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Bern Verwaltungsgericht 28.11.2019 100 2018 171

28 novembre 2019·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·10,680 parole·~53 min·1

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Sozialhilfeabhängigkeit und Verweigerung des Familiennachzugs für Ehefrau und Kinder (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kts Bern vom 9. Mai 2018;2016.POM.72) | Ausländerrecht

Testo integrale

100.2018.171U HER/MAL/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. November 2019 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Marti 1. A.________ 2. B.________ 3. C.________ 4. D.________ 5. E.________ 6. F.________ Beschwerdeführer 3-6 gesetzlich vertreten durch die Eltern A.________ und B.________ alle vertreten durch Rechtsanwältin Beschwerdeführende gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Sozialhilfeabhängigkeit sowie Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit betreffend Verweigerung des Familiennachzugs für Ehefrau und Kinder (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 9. Mai 2018; 2016.POM.72)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2019, Nr. 100.2018.171U, Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1972) stammt aus Russland (Tschetschenien). Er reiste am 29./30. August 2004 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Asylgesuch wurde abgewiesen, jedoch wurde A.________ wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs am 17. November 2004 vorläufig aufgenommen. Am 27. Oktober 2009 erteilte ihm das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge verlängert wurde, zuletzt bis am 31. Oktober 2015. Mit Verfügung vom 14. März 2016 verweigerte das MIP die beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit und wies A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B.________ (Jg. 1978) ist ebenfalls russische Staatsangehörige tschetschenischer Herkunft. Sie reiste am 30. September 2013 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte am 23. April 2014 das Asylgesuch von B.________ ab und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 18. Juni 2014 aus der Schweiz weg. Am 22. Mai 2014 beantragte A.________ beim MIDI eine Aufenthaltsbewilligung für B.________ zwecks Vorbereitung der Heirat. Der MIDI lehnte das Gesuch am 17. Juni sowie am 15. August 2014 formlos ab. Ab dem 18. Juni 2014 galt B.________ als verschwunden. Am 2. Dezember 2014 reiste sie mit einem in Estland ausgestellten Schengenvisum erneut in die Schweiz ein. Am … 2014 gebar sie in Bern den Sohn C.________. Dessen Vater ist A.________. Am 7. Januar 2015 beantragte A.________ erneut eine Aufenthaltsbewilligung für B.________ zur Vorbereitung der Heirat. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 verweigerte das MIP die anbegehrte Kurzaufenthaltsbewilligung und wies B.________ und ihren Sohn C.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2019, Nr. 100.2018.171U, B. Gegen die Verweigerung der Kurzaufenthaltsbewilligung von B.________ (Verfügung vom 17.12.2015) erhoben A.________, B.________ und C.________, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, am 18. Januar 2016 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Sie stellten den Antrag, die Verfügung des MIP sei aufzuheben und es sei B.________ und dem gemeinsamen Sohn eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat «bzw. anschliessendem Familiennachzug» zu erteilen. Gegen die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (Verfügung vom 14.3.2016) erhob A.________ am 14. April 2016 Beschwerde bei der POM. Die POM vereinigte am 18. April 2016 antragsgemäss die beiden Verfahren. Am … 2016 kam der zweite gemeinsame Sohn D.________ in Bern zur Welt. B.________ stellte am 14. November 2016 ein zweites Asylgesuch, welches das SEM mit Verfügung vom 15. Februar 2017 ablehnte. Das Bundesverwaltungsgericht hiess am 19. Mai 2017 das dagegen eingereichte Rechtsmittel von B.________ teilweise gut, hob die Verfügung des SEM auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurück. Am 1. Juni 2017 heirateten B.________ und A.________ in Bern. Am …2017 wurde der dritte gemeinsame Sohn, E.________, in Bern geboren. Am 9. Mai 2018 erliess die POM den Entscheid in den vereinigten Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde vom 14. April 2016 wies sie ab und setzte A.________ eine Ausreisefrist bis zum 22. Juni 2018 (Dispositiv- Ziffer 1 und 3). Das mit Beschwerde vom 18. Januar 2016 eingeleitete Verfahren schrieb die POM unter Hinweis auf das hängige Asylgesuch von B.________ als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis ab (Dispositiv- Ziffer 2). Sie gewährte in beiden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der beigezogenen Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin (Dispositiv-Ziffer 4-6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2019, Nr. 100.2018.171U, C. Am 11. Juni 2018 haben A.________ und B.________ sowie C.________, D.________ und E.________, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen in der Sache, ihnen seien unter Aufhebung von Ziff. 1-3 des angefochtenen Entscheids je eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Gleichzeitig haben sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Die POM hat mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragt; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Die Beschwerdeführenden haben mit Replik vom 18. Juli 2018 an ihren Rechtsbegehren festgehalten und über die am 21. Juni 2018 auf Rückweisung hin ergangene Asylverfügung des SEM orientiert (Ablehnung des Asylgesuchs von B.________; vorläufige Aufnahme unter Vorbehalt deren Überprüfung je nach Ausgang des A.________ betreffenden Bewilligungsverfahrens). Gemäss Mitteilung vom 10. August 2018 hat B.________ (für sich und ein Kind) gegen diesen Asylentscheid wiederum Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben (Verfahren E- 4065/2018; dieses Verfahren wurde am 27.9.2019 mit dem Verfahren E- 4592/2019 betreffend die übrigen Kinder vereinigt). Mit Eingabe vom 22. August 2018 hat die POM am Antrag auf Abweisung der Beschwerde festgehalten. Die Instruktionsrichterin hat in der Folge die Sozialhilfeakten der Einwohnergemeinde (EG) … betreffend A.________ ediert und Auszüge daraus zu den Akten des Verwaltungsgerichts erkannt (Verfügung vom 4.1.2019). Von der Gelegenheit, sich im Licht der ergänzten Akten zu äussern, haben die Verfahrensbeteiligten am 21. und 25. Januar 2019 Gebrauch gemacht; sie halten an ihren Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2019, Nr. 100.2018.171U, Das am … 2019 geborene vierte Kind des Ehepaars A.________ B.________ namens F.________ hat die Instruktionsrichterin am 21. November 2019 in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einbezogen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 und Art. 39 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1 Der aus Grozny, Russland (Tschetschenien), stammende Beschwerdeführer 1 (geb. ... 1972) reiste am 29./30. August 2004 im Alter von 32 Jahren in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl (Akten MIDI 3D pag. 3 ff.). Das Asylgesuch wurde am 17. November 2004 mangels Glaubwürdigkeit abgewiesen, jedoch wurde der Wegweisungsvollzug als zurzeit unzumutbar beurteilt und der Beschwerdeführer 1 vorläufig aufgenommen (Akten MIDI 3D pag. 57 ff.). Am 27. Oktober 2009 erteilte das MIP dem Beschwerdeführer 1 auf dessen Gesuch hin eine Aufenthaltsbewilligung auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2019, Nr. 100.2018.171U, grund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Akten MIDI 3D pag. 130 ff., 142 ff.). In jenem Zeitpunkt war er seit einem Jahr als Hilfsarbeiter und Chauffeur in einer Schreinerei tätig und stand wirtschaftlich auf eigenen Füssen (Akten MIDI 3D pag. 132, 135 f.). Zuvor hatte er im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms einen Deutschkurs (2004), einen Fachkurs «Reinigung und Hausdienst» (2006) sowie eine SUVAanerkannte Staplerprüfung (2009) absolviert (Akten MIDI 3D pag. 137 ff.; vgl. auch den Lebenslauf in Akten POM 3C, rotes Mäppli [3C1] «Kopien aus den Akten der EG …»). Per Ende Januar 2010 verlor er die Anstellung in der Schreinerei wegen Arbeitsmangel (Akten MIDI 3D pag. 167). In der Folge besuchte er ein Bewerbungstraining der Regionalen Arbeitsvermittlung und nahm während eines halben Jahres an einem Arbeitsprogramm im Bereich Metallbearbeitung teil (Akten MIDI 3D pag. 169 ff., 208 f.). Seit dem 1. Januar 2012 ist der Beschwerdeführer 1 ununterbrochen auf Sozialhilfe angewiesen; die von Januar 2012 bis Januar 2018 geleistete Sozialhilfe beläuft sich auf Fr. 160ʹ337.-- (Akten POM 3C pag. 232). Im Rahmen von Arbeitsintegrationsprogrammen leistete er verschiedene Einsätze in den Bereichen Wald und Recycling und war aufgefordert, monatlich Arbeitsbemühungen nachzuweisen (vgl. Akten MIDI 3D pag. 206 f., 277, 283, 402 ff., 418; vgl. auch die Übersicht im Klientenstammblatt vom 20.3.2015 S. 2, Akten POM 3C, rotes Mäppli [3C1]). Seit Ende 2015 ist er stundenweise [in einem Geschäft] als Freiwilliger tätig (Beschwerdebeilage [BB] 4, 17). Auf den Beschwerdeführer 1 sind gemäss Auszug vom 4. September 2015 weder Betreibungen noch Verlustscheine registriert (Akten MIDI 3D pag. 410). In strafrechtlicher Hinsicht liegt gegen ihn einzig eine (im Strafregister nicht verzeichnete) Verurteilung zu einer Busse von Fr. 700.-- wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln vor (Strafbefehl vom 14.6.2013, Akten MIDI 3D pag. 198 f.). Am 16. Juni 2014 machte der MIDI den Beschwerdeführer 1 schriftlich auf mögliche bewilligungsrechtliche Konsequenzen namentlich andauernden Sozialhilfebezugs aufmerksam, legte ihm nahe, die Anstrengungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu intensivieren, und verlängerte dessen Aufenthaltsbewilligung zunächst bis zum 31. Oktober 2014 (Akten MIDI 3D pag. 308) und ein letztes Mal bis zum 31. Oktober 2015. Die Überprüfung der Situation in diesem Zeitpunkt ergab, dass seine Aussicht auf Anstellung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2019, Nr. 100.2018.171U, im ersten Arbeitsmarkt nach Einschätzung des Sozialdiensts unter anderem wegen der langen Erwerbslosigkeit und seiner relativ schlechten Deutschkenntnisse insgesamt als gering eingestuft werden musste, weshalb dem Beschwerdeführer 1 das rechtliche Gehör mit Blick auf eine allfällige Nichtverlängerung der Bewilligung gewährt wurde (vgl. Akten MIDI 3D pag. 429 f., 431 ff.). Mit Verfügung vom 14. März 2016 verweigerte das MIP die am 11. August 2015 beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit und wies den Beschwerdeführer 1 unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg (Akten MIDI 3D pag. 554 ff.). 2.2 Die Beschwerdeführerin 2 (geb. ... 1978) ist russische Staatsangehörige tschetschenischer Herkunft. Sie reiste am 30. September 2013 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl (Akten MIDI 3E pag. 106 ff.). Im Oktober 2013 traf sie den Beschwerdeführer 1 wieder in der Schweiz; die beiden haben sich nach eigener Darstellung 1999 in Inguschetien kennengelernt (vgl. Akten MIDI 3E pag. 124 und 3D pag. 257). In der Folge beschloss das Paar zu heiraten und reichte am 28. Oktober 2013 ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung ein (Akten MIDI 3E pag. 4 f.). Mit Asylentscheid vom 23. April 2014 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin 2 mangels Glaubwürdigkeit, lehnte das Asylgesuch ab und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 18. Juni 2014 aus der Schweiz weg (Akten MIDI 3E pag. 10 ff.). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Am 22. Mai 2014 stellte der Beschwerdeführer 1 beim MIDI ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin 2 zwecks Vorbereitung der Heirat (Akten MIDI 3E pag. 1 f.). Der MIDI lehnte das Gesuch am 17. Juni und am 15. August 2014 formlos ab (Akten MIDI 3E pag. 23 f. und 37 f.). Ab 18. Juni 2014 (Ausreisefrist) galt die Beschwerdeführerin 2 als verschwunden. Nach späteren eigenen Angaben reiste sie im November 2014 freiwillig nach Russland zurück (vgl. Asylentscheid SEM vom 15.2.2017 betreffend das zweite Asylgesuch vom 14.11.2016, Akten POM 3C pag. 99, 89 und 86).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2019, Nr. 100.2018.171U, 2.3 Am 2. Dezember 2014 reiste die Beschwerdeführerin 2 mit einem in Estland ausgestellten Schengenvisum erneut in die Schweiz ein (Akten MIDI 3E pag. 45). Sie gebar am … 2014 in Bern den mit dem Beschwerdeführer 1 gezeugten Sohn C.________ (Akten MIDI 3E pag. 127 f.). Am 7. bzw. 9. Januar 2015 ersuchte das Paar bei der EG … erneut um Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat (Akten MIDI 3E pag. 41 ff. und 46 f.). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 verweigerte das MIP die anbegehrte Kurzaufenthaltsbewilligung und wies die Beschwerdeführerin 2 und ihr Kind unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg (Akten MIDI 3E pag. 193 ff.). Die Beschwerdeführenden erhoben sowohl gegen die Verweigerung der Kurzaufenthaltsbewilligung als auch gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 Beschwerde bei der POM (vorne Bst. B; Akten POM 3A und 3B). 2.4 Während des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 Eltern zweier weiterer Söhne (D.________ geb. … 2016 und E.________ geb. ... 2017; Akten POM 3C pag. 68-65 und 255). Die Beschwerdeführerin 2 stellte am 14. November 2016 erfolglos ein zweites Asylgesuch (Asylverfügung vom 15.2.2017, Akten POM 3C pag. 99-94). Das Bundesverwaltungsgericht hiess am 19. Mai 2017 die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügung vom 15. Februar 2017 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Licht des Rechts auf Achtung des Familienlebens an das SEM zurück (Akten POM 3C pag. 159-154). Am 1. Juni 2017 heiratete das Paar in Bern (Akten POM 3C pag. 169-164). 2.5 Das SEM befand im Rahmen der Neubeurteilung erneut, dass die Beschwerdeführerin 2 und das in das Verfahren einbezogene Kind E.________ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Es lehnte am 21. Juni 2018 das Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung beurteilte das SEM mit Rücksicht auf die Einheit der Familie als zurzeit nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin 2 an mit dem Hinweis, dass diese Massnahme überprüft wird, sollte dem Beschwerdeführer 1 die Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig entzogen werden (Beschwerdebeilage [BB] 13, act. 5A). Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin 2 Beschwerde beim

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2019, Nr. 100.2018.171U, Bundesverwaltungsgericht erhoben (act. 7). Da die beiden älteren Kinder C.________ und D.________ nicht in den Asylentscheid des SEM einbezogen waren, verfügte das SEM am 12. August 2019 analog seiner Asylverfügung vom 21. Juni 2018: Es lehnte das Asylgesuch ab, wies die Kinder C.________ und D.________ aus der Schweiz weg und ordnete rückwirkend ebenfalls die vorläufige Aufnahme der beiden an. Die vereinigten Beschwerdeverfahren sind nach dem Kenntnisstand des Verwaltungsgerichts nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Am … 2019 wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 Eltern eines vierten Kindes namens F.________ (act. 24A). 3. 3.1 Im Streit liegt einerseits die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 und dessen Wegweisung aus der Schweiz, andererseits die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin 2 und die gemeinsamen Kinder. Im zweiten Punkt ist gerügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten (Beschwerde S. 15 f.). Dazu ist vorweg Folgendes festzuhalten: Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz auf das Begehren der Beschwerdeführenden 2-5 um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (im Familiennachzug) nicht eingetreten ist. Sie hat diese Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben (Dispositiv-Ziff. 2). Ausgangspunkt dieses Verfahrens war das Gesuch um Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung (vgl. vorne E. 2.3). Erst vor der POM hatten die Beschwerdeführenden zusätzlich um «Familiennachzug» ersucht (vgl. vorne Bst. A und B). Nachdem das Paar während hängigem Beschwerdeverfahren getraut worden war, wurde jedenfalls das Gesuch um Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung prozessual gegenstandslos. Ob der Bewilligungsgegenstand vor der Beschwerdeinstanz überhaupt auf den Familiennachzug hätte ausgeweitet werden müssen, kann dahingestellt bleiben. Die POM hat das Nachzugsbegehren jedenfalls materiell behandelt, womit dieser Aspekt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Teil des Streitgegenstands zu betrachten ist. Der Sache nach hat die POM das Gesuch um Aufenthaltsbewilligungen als gegenstandslos im Sinn von Art. 14 Abs. 5 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2019, Nr. 100.2018.171U, Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) beurteilt, weil ihres Erachtens Ehefrau und Kinder nicht offensichtlich Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben. Ob dies der Rechtskontrolle standhält, wird nachfolgend ebenfalls überprüft. 3.2 Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Mit der Teilrevision sind die Anforderungen an den Familiennachzug erhöht worden. Die Beschwerdeführenden haben vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung um Familiennachzug ersucht (vgl. Beschwerde an die POM vom 16.1.2018; Akten POM 3B pag. 21), weswegen das alte Recht (AuG und Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437 bzw. AS 2007 S. 5497]) anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AIG; vgl. VGE 2018/407 vom 3.9.2019 E. 2). 3.3 Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 AIG). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AIG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung bzw. Bewilllligungsverlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Das AIG unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewillli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2019, Nr. 100.2018.171U, gungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung; zum Ganzen BVR 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer 1 verfügt, wie die POM richtig erkannt hat, über eine Bewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG. Entgegen der Beschwerde (S. 10) bildet Art. 84 Abs. 5 AIG keine eigenständige Bewillligungsgrundlage. Sie verleiht bloss Anspruch auf vertiefte Prüfung, ob einer vorläufig aufgenommenen Person ermessensweise eine Bewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG erteilt werden kann (BGer 2C_589/2019 vom 21.6.2019 E. 2.2; VGE 2013/407 vom 23.9.2014 E. 2.2, 2010/344 vom 24.11.2011 E. 3). Ohnehin ist die vorläufige Aufnahme mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung erloschen (Art. 84 Abs. 4 AIG). Er hat demnach keinen gesetzlichen Bewilligungsanspruch. Ebenso wenig ist ein Aufenthaltsanspruch aus dem Schutz des Familienlebens erkennbar (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101] bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Beschwerde S. 16 f.): Nach der Rechtsprechung kann es diese Bestimmungen verletzen, wenn einer ausländischen Person mit nahen Verwandten in der Schweiz, die hier ein gefestigtes Anwesenheitsrecht haben und zu welchen die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1, 139 I 330 E. 2.1; BVR 2019 S. 314 E. 5.1.1). Die Familienangehörigen (Beschwerdeführende 2-5) sind zurzeit (abhängig vom Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers 1) vorläufig aufgenommen; ihr Asylverfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht hängig (vgl. vorne E. 2.5). Sie verfügen derzeit über keinen Aufenthaltstitel, welcher dem Beschwerdeführer 1 gegebenenfalls einen durchsetzbaren Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Familienleben vermitteln könnte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2019, Nr. 100.2018.171U, 4.2 Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht kann sich unter Umständen auch aus dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) ergeben. Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und sich erweisen, dass sich Betroffene trotz über zehnjähriger Anwesenheit nicht genügend zu integrieren vermocht haben, wie sich umgekehrt nicht ausschliessen lässt, dass innert kürzerer Zeit nebst engen sozialen Beziehungen namentlich in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine ausgeprägt gelungene Integration vorliegt (BGE 144 I 266 E. 3.9 mit Hinweisen; BVR 2019 S. 315 E. 5.2.2). – Der Beschwerdeführer 1 hält sich faktisch seit 15 Jahren in der Schweiz auf. Zum einen ist diese Zeitdauer erheblich zu relativieren. 2004-2009 war er vorläufig aufgenommen. Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich nicht um einen Aufenthaltstitel, sondern um eine Ersatzmassnahme, welche neben die Wegweisung tritt und deren Bestand nicht berührt (vgl. BGE 141 I 49 E. 3.5 [Pra 104/2015 Nr. 82], 138 I 246 E. 2.3, 137 II 305 E. 3.1). Eine Aufenthaltsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer 1 erst im Oktober 2009 erteilt und letztmals bis Oktober 2015 verlängert; seit März 2016 (Nichtverlängerung) beruht seine Anwesenheit nur noch auf der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Rechtsmittel (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3). Zum andern ist der Beschwerdeführer 1, was er nicht substanziiert in Frage stellt (vgl. Beschwerde S. 8 f.), weder sozial noch wirtschaftlich gut integriert (vgl. dazu hinten E. 4.6.1). Somit spricht einiges dafür, dass der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben von vornherein nicht betroffen ist. 4.3 Vergleichbares gilt für das geltend gemachte faktische Anwesenheitsrecht (Beschwerde S. 16 f. mit Verweis). Weder ist die im Jahr 2009 erteilte Aufenthaltsbewilligung über viele Jahre hinweg verlängert worden, noch hat sie zu einem Dauerstatus geführt (vgl. E. 4.1 hiervor; vgl. auch VGE 2018/131 vom 13.11.2018 E. 6.4 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_1092/2018 vom 31.1.2019]). Keine weitergehenden Ansprüche ergeben sich ferner aus dem Recht auf Ehe und Familie nach Art. 14 BV (vgl. Beschwerde S. 16 und 22 f.), welcher im Wesentlichen die Ehe- und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2019, Nr. 100.2018.171U, Familiengründung schützt (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.3 ff.; vgl. auch BGer 2C_323/2018 vom 21.9.2018 E. 6.5.3). Beides konnten die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Übrigen in der Schweiz verwirklichen (vgl. vorne E. 2.4). 4.4 Allemal muss sich die gegen den Beschwerdeführer 1 verfügte Entfernungsmassnahme in einer Interessenabwägung als rechtmässig erweisen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Anordnung der Wegweisung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur dann zulässig, wenn sie verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen, wobei die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen ist (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Wird durch die Entfernungsmassnahme das Familien- oder Privatleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 143 I 21 E. 5.1, 142 II 35 E. 6.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Soweit die Ermessensbewilligung in Frage steht, ist Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG und die diesbezügliche Praxis der bernischen Behörden wegleitend. Sie bezweckt in erster Linie das Vermeiden schwerwiegender persönlicher Härtefälle (BVR 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g VZAE in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung). Vorgebracht sind vorliegend auch Vollzugshindernisse. Solchen trägt regelmässig das SEM durch Prüfung und gegebenenfalls Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung (Art. 83 AIG). Ist ein Vollzugshindernis aber grundsätzlich geeignet, die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland zu beeinträchtigen, können die entsprechenden Fragen nicht (ausschliesslich) in das Vollzugsverfahren verwiesen werden, sondern müssen Teil der umfassenden bewilligungsrecht-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2019, Nr. 100.2018.171U, lichen Interessenabwägung bilden (betreffend Anspruchsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG BGE 137 II 345 E. 3.3.2; BVR 2015 S. 105 E. 3.2.1; zuletzt VGE 2018/294 vom 28.6.2019 E. 5.1). 4.5 Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 und seiner Wegweisung ergibt sich Folgendes: 4.5.1 Der Beschwerdeführer 1 ist unbestrittenermassen seit Ende Januar 2010 bis heute stellenlos und bezieht Sozialhilfe. Die Summe der von Januar 2012 bis Januar 2018 ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe beläuft sich auf Fr. 160ʹ337.-- (vorne E. 2.1). Es ist ernsthaft damit zu rechnen, dass er auch künftig nicht in der Lage sein wird, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Zwar versicherte der Betriebsleiter des [Geschäfts] dem Beschwerdeführer 1, er würde ihn «bei einer allfälligen Vakanz als Fahrer/Allrounder/Lagermitarbeiter […] in die Auswahl aufnehmen» (BB 18). Aus dieser vagen Absichtserklärung lässt sich indes keine positive Zukunftsprognose ableiten, zumal völlig unklar ist, ob dort demnächst eine Stelle frei wird und der Beschwerdeführer 1 bei der Besetzung tatsächlich berücksichtigt würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 der öffentlichen Hand weiterhin zur Last fällt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass er aufgrund von Höhe und Dauer des Sozialhilfebezugs den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG gesetzt hat (vgl. zu den Tatbestandsmerkmalen dieses Widerrufsgrunds zuletzt etwa BGer 2C_83/2019 vom 1.2.2019 E. 3.1; zur Erheblichkeitsschwelle BGer 2C_515/2016 vom 22.8.2017 E. 3.1, wonach diese bei einer aufgelaufenen Unterstützung von rund Fr. 86ʹ000.-- erreicht ist). 4.5.2 Der Beschwerdeführer 1 ist arbeitsfähig und in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wohl hat er sich hin und wieder einer ärztlichen bzw. zahnärztlichen Behandlung unterziehen müssen (vgl. act. 15 S. 3, 15A). Es wird indes weder behauptet noch ergibt sich aus den Akten, dass gesundheitliche Probleme seine wirtschaftliche Integration erschwert hätten, altersmässig stand er in den besten Jahren. Der Beschwerdeführer 1 hat mehrfach an Arbeitsintegrationsmassnahmen der EG … teilgenommen. Aus Sicht des Sozialdiensts bemühte er sich zwar offenbar insofern hinreichend um berufliche Eingliederung, als ihm die Integrations-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2019, Nr. 100.2018.171U, zulage von monatlich Fr. 100.-- während des gesamten Unterstützungszeitraums ausgerichtet wurde (vgl. Klientinnenkontoauszug [act. 11A]). Soweit ersichtlich wurde ihm lediglich im Mai und Juni 2015 wegen Verletzung der Informationspflicht der Grundbedarf um 10 % gekürzt, da er den Einzug seiner Freundin (heutigen Ehefrau) dem Sozialdienst nicht gemeldet hatte (Akten MIDI 3D pag. 421; vgl. Auszahlungen vom 24.4.2015 und 21.5.2015 in Klientinnenkontoauszug [act. 11A]). Aktenkundig ist aber, dass der Beschwerdeführer 1 in den Jahren 2012 und 2013 mehrfach schriftlich angewiesen wurde, sich an Vereinbarungen zu halten (vgl. die Schreiben vom 20.2.2013, Verwarnung vom 14.2.2013, 10.1.2013, 19.6.2012, 10.4.2012, 29.3.2012 [act. 11A]). Unbestrittenermassen ist es auch zu grösseren Spannungen in der Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst und Arbeitsintegrationsbetrieben gekommen (act. 15 S. 2). Dem Beschwerdeführer 1 wurde unter anderem mehrfach unangebrachtes Verhalten vorgeworfen (vgl. etwa das Schreiben vom 10.1.2013, Journaleinträge vom 10.1.2013, 27.2.2013, 10.3.2014, 5.6.2014 [act. 11A]). Immerhin beschreiben Personen, welche mit ihm in jüngerer Zeit persönlich und direkt zu tun hatten, diesen als angenehm, kooperativ, zuverlässig und pflichtbewusst (vgl. BB 4, 11). Wie es sich im Einzelnen damit verhält, kann dahingestellt bleiben. 4.5.3 Die Aufenthaltsbeendigung kann auch dann verhältnismässig sein, wenn die Betroffenen aus Sicht der Sozialhilfebehörde Anspruch auf Unterstützungsleistungen hatten, ohne erwerbstätig zu sein. Im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens gilt ein strengerer Massstab. Es geht darum zu prüfen, ob die betroffene Person alles Zumutbare unternommen hat, um den Sozialhilfebezug zu vermeiden oder zu verringern (BGer 2C_83/2018 vom 1.2.2019 E. 4.2.3, 2C_395/2017 vom 7.6.2018 E. 4.2.2). Es vermag den Beschwerdeführer 1 nicht zu entlasten, dass er in den letzten Jahren den Anordnungen des Sozialdiensts Folge geleistet hat. Von ihm hätte erwartet werden können, dass er grössere und gezieltere Anstrengungen unternimmt, um sich von der Sozialhilfe zu lösen. Ende Februar 2015 hatte die Abteilung Soziales eine «Vermittlungsphase» mit der Begründung beendet, er habe trotz mehrmaliger Aufforderung zu wenig Inserate und Adressen geliefert und teilweise nicht auf Rückmeldung der Vermittlung reagiert; er sei zu wenig motiviert gewesen, eine bezahlte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2019, Nr. 100.2018.171U, Stelle zu finden (Schreiben vom 18.3.2015 der Abteilung Soziales, Dienstzweig Weiterbildung und Beschäftigung in Akten POM 3C, rotes Mäppli [3C1]. Obschon er in zahlreichen Kursen Kenntnisse und Fähigkeiten erwarb (vgl. vorne E. 2.1), war er nicht im Stande, das Erlernte auf dem freien Arbeitsmarkt zu verwerten. Die jahrelangen Integrations- und Unterstützungsmassnahmen blieben vielmehr wirkungslos. Zwar strebt der Beschwerdeführer 1 seit vielen Jahren eine Ausbildung zum LKW-Fahrer an und erhofft sich daraus eine Loslösung von der Sozialhilfe. Da die Ausbildungskosten nicht vom Sozialdienst gedeckt werden, stellte er bei Stiftungen Gesuche um Kostenübernahme (vgl. Akten MIDI 3D pag. 435). Am 29. Januar 2017 wurden ihm Fr. 500.-- für den Theoriekurs zum Lastwagenfahrer CE zugesprochen (vgl. Akten POM 3C pag. 144 und Beilage 15 zur Eingabe vom 21.4.2017 [act 3C1]). Zum Fortgang dieser Ausbildung ist nichts aktenkundig, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer 1 habe den Theorieteil innert vernünftiger Frist absolviert. Der Beschwerdeführer 1 muss sich nach dem Gesagten vorwerfen lassen, nicht alles Zumutbare unternommen zu haben, um den Sozialhilfebezug zu vermeiden oder zu verringern. Namentlich hat er offenbar nie in Betracht gezogen, sich auf (unqualifizierte) Tätigkeiten einzulassen, welche ihm persönlich weniger zusagten. Ihm hilft nicht, dass er nie förmlich gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AIG verwarnt worden ist. Der Sache nach war er durchaus gewarnt: Die Ausländerbehörde hat sich kontinuierlich nach seiner wirtschaftlichen Situation erkundigt (vgl. Akten MIDI 3D pag. 166, 202, 243, 282). Spätestens mit der schriftlichen Ermahnung vom 16. Juni 2014 musste ihm klar sein, dass bewilligungsrechtliche Konsequenzen drohen, sollte er weiterhin Sozialhilfe beziehen (vorne E. 2.1). 4.6 Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer 1 und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 4.6.1 Die bewilligte Anwesenheit des Beschwerdeführers 1 von mittlerweile rund 10 Jahren fällt zwar eher lang aus. Seit Oktober 2015 ist aber das Verlängerungsverfahren pendent und ab März 2016 (Nichtverlängerung) beruht seine Anwesenheit einzig auf der aufschiebenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2019, Nr. 100.2018.171U, Wirkung der dagegen erhobenen Rechtsmittel (vgl. vorne E. 4.2). Der Beschwerdeführer 1 verlor seine erste und einzige Anstellung im Januar 2010, bloss ein Jahr nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Seither hat er auch nicht zeitweilig oder teilzeitlich im ersten Arbeitsmarkt gearbeitet und bezieht seit Januar 2012 Leistungen der Sozialhilfe. Dass er während einer beschränkten Zeit für sich selber sorgen konnte, fällt angesichts der langen Jahre der Erwerbslosigkeit nicht mehr ins Gewicht. Die beruflich-wirtschaftliche Integration muss daher als gescheitert bezeichnet werden. Dass sich der Beschwerdeführer 1 in deutscher Sprache verständigen kann (vgl. Bestätigung … aus dem Jahr 2018, BB 5), stellt gemessen an seiner faktischen Aufenthaltsdauer keine besondere Integrationsleistung dar; nach dem Sozialdienst war die Arbeitsintegration im Übrigen auch an mangelnden Deutschkenntnissen gescheitert (vgl. vorne E. 2.1). Die vorinstanzliche Feststellung, dass er in der hiesigen Gesellschaft und Kultur nicht besonders stark verankert ist (vgl. angefochtener Entscheid S. 18), bestreitet er vor Verwaltungsgericht ausdrücklich nicht (Beschwerde S. 9). Sein mehrjähriges freiwilliges Engagement [in einem Geschäft] ist zwar zu begrüssen, ändert aber nichts daran, dass seine Integration insgesamt mangelhaft verlaufen ist. 4.6.2 In Tschetschenien besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr in der Regel als zumutbar beurteilt. Zudem fehlen, wie ebenfalls noch aufzuzeigen ist, Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund der damaligen Umstände im Jahr 2004 bei einer Rückkehr konkret gefährdet wäre (vgl. dazu einlässlich hinten E. 7.3). Anzuerkennen ist, dass seine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung aufgrund der recht langen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte. Der Beschwerdeführer 1 ist indes erst im Alter von 32 Jahren in die Schweiz gekommen und hat in Tschetschenien die lebensprägende Zeit als Kind und jüngerer Erwachsener verbracht. Er war dort als Bauarbeiter, Tankwagenchauffeur und Automechaniker tätig (vgl. Lebenslauf in Akten POM 3C, rotes Mäppli [3C1]). Die in der Schweiz gesammelten Arbeitserfahrungen (vgl. vorne E. 2.1) können seine berufliche Wiedereingliederung möglicherweise begünstigen. Mit seiner Mutter besteht zumindest eine enge familiäre Bindung, an die er anknüpfen kann. Weiter ist er mit einer Landsfrau

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2019, Nr. 100.2018.171U, tschetschenischer Herkunft verheiratet, die ihre Heimat erst im Jahr 2013 verlassen hat, dort als … erwerbstätig war und unbestrittenermassen über soziale Kontakte in Russland verfügt (vgl. Beschwerde S. 13, Akten MIDI 3E pag. 110). Dem Beschwerdeführer 1 kann die Rückkehr nach Tschetschenien unter diesen Umständen zugemutet werden. Weder seine Ehefrau noch seine Kinder verfügen über einen Aufenthaltstitel. Sie müssen mit einer Überprüfung der vorläufigen Aufnahme rechnen, sollte ihr Asylverfahren erfolglos bleiben und dem Beschwerdeführer 1 der Aufenthalt rechtskräftig nicht verlängert werden (vorne E. 2.5). Schliesslich kann nicht auf die Unmöglichkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers 1 in die Heimat geschlossen werden. Die Aktenlage lässt den Schluss nicht zu, er könne endgültig keine heimatlichen Dokumente beschaffen und damit wieder einen legalen Aufenthaltsstatuts in seinem Heimatland begründen (vgl. dazu einlässlich hinten E. 7.2). 4.7 Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer 1 hat seit 2012 mit einem Gesamtbetrag von über Fr. 160ʹ000.-- erheblich Sozialhilfe bezogen. Eine Loslösung von der Sozialhilfe in absehbarer Zukunft erscheint wenig wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer 1 muss zudem sich vorwerfen lassen, nicht alles Zumutbare unternommen zu haben, den Sozialhilfebezug zu vermeiden oder zu verringern (vorne E. 4.5.2 und 4.5.3). Insgesamt besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme. Die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz haben dagegen zurückzustehen. Während seiner Anwesenheit in der Schweiz hat sich der Beschwerdeführer 1 weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht erfolgreich integrieren können (vorne E. 4.6.1). Die Rückkehr nach Tschetschenien dürfte ihm zwar nicht leicht fallen; sie ist aber zumutbar und von der Unmöglichkeit der Rückkehr kann nicht ausgegangen werden (vorne E. 4.6.2 und einlässlich hinten E. 7). Hinsichtlich der familiären Nachteile ergibt sich, dass seine Familienangehörigen mit einer Überprüfung der vorläufigen Aufnahme rechnen müssen, sollte die Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid erfolglos bleiben (vorne E. 4.6.2). Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme die privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die POM dem Beschwerdeführer 1 die Auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2019, Nr. 100.2018.171U, enthaltsbewilligung nicht ermessensweise verlängert hat. Wie die POM zutreffend festhält (S. 12), ist in der vorliegenden Konstellation ein Widerrufsgrund nicht Voraussetzung. Denn die Verweigerung der Ermessensbewilligung misst sich nach weniger strengen Anforderungen als bei der Anspruchsbewilligung und die Behörde kann auch aus anderen Gründen von einer ermessensweisen Bewilligungsverlängerung absehen (BVR 2013 S. 73 E. 3.3). Die strittige Entfernungsmassnahme erweist sich in Würdigung der Gesamtumstände sowohl im Licht von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV als auch des AIG als verhältnismässig. 5. 5.1 Betreffend die Beschwerdeführenden 2-6 liegt im Streit, ob die POM zu Recht einen Aufenthaltsanspruch im Familiennachzug verneint hat (vgl. vorne E. 3.1). Dies beurteilt sich angesichts des hängigen Asylverfahrens (vgl. vorne E. 2.5) nach Art. 14 AsylG, welcher das Verhältnis zwischen ausländerrechtlichem Verfahren und Asylverfahren regelt. Der Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gilt von der Gesuchstellung bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung. Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos (Art. 14 Abs. 5 AsylG), es sei denn, es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung (BGE 139 I 330 E. 1.4.2). Ein solcher Anspruch muss aber «offensichtlich» sein, um eine Ausnahme des Grundsatzes der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens zu rechtfertigen (vgl. BGE 2C_373/2017 14.2.2019 E. 3.1, 137 I 351 E. 3.1 [Pra 101/2012 Nr. 61]; BGer 2C_947/2016 vom 17.3.2017 E. 3.3 [betreffend VGE 2016/102 vom 30.8.2016]). 5.2 Dem Beschwerdeführer 1 wurde im Jahr 2009 eine Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG erteilt und in den Folgejahren jeweils ermessensweise verlängert. Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat er im Lauf der Jahre nicht erworben (ein solches konnte daher durch den MIP auch nicht in Frage gestellt werden; vgl. Beschwerde S. 17). Die gegen den Beschwerdeführer 1 angeordnete Entfernungsmassnahme hat sich als rechtmässig erwiesen (zum Ganzen vorne E. 4). Aufenthalts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2019, Nr. 100.2018.171U, bewilligungen der Angehörigen im Familiennachzug fallen daher ausser Betracht. Entgegen den Beschwerdeführenden konnte sich die Ehefrau im Übrigen nicht «ohne weiteres darauf verlassen», dass der Aufenthalt ihres Partners und nachmaligen Ehemanns weiterhin verlängert werde. Als das Paar im Oktober 2013 ein erstes Gesuch um Ehevorbereitung einreichte, war der Beschwerdeführer 1 seit anderthalb Jahren auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen. Im selben Zeitraum erkundigte sich die Ausländerbehörde wiederholt nach dessen Arbeitslosigkeit und der Höhe der bisherigen Sozialhilfeunterstützung, nachdem seine Arbeitslosigkeit bereits im September 2010 im Zusammenhang mit der Bewilligungsverlängerung ein Thema gewesen war (vgl. Akten MIDI 3D pag. 164, 203, 243). Am 16. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer 1 schriftlich auf mögliche bewilligungsrechtliche Konsequenzen hingewiesen (vorne E. 2.1). Das Erneuern einer – ermessensweise – erteilten Aufenthaltsbewilligung begründet für sich allein vorbehältlich besonderer Umstände kein schutzwürdiges Vertrauen auf weitere Bewilligungsverlängerungen (BGE 126 II 377 E. 3b; BGer 2C_1032/2013 vom 25.3.2014, E. 2.1, 2C_137/2013 vom 23.7.2013, E. 2.9; BVR 2016 S. 197 [VGE 2015/162 vom 1.2.2016] nicht publ. E. 4.3). Derartige Umstände liegen hier nicht vor. 5.3 Kein Anspruch ergibt sich daraus, dass das Paar in der Schweiz eine Familie gegründet hat. Art. 8 EMRK verschafft gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat oder auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes (BGE 138 I 246 E. 3.2.1, 126 II 377 E. 2b/cc). Dass die Familie ihr Familienleben ausschliesslich in der Schweiz verwirklichen kann, ist nicht erstellt. Der Beschwerdeführer 1 hat bislang nicht alle Mittel ausgeschöpft, um gültige heimatliche Dokumente (wieder-)zuerlangen, und die Rückkehr nach Tschetschenien ist ihm zumutbar (zu beiden Aspekten einlässlich hinten E. 7). Ein offensichtlicher Anspruch auf Aufenthaltsbewilligungen lässt sich auch nicht aus der vorgebrachten [Krankheit] des Kindes E.________ ableiten (vgl. Beschwerde S. 14 und act. 15 S. 6 ff.). Die Vorinstanz hat daher einen Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführenden 2-5 im Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG zu Recht verneint.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2019, Nr. 100.2018.171U, 6. Im Ergebnis hat die POM kein Recht verletzt, indem sie die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 nicht verlängert und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat. Ebenso wenig hat sie den Familiennachzug der Beschwerdeführenden 2-5 zu Unrecht verweigert. Der Nachzug des Beschwerdeführers 6 fällt aus denselben Gründen ausser Betracht. 7. 7.1 Laut Beschwerde kann der Beschwerdeführer 1 keinen heimatlichen Reisepass erhältlich machen. Zudem befürchtet er bei einer Rückkehr nach Tschetschenien schwerwiegende Nachteile. Dies kann dem Vollzug der als Folge der Nichtverlängerung der Bewilligung angeordneten Wegweisung entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für die Wegweisung (Art. 83 Abs. 1 AIG). Jede wegweisende Behörde prüft nach pflichtgemässem Ermessen, ob es die geltend gemachten Umstände rechtfertigen, eine allfällige vorläufige Aufnahme beim sachlich zuständigen SEM zu beantragen (Art. 83 Abs. 6 AIG; vgl. statt vieler etwa VGE 2018/407 vom 3.9.2019 E. 8, 2018/170 vom 31.1.2019 E. 7). 7.2 Vorgebracht ist zunächst die Unmöglichkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers 1 nach Tschetschenien. Er macht geltend, sein Heimatstaat weigere sich, ihn als Bürger anzuerkennen. Die russische Botschaft habe ihm wiederholt bestätigt, dass er in den heimatlichen Registern nicht als russischer Staatsangehöriger verzeichnet sei. Daran ändere nichts, wenn er durch Vertreter einen Reisepass vor Ort beantragen würde. Auch sei er nicht im Besitz von Ausweisdokumenten, mittels derer er sich erneut registrieren lassen könnte. Die Annahme sei willkürlich, dass die heimatlichen Behörden dazu gestützt auf den abgelaufenen Reisepass und den alten Inlandpass Hand bieten würden (Beschwerde S. 7). Es sei für ihn unmöglich, in Tschetschenien einen legalen Aufenthalt zu begründen oder ein dazu notwendiges Ausweispapier zu erlangen (Beschwerde S. 8). Die Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2019, Nr. 100.2018.171U, instanz hielt demgegenüber wegen mangelhafter Mitwirkung beweismässig nicht als erstellt, dass die (Neu-)Registrierung und Papierbeschaffung nicht möglich sei. 7.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht absolut. Er wird durch die Pflicht der Partei konkretisiert, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Eine recht weitgehende Mitwirkungspflicht ergibt sich hier aus Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 Bst. c AIG (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). Unterlässt die Partei pflichtwidrig die gebotene Mitwirkung, so ist die Behörde berechtigt, auf weitere Abklärungen zu verzichten und von dem für die pflichtvergessene Partei ungünstigen Sachverhalt auszugehen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Partei gehörig über den Gegenstand der Mitwirkung orientiert wird und sich die Mitwirkung als möglich, zumutbar und verhältnismässig erweist (vgl. BVR 2016 S 65 E. 2.8.1, 2016 S. 5 E. 5.3; Markus Berger, Sachverhaltsermittlung im ursprünglichen Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess, in BVR 2014 S. 550 ff., insb. S. 554 ff., 558 f.). 7.2.2 In Bezug auf die Beschaffung von heimatlichen Dokumenten ist Folgendes aktenkundig: – Der Beschwerdeführer 1 legte der Schweizer Asylbehörde im August 2004 einen sowjetischen Inlandpass und einen Führerausweis vor (ausgestellt im Jahr 1995 bzw. 2000; vgl. Akten MIDI 3D pag. 5 f., 14, 43 ff. [Führerschein], 73, 77 ff. [Inlandpass], 344 ff. [beglaubigte Übersetzung]). Weitere heimatliche Dokumente zeigte er nicht und gab an, den Reisepass verloren zu haben (vgl. Akten MIDI 3D pag. 5 f., 47). Am 20. Februar 2008 beantragte der damals vorläufig aufgenommene Beschwerdeführer 1 beim BFM die Ausstellung eines Identitätsausweises mit Rückreisevisum. Dabei gab er an, nicht im Besitz von heimatlichen Reisedokumenten zu sein und sich solche auch nicht beschaffen zu können. Das BFM lehnte das Gesuch am 17. April 2008 ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer 1 gelte nicht als schriftenlos. Es sei ihm möglich und zumutbar, bei der heimatlichen Vertretung einen Reisepass zu beantragen (vgl. Akten MIDI 3D pag. 106 ff.). Am 21. August 2009

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2019, Nr. 100.2018.171U, beantragte der Beschwerdeführer 1 beim MIDI eine Aufenthaltsbewilligung und legte dem Gesuch seinen – den Schweizer Behörden bis zu diesem Zeitpunkt vorenthaltenen – heimatlichen Reisepass vor; der Reisepass war am 12. Januar 1999 ausgestellt worden und bis zum 12. Januar 2004 gültig gewesen (Akten MIDI 3D pag. 141; vgl. auch die Dokumentenprüfung der Kantonspolizei Bern, Akten MIDI 3D pag. 391 f.). Am 18. November 2009 ersuchte der Beschwerdeführer 1 das BFM erfolglos um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Das BFM stützte sich auf dieselbe Begründung wie in seiner Verfügung vom 17. April 2008 (Akten MIDI 3D pag. 156 ff.). – Am 8. Juni 2010 stellte der Beschwerdeführer 1 beim BFM Antrag um Anerkennung der Staatenlosigkeit (Angaben zum Gesuch in der diesbezüglichen Verfügung des BFM, Akten MIDI 3D pag. 183). Er gab an, er habe die russische Vertretung erfolglos um Erneuerung seines Passes gebeten. Dem Gesuch legte er folgende schriftliche Auskunft der russischen Botschaft in der Schweiz (Konsularabteilung) vom 19. Mai 2010 bei (Akten MIDI 3D pag. 177 Original russisch, Übersetzung pag. 406): «Hiermit bestätigen wir, dass gemäss den Angaben des OASR UFMS Tschetschenischer Republik A.________, geboren Jahr 1972, am … ist in der dokumentierten, registrierten, oder der entnommenen Eintragung des Territoriums der Republik nicht aufgeführt. Wir verfügen nicht über die Kenntnis einer Staatsbürgerschaft von A.________.» – Das BFM verlangte in der Folge eine genaue schriftliche Auskunft über Verlust bzw. Aberkennung der russischen Staatsbürgerschaft sowie eine Dokumentation seiner Bemühungen zur Wiedererlangung der russischen Staatsangehörigkeit. Der Beschwerdeführer 1 bat in der Folge das BFM darum, direkt mit der russischen Botschaft in Kontakt zu treten, was das BFM mit Hinweis auf die Mitwirkungspflicht ablehnte. Am 15. Dezember 2010 wies das BFM das Gesuch mit folgender Begründung ab (Akten MIDI 3D pag. 182 ff.): Dokumente, welche eine Ausbürgerung belegen, fehlten vollständig. Zudem leite der Beschwerdeführer 1 die angebliche Staatenlosigkeit aus dem Umstand ab, dass heimatliche Re-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2019, Nr. 100.2018.171U, gister zerstört worden seien und seine Identität nicht überprüft werden könne. Daraus lasse sich aber nicht auf Staatenlosigkeit schliessen. Aufgrund der Akten und den in Kopie vorliegenden Identitätsunterlagen stehe mit hinreichender Sicherheit fest, dass es sich beim Beschwerdeführer 1 um einen russischen Staatsangehörigen handle. Sollten die heimatlichen Register tatsächlich zerstört worden sein, so stehe es ihm offen, sich um Wiedereintragung bzw. Feststellung von Registereinträgen zu bemühen und namentlich eine Anwältin oder einen Anwalt in seiner Heimat damit zu beauftragen. Zusammenfassend würdigte das BFM das Engagement des Beschwerdeführers 1 zur Registrierung bzw. Feststellung seiner Daten und damit seiner Staatsangehörigkeit als bescheiden; sachdienliche Schritte habe er bislang unterlassen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. – Im Ehevorbereitungsverfahren (vorne E. 2.2) legte der Beschwerdeführer 1 nach Aufforderung durch die Zivilstandsbeamtin seinen russischen Inlandpass im Original mit Übersetzung vor (Akten MIDI 3E pag. 7, 76 f.). Die kantonale Aufsichtsbehörde teilte dem Zivilstandskreis am 12. August 2014 mit, dass die Bewilligung zur Entgegennahme einer Erklärung nach Art. 41 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) nicht erteilt werden könne. Eine solche Erklärung setze voraus, dass es sich nach hinreichenden Bemühungen als unmöglich oder als unzumutbar erwiesen habe, die notwendigen Urkunden zu beschaffen. Dies sei hier gemäss den verfügbaren Akten und nach Rücksprache mit dem Leiter der Konsularabteilung der russischen Vertretung nicht erwiesen (auch Russen tschetschenischer Herkunft würden Reisepässe ausgestellt, sobald deren Identität und die Staatsangehörigkeit nachgewiesen seien). Der Beschwerdeführer 1 sei daher erneut aufzufordern, sowohl einen Reisepass als auch heimatliche Zivilstandsdokumente zu beschaffen. Könnte oder wollte er dies weiterhin nicht tun, stünde ihm gegebenenfalls der zivilrechtliche Weg offen, um insbesondere die Identität wie auch die vollständigen Personendaten feststellen zu lassen (Akten MIDI 3D pag. 328 f.). Am 10. September 2014 gelangte der Beschwerdeführer 1 an das Regionalgericht Bern-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2019, Nr. 100.2018.171U, Mittelland und beantragte die gerichtliche Feststellung seiner Personalien (Akten MIDI 3D pag. 317 ff.). Das Gericht hiess die Feststellungsklage am 22. Oktober 2014 gut und wies das zuständige Zivilstandsamt an, die Personenstandsdaten des Beschwerdeführers 1 in das Zivilstandsregister einzutragen bzw. allenfalls bestehende abweichende Einträge entsprechend zu korrigieren. Diese Daten umfassen Familienname und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort, Zivilstand sowie Familienname und Vorname des Vaters und der Mutter (Akten MIDI 3D pag. 407 ff.). – Im Zusammenhang mit dem Gesuch um Verlängerung des Aufenthalts (vorne E. 2.1) hielt der MIDI den Beschwerdeführer 1 im Herbst 2015 unter Hinweis auf Art. 89 und Art. 90 Bst. c AIG dazu an, einen gültigen heimatlichen Reisepass zu beschaffen; sollte das nicht möglich sein, habe er eine aktuelle schriftliche Bestätigung der Botschaft mit Angabe der genauen Begründung einzureichen (Akten MIDI 3D pag. 395 ff., 415). Am 27. November 2015 teilte der Beschwerdeführer 1 dem MIDI mit, er habe die russische Botschaft unter Vorlage seiner abgelaufenen Pässe (Inland- und Reisepass) nochmals um einen neuen Reisepass oder aber um eine schriftliche Bestätigung ersucht, dass kein Reisepass ausgestellt werde. Es sei ihm am 20. November 2015 zum zweiten Mal schriftlich mitgeteilt worden, dass seine russische Staatsangehörigkeit nicht bestätigt werden könne (Akten MIDI 3D pag. 422 f.). Das beigelegte Schreiben der russischen Botschaft in der Schweiz (Konsulat) bestätigt, dass gemäss den Daten der zuständigen Migrationsbehörde der Russischen Föderation (UFMS RF) weder Dokumente noch Registrierung noch Abmeldung aus dem Territorium der Republik zum Beschwerdeführer 1 vorlägen (Akten MIDI 3D pag. 427 f.). 7.2.3 Entgegen der Beschwerde kann bei dieser Sachlage nicht davon ausgegangen werden, dass die Registrierung in den russischen Registern und die Beschaffung von heimatlichen Dokumenten objektiv unmöglich ist. Wohl ist das Regionalgericht Bern-Mittelland in seinem Entscheid vom 22. Oktober 2014 implizit davon ausgegangen, dem Beschwerdeführer 1 stehe mit Blick auf das damals hängige Ehevorbereitungsverfahren kein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2019, Nr. 100.2018.171U, anderer zumutbarer Weg offen, seine Personenstandsdaten bestätigen zu lassen (vorne E. 7.2.2 viertes Lemma). Aus diesem zivilrechtlichen Entscheid (er äussert sich weder zur Zumutbarkeitsfrage noch zur Staatsangehörigkeit) lässt sich aber nicht folgern, es sei ihm verwehrt, sich die russische Staatsbürgerschaft bestätigen zu lassen oder diese wiederzuerlangen (so Beschwerde S. 6). Zum einen ist seine tschetschenische Herkunft unbestritten (Akten MIDI 3D pag. 3, 320; vgl. auch Lingua Gutachten vom 9.9.2004, Akten MIDI 3D pag. 37 ff.). Er ist anerkanntermassen in Grozny geboren, hat bis im August 2004 dort gelebt und ist im Besitz von heimatlichen Papieren (Inlandpass, Führerschein, Reisepass). Im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz war sein (damals den Schweizer Behörden verheimlichter) sowjetischer Reisepass erst seit einem halben Jahr abgelaufen (vorne E. 7.2.2 erstes Lemma). Zum andern ist weder dargetan noch ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer 1 die russische Staatsbürgerschaft formell aberkannt worden wäre. Wie dargelegt, wandte sich der Beschwerdeführer 1 seit 2008 mehrfach an schweizerische Behörden und brachte jedes Mal vor, es sei ihm nicht möglich oder zumutbar, einen russischen Pass zu beschaffen (vgl. vorne E. 7.2.2 drittes Lemma). Die Kontakte mit der russischen Botschaft in der Schweiz in den Jahren 2010 und 2015 gestalteten sich allerdings wenig transparent und überprüfbar. Jedenfalls zeigen die vorgelegten Bestätigungen der Botschaft die Unmöglichkeit der Papierbeschaffung nicht auf. Die Auskunft der Botschaft beschränkt sich auf die Feststellung, dass sich in den russischen Registern nichts zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers 1 finde (vorne E. 7.2.2 zweites und fünftes Lemma). Dass oder weshalb die ihr angeblich vorgelegten drei russischen Papiere nicht für die Ausstellung eines Reisepasses oder zumindest für eine Neuregistrierung genügen, ist nicht erklärt. Was die POM im Zeitpunkt ihres Entscheids (S. 23) zutreffend ausgeführt hat, gilt auch im heutigen Zeitpunkt: Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer 1 im Nachgang zur Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2010 je sachdienliche Vorkehren zur Registrierung oder Feststellung seiner Daten in russischen Registern unternommen hätte. Dass dies Gegenstand seiner Mitwirkung bildet, hat das BFM im Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit klar dargelegt (vorne E. 7.2.2 drittes Lemma). Die Aufsichtsbehörde hat im Ehevorbereitungsverfahren über die Notwendigkeit der Papierbeschaffung informiert und im kantonalen Bewilligungsverfahren hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2019, Nr. 100.2018.171U, der MIDI Initiative zur Papierbeschaffung verlangt (vorne E. 7.2.2 viertes und fünftes Lemma). Die Vorinstanz hat sich sodann der Einschätzung des BFM vom 15. Dezember 2010 angeschlossen, wonach die Papierbeschaffung mangels entsprechender Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 nicht als objektiv unmöglich erscheine (angefochtener Entscheid S. 23). Allein die zweite Bestätigung der Botschaft vom 20. November 2015, wonach der Beschwerdeführer 1 in den russischen Registern nicht verzeichnet sei, lässt diesen Schluss nicht zu. Darüber hinaus sind keine weiteren Anstrengungen zur Papierbeschaffung behauptet oder dokumentiert. Vorkehren zur Registrierung in den russischen Registern hat der Beschwerdeführer 1 auch nicht nach Ergehen des vorinstanzlichen Entscheids getroffen. 7.2.4 Die Mitwirkung bei der Erhältlichkeit eines neuen Reisepasses oder bei der (Neu-)Registrierung als Voraussetzung erweist sich auch als möglich, zumutbar und verhältnismässig: Es kann vom Beschwerdeführer 1, der keine gültigen Reisepapiere besitzt, zwar nicht erwartet werden, dass er selber nach Tschetschenien reist und sich vor Ort persönlich um Feststellung oder Wiedereintragung seiner Personalien und Staatsbürgerschaft in ein Register bemüht. Es kann von ihm aber ohne weiteres erwartet werden, dass er die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung gültiger Ausweispapiere ausschöpft. Dass ein derartiges Bemühen nicht von vornherein als ergebnislos einzuschätzen ist, wird durch Folgendes gestützt: Ein Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) vom August 2018 skizziert das Prozedere zur Papierbeschaffung im Zusammenhang mit dem russischen Inlandpass wie folgt: Bei Fehlen einer Geburtsurkunde könne beim Standesamt des jeweiligen Geburtsortes eine neue Urkunde erhältlich gemacht werden. Falls die zugehörige Akte in den Archiven verloren gegangen und der Verlust bestätigt sei, könne der Pass auf der Grundlage anderer Dokumente ausgestellt werden. Schliesslich bestehe die Möglichkeit, über einen Gerichtsbeschluss eine neue Akte anzulegen (EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Russische Föderation, Die Situation der Tschetschenen in Russland, S. 23, einsehbar unter: <https://easo.europa.eu> Rubriken «Information & Analysis/Country of Origin Information/Country reports/Russian Federation»). Wie das BFM längst vorgeschlagen und die Vorinstanz be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2019, Nr. 100.2018.171U, stätigt hat, kann der Beschwerdeführer 1 auch von der Schweiz aus tätig werden und entsprechende Anweisungen zur Nachforschung erteilen. Namentlich könnte er eine Vertretung (z.B. Anwältin oder Anwalt) in Tschetschenien beauftragen und dieser soweit nötig Kontaktpersonen (Familienangehörige, Verwandte, Freunde, Bekannte usw.) vermitteln, die sie unterstützen (z.B. lebt seine Mutter nach wie vor in Tschetschenien; Beschwerde S. 13). Auf diese Weise liessen sich weitere Beweismittel erhältlich machen, falls solche nebst den drei heimatlichen Papieren (Inlandpass, Führerschein, Reisepass) nötig wären. Dritte könnten allenfalls vor den zuständigen Behörden als Zeugen auftreten. Eine plausible Erklärung, weshalb er nicht in diesem Sinn von der Schweiz aus aktiv werden kann, hat der Beschwerdeführer 1 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geliefert. Sollte die fehlende Registrierung im Übrigen – wie anfänglich vorgebracht (E. 7.2.2 drittes Lemma) – tatsächlich auf kriegerische Zerstörung von Aktenbeständen oder auf eine mangelhafte Übertragung in neue Register der russischen Föderation zurückzuführen sein, wäre der Beschwerdeführer 1 davon sicherlich nicht allein betroffen, sondern die Behörden mit solchen Fällen vertraut. Es ist sodann auch mit Blick auf die Auskünfte der russischen Botschaft weder evident noch erklärt, dass oder weshalb entsprechende Bemühungen vor Ort trotz der drei russischen Dokumente, über die der Beschwerdeführer 1 verfügt (ergänzt durch allfällige weitere Beweise), von vornherein nicht zu einer Registrierung oder Wiedereintragung in ein Register sollen führen können. Die Botschaft hat die Ausstellung des Reisepasses nicht wegen Zweifeln an der russischen Herkunft des Beschwerdeführers 1 verweigert, sondern weil dieser nicht in den Registern als Staatsangehöriger verzeichnet ist. Es lässt sich unter diesen Umständen auch nicht sagen, dass sich die russischen Behörden willkürlich und anhaltend weigern, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers 1 anzuerkennen bzw. ihm einen Reisepass auszustellen (Beschwerde S. 6). Beweismässig kann somit nicht auf Unmöglichkeit der Papierbeschaffung geschlossen werden. Die im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Reisepasses erhobenen Vorwürfe der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts (Beschwerde S. 5 ff.) erweisen sich nach dem Erwogenen als unbegründet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2019, Nr. 100.2018.171U, 7.3. Vorgebracht ist weiter die Unzumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers 1 nach Tschetschenien. 7.3.1 Er habe entgegen der POM sehr wohl individuelle Gründe geltend gemacht und substanziiert vorgebracht, dass er zu einer Gruppe von Personen gehöre, welche in Tschetschenien und Russland schwere Nachteile befürchten müssen. Besonders gefährdet seien unter anderem Rückkehrerinnen und Rückkehrer sowie Personen, denen auch ein geringer oder gar fiktiver Verdacht einer Unterstützung oder Verbindung zu regimekritischen oder aufständischen Organisationen oder Personen vorgeworfen wird. Bei ihm komme erschwerend hinzu, dass er geflüchtet sei, weil sein Onkel und Cousin bei einer Gruppierung von Kadyrov-Gegnern mitgewirkt hätten. Er sei mit ihnen in Verbindung gebracht und von Gefolgsleuten des Militärs gesucht worden (Beschwerde S. 12 mit Verweis auf Akten POM 3C Eingabe vom 2.8.2016 [pag. 54] und Akten POM 3A rotes Mäppli [3A1] Beilage 13). – Laut dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur aktuellen Menschenrechtslage vom 13. Mai 2016 hat sich die Sicherheitslage in Tschetschenien zwar insgesamt verbessert, ist aber weiterhin instabil. Insbesondere komme es in allen Lebensbereichen zu Einschüchterungen und unrechtmässigen Gewaltanwendungen. Gestützt auf Auskünfte von Kontaktpersonen geht die SFH davon aus, dass Rückkehrerinnen und Rückkehrer, die in Tschetschenien vorbestraft bzw. verurteilt sind, stark gefährdet seien (Verhaftungen, Folterungen, Tötungen). Auch andere Personen, die aus dem Ausland zurückkehrten, liefen Gefahr, verhört und unter Kontrolle gestellt zu werden; es soll in Einzelfällen auch Folterungen, Entführungen und Tötungen gegeben haben (SFH-Bericht 2016 S. 1 und 21 ff. [einsehbar unter: <www.fluechtlingshilfe.ch>). 7.3.2 Nach der für das Verwaltungsgericht in dieser Frage wegleitenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Asylgericht herrscht in Tschetschenien zum aktuellen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt und der Wegweisungsvollzug wird in der Regel als zumutbar erachtet (vgl. BVGer D-3518/2019 vom 22.8.2019 E. 11.3.2 mit Hinweis auf BVGE 2009/52, ferner E-4114/2015 vom 22.5.2018 E. 7.3). An dieser Einschätzung hält das Bundesverwaltungsgericht fest, auch wenn es nicht in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2019, Nr. 100.2018.171U, Frage stellt, dass Menschenrechtsverletzungen weiterhin verbreitet sind, welche sich insbesondere gegen jegliche Art von Kritikern des Regimes von Kadyrov, Journalisten und Menschrechtsaktivisten sowie Salafisten und deren jeweilige Angehörige richten (BVGer D-4193/2017 vom 22.12.2017 E. 7.4.2 mit Hinweisen; vgl. auch BVGer D-1658/2015 und D- 1660/2015 vom 29.3.2016 E. 5.3 f.) In BVGE 2009/52 definierte das Bundesverwaltungsgericht Kategorien von Personen, welchen in Tschetschenien beziehungsweise in Russland eine Menschenrechtsverletzung droht (vgl. E. 10.2.3): Es handelt sich um Aktivisten, kritische Journalisten, Rebellen und deren Familien, welchen die Teilnahme an Aufständen vorgeworfen wird, von einer Amnestie betroffene Personen, welche sich nicht den tschetschenischen Sicherheitskräften unterordnen wollen, Personen mit Beziehungen zum Regime von Mashkadov, welche gegen das Regime von Kadyrov eingestellt sind, Personen, welche Menschenrechtsverletzungen vor internationalen oder regionalen Gerichten angezeigt haben, sowie Fahnenflüchtige. Auch alleinstehende ledige oder verwitwete Frauen ohne familiären Rückhalt und Personen, von welchen angenommen wird, sie würden mit beträchtlichen finanziellen Mitteln nach Tschetschenien zurückkehren, könnten Opfer von Menschenrechtsverletzungen werden. Dies hat das Gericht in jüngster Zeit bestätigt (BVGer E-4114/2015 vom 22.5.2018 E. 7.3). 7.3.3 Der Beschwerdeführer 1 sieht sich vorab durch die Umstände seiner Flucht im Jahr 2004 gefährdet. Die POM hat sich mit seinen Einwänden nicht näher befasst (vgl. Akten POM 3C pag. 54 f.; angefochtener Entscheid S. 21). – Das Asylgesuch begründete der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen wie folgt: Er habe mit seinem Cousin, der nach Grozny gekommen sei und sich einer Gruppe angeschlossen habe, im Garten seines Hauses Schusswaffen und Sprengstoff versteckt; nachdem das Waffenversteck durch die Russen und «Kadyrover» ausgehoben worden sei, hätten sie ihn gesucht. Er habe deswegen das Land verlassen (vgl. Akten MIDI 3D pag. 22 ff.). Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: SEM) lehnte das Asylgesuch am 17. November 2004 rechtskräftig ab. Es würdigte die Schilderungen des Beschwerdeführers 1 zum asylrechtlich relevanten Sachverhalt und den Vorkommnissen nach seiner Einreise im Einzelnen. Dabei gelangte es zum Schluss, dass aufgrund der oberfläch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2019, Nr. 100.2018.171U, lichen und stereotypen Aussagen von offensichtlich konstruierten Vorbringen auszugehen sei. Da die Vorbringen die Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht erfüllten, prüfte das BFF deren Asylrelevanz nicht (Akten MIDI 3D pag. 57 ff., 59). Das BFF hat somit die Darstellung, er sei mit den Rebellen in Verbindung gebracht und deshalb vom russischen Militär und Kadyrov-Gefolgsleuten gesucht worden, als nicht glaubhaft beurteilt. Der Beschwerdeführer 1 begründet nicht, weshalb es sich heute – 15 Jahre später – anders verhalten sollte. Auch legt er nicht schlüssig dar, weshalb er wegen seiner langjährigen Anwesenheit in Europa schwere Nachteile in seiner Heimat zu befürchten habe (Beschwerde S. 12). Da er die Möglichkeiten zur Papierbeschaffung bislang nicht ausgeschöpft hat, lässt sich nicht sagen, er sei bereits heute der behördlichen Willkür und Diskriminierung ausgesetzt (vorne E. 7.2.4). Im Asylverfahren hat der Beschwerdeführer 1 im Übrigen angegeben, in seiner Heimat nicht politisch tätig gewesen zu sein; auch sei er nie durch ein Gericht verurteilt oder festgenommen worden (Erstbefragung vom 6.9.2004 und Anhörung vom 16.9.2004, Akten MIDI 3D pag. 7 und 32). Demzufolge fehlen konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer 1 einer spezifischen Risikogruppe (vgl. vorne E. 7.3.2) angehört. Anders als er meint (Beschwerde S. 12), wurde er im Jahr 2004 aufgrund der damaligen Situation im Heimatland vorläufig aufgenommen, nicht etwa aus Gründen, die in seiner Person liegen; Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer 1 im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht, waren für die Asylbehörde nicht erkennbar (vgl. Akten MIDI 3D pag. 59). Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer 1 eine gegenwärtige konkrete Gefährdung in seinem Heimatstaat nicht aufzuzeigen. 7.4 Zusammenfassend bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers 1 im Sinn von Art. 83 Abs. 2-4 AIG unmöglich, unzulässig oder unzumutbar sein könnte. Ein Antrag auf dessen vorläufige Aufnahme fällt damit ausser Betracht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2019, Nr. 100.2018.171U, 8. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen. Die Beschwerdeführenden 2-6 dürfen sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens (vgl. vorne E. 2.5) in der Schweiz aufhalten (Art. 42 AsylG). Mit Rücksicht auf die familiäre Situation sieht das Verwaltungsgericht davon ab, dem Beschwerdeführer 1 eine Ausreisefrist zu setzen. Es wird Sache der Ausländerbehörde sein, je nach Ausgang des Asylverfahrens für den Wegweisungsvollzug besorgt zu sein. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig und haben keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Sie haben jedoch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. 9.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2019, Nr. 100.2018.171U, tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 9.3 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden geht mit hinreichender Deutlichkeit aus den Akten hervor. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann sodann namentlich mit Blick auf die Situation in Tschetschenien und den Vorbringen des Beschwerdeführers 1 (vorne E. 7.3.1), mit welchen sich die Vorinstanz nur am Rand auseinandergesetzt hat, nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Verhältnisse rechtfertigen überdies den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen und den Beschwerdeführenden ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ihre Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. 9.4 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 9.5 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden macht ein Anwaltshonorar von Fr. 11ʹ503.45 (inkl. Auslagen und MWSt) geltend, wobei sie einen Aufwand von rund 37 Stunden ausweist. Dieses Honorar erscheint angesichts der obengenannten Kriterien als überhöht. Zwar ist die Streitsache für die Beschwerdeführenden von grosser Bedeutung und der Rechtsvertreterin ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die Aktenergänzung ein gewisser Mehraufwand entstanden. Mit dem Prozessstoff war die Rechtsvertreterin aufgrund ihrer Beiordnung im vorinstanzlichen Verfahren indes bereits vertraut. Die POM hat das Honorar im vorinstanzlichen Verfahren, das mit deutlich höherem Aufwand für die Anwältin verbunden war (zwei separate Beschwerden; weitere Eingaben nach mehrfacher Aktenergänzung im vereinigten Beschwerdeverfahren) auf pauschal Fr. 8ʹ000.-- festgesetzt, entsprechend dem in der Kostennote aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2019, Nr. 100.2018.171U, gewiesenen Zeitaufwand von rund 32 Stunden (Akten POM 3C pag. 254). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren erscheint vor diesem Hintergrund ein Honorar von pauschal Fr. 7ʹ500.-- angemessen, ausgehend von einem gebotenen Aufwand von 30 Stunden. Entsprechend ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 7ʹ500.--, zuzüglich Fr. 258.50 Auslagen und Fr. 597.40 MWSt (7,7 % von Fr. 7ʹ758.50), insgesamt Fr. 8ʹ355.90, festzusetzen. 9.6 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Als geboten erscheint ein Zeitaufwand von 30 Stunden (E. 9.5 hiervor). Die amtliche Entschädigung ist auf Fr. 6ʹ000.-- (30 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 258.50 Auslagen und Fr. 481.90 MWSt (7,7 % von Fr. 6ʹ258.5), insgesamt Fr. 6ʹ740.40, festzusetzen. Die Rechtsvertreterin ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführenden sind gegenüber dem Kanton bzw. der Rechtsvertreterin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2019, Nr. 100.2018.171U, 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird den Beschwerdeführenden Rechtsanwältin … als amtliche Anwältin beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 8ʹ355.90 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin … aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 6ʹ740.40 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden. 5. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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