100.2018.299U DAM/KUN/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. November 2019 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Kummler A.________ Beschwerdeführerin gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Thun Abteilung Sicherheit, Migrationsdienst, Hofstettenstrasse 14, Postfach 145, 3602 Thun betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. Juli 2018; 2017.POM.595)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, Sachverhalt: A. Die thailändische Staatsangehörige A.________ (geb. … 1966 mit dem Familiennamen …) reiste am 18. Oktober 1992 in die Schweiz ein. Nachdem sie am 26. März 1993 einen Schweizer Bürger geheiratet hatte, erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung. Im November 1994 kam ihr aus einer früheren Beziehung stammender Sohn im Familiennachzug in die Schweiz. Im Juli 1998 erhielt sie die Niederlassungsbewilligung. Nach der Trennung der Eheleute kam am 24. Oktober 1999 aus einer neuen Beziehung der zweite Sohn zur Welt. Am 26. November 1999 wurde die Ehe geschieden. In der Folge wurde A.________ wegen mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen und zahlreicher Eintragungen im Betreibungsregister ausländerrechtlich verwarnt. Am 3. Juni 2016 verurteilte sie das Regionalgericht Oberland wegen teilweise qualifizierter Betäubungsmitteldelikte unter anderem zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Am 21. Juli 2017 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Thun die Niederlassungsbewilligung und wies A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Hiergegen erhob A.________ am 24. August 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Am 27. April 2018 wurde sie vom Regionalgericht Oberland wegen weiterer Betäubungsmitteldelikte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Mit Entscheid vom 31. Juli 2018 wies die POM die Beschwerde ab und setzte A.________ eine Ausreisefrist bis zum 14. September 2018.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 5. September 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids abzusehen; sie sei zu verwarnen und die Wegweisung sei ihr anzudrohen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid wegen Verfahrensfehlern aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die POM zurückzuweisen. Gleichzeitig hat A.________ um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung ihres Rechtsvertreters ersucht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde; hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Die EG Thun hat auf eine Stellungnahme verzichtet. In der Folge hat sie das Verwaltungsgericht darüber orientiert, dass sich A.________ am 7. Dezember 2018 mit dem Schweizer Bürger B.________ verheiratet hat. Am 14. bzw. 17. Dezember 2018 haben sich die POM und die EG Thun je dazu geäussert; A.________ hat ihrerseits am 10. Januar 2019 eine weitere Eingabe zu den Akten gegeben. Die Beteiligten halten an den gestellten Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bilden wie bereits vor der POM der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz Streitgegenstand (vgl. allgemein zu diesem Begriff statt vieler BVR 2017 S. 514 E. 1.2). Innerhalb des Streitgegenstands stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG; BGE 136 II 165 E. 5.2; BVR 2015 S. 282 E. 5.2.3), wobei für die Bewertung der Beweise der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; BVR 2009 S. 481 E. 2.1). Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz beziehen sich auf verschiedene Aspekte der ausländerrechtlichen Interessenabwägung und damit auf Fragen, die zum Streitgegenstand gehören. Anders als die Beschwerdeführerin mit ihrem «prozessualen Eventualbegehren» zum Ausdruck bringt (Beschwerde S. 2 f.), kann der POM daher nicht vorgeworfen werden, sie habe den Streitgegenstand «unzulässigerweise über verbindlich festgestellte Tatsachen» ausgedehnt. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Darunter ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen (BGE 139 I 31 E. 2.1, 139 I 145 E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). Der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe ist auch bei Ausländerinnen und Ausländern mit Niederlassungsbewilligung anwendbar, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 63 Abs. 2 AuG in der Fassung vom 19. Juni 2015 [AS 2016 S. 1249, 1263]; BGer 2C_826/2018 vom 30.1.2019 E. 7.1). 2.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 3. Juni 2016 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt (vgl. vorne Bst. A). Damit hat sie den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt, was sie anerkennt (Beschwerde S. 12). Ob angesichts der konkreten Deliktsumstände zusätzlich der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllt ist (schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung; so angefochtener Entscheid E. 2b), kann offenbleiben. Die Beschwerdeführerin rügt die Unverhältnismässigkeit der Entfernungsmassnahme. 2.3 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben beeinträchtigt (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, 3. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Verhalten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen und der Rückfallgefahr. 3.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. 3.1.1 Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass der vollständige Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, zur hier infolge langer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja- Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen dennoch massgeblich). 3.1.2 Das Regionalgericht Oberland verurteilte die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2016 wegen Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung, mengenmässig qualifiziert begangen von November 2010 bis Dezember 2014 sowie wegen Konsumwiderhandlungen, begangen bis 20. August 2014, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren (Akten EG Thun pag. 235 ff.). Wie die POM zutreffend erwogen hat, spricht bereits das Strafmass im Licht der massgebenden Praxis für ein schweres Verschulden, ist doch die Grenze erreicht, ab welcher unabhängig vom jeweiligen Delikt von einem sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen ist. Dass die Strafe nicht mehr als 24 Monate beträgt und sie deshalb vollständig aufgeschoben werden konnte (vgl. Beschwerde S. 17),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, ändert daran nichts; die «Zweijahresregel» stellt, wie die Beschwerdeführerin selber betont, ohnehin keine fixe Grenze dar, welche weder unternoch überschritten werden dürfte. Entscheidend ist vielmehr die Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4; BGer 2C_626/2017 vom 12.1.2018 E. 5). 3.1.3 Keine andere Einschätzung des Verschuldens ergibt sich aufgrund der konkreten Tatumstände. Der Beschwerdeführerin ist vorab die im Zeitraum von 2010 bis 2014 zuhanden verschiedener Abnehmerinnen und Abnehmer in Verkehr gesetzte Menge von insgesamt mindestens 277,1 Gramm reinem Methamphetamin anzulasten (Thaipillen, Crystal Meth). Nach einer Empfehlung der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) liegt der Grenzwert, ab dem die Gesundheit vieler Menschen gefährdet werden kann (mengenmässig schwerer Fall), bei 12 Gramm reiner Substanz. Davon geht gemäss einem neuen Leiturteil auch das Bundesgericht aus (BGE 6B_504/2019 vom 29.7.2019 E. 2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat diese Menge um das 23-Fache übertroffen, wie die POM zutreffend festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 4a/bb). Auch wenn sie die Drogen ausschliesslich an bereits abhängige Personen oder Personen verkauft haben will, die zur Ausübung ihrer Arbeit auf die Substanz angewiesen gewesen seien (vgl. Beschwerde S. 16 f.), hat sie die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet. Es besteht mithin kein Grund, die mit ihrem Tun verbundene Gefährdung der einschlägigen Rechtsgüter zu relativieren. Die Beschwerdeführerin hat sodann zwar selber Thaipillen, Kokain und Ecstasy konsumiert (vgl. Strafurteil vom 3.6.2016 S. 2; ferner Akten EG Thun pag. 12 f., 28 und 36 f.). In einer eigentlichen Zwangslage hat sie sich jedoch nicht befunden, auch wenn sie damals selber drogenabhängig gewesen sein mag. Solches macht die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit den Anlasstaten jedenfalls nicht substanziiert geltend (vgl. zur späteren Verurteilung hingegen hinten E. 3.2.2). Sie kann sich schliesslich auch nicht damit entlasten, dass das Strafurteil im abgekürzten Verfahren ergangen sei und sie in diesem Rahmen «unnötige Zugeständnisse» gemacht habe (vgl. Beschwerde S. 16). Im ausländerrechtlichen Verfahren ist nur ausnahmsweise nicht auf das rechtskräftige Strafurteil abzustellen. Das ist etwa denkbar, wenn die Beweiswürdigung durch das Strafgericht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, den feststehenden Tatsachen klar widerspricht (vgl. BGE 124 II 103 E. 1c; BGer 2C_717/2013 vom 5.9.2013 E. 2.2). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass es sich hier so verhalten könnte. Der blosse Hinweis auf «unnötige Zugeständnisse» genügt nicht, um die strafrechtliche Würdigung in Zweifel zu ziehen. Bei qualifizierten Drogendelikten, wie sie die Beschwerdeführerin begangen hat, verfolgt die Rechtsprechung ausländerrechtlich im Übrigen eine strenge Praxis (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3), was auch in den – im vorliegenden Fall nicht anwendbaren – Bestimmungen zur obligatorischen Landesverweisung zum Ausdruck kommt (vgl. Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV und Art. 66a Abs. 1 Bst. o des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; zur Berücksichtigung dieser Wertung im ausländerrechtlichen Verfahren statt vieler BGE 139 I 31 E. 2.3.2). 3.2 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen. 3.2.1 Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). 3.2.2 Die Beschwerdeführerin hat die Anlasstaten von November 2010 bis Dezember 2014 begangen und damit über einen längeren Zeitraum delinquiert. Zudem hat sie nach der Verurteilung vom 3. Juni 2016 während noch laufender Probezeit erneut gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung in Form des Handels mit verbotenen Substanzen verstossen (Tatzeitraum 1.-14.7.2017). Das Regionalgericht Oberland verurteilte sie wegen dieser Vergehen am 27. April 2018 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten bei einer Probezeit von fünf Jahren (Akten POM pag. 31 ff.). Inwiefern sich die Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt in einer Zwangslage befunden haben soll (vgl. Beschwerde S. 17), geht aus dem pauschalen Verweis auf die Plädoyer-Notizen zur Hauptverhandlung im Strafprozess nicht hervor (vgl. Beilage zur Eingabe vom 21.6.2018 im vorinstanzlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, Verfahren). Das Argument, sie sei Betreiberin eines Erotikstudios gewesen und ohne Substanzmissbrauch lasse sich die Arbeit in einem solchen Studio nicht ausüben (vgl. Ziff. 11 und 13 ff. des Plädoyers), lässt nicht auf eine derartige Zwangssituation schliessen. Aktenkundig sind sodann zwei Strafverfügungen aus den Jahren 2004 und 2005 wegen (mehrfachen) Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren (Bussen von je Fr. 100.--; vgl. Akten EG Thun pag. 128 und 131). Diese weiteren Straftaten sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 4) nicht unbeachtlich (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 4.3.1 mit Hinweisen), auch wenn sie schon länger zurückliegen und nicht vergleichbar schwer wiegen (zutreffend angefochtener Entscheid E. 4b/bb). Immerhin zeigen sie auf, dass sich die Beschwerdeführerin von strafrechtlichen Verurteilungen nicht hat beeindrucken lassen, sondern im Gegenteil die Schwere ihres deliktischen Handelns in der Folge erheblich gesteigert hat. Die fremdenpolizeiliche Verwarnung im Jahr 2008, welche die Gemeinde im Jahr 2013 erneuert hat (vgl. Akten EG Thun pag. 59 und 156), zeigte so gesehen keine Wirkung. Dass die Beschwerdeführerin bis 2004 straffrei gelebt hat (vgl. Beschwerde S. 4), vermag ihr vor diesem Hintergrund nicht entscheidend zu helfen. Auch wenn die POM – anders als die Beschwerdeführerin zu unterstellen scheint (vgl. Beschwerde S. 4) – richtigerweise nicht von einer geradezu «notorischen» Delinquenz ausgegangen ist, durfte sie nach dem Gesagten darauf schliessen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung das sicherheitspolizeiliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung erhöht (angefochtener Entscheid E. 4b/cc). 3.3 Weiter ist die Rückfallgefahr zu beurteilen: 3.3.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, wozu Betäubungsmitteldelikte wie die hier zur Diskussion stehenden zählen, muss, angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potenziellen Gefahr für die Gesellschaft, ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2, 137 II 233 E. 5.2.2). Da Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, hier nicht anwendbar ist, bildet zudem das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung einer Wegweisungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehrschluss; BGer 2C_393/2017 vom 5.4.2018 E. 3.3.3). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 3.3.2 Die Beschwerdeführerin hat sich schwerer Betäubungsmitteldelikte schuldig gemacht, die sie wiederholt und über einen längeren Zeitraum begangen hat. Dabei hat sie sich weder durch strafrechtliche Verurteilungen und eine laufende Probezeit noch durch fremdenpolizeiliche Verwarnungen beeindrucken lassen. Die letzten Straftaten liegen zudem erst rund zwei Jahre zurück. Übereinstimmend mit der POM ist damit von einem nach wie vor bestehenden Risiko erneuter Straftaten namentlich im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln auszugehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4c/bb). Hieran ändert nichts, dass auf den Widerruf des mit Strafurteil vom 3. Juni 2016 gewährten Strafaufschubs verzichtet wurde (vgl. Beschwerde S. 7). Daraus kann nicht abgeleitet werden, es liege keine Rückfallgefahr mehr vor, ist doch ausländerrechtlich ein strengerer Beurteilungsmassstab anzulegen als im Strafverfahren (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Im Übrigen hat das Strafgericht die Beschwerdeführerin verwarnt und ihrem Verhalten bei der Bemessung der Probezeit Rechnung getragen (Maximum von 5 Jahren bei der neuen Strafe bzw. Verlängerung um 1 Jahr bei der nicht widerrufenen Strafe; Vorakten POM pag. 35). 3.3.3 Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die aktuellen Lebensverhältnisse: Wohl hat die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2018 ihren (neuen) Schweizer Lebenspartner geheiratet. Das Paar ist nach eigenen Angaben bereits seit Februar 2014 liiert (vgl. Akten EG Thun pag. 264). Die Beziehung konnte die Beschwerdeführerin mithin nicht von erheblicher Straffälligkeit abhalten, ebenso wenig wie ihre Verantwortung als Mutter; den jüngsten aktenkundigen Rückfall im Jahr 2017 erlitt sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, nach bereits längerer Beziehungsdauer. Inwiefern bei dieser Sachlage familiäre Gründe nunmehr für das nachhaltige Ausbleiben weiterer Straftaten sprechen sollten (vgl. Beschwerde S. 7 und 17 f.), ist nicht erkennbar. Weiter hat sich die Beschwerdeführerin zwar offenbar vollständig vom Prostituiertenmilieu gelöst und wird derzeit von ihrem Ehemann finanziell unterstützt. Dieser ist aber – wie sie selber (vgl. hinten E. 4.3.1) – ebenfalls verschuldet und nach eigenen Angaben finanziell «nicht auf Rosen gebettet» (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4 S. 1). Dass sich die finanzielle Situation in absehbarer Zeit verbessern wird, ist nicht zu erwarten; der Ehemann gibt vielmehr selbst zu erkennen, dass es sicher ein paar Jahre dauern werde, bis sämtliche Schulden der Eheleute getilgt seien (vgl. BB 4 S. 1 f.). Eine erneute Delinquenz aus finanziellen Motiven ist nicht auszuschliessen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat sich im Übrigen auch die Vorinstanz ausdrücklich mit den genannten Aspekten auseinandergesetzt (angefochtener Entscheid E. 4c/bb); inwiefern ihr insoweit eine Gehörsverletzung vorgeworfen werden könnte (vgl. Beschwerde S. 8), ist nicht nachvollziehbar. Mit der Vorinstanz ist damit eine nicht hinzunehmende Rückfallgefahr zu bejahen, zumal im ausländerrechtlichen Verfahren wie erwähnt auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden dürfen. 3.4 Insgesamt ist die Vorinstanz zu Recht von einem erheblichen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz ausgegangen (angefochtener Entscheid E. 4d). 4. Bei den privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, 4.1 Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu berücksichtigen ist unter anderem, in welchem Alter sie oder er in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einer ausländischen Person, die bereits hier geboren wurde und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländerin oder Ausländer der «zweiten Generation»), ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für ausländische Personen, die als Erwachsene in die Schweiz gelangt sind. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2 [betreffend einen Ausländer «zweiter Generation»]; BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001 E. 2b; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015] nicht publ. E. 4.1; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). 4.2 Die heute 53-jährige Beschwerdeführerin ist 1992 im Alter von 26 Jahren in die Schweiz eingereist (vgl. Akten EG Thun pag. 101). Ihre Aufenthaltsdauer fällt damit lang aus, was auch die POM anerkennt. Die Beschwerdeführerin verbrachte aber ihre Kindheit und Jugend sowie einen Teil des Erwachsenenlebens in der Heimat; dort wurde sie sozialisiert. Die Vorinstanz hat die Aufenthaltsdauer sodann zu Recht relativiert, soweit die Anwesenheit nur noch auf der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel gegen die Entfernungsmassnahme beruht (vgl. angefochtener Entscheid E. 5b). Ohnehin sagt die lange Anwesenheitsdauer allein aber noch nichts über die Integration der Beschwerdeführerin aus (vgl. dazu E. 4.3 hiernach). 4.3 Wie die POM richtig erkannt hat, ist die Integration der Beschwerdeführerin in die hiesigen Verhältnisse nicht gelungen (angefochtener Entscheid E. 5c): 4.3.1 Die Beschwerdeführerin hat keine Ausbildung. Sie hat nach eigenen Angaben in den ersten Jahren ihres Aufenthalts in der Schweiz auf dem Bauernhof ihres damaligen Ehemanns mitgearbeitet und war nebenbei als Raumpflegerin in einem Restaurant im Stundenlohn tätig. Nach der Fremdplatzierung ihrer Kinder sei sie als Masseuse im Erotikgewerbe tätig ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, wesen und habe schliesslich eigene Studios betrieben; ausserdem hat sie offenbar vereinzelte temporäre Erwerbstätigkeiten sowie Gelegenheitsarbeiten für Kolleginnen ausgeführt (Akten EG Thun pag. 263 und 182). Von 2001 bis 2010 wurde sie zusammen mit ihrem jüngeren Sohn vom Sozialdienst ihrer damaligen Wohngemeinde wirtschaftlich unterstützt (vgl. Akten EG Thun pag. 63 ff., 151, 182 und 191). Seit Beziehungsbeginn mit ihrem heutigen Ehemann kommt dieser soweit möglich für ihren Lebensunterhalt auf (vgl. vorne E. 3.3.3). Aus der Vermietung von Studios hat die Beschwerdeführerin sodann zumindest vorübergehend einen eigenen Verdienst von ca. Fr. 600.-- pro Monat erzielt (vgl. Akten EG Thun pag. 266); aktuell verkaufe sie im Freundes- und Bekanntenkreis thailändische Spezialitäten und betreue gelegentlich die Kinder einer Kollegin (vgl. BB 4 S. 3). Die Beschwerdeführerin häufte im Lauf der Jahre Verlustscheine von weit über Fr. 100'000.-- an; im Juli 2009 wurde über sie der Privatkonkurs eröffnet (vgl. Akten EG Thun pag. 149, 183 und 207). Seither generierte sie neue Schulden; aus den in den Akten enthaltenen Registerauszügen mehrerer Betreibungsämter gehen aus der Zeit ab 2011 Betreibungen und Verlustscheine von insgesamt mehreren zehntausend Franken hervor (vgl. Akten EG Thun pag. 60, 73 und 253 ff.). Wie die Beschwerdeführerin selbst anerkennt (vgl. Beschwerde S. 12), kann bei dieser Ausgangslage keine Rede von einer gelungen beruflich-wirtschaftlichen Situation sein. Daran ändert das Argument nichts, ihre Schulden seien nur deshalb so hoch ausgefallen, weil sie nur möglichst kurze Zeit habe Sozialhilfe beziehen wollen (vgl. Beschwerde S. 18). 4.3.2 Die Beschwerdeführerin kann sich sodann auch nicht wesentlich mit dem Hinweis auf gesundheitliche Probleme entlasten (vgl. Beschwerde S. 9 und 12). Sie leidet zwar offenbar infolge eines im Alter von 20 Jahren erlittenen Unfalls regelmässig an Rücken- und Kopfschmerzen (vgl. Akten EG Thun pag. 263 f.). Gemäss eigenen Aussagen darf sie deswegen nicht mehr als fünf Kilogramm heben und nicht lange stehen (vgl. Beschwerde S. 6). Anhaltspunkte für die geltend gemachten Einschränkungen bei der Arbeitssuche ergeben sich vereinzelt auch aus den Akten. So ist etwa auf dem Auskunftsformular des Sozialdiensts handschriftlich notiert, dass die Beschwerdeführerin «aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbsfähig» gewesen sei (vgl. Akten EG Thun pag. 191); der Schwager ihres
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, Ehemanns bestätigt, dass die Beschwerdeführerin während fünf Tagen in seiner Autogarage zu seiner vollumfänglichen Zufriedenheit in der Reinigung tätig gewesen sei, er sie aber schliesslich wegen ihres Rückenleidens nicht habe anstellen können (vgl. BB 8; Beschwerde S. 9). Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren unterlässt es die Beschwerdeführerin aber auch vor dem Verwaltungsgericht, ein entsprechendes Arztzeugnis für die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit vorzulegen (vgl. zur Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts im ausländerrechtlichen Verfahren Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG). Dem allgemein gehaltenen Arztzeugnis vom 30. August 2018 (BB 5) lässt sich nur entnehmen, dass sie an einer Spondylarthrose leide und deswegen eine Osteopathie-Therapie sowie 10-tägige Schmerzbehandlung verordnet bekommen habe. Dass die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig ist, wird damit nicht belegt. Im Übrigen bestehen die gesundheitlichen Beschwerden nunmehr schon seit vielen Jahren; die Beschwerdeführerin hat während ihres Aufenthalts in der Schweiz aber durchaus verschiedene, unter anderem auch (leichtere) körperliche Tätigkeiten ausüben können. Weiter ist weder substanziiert geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin intensiv um Arbeit bemüht hätte. Sie selber verweist in diesem Punkt bloss auf einzelne Anfragen bei Restaurants sowie auf die kurze Tätigkeit im Betrieb des Schwagers ihres Ehemanns (vgl. Beschwerde S. 9). Daraus lässt sich aber nicht auf über längere Zeit anhaltende, ernsthafte Suchbemühungen schliessen. Ihre in verschiedener Hinsicht misslungene beruflich-wirtschaftliche Situation lässt sich damit zumindest nicht nur mit gesundheitlichen Problemen erklären. Die Vorinstanz durfte die vorhandenen Beweise mit diesem Ergebnis würdigen. Den Streitgegenstand hat sie damit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht überdehnt (vgl. Beschwerde S. 6; vorne E. 1.2). 4.3.3 In sozialer Hinsicht stellt die Beschwerdeführerin die Feststellung der POM nicht substanziiert in Frage, wonach keine vertieften Bindungen zur einheimischen Bevölkerung dokumentiert sind, deren Abbruch sie besonders hart treffen würde (angefochtener Entscheid E. 5b/dd). Sie räumt vielmehr ein, vorwiegend zur Familie ihres Ehemanns soziale Kontakte zu pflegen (vgl. Beschwerde S. 10 f.); angesichts dieser einzigen (familiären) Kontakte kann mit der POM aber von einer fortgeschrittenen sozialen Inte-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, gration nicht gesprochen werden. Dagegen spricht auch die erhebliche und langjährige Delinquenz der Beschwerdeführerin, ist doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein zentraler Aspekt jeglicher Integration (Art. 4 Bst. a der hier noch anwendbaren Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; AS 2007 S. 551]; heute Art. 58a Bst. a AIG). Dass die Beschwerdeführerin in sprachlicher Hinsicht gut integriert sein soll (vgl. Beschwerde S. 10; Schreiben der Schwiegereltern vom 21.8.2018 [BB 7]), erscheint fraglich, erfolgten die polizeilichen Einvernahmen in den Jahren 2012 und 2014 doch in Beisein einer Übersetzerin (vgl. Akten EG Thun pag. 13 und 28); ausserdem wurde die Errichtung der Vormundschaft über ihren jüngeren Sohn im Jahr 2008 unter anderem damit begründet, die Beschwerdeführerin spreche fast kein Deutsch (vgl. Akten EG Thun pag. 310). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, muss aber nicht vertieft werden. Denn angesichts der insgesamt unzureichenden Integrationsleistungen wären selbst gute Deutschkenntnisse nicht von entscheidender Bedeutung; solche dürften angesichts der langen Aufenthaltsdauer ohne weiteres erwartet werden. Inwiefern die Beschwerdeführerin hier in der Schweiz «sehr stark verwurzelt» sein soll (vgl. Beschwerde S. 11), ist nach dem Gesagten nicht erkennbar. 4.4 Zu würdigen sind weiter die der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile: 4.4.1 Was die Rückkehr nach Thailand anbelangt, hat die POM zunächst zutreffend erwogen (angefochtener Entscheid E. 5c/aa, richtig 5d/aa), dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland aufgewachsen und sozialisiert worden ist. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sie mit der Kultur und Sprache ihrer Heimat nach wie vor eng verbunden ist. Die Beschwerdeführerin ist im Übrigen während ihres Aufenthalts in der Schweiz immerhin vereinzelt in die Heimat zurückgekehrt; aktenkundig sind Thailand-Aufenthalte in den Jahren 2011 und 2016. In Thailand leben zudem ihr älterer Sohn, der im März 2017 in die Heimat zurückgekehrt und dort verheiratet ist (vgl. Beschwerde S. 11), ihre Mutter, mit der sie wöchentlich telefoniert, sowie ihr jüngster Bruder mit dessen Familie (vgl. Akten EG Thun pag. 266). Selbst wenn der Kontakt zu diesem Sohn (von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, der Schweiz aus) «lose», die Mutter betagt und krank und das Verhältnis zum Bruder «irreversibel zerrüttet» sein sollte (vgl. Beschwerde S. 11), kann sie damit allemal an ein enges familiäres Netz in der Heimat anknüpfen. 4.4.2 In beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht trifft zwar zu, dass es für die Beschwerdeführerin, die über keine Ausbildung verfügt und 53 Jahre alt ist, nicht einfach sein dürfte, in der Heimat eine Anstellung zu finden. Ausgeschlossen ist dies jedoch nicht, wobei ihr gegebenenfalls das familiäre Netz dabei helfen kann, in der Heimat ein Auskommen zu finden. Die Beschwerdeführerin verweist zwar auch in diesem Zusammenhang auf ihr Rückenleiden (vgl. Beschwerde S. 6 f. und 18 f.). Wie dargelegt ist aber nicht von Arbeitsunfähigkeit auszugehen, sondern sind ihr jedenfalls gewisse Tätigkeiten möglich (vgl. vorne E. 4.3.2). Hieran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin die thailändische Schriftsprache nicht beherrschen soll (vgl. Beschwerde S. 12 und 19). Nach eigenen Angaben im Februar 2017 hat sie sich das Lesen und Schreiben als Kind selbst beigebracht (vgl. Akten EG Thun pag. 263); viele Beschäftigungen, die für die Beschwerdeführerin in Frage kommen, dürften zudem nicht vertiefte schriftliche Sprachfertigkeiten erfordern. Wohl trifft zu, dass die Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation in Thailand schwieriger sind als in der Schweiz. Darin liegen freilich keine spezifischen persönlichen Umstände, welche eine Ausreise als unzumutbar erschienen liessen, zumal hiervon nicht allein die Beschwerdeführerin, sondern vielmehr die gesamte dort lebende Bevölkerung betroffen ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 6; BGer 2C_515/2017 vom 22.11.2017 E. 3.2.2; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015] nicht publ. E. 4.4.1). Im Übrigen besteht in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht auch die Möglichkeit, dass ihr Ehemann sie von der Schweiz aus weiterhin finanziell oder moralisch unterstützt. Damit stehen ihrer beruflichen und sozialen Integration im Heimatland keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr drohe in Thailand eine «absolute Verarmung» (vgl. Beschwerde S. 19), zielt nach dem Gesagten ins Leere.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, 4.4.3 In familiärer Hinsicht steht zunächst die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem jüngeren Sohn zur Diskussion, der seit 2014 das Schweizer Bürgerrecht besitzt (vgl. Akten EG Thun pag. 313). Der 1999 geborene C.________ leidet am Down-Syndrom. Er wuchs ab dem zweiten Lebensjahr bei einer Pflegefamilie auf und stand ab 2008, als seiner Mutter das Sorgerecht über ihn entzogen wurde, unter (altrechtlicher) Vormundschaft; seit dem Jahr 2017 ist er volljährig und verbeiständet (vgl. Akten EG Thun pag. 310 f. und 314 f.; unbestrittene Ausführungen in E. 4c/bb, richtig E. 4d/bb des angefochtenen Entscheids). Aktuell ist er in einer Institution für geistig und körperlich behinderte Menschen im Kanton Luzern untergebracht (vgl. BB 3). Es steht ausser Frage, dass C.________ angesichts seiner Volljährigkeit nicht zur Kernfamilie der Beschwerdeführerin gehört. Mit der POM ist zudem ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu verneinen, welches ausserhalb der Kernfamilie für einen konventions- bzw. verfassungsmässigen Schutz der Beziehung erforderlich wäre. Ein solches kann sich namentlich aus Betreuungs- und Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben, wenn die Unterstützung nur von den betreffenden, in der Schweiz anwesenheitsberechtigen Angehörigen geleistet werden kann (vgl. etwa BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 2C_401/2017 vom 26.3.2018 E. 5.3.1, 2C_5/2017 vom 23.6.2017 E. 2). Nach Auskunft seiner langjährigen Vormundin ist C.________ zwar stark auf seine Mutter bezogen und wirkt in deren Anwesenheit glücklich (vgl. Akten EG Thun pag. 310 f.). Auch der Sozialpädagoge der Institution beurteilt die Kontakte zur Mutter und zu deren Ehemann als für den Sohn sehr wichtig. Der junge Erwachsene schätze und wünsche die Kontakte zur Mutter, die ihm sehr am Herzen liege; die Beziehung zu ihr sei ein wichtiger Faktor, um Selbstsicherheit aufzubauen und das Gefühl von Geborgenheit aufrechterhalten zu können (vgl. BB 3). Die Kontakte der Beschwerdeführerin zu ihrem verbeiständeten und in einem Heim platzierten Sohn fanden jedoch seit jeher nur im Rahmen von monatlichen Besuchswochenenden und gemeinsamen Ferienaufenthalten statt (vgl. Akten EG Thun pag. 264, 303 ff., 310 f.; BB 4 S. 3). Daneben wurde und wird C.________ auch von seinem leiblichen Vater bzw. im Verhinderungsfall von dessen Eltern in ähnlichem Umfang betreut (vgl. Akten EG Thun pag. 303 und 311). Bei dieser Sachlage kann von Betreuungs- und Pflegebedürfnissen, die nur durch die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, schwerdeführerin allein wahrgenommen werden könnten, keine Rede sein. Sie macht solche Bedürfnisse auch gar nicht geltend, sondern räumt vielmehr ein, mit der Pflege ihres geistig behinderten Sohnes überfordert gewesen zu sein; ihren Wunsch, mit C.________ zusammenzuleben, betrachtet sie kaum als realistisch (vgl. Beschwerde S. 15 und 6; Akten EG Thun pag. 304). Die POM durfte im Hinblick auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ein Abhängigkeitsverhältnis damit verneinen, ohne den Streitgegenstand unzulässigerweise auszudehnen (vgl. Beschwerde S. 5; dazu vorne E. 1.2). 4.4.4 Die POM hat sodann zutreffend erwogen, dass C.________ bei einer Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht aus den bestehenden Strukturen hinausgerissen wird. Ihm würden mit dem leiblichen Vater, den Grosseltern und dem Ehemann der Beschwerdeführerin mehrere weitere Bezugspersonen erhalten bleiben; daneben besteht auch ein professionelles Betreuungsnetz. Die Beziehung zur Mutter kann angesichts des Erwachsenenalters von C.________ sodann ohne weiteres mittels herkömmlicher Kommunikationsmittel und (begleiteten) Besuchen in gewissem Rahmen über die Grenzen hinweg gepflegt werden; nach eigenen Angaben bestehen bereits heute regelmässige Kontakte via Telefon und Skype (vgl. BB 4 S. 3) und hat eine gemeinsame Reise nach Thailand im Jahr 2016 stattgefunden (vgl. Akten EG Thun pag. 266). Was die Beschwerdeführerin anbelangt, hat sie sich die Konsequenzen ihres Handelns selbst zuzuschreiben; auch die Beziehung zu ihrem Sohn konnte sie nicht von ihrer erheblichen Straffälligkeit abhalten. 4.4.5 Die Beschwerdeführerin kann schliesslich aus der am 7. Dezember 2018 mit ihrem Schweizer Lebenspartner geschlossenen Ehe (vgl. act. 7A) nichts Wesentliches zu ihren Gunsten ableiten. Wie bereits die POM richtig gewürdigt hat (angefochtener Entscheid E. 5c/cc, richtig E. 5d/cc), besteht die Beziehung seit dem Jahr 2014 (vgl. Akten EG Thun pag. 264). Sie wurde eingegangen, nachdem die Beschwerdeführerin bereits erheblich straffällig geworden war; die Ehe selber wurde erst nach dem Entscheid der POM in der hier zu beurteilenden Beschwerdesache geschlossen. Das Paar konnte von Beginn an nicht damit rechnen, mittel- und längerfristig in der Schweiz zusammenleben zu können; der (nunmehr ehelichen) Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, ziehung kann damit von vornherein kein entscheidendes Gewicht in der Interessenabwägung beigelegt werden (vgl. etwa BGE 139 I 330 E. 2.3; BVR 2015 S. 391 E. 6.4, je mit Hinweisen). Im Übrigen kann diese Beziehung, wenn auch in bescheidenem Rahmen, ebenfalls mittels der herkömmlichen Kommunikationsmittel und Besuchen des Ehemanns in Thailand über die Grenzen hinweg gepflegt werden. Auch in dieser Hinsicht ergibt sich somit kein bedeutendes Interesse am weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin zwar lange in der Schweiz aufhält. Sie hat sich hier aber nicht integrieren können. Es stehen sodann der Rückkehr nach Thailand keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen und auch in familiärer Hinsicht drohen im Fall des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung keine wesentlichen Nachteile. 5. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: 5.1 Die bereits früher strafrechtlich in Erscheinung getretene Beschwerdeführerin hat sich im Zeitraum von 2010 bis 2014 und erneut im Jahr 2017 schwerer Betäubungsmitteldelikte schuldig gemacht. Sie wurde deswegen zu Freiheitsstrafen von 24 und 9 Monaten verurteilt, was ein schweres Verschulden zum Ausdruck bringt. Weder von strafrechtlichen Verurteilungen, laufender Probezeit noch fremdenpolizeilichen Verwarnungen liess sie sich beeindrucken. Eine erhöhte Rückfallgefahr ist nicht von der Hand zu weisen. Insgesamt besteht damit ein erhebliches öffentliches Interesse an der strittigen Entfernungsmassnahme. Die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz haben dagegen zurückzustehen. Die Beschwerdeführerin hält sich zwar lange in der Schweiz auf, konnte sich hier aber nicht integrieren. Mit ihrem Heimatland, wo sie aufgewachsen und sozialisiert worden ist, verbindet sie nach wie vor viel; sie kann dort auch heute an eine persönliche und familiäre Verbundenheit anknüpfen. Dies gilt umso
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, mehr, als seit 2017 auch ihr ältester Sohn mit seiner Familie in der Heimat lebt. Die Rückkehr nach Thailand ist ihr daher ohne weiteres zumutbar, zumal auch keine unüberwindbaren Hindernisse für eine berufliche Wiedereingliederung bestehen. Mit Bezug auf ihren jüngeren, in der Schweiz lebenden Sohn sind mit der Entfernungsmassnahme zwar Einschränkungen verbunden. Diese sind aufgrund der gravierenden Straffälligkeit der Beschwerdeführerin aber hinzunehmen. Von Bedeutung ist hier insbesondere, dass der verbeiständete und in einem Heim platzierte Sohn volljährig ist und trotz seiner geistigen Behinderung kein Abhängigkeitsverhältnis zur Mutter besteht; die Mutter-Sohn-Kontakte fanden seit jeher nur besuchsweise und im Rahmen von gemeinsamen Ferien statt. Dem Sohn bleiben zudem seine bisherigen Strukturen und weitere Bezugspersonen erhalten und die familiären Kontakte können in einem gewissen Rahmen auch vom Ausland her aufrechterhalten werden. Was die eheliche Beziehung anbelangt, durfte von Beginn an nicht auf den Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz vertraut werden. 5.2 Die Entfernungsmassnahme erweist sich damit, anders als die Beschwerdeführerin meint, auch im Licht von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV – soweit diese Garantien betroffen sind – als verhältnismässig. Das gilt nicht nur im Zusammenhang mit dem Schutz des Familienlebens (Ehemann), sondern auch mit dem Recht auf Privatleben (vgl. Beschwerde S. 13; dazu BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.9). Denn massgebend bleibt allemal eine Gesamtabwägung der Interessen, wobei dem Grad der – im vorliegenden Fall misslungenen – Integration eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 5.2, insb. E. 5.2.3 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen fällt die von der Beschwerdeführerin beantragte Verwarnung unter (blosser) Androhung des Bewilligungswiderrufs nach Art. 96 Abs. 2 AIG ausser Betracht (vgl. vorne Bst. C); eine solche würde den öffentlichen Interessen an der Wegweisung nicht gerecht. Im Übrigen zeigte bereits die 2008 ausgesprochene, später erneuerte fremdenpolizeiliche Verwarnung keinen Erfolg. Inwiefern sie etwas zu ihren Gunsten daraus ableiten will, dass sie ihrer Auffassung nach «automatisch» eingebürgert worden wäre, wenn sie nur ein gutes Jahr früher geheiratet hätte (vgl. Beschwerde S. 19), ist nicht nachvollziehbar. Der angefochtene Entscheid hält in allen Teilen der Rechtskontrolle stand.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, 5.3 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Da die angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat sie nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Sie hat aber um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung ihres Rechtsvertreters ersucht. 6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 6.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die POM hat im angefochtenen Entscheid die massgebliche Praxis zutreffend wiedergegeben und ausführlich begründet, weshalb die aufenthaltsbeendende Massnahme
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, rechtmässig ist. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin rügt – ähnlich wie bereits vor der Vorinstanz – im Wesentlichen die rechtsfehlerhafte Gewichtung und Abwägung der für und gegen die Massnahme sprechenden Interessen. Zusätzlich führt sie einzig die im Dezember 2018 geschlossene Ehe mit ihrem Schweizer Lebenspartner ins Feld. Die POM hat diese seit 2014 bestehende Beziehung aber bereits eingehend gewürdigt, wobei auch ein allfälliger künftiger Eheschluss zur Diskussion stand. Die umfassende Würdigung der POM wird damit nicht substanziell in Frage gestellt (vgl. auch Vernehmlassung S. 2; act. 5). Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Gewinn- und Verlustaussichten ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 6.3 Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird und die Beschwerdeführerin deshalb keine Gelegenheit hatte, das Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 27. Dezember 2019. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung des Rechtsvertreters wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2019, Nr. 100.2018.299U, 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - der Einwohnergemeinde Thun - dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.