VGE 2019/84 vom 7.2.2020 E. 3.3 [je nachehelicher Härtefall]). So sprach die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2016 in Bezug auf ihre Zeit in der Tschechoslowakei bzw. in Deutschland von einem «Trauma» und von «psychischer Gewalt» (Akten MIDI pag. 88 ff.; vgl. auch ärztlicher Bericht vom 22.1.2018 S. 2, Vorakten POM 3A1, Beilage zur Eingabe vom 11.3.2018). Wohl leidet sie seit der notfallmässigen Hospitalisierung zusätzlich an gewissen physischen Einschränkungen (vgl. Eingabe vom 29.10.2019 S. 1, act. 12). Dass sie aber aus diesen Gründen «nicht reisefähig» und «intensiv behandlungsbedürftig» bzw. «bewegungsunfähig» sein soll, ist aus den eingereichten Arztberichten nicht ersichtlich (Eingabe vom 20.9.2019 S. 1, act. 8; Eingabe vom 29.10.2019 S. 2, act. 12). Nach intensivmedizinischer Überwachung konnte insgesamt ein guter Allgemeinzustand sowie ein erfreulicher Behandlungsverlauf festgestellt werden, so dass die Beschwerdeführerin bei Austritt nur noch an leichtgradigem Schwindel litt (vgl. vorne E. 2.3). Dementsprechend beschränkt sich die medizinische Nachbetreuung auf die Einnahme gewisser Medikamente sowie auf einige routinemässige Nachkontrollen (vgl. Austrittsbericht vom 9.9.2019 S. 2, Beilage zur Eingabe vom 20.9.2019, act. 8A; Stellungnahme POM vom 14.10.2019 S. 2, act. 10). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sowohl bezüglich der psychischen als auch der physischen Gesundheitsprobleme genügend adäquate Behandlungsmöglichkeiten für die heute 81-jährige Beschwerdeführerin in Deutschland vorhanden sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 5c S. 10; Stellungnahme POM vom 14.10.2019 S. 2). Die gesundheitlichen Einschränkungen begründen für sich allein daher keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib im Land. Daran würden selbst erneute suizidale Tendenzen nichts ändern. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 5c; Stellungnahme vom 14.10.2019 S. 2), sind die Behörden gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsweise sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt wird; sie sind indessen nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine mögliche kritische Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben gestützt auf Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Das gilt namentlich auch im Zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2020, Nr. 100.2019.202U, sammenhang mit einer wegweisungs- oder krankheitsbedingten Gefahr, dass die betroffene Person ihrem Leben bei einer Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz ein Ende setzen könnte (BGer 2C_417/2018 vom 19.11.2018 E. 7.4; VGE 2015/113 vom 3.12.2015 E. 5; Fanny de Weck, Das Rückschiebungsverbot aus medizinischen Gründen nach Art. 3 EMRK, in Jusletter 18.3.2013, Rz. 12 mit Hinweisen). Dass die Beschwerdeführerin bei einem Umzug nach Deutschland gegebenenfalls durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unterstützt bzw. in Deutschland in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht werden müsste, ändert daran nichts (vgl. Eingabe vom 29.10.2019 S. 2, act. 12). 6.6 Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen führt zu folgendem Ergebnis: Die öffentlichen Interessen sind als erheblich zu bewerten. Die Beschwerdeführerin trägt an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit eine Mitverantwortung. Demgegenüber sind die privaten Interessen von geringerem Gewicht. Die Beschwerdeführerin ist nach einem anrechenbaren Aufenthalt von etwas über sieben Jahren nicht besonders integriert. Eine Verbundenheit mit der Schweiz, wie sie für eine Anwesenheitsberechtigung gestützt auf Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) erforderlich ist, ist nicht gegeben. Eine Rückkehr erscheint zudem zumutbar. In Deutschland bestehen genügend adäquate Möglichkeiten, die gesundheitlichen Probleme (weiterhin) behandeln zu lassen. Trotz der gesundheitlichen Einschränkungen ist die Beschwerdeführerin – gegebenenfalls mit der nötigen behördlichen Unterstützung – fähig, nach Deutschland umzuziehen. Insgesamt überwiegen die öffentlichen Interessen an der strittigen Entfernungsmassnahme. 6.7 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist somit mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 36 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar. Die POM durfte unter diesen Umständen auch einen persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG bzw. wichtige Gründe nach Art. 20 VEP verneinen (angefochtener Entscheid E. 5). Die ermessensweise Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung verletzt kein Recht (vgl. zu den Voraussetzungen BVR 2019 S. 314 E. 6.5, 2016 S. 369 E. 3.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2020, Nr. 100.2019.202U, 7. Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen. Wie bereits die POM festgehalten hat, ist mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als gesetzliche Folge die Wegweisung verbunden (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG; angefochtener Entscheid E. 6a). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue anzusetzen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige ausserordentliche Lage aufgrund des Coronavirus rechtfertigt eine längere Frist bis Ende Juni 2020. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzusetzen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Sie hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. 8.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2020, Nr. 100.2019.202U, sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 8.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden: Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die weitere Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht bewilligt werden kann. Dabei hat sie auf die massgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts Bezug genommen. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht nichts Substanziiertes vor. Insbesondere reichen die objektiv belegten gesundheitlichen Einschränkungen bei Weitem nicht aus, um die Wegweisung nach Deutschland als unzumutbar erscheinen zu lassen. Die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben), die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Vordergrund stand, konnte nicht ernsthaft zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallen, die den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens nicht in der Schweiz verbracht hat. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich die Gewinn- und Verlustaussichten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 8.4 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird und die Beschwerdeführerin deshalb keine Gelegenheit hatte, ihr Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2020, Nr. 100.2019.202U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 30. Juni 2020. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden. Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlängerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).