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Bern Verwaltungsgericht 08.11.2019 100 2018 262

8 novembre 2019·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,956 parole·~15 min·2

Riassunto

Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 26. Juli 2018; 100 17 564) | Stundung/Erlass

Testo integrale

100.2018.262U ARB/SPA/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 8. November 2019 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiber Spring A.________ Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 26. Juli 2018; 100 17 564)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2019, Nr. 100.2018.262U, Sachverhalt: A. A.________ ersuchte am 19. Juni 2017 um Erlass der rechtskräftig veranlagten Kantons- und Gemeindesteuern des Jahres 2016, wobei der Steuerausstand unter Berücksichtigung der geleisteten Teilzahlungen Fr. 3'670.80 (inkl. Verzugszinsen) betrug. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2017 wies die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle Region …, das Erlassgesuch ab, nachdem die Einwohnergemeinde (EG) B.________ betreffend die Gemeindesteuern den «Anschluss an Entscheid Kanton» erklärt hatte. B. Dagegen erhob A.________ am 28. Dezember 2017 Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche diesen am 26. Juli 2018 abwies. C. Am 13. August 2018 hat A.________ gegen den Entscheid der StRK Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt sinngemäss, der Entscheid der StRK sei aufzuheben und die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 seien zu erlassen. Mit Eingabe vom 28. August 2018 hat A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 14. September 2018 bzw. Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2019, Nr. 100.2018.262U, Erwägungen: 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Neben dem Erlass der Kantonssteuer ist auch jener der Gemeindesteuer streitig. Für den diesbezüglichen Entscheid ist die Gemeinde zuständig, wobei sie ihre Erlasskompetenz der für den Erlass der Kantonssteuer zuständigen kantonalen Behörde übertragen kann (vgl. Art. 240 Abs. 4 StG). Die EG B.________ hat sich betreffend die Gemeindesteuer 2016 am 22. Juni 2017 dem bevorstehenden Entscheid der Steuerverwaltung «angeschlossen». Gleichzeitig hat sie ihre «Kompetenz zur Wahrung der Interessen der Gemeinde in den Steuerjustizverfahren» an die Steuerverwaltung abgetreten bzw. delegiert (vgl. Vorakten Steuerverwaltung, act. 5B pag. 23). Aufgrund dieser steuergesetzlich ausdrücklich vorgesehenen «Kompetenzdelegation» (so Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, S. 303) ist die Steuerverwaltung befugt, anstelle der materiell berechtigten EG B.________ das Rechtsmittelverfahren in eigenem Namen (auch) hinsichtlich des Erlasses der Gemeindesteuer zu führen (vgl. BVR 2014 S. 197 [VGE 2013/184/185 vom 29.1.2014] nicht publ. E. 1.3 mit Hinweisen). Damit erübrigt es sich, die EG B.________ als notwendige Partei in das Verfahren einzubeziehen. 1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2019, Nr. 100.2018.262U, 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt sicher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass den Steuerpflichtigen die Bezahlung der veranlagten Steuern sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch können gemäss Art. 240 Abs. 1 StG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (gewisse) Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer erheblichen Härte verbunden wäre. Bei solchen Gegebenheiten soll ein Steuererlass zur langfristigen Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG; BVR 2014 S. 197 E. 2.1). 2.2 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechtsanspruch auf Steuererlass ein; allerdings kann dessen Gewährung an Bedingungen wie Abzahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehältlich der gesetzlichen Ausschlussgründe gemäss Art. 240c Abs. 1 StG kommt es nicht darauf an, weshalb die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733]). Ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG vorliegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentieren, wobei auch den Zukunftsaussichten Rechnung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG). Wäre der steuer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2019, Nr. 100.2018.262U, pflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies beim Erlassentscheid zu berücksichtigen (Art. 240a Abs. 2 Satz 2 StG; BVR 2014 S. 197 E. 2.2). 2.3 Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG ist, ob Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall ist, wenn die verfügbaren Mittel der steuerpflichtigen Person deren betreibungsrechtliches Existenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG). Dementsprechend ist das Bestehen einer finanziellen Notlage gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG setzt eine Notlage voraus, dass die Steuerschuld in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht, sodass diese den geschuldeten Betrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig begleichen kann (BVR 2014 S. 197 E. 2.3). 2.4 Allerdings ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 StG aufgezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (BVR 2014 S. 197 E. 2.4). 3. 3.1 Die StRK hat ihren abschlägigen Entscheid damit begründet, dass die Bezahlung der Steuerschuld für die Beschwerdeführerin nicht mit einer erheblichen Härte verbunden sei. Den monatlichen Einkünften von Fr. 3'332.-- stehe ein betreibungsrechtlicher Zwangsbedarf von Fr. 2'920.65 gegenüber, womit die Beschwerdeführerin über eine freie Einkommensquote von Fr. 411.35 pro Monat verfüge. Dieser Betrag erlaube es ihr, die ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2016 in rund neun Monaten und damit in absehbarer Frist zu begleichen (vgl. angefochtener Entscheid

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2019, Nr. 100.2018.262U, E. 5). – Die Beschwerdeführerin beanstandet in verschiedener Hinsicht die Ermittlung ihres Zwangsbedarfs durch die StRK. 3.2 Es ist anhand einer Gegenüberstellung von Einkünften und Lebenshaltungskosten zu beurteilen, ob die Tilgung einer offenen Steuerschuld aus wirtschaftlichen Gründen mit einer erheblichen Härte im Sinn von Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG verbunden wäre. Eine entsprechende Notlage besteht, wenn es der steuerpflichtigen Person trotz gebotener Einschränkung ihrer Lebenshaltung nicht möglich ist, den ausstehenden Steuerbetrag innert absehbarer Zeit zu begleichen. Als massgebende Grösse für die zumutbare Einschränkung bezeichnen Art. 240a Abs. 3 bzw. Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG (vgl. vorne E. 2.3). Dieses ist aufgrund des Kreisschreibens Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. Januar 2011 (nachfolgend: KS B1) zu ermitteln, das inhaltlich den Richtlinien entspricht, welche die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz am 1. Juli 2009 beschlossen hat (Beilage 1 zum KS B1), sowie aufgrund der zugehörigen Ergänzungen und Präzisierungen der kantonalen Aufsichtsbehörde (Beilage 2 zum KS B1; alles einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Verwaltungsgericht/ Downloads&Publikationen»). Davon ist auch die Vorinstanz ausgegangen; sie hat dem (unbestrittenen) Einkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 3'332.-folgenden Zwangsbedarf gegenübergestellt (angefochtener Entscheid E. 4): Grundbetrag Fr.1'200.00 Miete inkl. Nebenkosten gemäss Mietvertrag Fr.1'069.00 Krankenkasse KVG Fr. 363.70 Krankenkasse VVG Fr. 65.70 Krankheitskosten (Franchise und Selbstbehalte gemäss Veranlagung 2016) Fr. 193.65 Fahrkosten ÖV für Arztbesuche (Halbtax und Einzelfahrten) Fr. 28.60 ---------------- Zwangsbedarf Fr.2'920.65

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2019, Nr. 100.2018.262U, 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der «verhältnismässig sehr günstige Mietzins» sei bei der Berechnung des Zwangsbedarfs nicht zu ihren Gunsten gewürdigt worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss Ziffer II/1 der Beilage 1 zum KS B1 kann nur der effektive Mietzins als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag berücksichtigt werden. Bezahlt also eine steuerpflichtige Person einen verhältnismässig tiefen Mietzins, so kann dieser beim Zwangsbedarf nicht (fiktiv) angehoben werden. Es sind damit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nur die im Mietvertrag vom 7. Juli 2017 ausgewiesenen Fr. 1'069.-- (inkl. Fr. 170.-- Nebenkosten) als Wohnkosten zu berücksichtigen (Vorakten StRK, act. 5A pag. 37). 3.4 Weiter rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, einer anstehenden Behandlung beim Zahnarzt sei nicht Rechnung getragen worden. – Der Kostenvoranschlag des Zahnarzts der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2017 sieht für die vorgesehene Behandlung Fr. 1'447.60 vor. Diesen Betrag hat die Vorinstanz dementsprechend mit Fr. 120.-- pro Monat berücksichtigt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3). Aus den Akten geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin regelmässiger Therapien bedarf und daher jährlich gewisse Krankheitskosten über die Franchise und den Selbstbehalt selber zu tragen hat (Auszug der Krankenversicherung für die Steuererklärung vom 7.1.2017, Vorakten StRK pag. 25; Auszug der Krankenversicherung für die Steuererklärung vom 6.1.2018, Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, in act. 3A). Diese Auslagen hat die Vorinstanz zutreffend auf monatlich Fr. 73.65 berechnet. Mit der Vorinstanz sind die beim Zwangsbedarf der Beschwerdeführerin zu berücksichtigenden Krankheitskosten somit auf monatlich Fr. 193.65 festzulegen. 3.5 Aufwendungen für ein Fahrzeug im Privatgebrauch sind zu berücksichtigen, wenn die betroffene Person dieses aus gesundheitlichen Gründen zur Lebensführung benötigt, insbesondere als Transportmittel zum Ort von medizinischen Behandlungen oder zur Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten (BVR 2018 S. 376 [VGE 2017/209 vom 17.5.2018] nicht publ. E. 3.7.1, 2013 S. 506 E. 4.5.4; BGE 106 III 104). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar noch ergibt sich aus den Akten, dass dem Auto mit Blick auf ihren Gesundheitszustand Kompetenzcharakter zukommt. Die Vorinstanz hat hingegen für gelegentliche Arztbesuche die Kosten für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2019, Nr. 100.2018.262U, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Umfang von Fr. 28.60 im Budget berücksichtigt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4). Solche Auslagen sind jedoch bereits durch den Grundbedarf gedeckt, weshalb dieser Betrag beim Zwangsbedarf der Beschwerdeführerin zu streichen ist. 3.6 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich (sinngemäss) beanstandet, die Vorinstanz hätte bei der Zwangsbedarfsberechnung die laufenden Steuern einbeziehen müssen, kann ihr nicht gefolgt werden: Ihre Berücksichtigung scheitert bereits daran, dass die Beschwerdeführerin weder geltend macht noch nachweist, dass diese tatsächlich bezahlt worden sind. Zwar ist anzuerkennen, dass sie sich bemüht, die Steuerschulden mit monatlichen Zahlungen von Fr. 300.-- zu vermindern und der verbleibende Freibetrag kaum ausreicht, um gleichzeitig auch die laufenden Steuern zu bezahlen. Dennoch können für die Bestimmung ihres Notbedarfs nur die tatsächlichen Auslagen berücksichtigt werden, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen (vgl. etwa VGE 2012/271/272 vom 15.2.2013 E. 3.4.4, 2012/100 vom 15.2.2013 E. 3.4.3; vorne E. 3.3). Soweit sich die Beschwerdeführerin daran stört, dass sie steuerlich schlechter gestellt wird als Personen, die (steuerfrei) Ergänzungsleistungen beziehen, ist ihr grundsätzlich beizupflichten. Aus diesem Umstand ergibt sich jedoch noch kein Anspruch auf Steuererlass (vgl. BGE 122 I 101 E. 3 und 5; VGE 2011/211/212 vom 30.3.2012 E. 3). 3.7 Nach dem Gesagten ist von folgendem korrigierten Zwangsbedarf der Beschwerdeführerin auszugehen: Grundbetrag Fr.1'200.00 Miete inkl. Nebenkosten gemäss Mietvertrag Fr.1'069.00 Krankenkasse KVG Fr. 363.70 Krankenkasse VVG Fr. 65.70 Krankheitskosten (Franchise und Selbstbehalte gemäss Veranlagung 2016) Fr. 193.65 Fahrkosten ÖV für Arztbesuche (Halbtax und Einzelfahrten) Fr. 0.00 ---------------- Zwangsbedarf Fr.2'892.05

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2019, Nr. 100.2018.262U, Werden dem Zwangsbedarf von Fr. 2'892.05 die Einkünfte von Fr. 3'332.-gegenübergestellt, resultiert eine frei verfügbare Quote von Fr. 439.95 pro Monat. Da sich die unbezahlt gebliebene Steuerforderung 2016 (inkl. Verzugszinsen) auf insgesamt Fr. 3'670.80 beläuft (vgl. vorne Bst. A), ist es der Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen grundsätzlich möglich und zumutbar, ihre Steuerschulden innert rund acht Monaten – und mithin «in absehbarer Zeit» (vgl. vorne E. 2.3) – zu begleichen (BVR 2018 S. 376 E. 4.1 mit Hinweisen). Die frei verfügbare Quote der Beschwerdeführerin wäre selbst dann für die Bejahung eines wirtschaftlichen Härtefalls zu hoch, wenn die Krankenkassenkosten in Zwischenzeit (deutlich) gestiegen wären. Damit liegt – unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Teilerlass gestellt hat – kein wirtschaftlicher Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG vor, wie die StRK zutreffend erkannt hat. 3.8 Soweit sich die Beschwerdeführerin darüber hinaus auf den Umstand beruft, dass ihr von 2008 bis 2016 die Steuern erlassen worden sind (Beschwerde S. 1), kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Mit Einreichen eines jeden Erlassgesuchs wird ein neues Verfahren eingeleitet, das von allfälligen früheren Verfahren unabhängig ist. Es verhält sich insofern gleich wie bei der Steuerveranlagung, bei der jede einzelne Veranlagung ein eigenes, von früheren Veranlagungen weitgehend unabhängiges Verfahren darstellt (vgl. VGE 2017/97 vom 7.3.2018 E. 3.10, 2016/197/198 vom 13.6.2017 E. 4.7). Ein einmal gewährter Steuererlass entfaltet damit für spätere Erlassverfahren grundsätzlich keine Bindungswirkung, zumal die Behörden sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage jeweils vollumfänglich neu beurteilen müssen (BVR 2013 S. 506 E. 4.3). 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind nicht entstanden (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). Sie hat jedoch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2019, Nr. 100.2018.262U, 4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 4.3 Bedürftig ist eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, die sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Familie bedarf. Für die Feststellung der Einkommensarmut ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, welches nach dem Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut im Sinn von Art. 117 Bst. a ZPO und Art. 111 Abs. 1 VRPG [nachfolgend: KS 1]) zu ermitteln ist. Die unentgeltliche Rechtspflege ist – vorbehältlich der materiellen Voraussetzung – zu gewähren, wenn das Einkommen geringer ist als der zivilprozessuale Zwangsbedarf oder ihn gerade erreicht bzw. bloss geringfügig übersteigt. Bei einem Überschuss sind Prozesskosten praxisgemäss bei weniger kostspieligen Verfahren innert Jahresfrist, bei anderen innert zwei Jahren zu tilgen (KS 1 Bst. E). Der Nachweis der Prozessbedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2019, Nr. 100.2018.262U, Person; diese hat ihre wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 3.2.4, 2016 S. 369 E. 4.3.2; s. auch Art. 20 Abs. 1 VRPG; zum Ganzen Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 111 N. 6 ff.). 4.4 Das KS 1 umschreibt die Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag grosszügiger als das KS B1. So sind namentlich zur Ermittlung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs auch die laufenden Steuern sowie regelmässige und nachgewiesene Zahlungen an verfallene Steuerschulden zu berücksichtigen (KS 1 Bst. C Ziff. 2g). – Die Beschwerdeführerin gilt als bedürftig: Kommen zu dem um 30 % erhöhten Grundbetrag von Fr. 1ʹ560.-nebst den Zuschlägen gemäss der Berechnung des betreibungsrechtlichem Existenzminimums noch die Steuerlasten hinzu (vgl. vorne E. 3.6 f.), reicht das Einkommen der Beschwerdeführerin nicht aus, um den zivilprozessualen Zwangsbedarf zu decken. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann zudem aufgrund der hohen Steuerbelastung bei gleichzeitig knappen finanziellen Verhältnissen nicht als aussichtslos bezeichnet werden: Die freie Einkommensquote erweist sich zwar im Ergebnis als genügend hoch, sodass kein wirtschaftlicher Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG besteht. Eine für die Beschwerdeführerin günstigere Beurteilung war jedoch nicht von vornherein auszuschliessen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen und die Verfahrenskosten sind unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege wird gutgeheissen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2019, Nr. 100.2018.262U, 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.

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