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Bern Verwaltungsgericht 15.01.2020 100 2019 187

15 gennaio 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·6,968 parole·~35 min·3

Riassunto

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 2. Mai 2019) | Ausländerrecht

Testo integrale

100.2019.187U DAM/SPA/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Januar 2020 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Spring A.________ zzt. Regionalgefängnis Burgdorf vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit; vorläufige Aufnahme (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 2. Mai 2019; 2019.POMGS.138)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2020, Nr. 100.2019.187U, Sachverhalt: A. Der pakistanische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1973) reiste im August 1994 in die Schweiz ein. Im September 1995 wurde sein Asylgesuch abgewiesen und seine vorläufige Aufnahme verfügt. Gestützt auf die Ehe mit einer Schweizerin erhielt A.________ eine Aufenthaltsbewilligung. Aus dieser Ehe, die am 28. Oktober 2003 geschieden wurde, gingen zwei Söhne hervor (Jg. 2002 und 2003). Seit dem 27. August 2012 ist A.________ im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am 13. Oktober 2014 heiratete er eine in der Schweiz niedergelassene kroatische Staatsangehörige. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 28. März 2015 geschieden. Am 7. November 2017 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern (nachfolgend: Obergericht) A.________ wegen Sexualdelikten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie zu einer Geldstrafe. Am 26. November 2018 trat A.________ den Strafvollzug an. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), eröffnete am 6. Dezember 2018 ein ausländerrechtliches Verfahren. Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 widerrief es die Niederlassungsbewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg. Es ordnete an, dass er das Land am Tag der Haftentlassung zu verlassen habe. Das wird voraussichtlich am 19. Januar 2020 der Fall sein. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 10. Februar 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID]). Mit Entscheid vom 2. Mai 2019 wies die POM die Beschwerde ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2020, Nr. 100.2019.187U, C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 3. Juni 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er stellt folgende Anträge: «1. Der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 2. Mai 2019 sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 2. Mai 2019 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Der Migrationsdienst des Kantons Bern sei anzuweisen, dem Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beantragen. 3. Dem Beschwerdeführer sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und ihm die unterzeichnende Anwältin amtlich beizuordnen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge –» Am 19. Juni 2019 hat sich A.________ zudem mit einem persönlich verfassten Schreiben zur Sache geäussert (weitergeleitet von der POM). Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2019, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Am 13. November 2019 hat A.________ erneut zur Sache Stellung genommen und weitere Unterlagen eingereicht. Die POM hat sich am 4. Dezember 2019 dazu geäussert und an ihrem Antrag festgehalten. Der MIDI hat dem Verwaltungsgericht am 10. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein Beschwerdeverfahren von A.________ betreffend Kantonswechsel sistiert hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2020, Nr. 100.2019.187U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. zum Rechtsbegehren 2 betreffend vorläufige Aufnahme aber hinten E. 6). 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Darunter ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen (BGE 139 I 145 E. 2.1, 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). Der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe ist auch bei Ausländerinnen und Ausländern mit Niederlassungsbewilligung anwendbar, die sich seit mehr als 15 Jahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2020, Nr. 100.2019.187U, ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 63 Abs. 2 AuG in der Fassung vom 19. Juni 2015 [AS 2016 S. 1249, 1263], Art. 126 Abs. 1 AuG analog; vgl. BGer 2C_305/2018 vom 18.11.2019 E. 3.2 mit Hinweis; zum Übergangsrecht BGer 2C_329/2009 vom 14.9.2009 E. 2.1). 2.2 Der Beschwerdeführer wurde zu einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt (vgl. vorne Bst. A). Damit hat er den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, was er nicht bestreitet (Beschwerde S. 4). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist folglich trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz grundsätzlich zulässig (vgl. E. 2.1 hiervor). Der Beschwerdeführer erachtet die Entfernungsmassnahme jedoch als unverhältnismässig (Beschwerde S. 5 ff.). 2.3 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Wird eine Person weggewiesen, die wie hier zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, muss ausserdem die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Teil der umfassenden bewilligungsrechtlichen Interessenabwägung bilden (vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2020, Nr. 100.2019.187U, 3. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Verhalten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen und der Rückfallgefahr. 3.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Dabei ist nicht nur die Anlasstat von Bedeutung. Das migrationsrechtliche Verschulden ergibt sich vielmehr aus einer Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). 3.2 Das Obergericht verurteilte den Beschwerdeführer wie dargelegt zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (vgl. vorne Bst. A). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (E. 5a), kommt darin ein schwerwiegender Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung zum Ausdruck. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die konkreten Tatumstände: Der Beschwerdeführer griff über einen längeren Zeitraum wiederholt und schwer in die sexuelle Integrität seines Opfers ein, der damals zwischen sieben und zehn Jahre alten Tochter seiner zweiten Ex-Ehefrau bzw. aktuellen Partnerin. Aufgrund der Tatsache, dass er die verschiedenen sexuellen Handlungen mehr als einmal vornahm, ging das Obergericht von einer «grösseren Anzahl von Taten» aus (Akten MIDI pag. 316 f.). Es kann daher nicht von «nur einzelnen Übergriffen» die Rede sein (Beschwerde S. 5). Dass die Handlungen meist von kurzer Dauer gewesen sein mögen (Akten MIDI pag. 316), wird durch den langen Deliktszeitraum von über zwei Jahren aufgewogen. Zudem wird das Verschulden des Beschwerdeführers in keiner Weise dadurch geschmälert, dass noch schwerwiegendere sexuelle Handlungen möglich gewesen wären (Akten MIDI pag. 316; Beschwerde S. 5). Dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2020, Nr. 100.2019.187U, Vorbringen, er habe seinem Opfer «nie bewusst körperliche Schmerzen» zugefügt (Beschwerde S. 5), kann schon nur aufgrund der erheblichen psychischen Probleme des Opfers, die zumindest auch durch die Sexualdelikte verursacht sind, kein Gewicht zugemessen werden (Akten MIDI pag. 234 f. und 317). Der Beschwerdeführer hat die sexuellen Handlungen derart in den Alltag eingebaut, dass sie schon fast zur Normalität wurden. Dies erachtete das Obergericht zu Recht als besonders verwerflich und spricht für eine nicht unerhebliche kriminelle Energie (Akten MIDI pag. 317). Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit beizupflichten, als das Obergericht die Tatschwere als «gerade noch leicht» bezeichnete (Akten MIDI pag. 318). Diese Einschätzung erfolgte aber mit Blick auf die schwere Anlasstat der sexuellen Handlungen mit einem Kind und den damit verbundenen weiten Strafrahmen. Dem ist bei der ausländerrechtlichen Würdigung Rechnung zu tragen (vgl. etwa VGE 2016/341 vom 14.11.2017 E. 3.2). Das Obergericht stufte das Verschulden des Beschwerdeführers «aufgrund des lange andauernden sexuellen Missbrauchs» gesamtheitlich als erheblich ein (Akten MIDI pag. 321). Mit der POM ist unter ausländerrechtlichen Gesichtspunkten auf ein sehr schweres Verschulden zu schliessen (angefochtener Entscheid E. 5a). Weitere Verurteilungen des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig. Ein im Jahr 2010 angehobenes Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern am 22. Dezember 2011 ein (Akten MIDI pag. 232 f.). Der Beschwerdeführer ist damit zwar nicht wiederholt wegen schwerer Straftaten verurteilt worden. Sein Verhalten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen spricht aufgrund der Vielzahl der begangenen Handlungen über einen längeren Zeitraum aber nicht für ihn. 3.3 Weiter ist die Rückfallgefahr zu beurteilen: 3.3.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, wozu insbesondere Sexualdelikte zählen, muss angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potenziellen Gefahr für die Gesellschaft ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2020, Nr. 100.2019.187U, 139 I 31 E. 2.3.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1). Da Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht anwendbar ist, bildet das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr zudem nicht Voraussetzung einer Wegweisungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden. Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1, je mit Hinweisen). 3.3.2 Der Beschwerdeführer wurde zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind sowie mehrfacher sexueller Nötigung und Pornografie zum Nachteil eines Kindes verurteilt. Dies zeigt, dass er hochwertige Rechtsgüter (körperliche und sexuelle Integrität) in schwerwiegender Weise verletzt hat (vgl. allgemein BGE 139 II 121 E. 6.3 [Pra 103/2014 Nr. 1]; VGE 2017/259 vom 24.10.2017 E. 3.3). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während laufendem Strafverfahren, das zur Verurteilung durch das Obergericht führte, mehrmals das Kontaktverbot zu seiner Ex- Ehefrau und deren Tochter missachtet und weitere Delikte verübt hat (Akten MIDI pag. 319). Wohl trifft zu, dass seit Herbst 2013 keine Straftaten mehr aktenkundig geworden sind. Anders als der Beschwerdeführer vorbringt (vgl. Beschwerde S. 7), hat die Vorinstanz dieses «Wohlverhalten» vor dem Hintergrund der aktuellen Inhaftierung, der noch laufenden zweijährigen Probezeit sowie des drohenden ausländerrechtlichen Bewilligungswiderrufs aber zu Recht relativiert (angefochtener Entscheid E. 5c). Klagloses Verhalten wird in solchen Situationen allgemein erwartet und erlaubt kaum Rückschlüsse auf die längerfristige Bewährung (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BGer 2C_963/2016 vom 17.3.2017 E. 2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3). Die seit Ende der Deliktsperiode vergangene Zeit von heute gut sechs Jahren ist nicht wesentlich zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2020, Nr. 100.2019.187U, 3.3.3 Nicht positiv auf die Rückfallgefahr wirkt sich sodann aus, dass der Beschwerdeführer immer noch eine Beziehung mit der Mutter seines Opfers führt. Das Obergericht ging unter Berücksichtigung des Vorgefallenen zu Recht von einer Beziehung «sehr spezieller Natur» aus (Akten MIDI pag. 284). Da diese Kontakte andauern, ist zudem der geplante Umzug des Beschwerdeführers nach St. Gallen bzw. Zürich für die Beurteilung der Rückfallgefahr nicht entscheidend. Der teilweise Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe bzw. die minimale Probezeit von zwei Jahren heisst dagegen nicht, dass keine solche Gefahr mehr vorliegt (vgl. Beschwerde S. 8), ist doch ausländerrechtlich ein strengerer Beurteilungsmassstab anzulegen als im Strafverfahren (vgl. vorne E. 3.3.1). Das Gleiche gilt für den Einwand, die Strafbehörde habe ihm keine negative Legalprognose ausgestellt (Akten MIDI pag. 321; statt vieler BGE 137 II 233 E. 5.2.2). 3.3.4 Des Weiteren sind Faktoren wie die Einsicht in das Unrecht der Tat sowie das Ausmass der Kooperationsbereitschaft bei der Einschätzung der Rückfallgefahr zu berücksichtigen (vgl. etwa VGE 2017/259 vom 24.10.2017 E. 3.6). Das Obergericht hielt die Aussagen des Beschwerdeführers im Strafverfahren – die zum Teil von «Komplott-Theorien» geprägt gewesen seien – nicht für überzeugend und glaubhaft (Akten MIDI pag. 285 f.). Entgegen den Vorbringen vor Verwaltungsgericht hat er dabei gerade nicht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (Beschwerde S. 7). Der Beschwerdeführer wurde von der Justizvollzugsanstalt Witzwil (offener Strafvollzug) in das Regionalgefängnis Burgdorf verlegt, weil für eine Zusammenarbeit «keine Vertrauensbasis» vorhanden gewesen sei. Er sei bezüglich «Selbstverantwortung, Reflektion und Selbststeuerung» mit den Anforderungen des offenen Strafvollzugs überfordert. Zudem soll es zu einem Übergriff gegen einen Vollzugsverantwortlichen gekommen sein, was mit drei Tagen Arrest bestraft wurde («Vollzugsauftrag/Einweisungsverfügung» vom 4.3.2019; Akten MIDI pag. 383 ff.). Laut der Strafvollzugsbehörde ist der Beschwerdeführer innert kurzer Zeit auch im Regionalgefängnis Burgdorf negativ durch «Verschwörungstheorien, manipulatives und unkooperatives Verhalten sowie Drohungen gegenüber dem Personal» aufgefallen. Auch dort habe Einzelhaft angeordnet werden müssen (Vorakten POM pag. 72). Dass der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2020, Nr. 100.2019.187U, führer im Strafvollzug zeitweise in schlechter psychischer Verfassung war (Einweisung in die forensisch-psychiatrische Station … der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern), vermag seine fehlende Kooperation nicht zu rechtfertigen (Beschwerde S. 8 f.). Zudem zeigte er weder im Strafverfahren noch im ausländerrechtlichen Verfahren Reue über die begangenen Delikte; in seinem persönlich verfassten Schreiben vom 19. Juni 2019 beklagt er sich vielmehr über die aus seiner Sicht zu harte Strafe (act. 4 S. 2). Diese Haltung zeugt von fehlender Einsicht und Selbstreflexion und lässt auf eine latente Rückfallgefahr für Sexualdelikte schliessen, die nicht hingenommen werden muss. 3.4 Insgesamt ist mit der POM aufgrund des sehr schweren Verschuldens und der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr von einem wesentlichen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und der Wegweisung aus der Schweiz auszugehen (angefochtener Entscheid E. 5d). 4. Bei den privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 4.1 Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Selbst wenn sie hier geboren wurde und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländerin oder Ausländer der «zweiten Generation»), ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für ausländische Personen, die wie der Beschwerdeführer als Erwachsene hierher gelangt sind (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1). Der Bewilligungswiderruf ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2020, Nr. 100.2019.187U, ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2; BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001 E. 2b; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015] nicht publ. 4.1; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). – Der heute 46-jährige Beschwerdeführer hält sich seit über 25 Jahren und damit über die Hälfte seines Lebens in der Schweiz auf. Die lange Aufenthaltsdauer ist zwar namentlich mit Blick auf die in Unfreiheit verbrachte Zeit zu relativieren. Dessen ungeachtet hat der Beschwerdeführer aber ein gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz. 4.2 Zur Integration des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes: 4.2.1 Laut eigenen Angaben arbeitete der Beschwerdeführer in den Neunzigerjahren als Verpacker von Lebensmitteln. Anschliessend hatte er eine Stelle bei einer Fastfood-Kette inne (vgl. Akten MIDI pag. 92; BB 7). Von Mai 2002 bis März 2003 war der Beschwerdeführer als Teilzeit-Kellner in einem Autobahnrestaurant tätig (BB 1). Im Herbst 2003 absolvierte er einen fünfwöchigen Lehrgang im Fachbereich Service (BB 10). Am 25. Februar 2004 schloss er die Staplerfahrer-Ausbildung ab (BB 11). Von Juli bis November 2004 sowie von Mai 2007 bis Januar 2008 arbeitete er als Magaziner bzw. Staplerfahrer bei einem Grosshändler (BB 2, 4). Am 11. Juni 2007 erwarb er den Fähigkeitsausweis als Gastwirt (BB 8). Für eine Hilfsorganisation war er von Januar bis März 2008 als temporärer Stapelfahrer angestellt (BB 3). Von September 2008 bis Mai 2011 war er sodann als «Crewmitarbeiter» bei einer Fastfood-Kette tätig (BB 5). Anschliessend soll er für eine nicht näher definierte Zeitperiode eine Liegenschaft seines Bruders verwaltet und selbständig ein Restaurant betrieben haben (vgl. Beschwerde S. 10; BB 9). Von August 2016 bis Oktober 2017 arbeitete er erneut als Lagermitarbeiter (BB 6). Seit 22. Mai 2018 hat er eine unbefristete Anstellung als «Mitarbeiter Retourenbetrieb» inne (BB 12, 14). Das Unternehmen ist bereit, ihn nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wieder einzustellen. Der Arbeitgeber scheint aber nicht über seine Verurteilung informiert zu sein. So gab der Beschwerdeführer für seine Abwesenheit die «Pflege seiner kranken Mutter» an (BB 13). Der Sozialdienst der Einwohnergemeinde … unterstützte den Beschwerdeführer 2006/2007 mit Fr. 20'736.65. Die damals bezogen Leistungen bezahlte er 2009 vollständig zurück. Von Mai 2015 bis August 2016 bezog er von der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2020, Nr. 100.2019.187U, Gemeinde erneut Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 5'112.15 (Akten MIDI pag. 52, 196 f.). Seit dem 1. Januar 2019 wird der Beschwerdeführer durch die Stadt Zürich unterstützt (BB 23; Beschwerde S. 19). Er verfügt über kein Vermögen mehr (BB 25; Beschwerde S. 19). Der Beschwerdeführer spricht fliessend Hochdeutsch (Akten MIDI pag. 92) und hat im Jahr 2008 einen Deutschkurs des Sprachniveaus B1 besucht (Akten MIDI pag. 107). 4.2.2 In beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht ist somit positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Arbeiten ausgeübt und sich gelegentlich weitergebildet hat. Ihm ist auch zugute zu halten, dass die verschiedenen Arbeitgeber mit seinen Leistungen gesamtheitlich zufrieden waren (Beschwerde S. 10). Jedoch weist sein Lebenslauf auch immer wieder Abschnitte ohne Anstellung auf. So ist für die Zeitperiode zwischen Mai 2011 und August 2016 davon auszugehen, dass er für längere Zeit keiner (geregelten) Arbeit nachging. Weder die Liegenschaftsverwaltung für seinen Bruder noch seine Tätigkeit als Restaurantbetreiber ist (ausreichend) belegt. Der Hinweis auf einen Werbeflyer des Restaurants reicht hierfür nicht aus (vgl. BB 9; zur Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG). Von einer durchgehenden Arbeitstätigkeit seit seiner Ankunft in der Schweiz ist dementsprechend nicht auszugehen (Beschwerde S. 10). Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer es nie geschafft hat, über eine längere Zeitspanne im gleichen Anstellungsverhältnis zu bleiben. Des Weiteren war er – ungeachtet der weitgehenden Rückzahlungen – wiederholt auf Sozialhilfe angewiesen. Darüber hinaus hat er Schulden von mehreren zehntausend Franken nicht beglichen (Auszug Betreibungsregister vom 5.12.2018; Akten MIDI pag. 357 f.). Wie er selber einräumt, war er deshalb nicht in der Lage, den Verpflichtungen gegenüber seinen Söhnen aus erster Ehe regelmässig nachzukommen. Daran ändert nichts, dass er wegen der Festnahmen «nicht wieder stabil» habe werden können (Beschwerde S. 11), zumal er diese Situationen selber zu verantworten hat. Die beruflichwirtschaftliche Integration ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht erfolgreich verlaufen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2020, Nr. 100.2019.187U, 4.2.3 Die soziale Integration entspricht dem, was von jeder ausländischen Person mit vergleichbar langer Aufenthaltsdauer in der Schweiz erwartet werden kann (angefochtener Entscheid E. 6c/cc). Der Beschwerdeführer ist wie erwähnt fähig, sich in der deutschen Sprache auszudrücken und zu verständigen (vgl. vorne E. 4.2.1). Sein soziales Umfeld scheint sich jedoch auf seine Partnerin und seine Söhne aus erster Ehe zu beschränken. Weder sein in der Schweiz lebender Bruder noch seine übrige Familie – mit der er zerstritten sein soll – scheint (mehr) eine Rolle zu spielen (vgl. Akten MIDI pag. 319). Der behauptete «intensive soziale Kontakte zur einheimischen Bevölkerung» bleibt unbelegt (Beschwerde S. 11). Vertiefte Bindungen zu hier ansässigen Personen, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde, sind – abgesehen von seiner Partnerin und den beiden Söhnen – damit nicht dargetan. 4.2.4 Die Vorinstanz führt schliesslich zutreffend an, dass auch die Straffälligkeit wesentlich gegen eine erfolgreiche Integration spricht (angefochtener Entscheid E. 6c/aa), ist doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein wichtiger Aspekt jeglicher Integration (Art. 4 Bst. a der hier noch anwendbaren Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; AS 2007 S. 551]; heute Art. 58a Bst. a AIG). Gesamthaft betrachtet ist gemessen an der relativ langen Aufenthaltsdauer beim Beschwerdeführer von einer eher unterdurchschnittlichen Integration auszugehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 6c/dd). 4.3 Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile: 4.3.1 Zur Rückkehr nach Pakistan hat die POM zutreffend erwogen (E. 6d/aa), dass der Beschwerdeführer die ersten rund 21 Jahre und damit den für die Persönlichkeit prägenden Teil seines Lebens in der Heimat verbracht hat. Es darf vorausgesetzt werden, dass er mit den Verhältnissen in seinem Heimatland nach wie vor vertraut ist. Ob der Beschwerdeführer dort über ein Beziehungsnetz verfügt, hat die Vorinstanz offengelassen. Gemäss einem Schreiben des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 8. Juni 2016 im Zusammenhang mit einer Erbschaftssache scheint zumindest belegt, dass seine Geschwister alle ausserhalb Pakistans leben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2020, Nr. 100.2019.187U, (BB 15). Selbst wenn aus dem erweiterten Familienkreis keine Verwandten mehr in Pakistan leben sollten, ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer neue Beziehungen aufbauen kann. Auch in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht liegen keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Wiedereingliederung im Heimatland vor. Der 46-jährige, arbeitsfähige Beschwerdeführer ist grundsätzlich in der Lage, auch in Pakistan einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seine hier im Rahmen verschiedener Ausbildungen und Anstellungen gesammelten Erfahrungen dürften ihm die Eingliederung zusätzlich erleichtern. Wohl trifft zu, dass die Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation in Pakistan schwieriger sind als in der Schweiz. Darin liegen freilich keine spezifischen persönlichen Umstände, welche eine Ausreise als unzumutbar erscheinen liessen, da hiervon nicht allein der Beschwerdeführer, sondern die gesamte dort lebende Bevölkerung betroffen ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 6; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015] nicht publ. E. 4.4.1). 4.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Rückkehr nach Pakistan sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi, einer muslimischen Minderheit, unzumutbar (Beschwerde S. 12 ff.). – Die generelle Lage in Pakistan ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Weiter lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation eine Wegweisung in den Heimatstaat nicht als unzulässig oder unzumutbar erscheinen (BVGer D-5459/2017 vom 7.3.3018 E. 6.2.3 und 6.4). Es trifft jedoch zu, dass die Ahmadi in Pakistan einer schwierigen Lage ausgesetzt sind (vgl. EGMR 7974/11 vom 19.3.2014, N.K. gegen Frankreich, Ziff. 42). Dem wird praxisgemäss dadurch Rechnung getragen, dass bereits die Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft als «starkes Indiz» für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs qualifiziert wird, wobei die Beurteilung im Einzelfall nach den Regeln der Individualprüfung vorzunehmen ist. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist dann anzunehmen, wenn sich aus der persönlichen Situation der betroffenen Person ein zusätzliches, d.h. über die schwierige Alltagslage der Ahmadi hinausgehendes individuelles Gefährdungsindiz ergibt (BVGer D-5459/2017 vom 7.3.3018 E. 6.4, E-4621/2013 vom 27.10.2015 E. 8.3.4, E-4992/2006 vom 10.5.2011 E. 7.3). Es ist weder vorgebracht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2020, Nr. 100.2019.187U, noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine wichtige Stellung innerhalb der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi innehat. Auch scheint er keine herausragende Position innerhalb der pakistanischen Bevölkerung zu repräsentieren, beispielsweise durch eine politische Funktion. Eine solche ergibt sich jedenfalls nicht schon daraus, dass er Sohn eines – seit drei Jahren verstorbenen – Imams ist (vgl. Vernehmlassung S. 3). Gleiches gilt hinsichtlich der belegten Zahlungen seiner Mutter an die Glaubensgemeinschaft aus den Jahren 2010-2013 (BB 26). Die Aussage, die Religion spiele im Leben des Beschwerdeführers eine «bedeutende Rolle», bleibt eine unbelegte Parteibehauptung (Beschwerde S. 19). Des Weiteren macht er keine erlittenen Nachteile geltend, etwa über das alltägliche Mass hinausgehende Nachstellungen durch Private, die eine überdurchschnittliche Gefährdungssituation nahelegen würden (vgl. zu den individuellen Gefährdungsindizien BVGer E-4992/2006 vom 10.5.2011 E. 7.3; EMARK 1996 Nr. 22 E. 6c). Dass er als Rückkehrer bei der pakistanischen Regierung sowie bei Drittpersonen «besondere Aufmerksamkeit» auf sich ziehen könnte (Beschwerde S. 18) bzw. in Pakistan über kein soziales Netz zu seinem Schutz verfüge (Beschwerde S. 19), stellt kein genügendes individuelles Gefährdungsindiz dar. Der Beschwerdeführer unterlässt es, für die behaupteten Gefahren der «Verhaftungen, gezielte[n] Gewalt und […] Todesstrafe» konkrete Hinweise vorzubringen (Beschwerde S. 15; vgl. Eingabe vom 19.6.2019, act. 4). Er ist seiner Mitwirkungspflicht daher auch in diesem Punkt nur ungenügend nachgekommen (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers liegen somit keine individuellen Gefährdungsindizien vor (Beschwerde S. 14). Der Hinweis auf die generellen Ausführungen in der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vermag daran nichts zu ändern (BB 16). Damit erübrigt es sich, die Akten des Asylverfahrens zu edieren; der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen (Beschwerde S. 15). Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi stellt keinen Grund für die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Pakistan dar. 4.3.3 In familiärer Hinsicht leitet der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seinen beiden Söhnen mit Schweizer Bürgerrecht unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ein gewichtiges Interesse an

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2020, Nr. 100.2019.187U, seinem Verbleib in der Schweiz ab. Er macht insbesondere geltend, die Wegweisung würde die Söhne schwer treffen. Zudem lebe er nach wie vor mit seiner zweiten Ex-Ehefrau in einer Konkubinatsbeziehung (Beschwerde S. 15 f.). 4.3.4 Es ist anzunehmen, dass die Partnerin des Beschwerdeführers (im Besitz einer Niederlassungsbewilligung) im Fall seiner Wegweisung in der Schweiz verbleiben würde. Schon nur wegen ihrer Tochter dürfte es ihr kaum zumutbar sein, ihm nach Pakistan zu folgen. Damit wäre mit der Wegweisung eine erhebliche Beeinträchtigung der Partnerschaft verbunden. Anders als der Beschwerdeführer meint, ist dem aber kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen. Das Paar führt zwar seit 2006 eine (kinderlose) Beziehung. Diese ist jedoch aufgrund wiederkehrender und schwerwiegender Probleme von Unterbrüchen geprägt (vgl. Akten MIDI pag. 260 f., 284). Sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine Partnerin haben gegeneinander Strafanzeigen erhoben. Ihre Ehe, welche trotz eines Kontaktverbots geschlossen wurde, hielt nur rund ein halbes Jahr (Akten MIDI pag. 177, 188, 233). Zudem kann nicht ausser Acht bleiben, dass der Beschwerdeführer wegen sexueller Übergriffe zum Nachteil der Tochter seiner Partnerin verurteilt wurde; das Paar lebt deswegen schon lange nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt (Beschwerde S. 8). Unter diesen Umständen ist auszuschliessen, dass die Beziehung als eheähnlich und damit hinreichend stabil betrachtet werden kann, um dem Beschwerdeführer einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV zu verschaffen (vgl. zu den allgemeinen Voraussetzungen etwa BGer 2C_880/2017 vom 3.5.2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Weiteres kommt hinzu: An der Hauptverhandlung im Strafverfahren vom 15. bis 17. Februar 2017 gab die Partnerin an, sie habe seit einem Jahr keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer. Vor Verwaltungsgericht scheint trotz des gegenwärtigen Strafvollzugs eine Wiederaufnahme der Partnerschaft ausgewiesen (BB 19, 20). Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt dieser (letzten) Wiederversöhnung jedoch bereits erheblich delinquiert. Das Paar konnte daher nicht ohne weiteres damit rechnen, dass die Partnerschaft zukünftig in der Schweiz gelebt werden kann. Bei diesen Gegebenheiten fällt das private Interesse an der Fortsetzung der Beziehung in der Schweiz nicht entscheidend ins Gewicht (vgl. zur Bedeutung des privaten Interesses

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2020, Nr. 100.2019.187U, bei einem Eheschluss im Wissen um die Straffälligkeit des ausländischen Ehegatten etwa BGE 139 I 145 E. 2.4 und 3.6, 120 Ib 6 E. 4c [Pra 83/1994 Nr. 242]; vgl. auch BVR 2015 S. 391 E. 6.4). Schliesslich kann der Kontakt über herkömmliche Kommunikationsmittel sowie allenfalls mit gegenseitigen Besuchen in einem gewissen Rahmen auch über die Grenzen hinweg gepflegt werden. Die Beziehung zur Partnerin vermag insgesamt kein bedeutendes Interesse am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz zu begründen. 4.3.5 Was die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen 16- und 17jährigen Söhnen anbelangt, ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer verfügt weder über das Sorge- noch das Obhutsrecht. Seit mindestens Ende 2003 hat er nicht mehr mit seinen Kindern zusammengelebt (vgl. Akten MIDI pag. 9, 12 ff.). Das Interesse, nicht von seinen Söhnen getrennt zu werden, vermag daher weniger stark zu gewichten, als wenn er für diese verantwortlich wäre oder mit ihnen länger zusammengelebt hätte. Unbehelflich ist das Vorbringen, ihm käme nach neurechtlicher Regelung wohl die gemeinsame elterliche Sorge für seine Söhne zu (Beschwerde S. 16). In ausländerrechtlichen Verfahren ist der Umfang des persönlichen Kontakts und nicht die formelle Zuteilung des Sorgerechts massgebend. Liegt die faktische Obhut zum überwiegenden Teil beim anderen, in der Schweiz verbleibenden Elternteil, kann die familiäre Beziehung zwischen dem ausreisepflichtigen Elternteil und seinen Kindern selbst im Fall der gemeinsamen elterlichen Sorge unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK grundsätzlich auch vom Ausland her gepflegt werden (BGE 143 I 21 E. 5.5.4; BGer 2C_810/2016 vom 21.3.2017 E. 5.3). Das Verwaltungsgericht stellt nicht in Frage, dass die Beziehung zu den Söhnen intakt ist und durch gelegentlichen Kontakt bzw. Besuche gelebt wird (Beschwerde S. 15; BB 17 f., 21). Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus weitere Betreuungsaufgaben wahrgenommen hätte, macht er nicht geltend und ist aktuell aufgrund seiner Inhaftierung auch kaum möglich. Auch seine Verantwortung als Vater konnte ihn nicht davon abhalten, in erheblicher Weise wegen Sexualdelikten an einem nahestehenden Kind straffällig zu werden. Er kann sich unter diesen Umständen nicht mit Erfolg auf sein eigenes Interesse an der Fortsetzung des Familienlebens in der Schweiz berufen; vielmehr hat er sich die familiären Konsequenzen seines Handelns selber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2020, Nr. 100.2019.187U, zuzuschreiben. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es in wirtschaftlicher Hinsicht an einer engen Verbundenheit zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen fehlt. Wohl ist anzuerkennen, dass er nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau regelmässig Unterhaltszahlungen erbrachte. In den letzten Jahren sind diese Zahlungen jedoch ausgeblieben (vgl. vorne E. 4.2.2; Akten MIDI pag. 319). An dieser schwachen wirtschaftlichen Verbundenheit vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer seine Söhne mit sonstigen kleinen Geldbeträgen zu unterstützen versucht. Was die Söhne angeht, ist nicht von der Hand zu weisen, dass für sie die örtliche Trennung vom Vater hart wäre. Die POM hat jedoch zu Recht berücksichtigt, dass sie bald volljährig werden (Vernehmlassung S. 3). 16bzw. 17-jährig sind die Söhne nicht mehr im gleichen Ausmass wie früher auf ihren Vater als Bezugsperson angewiesen. Zudem können sie in ihrem vertrauten Umfeld verbleiben. Sie können weiterhin von den hiesigen Lebensbedingungen und Ausbildungsmöglichkeiten (auch im Hinblick auf Lehrstellen) profitieren. Die Beziehung zu ihrem Vater könnten die Söhne angesichts ihres Alters über die üblichen Kommunikationswege sowie allenfalls mit Besuchen in Pakistan weiterhin pflegen (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 5.4; VGE 2018/56 vom 15.8.2018 E. 6.3.5). 4.4 Insgesamt sind die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz mit Blick auf die lange Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers und die Beziehung zu seinen Söhnen – auch wenn diese zu relativieren ist – von einigem Gewicht. Demgegenüber kommt der wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz in der ausländerrechtlichen Interessenabwägung keine grosse Bedeutung zu, und es stehen der Rückkehr und Eingliederung in sein Heimatland keine wesentlichen Hindernisse entgegen. 5. 5.1 Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde wegen Sexualdelikten an einem Kind unter anderem zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Er hat bei den mehrfachen, sich über eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2020, Nr. 100.2019.187U, längere Zeit hinziehenden sexuellen Übergriffen zum Nachteil der Tochter seiner Partnerin ein sehr schweres Verschulden auf sich geladen. Verbunden mit der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr begründet dies ein insgesamt wesentliches öffentliches Interesse an der strittigen Entfernungsmassnahme. Das private Interesse an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz hat dagegen zurückzustehen: Zwar fällt seine Aufenthaltsdauer relativ lang aus; gleichwohl hat er sich nur unterdurchschnittlich in die hiesigen Verhältnisse integrieren können. Die Rückkehr ins Heimatland ist dem Beschwerdeführer trotz seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi zumutbar. Er ist in Pakistan aufgewachsen und mit der Sprache und der Kultur nach wie vor bestens vertraut. Mit Blick auf seine Kinder ist die Wegweisung mit einer erheblichen Einschränkung der familiären Beziehung verbunden. Die beinahe volljährigen Söhne können immerhin in ihrem bisherigen Umfeld verbleiben und die Beziehung zu ihrem Vater mittels der üblichen Kommunikationsmittel und allenfalls über Besuche weiterhin pflegen. Nicht ins Gewicht fällt die erneut aufgenommene Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner zweiten Ex-Ehefrau. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich demnach auch im Licht des Rechts auf Achtung des Familienlebens von Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV und des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) als verhältnismässig. 5.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Entfernungsmassnahme auch mit dem Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar (vgl. Beschwerde S. 16). Wohl ist nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.9). Massgebend bleibt aber allemal eine Gesamtabwägung der Interessen, wobei insbesondere dem Grad der (effektiven) Integration eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 5.2, insb. E. 5.2.3 mit Hinweisen). Ist die Integration – wie hier – trotz langer Aufenthaltsdauer unterdurchschnittlich und überwiegen die öffentlichen Inter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2020, Nr. 100.2019.187U, essen an der Entfernungsmassnahme insgesamt die privaten Interessen der betroffenen Person an einem Verbleib in der Schweiz, ist das Recht auf Privatleben nicht verletzt, soweit der Schutzbereich dieser Garantie überhaupt betroffen ist. 6. Im Eventualstandpunkt strebt der Beschwerdeführer eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an. 6.1 Die vorläufige Aufnahme wird vom Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügt (Art. 83 Abs. 1 AIG). Nach Art. 83 Abs. 6 AIG kann nur die kantonale Behörde einen entsprechenden Antrag beim SEM stellen, nicht aber die betroffene Ausländerin bzw. der betroffene Ausländer (BGE 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 7.1, 2015 S. 105 E. 4 und 5 [zusammengefasst]). – Soweit der Beschwerdeführer die verbindliche Feststellung von Vollzugshindernissen beantragt, ist das Verwaltungsgericht sachlich nicht zuständig, weshalb der Antrag unzulässig ist (VGE 2018/290 vom 19.7.2019 E. 7). Gleichwohl dürfen Vollzugshindernisse, die zu einer vorläufigen Aufnahme führen könnten, vor jeder wegweisenden Behörde geltend gemacht werden. Diese prüft nach pflichtgemässem Ermessen, ob es die geltend gemachten Umstände rechtfertigen, eine Beurteilung der Vollzugssituation bzw. eine allfällige vorläufige Aufnahme beim sachlich zuständigen SEM zu beantragen (Art. 83 Abs. 6 AIG). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. In diesem Zusammenhang ist das völkerrechtliche Rückschiebeverbot (Non-Refoulement) zu beachten; von einer Wegweisung muss abgesehen werden, wenn der betroffenen Person Folter oder eine unmenschliche Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK droht. Mit Blick auf den absoluten Charakter dieser Bestimmungen ist unerheblich, ob die geltend gemachte Gefahr von Behörden, von Drittpersonen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2020, Nr. 100.2019.187U, die öffentliche Aufgaben erfüllen, oder von Privatpersonen ausgeht. Im Kontext der von Privatpersonen drohenden Gefahr ist entscheidend, ob eine reale und ernsthafte Bedrohung vorliegt und ob die betroffene Person bei den staatlichen Behörden hinreichenden Schutz erlangen kann. Massgebend ist, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine verpönte Handlung droht («real risk»). Im Wegweisungsverfahren ist jeder vernünftige Zweifel zu beseitigen, dass dies der Fall ist. Es reicht grundsätzlich nicht aus, dass im Empfangsstaat ein generelles Misshandlungsrisiko vorhanden ist. Vielmehr muss aufgrund bestimmter objektiver Anhaltspunkte ein spezifisches Verfolgungsrisiko gerade für die betroffene Person dargelegt sein. Dabei ist im Wesentlichen auf den Zeitpunkt der Aus- bzw. Wegweisung abzustellen (vgl. zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 7.2 [bestätigt durch BGer 2C_136/2013 vom 30.10.2013]; BGer 2C_868/2016 und 2C_869/2016 vom 23.6.2017 E. 5.2, je mit zahlreichen Hinweisen). 6.3 Wie ausgeführt, hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht substanziiert dargetan, dass er sich für den Fall der Wegweisung in seine Heimat einer aktuellen, konkreten Gefahr ausgesetzt sehen könnte (vorne E. 4.3.2). So ist es ihm nicht gelungen, über seine Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi hinaus weitere individuelle Gefährdungsindizien glaubhaft zu machen. Vielmehr gab der Beschwerdeführer in den Schlussbemerkungen vor der Vorinstanz selber an, sollte er ausgeschafft werden, dann sei dies halt so (Vorakten POM pag. 45 f.). Es liegen somit keine objektiven Anhaltspunkte vor, dass bei einer Rückkehr nach Pakistan eine reale und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers besteht. Gestützt auf die Aktenlage stellt sich unter diesen Umständen die Frage nach der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AIG nicht. Allein aufgrund des fehlenden Beziehungs- und Schutznetzes in Pakistan kann jedenfalls nicht auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung geschlossen werden (vgl. BVGer E-3304/2015 vom 6.8.2015 E. 6.2.2; VGE 2017/249 vom 2.5.2018 E. 6.3). Ein Antrag auf vorläufige Aufnahme beim SEM fällt daher ausser Betracht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2020, Nr. 100.2019.187U, 7. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 6.1). Die Wegweisung ist auf den Zeitpunkt der Beendigung des Strafvollzugs festgesetzt worden (vgl. vorne Bst. A und B). Unter diesen Umständen verzichtet das Verwaltungsgericht darauf, eine neue Ausreisefrist anzusetzen (vgl. etwa BVR 2008 S. 193 E. 8). Es wird Sache der zuständigen Ausländerbehörde sein, eine solche Frist festzulegen, wenn aus Sicht der für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständigen Behörden die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht mehr erforderlich ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. 8.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2020, Nr. 100.2019.187U, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 8.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden: Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung rechtmässig sind. Dabei hat sie auf die massgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts Bezug genommen. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nichts Substanziiertes vor. Er unterlässt es auch, im Zusammenhang mit der erstmals vorgebrachten Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi individuelle Gefährdungsindizien geltend zu machen bzw. rechtsgenüglich zu belegen. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich die Gewinn- und Verlustaussichten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im verwaltungsrechtlichen Verfahren ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 8.4 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2020, Nr. 100.2019.187U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (ad Verfahren VB.2019.00228) Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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