100.2019.179U MUT/ZUD/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. Dezember 2019 Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiber Zürcher A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Sozialhilfe; Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 24. April 2019; shbv 3/2019)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2019, Nr. 100.2019.179U, Sachverhalt: A. A.________ (geb. ... 1953) wurde von der Einwohnergemeinde B.________, Sozialdienste, wirtschaftlich unterstützt. Am 13. Dezember 2018 verfügte diese Folgendes: «4.1. Für den Unterstützungszeitraum vom 1.2.2015 bis 30.11.2016 schuldet Herr A.________ noch Sozialhilfeleistungen von CHF 34`659.10. Allfällige Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1.2.2015 bis 30.11.2016 werden an diese Sozialhilfeleistungen angerechnet. Herr A.________ wird angewiesen, bis spätestens am 26. Januar 2019 das Gesuch um Ergänzungsleistungen einzureichen und die Drittauszahlung für Ergänzungsleistungen für den Zeitraum 1.2.2015 bis 30.11.2016 auf den Sozialdiensten B.________ zu unterzeichnen. 4.2. Bezogen auf den Unterstützungszeitraum vom 1.12.2016 bis 31.3.2017 überweisen die Sozialdienste in Anwendung der Sozialhilfeverfügung vom 27. Januar 2017 und Art. 85 bis Abs. 3 IVV bis 31. Januar 2019 Herrn A.________ den Betrag von CHF 3`576.80 bis 31. Januar 2019. 4.3. Für den Unterstützungszeitraum vom 1.9.2017 bis 31.12.2017 schuldet Herr A.________ den Sozialdiensten B.________ den Betrag von CHF 6`103.10. Herr A.________ erstattet in Anwendung von Art. 40 Abs. 2 SHG diesen Betrag bis 31. Januar 2019 den Sozialdiensten B.________ zurück.» B. Dagegen erhob A.________ am 14. Januar 2019 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. April 2019 ab, soweit es darauf eintrat. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 26. Mai 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben, als damit ein teilweiser Nicht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2019, Nr. 100.2019.179U, eintretensentscheid gefällt sowie die von der Einwohnergemeinde B.________ verfügte Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe bestätigt wurde. Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 hat A.________ die in Aussicht gestellten Beweismittel zu den Akten gereicht. Das Regierungsstatthalteramt hat mit Schreiben vom 24. Juni 2019 auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassungseingabe verzichtet und auf seinen Entscheid sowie die Akten verwiesen. Die Einwohnergemeinde B.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 hat sich A.________ erneut zur Sache vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Soweit den teilweisen Nichteintretensentscheid betreffend (vgl. E. 1.2 f. hiernach), ergibt sich seine Beschwerdebefugnis für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Übrigen unmittelbar aus dem negativen Prozessentscheid (BVR 2017 S. 459 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3, Art. 65 N. 6). 1.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der Antrag sollte so präzis gefasst sein, dass er unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2019, Nr. 100.2019.179U, werden kann. Die Praxis ist jedoch vorab bei Laieneingaben nicht streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (vgl. BVR 2016 S. 560 E. 2, 2011 S. 391 E. 3.3, 1993 S. 394 E. 1b; VGE 2018/198 vom 26.4.2019 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 13). – Der Beschwerdeführer verzichtet auf ausdrückliche Anträge. Unter Beizug der Begründung, in der er sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, wird aber klar, dass er sich im Wesentlichen gegen den teilweisen Nichteintretensentscheid durch die Vorinstanz sowie gegen die verfügte Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe (vorne Bst. A) wehrt. Dem Antragserfordernis ist Genüge getan und die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 1.3 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegenstand begrenzt, wobei der angefochtene Akt, das sogenannte Anfechtungsobjekt, dessen Rahmen vorgibt (BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 6). – Die Vorinstanz definierte den Streitgegenstand in ihrem Entscheid als Ziff. 4.3 der Verfügung der Einwohnergemeinde B.________ (nachfolgend: Gemeinde) vom 13. Dezember 2018 (Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe) und trat darüber hinaus nicht auf die Beschwerde ein (angefochtener Entscheid E. II.4, 6). Soweit der Beschwerdeführer Rügen betreffend die Rückerstattung vorbringt, ist auf die Beschwerde ohne weiteres einzutreten. Soweit der teilweise Nichteintretensentscheid der Vorinstanz angefochten wird, ist auf die Beschwerde ebenfalls einzutreten. Prozessthema des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet dabei aber bloss die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht keinen Sachentscheid gefällt hat (hinten E. 3). Dem Verwaltungsgericht ist es in solchen Fällen regelmässig verwehrt, sich mit der materiellrechtlichen Seite der Streitigkeit zu befassen (vgl. BVR 2008 S. 352 [VGE 23028 vom 24.9.2007] nicht publ. E. 1.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 14). Soweit darüber hinausgehend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; insbesondere betrifft dies die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich sozialhilferechtlicher Vermögensdefinition,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2019, Nr. 100.2019.179U, Zumutbarkeit der Integrationsmassnahme für die Ehefrau sowie der Verfahrensdauer und des Inhalts der Verfügung der Gemeinde. 1.4 Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide sind einzelrichterlich zu beurteilen. Weiter liegt der Streitwert der strittigen Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe unter Fr. 20ʹ000.--. Der vorliegende Entscheid fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurden von der Gemeinde in den Zeiträumen 1. Februar 2015 bis 30. November 2016, 1. Dezember 2016 bis 31. März 2017 und 1. September 2017 bis 31. Dezember 2017 wirtschaftlich unterstützt (angefochtener Entscheid E. III.1.1; Verfügung Gemeinde Ziff. 1.1, in Akten RSA act. 5A pag. 5). Im letztgenannten, vorliegend relevanten Zeitraum belief sich die geleistete Hilfe auf einen Betrag von Fr. 6ʹ787.10 (Akten RSA act. 5A1 gelbe Mappe; KlientInnenkontoauszug September 2017 bis Dezember 2017, in Akten RSA act. 5A2 weisse Mappe). Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Gemeinde sei der Grund für die Unterstützung die finanzielle Notlage des Beschwerdeführers gewesen, da er «noch auf die Berechnung und Auszahlung von Ergänzungsleistungen warten» musste. Zudem sei damals noch offen gewesen, ob er auf sein Freizügigkeitskapital in der Höhe von Fr. 144ʹ933 würde zugreifen können (Verfügung Gemeinde Ziff. 2.4, in Akten RSA act. 5A pag. 7). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer eine AHV-Vorbezugsrente in der Höhe von monatlich Fr. 1ʹ519.-für den Zeitraum Februar 2017 bis Januar 2018 zugesprochen (Verfügung Gemeinde Ziff. 1.2, 2.4, in Akten RSA act. 5A pag. 5, 7; IV-Verfügung S. 2, in Akten RSA act. 5A2 weisse Mappe). Mit Verfügung vom 27. Juli 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2019, Nr. 100.2019.179U, erhielt er von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle Kanton Bern, rückwirkend unter anderem für den relevanten Zeitraum eine ganze IV-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 1ʹ690.-- zugesprochen (IV- Verfügung S. 1, in Akten RSA act. 5A2 weisse Mappe). Die IV hat dabei eine Verrechnung mit der bereits ausbezahlten AHV-Vorbezugsrente vorgenommen (Verfügung Gemeinde Ziff. 1.2, 2.4, in Akten RSA act. 5A pag. 5, 7; Akten RSA act. 5A1 gelbe Mappe; IV-Verfügung S. 2, in Akten RSA act. 5A2 weisse Mappe), ergebend eine Auszahlung an die Gemeinde für den relevanten Zeitraum in der Höhe von Fr. 684.-- (4 Monate x Fr. 171.--; act. 3A Beilage 1; Verfügung Gemeinde Ziff. 2.4, in Akten RSA act. 5A pag. 7; Akten RSA act. 5A1 gelbe Mappe). Am 13. Dezember 2018 verfügte die Gemeinde gegenüber dem Beschwerdeführer schliesslich die Rückerstattung des Restbetrags der geleisteten wirtschaftlichen Hilfe (Fr. 6ʹ787.10 − Fr. 684.-- = Fr. 6ʹ103.10; Akten RSA act. 5A1 gelbe Mappe; vorne Bst. A). 2.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers begann im August 2015 ein Programm zur Arbeitsmarktintegration (AMI). Zwischen Oktober 2015 und April 2016 leistete sie in diesem Rahmen einen Arbeitseinsatz in der Kinderkleiderbörse C.________ im Sinn einer «Integrationsmassnahme» bzw. eines «Beschäftigungsprogramm[s]», bei welchem sie keinen Verdienst erzielte (institutionelles Leistungsangebot nach Art. 72 SHG; act. 3A Beilage 3 S. 2 f.; Akten RSA act. 5A pag. 17, act. 5A3 grüne Mappe Beilage 1 S. 1). Für den relevanten Zeitraum wurden der Ehefrau soweit ersichtlich keine Leistungen im Zusammenhang mit dem AMI-Programm oder ihrem Einsatz bei C.________ gewährt (namentlich Wegkosten oder Essensentschädigungen; KlientInnenkontoauszug September 2017 bis Dezember 2017, in Akten RSA act. 5A2 weisse Mappe). 3. Zunächst ist zu prüfen, ob das Regierungsstatthalteramt im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht teilweise nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Der Beschwerdeführer machte damals unter anderem geltend, er «Erhebe Keine […] Beschwerde wegen [seiner] Schulden gegenüber des So-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2019, Nr. 100.2019.179U, zialdienst B.________ […]». Weiter nehme der Sozialdienst «was über das Budget den ich brauche zum leben» (Beschwerde vom 14.1.2019, in Akten RSA act. 5A pag. 1). – Die Gemeinde legte in Ziff. 4.1 ihrer Verfügung vom 13. Dezember 2018 fest, der Beschwerdeführer schulde noch Sozialhilfeleistungen von Fr. 34ʹ659.10, ohne eine Rückerstattung anzuordnen. In Ziff. 4.2 derselben Verfügung sprach sie dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 3ʹ576.80 zu (vgl. vorne Bst. A). Die Beschwerde durfte demnach so verstanden werden, dass nur Ziff. 4.3 der Verfügung vom 13. Dezember 2018 angefochten wurde. Der Schluss der Vorinstanz, den Streitgegenstand in ihrem Verfahren darauf zu begrenzen, ist nicht zu beanstanden (vgl. angefochtener Entscheid E. II.4). Ebenso ist der Vorinstanz betreffend Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. März 2019 zu folgen: Darin machte der Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend, seine Beschwerde beziehe sich nunmehr auf die gesamten Schulden aus Sozialhilfeleistungen gegenüber der Gemeinde. Neu beantragte er ausserdem, der zuständige Sozialarbeiter sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Zeugniskopien auszustellen und seine Arbeitsweise umzustellen (Schreiben vom 15.3.2019, in Akten RSA act. 5A pag. 21 ff.). Bei fristgebundenen Eingaben (vgl. dazu die 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Verfügung der Gemeinde vom 13. Dezember 2018 [Akten RSA act. 5A pag. 9]) müssen Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht sein (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Eine Ergänzung ist nur innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist zulässig (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 33 N. 12; angefochtener Entscheid E. II.5 f.). Die Vorinstanz durfte das rund zwei Monate nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangene Schreiben dementsprechend unberücksichtigt lassen. Nach dem Gesagten hat das Regierungsstatthalteramt zu Recht einen teilweisen Nichteintretensentscheid gefällt. 4. Schliesslich ist zu prüfen, ob die verfügte Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe rechtmässig ist. 4.1 Der Beschwerdeführer macht dazu sinngemäss geltend, die Sozialhilfeleistungen an seine Ehefrau dürften nicht in die Berechnung des Rück-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2019, Nr. 100.2019.179U, erstattungsbetrags einfliessen (Beschwerde Ziff. 4; vorne E. 2.1). Es sei weiter nicht zulässig, dass die Gemeinde für die Rückerstattung auf seine Gelder aus der IV-Rente greife, «Trotz Schulden zum Überleben für dieser Zeitspanne» (Beschwerde Ziff. 3). Schliesslich dürfe die Gemeinde die geleistete wirtschaftliche Hilfe nicht zurückfordern, soweit seine Ehefrau dafür gearbeitet habe (Beschwerde Ziff. 2). 4.2 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (vgl. BVR 2013 S. 463 E. 3.1, 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonalgesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG), wobei als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (vgl. BVR 2016 S. 352 E. 2.1 f., 2014 S. 147 E. 2, 2013 S. 463 E. 3.3, 2013 S. 45 E. 5.1). Darüber hinaus ist – im Sinn einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindesund Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>) beachtlich (vgl. BVR 2016 S. 352 E. 2.5; VGE 2018/361 vom 11.6.2019 E. 3.1). 4.3 Aus dem in der Sozialhilfe geltenden Grundsatz der Subsidiarität folgt, dass Sozialversicherungsleistungen (wie vorliegend die AHV-Vorbezugsrente und die IV-Rente) Leistungen der Sozialhilfe vorgehen bzw. an diese anzurechnen sind (vgl. Art. 9 Abs. 2 SHG; Guido Wizent, Die sozial-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2019, Nr. 100.2019.179U, hilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 417). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bilden weiter eine Unterstützungseinheit (vgl. dazu BVR 2006 S. 22 E. 4.2). Mit dem Institut der Unterstützungseinheit wird die familienrechtliche Unterhaltspflicht sozialhilfespezifisch umgesetzt. Die Bedürftigkeit wird regelmässig anhand eines pauschalen Gesamtbudgets berechnet. Die Bedürftigkeit einer Person hängt demnach nicht von ihrer individuellen, sondern der Bedürftigkeit ihrer Unterstützungseinheit ab. Die Eigenmittel der Mitglieder der Unterstützungseinheit werden addiert (sog. Einsatzgemeinschaft; vgl. Guido Wizent, a.a.O., S. 460; VGE 2013/374 vom 9.12.2013 E. 3.3). Die vorliegend anzurechnenden Sozialversicherungsleistungen werden folglich der gesamten Unterstützungseinheit (Beschwerdeführer und Ehefrau) angerechnet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (act. 8 S. 1) hat die Qualifikation als Unterstützungseinheit schliesslich auch die solidarische Haftung der Ehegatten bezüglich Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen zur Folge (vgl. Art. 41 Abs. 1 SHG; Guido Wizent, a.a.O., S. 457). 4.4 Wirtschaftliche Hilfe kann ausnahmsweise gewährt werden, wenn Ansprüche auf Leistungen Dritter bestehen, diese Leistungen aber noch nicht erfolgt sind (Art. 34 Abs. 1 SHG). Personen, die im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritter wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald die Ansprüche realisiert werden können (Art. 40 Abs. 3 SHG). Während im vorinstanzlichen Verfahren diesbezüglich noch Unklarheiten bestanden, stützt sich die Gemeinde vor Verwaltungsgericht nunmehr auf den Rückerstattungstatbestand von Art. 40 Abs. 3 SHG (angefochtener Entscheid E. III.4.8; act. 6 Ziff. 2). – Die Gemeinde hat aufgrund der finanziellen Notlage des Beschwerdeführers die Zeit bis zur Erhältlichmachung der in Aussicht stehenden Sozialversicherungsleistungen mittels wirtschaftlicher Hilfe überbrückt und in diesem Sinn Sozialversicherungsleistungen bevorschusst. Ob die Gemeinde und die Vorinstanz dabei die geleistete wirtschaftliche Hilfe in der Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer als Vorschuss oder Unterstützung bezeichneten, ist unbeachtlich (vgl. Beschwerde Ziff. 4). Die nachgezahlten Sozialversicherungsleistungen betreffen denselben Zeitraum wie die geleistete wirtschaftliche Hilfe, womit auch das Kriterium der Zeitidentität gegeben ist (vgl. SKOS-Richtlinien F.2; vorne E. 2.1). Die verfügte Rückerstattung er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2019, Nr. 100.2019.179U, weist sich damit grundsätzlich als rechtmässig. Ein Vorschuss im Sinn von Art. 40 Abs. 3 SHG liegt jedoch nur insoweit vor, als die Sozialhilfeleistungen die nachgezahlten Sozialversicherungsleistungen nicht übersteigen (vgl. Handbuch BKSE, Stichwort «Einnahmen»). Letztere belaufen sich – unter Berücksichtigung, dass die AHV-Vorbezugsrente mit der später zugesprochenen, betragsmässig höheren IV-Rente verrechnet wurde – im Ergebnis auf einen Betrag von Fr. 6ʹ760.-- (4 x Fr. 1ʹ690.--; vgl. vorne E. 2.1). Darüber hinaus liegt keine Bevorschussung von Sozialversicherungsleistungen vor. Dies reduziert den unter Art. 40 Abs. 3 SHG zulässigen Rückerstattungsbetrag auf noch Fr. 6ʹ076.-- (Fr. 6ʹ760.-- − Fr. 684.--; vgl. vorne E. 2.1). Die Anwendung eines anderen bzw. weiteren Rückerstattungstatbestands macht die Gemeinde vor Verwaltungsgericht im Übrigen nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 4.5 Eine Ausnahme von der Rückerstattungspflicht ist sodann nicht gegeben: Während des relevanten Zeitraums wurde keinerlei wirtschaftliche Hilfe für die Kosten von institutionellen Leistungsangeboten gewährt (Art. 43 Abs. 1 SHG; vorne E. 2.2). Da vorliegend eine Rückerstattung nach Art. 40 Abs. 3 SHG zur Diskussion steht, ist auch der Befreiungstatbestand von Art. 43 Abs. 2 Bst. b SHG nicht anwendbar, der im Übrigen eine ausdrückliche Gegenausnahme bezüglich der Bevorschussung von Sozialversicherungsleistungen vorsieht. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus seinen Vorbringen hinsichtlich Vertrauensschutz aufgrund behördlicher Zusicherungen (act. 3 S. 3; act. 8 S. 1; Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 2 KV) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten: Die angeblichen Versprechen der Gemeinde sind weder aus den Akten ersichtlich noch werden sie durch den Beschwerdeführer näher belegt. Zudem leistete die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren Einsatz bei C.________ zwischen Oktober 2015 und April 2016. Eine allfällige Zusicherung, dass die während dieser Zeit erhaltenen Sozialhilfeleistungen keiner Rückerstattungspflicht unterlägen, betrifft somit zum vornherein nicht den vorliegend relevanten Zeitraum, während welchem wie gesehen keinerlei wirtschaftliche Hilfe im Zusammenhang mit dem AMI-Programm oder dem Einsatz bei C.________ gewährt wurde (vorne E. 2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2019, Nr. 100.2019.179U, 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde (lediglich) insoweit begründet und gutzuheissen, als die verfügte Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe nur im Betrag von Fr. 6ʹ076.-- zulässig ist. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 24. April 2019 wird insoweit aufgehoben, als er die verfügte Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe im Betrag von Fr. 6ʹ103.10 bestätigt. Der Rückerstattungsbetrag wird auf Fr. 6ʹ076.-- festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2019, Nr. 100.2019.179U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.