100.2019.146U ARB/LIJ/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 1. April 2020 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Liniger A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 28. März 2019; 100 18 350)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.04.2020, Nr. 100.2019.146U, Sachverhalt: A. A.________ und B.________ ersuchten am 27. März 2018 um Erlass der rechtskräftig veranlagten Kantons- und Gemeindesteuern des Jahres 2016, wobei der Steuerausstand im Gesuchszeitpunkt unter Berücksichtigung der geleisteten Teilzahlung Fr. 3'233.90 (inkl. Verzugszinsen) betrug. Mit Entscheid vom 10. Juli 2018 – eröffnet durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern – wies die Einwohnergemeinde (EG) C.________ das Erlassgesuch ab. B. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 20. Juli 2018 Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), die das Rechtsmittel am 28. März 2019 abwies. C. Am 26. April 2019 haben A.________ und B.________ gegen den Entscheid der StRK Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen sinngemäss, der Entscheid der StRK sei aufzuheben und die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 seien zu erlassen. Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 ersuchen A.________ und B.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2019 bzw. Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.04.2020, Nr. 100.2019.146U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind erfüllt (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Für den Erlass der Kantonssteuern ist grundsätzlich die kantonale Steuerverwaltung zuständig. Die Finanzdirektion kann die entsprechende Entscheidbefugnis jedoch einer Gemeinde übertragen (Art. 240 Abs. 3 Bst. b StG). So wurde bezüglich der EG C.________ verfahren, der die Erlasskompetenz (auch) für die auf ihrem Territorium erhobenen Kantonssteuern zukommt und die deshalb für den erstinstanzlichen Erlassentscheid verantwortlich zeichnet (vgl. vorne Bst. A). Die einschlägige Vereinbarung sieht aber offenbar vor, dass in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren die kantonale Steuerverwaltung ihre Rechte selber wahrt. 1.3 Neben dem Erlass der Kantonssteuer ist auch jener der Gemeindesteuer streitig. Für den diesbezüglichen Entscheid ist die Gemeinde zuständig, wobei sie ihre Erlasskompetenz der für den Erlass der Kantonssteuer zuständigen kantonalen Behörde übertragen kann (vgl. Art. 240 Abs. 4 StG). Die EG C.________ hat am 10. Juli 2018 den anbegehrten Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 abgelehnt und damit erstinstanzlich selber über den Erlass ihrer Steuerforderung befunden (vgl. vorne Bst. A). Am 30. Mai 2011 hat sie mit Generaldelegation ihre «Kompetenz zur Wahrung der Gemeindeinteressen in den Steuerjustizverfahren» an die Steuerverwaltung abgetreten bzw. delegiert (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [act. 5B] pag. 61). Aufgrund dieser
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.04.2020, Nr. 100.2019.146U, steuergesetzlich ausdrücklich vorgesehenen «Kompetenzdelegation» (so Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, S. 303) ist die Steuerverwaltung befugt, anstelle der materiell berechtigten EG C.________ das Rechtsmittelverfahren in eigenem Namen (auch) hinsichtlich des Erlasses der Gemeindesteuer zu führen (vgl. BVR 2014 S. 197 [VGE 2013/184/185 vom 29.1.2014] nicht publ. E. 1.3 mit Hinweisen). Damit erübrigt es sich, die EG C.________ als notwendige Partei in das Verfahren einzubeziehen. 1.4 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt sicher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass den Steuerpflichtigen die Bezahlung der veranlagten Steuern sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch können gemäss Art. 240 Abs. 1 StG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (gewisse) Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer erheblichen Härte verbunden wäre. Bei solchen Gegebenheiten soll ein Steuererlass zur langfristigen Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG; BVR 2018 S. 376 E. 2.1, 2016 S. 261 E. 2.1, 2014 S. 197 E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.04.2020, Nr. 100.2019.146U, 2.2 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechtsanspruch auf Steuererlass ein; allerdings kann dessen Gewährung an Bedingungen wie Abzahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehältlich der gesetzlichen Ausschlussgründe gemäss Art. 240c Abs. 1 StG kommt es nicht darauf an, weshalb die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733]). Ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG vorliegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentieren, wobei auch den Zukunftsaussichten Rechnung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG). Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies beim Erlassentscheid zu berücksichtigen (Art. 240a Abs. 2 Satz 2 StG; BVR 2018 S. 376 E. 2.2, 2014 S. 197 E. 2.2). 2.3 Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG ist, ob Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall ist, wenn die verfügbaren Mittel der steuerpflichtigen Person deren betreibungsrechtliches Existenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG). Dementsprechend ist das Bestehen einer finanziellen Notlage gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG setzt eine Notlage voraus, dass die Steuerschuld in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht, sodass diese den geschuldeten Betrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig begleichen kann (BVR 2018 S. 376 E. 2.3, 2014 S. 197 E. 2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.04.2020, Nr. 100.2019.146U, 2.4 Allerdings ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 StG aufgezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (BVR 2018 S. 376 E. 2.4, 2014 S. 197 E. 2.4). 3. 3.1 Die StRK hat ihren abschlägigen Entscheid damit begründet, dass die Bezahlung der Steuerschuld für die Beschwerdeführenden nicht mit einer erheblichen Härte verbunden sei. Den monatlichen Einkünften von Fr. 4'875.-- stehe ein betreibungsrechtlicher Zwangsbedarf von Fr. 4'417.65 gegenüber, womit die Beschwerdeführenden über eine freie Einkommensquote von Fr. 457.35 verfügten. Dieser Betrag erlaube es ihnen, die ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2016 in gut sieben Monaten und damit in absehbarer Frist zu begleichen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3). – Die Beschwerdeführenden beanstanden diese Berechnung; sie machen ein tieferes Einkommen geltend und rügen in verschiedener Hinsicht die Ermittlung ihres Zwangsbedarfs durch die StRK. Anders als die Vorinstanz, die für die Härtefallprüfung die verfügbaren aktuellen Zahlen berücksichtigt hat, verweisen sie dabei hauptsächlich auf die Verhältnisse im Jahr 2016. 3.2 Es ist anhand einer Gegenüberstellung von Einkünften und Lebenshaltungskosten zu beurteilen, ob die Tilgung einer offenen Steuerschuld aus wirtschaftlichen Gründen mit einer erheblichen Härte im Sinn von Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG verbunden wäre. Eine entsprechende Notlage besteht, wenn es der steuerpflichtigen Person trotz gebotener Einschränkung ihrer Lebenshaltung nicht möglich ist, den ausstehenden Steuerbetrag innert absehbarer Zeit zu begleichen. Als massgebende Grösse für die zumutbare Einschränkung bezeichnen Art. 240a Abs. 3 bzw. Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG (vgl. vorne E. 2.3). Dieses ist aufgrund des Kreisschreibens Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. Januar 2011 (nachfolgend: KS B1) zu ermitteln, das inhaltlich den Richtlinien entspricht, welche die Konferenz der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.04.2020, Nr. 100.2019.146U, Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz am 1. Juli 2009 beschlossen hat (KS B1 Beilage 1), sowie aufgrund der zugehörigen Ergänzungen und Präzisierungen der kantonalen Aufsichtsbehörde (KS B1 Beilage 2; alles einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Verwaltungsgericht/Downloads&Publikationen»). Davon ist auch die Vorinstanz ausgegangen. Sie hat das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführenden im Einzelnen wie folgt berechnet (angefochtener Entscheid E. 5.3): Einkünfte monatlich: D.________ Fr. 4'444.00 E.________ Fr. 431.00 ------------------ Total Einkünfte Fr. 4'875.00 Ausgaben monatlich: Grundbetrag Fr. 1'700.00 Wohnkosten Fr. 660.00 Krankenkasse KVG Fr. 701.80 Fahrkosten Fr. 850.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 183.35 Schwimmtraining Fr. 22.50 Krankheitskosten (inkl. Diabetes) Fr. 300.00 ------------------ Zwangsbedarf Fr. 4'417.65 Freier Betrag Fr. 457.35 3.3 Unstreitig ist, dass der Beschwerdeführer einer Haupterwerbstätigkeit bei der D.________ und einer Nebenerwerbstätigkeit bei der E.________ nachgeht. Die Beschwerdeführenden sind hingegen der Ansicht, die StRK habe die daraus erzielten monatlichen Einkünfte mit einem Betrag von Fr. 4'875.-- zu hoch veranschlagt. Die Einkünfte hätten im Jahr 2016 lediglich Fr. 3'827.-- monatlich betragen (Beschwerde S. 1). Auch die Steuerverwaltung spricht sich für einen tieferen Einkommensbetrag aus; die Einkünfte aus der Tätigkeit für die E.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.04.2020, Nr. 100.2019.146U, seien durch die StRK doppelt berücksichtigt worden (Beschwerdeantwort S. 1). In der Tat ging die Vorinstanz zunächst von einem Einkommen von insgesamt Fr. 4'444.-- aus (angefochtener Entscheid E. 5.1), fügte diesem Betrag jedoch fälschlicherweise die Einkünfte bei der E.________ im Umfang von Fr. 431.-- erneut hinzu (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3). Soweit die Beschwerdeführenden sich jedoch auf die Lohnverhältnisse im Jahr 2016 berufen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Massgeblich sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt (vgl. vorne E. 2.2). Die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Beträge sind daher an die neusten verfügbaren Zahlen anzupassen. Gemäss aktuellster Lohnabrechnung erzielt der Beschwerdeführer bei der D.________ monatlich ein Nettoeinkommen von Fr. 3'769.20 (Lohnabrechnung vom 21.2.2019, unpaginierte Beschwerdebeilagen), wobei ein anteilsmässiger 13. Monatslohn zu addieren ist. Dies ergibt ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 4'083.30. Hinzu kommen die Einkünfte aus der Nebenerwerbstätigkeit bei der E.________. Deren Höhe beziffern die Beschwerdeführenden auf Fr. 431.-- pro Monat für das Jahr 2016 (Beschwerde S. 1) bzw. Fr. 300.-- (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege S. 3). Aktenkundig ist einzig ein Lohnausweis aus dem Jahr 2017, wonach der Beschwerdeführer Fr. 5'183.15 und damit Fr. 431.-- monatlich verdiente (act. 5B pag. 27). Nach Angaben der Beschwerdeführenden variieren die Einkünfte der E.________ von Jahr zu Jahr; so habe der Beschwerdeführer im Jahr 2018 kein Einkommen erzielt (Beschwerde S. 1). Es steht jedoch fest, und wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten, dass er zumindest im Jahr 2019 wieder für die E.________ arbeitete und dafür entlöhnt wurde. So überwies ihm die E.________ im April 2019 einen Betrag von Fr. 1'087.75, wobei unklar ist, auf welchen Zeitraum sich diese Zahlung bezieht (vgl. UBS-Kontoauszug vom 3.5.2019, unpaginierte Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege). Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführenden und die Hinweise in den Akten erscheint plausibel, dass das Nebenerwerbseinkommen Schwankungen unterworfen ist. Mangels aussagekräftiger aktueller Belege rechtfertigt es sich, auf ihre Angaben im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzustellen und von einem Nebenerwerbseinkommen von monatlich Fr. 300.-- auszugehen. Das Gesamteinkommen der Beschwerdeführenden beträgt folglich Fr. 4'383.30.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.04.2020, Nr. 100.2019.146U, 3.4 Hinsichtlich der Berechnung des betreibungsrechtlichen Zwangsbedarfs sind verschiedene Positionen umstritten und näher zu prüfen. 3.4.1 Auslagen für Privatversicherungen und Stromkosten sind im Grundbetrag enthalten (KS B1 Beilage 1 Ziff. I). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden sind diese Kosten daher ebenso wenig (erneut) im Zwangsbedarf zu berücksichtigen wie diejenigen für Fernsehempfang, Telefonie und Internet (vgl. dazu etwa VGE 2016/263 vom 6.6.2017 E. 3.3 mit Hinweis). 3.4.2 Die tiefen Wohnkosten rühren daher, dass die Beschwerdeführenden zusammen mit ihren vier erwachsenen Kindern in der Eigentumswohnung ihrer drei Töchter leben. Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde einen Betrag von Fr. 660.-- geltend (Beschwerde S. 2), beziffern jedoch im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die gesamten Mietkosten auf Fr. 1'320.-- (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege S. 3). Tatsächlich ist aus den eingereichten Bankauszügen ersichtlich, dass sie mittels Daueraufträgen monatlich Fr. 750.-- an ihre Töchter und Fr. 570.-an die Stockwerkeigentümergemeinschaft überweisen (vgl. UBS-Kontoauszüge vom 2.3.2019 und 3.5.2019, unpaginierte Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege; vgl. auch Vorakten StRK [act. 5A] pag. 29, 31). Aus der Heiz- und Nebenkostenabrechnung 2016 ergibt sich, dass es sich beim Betrag von Fr. 570.-- um Akontozahlungen an die gesamten Nebenkosten handelt (vgl. act. 5B pag. 71: Akontozahlungen von Fr. 6'840.-- : 12; vgl. auch act. 5B pag. 17). Die tatsächlichen Kosten sind mit Fr. 7'079.40 etwas höher (vgl. act. 5B pag. 71). Davon ist jedoch ausschliesslich der auf die Beschwerdeführenden entfallende Anteil von Fr. 196.65 monatlich zu berücksichtigen (Fr. 7'079.40 : 12 : 6 x 2). Auszugehen ist somit von Wohnkosten von insgesamt Fr. 946.65 (Fr. 750.-- + Fr. 196.65). 3.4.3 Die von der Vorinstanz berücksichtigten Beträge für die obligatorische Krankenversicherung beruhen auf den Prämien für das Jahr 2018. Gemäss aktuellster Prämienrechnung bezahlen die Beschwerdeführenden Fr. 762.45 für ihre Krankenversicherung (vgl. undatierte Rechnung Helsana, unpaginierte Beschwerdebeilagen; UBS-Kontoauszug vom 2.3.2019, unpaginierte Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.04.2020, Nr. 100.2019.146U, pflege). Die Beschwerdeführenden machen zusätzlich den Prämienaufwand von monatlich Fr. 96.-- für die obligatorische Krankenversicherung ihres (soweit aktenkundig nicht erwerbstätigen) Sohnes geltend. Dafür scheinen die Voraussetzungen nicht gegeben zu sein, da nur solche Unterstützungsleistungen im Zwangsbedarf berücksichtigt werden können, zu denen die Beschwerdeführenden rechtlich verpflichtet sind (vgl. KS B1 Beilage 1 Ziff. II/5; vgl. auch Art. 328 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Auf das Ergebnis hat dies jedoch keinen Einfluss (vgl. hinten E. 3.6). 3.4.4 Die StRK hat die monatlichen Fahrkosten auf Fr. 850.-- festgelegt, ohne zu begründen, weshalb sie von der Berechnung der Steuerverwaltung abgewichen ist, auf die sie in den Erwägungen ausdrücklich Bezug genommen hatte (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2.4). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer beruflich auf sein Fahrzeug angewiesen ist. Gemäss Steuererklärung 2016 legt er an 220 Arbeitstagen einen Arbeitsweg von jeweils 28 km zurück (vgl. act. 5B pag. 66). Massgeblich sind die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation des Fahrzeugs (KS B1 Beilage 1 Ziff. II/4; BGer 5A_779/2015 vom 12.7.2016 E. 5.3.3.1, 7B.234/2000 vom 3.11.2000 E. 6c). Der geltende Kilometeransatz von Fr. 0.70 (Art. 7 Abs. 3 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Berufskosten [Berufskostenverordnung, BKV; BSG 661.312.56] i.V.m. Art. 3, Art. 5 Abs. 2 Bst. b und Anhang 1 Ziff. 2 der Verordnung vom 10. Februar 1993 des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer [Berufskostenverordnung; SR 642.118.1]) ist daher um die Amortisationskosten zu kürzen. Bei einem Amortisationsanteil von durchschnittlich 30 % der Kilometerkosten erscheint es angemessen, die festen und veränderlichen Kosten auf Fr. 0.50 pro km festzusetzen (vgl. Daniel Staehelin, in Basler Kommentar, Ergänzungsband zur 2. Aufl., 2016, Art. 93 SchKG ad N. 28d mit Hinweis; vgl. auch TCS Grafik Kilometerkosten 2020, einsehbar unter: <http://www.tcs.ch>, Rubriken «Privat/Testberichte/Ratgeber/Fahrzeugkosten/Was kostet mein Auto?»). Somit resultieren Fahrkosten von insgesamt Fr. 3'080.-- jährlich bzw. rund Fr. 257.-- pro Monat (220 Tage x 28 km x Fr. 0.5 : 12). Soweit die Beschwerdeführenden zusätzlich Kosten für Motorfahrzeugsteuer, Versicherungen und Mitglieder-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.04.2020, Nr. 100.2019.146U, beiträge TCS geltend machen, verkennen sie, dass solche Auslagen bereits in der Kilometerpauschale enthalten sind und daher nicht erneut berücksichtigt werden können (vgl. etwa BGer 2C_630/2012 und 2C_631/2012 vom 20.2.2013 E. 2.2, 2C_477/2009 vom 8.1.2010 E. 3.3). 3.4.5 Die Vorinstanz hat mit Bezug auf die Haupterwerbstätigkeit bei der D.________ für die auswärtige Verpflegung Kosten von Fr. 183.35 (220 Tage x Fr. 10.-- : 12) berücksichtigt. Die Mahlzeiten werden vom Arbeitgeber aber offenbar verbilligt abgegeben (vgl. angekreuztes Feld «G» für «Kantinenverpflegung/Lunch-Checks» in den Lohnausweisen 2016 und 2018, unpaginierte Beschwerdebeilagen), weshalb auch in den Steuerveranlagungen 2016 und 2017 lediglich der reduzierte Ansatz von Fr. 7.50 pro Tag bis zum maximalen Abzug von Fr. 1'600.-- anerkannt wurde (act. 5B pag. 3, 10; vgl. Wegleitung 2019 zum Ausfüllen der Steuererklärung für natürliche Personen, S. 180; einsehbar unter: <http://www.sv.fin.be.ch>, Rubriken «Dokumente, Publikationen/Wegleitungen»). Zu berücksichtigen sind somit Auslagen von monatlich Fr. 137.50 (220 Tage x Fr. 7.50 : 12). Die Beschwerdeführenden machen zusätzliche Auslagen für auswärtige Verpflegung im Zusammenhang mit der Nebenerwerbstätigkeit bei der E.________ geltend. Bei einem Nebeneinkommen von Fr. 300.-- (vgl. vorne E. 3.3) erscheinen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 50.-- kaum gerechtfertigt. Da diese auch nicht weiter substanziiert oder belegt werden, sind sie hier nicht zu berücksichtigen (vgl. jedoch hinten E. 3.6). 3.4.6 Der Beschwerdeführer ist aus gesundheitlichen Gründen auf regelmässiges Schwimmtraining angewiesen (Arztzeugnis vom 14.6.2011, unpaginierte Beschwerdebeilagen). Die für das Schwimm-Abonnement angefallenen Kosten von Fr. 180.-- halbjährlich (Abonnement vom 15.11.2018, unpaginierte Beschwerdebeilagen) bzw. Fr. 30.-- monatlich sind daher in den Zwangsbedarf miteinzubeziehen. Hingegen legen die Beschwerdeführenden nicht hinreichend substanziiert dar, inwiefern auch die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht regelmässiges Schwimmtraining benötigt. Die Kosten für ihr Abonnement gelten daher als Auslagen für Freizeitbeschäftigung und sind somit bereits im Grundbetrag enthalten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.04.2020, Nr. 100.2019.146U, (vgl. KS B1 Beilage 1 Ziff. I; vgl. VGE 2018/297/298 vom 10.9.2019 E. 5.4.2; BGer 5A_696/2009 vom 3.3.2010 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 3.4.7 Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes mellitus Typ II (vgl. Arztzeugnis vom 2.5.2018, unpaginierte Beschwerdebeilagen). Die Steuerverwaltung berücksichtigte daher selbst getragene Krankheitskosten von pauschal Fr. 300.-- monatlich, ohne dass die Beschwerdeführenden entsprechende Kosten belegt haben (vgl. act. 5A pag. 41). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (angefochtener Entscheid E. 5.2.7), scheint die Pauschale von Fr. 300.-- grosszügig bemessen, zumal die Beschwerdeführenden nicht hinreichend darlegen, inwiefern die auf diese Krankheit zurückzuführenden Kosten nicht von der Grundversicherung getragen werden. Zudem gilt – wie bei sämtlichen Zuschlägen zum Grundbetrag des Zwangsbedarfs –, dass Auslagen nur berücksichtigt werden, wenn die Beschwerdeführenden sie tatsächlich benötigen, zur Zahlung verpflichtet sind und sie auch effektiv bezahlen (VGE 2016/263 vom 6.6.2017 E. 3.4 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden haben nur einzelne Belege des Jahres 2019, jedoch keine vollständige, aktuelle Leistungszusammenstellung der Helsana eingereicht (vgl. Leistungsabrechnung vom 30.3.2019, unpaginierte Beschwerdebeilagen; Leistungsabrechnungen vom 19.1.2019, 20.4.2019 und 26.4.2019, unpaginierte Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege). Geht man zugunsten der Beschwerdeführenden davon aus, dass sie die Franchise von Fr. 300.-- und den Selbstbehalt von Fr. 700.-- jeweils vollständig bezahlen müssen, – was mit Blick auf die Versicherungsauszüge der Jahre 2016 und 2017 möglich erscheint (vgl. Versicherungsauszüge Visana vom 14.1.2019 für das Jahr 2016 bzw. vom 6.1.2018 für das Jahr 2017, unpaginierte Beschwerdebeilagen) –, belaufen sich die selbstgetragenen Krankheitskosten auf monatlich Fr. 166.65 (Fr. 1'000.-- x 2 : 12 Monate; vgl. auch VGE 2018/240/241 vom 8.11.2019 E. 3.5). Da zusätzliche Krankheitskosten nicht erstellt sind, ist für die Berechnung des Zwangsbedarfs von diesem Betrag auszugehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.04.2020, Nr. 100.2019.146U, 3.4.8 Nach dem Gesagten berechnet sich der Zwangsbedarf der Beschwerdeführenden wie folgt: Einkünfte monatlich: D.________ Fr. 4'083.30 E.________ Fr. 300.00 ----------------- Total Einkünfte Fr. 4'383.30 Ausgaben monatlich: Grundbetrag Fr. 1'700.00 Wohnkosten Fr. 946.65 Krankenkasse KVG Fr. 762.45 Fahrkosten Fr. 257.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 137.50 Schwimmtraining Fr. 30.00 Krankheitskosten (inkl. Diabetes) Fr. 166.65 ----------------- Zwangsbedarf Fr. 4'000.25 Freier Betrag Fr. 383.05 3.5 Werden die Einkünfte von Fr. 4'383.30 dem Zwangsbedarf von Fr. 4'000.25 gegenübergestellt, so resultiert eine freie Quote von Fr. 383.05 pro Monat. Damit ist es den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar, den noch ausstehenden Steuerbetrag des Jahres 2016 von insgesamt Fr. 3'233.90 (vgl. vorne Bst. A) innert knapp neun Monaten – und mithin «in absehbarer Zeit» (vorne E. 2.3 und 3.2; vgl. dazu BVR 2018 S. 376 E. 4.1 mit Hinweisen) – zu bezahlen. Die StRK hat das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG mithin zu Recht verneint; den Beschwerdeführenden ist kein Steuererlass zu gewähren. Ob allenfalls auch der Ausschlussgrund gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG erfüllt wäre, kann deshalb (auch hier) offenbleiben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.04.2020, Nr. 100.2019.146U, 3.6 Daran würde im Übrigen nichts ändern, wenn beim Nebenerwerb von zusätzlichen Auslagen für auswärtige Verpflegung von Fr. 50.-- ausgegangen und der Aufwand für die Krankenkassenprämien des Sohns von Fr. 96.-- hinzugerechnet würde. Bei einem Gesamteinkommen von Fr. 4'383.30 ergäbe sich zwar ein Zwangsbedarf von Fr. 4'146.25 (Fr. 4'000.25 + Fr. 50.-- + Fr. 96.--) und damit eine freie Quote von Fr. 237.05 (Fr. 4'383.30 - Fr. 4'146.25). Selbst bei solchen Verhältnissen wäre es für die Beschwerdeführenden aber möglich, den ausstehenden Steuerbetrag innert 14 Monaten und mithin «in absehbarer Zeit» zu tilgen (vgl. BVR 2018 S. 376 E. 4.1 mit Hinweisen). 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine entstanden (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). Sie haben jedoch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.04.2020, Nr. 100.2019.146U, oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1, 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 4.3 Angesichts der klaren Verhältnisse, die schon im angefochtenen Entscheid genügend deutlich zum Ausdruck gekommen sind, muss die Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht als von vornherein aussichtslos betrachtet werden. Zwar halten die Berechnungsgrundlagen der Vorinstanz nicht in allen Punkten der Rechtskontrolle stand. Die Abweichungen im angefochtenen Entscheid beruhen aber grösstenteils auf zwei offensichtlichen Versehen (zweimalige Berücksichtigung des Nebenerwerbs und zu hohe Fahrkosten) und ändern am klaren Ergebnis nichts. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut der Beschwerdeführenden noch zu prüfen wäre. Dem Umstand, dass das Gesuch nicht vorab, sondern erst zusammen mit der Hauptsache beurteilt wird, ist praxisgemäss mit einer Reduktion der Pauschalgebühr Rechnung zu tragen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.04.2020, Nr. 100.2019.146U, 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Steuerrekurskommission des Kantons Bern Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlängerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).