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Bern Verwaltungsgericht 20.06.2018 100 2018 17

20 giugno 2018·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,272 parole·~16 min·2

Riassunto

Gebühren des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 18. Dezember 2017; 2017.POM.46) | Gebühren

Testo integrale

100.2018.17U KEP/WEB/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Juni 2018 Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Ringgenberg A.________ GmbH Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Polizei- und Militärdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Gebühren des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 18. Dezember 2017; 2017.POM.46)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nr. 100.2018.17U, Sachverhalt: A. Die A.________ GmbH ist Halterin des Personenwagens Mercedes-Benz SLK 230 (Kennzeichen BE 1___; Stammnummer …). Mit Schreiben vom 27. Juli und 12. September 2016 bot das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA) die A.________ GmbH zur amtlichen periodischen Nachprüfung des vorgenannten Personenwagens auf. Da sie beiden Prüfungsterminen fernblieb, verfügte das SVSA am 13. Oktober 2016 den Entzug des Fahrzeugausweises BE 1___. Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. November 2016 wies das SVSA mit Entscheid vom 3. Januar 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig hielt es fest, dass die A.________ GmbH die noch offenen Gebührenrechnungen vom 13. Oktober 2016, 8. Dezember 2016 und 22. Dezember 2016 zu bezahlen habe. B. Gegen den Einspracheentscheid erhob die A.________ GmbH am 12. Januar 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM), welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 18. Dezember 2017 abwies, soweit sie darauf eintrat. C. Hiergegen hat die A.________ GmbH am 18. Januar 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sie sei «von Schuld freizusprechen». Die POM beantragt mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde. Am 21. März 2018 hat die A.________ GmbH erneut zur Sache Stellung genommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nr. 100.2018.17U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit verlangt wird, die Beschwerdeführerin sei «von Schuld freizusprechen». Das Verwaltungsgericht ist rechtssprechende Behörde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]), weshalb eine Beurteilung strafbarer Handlungen und ein allenfalls damit einhergehender Freispruch von vornherein ausser Betracht fällt. Soweit im Begehren um Freispruch ein Feststellungsbegehren zu erkennen ist, fehlt es der Beschwerdeführerin an einem schutzwürdigen Interesse: Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär (BVR 2016 S. 273 E. 2.2, 2014 S. 33 E. 1.4, 2011 S. 564 E. 3.3, 2010 S. 337 E. 3.2, je mit Hinweisen; VGE 2014/52 vom 19.11.2014 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 19 ff.). Ein besonderes Feststellungsinteresse wird vorliegend nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, da dem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin bereits mit der beantragten Aufhebung des angefochtenen Entscheids vollständig Rechnung getragen würde. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nr. 100.2018.17U, 1.4 Der vorliegende Entscheid fällt mit Blick auf die Höhe der umstrittenen Gebühren von insgesamt Fr. 345.-- in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Mit Schreiben vom 27. Juli 2016, versandt mit A-Post, bot das SVSA die Beschwerdeführerin am 9. September 2016 zur amtlichen periodischen Nachprüfung des auf sie immatrikulierten Personenwagens Mercedes-Benz SLK 230 mit Kennzeichen BE 1___ auf (Akten SVSA pag. 1 und 13, auch zum Folgenden). Da die Beschwerdeführerin diesem Aufgebot nicht nachkam, versandte das SVSA am 12. September 2016 ein zweites Prüfungsaufgebot mit A-Post Plus für den 7. Oktober 2016. Mit Rechnung Nr. 12061799 vom 15. September 2016, versandt mit normaler Post, erhob das SVSA gegenüber der Beschwerdeführerin für das Fernbleiben vom ersten Prüfungstermin eine Ausbleibegebühr von Fr. 60.-- (Akten SVSA pag. 54 f.). Da die Beschwerdeführerin auch dem zweiten Aufgebot zur Nachprüfung nicht nachkam, entzog ihr das SVSA mit Verfügung vom 13. Oktober 2016, versandt mit A-Post Plus, den Fahrzeugausweis BE 1___ mit der Aufforderung, diesen innerhalb von zehn Tagen abzugeben, ansonsten ein gebührenpflichtiger Einzug erfolge. Weiter auferlegte es ihr die Kosten von Fr. 100.-- für den Erlass der Verfügung (Akten SVSA pag. 4 f.). Mit Rechnung Nr. 12114373 vom 13. Oktober 2016, versandt mit normaler Post, forderte das SVSA die bereits in der Entzugsverfügung festgesetzte Gebühr von Fr. 100.-- ein und auferlegte der Beschwerdeführerin zugleich eine weitere Ausbleibegebühr von Fr. 60.-- für das Fernbleiben vom zweiten Prüfungstermin (Akten SVSA pag. 51 ff.). Nach Ablauf der mit Entzugsverfügung angesetzten zehntägigen Frist beauftragte das SVSA ‒ wie in der Entzugsverfügung angekündigt ‒ am 3. November 2016 die Kantonspolizei Bern mit dem gebührenpflichtigen Einzug des Fahrzeugausweises BE 1___ (Akten SVSA pag. 6). Am 28. November 2016 erfolgte die Annullation des Fahrzeugausweises BE 1___ zum Personenwagen Mercedes-Benz SLK 230 (Akten SVSA pag. 81).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nr. 100.2018.17U, 2.2 Mit Schreiben vom 22. November 2016 wandte sich die Beschwerdeführerin erstmals an das SVSA und machte geltend, ihr sei am 18. November 2016 von der Polizei mitgeteilt worden, dass sie ihr Fahrzeug trotz wiederholten Aufgeboten nicht zur Nachprüfung vorgeführt habe. Sie habe jedoch in den letzten Monaten kein Prüfungsaufgebot erhalten bzw. keine Abholungseinladung im Briefkasten vorgefunden (Akten SVSA pag. 12). Mit Schreiben vom 28. November 2016, versandt mit A-Post Plus, sicherte das SVSA der Beschwerdeführerin eine Gutschrift für die bereits durch Verrechnung bezahlte erste Ausbleibegebühr zu, da es nicht belegen könne, wann das Einladungsschreiben vom 27. Juli 2016 bei der Beschwerdeführerin eingegangen sei (Akten SVSA pag. 13 und 55). 2.3 Nachdem die Beschwerdeführerin am 30. November 2016 den Personenwagen Mercedes-Benz SLK 230 zur Nachprüfung vorgeführt hatte (Akten SVSA pag. 84), stellte ihr das SVSA am 8. Dezember 2016 einen neuen Fahrzeugausweis aus (Akten POM pag. 31 und 40). Dafür fakturierte das SVSA der Beschwerdeführerin mit Rechnung Nr. 12291770 vom 8. Dezember 2016, versandt mit normaler Post, einen Betrag von Fr. 45.-- (Akten SVSA pag. 42 ff.). Mit Rechnung Nr. 12313872 vom 22. Dezember 2016, versandt mit normaler Post, auferlegte das SVSA der Beschwerdeführerin ‒ wie in der Entzugsverfügung vom 13. Oktober 2016 angekündigt ‒ Fr. 200.-- für den Auftrag an die Kantonspolizei zum Einzug des Fahrzeugausweises (Akten SVSA pag. 38 f.). Mit Schreiben vom 3. Januar 2017 bestritt die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der mit Rechnungen vom 8. und 22. Dezember 2016 fakturierten Ausstell- bzw. Einzugsgebühren (Akten SVSA pag. 63). 3. 3.1 Umstritten ist die rechtmässige Eröffnung bzw. Zustellung des zweiten Aufgebots zur Fahrzeugnachprüfung vom 12. September 2016 und der Entzugsverfügung vom 13. Oktober 2016 sowie die davon abhängige Pflicht der Beschwerdeführerin, die ausstehenden Rechnungen des SVSA zu begleichen. Dabei ist unbestritten, dass es sich beim Prüfungsaufgebot

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nr. 100.2018.17U, bzw. der Entzugsverfügung um Verfügungen im Rechtssinn handelt (siehe zum Verfügungsbegriff statt vieler BVR 2013 S. 423 E. 2.2). 3.2 Verfügungen und Entscheide werden grundsätzlich durch die Post zugestellt (Art. 44 Abs. 1 VRPG). Ausser bei Massenverfügungen und vorbehältlich anders lautender Gesetzgebung werden Verfügungen und Entscheide entweder mit eingeschriebener Post oder mit gerichtlicher Urkunde eröffnet. Die Zustellung kann auch mit gewöhnlicher Post erfolgen, soweit kein Zustellungsnachweis erforderlich ist (Art. 44 Abs. 2 VRPG). Bei uneingeschriebener Briefpost ‒ wozu auch per A-Post Plus versandte Briefe zählen ‒ erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder ins Postfach der Empfängerin bzw. des Empfängers gelegt wird. Für die Zustellung einer solchen Sendung ist demnach nicht erforderlich, dass die Adressatin bzw. der Adressat die Sendung tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn diese in ihren bzw. seinen Machtbereich gelangt und sie bzw. er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 142 III 599 E. 2.4.1, 122 I 139 E. 1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 44 N. 1 und 2). Die Beweislast für die Zustellung bzw. Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden liegt bei der Behörde (BVR 2015 S. 301 E. 2.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 44 N. 4). Bewiesen ist eine Tatsache dann, wenn das Gericht aufgrund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt ist, dass sie – so wie behauptet bzw. angenommen – Bestand hat. Es ist keine absolute Gewissheit erforderlich, sondern es genügt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel verbleiben (BVR 2009 S. 385 E. 4.3.2; VGE 2016/286 vom 13.3.2017 E. 4.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 19 N. 6). Der Beweis kann auch indirekt, durch Indizien, erbracht werden, d.h. durch den Beweis von Sachumständen, die den Schluss auf andere, rechtswesentliche Tatsachen zulassen (BVR 2012 S. 58 E. 4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 19 N. 5). 3.3 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es sich bei den genannten Schreiben um Massenverfügungen handelt, deren Zustellung mit A-Post Plus zulässig war. Weiter sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Postsendungen erhalten habe und diese wegen verspäteter Einsprache in Rechtskraft erwachsen seien. Demzufolge habe sie die Rechnungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nr. 100.2018.17U, Nr. 12291770 vom 8. Dezember 2016 (Ausstellen eines neuen Fahrzeugausweises) und Nr. 12313872 vom 22. Dezember 2016 (Einzug des alten Fahrzeugausweises durch die Polizei) zu bezahlen. In Bezug auf die Rechnung Nr. 12114373 vom 13. Oktober 2016, soweit sie die Ausbleibegebühr für die zweite Fahrzeugnachprüfung betreffe, sei die Zustellung zwar nicht erwiesen. Da das Prüfungsaufgebot aber rechtmässig eröffnet worden sei und die Beschwerdeführerin eine Mahnung dieser Rechnung erhalten habe, sei auch diese Gebühr zu entrichten (angefochtener Entscheid E. II./4d, 5e und 6b). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, sowohl beim Prüfungsaufgebot vom 12. September 2016 als auch bei der Entzugsverfügung vom 13. Oktober 2016 handle es sich nicht um Massenverfügungen. Der Entzug eines Fahrzeugausweises (ohne gleichzeitigen Entzug der Kontrollschilder) sei kaum ein Verwaltungsvorgang, der häufig erfolge, da die Kontrollschilder meistens mitentzogen würden. Ausserdem dürfe angenommen werden, dass Fahrzeughalterinnen und -halter ein Prüfungsaufgebot befolgen oder den Termin verschieben würden, womit eine Mahnung wohl selten ausgesprochen werde. Folglich hätten das Prüfungsaufgebot und die Entzugsverfügung mittels eingeschriebener Post eröffnet werden müssen, weshalb diese als nicht vorhanden gelten würden (Beschwerde S. 3 f.; Eingabe vom 21.3.2018, act. 6, S. 2). 4.2 Massenverfügungen sind in standardisierten Verfahren erlassene gleichlautende Verwaltungsakte gegenüber einer Vielzahl von Adressatinnen und Adressaten. Darunter fallen auch die Verfügungen der Massenverwaltung, das heisst der Verwaltungstätigkeit, welche die Behandlung einer grossen Anzahl gleichartiger Fälle umfasst. Dies ist etwa bei Einkommenssteuerveranlagungen oder Verfügungen über Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung der Fall (BVR 2011 S. 220 [VGE 2009/339 vom 23.9.2010] nicht publ. E. 2.3.1; VGE 20140 vom 12.1.1998 E. 2a; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 44 N. 13; Wald-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nr. 100.2018.17U, mann/Bickel, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 30a N. 1 Fn. 1). 4.3 Der Beschwerdegegner führt aus, das SVSA erlasse jährlich rund 25'000 Entzugsverfügungen, wovon im Jahr 2017 rund 2'000 das Nichterscheinen zur amtlichen periodischen Fahrzeugnachprüfung betroffen hätten. Entsprechend sei ein Mehrfaches an «Prüfungsaufgebotsmahnungen» erlassen worden (Beschwerdeantwort S. 1 f.). – Diese Zahlen zeigen auf, dass das SVSA eine sehr grosse Anzahl gleichartiger Fälle bearbeitet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist dabei unbedeutend, ob die Fahrzeugausweise mit oder ohne Kontrollschilder eingezogen werden, da sich das SVSA in beiden Varianten der gleichen Handlungsform bedient, d.h. dem Erlass einer Entzugsverfügung. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Ausführungen als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen. Die Vorinstanz hat somit zutreffend erwogen, dass es sich beim Prüfungsaufgebot vom 12. September 2016 und der Entzugsverfügung vom 13. Oktober 2016 um Massenverfügungen handelt, die der Beschwerdeführerin mit A-Post Plus rechtsgültig eröffnet werden konnten (angefochtener Entscheid E. II./4). 5. 5.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe weder das Prüfungsaufgebot vom 12. September 2016 noch die Entzugsverfügung vom 13. Oktober 2016 erhalten. Das beim Versand mittels A-Post Plus zur Anwendung gelangende Verfahren «Track & Trace» halte einzig fest, zu welcher Zeit die Post die verfolgte Sendung in einen Briefkasten eingeworfen habe, jedoch nicht in welchen. In der betreffenden Zeit habe die Post nachweislich Schwierigkeiten gehabt, die Beschwerdeführerin von der gegenüber domizilierten B.________ AG zu unterscheiden. So habe die Beschwerdeführerin eine Abholungseinladung für die B.________ AG erhalten, die sie erst nach Ablauf der Abholfrist im Briefkasten vorgefunden und deshalb behalten habe (Beschwerde S. 4; Eingabe vom 21.3.2018, act. 6, S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nr. 100.2018.17U, 5.2 Bei der Versandmethode A-Post Plus wird der Brief mit einer Nummer, einem sog. Barcode, versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch die Empfangsperson nicht quittiert. Entsprechend wird diese im Falle ihrer Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten der Adressatin oder des Adressaten gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems «Track & Trace» die Sendung bis zum Empfangsbereich der Empfangsperson zu verfolgen. Direkt bewiesen wird mit einem «Track & Trace»-Auszug allerdings nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich der Empfangsperson gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Einzig im Sinn eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach der Adressatin oder des Adressaten gelegt wurde. Mangels Quittierung lässt sich dem «Track & Trace»-Auszug sodann nicht entnehmen, ob tatsächlich jemand die Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei handelt, geschweige denn, dass sie tatsächlich zur Kenntnis genommen worden ist (BGE 142 III 599 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu A-Post Plus Sendungen liegt ein Fehler bei der Postzustellung zwar nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Zustellung ist aber nicht zu vermuten, sondern nur dann anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Dies ist der Fall, wenn die Darstellung der Adressatin oder des Adressaten, wonach eine fehlerhafte Zustellung vorliege, nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei der gute Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 mit Hinweisen). 5.3 Zu den beiden fraglichen per A-Post Plus versandten Briefe des SVSA liegen «Track & Trace»-Auszüge vor (Akten SVSA pag. 2 und 5). Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, dass diese Auszüge zwar nicht direkt beweisen, dass die Post die fraglichen Briefe in den Briefkasten der Beschwerdeführerin eingeworfen hat. Gemäss der hiervor zitierten Rechtsprechung gelten sie aber als Indizien dafür. Zu den angeb-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nr. 100.2018.17U, lichen Schwierigkeiten der Post, die Beschwerdeführerin und die B.________ AG zu unterscheiden, ist festzuhalten, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die B.________ AG einen identischen Bestandteil in ihrem Firmennamen haben und an der gleichen Strasse eine Zustelladresse bzw. Domiziladresse hatten. Dass dieser Umstand eine gewisse ‒ wenn auch geringe ‒ Verwechslungsgefahr für die Post barg, zeigt sich darin, dass diese Ende August 2016 eine Abholungseinladung zuhanden der B.________ AG der Beschwerdeführerin in den Briefkasten legte (Beschwerdebeilage 2, act. 1C). Da die Firmennamen nicht gänzlich identisch sind und die Adressen in Bezug auf die Hausnummern voneinander abwichen, durfte es der Post aber grundsätzlich möglich gewesen sein, Verwechslungen zwischen der B.________ AG und der Beschwerdeführerin zu vermeiden. Insofern erscheint es unwahrscheinlich, dass es in der Zeitspanne von Juli bis November 2016 stets zu Verwechslungen seitens der Post gekommen ist, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Briefkasten nur sehr unregelmässig leerte und die entsprechenden Briefe daher erst nach Ablauf der darin enthaltenen Fristen zur Kenntnis nahm. Diese Vermutung stützt sich auf die Aussage des mit dem Entzug des Fahrzeugausweises BE 1___ beauftragten Polizeibeamten vom 9. Dezember 2016, wonach er an der …strasse … in … einen überfüllten Briefkasten vorgefunden habe (Akten SVSA pag. 8), sowie die Aussage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, er habe die fälschlicherweise im Briefkasten der Beschwerdeführerin gelandete Abholungseinladung der Post zuhanden der B.________ AG erst nach Ablauf der Abholfrist im Briefkasten vorgefunden (Beschwerde S. 4). An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die geltend gemachte fehlerhafte Postzustellung als nachvollziehbar würdigte und auf die Vermutung des guten Glaubens abstützte, weshalb sie das Strafverfahren wegen Nichtabgabe des Fahrzeugausweises nicht an die Hand nahm (Akten POM pag. 20 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (angefochtener Entscheid E. II./5d und 5e), war sie – sofern die Nichtanhandnahmeverfügung einem Strafurteil gleichgestellt werden kann – nicht an die Würdigung der Strafbehörde gebunden, da diese wesentliche Tatsachen unbeachtet liess (sämtliche Briefe zwischen Juli und November

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nr. 100.2018.17U, angeblich nicht zugegangen, Polizei fand überfüllten Briefkasten vor; BGE 139 II 95 E. 3.2 [Pra 102/2013 Nr. 83], 136 II 447 E. 3.1 [Pra 100/2011 Nr. 34]; BVR 2012 S. 28 E. 2.2.1, 2010 S. 266 E. 4.4; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 18 N. 18). 5.4 Nach dem Gesagten ist nicht von fehlerhaften Zustellungen auszugehen, sondern auf die «Track & Trace»-Auszüge bzw. die darin enthaltenen Zustellungsbestätigungen abzustellen. Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass zwischen der letzten und vorletzten amtlichen periodischen Nachprüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind (vom 3.3.2014 bis 30.11.2016; Akten SVSA pag. 1 und 27). Die periodische Nachprüfung des fraglichen Personenwagens Mercedes-Benz SLK 230 war im Frühling 2016 fällig, d.h. zwei Jahre nach der letzten periodischen Nachprüfung im Frühling 2014 (Art. 13 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] i.V.m. Art. 33 Abs. 2 Bst. c Ziff. 1 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS; SR 741.41]), weshalb die Beschwerdeführerin auch als Laiin bereits ab diesem Zeitpunkt und nicht erst ‒ wie von ihr vorgebracht (Beschwerde S. 5; Eingabe vom 21.3.2018, act. 6, S. 3) ‒ im Januar 2017 mit einem Nachprüfungsaufgebot hätte rechnen müssen. 6. Gegen Verfügungen des SVSA kann innert 30 Tagen seit deren Eröffnung Einsprache erhoben werden (Art. 53 Abs. 1 und Art. 54 VRPG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 der Strassenverkehrsverordnung vom 20. Oktober 2004 [StrVV; BSG 761.111]). – Gemäss den «Track & Trace»-Auszügen wurden das Prüfungsaufgebot vom 12. September 2016 und die Entzugsverfügung vom 13. Oktober 2016 der Beschwerdeführerin jeweils am Folgetag zugestellt (Akten SVSA pag. 2 und 5). In Anwendung von Art. 41 Abs. 1 und 2 VRPG begannen die Einsprachefristen somit am 14. September 2016 bzw. 15. Oktober 2016 zu laufen und endeten am 13. Oktober 2016 bzw. 14. November 2016. Die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 22. No-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nr. 100.2018.17U, vember 2016 erfolgte demnach erst nach Ablauf der Einsprachefristen. Aufgrund der verspäteten Einsprache bzw. des unbenutzten Ablaufens der Einsprachefristen sind das Prüfungsaufgebot vom 12. September 2016 und die Entzugsverfügung vom 13. Oktober 2016 in Rechtskraft erwachsen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 114 N. 3). Folglich hat die Beschwerdeführerin auch die ausstehenden Rechnungen Nrn. 12114373, 12291770 und 12313872 zu bezahlen, da sich diese auf rechtskräftige Verfügungen stützen (Akten SVSA pag. 38 f., 42 ff. und 51 ff.). 7. Nach dem Erwogenen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nr. 100.2018.17U, 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - dem Beschwerdegegner Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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