Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 06.08.2020 100 2018 449

6 agosto 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·7,994 parole·~40 min·1

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 12. November 2018; 2017.POM.579) | Ausländerrecht

Testo integrale

100.2018.449U DAM/ZUD/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. August 2020 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Zürcher A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 12. November 2018; 2017.POM.579)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1980), Staatsbürger von Sri Lanka, reiste im November 1998 erstmals in die Schweiz ein, ersuchte erfolglos um Asyl und hielt sich bis zu seiner Ausreise im Juni 2003 hier auf. Im Januar 2006 reiste er erneut in die Schweiz ein und stellte ein neues Asylgesuch. Dieses wurde wiederum abgewiesen, wobei aufgrund des als unzumutbar erachteten Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde. Am 22. Juli 2009 heiratete A.________ eine ursprünglich aus Sri Lanka stammende Schweizerin und erhielt gestützt auf diese Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt gültig bis 21. Juli 2016. Die beiden haben drei gemeinsame Töchter (Jgg. 2009, 2012 und 2017). Mit Urteil vom 20. Dezember 2013 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich A.________ wegen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Ab dem 25. April 2016 befand er sich im Strafvollzug; am 9. Juli 2017 wurde er bedingt entlassen. Am 10. Juli 2017 verfügte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________, lehnte seinen Antrag ab, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme zu beantragen und wies ihn aus der Schweiz weg. Zudem setzte es ihm eine Ausreisefrist. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 11. August 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 12. November 2018 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte eine neue Ausreisefrist auf den 30. Dezember 2018.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 14. Dezember 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. In der Sache beantragt er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig hat er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. In der Folge haben sich die Verfahrensbeteiligten mehrfach zur Sache geäussert und weitere Unterlagen zu den Akten gegeben. Der MIDI hat das Verwaltungsgericht sodann über den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 20. August 2019 orientiert (Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.--) sowie eine Meldung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. Februar 2020 zu den Akten gereicht, wonach sich A.________ und seine Schweizer Ehefrau getrennt und den gemeinsamen Haushalt am 1. April 2019 aufgehoben haben. In den weiteren Stellungnahmen hat A.________ Unterlagen betreffend die Trennung von seiner Ehefrau zu den Akten gereicht und das Verwaltungsgericht über seine neue Schweizer Partnerin und das gemeinsame Kind (Jg. 2019) orientiert. Die SID hat sich hierzu mit Eingabe vom 15. Juni 2020 geäussert und an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festgehalten. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Die im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des AuG sind jedoch soweit hier interessierend inhaltlich unverändert geblieben bzw. wirken sich nicht zugunsten des Beschwerdeführers aus, weshalb durchgehend vom AIG gesprochen wird. 3. Umstritten sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 3.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat (Bst. a in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Bst. b). Der Anspruch erlischt unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 bzw. 62 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b AIG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund liegt insbesondere vor, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. In diesem Fall spielt keine Rolle, nach welcher Bestimmung sich der Widerruf der Bewilligung richtet (Art. 62 Abs. 1 Bst. b bzw. Art. 63 Abs. 1 Bst. a AIG). Unter einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen, wobei mehrere Strafen nicht kumuliert werden dürfen und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). – Das Obergericht des Kantons Zürich hat den Beschwerdeführer am 20. Dezember 2013 rechtskräftig wegen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt (Akten MIDI 5C pag. 747 ff.). Damit hat er den erwähnten Widerrufsgrund gesetzt, was er zu Recht nicht bestreitet. Der Beschwerdeführer erachtet die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung indes als unverhältnismässig. 3.2 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Anordnung der Wegweisung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen, wobei die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen ist (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 143 I 21 E 5.1, 142 II 35 E. 6.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, so sind in die Beurteilung zusätzlich die Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl gemäss dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1, 135 I 153 E. 2.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Wird eine Person weg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, gewiesen, die wie hier zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, muss die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausserdem Teil der umfassenden bewilligungsrechtlichen Interessenabwägung bilden (vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 4. Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen und der Rückfallgefahr. 4.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ab 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, je zur hier infolge nicht mehr kurzer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen aber dennoch massgeblich). 4.2 Zum Verschulden des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: 4.2.1 Bereits das Strafmass von 28 Monaten gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (vorne E. 3.1) spricht im Licht der massgebenden Praxis für ein schweres Verschulden. Nichts anderes ergibt sich angesichts der konkreten Tatumstände: Das Obergericht kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2011 gemeinsam mit zwei Mittätern an

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, einem Angriff teilgenommen hat, aus welchem für die Opfer diverse Kopfund Hautverletzungen resultierten. Der Beschwerdeführer hatte dabei eines der Opfer mit einer Stange bzw. mit etwas, das er in der Hand gehalten hat, geschlagen. Er habe dabei zwar nicht als Anführer gehandelt (vgl. dazu auch Beschwerde Rz. 24). Das Obergericht bezeichnete das Vorgehen des Beschwerdeführers aber als äusserst feige. Er sei im Schutz einer grösseren Gruppe gewalttätig gegen zwei wehrlose Menschen vorgegangen, nachdem diese bereits durch den zuvor erfolgten Angriff seiner Mittäter sehr erheblich verletzt worden waren, stark bluteten und dadurch völlig wehrlos den Schlägen des Beschwerdeführers ausgesetzt gewesen seien. Es habe sich um einen Akt von grosser Rücksichtslosigkeit gehandelt, welcher von einer unverständlichen Geringschätzung der physischen Integrität der Opfer zeuge. Sich in einer solchen Situation an einem Angriff zu beteiligen, sei besonders niederträchtig. Die Opfer seien direktvorsätzlich und aus nichtigem Grund vom Beschwerdeführer attackiert worden. Das Tatverschulden wurde als keinesfalls leicht eingestuft. Zwar anerkannte das Obergericht aufgrund eines Blutalkoholgehalts von max. 1,81 Promille eine gewisse Enthemmung, es verneinte jedoch eine erhebliche und rechtsrelevante Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (vgl. Akten MIDI 5C pag. 763, 794, 800 f., 817 f. und 835 f.). Im ausländerrechtlichen Verfahren besteht regelmässig kein Raum, die strafgerichtliche Beurteilung in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 4.4.4 am Ende). Dementsprechend geht auch die mit Eingabe vom 3. Mai 2019 erstmals vorgebrachte Rüge ins Leere, die psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers (vgl. hinten E. 5.3.6 f.) hätten in der Vergangenheit zur Verübung von Gewaltdelikten geführt, weshalb bei der Beurteilung des Verschuldens nicht vorwiegend auf die Höhe der Strafe abgestellt werden könne und die gestellten Diagnosen zu berücksichtigen seien (vgl. act. 10 S. 1 f.). 4.2.2 Schliesslich verfolgt die Rechtsprechung bei schweren Straftaten, darunter Gewaltdelikten, ausländerrechtlich eine strenge Praxis. Demgemäss wird das Interesse an der Wegweisung von ausländischen Personen, die sich wie der Beschwerdeführer schwerer Gewaltdelinquenz schuldig gemacht haben, als bedeutend eingestuft (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). Im Übrigen gehört Angriff gemäss Art. 121 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 BV i.V.m. Art. 66a Abs. 1 Bst. b des Schweizeri-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, schen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu den Anlasstaten, die grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung zur Folge haben. Auch wenn diese Bestimmungen hier nicht direkt anwendbar sind, weil die Tat vor deren Inkrafttreten begangen wurde, unterstreichen sie die Schwere der Gesetzesverletzung und ist den darin enthaltenen verfassungs- und gesetzgeberischen Wertungen insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (statt vieler BGE 139 I 145 E. 2.5 mit Hinweisen). Darin liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine rückwirkende Anwendung strengeren Rechts (vgl. act. 10 S. 2). Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz beim Beschwerdeführer ausländerrechtlich zu Recht von einem schweren Verschulden ausgegangen (vgl. angefochtener Entscheid E. 6a). 4.3 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. 4.3.1 Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). 4.3.2 Der Beschwerdeführer hat in den letzten Jahren regelmässig delinquiert. So trat er abgesehen vom verfahrensauslösenden Urteil wie folgt strafrechtlich in Erscheinung (vgl. act. 18A; Akten MIDI 5B pag. 320 f. und 456 ff.; Akten MIDI 5C pag. 667 ff. und 880 ff.): – Widerhandlung gegen die Ausländergesetzgebung und Verwendung eines echten, ihm nicht zustehenden fremdenpolizeilichen Ausweispapiers: Freiheitsstrafe von 2 Monaten (bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16.1.2006); – Geschwindigkeit Autobahn über 120 km/h (Übertretung), Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, Unterlassen der Zeichengebung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, beim Überholen und «Nicht Einholen Schweiz. Führerausweis»: Busse von Fr. 1ʹ200.-- (Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 5.6.2007); – Diebstahl: Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit 3 Jahre) und Busse von Fr. 200.-- (Strafmandat des Amtsstatthalteramts Luzern vom 25.9.2008); – Angriff (mehrfache Begehung), schwere Körperverletzung (Versuch), Tätlichkeiten, Fälschung von Ausweisen, Fahren ohne Führerausweis und Vergehen gegen das Waffengesetz: Freiheitsstrafe von 15 Monaten (bedingt vollziehbar, Probezeit 4 Jahre), Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und Busse von Fr. 700.-- (Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 17.3.2010); – Angriff, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration), Fälschung von Ausweisen und geringfügiges Vermögensdelikt (Erschleichen einer Leistung): Gemeinnützige Arbeit von 360 Stunden (Strafmandat der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12.8.2010); – Drohung: Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23.4.2013); – Raufhandel: Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 40.-- (Strafbefehl des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20.8.2014); – Verletzung von Verkehrsregeln und Fahren ohne Führerausweis: Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und Busse von Fr. 300.-- (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25.8.2014); – Falsche Anschuldigung, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung (Betäubungsmittel): Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und Busse von Fr. 400.-- (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12.10.2016); – Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis: Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.-- (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20.8.2019).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, Am 7. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer ausserdem wegen des dringenden Tatverdachts auf Körperverletzung und Angriff vorläufig festgenommen, wobei das diesbezügliche Strafverfahren später eingestellt wurde (vgl. act. 7A; Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 18.4.2019, act. 10A Beilage 29; Rechtskraftbescheinigung vom 28.5.2019, act. 14A Beilage 36). Der Beschwerdeführer hat offenkundig grösste Mühe, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren. Dass die wiederholte Delinquenz (allein) auf seine psychischen Erkrankungen (vgl. hinten E. 5.3.6 f.) zurückzuführen ist, ist nicht erstellt; zudem bleibt im ausländerrechtlichen Verfahren wie dargelegt regelmässig kein Raum, rechtskräftige Strafurteile nachträglich infrage zu stellen (vgl. act. 10 S. 2; vorne E. 4.2.1). Der Schluss der Vorinstanz, das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung verleihe dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Entfernungsmassnahme zusätzliches Gewicht, ist folglich nicht zu beanstanden (vgl. angefochtener Entscheid E. 6b). 4.4 Zur Rückfallgefahr ergibt sich Folgendes: 4.4.1 Der Beschwerdeführer hat über die gesamte Zeitspanne seines Aufenthalts delinquiert. Er vermochte dabei die Chancen, welche ihm mit bedingt ausgesprochenen Strafen und Probezeiten eingeräumt wurden, wiederholt nicht zu nutzen. Weder die im November 2010 in Aussicht gestellte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung und die daraus resultierende Verwarnung vom 18. April 2012 noch die erstandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft konnten ihn von strafbarem Verhalten abhalten (vgl. Akten MIDI 5B pag. 527 ff. und 613; Akten MIDI 5C pag. 750). Nach der Tat vom Juni 2011 beging er unter anderem eine Drohung und beteiligte sich an einem Raufhandel. Auch nach dem verfahrensauslösenden Urteil vom 20. Dezember 2013 hat er sich nicht klaglos verhalten und sich insbesondere mehrerer Strassenverkehrs- und eines Betäubungsmitteldelikts strafbar gemacht. Seine Behauptung, er sei seit der verfahrensauslösenden Verurteilung und seit Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten, zumal er Verantwortung für seine Familie trage (vgl. Beschwerde Rz. 24, 40, 45 und 55), bzw. er sei «weitgehend nicht mehr straffällig» geworden (vgl. Beschwerde Rz. 53), entbehrt jeder Grundlage.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, 4.4.2 Anzuerkennen ist, dass der Beschwerdeführer heute offenbar ein weitgehend geregeltes Leben führt und teilweise die Kinderbetreuung übernimmt (vgl. Eingabe vom 26.5.2020, act. 28). Er hat gemäss seinen Angaben den Kontakt zu seinem früheren Umfeld komplett abgebrochen, die Psychotherapie nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wieder aufgenommen und geht einer Erwerbstätigkeit nach (vgl. Beschwerde Rz. 33, 40, 45 und 53; Abschlussbericht Bewährungshilfe vom 27.12.2018, act. 3A S. 3 f.; act. 1C Beilagen 9, 10 und 11). Bezüglich der Abstinenz des Beschwerdeführers bestehen Fragezeichen, ob diese zum jetzigen Zeitpunkt (noch) gegeben ist: Der Beschwerdeführer spricht selbst davon, dass er seit seinem Aufenthalt in den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern (UPD) im April 2019 «wieder abstinent» sei; Alkoholkonsum als Selbstmedikation scheint bei ihm weiterhin vorzukommen (vgl. Abschlussbericht Bewährungshilfe vom 27.12.2018, act. 3A S. 3; Eingabe vom 3.5.2019, act. 10 S. 2; Arztbericht vom 16.4.2019, act. 10A Beilage 28 S. 2). 4.4.3 Der Beschwerdeführer befand sich zwischen 25. April 2016 und 9. Juli 2017 im Strafvollzug (vgl. vorne Bst. A) und nach seiner bedingten Entlassung in einer einjährigen Probezeit (Akten MIDI 5C pag. 1035). Während des Strafvollzugs und der Probezeit darf aufgrund der engmaschigen Betreuung und der intensiven Kontrollen ein klagloses Verhalten erwartet werden. Aus einem (nur mehrheitlich: vgl. zu zwei Disziplinarstrafen Akten MIDI 5C pag. 1004 f.) einwandfreien bzw. klaglosen Verhalten im Strafvollzug kann der Beschwerdeführer somit nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Beschwerde Rz. 12 und 24). Seit der Entlassung steht er ausserdem aufgrund des laufenden ausländerrechtlichen Verfahrens unter erheblichem Druck, sich tadellos zu verhalten (vgl. für diese Würdigung BGer 2C_1068/2015 vom 22.2.2016 E. 2.3; VGE 2018/290 vom 19.7.2019 E. 4.4). 4.4.4 Bei schweren Straftaten, wozu insbesondere Gewaltdelikte wie Angriff zählen, muss ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden, da von solchen Straftaten potenziell eine Gefahr für die Gesellschaft ausgeht (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BVR 2011 S. 289 E. 5.3.1). Da Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, ist zudem das Vorliegen ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, ner konkreten gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung für eine Entfernungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden. Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Damit sind auch die Rügen unbehelflich, wonach die aktuelle und konkrete Rückfallgefahr des Beschwerdeführers nicht genauer abgeklärt worden sei und sich die Annahme einer Rückfallgefahr auf keine aktuelle Abklärung stützen könne (vgl. Beschwerde Rz. 24 und 40). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 24, 45, 53 und 55) ist die Vorinstanz namentlich aufgrund der langjährigen und vielfachen Delinquenz zu Recht davon ausgegangen, dass eine nicht unerhebliche Rückfallgefahr besteht (vgl. angefochtener Entscheid E. 6c). Ein längerfristiges Wohlverhalten, das Gegenteiliges nahelegen würde, hat der Beschwerdeführer nicht gezeigt. Schliesslich relativiert sich der Stellenwert des (durchaus positiven) Abschlussberichts Bewährungshilfe vom 27. Dezember 2018 (vgl. act. 3A S. 4) mit Blick auf die Verurteilung vom 20. August 2019 (vorne E. 4.3.2). 4.5 Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund des schweren Verschuldens, der Mehrfachdelinquenz über eine lange Zeitspanne und der nicht unerheblichen Rückfallgefahr auf ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme geschlossen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 6d). 5. Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit, die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, 5.1 Die Aufenthaltsdauer einer ausländischen Person ist insofern zu relativieren, als die Jahre, welche Betroffene in der Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung hier verbracht haben, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein können. Ebenfalls nicht in die Berechnung der Aufenthaltsdauer einzubeziehen ist die Dauer eines allfälligen Asylverfahrens, das in der Abweisung des Asylgesuchs endet sowie der Aufenthalt, der aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels lediglich toleriert wird (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.6, 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). – Der Beschwerdeführer verfügt seit seiner Heirat im Juli 2009 über einen Aufenthaltstitel. Über ein Jahr verbrachte er in Unfreiheit. Seit Juli 2017 kann er sich nur noch aufgrund des laufenden Verfahrens in der Schweiz aufhalten (vgl. zum Ganzen vorne Bst. A). Die Vorinstanz ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zu Recht von einer zwar nicht mehr kurzen, aber auch noch nicht langen Aufenthaltsdauer ausgegangen (vgl. angefochtener Entscheid E. 7a; Beschwerde Rz. 29). Das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ist entsprechend zu relativieren. 5.2 Hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass diese insgesamt nicht gelungen ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 7b): 5.2.1 Gegen eine erfolgreiche Integration spricht bereits die erhebliche Straffälligkeit des Beschwerdeführers, stellt doch die Respektierung der rechtstaatlichen Ordnung einen grundlegenden Aspekt jeglicher Integration dar (Art. 4 Bst. a der hier grundsätzlich noch anwendbaren Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; AS 2007 S. 5551]; neurechtlich ausdrücklich Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG). 5.2.2 In wirtschaftlich-beruflicher Hinsicht ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit regelmässig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und dies auch aktuell tut (vgl. Akten MIDI 5B pag. 558; Akten MIDI 5C pag. 624, 664 und 857; act. 1C Beilagen 4, 5, 6, 9, 10 und 11). Dennoch bezog er zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in nicht unerheblichem Umfang Sozialhilfeleistungen (insgesamt rund Fr. 113ʹ800.-- per 3.10.2016; vgl. Akten MIDI 5C pag. 850). Es ist dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, Beschwerdeführer zugutezuhalten, dass er Rückzahlungen leistet, jedoch wurden solche bisher lediglich im Umfang von Fr. 1ʹ000.-- belegt (vgl. act. 1C Beilagen 12 und 22; Abschlussbericht Bewährungshilfe vom 27.12.2018, act. 3A S. 2). Aus dem angeführten Urteil des Bundesgerichts 2C_352/2014 vom 18. März 2015 kann er nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten ableiten: Anders als im vorliegenden Fall sprachen dort ausschliesslich die Schulden des Betroffenen gegen die Annahme einer erfolgreichen Integration und hatte dieser zum Urteilszeitpunkt bereits seit sieben Jahren Rückzahlungen (erst noch in einem deutlich höheren Betrag) geleistet (vgl. E. 4.5 f. des erwähnten Urteils; Beschwerde Rz. 26). Schliesslich lagen gegen den Beschwerdeführer per 4. November 2016 Betreibungen und Verlustscheine in der Höhe von Fr. 24ʹ496.95 bzw. Fr. 49ʹ940.35 vor (vgl. Akten MIDI 5C pag. 868 ff.; angefochtener Entscheid E. 7b). 5.2.3 In sozialer Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, er pflege Kontakte sowohl zu Personen seines ursprünglichen als auch zu solchen des hiesigen Kulturkreises, insbesondere Nachbarn, Bekannten aus der Schweiz und Arbeitskollegen. Er sei sozial integriert und es bestünden gefestigte soziale Kontakte bzw. Freundschaften zur einheimischen Bevölkerung (vgl. Beschwerde Rz. 28; act. 10 S. 3). Der soziale Empfangsraum des Beschwerdeführers bestand offenbar hauptsächlich aus seiner Ehefrau (einer ursprünglich aus Sri Lanka stammenden Schweizerin), den drei gemeinsamen Töchtern und einigen anderen Familienmitgliedern, die sich in der Schweiz befinden (vgl. Abschlussbericht Bewährungshilfe vom 27.12.2018, act. 3A S. 3). Mittlerweile hat der Beschwerdeführer eine neue Partnerin, die ebenfalls ursprünglich aus Sri Lanka stammt, und mit ihr ein gemeinsames Kind (act. 28A Beilage 43). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Referenzschreiben deuten zwar auf das Vorhandensein von gewissen sozialen Kontakten zur Schweizer Bevölkerung hin (vgl. act. 10A Beilagen 30-33). Intensive soziale Bindungen, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde, sind damit aber nicht dargetan. Es darf vielmehr angenommen werden, dass der Beschwerdeführer keinen engen Bezug zur Schweizer Bevölkerung hat, sich hauptsächlich im angestammten Kulturkreis bewegt und ausserhalb des familiären Bereichs höchstens sehr begrenzt über ein soziales und stabiles Umfeld verfügt. Bezüglich sprachlicher Integration ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offenbar ohne grosse Mühe Gespräche auf Deutsch und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, Französisch führen kann (vgl. Abschlussbericht Bewährungshilfe vom 27.12.2018, act. 3A S. 3; Arztbericht vom 16.4.2019, act. 10A Beilage 28 S. 1; Beschwerde Rz. 27; Eingabe vom 3.5.2019, act. 10 S. 3). 5.3 Zu würdigen sind schliesslich die Auswirkungen der Entfernungsmassnahme auf den Beschwerdeführer und seine Angehörigen. 5.3.1 Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 18 bzw. 25 Jahren in die Schweiz ein (erste bzw. zweite Einreise; vgl. vorne Bst. A). Somit verbrachte er die prägenden Abschnitte seiner Kindheit und Jugend im Heimatland. Er beherrscht die Landessprache (vgl. Akten MIDI 5B pag. 1) und dürfte mit den wesentlichen kulturellen und sozialen Gepflogenheiten in Sri Lanka nach wie vor vertraut sein, auch wenn er nach eigener Darstellung teilweise das hiesige kulturelle Verständnis übernommen haben und durch die Heirat mit einer Christin (und ursprünglich aus Sri Lanka stammenden Schweizerin) nicht mehr nach der hinduistischen Kultur leben sollte (vgl. vorne E. 5.2.3; Beschwerde Rz. 39). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers darf die Herkunft seiner Ehefrau (von der er mittlerweile getrennt lebt) und seiner neuen Partnerin durchaus berücksichtigt werden; zumindest vermögen seine diesbezüglichen Argumente, die gegen eine Verbundenheit zur Heimat sprechen sollen, nicht zu überzeugen und ist er sich offenbar vielmehr den dort herrschenden sozialen Normen bewusst (vgl. Beschwerde Rz. 39). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er könne in Sri Lanka auf kein soziales Netz zurückgreifen und wäre auf sich alleine gestellt, ist ihm zu entgegnen, dass es ihm in seinem Alter durchaus möglich sein sollte, dort neue Beziehungen aufzubauen, auch wenn aktuell «keine tragende Verankerung» besteht (vgl. Beschwerde Rz. 39 und 49; Eingabe vom 3.5.2019, act. 10 S. 4; Eingabe vom 14.6.2019, act. 14 S. 3; Arztbericht vom 16.4.2019, act. 10A Beilage 28 S. 2). Weiter ist er als arbeitsfähiger Mann in der Lage, in Sri Lanka einer Arbeit nachzugehen, wie er es bereits dort und auch in der Schweiz getan hat (vgl. Asylentscheid vom 2.3.2006, Akten MIDI 5B pag. 356; Arztbericht vom 16.4.2019, act. 10A Beilage 28 S. 3; vorne E. 5.2.2). Dabei dürften ihm die in der Schweiz gewonnenen Erfahrungen den Einstieg ins Erwerbsleben in seinem Heimatland erleichtern. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist weiter im Umstand, dass sein Einkommen seiner Ehefrau, der neuen Partnerin und seinen Kindern bei einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, Wegweisung nicht mehr zur Verfügung stünde und diese eventuell (wieder) auf Sozialhilfeleistungen angewiesen wären oder in eine existenzielle Krise geraten würden, nicht bereits ein «praktisches öffentliches Interesse» an seinem Verbleib in der Schweiz zu erblicken bzw. käme einem solchen von vornherein nur untergeordnetes Gewicht zu (vgl. Eingabe vom 26.5.2020, act. 28 S. 2; Eingabe vom 3.5.2019, act. 10 S. 3; VGE 2016/359 vom 20.9.2017 E. 4.3.1 mit Hinweisen; zu den öffentlichen Interessen vorne E. 4.5). Aus finanziellen Leistungen an den Familienunterhalt bzw. den (eventuellen) Folgen, falls diese ausbleiben, lässt sich kein Bleiberecht ableiten. Folglich ist mit der Vorinstanz grundsätzlich von intakten Rückkehrund Integrationsmöglichkeiten auszugehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 7c). Der Beschwerdeführer erachtet eine Rückkehr nach Sri Lanka dennoch aus verschiedenen Gründen als nicht zumutbar. Darauf ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 5.3.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er werde aufgrund seiner Heirat von seiner eigenen Kaste gemieden und sei «ehemals von seiner» sowie der Familie der ihm ursprünglich versprochenen Frau bedroht worden, wobei es ihm nicht möglich sei, diese Drohungen nachzuweisen (vgl. Eingabe vom 3.5.2019, act. 10 S. 4 f.; Arztbericht vom 16.4.2019, act. 10A Beilage 28 S. 1). Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Eltern des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Heirat bereits verstorben waren; als Familienangehörige erwähnte der Beschwerdeführer einzig eine Tante in Colombo und gibt im Übrigen an, in Sri Lanka kein familiäres Netz zu haben (vgl. Befragung im Asylverfahren, Akten MIDI 5B pag. 367 f.). Es ist nicht ersichtlich und wird nicht näher belegt, welcher konkreten Gefährdung durch welche «weiter entfernteren Verwandten» er bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre (vgl. angefochtener Entscheid E. 7c; Beschwerde Rz. 39). Die geltend gemachte Gefährdung erscheint nach der Trennung von der Ehefrau schliesslich noch unwahrscheinlicher. 5.3.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Rückkehr nach Sri Lanka sei ihm aufgrund der dortigen allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage nicht zumutbar. Er beruft sich dabei im Wesentlichen auf die Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) für Sri Lanka in ihrer Fassung vom 27. April 2019 (act. 10A Bei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, lage 34) bzw. auf diejenigen vom 27. Mai 2019 (act. 14A Beilage 37) sowie auf zwei Zeitungsartikel (act. 14A Beilagen 38 und 39; vgl. zum Ganzen Eingabe vom 3.5.2019, act. 10 S. 4; Eingabe vom 14.6.2019, act. 14 S. 2). – Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich die allgemeine Situation in Sri Lanka nach zwischenzeitlichen innenpolitischen Wirren und Machtkämpfen im Jahr 2018 wieder beruhigt habe und nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige auszugehen sei. An dieser Einschätzung vermögen auch die an Ostern 2019 begangene Serie von Selbstmordanschlägen auf Kirchen und Hotels und der anschliessend ausgerufene Notstand zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nichts zu ändern (vgl. BVGer D-3726/2019 vom 25.9.2019 S. 8, D-4059/2019 vom 23.9.2019 E. 7.3.2, D-1265/2019 vom 25.4.2019 E. 4.2.2 und 6.7). Was die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage angeht, darf auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts abgestellt werden; die Einwände, die der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermögen nicht zu überzeugen (vgl. Eingabe vom 14.6.2019, act. 14 S. 1 f.). Aus den eingereichten Reisehinweisen des EDA und den Zeitungsartikeln kann er im Übrigen nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten ableiten. Auch aktuell steht die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka einer Rückkehr grundsätzlich nicht entgegen (vgl. etwa BVGer D-3213/2019 vom 23.9.2019 E. 9.4, D-5100/2017 vom 12.4.2018 E. 9.1). 5.3.4 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Rückkehr nach Sri Lanka sei ihm nicht zumutbar, weil er dort als Anhänger der Liberation Tigers of Tamil Eelam (nachfolgend: LTTE) Repressalien, Verhaftungen und Polizeiwillkür ausgesetzt sei und eine Gefahr für Leib und Leben vorhanden wäre; es seien auch schon Drohungen eingegangen. Er nehme ausserdem jedes Jahr an Veranstaltungen und Treffen der LTTE teil (vgl. Beschwerde Rz. 10, 31 und 49). – Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Referenzurteil aus dem Jahr 2016 eingehend mit der Rückkehr von Angehörigen der tamilischen Ethnie nach Sri Lanka auseinandergesetzt. Es ist zum Schluss gekommen, dass diese Personen nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Ob im Einzelfall trotzdem ein Risiko besteht, ist anhand von bestimmten Faktoren zu prüfen. So gelten der Eintrag in einer am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop- List», Verbindungen zu den LTTE sowie exilpolitisches Engagement, wel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, ches über das blosse Mitlaufen bei Massenveranstaltungen hinausgeht, grundsätzlich als stark risikobegründend. Das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise, eine zwangsweise Rückführung sowie Narben sind hingegen schwach risikobegründende Faktoren. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu würdigen (vgl. BVGer E-1866/2015 vom 15.7.2016 E. 8.5.2 ff., 8.5.5). Dabei ist davon auszugehen, dass jene Rückkehrerinnen und Rückkehrer eine begründete Furcht vor Verhaftung und Folter haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden (vgl. BVGer D-6554/2018 vom 14.3.2019 E. 13.5.1 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit der Wegweisung nach Sri Lanka wird bei Personen, die wie der Beschwerdeführer aus der Nordprovinz stammen und das Gebiet vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verlassen haben (vgl. vorne Bst. A sowie E. 5.3.5 hiernach), zusätzlich das Vorhandensein begünstigender Faktoren vorausgesetzt (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung der Einkommens- und Wohnsituation). Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet zu prüfen, namentlich im Grossraum Colombo (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 und E. 13.3; BVGer D-1265/2019 vom 25.4.2019 E. 7.2.2, D-6554/2018 vom 14.3.2019 E. 15.3.1, E-2997/2015 vom 28.5.2018 E. 8.3.3). 5.3.5 Der Beschwerdeführer ist tamilischer Ethnie, hinduistischen Glaubens und stammt aus der Nordprovinz Sri Lankas (Akten MIDI 5B pag. 7). Diese Umstände führen gemäss geltender Praxis für sich allein nicht zur Annahme, ihm drohten bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass das (zweite) Asylgesuch des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht wegen fehlender Flüchtlingseigenschaft abgewiesen wurde und er eine zielgerichtete behördliche Verfolgung nicht hinreichend habe glaubhaft machen können (vgl. angefochtener Entscheid E. 7c). Auch zum jetzigen Zeitpunkt vermag er eine konkrete Gefährdung nicht darzutun und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Bezüg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, lich des geltend gemachten exilpolitischen Engagements kommt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass dieses nur als marginal bezeichnet werden kann (vgl. angefochtener Entscheid E. 7c): Ausser durch einige im Verfahren vor dem MIDI eingereichte Fotografien (vgl. Akten MIDI 5C pag. 985 ff.) bleibt es unbelegt. Andere Verbindungen zu den LTTE sind weder ersichtlich noch werden sie geltend gemacht bzw. wurden vom Beschwerdeführer bei der Anhörung im Asylverfahren sogar ausdrücklich verneint (vgl. Akten MIDI 5B pag. 490 f.). Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe während seines Aufenthalts in Sri Lanka im Jahr 2015 ständig unterwegs sein müssen und sich nirgends länger als ein bis zwei Tage aufhalten dürfen, um nicht Gefahr zu laufen, festgenommen oder entführt zu werden (vgl. Beschwerde Rz. 49), vermag nicht zu überzeugen; er liefert keinerlei Belege für die geltend gemachten Gefahren. Dass ihm seitens der srilankischen Behörden tamilischer Separatismus vorgeworfen werden könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 7c). Weiterungen zu den vom Bundesverwaltungsgericht geforderten begünstigenden Faktoren erübrigen sich, dürfen doch innerstaatliche Aufenthaltsalternativen geprüft werden. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben vor seiner (zweiten) Einreise in die Schweiz in Colombo gelebt (vgl. Asylentscheid vom 2.3.2006; Akten MIDI 5B pag. 356). Nach dem bisher Gesagten ist es ihm zumutbar, sich wiederum dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen (vgl. auch vorne E. 5.3.1). Es ist im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen (vgl. für eine vergleichbare Beurteilung VGE 2018/294 vom 28.6.2019 E. 5.5). 5.3.6 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er leide infolge traumatischer Erlebnisse in Sri Lanka an einer posttraumatischen Belastungsstörung (nachfolgend: PTBS), welche bei einer Rückkehr dorthin nicht adäquat therapiert werden könne. Es drohe vielmehr eine Retraumatisierung (vgl. Beschwerde Rz. 5, 31 und 55; Eingabe vom 3.5.2019, act. 10 S. 4). – Eine medizinische Notlage würde der Wegweisung nur dann entgegenstehen, wenn die notwendigen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland gänzlich fehlen würden, sodass die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BGE 139 II 393 E. 6; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2 mit Hinweisen). 5.3.7 Gemäss den Angaben seines Therapeuten leidet der Beschwerdeführer (zusammengefasst) an einer PTBS, einer Persönlichkeitsstörung sowie einer Alkoholabhängigkeit. Er würde durch die Rückkehr nach Sri Lanka retraumatisiert (vgl. Arztbericht vom 16.4.2019, act. 10A Beilage 28 S. 1 und 3). Dabei ist jedoch nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nicht adäquat therapiert werden könnte: Sri Lanka hat grosse Fortschritte hinsichtlich der medizinischen Versorgung gemacht und die Investitionen ins Gesundheitswesen haben zugenommen. Es befinden sich dort 23 Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung und über 300 Kliniken für ambulante Behandlungen psychisch kranker Patienten (vgl. BVGer D-1265/2019 vom 25.4.2019 E. 4.2.1, E-7137/2018 vom 23.1.2019 E. 12.3). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb ihm der Zugang zu diesen Angeboten verwehrt sein sollte, sondern begnügt sich im Wesentlichen damit, aus einem (nicht aktuellen) Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2006 auf eine mangelnde Gesundheitsversorgung im psychotherapeutischen Bereich zu schliessen (vgl. Eingabe vom 3.5.2019, act. 10 S. 4; Eingabe vom 14.6.2019, act. 14 S. 2). Gegen einen fehlenden Zugang spricht weiter die Tatsache, dass er in Sri Lanka bereits wegen Depressionen in Behandlung war (vgl. Asylentscheid vom 2.3.2006, Akten MIDI 5B pag. 360; angefochtener Entscheid E. 7d). Zwar ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer zu seinem jetzigen Therapeuten offenbar ein Vertrauensverhältnis aufbauen konnte (vgl. Eingabe vom 3.5.2019, act. 10 S. 4; Eingabe vom 14.6.2019, act. 14 S. 3). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass ein solches auch im Rahmen einer Behandlung im Heimatland aufgebaut werden kann. Zudem ist nicht anzunehmen, dass eine Behandlung in ganz Sri Lanka nicht möglich sein soll. Jedenfalls ist nicht erstellt, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, 5.3.8 In familiärer Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, der persönliche Kontakt zu seiner Familie würde durch die Wegweisung völlig verunmöglicht und die Familienbeziehung komplett unterbunden (vgl. Beschwerde Rz. 33 und 41; Eingabe vom 3.5.2019, act. 10 S. 4). Weiter hätte die Entfernungsmassnahme für seine Kinder den Verlust einer wichtigen Bezugsperson zur Folge, was dem Kindeswohl widerspreche (Beschwerde Rz. 36, 41, 50 und 52; vgl. auch Eingabe vom 26.5.2020, act. 28 S. 2). – Die neue Partnerin des Beschwerdeführers, das gemeinsame Kind mit ihr sowie die drei Kinder aus seiner Ehe verfügen über das Schweizer Bürgerrecht (act. 1C Beilage 3 sowie act. 28A Beilagen 42, 43). Ihr Aufenthalt in der Schweiz liegt nicht im Streit. Die Wegweisung des Beschwerdeführers würde das aktuelle Familienleben sowie die Beziehungspflege mit den übrigen Kindern unbestrittenermassen stark beeinträchtigen. Was den Beschwerdeführer selber angeht, hat er sich diese familiären Konsequenzen selbst zuzuschreiben, hat ihn doch auch seine Verantwortung als Vater nicht von schwerer Gewaltdelinquenz abhalten können. Sein eigenes Interesse, nicht von seinen Kindern getrennt zu werden, vermag daher von vornherein nicht entscheidend zu gewichten. Zudem kam das jüngste Kind aus seiner Ehe erst nach dem verfahrensauslösenden Strafurteil zur Welt (act. 1C Beilage 3; vorne Bst. A), dasjenige mit seiner neuen Partnerin nach dem angefochtenen – die Wegweisung bestätigenden – Entscheid der Vorinstanz (act. 28A Beilage 43; vorne Bst. B und C). Der Beschwerdeführer konnte nicht damit rechnen, diese familiären Beziehungen in der Schweiz leben zu können. Die familiären Beziehungen können – wenn auch in bescheidenem Rahmen – über die Distanz gelebt werden, dies (entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers) auch mittels der üblichen Kommunikationsmittel oder gelegentlicher gegenseitiger Besuche in Sri Lanka bzw. in der Schweiz. Letztere erscheinen zumindest nicht unmöglich oder von vornherein ausgeschlossen, trotz knapper Finanzen, grosser Distanz und allenfalls restriktiver Visavergabe. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 und 9 KRK sowie Art. 11 Abs. 1 BV rügt (vgl. Beschwerde Rz. 30, 37 und 51), kann ihm nicht gefolgt werden, da diesen Bestimmungen im Rahmen der ausländerrechtlichen Interessenabwägung Rechnung getragen wird und sie keine über die Garantien von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche verschaffen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; vorne E. 3.2). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der durch die Entfernungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, massnahme bewirkte Eingriff in das Familienleben nicht zwingend unbeschränkt wirkt, da die Verurteilung aus dem Jahr 2013 einen neuen Aufenthaltstitel für den Beschwerdeführer nicht für immer ausschliesst. Besteht dannzumal ein Bewilligungsanspruch und wird anzunehmen sein, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat bewährt und keine Gefahr mehr für die hiesige Sicherheit und Ordnung darstellt, kann um Neuerteilung einer Bewilligung ersucht werden (vgl. BVR 2015 S. 391 E. 4.2 und 7.4; BGer 2C_1062/2018 vom 27.5.2019 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen). 5.4 Zusammenfassend drohen dem Beschwerdeführer, seiner heutigen Partnerin und den Kindern mit der Entfernungsmassnahme gewichtige familiäre Nachteile. Hingegen hält er sich noch nicht lange in der Schweiz auf, kann nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden und ist ihm die Rückkehr nach Sri Lanka zumutbar. 6. 6.1 Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde wegen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt und hat dabei ein schweres Verschulden auf sich geladen. Bereits zuvor und auch danach wurde er wiederholt straffällig; die bedingt ausgesprochenen Strafen und die ausländerrechtliche Verwarnung hatten diesbezüglich keine positive Wirkung. Es ist denn auch von einer nicht unerheblichen Rückfallgefahr auszugehen. Die noch nicht lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist aufgrund der nicht gelungenen Integration weiter zu relativieren. Zudem ist ihm die Rückkehr nach Sri Lanka zumutbar. Auch wenn gewichtige familiäre Nachteile drohen, haben seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Entfernungsmassnahme zurückzustehen. Diese erweist sich damit auch im Licht von Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV und der KRK als verhältnismässig. 6.2 Schliesslich besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, beim sachlich zuständigen SEM ein Verfahren zur vorläufigen Aufnahme in die Wege zu leiten (Art. 83 Abs. 1 und 6 AIG). Im vorliegenden Fall bestehen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, keine Anhaltspunkte, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig sein könnte (vgl. vorne E. 5.3). Die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs ist aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Übrigen ausgeschlossen (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG). 6.3 Die Vorinstanz hat die massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen korrekt ermittelt und in die Interessenabwägung einbezogen. Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Damit besteht auch kein Anlass, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wie der Beschwerdeführer mit Eventualbegehren beantragt (vgl. vorne Bst. C). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue anzusetzen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige besondere Lage aufgrund des Coronavirus rechtfertigt eine etwas längere Frist bis Ende September 2020. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzusetzen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VPRG). Er hat indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht (Rechtsbegehren 4; vorne Bst. C). 7.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 7.2 Der Beschwerdeführer erzielt nach Darstellung im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 14. Dezember 2018 einen Fehlbetrag von Fr. 1'390.50 pro Monat. Obwohl das Nettoeinkommen gemäss der Trennungsvereinbarung vom Juli 2019 höher liegt als im Gesuch angegeben und sich die familiäre Situation seither verändert hat, ist namentlich aufgrund der Unterhaltspflichten des Beschwerdeführers von seiner Prozessarmut auszugehen; auch das Regionalgericht Bern-Mittelland hat im familienrechtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und damit die Bedürftigkeit mit Entscheid vom 30. Dezember 2019 bejaht (act. 28A Beilage 41). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich sodann nicht als von vornherein geradezu aussichtslos. Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles (insb. keine schwerwiegende Delinquenz in jüngster Zeit, Entwicklungen in familiärer Hinsicht) kann überdies nicht gesagt werden, von einem Prozess hätte bei vernünftiger Überlegung abgesehen werden müssen. Die Verhältnisse rechtfertigen auch den Beizug eines Rechtsvertreters. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, 7.3 Der Rechtsvertreter macht ausgehend von einem Zeitaufwand von 39 Stunden à Fr. 250.-- bzw. Fr. 125.-- pro Stunde ein Honorar von Fr. 8ʹ837.50 zuzüglich Auslagen und MWSt geltend (vgl. Kostennote vom 14.6.2019, act. 14A Beilage 40). Dieser Betrag erscheint mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]) als übersetzt, selbst unter Berücksichtigung des nach dem 14. Juni 2019 angefallenen Aufwands des Rechtsvertreters (vgl. act. 28): Zwar war der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren durch einen anderen Anwalt vertreten und wurden vor Verwaltungsgericht mehrere Eingaben erarbeitet. Die Sache war aber rechtlich nicht besonders komplex und die Schwierigkeit des Prozesses höchstens als durchschnittlich einzustufen. Der für die Prozessführung geltend gemachte Zeitaufwand erscheint objektiv nicht geboten, zumal er einen auffällig hohen Anteil an Telefonaten, E-Mail-Verkehr und Besprechungen mit dem Beschwerdeführer beinhaltet. Das Honorar ist daher für den tarifmässigen Parteikostenersatz auf Fr. 5ʹ750.-- zu kürzen. Zuzüglich Auslagen von Fr. 386.-- und MWSt von Fr. 472.50 (7,7 % von Fr. 6ʹ136.--) wird dieser somit auf insgesamt Fr. 6ʹ608.50 festgesetzt. 7.4 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 23 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 4ʹ600.-- (23 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 386.-- Auslagen und Fr. 384.-- MWSt (7,7 % von Fr. 4ʹ986.--), damit auf insgesamt Fr. 5ʹ370.--, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, 7.5 Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 30. September 2020. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt …, Bern, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 6ʹ608.50 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt … aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 5ʹ370.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2020, Nr. 100.2018.449U, 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2018 449 — Bern Verwaltungsgericht 06.08.2020 100 2018 449 — Swissrulings