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Bern Verwaltungsgericht 07.09.2018 100 2018 86

7 settembre 2018·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,960 parole·~10 min·1

Riassunto

Sozialhilfe; Übernahme zusätzlicher Fahrkosten (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 19. Februar 2018; shbv 69/2017) | Sozialhilfe

Testo integrale

100.2018.86U MUT/BER/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. September 2018 Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau betreffend Sozialhilfe; Übernahme zusätzlicher Fahrkosten (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 19. Februar 2018; shbv 69/2017)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2018, Nr. 100.2018.86U, Sachverhalt: A. A.________ (geb. … 1965, wohnhaft in B.________) wird seit September 2016 vom Sozialdienst der Einwohnergemeinde (EG) B.________ wirtschaftlich unterstützt. Ab dem 24. Juli 2017 absolvierte er beim Blindenund Behindertenzentrum in Bern ein auf den 23. Juli 2018 befristetes berufliches Arbeitstraining (BAT) mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % (25 Stunden/Woche). Die EG B.________ vergütete A.________ im Zusammenhang mit seinen Arbeitseinsätzen in Bern zwar die Kosten für die benötigten Mehrfahrtenkarten B.________-Bern (acht Zonen im Libero- Tarifverbund), zog ihm von seinem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) aber monatlich 6 %, ausmachend Fr. 58.60, ab. B. Am 27. November 2017 erhob A.________ u.a. hiergegen Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Biel/Bienne, welches das Rechtsmittel, soweit diesen Punkt betreffend, mit Entscheid vom 19. Februar 2018 abwies. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 23. März 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgendem Rechtsbegehren in der Sache: «Die Stadt B.________ sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer ab August 2017 für jeden Monat Fr. 58.60, eventuell Fr. 19.60 zu erstatten (unrechtmässiger Abzug vom Grundbedarf).» Das RSA Biel/Bienne hat mit Vernehmlassung vom 28. März 2018 auf eine Stellungnahme verzichtet. Die EG B.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2018 die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Eingabe verweist sie darauf, dass sie bei der Übernahme von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2018, Nr. 100.2018.86U, Fahrkosten seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr 6,2 % [richtig wohl: 6 %], sondern 4 % vom GBL abzieht. Erwägungen: 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb der Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 119 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten ist, ob die EG B.________ berechtigt war, den GBL des Beschwerdeführers zu kürzen, weil sie die Kosten für die Mehrfahrtenkarten B.________-Bern (acht Zonen im Libero-Tarifverbund) übernahm. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und die Mittel, die für ein menschenwür-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2018, Nr. 100.2018.86U, diges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Der gleiche Anspruch ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 23 Abs. 1 SHG. Die wirtschaftliche Hilfe deckt der bedürftigen Person den GBL und ermöglicht ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben (Art. 30 Abs. 1 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (vgl. BVR 2016 S. 352 E. 2.1 f., 2014 S. 147 E. 2). Darüber hinaus ist – im Sinn einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE, einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>) anwendbar. Aus dem gesetzlich verankerten Individualisierungsprinzip (vgl. Art. 25 SHG) ergibt sich indes, dass bei Vorliegen sachlicher Gründe von den Regelungen im Handbuch BKSE abgewichen werden darf und soll. Dabei ist wesentlich, dass diese Abweichungen gut begründet sind, die grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien beachten und im Dossier schriftlich festgehalten werden (vgl. Handbuch BKSE, Stichwort «Ermessen in der Sozialhilfe»; BVR 2016 S. 352 E. 2.5). 2.2 Gemäss den SKOS-Richtlinien und dem Handbuch BKSE sind Verkehrsauslagen (inkl. Halbtax-Abonnement) für den öffentlichen Nahverkehr im GBL enthalten und daraus zu finanzieren. Zusätzliche, ausgewiesene, regelmässige oder auch einmalige Fahrkosten im Zusammenhang mit der Berufsausübung, mit Freiwilligenarbeit, der Teilnahme an Programmen und Kursen usw. werden aber unter bestimmten Voraussetzungen ‒ als (grundversorgende) situationsbedingte Leistungen (SIL) ‒ gesondert übernommen (vgl. SKOS-Richtlinien B.2.1, C.1, C.1.1 und C.1.2; Handbuch BKSE, Stichwort «Verkehrsauslagen», Zusammenfassung). Da Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln im Ortsnetz bereits im GBL berücksichtigt sind, ist bei der Übernahme von Abonnementen, die den Nahverkehr abdecken,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2018, Nr. 100.2018.86U, grundsätzlich nur die Differenz zu gewähren, also der Betrag, welcher 4 % – dieser Anteil ist pauschal für die Bestreitung der Nahverkehrskosten vorgesehen – des GBL übersteigt. Übernimmt der Sozialdienst nur einmalig oder sporadisch zusätzliche Fahrkosten, erfolgt kein Abzug vom GBL; es werden jedoch nur die Kosten für Billette und Mehrfahrtenkarten der 2. Klasse zum Halbtax-Preis vergütet. Finanziert der Sozialdienst ein Verkehrsverbund- oder Streckenabonnement, welches den Nahverkehr nicht abdeckt, erfolgt ebenfalls kein Abzug vom GBL (vgl. Handbuch BKSE, Stichworte «Verkehrsauslagen», Ziff. 1 und 3, sowie «Erwerbsunkosten», Ziff. 3). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat unter Verweis auf die SKOS-Richtlinien und das Handbuch BKSE erwogen, der von der EG B.________ vorgenommene Abzug beim GBL gründe darauf, dass ein Teil der Transportkosten bereits im GBL enthalten sei. Übernehme die EG B.________ die Kosten für ein Verkehrsverbund- oder Streckenabonnement, welches (auch) den Nahverkehr abdecke, würden gemäss dem Handbuch BKSE beim GBL 4 % abgezogen. Die 4 % seien als Richtwert zu verstehen. Der von der EG B.________ gemachte Abzug von Fr. 58.60 (6 %) liege in ihrem Ermessen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.6 f.). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der EG B.________ zusätzlich finanzierten Fahrkosten nach Bern würden die Kosten für den Nahverkehr nicht abdecken, da er die Mehrfahrtenkarten in der Stadt B.________ und Umgebung nicht verwenden könne (Beschwerde S. 2). Er werde folglich gegenüber Sozialhilfebezügerinnen und -bezügern, welche nicht oder innerhalb des Nahverkehrsbereichs arbeiteten, benachteiligt. Sollte ein Abzug von GBL zulässig sein, gebe es keinen Grund, über die im Handbuch BKSE genannten 4 % hinauszugehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2018, Nr. 100.2018.86U, 4. Die EG B.________ finanzierte dem Beschwerdeführer für dessen Arbeitsweg B.________-Bern ‒ als kostengünstigste Variante ‒ Mehrfahrtenkarten für acht Zonen (vgl. vorne Bst. A). Entgegen ihrer Ansicht können Mehrfahrtenkarten, soweit die Zulässigkeit des Abzugs vom GBL betreffend, indes nicht mit einem Verkehrsverbund- oder Streckenabonnement im Sinn des Handbuchs BKSE gleichgesetzt werden: Ein Abonnement mit Gültigkeit im Ortsnetz ermöglicht es der Besitzerin bzw. dem Besitzer, dieses während den Betriebszeiten jederzeit (sieben Tage pro Woche) ohne zusätzliche Kosten zu nutzen. Folglich rechtfertigt es sich, den im GBL für solche Fahrten vorgesehenen Betrag nicht zusätzlich auszurichten, um eine Doppelvergütung dieses Postens zu vermeiden. Anders bei den Mehrfahrtenkarten: Diese ermöglichen der Inhaberin bzw. dem Inhaber nach dem Abstempeln die freie Fahrt innerhalb der gelösten Zonen lediglich an einem bestimmten Tag während einer beschränkten Zeitdauer (bei acht Zonen während 150 Minuten, vgl. Tarifverbund … vom 10.12.2017 Ziff. 3.5.1.01, einsehbar unter: <www.mylibero.ch>, Rubriken «Services/Tarifbestimmungen») und decken weitere Fahrten im Ortsnetz nicht ab. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer die öffentlichen Verkehrsmittel in B.________ und Umgebung mit seinen Mehrfahrtenkarten lediglich an seinen Arbeitstagen und nur während einer kurzen Zeit (vor der Abreise nach Bern bzw. nach der Rückkehr nach B.________) benutzen konnte. Für alle weiteren Fahrten im Ortsnetz, namentlich an seinen arbeitsfreien Tagen, an welchen er vermutlich Einkäufe tätigte, zu Vorstellungsgesprächen ging und Arzttermine oder Termine beim Sozialdienst wahrnahm, musste er selber aufkommen. Folglich gab es keinen sachlichen Grund, seinen GBL um den für derartige Verkehrsauslagen vorgesehenen Betrag zu kürzen. Für diese Schlussfolgerung spricht auch der Umstand, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Handbuchs BKSE kein Abzug vom GBL erfolgt, wenn der Sozialdienst ein Verkehrsverbund- oder Streckenabonnement finanziert, welches den Nahverkehr nicht abdeckt (vgl. vorne E. 2.2). Nach dem Gesagten hat die EG B.________ den GBL des Beschwerdeführers zu Unrecht gekürzt und muss den vom GBL abgezogenen Betrag nachzahlen. Da das BAT, soweit ersichtlich, inzwischen beendet ist und sich anhand der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2018, Nr. 100.2018.86U, Akten nicht lückenlos feststellen lässt, welche Abzüge vom GBL die EG B.________ in den Monaten Juli 2017 bis Juli 2018 vorgenommen bzw. ob sie den Abzug ab Januar 2018 tatsächlich auf 4 % reduziert hat (vgl. vorne Bst. C), ist die Sache zur Festsetzung des dem Beschwerdeführer auszurichtenden Betrags an die EG B.________ zurückzuweisen. 5. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn ein Abzug vom GBL für von der Gemeinde übernommene Fahrkosten zulässig gewesen wäre, sich jedenfalls die Höhe des von der EG B.________ im Jahr 2017 vorgenommenen monatlichen Abzugs von Fr. 58.60, also 6 % des GBL für einen Einpersonenhaushalt (Fr. 977.--, vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. a SHV), nicht hätte rechtfertigen lassen: Das Handbuch BKSE sieht einen Abzug von 4 % vor (vgl. Stichworte «Verkehrsauslagen», Ziff. 1 und 3, sowie «Erwerbsunkosten», Ziff. 3). Die Sozialdienste können zwar von den Regelungen im Handbuch BKSE aus sachlichen Gründen abweichen (vorne E. 2.1), jedoch hat die EG B.________ weder dargelegt, weshalb sie den Warenkorb für den GBL abweichend vom Handbuch BKSE gewichtet hat, noch sind Gründe für eine solche Abweichung vom Handbuch ersichtlich. Dass die Gemeinde gemäss eigenen Angaben seit dem 1. Januar 2018 nun ebenfalls einen Abzug von 4 % vorsieht (vgl. Beschwerdeantwort S. 3; vorne Bst. C), bestätigt das Ausgeführte. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des RSA Biel/Bienne ist, soweit den Abzug vom Grundbedarf für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers betreffend, aufzuheben. Die EG B.________ wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den zu Unrecht vom GBL abgezogenen Betrag nachzuzahlen. Die Sache ist zur Festsetzung des dem Beschwerdeführer auszurichtenden Betrags an die EG B.________ zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2018, Nr. 100.2018.86U, 7. Im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen werden keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine angefallen (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). 8. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in der Regel als Zwischenentscheide, die nur unter den (zusätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden können. Da die Rückweisung an die EG B.________ jedoch nur noch der (rechnerischen) Umsetzung der Anordnungen des Verwaltungsgerichts dient, dürfte es sich vorliegend jedoch um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG handeln (vgl. BGE 140 V 321 E. 3.2 mit Hinweisen; BVR 2017 S. 205 E. 1.4). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 19. Februar 2018 wird, soweit den Abzug vom Grundbedarf für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers betreffend, aufgehoben. Die EG B.________ wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den vom Grundbedarf für den Lebensunterhalt abgezogenen Betrag im Sinn der Erwägungen nachzuzahlen. Die Sache wird zur Festsetzung des Betrags an die Einwohnergemeinde B.________ zurückgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2018, Nr. 100.2018.86U, 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin - dem Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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