100.2018.448U KEP/WEB/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. April 2020 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Nuspliger A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen C.________ und D.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerschaft 1 Einwohnergemeinde Sigriswil Baubewilligungsbehörde, Kreuzstrasse 1, 3655 Sigriswil Beschwerdegegnerin 2 und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend Baupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich des ostseitigen Hauseingangs (Entscheid der Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern vom 9. November 2018; RA Nr. 110/2018/77)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2020, Nr. 100.2018.448U, Sachverhalt: A. C.________ und D.________ reichten am 24. November 2017 bei der Einwohnergemeinde (EG) Sigriswil ein Baugesuch ein für das Erstellen einer neuen Luft-Wasser-Wärmepumpe (nachfolgend: Wärmepumpe) auf Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. 1________. Das Grundstück liegt in der Wohnzone W2. Am 12. Januar 2018 erhoben A.________ und B.________, Eigentümer und Eigentümerin der Nachbarparzelle Gbbl. Nr. 2________, gegen das Vorhaben Einsprache. Zugleich verlangten sie, dass ein Erweiterungsbau an der Ostseite des Wohnhauses von C.________ und D.________ abgerissen werde. Dabei handelt es sich um einen Windfang, der als Hauseingang dient. Er ist mit einem Balkon überdacht und wird seitlich begrenzt durch Stützmauern (Norden und Osten) sowie eine Glastür (Süden) und Glasfenster (Süden und Osten). In der Folge teilte die EG Sigriswil den Beteiligten mit, für das Einwanden des Windfangs liege keine Bewilligung vor; das entsprechende Baubewilligungsverfahren könne mit demjenigen für die Wärmepumpe vereinigt werden. Mit Verfügung vom 7. Mai 2018 erteilte die EG Sigriswil C.________ und D.________ sowohl die Baubewilligung für die Wärmepumpe als auch die nachträgliche Baubewilligung für das Einwanden des Windfangs. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am 13. Juni 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE; heute: Bau- und Verkehrsdirektion [BVD]) des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 9. November 2018 wies diese zunächst den Antrag von C.________ und D.________ ab, das Verfahren bezüglich Erstellen der Wärmepumpe und Einwanden des Windfangs zu trennen. In der Sache hiess sie die Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügung der EG Sigriswil vom 7. Mai 2018 auf und verweigerte sowohl für das Erstellen der Wärmepumpe als auch für das Einwanden des Windfangs die Baubewilligung. Betreffend den ostseitigen Hauseingang verzichtete sie auf das Anordnen von Wieder-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2020, Nr. 100.2018.448U, herstellungsmassnahmen; insoweit wies sie die Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie aus, in Bezug auf den Balkon und die Stützmauern sei die Fünfjahresfrist abgelaufen und das Entfernen der Glastür und der Glasfenster sei unverhältnismässig. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- legte die BVE den Parteien je zur Hälfte auf. C. Am 16. Dezember 2018 haben A.________ und B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den folgenden Rechtsbegehren: «Wir beantragen: - die falschen Erwägungen der BVE in Bezug auf die Vorsorge zu korrigieren und in Bezug auf die lmmissionswerte/Beurteilungspegel an unserem relevanten Immissionsort für den Standort der geplanten Wärmepumpe der Beschwerdegegnerschaft zu korrigieren, - den Rechtsanspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an der Ostseite des Hauses der Beschwerdegegnerschaft erneut zu prüfen, - die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der BVE, RA- Nr. 110/2018/77, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen.» Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 hat der damalige Abteilungspräsident A.________ und B.________ darauf hingewiesen, dass die BVE den Entscheid der EG Sigriswil vom 7. Mai 2018 bezüglich Wärmepumpe aufgehoben und die Baubewilligung verweigert habe. Streitgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bilde nur die Frage, ob die BVE bezüglich Windfang zu Recht auf das Anordnen von Wiederherstellungsmassnahmen verzichtet habe. Mit Eingabe vom 8. Januar 2019 haben A.________ und B.________ die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinsichtlich der Wärmepumpe zurückgezogen. C.________ und D.________ beantragen mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2019, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die EG Sigriswil und die BVE beantragen mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2019 bzw. Vernehmlassung vom 24. Januar 2019 die Beschwerdeabweisung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2020, Nr. 100.2018.448U, Auf Ersuchen von A.________ und B.________ hat der damalige Abteilungspräsident den Beteiligten eine Replikfrist gesetzt. Die BVE hat am 19. März 2019 auf eine Stellungnahme verzichtet. A.________ und B.________ haben sich am 29. April und 1. Mai 2019 erneut zur Sache geäussert. Mit erster Eingabe präzisieren sie das zuvor gestellte Rechtsbegehren insoweit, als anstelle der von der BVE angeordneten hälftigen Aufteilung 75 % der vorinstanzlichen Verfahrenskosten C.________ und D.________ aufzuerlegen seien. Die BVE hat sich zu den Eingaben von A.________ und B.________ am 16. Mai 2019 vernehmen lassen. Tags darauf hat die EG Sigriswil das gestellte Rechtsbegehren bestätigt, ohne zur Sache Stellung zu nehmen. C.________ und D.________ haben sich am 19. Juni 2019 und am 21. Februar 2020 erneut geäussert, A.________ und B.________ am 31. Januar 2020 und am 4. März 2020. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Beschwerdeführenden sind Eigentümerin und Eigentümer der Parzelle Sigriswil Nr. 2________, die direkt an das Baugrundstück angrenzt. Als Nachbarin und Nachbar bzw. Anzeigerin und Anzeiger waren sie im Baupolizeiverfahren Partei (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG) und haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen teilweiser Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2020, Nr. 100.2018.448U, 1.2 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerschaft 1, soweit sie vorbringt, die Beschwerde enthalte keinen rechtsgenüglichen Antrag und sei in Bezug auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hinsichtlich Glastür und Glasfenster unzureichend begründet (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG; Beschwerdeantwort S. 2 ff.; Duplik S. 1 und 3). Aus der Beschwerde geht hinreichend klar hervor, dass die Beschwerdeführenden die teilweise Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und den Abriss des ostseitigen Erweiterungsbaus fordern. Namentlich bestreiten sie, dass die Fünfjahresfrist bezüglich Balkon und Stützmauern abgelaufen sei. Daraus erhellt, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sämtlicher Bauteile im Streit liegt, somit auch jene der Glastür und der Glasfenster. Die Beschwerdeführenden setzen sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen hinreichend auseinander. Antrag und Begründung erfüllen die Formerfordernisse, zumal die Praxis bei Laieneingaben nicht streng ist (BVR 2015 S. 468 E. 4.2, 2011 S. 391 E. 3.3, 2006 S. 470 E. 2.4, 1993 S. 394 E. 1b; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 13 und 15). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. E. 1.3 hiernach). 1.3 Die Beschwerdegegnerschaft 1 wendet ein, die Beschwerdeführenden hätten den Antrag, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien ihr zu 75 % aufzuerlegen, erst in der Replik und damit zu spät vorgebracht (Duplik S. 3; vorne Bst. C). Bei fristgebundenen Eingaben (vgl. die 30tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 81 Abs. 1 VRPG) müssen Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht sein (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Das Rechtsbegehren im Kostenpunkt, wie es in der Beschwerde gestellt ist, kann nur als solches mit Bezug auf die in der Sache noch zu beurteilenden Punkte verstanden werden und nicht als solches auf Überprüfung der gesamten Kostenverlegung im vorinstanzlichen Verfahren. Als solches hätte es einer ausdrücklichen Begründung innerhalb der Beschwerdefrist bedurft. Soweit die Beschwerdeführenden ihren Kostenantrag erst in ihrer Eingabe vom 29. April 2019 präzisieren und begründen, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2020, Nr. 100.2018.448U, 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerschaft 1 hat ihr Wohnhaus auf Parzelle Nr. 1________ ohne Baubewilligung mit einem umschlossenen Windfang erweitert. Dieser befindet sich auf der Ostseite des Gebäudes auf der Ebene des Untergeschosses und ist der Eingangstür vorgelagert. Der nordseitige Teil des Untergeschosses wurde in den gegen Süden abfallenden Hang gebaut. Der Windfang wird folgendermassen umschlossen: Nach oben durch einen Balkon, der auf der Ebene des Erdgeschosses liegt, auf der Nordseite durch eine in den Hang gebaute Stützmauer, auf der Südseite durch Glasfenster und eine Glastür und auf der Ostseite durch eine Stützmauer, der Eisenbahnschwellen vorgelagert sind. Die ostseitige Stützmauer reicht nach oben nicht bis zum Balkon; der Zwischenraum ist mit Glasfenstern verschlossen (Handskizzenplan vom 1.9.2003/2.1.2017, act. 5B1; Fotos, act. 5B Register 5 hinter dem Schreiben der Beschwerdegegnerschaft 1 vom 2.2.2018, und act. 5A pag. 42; Plan «Ansichten Ost/West» vom 11.1.1974, act. 5C). 2.2 Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer solchen ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so setzt die Baupolizeibehörde der jeweiligen Grundeigentümerschaft eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wiederherstellungsverfügung wird aufgeschoben, wenn die oder der Pflichtige innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einreicht. Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist gegebenenfalls zu prüfen, ob das Bauvorhaben wenigstens teilweise bewilligt werden kann (Art. 46 Abs. 2 Bst. b und c BauG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2020, Nr. 100.2018.448U, 2.3 Die BVE hat die von der Gemeinde am 7. Mai 2018 erteilte nachträgliche Baubewilligung für das Einwanden bzw. vollständige Schliessen des Windfangs aufgehoben und dem Vorhaben den Bauabschlag erteilt. Sie hat ausgeführt, der Windfang diene neu als Erschliessungszone und sei als Verkehrsfläche im Sinn von Art. 28 Abs. 2 Bst. c der Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 721.3) der Geschoss- bzw. Bruttogeschossfläche zuzurechnen. Es handle sich demnach um einen bewohnten Anbau, der gegenüber der Nachbarparzelle den kleinen Grenzabstand von 4 m einhalten müsse (vgl. Art. 18 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 des Baureglements der EG Sigriswil vom 22. Juni 1996 [GBR]). Da der Vorbau aber nur rund 2 m von der Grenze entfernt stehe und die Nachbarin bzw. der Nachbar die Zustimmung zum Näherbau nicht erteilt hätten (vgl. Art. 22 GBR), könne der Windfang nicht bewilligt werden (angefochtener Entscheid E. 6c). – Die Beschwerdegegnerschaft 1 hat den vorinstanzlichen Entscheid nicht angefochten; die Bauteile sind demnach formell und materiell rechtswidrig. 3. 3.1 Im Fall des Bauabschlags entscheidet die Baubewilligungsbehörde zugleich darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 5 Abs. 2 und 3 und Art. 36 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 47 Abs. 6 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]; BVR 2013 S. 85 E. 5.1; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 46 N. 9 mit weiteren Hinweisen). Sie kann u.a. unterbleiben, wenn die Bauherrschaft gutgläubig war und nicht gewichtige öffentliche oder private (nachbarliche) Interessen sie gebieten oder wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist (BVR 2003 S. 97 E. 3b; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b Bst. a). Nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit erkennbar war, kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nur verlangt werden,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2020, Nr. 100.2018.448U, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern (Art. 46 Abs. 3 BauG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verwirkt der Wiederherstellungsanspruch der Behörden zudem im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich nach 30 Jahren seit Beendigung der rechtswidrigen Arbeiten, es sei denn, es seien Polizeigüter im engeren Sinn betroffen (statt vieler BGE 136 II 359 E. 8 einleitend mit Hinweisen, 8.3; BVR 2006 S. 444 E. 5.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 11 Bst. c f.). 3.2 Die BVE hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die Beschwerdegegnerschaft 1 habe 1974 mit den Bauarbeiten für das Wohnhaus begonnen. 1974/1975 habe sie die ostseitige Stützmauer aus Eisenbahnschwellen und 1979 den Balkon mit der nordseitigen Stützmauer gebaut. 2003 habe sie die ostseitige Eisenbahnschwellenmauer mit einer Betonstützmauer verstärkt. 2009 sei der umstrittene Vorbau mit Glasfenstern und einer Glastür vollständig abgeschlossen worden (E. 5c und 5f; vgl. auch Beschwerdeantwort vom 5.7.2018, act. 5A pag. 33 ff.). Vom Balkon und den Stützmauern habe die Gemeinde im Jahr 2003 erfahren. Die Fünfjahresfrist sei demnach abgelaufen. Zwingende öffentliche Interessen, die eine Wiederherstellung gebieten würden, bestünden nicht. Die Glasfenster und die Glastür seien der Gemeinde hingegen erst durch die Einsprache der Beschwerdeführenden im Jahr 2018 zur Kenntnis gebracht worden. Die Wiederherstellungsfrist sei insoweit noch nicht abgelaufen (E. 7c f.). Der Windfang unterschreite zwar den kleinen Grenzabstand zum Nachbargrundstück. Das Entfernen der Glasfenster und der Glastür führe aber weder zu besseren ästhetischen noch wohnhygienischen Verhältnissen. Der Vorbau sei vom öffentlichen Raum her kaum einsehbar, liege unterhalb der Liegenschaft der Beschwerdeführenden und sei von dieser durch eine Böschung und Pflanzen abgeschirmt. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerschaft 1 nicht bösgläubig gehandelt. Das Entfernen der Glasfenster und der Glastür wäre nach dem Gesagten unverhältnismässig; auf das Anordnen von Wiederherstellungsmassnahmen werde verzichtet (E. 8c ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2020, Nr. 100.2018.448U, 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, anders als die BVE meine, seien der Balkon und die Stützmauern erst im Jahr 2016 entstanden. Die Frist für die Anordnung einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei demnach noch nicht abgelaufen (Beschwerde S. 19 ff.; Replik S. 16 f.). 4.2 Die Baupläne aus dem Jahr 1974 für das Wohnhaus der Beschwerdegegnerschaft 1 sahen über dem Hauseingang auf der Ostseite des Gebäudes einen Balkon mit einer Stützmauer vor (act. 5C). Die Beschwerdegegnerschaft 1 reichte als Beleg dafür, dass sie diese Bauteile schliesslich im Jahr 1979 gebaut hat, eine Rechnung der … AG vom 4. August 1979 ein (act. 5A pag. 40). Wie die Beschwerdeführenden zutreffend feststellen (Beschwerde S. 14; Replik S. 15), hat die Bauunternehmung Rechnung gestellt betreffend «Betonplatte bei Hauseingang». Aus den aufgeführten Posten geht hervor, dass sie Beton und Armierungen verbaut sowie einen Kran und Stützen eingesetzt hat. Es erscheint daher naheliegend, dass die Rechnung den Bau des ostseitigen Balkons und der nordseitigen Stützmauer betrifft. Zum Einwand der Beschwerdeführenden, der Balkon sei in Bauplänen aus dem Jahr 1998 nicht eingezeichnet (Beschwerde S. 15 und 17; Replik S. 6 und 11), gilt Folgendes: Die Beschwerdegegnerschaft 1 reichte am 18. August 1998 ein Baugesuch ein für den Fenstereinbau und eine Balkonerweiterung im Dachgeschoss (act. 5D). Es trifft zu, dass der hier streitige Balkon im Erdgeschoss und die Stützmauer in diesen Plänen nicht eingezeichnet sind. Die Pläne enthalten keinen Vermerk, wer sie für welchen Zweck erstellt hat; es fehlen u.a. der Planverfasser und die Objektbezeichnung. Die damals geplanten baulichen Veränderungen (Fenstereinbau und Balkonerweiterung im Dachgeschoss) hat die Beschwerdegegnerschaft 1 handschriftlich eingezeichnet und mit 18. August 1998 datiert (act. 5D1). Der hier streitige Balkon und die Stützmauer wurden unbestrittenermassen nicht im Zug des Hausbaus 1974 erstellt. Es ist deshalb denkbar, dass die 1998 eingereichten Pläne den baulichen Zustand zu diesem früheren Zeitpunkt aufzeigen. Die 1998 eingereichten Pläne umschreiben demnach nur das damals geplante Bauvorhaben und vermögen nicht in Frage zu stellen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2020, Nr. 100.2018.448U, dass der ostseitige Balkon mit der Stützmauer im Jahr 1979 entstanden ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Balkon und die nordseitige Stützmauer vor über 30 Jahren erstellt wurden; der Wiederherstellungsanspruch ist verwirkt (vgl. vorne E. 3.1). Dass die Statik des Balkons unzureichend wäre, wie die Beschwerdeführenden vorbringen (Beschwerde S. 22), ist nicht ersichtlich. Demnach sind keine Polizeigüter im engeren Sinn betroffen (bspw. die Sicherheit oder Gesundheit von Personen), die eine Wiederherstellung gebieten würden (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 11 Bst. d). 4.3 Als Beleg für den Bau der ostseitigen Betonstützmauer im Jahr 2003 reichte die Beschwerdegegnerschaft 1 zunächst den Handskizzenplan vom 1. September 2003 ein. Dieser umreisst die bestehende Stützmauer aus Eisenbahnschwellen, deren Verstärkung durch die geplante Betonstützmauer und den bestehenden überliegenden Balkon (act. 5A pag. 41). Da der Plan die ostseitige Betonstützmauer umschreibt, kann er entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden herangezogen werden, um das Baujahr zu bestimmen, auch wenn gewisse Planidentifikationsmerkmale fehlen (Beschwerde S. 17 f.; vgl. E. 4.2 hiervor). Als weiteren Beleg gab die Beschwerdegegnerschaft 1 die Rechnung des Bauunternehmers … vom 15. März 2004 zu den Akten (act. 5A pag. 43). Wie die Beschwerdeführenden zutreffend ausführen, lautet der Rechnungsgrund zwar «Neue Stützmauer betonieren beim Hauseingang West» (act. 5A pag. 43). Dabei handelt es sich aber um ein offenkundiges Versehen, weshalb die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können (Beschwerde S. 13; Replik S. 13 f.): Einerseits stellte der Bauunternehmer am 10. September 2003 eine Offerte aus für den Bau einer «Stützmauer beim Hauseingang Ost». Die darin veranschlagten Kosten sind ähnlich hoch wie der Betrag in der Rechnung vom 15. März 2004 (act. 5A pag. 72). Andererseits finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass auf der Westseite des Wohnhauses ebenfalls nachträglich eine neue Betonstützmauer errichtet worden wäre (vgl. dazu auch Duplik S. 2). Somit gilt als erstellt, dass die ostseitige Betonstützmauer im Jahr 2003 entstanden ist. Wie aus dem Handskizzenplan vom 1. September 2003 hervorgeht, hat die Gemeinde im selben Jahr vom Bauvorhaben erfahren. Die Beschwerdegegnerschaft 1 hat auf dem Dokument
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2020, Nr. 100.2018.448U, Ende Oktober 2003 handschriftlich vermerkt, gemäss Auskunft des Bauinspektors sei für den Bau der Stützmauer keine Bewilligung nötig (act. 5A pag. 41). Die Fünfjahresfrist nach Art. 46 Abs. 3 BauG ist demnach abgelaufen (vorne E. 3.1). Daran ändert nichts, dass die Gemeinde den Beschwerdeführenden nach Eingang der Baupolizeianzeige zunächst mitgeteilt hat, sie habe keine Kenntnis von einem ostseitigen Anbau (Replik S. 3 und 20 f.; vgl. Verfügung vom 22.1.2018, act. 5B Register 4). Zwingende öffentliche Interessen, die eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gebieten würden, wie eine erhebliche Beeinträchtigung der Umwelt, des Ortsbilds oder der Landschaft oder Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Sicherheit von Personen, sind weder ersichtlich noch dargetan (vgl. BVR 2013 S. 85 E. 5.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 11 Bst. c mit Hinweisen). 4.4 Als Zwischenergebnis ist mit der BVE festzuhalten, dass der Wiederherstellungsanspruch hinsichtlich des Balkons und der beiden Stützmauern verwirkt ist. Diese Bauteile dürfen demnach belassen werden. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Glastür und den Glasfenstern verhält, mit denen der Windfang vollständig verschlossen wurde. Da die Gemeinde davon unbestrittenermassen erst im Jahr 2018 Kenntnis erhalten hat und der betroffene Gebäudeteil nicht einsehbar ist, ist die Wiederherstellungsfrist noch nicht abgelaufen. Die Beschwerdeführenden machen geltend, entgegen der Ansicht der BVE sei der rechtmässige Zustand wiederherzustellen. Sie als Nachbarin bzw. Nachbar hätten ein gewichtiges Interesse daran, dass die Bauteile im Grenzabstand (Glastür und Glasfenster) entfernt würden (Beschwerde S. 18; Replik S. 2). 5.2 Wie die BVE zutreffend ausgeführt hat, ist ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Allgemeinen gegeben, da der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten und Anlagen, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, grosses Gewicht beizumessen ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2020, Nr. 100.2018.448U, (BVR 2004 S. 440 E. 4.6, 2003 S. 97 E. 3d; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a). Es trifft ferner zu, dass die Beschwerdegegnerschaft 1 gutgläubig annehmen durfte, zur Bauausführung berechtigt zu sein. Die Gemeinde erteilte ihr im Jahr 2003 die Auskunft, der Bau der ostseitigen Stützmauer sei bewilligungsfrei (vorne E. 4.3). Es ist daher nachvollziehbar, dass sie davon ausging, das vollständige Schliessen des Windfangs bedürfe ebenfalls keiner Baubewilligung. Eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands rechtfertigt sich daher nur, wenn gewichtige öffentliche oder private Interessen sie erfordern (vorne E. 3.1). Gewichtige öffentliche Interessen, zu denen u.a. die Wahrung der Zonenkonformität, insbesondere in der Landwirtschaftszone, sowie der Schutz von Natur, Landschaft, Ortsbild und Umwelt gehören, werden hier aber nicht verletzt (VGE 2018/82 vom 7.3.2019 E. 4.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b Bst. d). 5.3 Bezüglich der privaten (nachbarlichen) Interessen gilt Folgendes: Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, inwiefern der umschlossene Windfang ihr Grundstück beeinträchtigen sollte. Dabei sind nur negative Auswirkungen durch die Glastür und die Glasfenster zu berücksichtigen, da der Balkon und die Stützmauern nicht wiederhergestellt werden müssen (vorne E. 4). Der alleinige Umstand, dass die Glastür und die Glasfenster den Grenzabstand verletzen, genügt jedenfalls nicht. Dabei spielt keine Rolle, ob der Grenzabstand des Vorbaus wie von der BVE beschrieben rund 2 m oder wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht rund 1,5 m beträgt (Beschwerde S. 4). Die Bauteile beeinträchtigen weder die Belichtung noch die Aussicht oder die Ästhetik auf der Nachbarparzelle. Der Windfang wurde in den Hang gebaut und liegt tiefer als der angrenzende Boden. Gegenüber der Nachbarparzelle ist er durch Bäume und Sträucher abgeschirmt (Fotos, act. 5B Register 5 hinter dem Schreiben der Beschwerdegegnerschaft 1 vom 2.2.2018, und act. 5A pag. 62). Daher ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass auch keine gewichtigen privaten (nachbarlichen) Interessen eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gebieten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2020, Nr. 100.2018.448U, 5.4 Die BVE hat somit zu Recht auf das Anordnen von Wiederherstellungsmassnahmen verzichtet. Demnach dürfen nebst dem Balkon und den Stützmauern auch die Glastür und die Glasfenster belassen werden. 6. Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die BVE hat sich hinreichend mit den vorgebrachten Rügen auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Sie war insbesondere nicht gehalten, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Vielmehr konnte sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Den Beschwerdeführenden war es denn auch möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die BVE hat die Begründungspflicht demnach nicht verletzt (Beschwerde S. 2 f.; Replik S. 7 f.; BVR 2013 S. 407 E. 3.2, 2012 S. 326 E. 4.1, 2012 S. 109 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Da der rechtserhebliche Sachverhalt mit genügender Klarheit aus den Akten hervorgeht, wird der Beweisantrag der Beschwerdeführenden abgewiesen, eine Parteibefragung durchzuführen (Replik S. 18; vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung etwa BVR 2017 S. 255 E. 5.1 mit Hinweisen). Aus dem gleichen Grund ist auch kein Augenschein nötig, weshalb der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdegegnerschaft 1 ebenfalls abgewiesen wird (Beschwerdeantwort S. 6 f.; Duplik S. 2). 7. 7.1 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen und der obsiegenden Beschwerdegegnerschaft 1 die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und Art. 106 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2020, Nr. 100.2018.448U, 7.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren grundsätzlich Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerschaft 1 macht ein Honorar von Fr. 6'750.-geltend, zuzüglich Auslagen von Fr. 215.-- und MWSt (act. 22). Dies erscheint angesichts der obgenannten Kriterien als überhöht. Zwar waren ausführliche Eingaben der Beschwerdeführenden zu beantworten, so dass der Rechtsstreit für den Anwalt der Beschwerdegegnerschaft 1 mit einem eher überdurchschnittlichen Zeitaufwand verbunden war. Die (rechtliche) Schwierigkeit des Prozesses kann demgegenüber höchstens als durchschnittlich bezeichnet werden; die Bedeutung der Streitsache ist gar als unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Angesichts des insgesamt höchstens durchschnittlichen Falls erscheint deshalb ein Honorar von Fr. 5'000.-- als angemessen, zuzüglich Auslagen und MWSt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerschaft 1 die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 5'616.55 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2020, Nr. 100.2018.448U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegnerschaft 1 - Beschwerdegegnerin 2 - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.