100.2019.124U HER/SPA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Juni 2020 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied a.o. Verwaltungsrichterin Baerfuss Klossner, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Spring 1. A.________ 2. B.________ 3. C.________ Beschwerdeführerinnen 2 und 3 gesetzlich vertreten durch ihren Vater A.________ alle vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Thun Abteilung Sicherheit, Migrationsdienst, Hofstettenstrasse 14, Postfach 145, 3602 Thun betreffend Familiennachzug; nachträglicher Nachzug der Töchter durch den aufenthaltsberechtigten Vater (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 6. März 2019; 2018.POM.659)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2020, Nr. 100.2019.124U, Sachverhalt: A. Der aus Kosovo stammende A.________ (Jg. 1971) hat aus einer ausserehelichen Beziehung mit einer Landsfrau zwei Töchter, B.________ (Jg. 2002) und C.________ (Jg. 2004). Am 23. April 2008 heiratete er in Kosovo eine damals in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Nordmazedonierin. Am 8. Februar 2009 reiste A.________ im Familiennachzug zu seiner Ehefrau in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Seit 2013 hält sich seine damals niederlassungsberechtigte Ehefrau zur Pflege ihrer Mutter in Nordmazedonien auf. Obschon das Ehepaar seither keinen gemeinsamen Haushalt mehr führt, wurde A.________ am 28. August 2017 die Aufenthaltsbewilligung wegen dreijähriger Ehedauer und gelungener Integration verlängert. Mit Gesuch vom 3. November 2017 beantragte A.________ den Familiennachzug für seine zwei Töchter. Am 15. März 2018 ersuchten B.________ und C.________ bei der Schweizer Botschaft in Pristina um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt zwecks Verbleibs bei ihrem Vater in der Schweiz. Die Einwohnergemeinde (EG) Thun, Abteilung Sicherheit (Migrationsdienst), wies die Gesuche am 13. Juli 2018 formlos und am 6. September 2018 mit Verfügung ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 26. September 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID]). Mit prozessleitender Verfügung vom 27. September 2018 beteiligte die POM B.________ und C.________ als notwendige Parteien am Beschwerdeverfahren. Mit Entscheid vom 6. März 2019 wies die POM die Beschwerde ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2020, Nr. 100.2019.124U, C. Gegen den Entscheid der POM haben A.________, B.________ und C.________ am 8. April 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und B.________ und C.________ sei im Rahmen des Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die EG Thun beantragt mit Stellungnahme vom 3. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde. Die POM schliesst mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2019 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2020, Nr. 100.2019.124U, gesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländerund Integrationsgesetz, AIG). Mit der Teilrevision sind die Anforderungen an den Familiennachzug erhöht worden. Das vorliegende Verfahren wurde jedoch vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet, weswegen materiell das alte Recht (AuG und Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437 bzw. AS 2007 S. 5497]) anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AIG analog; VGE 2019/223 vom 27.2.2020 E. 2; vgl. auch BVR 2020 S. 231 E. 4). Das Verfahren richtet sich demgegenüber nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AIG). 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1 Aus einer ausserehelichen Beziehung des kosovarischen Beschwerdeführers (geb. ... 1971) mit einer Landsfrau gingen zwei Kinder hervor: B.________ (Beschwerdeführerin 2, geb. ... 2002) und C.________ (Beschwerdeführerin 3, geb. … 2004; Akten EG Thun pag. 16, 21, 31 f., 175, 195). Seit der Beendigung dieser Beziehung kümmert sich der Beschwerdeführer laut eigener Angabe um «die schulische Bildung, Unterkunft, ärztliche Behandlungen, Kleidung und alle anderen persönlichen Bedürfnisse» seiner Töchter (Akten EG Thun pag. 241). Am 23. April 2008 heiratete der Beschwerdeführer in Kosovo eine 1958 geborene Nordmazedonierin (Akten EG Thun pag. 15, 23). Diese verfügte in der Schweiz zunächst über eine Aufenthaltsbewilligung (Akten EG Thun pag. 22), später über eine Niederlassungsbewilligung (Akten EG Thun pag. 106, 112). Der Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI) stellte dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2009 die Ermächtigung zur Visumserteilung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau aus (Akten EG Thun pag. 57). Am 8. Februar 2009 reiste er in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die mehrmals verlängert wurde (Akten EG Thun pag. 59 ff.). Im Zusammenhang mit dem im Januar 2014 hängigen Verlän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2020, Nr. 100.2019.124U, gerungsgesuch stellte der MIDI fest, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2013 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenlebt (Akten EG Thun pag. 73 ff., 115 f., 130). Dieser begründete den Unterbruch des Zusammenlebens damit, dass seine Ehefrau zur Pflege ihrer kranken Mutter und wegen eigener gesundheitlicher Probleme für eine «gewisse Zeit» in ihrer Heimat (Nordmazedonien) lebe (Akten EG Thun pag. 77, 92 f., 94). Der MIDI verlängerte die Aufenthaltsbewilligung daraufhin ein weiteres Mal (Akten EG Thun pag. 96). Im Frühjahr 2016 und 2017 gab der Beschwerdeführer wiederum an, dass er nach wie vor nicht von seiner Ehefrau getrennt sei und diese noch immer in Nordmazedonien lebe (Akten EG Thun pag. 106 f., 114; vgl. auch Beschwerde S. 5). Ende Januar 2017 war die zunächst aufrechterhaltene Niederlassungsbewilligung der Ehefrau erloschen (Akten EG Thun pag. 132). Am 28. August 2017 bewilligte der MIDI dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (Akten EG Thun pag. 132 f., 139). Die Mutter des Beschwerdeführers sowie zwei Brüder und zwei Schwestern leben in Kosovo. Drei weitere Geschwister leben in Thun bzw. in Solothurn (Akten EG Thun pag. 93, 210, 238 f.). 3.2 Die Töchter des Beschwerdeführers wurden in …/Kosovo geboren (Akten EG Thun pag. 31 f., 144 f.). Bis zur Auflösung der ausserehelichen Beziehung lebten sie mit ihren Eltern zusammen (vgl. Akten EG Thun pag. 241). Im Familiennachzugsverfahren des Beschwerdeführers gab seine Ehefrau an, dass die Töchter «bei der Mutter» leben würden (Akten EG Thun pag. 29). Im gleichen Verfahren liess der Beschwerdeführer im Fragebogen für ausländische Personen vom 9. Februar 2009 festhalten, dass seine Töchter «bei der Mutter in Kosovo» leben würden (Akten EG Thun pag. 56). Im Gesuchsverfahren um Familiennachzug seiner Töchter gab der Beschwerdeführer dann an, dass die Kinder bis zum aktuellen Zeitpunkt durch seine Mutter (Jg. 1939) bzw. seinen Bruder (D.________) betreut werden. Die Mutter sei inzwischen jedoch «schwer krank» und «sterbend» (Schreiben vom 3.11.2017, Akten EG Thun pag. 149). Die Mutter des Beschwerdeführers leidet gemäss ärztlichem Zeugnis vom 20. März 2019 an Parkinson begleitet mit «psychoorganisch und Hypothyreose Syndrome, Diabetes melit Typ II. Bluthochdruck» (Beschwerdebeilage [BB] 4). Laut einer «Declaration on Joint Household» vom 10. Januar 2018 wohnen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2020, Nr. 100.2019.124U, die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Onkel, dessen Ehefrau und deren zwei Kindern (Jahrgang 2004 und 2007) im gleichen Haushalt (Akten EG Thun pag. 179, 199). Nicht erwähnt ist die Grossmutter der Beschwerdeführerinnen, obwohl diese laut Schreiben der älteren Beschwerdeführerin 2 dem gleichen Haushalt angehört (vgl. BB 8). Die Familie lebt im Dorf … nahe …/Kosovo (BB 5, 8, 9; Akten EG Thun pag. 164 ff., 184 ff., 210). Neben D.________ leben ein weiterer Bruder (angeblich «Kriegsinvalide», 12 km von … entfernt) und zwei Schwestern (je drei Kinder, 15 bzw. 40 km von … entfernt) des Beschwerdeführers in der Nähe (Akten EG Thun pag. 209 f.). 3.3 Die Beschwerdeführerin 2 besucht in Kosovo das Gymnasium (BB 8), während die Beschwerdeführerin 3 die Grundschule abschliesst (BB 9). Die Beschwerdeführerin 2 will in der Schweiz ein Integrationsschuljahr machen und später einen Pflegeberuf ausüben. Die Beschwerdeführerin 3 möchte in der Schweiz die Primarschule beenden. Beide besuchten einen Deutschkurs mit dem Sprachniveau A1 (BB 10). Sie seien kerngesund (Akten EG Thun pag. 210). Beide haben sich noch nie in der Schweiz aufgehalten (Akten EG Thun pag. 164 ff., 184 ff., 210). Der Beschwerdeführer habe seine Töchter jeweils regelmässig («4 Mal jährlich») in Kosovo besucht und stehe via Telefon/Internet mit ihnen in täglichem Kontakt (Akten EG Thun pag. 209 f.). Laut dem Beschwerdeführer sei die berufliche Situation in Kosovo schwierig und er wolle seinen Töchtern mit dem Familiennachzug eine «Perspektive» eröffnen (Akten EG Thun pag. 209). Die ältere Tochter gab an, dass sie aufgrund der schlechten Bedingungen in Kosovo nicht glücklich sei und sie dort keine Zukunft sehe. Sie wünsche sich, mit ihrem Vater zusammenzuleben (BB 8). Gleich äusserte sich die jüngere Tochter (BB 9). 4. 4.1 Gemäss Art. 44 des hier noch anwendbaren AuG (vgl. vorne E. 2) kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2020, Nr. 100.2019.124U, Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Diese Bestimmung vermittelt für sich genommen keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Vielmehr bleibt hier die Bewilligungserteilung – auch wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind – im fremdenpolizeilichen Ermessen (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.2). Der ausländische Elternteil kann sich für den Familiennachzug allerdings auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen, wenn sie oder er über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt und die familiären Beziehungen tatsächlich gelebt werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 mit zahlreichen Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind diese Voraussetzungen hier erfüllt (vgl. angefochtener Entscheid E. 3b). Insbesondere ist das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers aufgrund seines Anspruchs nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG gefestigt (BGer 2C_555/2017 vom 5.12.2017 E. 1.3). Der Familiennachzug setzt zusätzlich zu den in Art. 44 AuG genannten Erfordernissen voraus, dass der Nachzug innerhalb von zwölf Monaten geltend gemacht wird (Kinder über zwölf Jahre; Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG sowie Art. 73 Abs. 1 VZAE), kein Rechtsmissbrauch und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG gegeben sind, der nachziehende Elternteil das Sorgerecht hat und das Kindeswohl dem Nachzug nicht entgegensteht. Ein nachträglicher Familiennachzug wird hingegen nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG). 4.2 Es ist unbestritten, dass mit dem Gesuch vom 3. November 2017 die Fristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG nicht eingehalten worden sind und deshalb einzig ein nachträglicher Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG zur Diskussion steht (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 4; Beschwerde vor der Vorinstanz S. 2; angefochtener Entscheid E. 3d; zur Fristberechnung etwa BGE 137 II 393 E. 3.3 [Pra 101/2012 Nr. 26]; BGer 2C_767/2015 vom 19.2.2016 E. 4.2). Die Beschwerdeführenden sind indes der Ansicht, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe verneint (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). 4.3 Wichtige familiäre Gründe für die Bewilligung des nachträglichen Nachzugs nach Art. 47 Abs. 4 AuG liegen vor, wenn das Kindeswohl nur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2020, Nr. 100.2019.124U, durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr der Würdigung aller erheblichen Umstände im Einzelfall (vgl. statt vieler BGer 2C_943/2018 vom 22.1.2020 E. 3.2, 2C_555/2019 vom 12.11.2019 E. 6.1, je mit Hinweisen). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist muss nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. nach Art. 13 BV im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung gewahrt bleibt (vgl. etwa BGer 2C_943/2018 vom 22.1.2020 E. 3.2, 2C_323/2018 vom 21.9.2018 E. 8.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Der Gesetzgeber beabsichtigte mit Art. 47 Abs. 4 AuG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern; die Nachzugsgründe sind aber nicht auf stichhaltige, unvorhersehbare Ereignisse beschränkt (zum Ganzen BVR 2020 S. 231 E. 6.1, 2020 S. 243 E. 6.1 [bestätigt durch BGer 2C_948/2019 vom 27.4.2020]). 4.4 Ein wichtiger Grund ist zu bejahen, wenn die weiterhin notwendige Betreuung eines Kindes im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative besteht. Praxisgemäss liegt in der Regel kein wichtiger familiärer Grund vor, wenn im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten gefunden werden können, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden wird, dass das Kind aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird (vgl. zum Ganzen BGer 2C_555/2019 vom 12.11.2019 E. 6.1, 2C_550/2018 vom 21.12.2018 E. 2.2, 2C_340/2017 vom 15.6.2018 E. 2.3; VGE 2019/57 vom 25.6.2019 E. 4.3, je mit zahlreichen weiteren Hinweisen). An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2 und E. 2.3.1; BGer 2C_555/2019 vom 12.11.2019 E. 6.1, 2C_550/2018 vom 21.12.2018 E. 2.2, 2C_591/2017 vom 16.4.2018 E. 2.2.2, mit zahlreichen Hinweisen). Dabei geht es inhaltlich nicht darum, dass alternative Betreuungsmöglich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2020, Nr. 100.2019.124U, keiten im Heimatland überhaupt fehlen; das heisst, es ist nach der Rechtsprechung mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar, einen Familiennachzug erst dann zuzulassen, wenn keine einzige andere Alternative zur Betreuung des Kindes in seinem Heimatland zur Verfügung steht. Eine solche Alternative muss insbesondere dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung nicht allzu eng erscheint (vgl. BGE 133 II 6 E. 3.1.2 [Pra 96/2007 Nr. 124]; BGer 2C_550/2018 vom 21.12.2018 E. 2.2, 2C_340/2017 vom 15.6.2018 E. 2.3, 2C_182/2016 vom 11.11.2016 E. 2.2, 2C_303/2014 vom 20.2.2015 E. 6.1; VGE 2018/444 vom 10.7.2019 E. 5.3, 2018/152 vom 6.3.2019 E. 6.2 [bestätigt durch BGer 2C_339/2019 vom 14.11.2019]). 5. Zu klären ist, ob im Fall der Beschwerdeführerinnen wichtige familiäre Gründe für die Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs vorliegen. 5.1 Vor Verwaltungsgericht wird vorgebracht, dass wegen der gesundheitlichen Probleme der Grossmutter der Beschwerdeführerinnen und des dadurch erhöhten Pflegeaufwands ihres Onkels von einer veränderten Betreuungssituation ausgegangen werden müsse. Die Grossmutter sei «in höchstem Masse pflegebedürftig» und der Onkel trotz Arbeitslosigkeit mit der Situation überfordert (Beschwerde S. 3 f.). Diese missliche Situation sei mit Rücksicht auf die Gepflogenheiten der kosovarischen Familienstrukturen ernst zu nehmen und ausreichend zu würdigen; so sei es gemäss dem «Kanun» – dem jahrhundertealten «Gewohnheitsrecht» der albanischen Gemeinschaft – für die leibliche Mutter der Beschwerdeführerinnen nach der Trennung vom Beschwerdeführer nicht möglich, Betreuungsaufgaben für ihre Kinder wahrzunehmen. Gleiches gelte für die zwei Schwestern des Beschwerdeführers, die in Kosovo leben. Die Betreuung der Beschwerdeführerinnen könne demnach nur vom Beschwerdeführer bzw. von einem männlichen Familienoberhaupt ausgeübt werden (Beschwerde S. 4 f., 7). Sie bedürften trotz ihres fortgeschrittenen Alters in Fragen ihrer Ausbildung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2020, Nr. 100.2019.124U, einer Betreuungsperson, die sich ihren Bedürfnissen annehmen könne (Beschwerde S. 7). Zudem sei ihr Wunsch, bei ihrem Vater in der Schweiz zu leben, ausreichend zu würdigen (Beschwerde S. 8). 5.2 Zwar lässt sich aus dem ins Recht gelegten Arztbericht in Bezug auf den Gesundheitszustand der 81-jährigen Grossmutter der Beschwerdeführerinnen entnehmen, dass diese neben den gängigen Alterserscheinungen (Diabetes und Bluthochdruck) an Parkinson sowie «psychoorganisch und Hypothyreose Syndromen» leidet, was zumindest die behauptete Demenzerkrankung mitumfassen kann (Beschwerde S. 3; vgl. vorne E. 3.2). Aus dem Bericht lässt sich jedoch nicht erkennen, inwieweit die (nur stichwortartig festgehaltenen) Diagnosen aus medizinischer Sicht sie in der Fähigkeit einschränken, für sich selbst zu sorgen. Insgesamt kann aufgrund des kurzen, nicht näher begründeten Arztberichts zwar davon ausgegangen werden, dass die Grossmutter gesundheitlich angeschlagen ist und sich nicht mehr «massgeblich» um die Beschwerdeführerinnen kümmern kann. Dass die Beschwerdeführerinnen in Zukunft überhaupt auf keine Unterstützung von ihr mehr zurückgreifen könnten, vermag der Arztbericht indes nicht zu belegen (vgl. für diese Würdigung auch BGer 2C_1116/2013 vom 10.11.2014 E. 3.3.3, 2C_532/2012 vom 12.6.2012 E. 2.3.3, 2C_751/2011 vom 22.3.2012 E. 4.2; VGE 2019/57 vom 25.6.2019 E. 5.2, 2014/87 vom 2.2.2015 E. 5.4). Die Rolle der Grossmutter bei der Betreuung war schon vor den gesundheitlichen Problemen wohl nur eine untergeordnete (vgl. vorne E. 3.2). Die Grossmutter wird vom Onkel der Beschwerdeführerinnen und dessen Ehefrau gepflegt und befindet sich in regelmässiger Behandlung (BB 4 und 5). Es ist damit nicht erstellt, dass die Grossmutter nicht in der Lage ist, die Beschwerdeführerinnen zumindest als Vertrauensperson noch moralisch zu unterstützen. 5.3 Umfassender erscheint das Betreuungspotential des Onkels. Dem vorgenannten Arztbericht lässt sich nichts zum Pflegeaufwand entnehmen, der dem familiären Umfeld aus der gesundheitlichen Einschränkung der Grossmutter erwächst. Die acht Medikamente, die sie täglich nehmen muss, lassen für sich allein noch nicht auf eine Pflegebedürftigkeit «in höchstem Masse» schliessen. Damit bleibt die behauptete Überforderung des Onkels mit der Betreuung seiner Mutter unbelegt. Dies umso mehr, als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2020, Nr. 100.2019.124U, er gemäss den verfügbaren Informationen nach wie vor arbeitslos ist und genügend freie Zeit für die angeblich anspruchsvolle Pflege hat (vgl. Akten EG Thun pag. 149; vgl. auch VGE 2019/57 vom 25.6.2019 E. 5.5). Dass er seine Arbeit für die Betreuung seiner Mutter aufgeben musste, ist nicht erstellt (Beschwerde S. 5). Jedoch spielt es für die Betreuungskapazität des Onkels sowieso keine Rolle, aus welchem Grund er seine Arbeit verloren bzw. niedergelegt hat. Obwohl der Onkel pauschal behauptet, die Sorge für seine Nichten aufgegeben zu haben (BB 5), ist auch bei ihm davon auszugehen, dass er die Beschwerdeführerinnen altersadäquat unterstützen und ihnen weiterhin zumindest in schwierigen Situationen als Vertrauensperson beistehen kann. So wird auch nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerinnen nicht mehr wie bisher mit der Familie ihres Onkels im gleichen Haushalt leben können (vgl. angefochtener Entscheid E. 5c). Aus dem Verweis auf BGer 2C_176/2015 können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten (Beschwerde S. 7): Der Sachverhalt unterscheidet sich nur schon dadurch massgeblich, dass die Betreuungsperson in jenem Fall in keiner verwandtschaftlichen Beziehung zum Kind stand und dieses mehrere Jahre lang «freiwillig» betreut hatte (E. 5.3.1). Die entsprechenden Ausführungen des Bundesgerichts zur Kinderbetreuung gegen den Willen einer Betreuungsperson sind dementsprechend zu relativieren (E. 5.4.3). Hiervon abgesehen verhält es sich im vorliegenden Fall so, dass der Onkel als «männliches Familienoberhaupt» nach seinem eigenen Verständnis und jenes seines Bruders (Beschwerdeführer) traditionsgemäss zur Sorge für die Nichten wenn nötig gerade berufen ist. 5.4 Damit kann höchstens insofern von einer veränderten Betreuungssituation ausgegangen werden, als die Grossmutter und der Onkel keine umfassende Betreuung mehr wahrnehmen können. Mit Blick auf das Alter der Beschwerdeführerinnen liegt darin für sich allein indes kein wichtiger familiärer Grund für den gewünschten Nachzug. Bei Gesuchseinreichung am 3. November 2017 waren die Beschwerdeführerinnen 15 bzw. 13 Jahre alt; mittlerweile sind sie 18 bzw. 16 Jahre alt. In diesem Alter ist der Ablösungsprozess von Zuhause regelmässig weit fortgeschritten und es besteht eine gewisse Selbständigkeit. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie – wie bei Jugendlichen in ihrem Alter üblich – in der Lage sind, tägliche Verrichtungen selbständig wahrzunehmen, regelmässig die Schule zu be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2020, Nr. 100.2019.124U, suchen, und dass nur noch punktuelle Betreuungsmassnahmen erforderlich sind (vgl. etwa BGer 2C_449/2015 vom 4.8.2015 E. 4.3; VGE 2019/57 vom 25.6.2019 E. 5.4, 2017/137 vom 2.2.2018 E. 5.3). In schwierigen Lebenssituationen erscheint zwar eine gewisse Betreuung weiterhin nötig, jedoch kann selbst in solchen auf die punktuelle Unterstützung von Vertrauenspersonen – auch ausserhalb der engeren Familie – zurückgegriffen werden (vgl. für diese Würdigung BGer 2D_5/2013 vom 22.10.2013 E. 5.3, 2C_578/2012 vom 22.2.2013 E. 5.3, 2C_174/2012 vom 22.10.2012 E. 4.2, 2C_305/2012 vom 1.10.2012 E. 4.2; VGE 2013/430 vom 13.1.2015 E. 3.3.2, 2012/397 vom 3.6.2013 E. 5.1). Dass die Beschwerdeführerinnen generell eine vom Normalfall abweichende Entwicklung aufweisen und besonderer Betreuung bedürften, ist nicht anzunehmen. So führte der Beschwerdeführer gegenüber der EG Thun dementsprechend aus, dass seine Töchter «jetzt älter» seien und Unterstützung bei der Ausbildungsauswahl bräuchten (Akten EG Thun pag. 238). Des Weiteren verweisen die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht selbst darauf, dass die Töchter «bloss noch eine punktuelle Betreuung» bräuchten (Beschwerde S. 7). 5.5 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 5, 7) ist mit der Vorinstanz weiter davon auszugehen, dass in der Heimat der Beschwerdeführerinnen genügend Bezugspersonen leben, welche die altersentsprechend noch notwendige Betreuung leisten können: So lebt neben ihrem Onkel dessen Ehefrau (sowie deren zwei Kinder in ähnlichem Alter) mit den Beschwerdeführerinnen im gleichen Haushalt. Ferner wohnen ein weiterer Onkel (mit unbelegtem «Kriegstrauma») sowie zwei Tanten väterlicherseits in der Nähe (vgl. vorne E. 3.2). Dass diese Verwandten nicht auch als Teil des näheren verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes zumindest punktuell Betreuungsaufgaben wahrnehmen und als (weitere) Vertrauenspersonen gegenüber den Beschwerdeführerinnen wirken können, ist weder vorgebracht noch ersichtlich. Daran ändert auch der Verweis auf die Gepflogenheiten der kosovarischen Familienstrukturen bzw. den «Kanun» nichts. Die ins Recht gelegte Quelle der Schweizerischen Flüchtlingshilfe äussert sich zwar dahingehend, dass der «Kanun» zumindest im Jahr 2004 in ländlichen Gebieten eine gewisse Rolle spielte und es vorkommen kann, dass die Kinder nach einer Scheidung bzw. Trennung durch den Vater bzw. dessen Familie aufgezogen werden (BB 6 S. 8, 17). Dass die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2020, Nr. 100.2019.124U, treuung der Kinder in einem solchen Fall aufgrund des «patriarchalischen Systems»» nicht von anderen Frauen der Familie des Vaters übernommen werden kann, ist dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe jedoch nicht zu entnehmen (Beschwerde S. 5). So scheint in patriarchalisch geprägten Gesellschaften die Kinderbetreuung faktisch vielmehr durch die weiblichen Familienangehörigen ausgeübt zu werden. Zudem lässt sich durch die aussereheliche Zeugung von zwei Kindern sowie dem Zusammenleben mit der Kindsmutter bis zur Trennung des Paars verdeutlichen, dass der «Kanun» in der Familie wohl eine kleinere Rolle spielt, als dies in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dargestellt wird (vgl. vorne E. 3.2). Zwar hat der Beschwerdeführer im Nachzugsverfahren erklärt, dass die Kinder ihm anvertraut worden seien, da deren Mutter «bei ihren Eltern lebt und schlechte Lebensbedingungen» habe (Akten EG Thun pag. 241). Allerdings fällt auf, dass kein förmlicher Sorgerechtsentscheid zugunsten des Beschwerdeführers beigebracht worden ist, sondern einzig eine Erklärung der Mutter, dass sie mit der Wohnsitznahme der Töchter in der Schweiz einverstanden sei (vgl. Akten EG Thun pag. 235; vgl. auch Schreiben der EG Thun vom 22.5.2018, Akten EG Thun pag. 237). Auch die leibliche Mutter der Beschwerdeführerinnen dürfte vor diesem Hintergrund zumindest als weitere Vertrauensperson zu betrachten sein, zumal sie offenbar nur rund 10 km entfernt von ihren Kindern wohnt (vgl. Akten EG Thun pag. 235). Bedürfte der Onkel bzw. dessen Ehefrau gewisser Entlastung im Haushalt oder bei der Betreuung der Grossmutter bzw. der zwei Nichten, wäre es schliesslich möglich, mit finanzieller Unterstützung des Beschwerdeführers externe Hilfe beizuziehen (vgl. E. 5.4 hiervor). Insgesamt erscheint gesichert, dass den Beschwerdeführerinnen die noch nötige Betreuung in den bisherigen Verhältnissen mit Unterstützung von Angehörigen des weiteren Familienverbands zukommen kann, ohne dass die Hauptverantwortung vom Onkel auf die leibliche Mutter oder eine der Tanten übertragen werden müsste. Eine Missachtung des «Kanuns» oder damit verbundene «Entehrung» bzw. «Ächtung» des Beschwerdeführers drohen daher nicht (Beschwerde S. 5). 5.6 Der Schluss der Vorinstanz, dass trotz des Gesundheitszustands der Grossmutter bzw. des dadurch erhöhten Pflegeaufwands des Onkels eine adäquate Betreuung der Beschwerdeführerinnen in Kosovo aufrecht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2020, Nr. 100.2019.124U, erhalten werden kann, ist somit nicht zu beanstanden. Es besteht insgesamt ein ausreichendes und stabiles Beziehungsnetz, welches bei Bedarf durch externe Personen ergänzt werden könnte. Einer besonderen Betreuung bedürfen die Kinder nicht. Bei anstehenden Ausbildungsentscheidungen kann der Beschwerdeführer seine Töchter auch von der Schweiz aus unterstützen. Zudem ist er bereits in der Vergangenheit regelmässig in seine Heimat gereist (vgl. vorne E. 3.3). Nebst diesen Besuchen stehen die heutigen Kommunikationsmittel zur Verfügung, welche eine Beratung und Begleitung der Töchter von der Schweiz aus einfach gestalten. Schliesslich kann er seine Töchter weiterhin finanziell von der Schweiz aus unterstützen, was er in der Vergangenheit mit für kosovarische Verhältnisse beachtlichen Summen auch gemacht hat (vgl. Akten EG Thun pag. 149, 241 und 247). 5.7 Hinsichtlich der Beziehung zwischen dem Vater und seinen Töchtern ist weiter von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland bereits 2009 verlassen hat und das Familienleben seit diesem Zeitpunkt lediglich über Besuche und die gängigen Kommunikationsmittel gepflegt werden konnte (vgl. vorne E. 3.1 und E. 3.3). Der Beschwerdeführer nahm diese Trennung von seinen Kindern bewusst in Kauf, als er in die Schweiz übersiedelte. Er ist nicht gezwungen worden, seinen Lebensmittelpunkt in die Schweiz zu verlegen. Den Beschwerdeführenden kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie den Nachzug damit begründen wollten, dass die Trennung vom Vater dem Kindeswohl widerspreche, was namentlich auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV von Bedeutung ist (vgl. für vergleichbare Beurteilungen BGer 2C_363/2016 vom 25.8.2016 E. 2.4; 2C_205/2011 vom 3.10.2011 E. 4.3 f.; VGE 2019/57 vom 25.6.2019 E. 5.7, 2018/252 vom 11.3.2019 E. 6.6). 5.8 Der Vorinstanz ist schliesslich darin zuzustimmen, dass ein Nachzug der Beschwerdeführerinnen mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten verbunden wäre. Objektiv fällt dabei das Alter der Beschwerdeführerinnen ins Gewicht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt gerade für Jugendliche über 13 Jahre die Übersiedlung in ein anderes Land einen bedeutenden Eingriff dar, weil dies zu einer empfindlichen Entwurzelung und erheblichen Integrationsschwierigkeiten führen kann
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2020, Nr. 100.2019.124U, (BGer 2C_781/2015 vom 1.4.2016 E. 4.2, 2C_29/2014 vom 10.11.2014 E. 3.3). Des Weiteren sind die Beschwerdeführerinnen in Kosovo aufgewachsen, besuchen dort die Schulen und sind vollumfänglich in ihrer Heimat sozialisiert worden. Der Wegzug hätte für sie den definitiven Abbruch der laufenden Schulbildung zur Folge und sie würden aus ihrem gesamten Beziehungsnetz herausgerissen. Demgegenüber wäre ihre Betreuung in der Schweiz nicht mehr in einem ihnen vertrauten Familienverband sichergestellt, selbst wenn die zwei in der Schweiz lebenden Schwestern des Beschwerdeführers einen gewissen Beitrag leisten könnten. Der Beschwerdeführer arbeitet Vollzeit und lebt allein (vgl. Akten EG Thun pag. 289). Zur Schweiz haben sie mit Ausnahme zu ihrem Vater unbestrittenermassen keine Verbindung. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerinnen einen zweimonatigen Deutschintensivkurs absolviert haben (BB 10), bescheinigt ihnen noch keine hohe Integrationsbereitschaft, zumal sie die Schweiz bisher nie besucht haben (vgl. BGer 2C_38/2017 vom 23.6.2017 E. 4.4.3). Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerinnen sich bisher höchstens elementare Kenntnisse des Niveaus A1 haben aneignen können (vgl. VGE 2017/137 vom 2.2.2018 E. 5.8; vgl. vorne E. 3.3). Die Beschwerdeführenden räumen denn auch selbst ein, dass eine Übersiedlung in die Schweiz zu einer gewissen Entwurzelung führen würde (Beschwerde S. 8). Das Kindeswohl spricht bei dieser Konstellation gegen einen Nachzug bzw. für die Beibehaltung der bisherigen Situation. Dass die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz erfolgreich eine Ausbildung absolvieren und sich hier integrieren könnten, erscheint unter diesen Umständen kaum realistisch. Als in der Heimat «gut integrierte» Kinder (Schreiben Beschwerdeführer vom 19.7.2018, Akten EG Thun pag. 260) verfügen die Beschwerdeführerinnen über ideale Voraussetzungen, um nach Beendigung ihrer Ausbildung ein Studium oder eine berufliche Ausbildung in ihrer Heimat zu beginnen, womit die Berufschancen in Kosovo jedenfalls nicht schlechter als in der Schweiz stehen (vgl. für diese Beurteilung auch BGer 2C_771/2015 vom 5.10.2015 E. 2.2.1, 2C_29/2014 vom 10.11.2014 E. 3.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2020, Nr. 100.2019.124U, 6. Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Bei den Nachzugsgesuchen scheint nicht die Bildung einer Familiengemeinschaft, sondern eine bessere Ausbildung und gesichertere Zukunft der Beschwerdeführerinnen im Vordergrund zu stehen (vgl. vorne E. 3.3). Diese an sich nachvollziehbaren Beweggründe genügen jedoch den Anforderungen an den nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG nicht (VGE 2014/81 vom 9.2.2015 E. 3.4 mit Hinweisen). Darüber hinaus können die Beschwerdeführenden keine weiteren Umstände namhaft machen, die einen Nachzug erforderlich erscheinen lassen. Die gesundheitlichen Probleme der Grossmutter und der dadurch erhöhte Pflegeaufwand des Onkels und dessen Ehefrau haben die Betreuungssituation der Beschwerdeführerinnen zwar in gewisser Hinsicht verändert. Die Änderungen sind mit Blick auf die Gesamtumstände indes nicht dergestalt, dass sie wichtige familiäre Gründe im Sinn des nachträglichen Familiennachzugs darstellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine altersgerechte Betreuung der Beschwerdeführerinnen in ihrer Heimat nach wie vor gewährleistet werden kann, da der hauptverantwortliche Onkel sowie weitere Bezugspersonen vor Ort leben und mithin ein stabiles Beziehungsnetz besteht. Da sie nunmehr 18 bzw. 16 Jahre alt sind, ihr gesamtes Leben in Kosovo verbracht haben und bisher nur über Besuche ihres Vaters und die üblichen Kommunikationsmittel Kontakt hatten, wäre ein Umzug in die Schweiz dem Kindeswohl wenig förderlich. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen (namentlich auch des Kindeswohls) ergibt sich somit, dass die Vorinstanz das Vorliegen wichtiger Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG zu Recht verneint hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Entscheid auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als rechtmässig (vgl. vorne E. 4.3). Die anerbotenen Beweismittel (Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin, Parteiverhör) lassen in den entscheiderheblichen Punkten keine zusätzlichen Erkenntnisse erwarten, weshalb weitere Sachverhaltsabklärungen unterbleiben können (vgl. zur sog. antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2017 S. 556 E. 7.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 9 f.). Der Beweisantrag wird daher abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2020, Nr. 100.2019.124U, 7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Thun - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.2020, Nr. 100.2019.124U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.