100.2019.177U DAM/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. März 2020 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiber Zürcher A.________ vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung; Nichteintreten auf die Beschwerde (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 3. Januar 2019; 2018.POM.583)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.03.2020, Nr. 100.2019.177U, Sachverhalt: A. Der montenegrinische Staatsangehörige A.________ wurde am 1. August 1992 in der Schweiz geboren und kam in den Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Nachdem ihn das Regionalgericht Emmental-Oberaargau am 28. Oktober 2016 wegen schwerer Körperverletzung und Sachbeschädigung unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt hatte, widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), mit Verfügung vom 18. Juni 2018 die Niederlassungsbewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg (Ausreise am Tag der Haftentlassung). B. Mit persönlich verfasstem Schreiben vom 2. August 2018 wandte sich A.________ an die Strafvollzugsbehörde mit der Bitte, die Angelegenheit nochmals zu überdenken. Die Eingabe wurde in der Folge der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]) überwiesen, die ihn am 17. August 2018 auf die Anforderungen an die Form und Frist einer Beschwerde aufmerksam machte. Eine (weitere) Beschwerdeschrift reichte die B.________ Sàrl «namens und auftrags» von A.________ am 26. August 2018 bei der POM ein; diese Gesellschaft war bereits im Verfahren vor dem MIP für ihn tätig geworden. Mit Entscheid vom 3. Januar 2019 trat die POM auf die Beschwerde nicht ein, weil sie nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist erhoben worden war. C. Gegen den Nichteintretensentscheid der POM hat A.________, nunmehr anwaltlich vertreten, am 23. Mai 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.03.2020, Nr. 100.2019.177U, POM sei anzuweisen, auf die gegen die Verfügung des MIP erhobene «Beschwerde vom 2. August 2018» einzutreten und die Sache materiell zu prüfen; eventuell sei die Beschwerdefrist gegen den Nichteintretensentscheid der POM wiederherzustellen und wie mit dem Hauptbegehren beantragt zu entscheiden (Handlungsanweisungen an die POM). Weiter ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2019, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen ihren Nichteintretensentscheid sei abzuweisen. Wegen Aussichtslosigkeit ebenfalls abzuweisen sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. A.________ hat am 16. August 2019 Unterlagen eingereicht und sich nochmals zur Sache geäussert. Mit Blick auf die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug am 22. August 2019 hat er zudem um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Mit Verfügung vom 19. August 2019 hat der Instruktionsrichter den MIDI superprovisorisch angewiesen, vorläufig auf Vollzugshandlungen zur Ausschaffung von A.________ aus der Schweiz zu verzichten. Am 4. September und 16. Oktober 2019 haben sich die POM und (erneut) A.________ vernehmen lassen. Die Beteiligten haben an ihren Rechtsbegehren festgehalten. D. Ebenfalls am 23. Mai 2019 hat A.________ ein Beschwerdeverfahren bei der POM eingeleitet. Er ersucht um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen die Verfügung des MIP vom 18. Juni 2018. Weiter beantragt er die Aufhebung dieser Verfügung und einen Entscheid in der Sache (Verzicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung, eventuell Verwarnung, subeventuell Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. vorläufige Aufnahme). Dieses Verfahren ist bei der SID hängig und wird erst nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fortgesetzt (vgl. auch Verfügung des Instruktionsrichters vom 24.6.2019).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.03.2020, Nr. 100.2019.177U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BVR 2013 S. 536 E. 1.1 mit Hinweisen). 1.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids oder der Verfügung schriftlich und unter Beachtung der Formvorschriften von Art. 32 VRPG zu erheben (Art. 81 Abs. 1 VRPG). – Der mit eingeschriebener Post aufgegebene Nichteintretensentscheid der POM ging am 4. Januar 2019 bei der B.________ Sàrl ein. Die Sendung wurde aber nicht abgeholt und deshalb retourniert. Am 18. Januar 2019 konnte die Sendung mit A-Post Plus an die gleiche Adresse zugestellt werden (Akten POM pag. 50 ff.). Unabhängig davon, welches Datum für die Auslösung der Rechtsmittelfrist massgebend ist, wäre die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. Mai 2019 (deutlich) verspätet. Der Beschwerdeführer stellt sich allerdings auf den Standpunkt, der Entscheid der POM sei nicht gültig eröffnet worden. Zudem seien Gründe vorhanden, die zu einer Wiederherstellung der Frist für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen müssten. 1.3 Der Beschwerdeführer begründet das Eintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Zusammenhang mit der Rechtsmittelfrist im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten, die er für die Beschwerde an die POM anführt. Ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde fristgerecht ist bzw. zureichende Gründe gegeben sind, um die Beschwerdefrist wiederherzustellen, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offenbleiben. Unter diesem Vorbehalt ist auf die (formgerechte) Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.03.2020, Nr. 100.2019.177U, 1.4 Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide sind einzelrichterlich zu beurteilen (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Ausgangspunkt der Streitsache ist die Verfügung des MIP vom 18. Juni 2018 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung. Für den Beschwerdeführer trat im Verwaltungsverfahren vor der Migrationsbehörde (MIP bzw. MIDI) die B.________ Sàrl (deutsch: GmbH) auf. Die Verfügung des MIP wurde mit eingeschriebener Post an die Adresse der GmbH versendet und am 20. Juni 2018 zur Abholung gemeldet, in der Folge jedoch nicht abgeholt und retourniert (Akten MIDI pag. 212 und 223; Akten POM pag. 25). Die POM ist im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, dass die Verfügung am 27. Juni 2018 als zugestellt galt (sog. Zustellfiktion; Art. 44 Abs. 3 VRPG), die Rechtsmittelfrist am 28. Juni 2018 zu laufen begonnen und nach 30 Tagen geendet hat, d.h. am Freitag, dem 27. Juli 2018. Eine vom Beschwerdeführer persönlich verfasste Eingabe betreffend die Verfügung des MIP datiert vom 2. August 2018 und wurde der POM am 20. August 2018 von der Strafvollzugsbehörde mit einem Begleitschreiben der B.________ Sàrl überwiesen (Akten POM pag. 19 ff.). Am 26. August 2018 erhob die erwähnte Gesellschaft sodann «in Vertretung» Beschwerde an die POM (Akten POM pag. 25 ff.). Nach dem Hinweis, dass Parteieingaben entweder eigenhändig oder durch eine zur Vertretung bevollmächtigte Person (zur Parteivertretung zugelassene Anwältinnen und Anwälte) unterschrieben sein müssen (Akten POM pag. 30), zog die B.________ Sàrl die Beschwerde am 1. November 2018 zurück (Akten POM pag. 43). Die POM trat anschliessend auf die Beschwerde nicht ein, weil sie nicht bis spätestens am 27. Juli 2018 eingereicht worden und deshalb verspätet sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.03.2020, Nr. 100.2019.177U, 3. 3.1 Vor dem Verwaltungsgericht ist unbestritten, dass die Eingabe vom 2. August 2018, soweit es sich um eine Beschwerde gegen die Verfügung des MIP handelt, verspätet erhoben wurde. Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, das für den Beginn des Fristenlaufs notwendige Prozessrechtsverhältnis sei nicht zustande gekommen. Seiner Ansicht nach wäre das MIP verpflichtet gewesen, ihm die Verfügung direkt an seinen damaligen Aufenthaltsort zuzustellen. Die B.________ Sàrl habe nicht gültig für ihn handeln können; ebenso wenig sei es zulässig gewesen, den Sitz der GmbH als Zustellungsdomizil zu betrachten. 3.2 Verwaltungsakte müssen gültig eröffnet werden, damit sie rechtswirksam werden (Art. 44 VRPG). Dieser Zeitpunkt ist auch massgebend für den Lauf von Rechtsmittelfristen (BVR 2006 S. 529 E. 5.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 44 N. 1). Während die Eröffnungspflicht die Behörde trifft, haben die Verfahrensbeteiligten dafür zu sorgen, dass ihnen Verfügungen und Entscheide, die das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (sog. Empfangspflicht). Dazu gehört insbesondere, der Behörde eine Benachrichtigungsadresse bzw. ein Zustellungsdomizil mitzuteilen (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1 [Pra 105/2016 Nr. 53]). Die Empfangspflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnisses. In diesem Fall muss die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden (BVR 2019 S. 82 E. 1.6.1). Massgebend ist der Eintritt der Rechtshängigkeit (BVR 1995 S. 142 E. 2b; BGE 138 III 225 E. 3.1), also die Eröffnung des Verfahrens durch eine verfahrenseinleitende Handlung der betreffenden Person selber (Gesuch, Einsprache oder Rechtsmittel) oder durch die Behörde (vgl. Art. 16 VRPG). Ab diesem Zeitpunkt gilt die Empfangspflicht grundsätzlich während der Dauer des gesamten Verfahrens (BGE 141 II 429 E. 3.1 mit Hinweis). 3.3 Die Migrationsbehörde eröffnete das Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, indem sie dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 2017 das rechtliche Gehör gewährte (Art. 16 Abs. 1 VRPG; Akten MIDI pag. 118 ff.). Damit bestand ein Prozessrechtsverhältnis zwischen ihm und der Behörde, zumal das Verfahren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.03.2020, Nr. 100.2019.177U, innert weniger Monate mit der Verfügung des MIP vom 18. Juni 2018 abgeschlossen wurde. Eine andere Frage ist hingegen, ob der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem MIP rechtsgültig vertreten war. Darauf ist im Folgenden näher einzugehen. 3.4 Nach Art. 15 Abs. 1 VRPG können sich die Parteien verbeiständen und, soweit nicht persönliches Handeln oder Erscheinen nötig ist, aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Ein Vertretungsverhältnis muss für die Behörde klar erkennbar sein, wenn es diese binden soll (vgl. BVR 1990 S. 359 E. 3c). Die schriftliche Vollmacht soll der zuständigen Behörde die Überprüfung ermöglichen, dass tatsächlich ein Vertretungsverhältnis besteht und Bevollmächtigte nach dem Willen ihrer Auftraggeberin oder ihres Auftraggebers handeln (BVR 2015 S. 301 E. 3.2). Die Vertretung bewirkt, dass Handlungen und Unterlassungen der Vertreterin oder des Vertreters der Partei zugerechnet werden, d.h. die Wirkungen treten bei der vertretenen Person ein (BVR 2015 S. 301 E. 2.2). Ist ein Vertretungsverhältnis begründet worden, sind Verwaltungsakte der vertretungsbefugten Person zuzustellen (Art. 44 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 137 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Die Zustellung nur an die vertretene Partei stellt einen Eröffnungsmangel dar; daraus darf dieser kein Rechtsnachteil erwachsen (Art. 44 Abs. 6 VRPG). 3.5 Mit Schreiben vom 21. November 2017 wurde der MIDI informiert, der Beschwerdeführer habe die B.________ Sàrl mit der Interessenwahrung betraut (Akten MIDI pag. 121). Am 27. November 2017 ging die in Aussicht gestellte schriftliche Vollmacht ein, datiert auf den 22. November 2017 und unterzeichnet vom geschäftsführenden Gesellschafter der GmbH (C.________, handelnd für die Bevollmächtigte) und vom Beschwerdeführer (Vollmachtgeber). Als Zustellungsdomizil wird das «Domizil» bzw. der Sitz der GmbH bezeichnet. Die Vollmacht bezieht sich ausdrücklich auf die «Vertretung in Sachen Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz» (Akten MIDI pag. 125 f.). Am 31. Januar 2018 nahm die B.________ Sàrl für den Beschwerdeführer in einer ausführlichen Eingabe Stellung zur beabsichtigten ausländerrechtlichen Massnahme (Akten MIDI pag. 143 ff.). Im Anschluss daran erliess das MIP die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.03.2020, Nr. 100.2019.177U, Verfügung vom 18. Juni 2018, die es mit Einschreiben an die GmbH adressierte. Die Sendung wurde in der Folge nicht abgeholt und retourniert (vorne E. 2). 3.6 Bei dieser Ausgangslage musste die Migrationsbehörde von einem klaren und grundsätzlich bindenden Vertretungsverhältnis mit Zustellungsdomizil am Sitz der B.________ Sàrl ausgehen. Es bestand kein Anlass, die Vertretung zu hinterfragen. Insbesondere durfte die B.________ Sàrl bzw. der für die Gesellschaft tätige, aber nicht im Anwaltsregister eingetragene Fürsprecher C.________ gültig Prozesshandlungen für den Beschwerdeführer vornehmen. Wohl besteht im Kanton Bern die Regelung, wonach zur Prozessvertretung nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen sind, die nach der Anwaltsgesetzgebung zur Parteivertretung berechtigt sind (Art. 15 Abs. 4 VRPG; Art. 7 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Dieses sog. Anwaltsmonopol gilt aber nur vor den Verwaltungsjustizbehörden (mit Ausnahmen), so in ausländerrechtlichen Beschwerdeverfahren vor der POM, nicht hingegen vor den Verwaltungsbehörden. Im Verwaltungsverfahren nach Art. 49 ff. VRPG sind beliebige handlungsfähige Personen zur Vertretung berechtigt (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 15 N. 1). Dabei kommt namentlich auch eine juristische Person als Vertreterin in Frage (vgl. etwa Res Nyffenegger, in Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 11 N. 7 mit Hinweisen). Es ist nicht Aufgabe der Behörde, sich nach den Fähigkeiten und nach dem Leumund der Personen zu erkundigen, die Vertretungshandlungen vornehmen. Für diese Belange ist vielmehr selber verantwortlich, wer sich in einem Verwaltungsverfahren vertreten lässt. Ob der Beschwerdeführer durch das Auftreten von C.________ in die Irre geführt worden ist, ist für die Gültigkeit des Vertretungsverhältnisses nicht entscheidend; an der Handlungsfähigkeit der B.________ Sàrl bestanden keine Zweifel (vgl. für juristische Personen im Allgemeinen Art. 11 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 54 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Schliesslich war für die Migrationsbehörde keineswegs offensichtlich, dass die Gesellschaft ihren Pflichten nur unzureichend nachkam. Der Umstand allein, dass die Vertreterin oder der Vertreter behördliche Sendungen nicht abholt, lässt diesen Schluss jedenfalls nicht zu. Inwiefern die Migrationsbehörde aufgrund der allgemeinen rechtsstaatlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.03.2020, Nr. 100.2019.177U, Garantien von Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) zu weiteren Abklärungen verpflichtet gewesen wäre, ist nicht erkennbar. 3.7 Damit steht fest, dass die Verfügung des MIP vom 18. Juni 2018 gültig an die Adresse der B.________ Sàrl eröffnet worden ist. Die Eröffnung löste den Lauf der Rechtsmittelfrist aus. Beschwerde wurde weder mit der persönlich verfassten Eingabe vom 2. August 2018 noch mit der Rechtsschrift vom 26. August 2018 innerhalb der dreissigtägigen Beschwerdefrist erhoben (vorne E. 2). Dieser Mangel ist – unter Vorbehalt der Fristwiederherstellung (vgl. dazu E. 4 hiernach) – nicht verbesserlich. Insoweit ist der angefochtene Nichteintretensentscheid daher rechtens, ohne dass näher auf die Vertretungsfrage im Beschwerdeverfahren vor der POM eingegangen werden muss. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Zwar bezieht er sich dabei auf die Frist für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der POM (Eventualstandpunkt). Mit seinem Hauptbegehren beantragt er allerdings, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die «Beschwerde vom 2. August 2018» einzutreten und die Sache materiell zu prüfen (vorne Bst. C). Ein Sachentscheid der POM setzt unter anderem voraus, dass gegen die Verfügung des MIP vom 18. Juni 2018 rechtzeitig Beschwerde erhoben wurde. Da diese Beschwerdefrist nicht eingehalten ist (vorne E. 3), ist daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen, ob Gründe für deren Wiederherstellung gegeben sind (vgl. zur Hängigkeit eines parallelen Beschwerdeverfahrens vor der SID betreffend diese Frage vorne Bst. D). Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die Fehler und Unzulänglichkeiten der B.________ Sàrl bzw. des für die Gesellschaft handelnden C.________ könnten nicht ihm angelastet werden. Die Verweigerung der Fristwiederherstellung verstosse in einer solchen Situation gegen Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.03.2020, Nr. 100.2019.177U, 4.2 Ist eine Partei oder ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist gemäss Art. 43 Abs. 2 VRPG wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Wiederhergestellt werden können sowohl behördliche als auch gesetzliche Fristen (z.B. Rechtsmittelfrist; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 43 N. 8). 4.3 Nach ständiger Rechtsprechung muss sich eine Partei, die eine Vertreterin oder einen Vertreter beauftragt hat, deren bzw. dessen Vorkehren und Versäumnisse anrechnen lassen (BVR 2018 S. 79 E. 4.5, 2003 S. 553 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 43 N. 10). Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht mit BGE 143 I 284 (Pra 107/2018 Nr. 34), auf den der Beschwerdeführer verweist, bei qualifiziertem anwaltlichen Fehlverhalten eine Ausnahme von diesem Grundsatz anerkannt hat, sofern weitere Voraussetzungen erfüllt sind (E. 2.2.2 f. des erwähnten Urteils). Angesprochen ist damit allerdings ausschliesslich die notwendige Verteidigung im Strafverfahren (vgl. Art. 130 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]). Wie das Verwaltungsgericht in einem jüngeren Leiturteil erkannt hat, lässt sich die besagte Ausnahme nicht auf das ausländerrechtliche Widerrufsverfahren übertragen, in dem eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 43 Abs. 2 VRPG zur Diskussion steht. Aus den Garantien von Art. 29 Abs. 1 bzw. 2 und Art. 29a BV sowie von Art. 13 i.V.m. Art. 8 EMRK ergibt sich nichts anderes (vgl. VGE 2019/300 vom 28.11.2019 E. 3.6 f., zur Publ. bestimmt in BVR 2020 S. 113). Es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen. Die Wiederherstellung der Beschwerdefrist fällt damit ausser Betracht. 4.4 Die Beschwerde erweist sich somit in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.3). Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil erübrigt es sich, auf den einstweiligen Rechtsschutz einzugehen bzw. das Superprovisorium durch eine ordentliche vorsorgliche Massnahme abzulösen. Es bleibt im Rahmen des hängigen Verfahrens der SID überlassen, dem Beschwerdeführer gege-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.03.2020, Nr. 100.2019.177U, benenfalls eine neue Ausreisefrist zu setzen bzw. die dafür erforderlichen weiteren Schritte zu veranlassen (vorne Bst. D). 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig und hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat für das verwaltungsgerichtliche Verfahren indes um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 ZPO). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, d.h. wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 5.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Migrationsbehörde durfte und musste im Verwaltungsverfahren von einem klaren Vertretungsverhältnis mit Zustellungsdomizil am Sitz der Vertreterin ausgehen und war nicht gehalten, dieses in Frage zu stellen. Was die Fristwiederherstellung angeht, hat das Verwaltungsgericht die Tragweite von BGE 143 I 284 für die bernische Verwaltungsrechtspflege zwar erst mit seinem (einstimmig ergangenen) Leiturteil vom 28. November 2019 abschliessend geklärt und damit nach Einreichen der hier zu beurteilenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.03.2020, Nr. 100.2019.177U, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vorne E. 4.3). Das Bundesgericht hat jedoch bereits zuvor in einer Konstellation, die mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist (Widerruf der Niederlassungsbewilligung), keinen Anlass gesehen, von der strengen Praxis zur Zurechenbarkeit von Versäumnissen der Vertreterin oder des Vertreters abzusehen (vgl. BGer 2C_345/2018 vom 11.10.2018 E. 3.4). Der Beschwerdeführer durfte nicht ernsthaft damit rechnen, dass es sich im Geltungsbereich von Art. 43 Abs. 2 VRPG anders verhalten könnte, zumal die strenge Praxis zur unverschuldeten Säumnis gefestigt und seit Jahren bekannt ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 5.4 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.03.2020, Nr. 100.2019.177U, 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.