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Bern Verwaltungsgericht 11.03.2019 100 2018 245

11 marzo 2019·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,757 parole·~24 min·3

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 27. Juni 2018; 2017.POM.210) | Ausländerrecht

Testo integrale

100.2018.245U DAM/MAL/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. März 2019 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 27. Juni 2018; 2017.POM.210)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2019, Nr. 100.2018.245U, Sachverhalt: A. A.________ (geb. ... 1979), Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 14. Juli 2009 in die Schweiz ein und ersuchte hier zweimal erfolglos unter Angabe eines unrichtigen Geburtsjahrs (1990) um Asyl. Da er Vater von zwei Töchtern ist (geb. ... 2010 und … 2013), die aus der Beziehung mit einer Schweizer Bürgerin stammen, wurde ihm am 23. Januar 2013 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. A.________ und die Mutter seiner beiden Kinder heirateten am 24. Mai 2013. Im Dezember 2013 trennte sich das Paar und am 18. März 2016 wurde die Ehe geschieden. Am 26. April 2016 verurteilte das Tribunal correctionnel dʹarrondissement de Lausanne A.________ wegen Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung (teilweise mengenmässig qualifiziert begangen) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Mit Verfügung vom 16. Februar 2017 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Hiergegen erhob A.________ am 16. März 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Entscheid vom 27. Juni 2018 wies diese die Beschwerde ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 7. August 2018. Zudem gewährte sie ihm antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. C. Dagegen hat A.________ am 27. Juli 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den Rechtsbegehren, der Entscheid der POM und die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2019, Nr. 100.2018.245U, Verfügung des MIP seien aufzuheben und ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. erneut eine solche zu erteilen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Die POM schliesst mit Vernehmlassung vom 24. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; ebenfalls abzuweisen sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Nach Kenntnis von einem neuen Strafbefehl hat der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. September 2018 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. A.________ hat in der Folge den Gerichtskostenvorschuss geleistet und mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 an seinen Rechtsbegehren festgehalten. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit auch die Aufhebung der Verfügung des MIP vom 16. Februar 2017 beantragt wird. Anfechtungsobjekt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist ausschliesslich der angefochtene Entscheid der POM (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; BVR 2010 S. 411 E. 1.4 mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2019, Nr. 100.2018.245U, 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Im Streit liegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Der Beschwerdeführer kann sich als sorge- und obhutsberechtigter Vater von zwei hier lebenden Kindern mit Schweizer Bürgerrecht auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen. Diese Bestimmungen gewährleisten das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens. Sie können (unter anderem) verletzt sein, wenn die Pflege einer intakten familiären Beziehung zwischen der betroffenen Person und nahen Verwandten mit festem Anwesenheitsrecht in der Schweiz durch die Entfernungsmassnahme vereitelt wird (vgl. BGE 144 I 91 E. 4.2, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 309 E. 4.4, je mit Hinweisen). Ob dem Beschwerdeführer, wie geltend gemacht (Beschwerde S. 5 f.), gestützt auf die aufgelöste kurze Ehe mit einer Schweizer Bürgerin grundsätzlich ein Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20; vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG) zukommt (sog. nachehelicher Härtefall; vorne Bst. A), muss mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen nicht abschliessend geklärt werden. Denn die Nichtverlängerung und Wegweisung ist selbst bei Bestehen eines solchen Rechtsanspruchs zulässig, sofern sich die Massnahme als verhältnismässig erweist (vgl. BVR 2011 S. 289 E. 4). 2.2 Ein (allfälliger) Anspruch nach Art. 50 AIG erlöscht unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AIG). Ein solcher Widerrufsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG), d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2019, Nr. 100.2018.245U, wobei mehrere Strafen nicht kumuliert werden dürfen und es eine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). – Mit der Verurteilung vom 26. April 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist der erwähnte Widerrufsgrund erfüllt (vorne Bst. A), was der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt (Beschwerde S. 7). 2.3 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Anordnung der Wegweisung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur dann zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG bzw. AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen, wobei die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen ist (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen bzw. das Privatleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 143 I 21 E. 5.1, 142 II 35 E. 6.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, sind in diese Prüfung ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 3. Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen und der Rückfallgefahr.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2019, Nr. 100.2018.245U, 3.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Dabei ist nicht nur die Anlasstat von Bedeutung. Das migrationsrechtliche Verschulden ergibt sich vielmehr aus einer Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). 3.1.1 Am 26. April 2016 verurteilte das Tribunal correctionnel dʹarrondissement de Lausanne den Beschwerdeführer im abgekürzten Verfahren gemäss Art. 358 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) wegen Vergehens und Verbrechens gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung (beides begangen am 23.5.2015) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bei einer Probezeit von fünf Jahren (Akten MIDI pag. 394 ff., 407). Wie der Beschwerdeführer an sich nicht bestreitet (Beschwerde S. 8), spricht bereits dieses Strafmass für ein schweres Verschulden. Die beschlagnahmte Menge von 151,7 Gramm reinem Kokain (Akten MIDI pag. 397) übersteigt den Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall um ein Vielfaches (vgl. BGE 6B_932/2018 vom 24.1.2019 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 138 IV 100 E. 3.2). Ohnehin verfolgt die Rechtsprechung bei Drogendelikten, insbesondere beim Handeln aus rein finanziellen Motiven, ausländerrechtlich eine strenge Praxis (BGE 139 I 145 E. 2.5; BVR 2015 S. 391 E. 5.3, 2013 S. 543 E. 4.2.3). Darüber hinaus gehören qualifizierte Drogendelikte gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu den Anlasstaten, die zwingend zu einer Landesverweisung führen. Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt anwendbar ist, unterstreicht sie die Schwere der Gesetzesverletzung und ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV) insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2019, Nr. 100.2018.245U, zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; jüngst statt vieler BGer 2C_417/2018 vom 19.11.2018 E. 6.3.1 mit weiteren Hinweisen). 3.1.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich in einer finanziellen Notlage dazu bewegen lassen, einmalig eine Drogenkurierfahrt durchzuführen, vermag sein Verschulden nicht zu verringern. Ebenso wenig kann entscheidend sein, dass er im Strafverfahren geständig war, die Tat aufrichtig bereut und mit den Behörden kooperiert hat. Diese Aspekte sind bereits in das Strafmass eingeflossen. Im ausländerrechtlichen Verfahren besteht regelmässig kein Raum mehr, die strafrichterliche Beurteilung in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 4.4.4 am Ende). Nach dem Gesagten teilt das Verwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, wonach von einem schweren Verschulden auszugehen ist. 3.1.3 Der Beschwerdeführer ist abgesehen vom Schuldspruch vom 26. April 2016 strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: – Strafmandat des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 14. Oktober 2009 wegen Vergehens gegen die altrechtliche Betäubungsmittelgesetzgebung (begangen am 13.10.2009): Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre; Akten MIDI pag. 185); – Strafmandat des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 24. November 2010 wegen Missachtung der Eingrenzung (begangen am 15.10.2010): Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre und Verlängerung der Probezeit gemäss Strafmandat vom 14.10.2009 um 1 Jahr; Akten MIDI pag. 98); – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 24. Oktober 2012 wegen illegalen Aufenthalts (begangen vom 17.11.2010 bis 2.1.2012): Freiheitsstrafe von 3 Monaten als Teilzusatzstrafe zum Strafmandat vom 24. November 2010, zudem Verwarnungen wegen der erneuten Delinquenz während noch laufender Probezeit (Akten MIDI pag. 113);

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2019, Nr. 100.2018.245U, – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 28. November 2014 wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (begangen am 22.11.2014): Busse von Fr. 80.-- (Akten MIDI pag. 295); – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 1. Dezember 2014 wegen Nichtabgebens ungültiger oder eingezogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung (begangen am 5.6.2014): Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 70.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre) und gemeinnützige Arbeit von 4 Stunden (Akten MIDI pag. 287); – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 4. August 2015 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (begangen am 11.5.2015): Busse von Fr. 450.-- (Akten MIDI pag. 318); – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 6. September 2017 wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (begangen am 7.7.2016): Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 70.-- (Akten POM pag. 52); – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 22. Mai 2018 wegen Tätlichkeiten zum Nachteil seiner beiden Töchter (wiederholt begangen ca. anfangs 2018 bis 21.4.2018) und Drohung gegenüber seiner älteren Tochter (begangen am 21.4.2018): Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 70.-- (act. 3A). 3.1.4 Es trifft zwar zu, dass diese Verurteilungen geringer wiegen als das verfahrensauslösende Betäubungsmitteldelikt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei den Verfehlungen, wie die POM zutreffend bemerkt (angefochtener Entscheid E. 3b/bb S. 7), aber keineswegs bloss um Bagatelldelikte. Weiter kann aus der Anzahl ergangener Strafbefehle geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer etliche Mühe hat, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten. Negativ ins Gewicht fällt zudem, dass er wiederholt, auch während laufender Probezeit, straffällig geworden ist. Die POM ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2019, Nr. 100.2018.245U, dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Entfernungsmassnahme zusätzliches Gewicht verleiht (vgl. angefochtener Entscheid E. 3b/cc S. 8). 3.2 Zur Rückfallgefahr ergibt sich Folgendes: 3.2.1 Die POM erachtet die Rückfallgefahr hinsichtlich der Begehung weiterer (schwerer) Betäubungsmitteldelikte oder anderer schwerer Straftaten nicht als allzu gross. Allerdings habe der Beschwerdeführer über die gesamte Zeitspanne seines Aufenthalts delinquiert, weshalb das Risiko eines Rückfalls nicht hinzunehmen sei (angefochtener Entscheid E. 3c/cc S. 9). Der Beschwerdeführer bestreitet diese Würdigung und verweist auf sein Geständnis, die aufrichtige Reue sowie auf sein Engagement in beruflicher und sozialer Hinsicht. Zudem hätte ein erneuter Rückfall für ihn und seine Töchter schwerwiegende Folgen, da er die Schweiz mit grösster Wahrscheinlichkeit verlassen müsste (Beschwerde S. 10 ff.). 3.2.2 Wie bereits die POM zutreffend ausgeführt hat, vermochte der Beschwerdeführer die Chancen, welche ihm mit den bedingt ausgesprochenen Strafen eingeräumt wurden, wiederholt nicht zu nutzen. Seit dem verfahrensauslösenden Urteil vom 26. April 2016 und der seither laufenden fünfjährigen Probezeit hat er sich überdies nicht klaglos verhalten. Zwar hat er gemäss den Akten keine Betäubungsmitteldelikte oder andere schwere Straftaten mehr begangen. Wie vorstehend dargelegt wurde er jedoch zu zwei Geldstrafen verurteilt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er bestreite die dem Strafbefehl vom 22. Mai 2018 zugrunde liegenden Vorwürfe «vehement» und ihm sei die Bedeutung einer Einsprache nicht bewusst gewesen (act. 11), ist ihm entgegenzuhalten, dass er zuvor bereits mehrmals mittels Strafmandat bzw. -befehl verurteilt worden ist. Der Einwand, ihm seien die Konsequenzen einer Verurteilung im Strafbefehlsverfahren nicht bekannt gewesen, überzeugt daher nicht. Insgesamt kann ein gewisses Rückfallrisiko nicht ausgeschlossen werden. Ein solches ist bei schwerer Delinquenz wie den hier interessierenden Drogendelikten praxisgemäss nicht hinzunehmen (vgl. allgemein BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Im Übrigen findet Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) nicht Anwendung. Die konkrete Prognose über das Wohlverhalten des Beschwerdeführers spielt daher keine ausschlaggebende Rolle, sondern es dürfen auch generalpräventive Überlegungen ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2019, Nr. 100.2018.245U, wichtet werden (vgl. zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1, 2011 S. 289 E. 5.3.1, je mit weiteren Hinweisen). 3.3 Insgesamt ist nicht zu beanstanden, wenn die POM aufgrund des schweren Verschuldens, der Mehrfachdelinquenz und der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr auf ein erhebliches öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme geschlossen hat (angefochtener Entscheid E. 3d S. 9). 4. Bei den privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 4.1 Der heute 40-jährige Beschwerdeführer kam im Juli 2009 im Alter von 30 Jahren in die Schweiz (vgl. Akten MIDI pag. 1, 164 f.). Bis zur erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 23. Januar 2013 (vgl. Akten MIDI pag. 150) lebte er ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz. Danach verbrachte er über neun Monate in Unfreiheit (vgl. Akten MIDI pag. 399, 429). Seit März 2017 beruht seine Anwesenheit einzig auf der aufschiebenden Wirkung der im ausländerrechtlichen Verfahren erhobenen Rechtsmittel (vorne Bst. B). Die anrechenbare Aufenthaltsdauer beträgt damit weniger als vier Jahre, was als relativ kurz zu gelten hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b S. 10). Die Zeit, welche Betroffene in der Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung verbracht haben, kann für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein (BGE 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). 4.2 Zur Integration des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: 4.2.1 Der Beschwerdeführer war nach der Geburt seiner ersten Tochter (geb. 15.6.2010) für den Haushalt und die Kinderbetreuung zuständig. Parallel dazu bemühte er sich um sprachliche sowie berufliche Integration und besuchte mehrere Kurse (vgl. Akten POM, Beilage 8 zur Beschwerde an

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2019, Nr. 100.2018.245U, die POM [nachfolgend kurz: BB POM]; act. 4A1 und 2). Ab August 2013 bis Ende November 2014 war er als Lagermitarbeiter tätig (vgl. BB POM 9; Akten MIDI pag. 352). Im Zeitpunkt seiner Inhaftierung (23.5.2015) war er arbeitslos. Nach der Entlassung aus der Haft folgten mehrere Temporäreinsätze als Lagermitarbeiter (vgl. BB POM 12-19); zeitweise bezog der Beschwerdeführer Sozialhilfe und Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. BB POM 11, 20, 21, 26, 33, 34; Akten MIDI pag. 389). Das Personalverleihunternehmen, für welches der Beschwerdeführer ab 2016 mehrmals im Einsatz stand, lobt dessen Arbeitseinsatz, Fleiss, Motivation und Selbständigkeit (Beschwerdebeilage [BB] 5). Zwei weitere Personalvermittlungsbüros bescheinigen ein ebenfalls überaus gutes Arbeitsverhalten (BB 6, 8). Aktenkundig ist eine Anmeldung zum Lehrgang Logistiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) mit Beginn ab August 2018 (BB 4). Weiter hat der Beschwerdeführer am 25. Juli 2018 bei einem neuen Arbeitgeber einen einjährigen Arbeitsvertrag ab 1. August 2018 als Mitarbeiter Logistik mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % unterzeichnet (BB 7). Dieses berufliche Engagement ist anzuerkennen. Der Beschwerdeführer ist jedoch verschuldet. Per 3. April 2018 war er mit nicht getilgten Verlustscheinen von Fr. 40ʹ868.20 im Betreibungsregister verzeichnet (BB POM 32). Ihm ist zugute zu halten, dass er sich um Abzahlung der Schulden bemüht und einigen Gläubigern monatliche Beträge überweist (vgl. Übersicht Daueraufträge vom 23.7. bis 6.8.2018, BB 9). Die Verschuldung und der Bezug von Sozialhilfe sind den beruflich-wirtschaftlichen Leistungen des Beschwerdeführers aber abträglich. 4.2.2 Bei der sprachlichen Integration ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über fortgeschrittene Deutschkenntnisse verfügt (vgl. Kursbestätigung Deutsch, BB POM 8). Der POM ist beizupflichten, dass dies angesichts der faktischen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren erwartet werden darf (angefochtener Entscheid E. 4c/bb S. 12). In Bezug auf seine soziale Integration machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend, er engagiere sich sehr stark in einer Kirchgemeinde, wo er mittlerweile die Funktion eines Pastors bekleide (vgl. Akten POM pag. 22). Gemäss Mietvertrag bewohnt er tatsächlich eine als «église/oratoire» bezeichnete Immobilie (BB 13). Die Würdigung der POM (angefochtener Entscheid E. 4c/cc S. 12), wonach in seinem kirchlichen Engagement noch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2019, Nr. 100.2018.245U, keine starke Verbundenheit in der hiesigen Gesellschaft und Kultur zu erblicken wäre, stellt der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht jedoch nicht in Frage. Schliesslich spricht bereits die erhebliche Straffälligkeit des Beschwerdeführers gegen eine erfolgreiche Integration, ist doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein zentraler Aspekt jeglicher Integration (vgl. neuerdings Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG; angefochtener Entscheid E. 4c/cc S. 12). 4.3 Zu würdigen sind schliesslich die Auswirkungen der Entfernungsmassnahme auf den Beschwerdeführer und seine Familie. 4.3.1 Hinsichtlich der Rückkehr nach Nigeria ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die ersten 30 Jahre und damit den grössten und für die Persönlichkeit prägenden Teil seines Lebens in der Heimat verbracht hat. Es darf vorausgesetzt werden, dass er mit den Verhältnissen in Nigeria nach wie vor vertraut ist. Ob der Beschwerdeführer dort über ein Beziehungsnetz verfügt, hat die Vorinstanz offengelassen. Sie nimmt jedoch an, dass er neue Beziehungen aufbauen kann und fähig ist, einer Arbeit nachzugehen. Diese vorinstanzliche Einschätzung bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Im Gegenteil macht er keinerlei Hindernisse geltend, die seiner Rückkehr entgegenstehen könnten. Solche ergeben sich auch nicht aus den Unterlagen zum erfolglos durchlaufenen Asylverfahren. Dem Beschwerdeführer ist die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in Nigeria mithin möglich und zumutbar. 4.3.2 In familiärer Hinsicht stehen die Beziehungen zu den beiden Töchtern, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzen, im Vordergrund. Der Beschwerdeführer leitet daraus unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 14 BV (gemeint: Art. 13) sowie Art. 3 und 9 KRK ein gewichtiges Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz ab. Er weist darauf hin, dass er seine Kinder – neben seiner Berufstätigkeit – fast die Hälfte der Zeit über betreut. Die Beziehung zu den Kindern sei sowohl in affektiver als auch in wirtschaftlicher Hinsicht äusserst eng und intensiv. Ein regelmässiger und persönlicher Kontakt durch gegenseitige Besuche sei angesichts der grossen Distanz zwischen den beiden Ländern und den hohen Flugpreisen zudem keine reale Möglichkeit (Beschwerde S. 17 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2019, Nr. 100.2018.245U, 4.3.3 Die Ehe des Beschwerdeführers wurde am 18. März 2016 geschieden; die Töchter B.________ (geb. … 2010) und C.________ (geb. … 2013) wurden unter der gemeinsamen Sorge und Obhut beider Eltern belassen, mit Wohnsitz bei der Mutter (Akten MIDI pag. 378 ff.). Gemäss gerichtlich genehmigter Scheidungsvereinbarung betreut der Vater die Kinder jeden Monat während dreier Wochen von Freitagabend bis Montagmorgen und in der vierten Woche von Montag bis Freitagabend sowie während sechs von dreizehn Schulferienwochen; in der übrigen Zeit werden sie von der Mutter betreut (Akten MIDI pag. 382). Betreffend Kinderunterhalt wurde vereinbart, dass die Mutter weiterhin die Kosten der Kindertagesstätte und der Tagesschule sowie der Krankenkasse für die beiden Kinder übernimmt. Sobald der Beschwerdeführer über ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens Fr. 3ʹ500.-- verfügt, trägt er die Kosten der Krankenkasse für beide Kinder. Im Übrigen kommt der jeweils betreuende Elternteil für die anfallenden Kosten auf; ausserordentliche Kosten werden grundsätzlich je hälftig getragen (Akten MIDI pag. 382 f.). 4.3.4 Die POM hat aus der getroffenen Regelung geschlossen, dass die Kinder zwar etwas mehr von der Mutter betreut werden als vom Vater. Mit der Vorinstanz ist aber einig zu gehen, dass noch von einer alternierenden Obhut gesprochen werden kann (angefochtener Entscheid E. 4d/bb S. 14). Dementsprechend sind die tatsächlich gelebten familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen Kindern vom Recht auf Familienleben geschützt (vgl. zum Recht auf Achtung des Familienlebens bei alternierender Obhut BGE 144 I 91 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.5 und 6). Zudem haben die Kinder ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht und besitzen das Schweizer Bürgerrecht. Es ist folglich davon auszugehen, dass sie bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers in der Schweiz bleiben würden. Es steht somit ausser Frage, dass die Entfernungsmassnahme für das Familienleben einschneidende Konsequenzen hätte. 4.3.5 Das Interesse des Beschwerdeführers, nicht von seinen Kindern getrennt zu werden, hat die POM indes zu Recht nicht stark gewichtet (angefochtener Entscheid E. 4d/bb S. 15). Zwar begründen seine Vaterschaft und die bisher organisierte Kinderbetreuung ein gewichtiges Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz und die Wegweisung würde ihn dement-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2019, Nr. 100.2018.245U, sprechend hart treffen. Diese für ihn schmerzhafte Situation hat er allerdings selber herbeigeführt, hat ihn doch die Verantwortung als Vater von zwei kleinen Kindern nicht davon abgehalten, ein qualifiziertes Drogendelikt zu begehen. Anlass zu Bedenken gibt überdies das Verhalten des Beschwerdeführers, das zum rechtskräftigen Strafbefehl vom 22. Mai 2018 geführt hat: Er schlug seine beiden Töchter wiederholt auf Wangen, das Gesäss und die Arme. Seiner älteren Tochter drohte er bei der Erledigung der Hausaufgaben, er werde ihr den Kopf abschneiden, während er ein Messer in der Hand hielt, was das Kind in grosse Angst versetzte (act. 3A). Diese Straftaten lassen Zweifel aufkommen, ob die familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Töchtern tatsächlich so innig ist wie er behauptet. 4.3.6 Die Trennung vom Vater dürfte hingegen für die heute 8½- und 6jährigen Töchter einschneidend sein. Der Beschwerdeführer hat sich in ihren ersten Lebensjahren vollzeitlich um sie gekümmert und nun betreut er sie nahezu hälftig. Mit der Wegweisung verlieren die Kinder eine enge Bezugsperson; das Aufrechterhalten der Beziehung wird nicht mehr im gleichen Ausmass möglich sein. Künftig wäre die Mutter allein für die Betreuung der beiden Mädchen zuständig. Voraussichtlich würde die Wegweisung des Beschwerdeführers die Exfrau auch finanziell stärker belasten, da die Lebenshaltungskosten derzeit ungefähr hälftig getragen werden. Wie die POM zutreffend bemerkt (angefochtener Entscheid E. 4d/bb S. 15), werden die Kinder aufgrund der Erwerbstätigkeit ihrer Eltern aber bereits heute zu einem grossen Teil extern in der Kindertagesstätte und Tagesschule betreut (vgl. BB POM 22; Akten POM pag. 42 [BB POM 28]). Sodann hat die Vorinstanz dem Einwand des Beschwerdeführers, die Kindsmutter sei während seiner Inhaftierung total überlastet gewesen, zu Recht kein entscheidendes Gewicht beigemessen. Der Gefängnisaufenthalt liegt bereits einige Jahre zurück, wobei die jüngere Tochter damals noch ein Kleinkind war. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass die Betreuung der beiden Kinder heute deutlich weniger intensiv ist. Es ist somit davon auszugehen, dass die Kindsmutter in der Lage ist, die alleinige Betreuung der beiden Töchter zu übernehmen; es gibt denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ihre aktuellen Betreuungspflichten vernachlässigen würde. Wie bereits die POM zutreffend bemerkt, kann sich die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2019, Nr. 100.2018.245U, Exfrau bei allfälligen Problemen auch an die Beiständin wenden. Es kann deshalb offenbleiben, aus welchen Gründen ihre beiden älteren Kinder aus früheren Beziehungen in einer Pflegefamilie bzw. beim Vater aufwachsen. Auf die Edition von Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist folglich zu verzichten. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen (Beschwerde S. 5). 4.3.7 Die POM hat sodann richtigerweise darauf hingewiesen, dass die familiären Beziehungen in gewissem, wenn auch bescheidenem Rahmen über die Grenzen hinweg gelebt werden können (angefochtener Entscheid E. 4d/bb S. 15 f.). Selbst wenn Flugreisen von Nigeria in die Schweiz kostspielig sind, ist es denkbar, dass der Beschwerdeführer seine Töchter sporadisch besucht. Ebenfalls erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Kinder ihren Vater dereinst (begleitet) in Nigeria besuchen. Der Kontakt kann zudem mittels der üblichen Kommunikationsmittel gepflegt werden. Zu berücksichtigen ist im Hinblick auf das Kindeswohl überdies, dass die beiden Kinder heute Wohnsitz bei ihrer Mutter haben und nicht aus den hiesigen Strukturen herausgerissen werden (vgl. z.B. BVR 2013 S. 543 E. 5.4). 4.4 Mit Blick auf die privaten Interessen ist zusammenfassend festzuhalten, dass im Fall der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung gewichtige familiäre Nachteile drohen. Hingegen hat sich der Beschwerdeführer höchstens durchschnittlich in die hiesigen Verhältnisse integrieren können und der Rückkehr nach Nigeria stehen keine massgeblichen Hindernisse entgegen. 5. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: 5.1 Der Beschwerdeführer wurde wegen eines teilweise mengenmässig qualifiziert begangenen Betäubungsmitteldelikts zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bereits zuvor war er wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt geraten und nach dem verfahrensauslösenden Schuldspruch wurde er während noch laufender Probezeit erneut straffällig. Im Verbund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2019, Nr. 100.2018.245U, mit der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr ist ein erhebliches öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung des Aufenthalts gegeben. Die privaten Interessen an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz haben dagegen zurückzustehen. Seine rechtmässige Aufenthaltsdauer ist eher kurz und seine Integration fällt insgesamt, sieht man von der Delinquenz ab, höchstens durchschnittlich aus. Der Rückkehr nach Nigeria stehen keine massgeblichen Hindernisse entgegen. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer und seine Exfrau das Sorgerecht und die Obhut über die beiden Kinder teilen, ist die Wegweisung mit einer erheblichen Einschränkung der familiären Beziehung verbunden. Die Töchter können immerhin in ihrem bisherigen Umfeld verbleiben und die Beziehung zu ihrem Vater mittels der üblichen Kommunikationsmittel und allenfalls über Besuche weiterhin pflegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich demnach auch im Licht von Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV und der KRK als verhältnismässig. 5.2 Zu keinem anderen Schluss führt die vom Beschwerdeführer angeführte Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), wonach sich bei ledigen und kinderlosen Personen das öffentliche Fernhalteinteresse tendenziell durchsetzt, sofern das Strafmass drei Jahre erreicht oder erhebliche Delikte hinzukommen (BGE 139 I 31 E. 2.3.3). Die strittige Massnahme ist nach dem vorstehend Erwogenen nicht deswegen als unzulässig zu betrachten, weil die Strafe des Beschwerdeführers unterhalb dieses Richtwerts liegt und er Vater von zwei Kindern ist (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen in der genannten Grössenordnung für Betäubungsmitteldelikte hat das Bundesgericht den Bewilligungswiderruf bzw. die Nichtverlängerung vielmehr auch schon dann bestätigt, wenn die betroffene ausländische Person in der Schweiz Kinder und – anders als der Beschwerdeführer – eine intakte eheliche Beziehung hatte (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.3; BGer 2C_519/2014 vom 15.1.2015 E. 3.6, je mit Hinweisen). Massgebend sind ohnehin stets die Umstände des konkreten Falles. 5.3 Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2019, Nr. 100.2018.245U, weisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 24. April 2019. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2019, Nr. 100.2018.245U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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