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Bern Verwaltungsgericht 05.12.2018 100 2018 339

5 dicembre 2018·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,253 parole·~6 min·1

Riassunto

generelle Überzeit- und Betriebsbewilligung A (Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 14. September 2018; A2018-003) | Betriebsbewilligungen

Testo integrale

100.2018.339U STE/TST/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 5. Dezember 2018 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Tschumi A.________ Verein, handelnd durch die statutarischen Organe, vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführerin gegen Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern Münsterplatz 3a, 3011 Bern und Einwohnergemeinde Bern handelnd durch den Gemeinderat, Erlacherhof, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8 betreffend generelle Überzeit- und Betriebsbewilligung A (Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 14. September 2018; A2018-003)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2018, Nr. 100.2018.339U, Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: - Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 erhob die A.________ bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL) Beschwerde gegen die Verfügungen des Regierungsstatthalteramts (RSA) Bern- Mittelland vom 25. April 2018, die Anpassungen der generellen Überzeit- und Betriebsbewilligung A vom 30. Dezember 2015 betrafen. Mit Beschwerdeentscheid vom 14. September 2018 entschied die VOL – soweit hier interessierend – wie folgt: «1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. […] 3. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. […]» - Gegen den Entscheid der VOL vom 14. September 2018 hat die A.________ am 17. Oktober 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: «1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 14. September 2018 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Beschwerde vom 28. Mai 2018 einzutreten. 3. Der Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung zu erteilen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -» - Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. - Die Beschwerdeführerin bringt in der Begründung ihrer Beschwerde vor, dass es sich beim angefochtenen Entscheid der VOL um einen Prozessentscheid handle. Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bilde daher nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten sei. Die vorliegende Beschwerde richte sich nur gegen das Nichteintreten und verlange eine Zurückweisung an die Vorinstanz (Beschwerde S. 3 und 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2018, Nr. 100.2018.339U, - Massgebend für die Frage, ob es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Sachentscheid oder um einen Prozessentscheid handelt, ist das Dispositiv. Die Begründung des Entscheids ist nur dann heranzuziehen, wenn das Dispositiv auslegungsbedürftig ist (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 12). - Schon aufgrund des Wortlauts von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids («wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann») steht ausser Zweifel, dass die Vorinstanz nicht bloss einen Prozessentscheid (Nichteintreten) gefällt, sondern auch in der Sache entschieden hat. - Der Begründung des angefochtenen Entscheids ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz in einem ersten Schritt zum Schluss gekommen ist, dass sie – aus hier nicht weiter interessierenden Gründen – auf die Beschwerde nicht eintreten könne (angefochtener Entscheid Ziff. II/1). Dennoch hat sie sich in einem zweiten Schritt materiell mit der Sache auseinandergesetzt und die Rügen behandelt (angefochtener Entscheid Ziff. II/2). Gestützt auf die entsprechenden Erwägungen ist die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, dass «selbst wenn auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin eingetreten werden könnte, die vom Regierungsstatthalter angeordneten Auflagen bzw. Verwaltungszwangsmassnahmen als verhältnismässig einzustufen wären. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann» (angefochtener Entscheid Ziff. II/3). - Ist ein Entschied – wie hier – doppelt begründet bzw. mit einer Eventualbegründung versehen, muss sich das Rechtsmittel mit beiden Begründungslinien auseinandersetzen, wenn es den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 33 Abs. 3 VRPG genügen soll (statt vieler BGE 141 I 36 E. 1.3, 139 II 233 E. 3.2; VGE 262/2017 vom 17. April 2018 E. 1.2.2). - In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf darzulegen, weshalb die Vorinstanz auf den angefochtenen Entscheid hätte eintreten sollen. Inwiefern der an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2018, Nr. 100.2018.339U, gefochtene Entscheid in der Sache nicht rechtmässig sein soll, begründet sie hingegen mit keinem Wort. Stattdessen beantragt sie die Ansetzung einer Nachfrist zur weiteren Begründung der Beschwerde für den Fall, dass es sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts beim angefochtenen Entscheid um einen Sachentscheid handeln sollte (Beschwerde S. 7). - Sowohl der Antrag als auch die Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde müssen innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist vorgebracht werden (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 3 VRPG). Die Frist zur Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann als gesetzliche Frist nicht verlängert werden (Art. 43 Abs. 1 VRPG). Daraus ergibt sich, dass Antrag und Begründung nur innerhalb der Rechtsmittelfrist verbessert werden können; eine Nachfrist über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinaus ist ausgeschlossen (BVR 1997 S. 45 E. 2, 1991 S. 93 E. 2a; vgl. auch BVR 2006 S. 470 E. 3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 33 N. 3 und 12). - Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 17. September 2018 eröffnet. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist (Art. 81 Abs. 1 VRPG) begann somit am 18. September 2018 zu laufen und endete am 17. Oktober 2018. Die Beschwerdeführerin gab die Verwaltungsbeschwerde am 17. Oktober 2018 und damit am letzten Tag der 30-tägigen Rechtsmittelfrist bei der Post auf. Es war deshalb nicht mehr möglich, ihr eine Nachfrist anzusetzen, damit sie ihre Eingabe innerhalb der Rechtsmittelfrist hätte verbessern können. - Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen oder Entscheide im Sinn von Art. 74 Abs. 1 VRPG ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Ein schutzwürdiges Interesse vermag im Allgemeinen nur eine Partei darzutun, die ein aktuelles Interesse an der Behandlung eines Rechtsmittels hat und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2018, Nr. 100.2018.339U, für die ein günstiger Entscheid von praktischem Nutzen wäre. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet, und dient damit der Prozessökonomie (BVR 2017 S. 437 E. 1.2, 2016 S. 529 E. 1.2, 2015 S. 350 E. 4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 79 N. 8, Art. 65 N. 25 f. und Art. 39 N. 1). - Liegt wie hier als Anfechtungsobjekt (auch) ein Sachentscheid vor, besteht kein schutzwürdiges Interesse an der alleinigen Klärung der Frage, ob die Vorinstanz die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint hat. Denn selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, hätte die verlangte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für die Beschwerdeführerin keinen praktischen Nutzen, nachdem die VOL die vorgebrachten Rügen im angefochtenen Entscheid in der Sache bereits beurteilt und die Beschwerde abgewiesen hat (vgl. VGE 2012/19 vom 8.4.2013 E. 3.2). - Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann aus diesen Gründen offensichtlich nicht eingetreten werden. Die Beurteilung solcher Beschwerden fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). - Mit diesem verfahrensbeendenden Entscheid wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. - Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). - Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Der Antrag um Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2018, Nr. 100.2018.339U, 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 6. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern - der Einwohnergemeinde Bern Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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