100.2018.159U HER/MAM/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Oktober 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern betreffend Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung (Notenblatt der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern vom 1. Mai 2018; APK 17 299)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2018, Nr. 100.2018.159U, Sachverhalt: A. A.________ legte im März 2018 den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung zum zweiten Mal ab. Er erzielte in den drei schriftlichen Prüfungen die Noten 4 (Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht), 4,5 (Strafrecht) und 3 (Nationales und internationales Privatrecht mit Einschluss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts sowie der Schiedsgerichtsbarkeit), was einen Notendurchschnitt von 3,83 ergibt. Aufgrund dieses Ergebnisses hatte A.________ den schriftlichen Prüfungsteil nicht bestanden (Notenblatt vom 1.5.2018). B. Am 1. Juni 2018 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern vom 1. Mai 2018 unter Anhebung der Note im Prüfungsfach Nationales und internationales Privatrecht von 3 auf 3,5 bzw. der Durchschnittsnote von 3,83 auf 4, sodass der schriftliche Prüfungsteil als bestanden gelte. Die Anwaltsprüfungskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde. A.________ hat mit Replik vom 27. Juli 2018 nochmals zur Sache Stellung genommen. Die Anwaltsprüfungskommission hat am 9. August 2018 auf eine Duplik verzichtet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2018, Nr. 100.2018.159U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 6 Abs. 2 KAG). Soweit es um die Beurteilung von Prüfungsleistungen geht, auferlegt es sich im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, weil es wesentliche Sachumstände nicht genügend namhaft machen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Es beschränkt sich darauf zu untersuchen, ob die Prüfungsaufgabe dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transparenz (Nachvollziehbarkeit) des konkreten Bewertungsvorgangs gewährleistet ist, und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Begründung der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen. Diese Zurückhaltung auferlegt sich das Verwaltungsgericht auch dann, wenn es – wie etwa bei juristischen Prüfungen – aufgrund seiner Fachkenntnisse zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre. Steht nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung in Frage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 3, Art. 66 N. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2018, Nr. 100.2018.159U, 2. 2.1 Die bernische Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; Kandidatinnen und Kandidaten, die den schriftlichen Teil bestanden haben, werden zum mündlichen Teil zugelassen (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Anwaltsprüfung [APV; BSG 168.221.1]). Die Prüfung wird von einer Prüfungskommission durchgeführt, die auch über das Bestehen der Prüfung entscheidet (Art. 3 Abs. 1 KAG). Die Prüfungsleistungen werden nach einer Notenskala von 1-6 mit einer Abstufung nach halben Noten bewertet, wobei für genügende Prüfungsleistungen Noten von 4 bis 6 vergeben werden (6 = ausgezeichnet; 5,5 = sehr gut; 5 = gut; 4,5 = befriedigend; 4 = ausreichend), während ungenügende Leistungen mit Noten zwischen 1 und 3,5 zu bewerten sind (Art. 16 Abs. 1 und 2 APV). Nach Abschluss des schriftlichen bzw. mündlichen Teils stellt das Sekretariat der Anwaltsprüfungskommission die Noten der einzelnen Fächer zusammen. Die Noten werden auf Vorschlag der prüfenden Expertinnen und Experten durch die Anwaltsprüfungskommission festgesetzt (Art. 17 APV). Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als eine ungenügende Note vorliegt (Art. 16 Abs. 3 APV). 2.2 Der Beschwerdeführer legte im März 2018 den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung zum zweiten Mal ab, wobei er einen Durchschnitt von 3,83 erreichte. Da er im zweiten Versuch erfolglos war, ist die ordentliche Wiederholungsmöglichkeit nach Art. 20 Abs. 1 APV ausgeschöpft. – Der Beschwerdeführer ersucht um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und begründet diesen Antrag mit der Bewertung seiner Leistung in der schriftlichen Privatrechtsprüfung, in der er die ungenügende Note 3 erzielt hat. Er verlangt die Anhebung dieser Note von 3 auf 3,5, womit er die Durchschnittsnote 4 erreichen und den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung bestehen würde. Die Benotung der zwei weiteren schriftlichen Prüfungen ist nicht strittig (vgl. vorne Bst. B).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2018, Nr. 100.2018.159U, 3. Im Streit liegt die Bewertung der schriftlichen Privatrechtsprüfung. – Gestützt auf die Akten ergibt sich sachverhaltlich Folgendes: 3.1 Der schriftlichen Privatrechtsprüfung vom 16. März 2018 lag ein Kollokationsprozess zugrunde. Die Kandidatinnen und Kandidaten hatten die Aufgabe, das Urteil des zuständigen Gerichts zu redigieren (vgl. Prüfungsunterlagen act. 3A Beilage 1). Die Prüfungsaufgabe und das Korrekturraster wurden von Rechtsanwalt Dr. iur. … verfasst, welcher ebenfalls die Prüfungsarbeit (u.a.) des Beschwerdeführers als Erstexperte korrigierte (Experte A). Das Korrekturschema gibt zum einen vor, für welche Teilbereiche wie viele Punkte maximal erzielt werden können (Teilbereiche: Rubrum, Sachverhalt, Formelles [in Themen gegliedert], Materielles [in Themen gegliedert], Fazit, Kosten, Dispositiv, Korrekte Sprache/guter Aufbau). Zum anderen legt es innerhalb der Teilbereiche stichwortartig fest, welche (Teil-)Antworten erwartet und mit wie vielen Punkten sie maximal zu bewerten sind (vgl. act. 3A Beilage 1). Allgemeine Hinweise zur Bewertungsmethode und insbesondere zur Frage, ob für (qualifiziert) falsche Antworten Minuspunkte vergeben werden können, enthält das Korrekturschema nicht. Mit E-Mail vom 30. März 2018 und damit während der Korrekturphase hat sich der für Aufgabenstellung und Korrekturschema Verantwortliche an die weiteren Privatrechtsexpertinnen und -experten gerichtet und mitgeteilt, dass nicht wenige Kandidatinnen und Kandidaten das Summarverfahren als anwendbar erklärt hätten. Er halte dies für «krass falsch», weshalb er jeweils einen Punkt in Abzug gebracht habe (act. 3A Beilage 7). 3.2 Der Beschwerdeführer gehört zu jenen Kandidatinnen und Kandidaten, die von der Anwendbarkeit des summarischen Verfahrens ausgegangen sind (Prüfungsarbeit S. 3; act. 3A Beilage 2). Der Experte A hat die Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstkorrektur mit 25,5 Punkten (26,5 Punkte abzüglich 1 Minuspunkt) bewertet, Fürsprecher Prof. Dr. iur. … (Experte B) mit 24,5 Punkten (25,5 Punkte abzüglich 1 Minuspunkt; act. 3A Beilage 5). Am 10. April 2018 sind die Experten die Prüfungsarbeit und Differenzen in ihren vorläufigen Bewertungen durchgegangen und sind zum Schluss gelangt, die Arbeit auf der Grundlage von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2018, Nr. 100.2018.159U, 24 Punkten mit der Note 3 zu bewerten (act. 3A Beilage 4). Gesamthaft konnten 52 Punkte erzielt werden, wobei gemäss der Notenskala bei 22 bis 24 Punkten die Note 3 und bei 25 bis 27 Punkten die Note 3,5 erteilt wird (act. 3A Beilage 3). 3.3 Vor der Notenkonferenz vom 1. Mai 2018 hat das Sekretariat der Prüfungskommission das Expertenteam darüber informiert, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Kandidaten handle, der gemäss den Notenvorschlägen zum zweiten Mal einen Misserfolg erleide. Hierauf haben die Experten A und B die Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers bzw. die Bewertung nochmals überprüft (vgl. Vernehmlassung S. 2). Laut der dazu erstellten Aktennotiz vom 18. Juni 2018 hätten sie indes keine Möglichkeit gesehen, zusätzliche Punkte zu vergeben. Vielmehr seien sie sich einig gewesen, dass der Beschwerdeführer die «rechtliche Problematik nicht erkannt» habe und dass es sich um eine «materiell sehr schwache Arbeit» handeln würde. Sie hätten daher auch keine Veranlassung für die Anhebung der Note im Rahmen der Grenzfallpraxis gesehen (vgl. act. 3A Beilage 6). 4. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die «nachträgliche Minderbewertung» seiner Privatrechtsprüfung. 4.1 Zur Begründung führt er aus, im Rahmen der Erstkorrektur sei seine Arbeit vom Experten A mit 26,5 Punkten (ohne Minuspunkt) und vom Experten B mit 25,5 Punkten (ohne Minuspunkt) bewertet worden. Selbst unter Abzug des Minuspunkts hätte er im arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen ein Total von 25 Punkten erreicht, was der Note 3,5 entspreche. Sachliche Gründe für die «nachträgliche Minderbewertung» seien keine ersichtlich (Replik S. 3). 4.2 Nach Art. 14 Abs. 2 APV wird die schriftliche Prüfungsarbeit durch je zwei Expertinnen oder Experten bewertet. Dass es dabei zu unterschiedlichen Beurteilungen kommen kann, ist im Bewertungsverfahren angelegt. Zum einen ist den Expertinnen und Experten ein Bewertungsspielraum zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2018, Nr. 100.2018.159U, zubilligen. Zum anderen kann eine juristische Prüfung nicht nach einer naturwissenschaftlichen Methode mit exaktem Ergebnis bewertet werden. Kommt es zwischen den Prüfungsverantwortlichen zu Divergenzen in der Bewertung einzelner Leistungen, kann daher nicht ohne weiteres geschlossen werden, es liege eine rechtsfehlerhafte Prüfungsbewertung vor (BVR 2016 S. 445 E. 3.2.1, 3.4.1). Das Zusammenwirken mehrerer Expertinnen oder Experten soll Bewertungsmängeln vorbeugen oder solche kompensieren (sog. Objektivierung der Prüfungsbewertung; vgl. dazu Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, N. 547; BVR 2016 S. 445 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Das Zweiprüferprinzip nach Art. 14 Abs. 2 APV schliesst aber mit ein, dass sich die Expertinnen oder Experten im Anschluss an ihre eigenverantwortliche Beurteilung zwecks Konsolidierung des Bewertungsergebnisses im Hinblick auf den gemeinsamen Notenvorschlag (vgl. Art. 17 Abs. 2 APV) austauschen, sich mit allfälligen Bewertungsdifferenzen auseinandersetzen und gegebenenfalls auch prüfen, ob eine Anhebung der Note in Betracht fällt oder nicht (vgl. BVR 2016 S. 445 E. 3.4.1 mit Hinweisen; VGE 2018/2 vom 2.5.2018 E. 5.3, 2017/157 vom 6.2.2018 E. 4.4). 4.3 Gemäss dem festgestellten Sachverhalt haben die beiden Experten zunächst die Prüfungsarbeit jeder für sich bewertet. In der Folge haben sie Fragen und Differenzen besprochen und die Bewertung mit Blick auf den Notenvorschlag konsolidiert. Sie kamen überein, für die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers auf der Grundlage von 24 Punkten die Note 3 zu vergeben (vgl. vorne E. 3.2). Dieser Bewertungsvorgang ist dem Zweiprüferprinzip nach Art. 14 Abs. 2 APV eigen. Aus dem Umstand allein, dass die Prüfungsleistung einer Kandidatin oder eines Kandidaten im Rahmen der Konsolidierung der je eigenverantwortlichen Bewertungen mit weniger Punkten bewertet wird, kann nicht auf eine unsachliche Bewertung geschlossen werden. Dies bringt der Beschwerdeführer nach Einsicht in die mit Vernehmlassung eingereichte Erklärung der Experten zum Bewertungsvorgang (vgl. vorne E. 3.3) denn auch nicht (mehr) vor (vgl. Replik, passim). Gegenteiliges ist auch für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2018, Nr. 100.2018.159U, 5. Strittig ist indes, ob die Anrechnung eines Minuspunkts auf eine willkürliche und rechtsungleiche Bewertung schliessen lässt. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Bewertungsschema sehe die Vergabe von Minuspunkten für falsche Antworten nicht vor. Gleichwohl sei er wegen einer falschen Antwort mit einem Minuspunkt «sanktioniert» worden, was willkürlich sei. Zudem sei bei der Prüfungsarbeit Nr. 191 kein Minuspunkt angerechnet worden, obschon auch in dieser Arbeit die Auffassung vertreten worden sei, das Summarverfahren sei anwendbar. Die Vergabe von Minuspunkten sei folglich rechtsungleich gehandhabt worden. Vor diesem Hintergrund dürfe ihm für seine falsche Antwort kein Punkt abgezogen werden (vgl. Replik S. 4). 5.2 Zur Willkürrüge ist Folgendes zu erwägen: 5.2.1 Die Anwaltsprüfungsverordnung sieht das Zweiprüferprinzip vor (vgl. Art. 14 Abs. 2 APV). Sie äussert sich aber nicht dazu, nach welcher Methode bzw. nach welchem Bewertungsmassstab Prüfungen zu bewerten sind (vgl. vorne E. 4.2). Insofern ist mit der Korrektur schriftlicher Prüfungsarbeiten regelmässig ein gewisser Beurteilungs- und Bewertungsspielraum verbunden; wird er pflichtgemäss, d.h. nach sachlichen Kriterien ausgeübt, liegt darin keine Rechtsverletzung (BVR 2016 S. 445 E. 3.2.1, 2016 S. 97 E. 5.4 mit Hinweisen). Wie falsche oder qualifiziert falsche Antworten zu bewerten sind, liegt daher grundsätzlich im Ermessen der Expertinnen und Experten (anders ist die Frage allenfalls bei Multiple-Choice Prüfungen zu beurteilen: vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 588 und ERZ 28.6.2016, in BVR 2017 S. 191 ff., 194, wogegen dies nach BVGer B- 2229/2011 vom 13.2.2012 E. 7.2.1 auch in solchen Prüfungen im Expertenermessen liegt). Eine faire und angemessene Bewertung kann nicht nur den Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung und die korrekten Antworten, sondern auch die Fehler einbeziehen. Wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat mit der falschen Antwort offenbart, dass sie oder er Grundlagen des Fachs nicht beherrscht, kann dies die Expertin oder der Experte negativ in die Bewertung aufnehmen (Heselhaus/Seiberth, Darf «Dummheit» bestraft werden? Zur juristischen Kontrolle von Bewertungen, in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2018, Nr. 100.2018.159U, Ackermann/Bommer, Liber Amicorum für Dr. Martin Vonplon, 2009 S. 173 ff, 190 f.). Dies gilt auch für die Anwaltsprüfung, die den Zweck hat, die fachliche Eignung der jeweiligen zu prüfenden Personen für den Anwaltsberuf zu beurteilen. Massgebend dafür ist, ob die einzelne Kandidatin oder der einzelne Kandidat die entsprechende Eignung besitzt (vgl. BGE 121 I 225 E. 2c; VGE 2016/181 vom 16.2.2017 E. 5.3; für die Beurteilung der Eignung können daher auch hervorragende Leistungen aussagekräftig sein, vgl. VGE 2018/2 vom 2.5.2018 E. 6.3 betreffend Zusatzpunkte). Der verwendete Bewertungsmassstab muss allerdings in gleicher Weise auf alle Kandidatinnen und Kandidaten angewendet werden (vgl. Heselhaus/Seiberth, a.a.O., S. 191). Das Expertenermessen ist insoweit eingeschränkt, als ein verbindlicher Bewertungsraster (mit Lösungsskizze) die Punkteverteilung je Teilantwort vorgibt. Ein solcher Raster muss rechtsgleich auf alle Kandidatinnen und Kandidaten angewendet werden (BVR 2010 S. 49 E. 3.3.1). 5.2.2 Der hier massgebende Bewertungsraster sieht 1 Punkt vor für die korrekte Nennung der Verfahrensart (act. 3A Beilage 1). Dass 1 Punkt abzuziehen ist, wenn die Kandidatinnen und Kandidaten von der Anwendbarkeit des Summarverfahrens ausgegangen sind, ist im Raster selbst hingegen nicht vermerkt. Der Experte A (Aufgabenverfasser) hat aber mit E-Mail vom 30. März 2018 die übrigen Expertinnen und Experten darüber unterrichtet, dass bei dieser Antwort 1 Minuspunkt wegen krasser Fehlerhaftigkeit zu setzen sei; entsprechend sind er und der Zweitexperte B bei der Bewertung (u.a.) der Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers vorgegangen (vgl. E. 3.1). Mit Vernehmlassung (S. 2) hat die Anwaltsprüfungskommission bekräftigt, dass es sich hierbei um einen «gravierenden Mangel» handle. Im Rahmen eines Kollokationsprozesses werde definitiv über die Zulassung einer Forderung befunden. Dies rufe nach dem ordentlichen Verfahren. Das Summarverfahren sei aufgrund seiner Verfahrensbeschränkung nicht geeignet, eine umfassende Prüfung des Anspruchs zu gewährleisten. Zudem habe der Beschwerdeführer – weil er irrigerweise von einem Entscheid des Konkursgerichts ausgegangen sei – auf die Sachverhaltserhebung von Amtes wegen geschlossen. In einer vertragsrechtlichen Kollokationsstreitigkeit sei aber der Untersuchungsgrundsatz klarerweise nicht anwendbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2018, Nr. 100.2018.159U, 5.2.3 Das Expertenteam und die Anwaltsprüfungskommission haben dargelegt, dass die Antwort des Beschwerdeführers qualifiziert falsch ist, was dieser nicht bestreitet. Wird dafür ein Minuspunkt gesetzt, liegt darin kein Bewertungsfehler. Dies gilt dessen ungeachtet, ob im Bewertungsschema die Möglichkeit zur Vergabe von Minuspunkten vorgesehen ist oder nicht. Nach Angaben der Anwaltsprüfungskommission entspricht die Bewertung von qualifiziert falschen Antworten mit Minuspunkten ständiger Praxis (Vernehmlassung S. 3). Die entsprechende Praxis (im Fach Privatrecht) war dem Beschwerdeführer denn auch bekannt (vgl. Beschwerde S. 6). Der Umstand, dass in den Bewertungsrastern der vergangenen Jahre (insb. 2016 und März 2017) ein allgemeiner Hinweis enthalten war, wonach «grobe Fehler» oder «grober Unsinn» mit Negativpunkten zu «sanktionieren» sind (vgl. Beschwerdebeilagen 10, 11, 12), lässt die Anwendung dieser Praxisregel unter den gegebenen Umständen nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. 5.3 Hinsichtlich der Rüge der rechtsungleichen Bewertung ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass bei der Prüfungsarbeit Nr. 191, in der ebenfalls das Summarverfahren als anwendbar erklärt wird, kein Punktabzug vorgenommen worden ist (Beschwerdebeilagen 6-8). Die Arbeit der Kandidatin/des Kandidaten Nr. 191 ist zwar nach Massgabe desselben Bewertungsrasters, nicht aber vom selben Expertenteam bewertet worden. Weshalb jenes Expertenteam bei der Prüfungsarbeit Nr. 191 keinen Minuspunkt gesetzt hat, ist nicht aktenkundig und wird von der Anwaltsprüfungskommission nicht erklärt. Letztlich kann bei Prüfungen, die von mehreren Expertenteams bewertet werden, die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass die einen «strenger» oder «milder» sind (vgl. VGE 2018/2 vom 2.5.2018 E. 6.3.2 betreffend die Vergabe von Zusatzpunkten). Aus dem Umstand, dass ein anderes Expertenteam bei einer Arbeit keinen Minuspunkt berücksichtigt hat, kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf einen weiteren Punkt ableiten. Es handelt sich hierbei viel eher um eine einseitige (rechtswidrige) Begünstigung der Kandidatin/des Kandidaten Nr. 191. In solchen Fällen können die übrigen Prüfungsabsolventinnen und -absolventen nicht verlangen, es sei ihnen die sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung bei der Bewertung der Prüfungsleistung ebenfalls zu gewähren (VGE 2018/2 vom 2.5.2018 E. 6.3.2;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2018, Nr. 100.2018.159U, Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 667, auch zum Folgenden). Vielmehr kann sich der Beschwerdeführer auf die rechtsungleiche Begünstigung einer anderen Kandidatin oder eines anderen Kandidaten solange nicht berufen, als seine eigene Prüfungsleistung unter Einhaltung des gebotenen Verfahrens fehlerfrei bewertet worden ist. Dies trifft hier zu (vgl. E. 5.2 hiervor). 6. Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, er habe für eine korrekte Antwort zu Unrecht keinen Punkt erhalten (Position «Materielles», «Anspruch auf Entschädigung von CHF 200ʹ000»). Er habe in seiner Prüfungsarbeit ausgeführt, dass die Parteien eine Rechtswahl zugunsten Schweizer Recht getroffen hätten. Der Dienstleistungsvertrag unterstehe gemäss Art. 116 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht dem von den Parteien gewählten schweizerischen Recht. Diese korrekte Antwort hätte nach Massgabe des Korrekturrasters mit 1 Punkt bewertet werden müssen. Bei der Prüfungsarbeit Nr. 145 sei für die gleiche Antwort 1 Punkt vergeben worden (Beschwerde S. 6 f.). – Die Anwaltsprüfungskommission hat sich mit der Kritik des Beschwerdeführers befasst und einlässlich dazu Stellung genommen. Sie legt dar, dass der Beschwerdeführer auf Seite 7 der Prüfungsarbeit zwar auf den relevanten Artikel und die Rechtswahlmöglichkeit hingewiesen habe. Er habe indes auf Seite 5 seiner Arbeit zum anwendbaren Recht festgehalten, dass «[h]insichtlich des SchKG […] aber keine Rechtswahl möglich [sei]. Hinsichtlich der Kollokationsklage gelang[e] ausschliesslich Schweizer Recht zu Anwendung». Das Verhältnis dieser Aussage zur Feststellung der Rechtswahl werde in der Prüfungsarbeit nicht geklärt; es bleibe beim nicht erklärten Widerspruch. Widersprüchliche Aussagen würden keine Punktvergabe rechtfertigen (Vernehmlassung S. 3 f.). Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Replik nicht auseinander und hält der Anwaltsprüfungskommission namentlich nicht entgegen, ihre Erklärung überzeuge nicht. Die Anwaltsprüfungskommission trägt denn auch sachlich begründete Überlegungen für die unterschiedliche Bewertung gegenüber der Arbeit Nr. 145 vor. Anhaltspunkte, dass die Bewertung dieser Teilposition bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2018, Nr. 100.2018.159U, der Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers mit null Punkten sachlich unhaltbar und damit rechtsfehlerhaft wäre, bestehen keine. 7. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Note der schriftlichen Privatrechtsprüfung sei aufgrund der Grenzfallpraxis der Anwaltsprüfungskommission anzuheben. 7.1 Die Gesetzgebung über die Anwaltsprüfung sieht keine Grenzfallregelung vor. Nach der Praxis der Anwaltsprüfungskommission kann eine Prüfungsnote heraufgesetzt werden, wenn die Prüfung durch Anhebung einer Note um maximal einen halben Punkt bestanden würde und die Anhebung sachlich vertretbar erscheint. «Sachlich vertretbar» heisst in diesem Kontext, dass sich die Notenanhebung mit Blick auf die konkrete Prüfungsleistung, d.h. hinsichtlich der fachlichen Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten, begründen lässt (vgl. VGE 2017/157 vom 6.2.2018 E. 5.2, 2017/211 vom 23.3.2018 E. 5.4; Benjamin Schindler, Bemerkungen zum Leitentscheid BVR 2016 S. 97, in BVR 2016 S. 102 ff.). Ein Anspruch auf Anhebung der Note besteht nicht. Vielmehr kann daraus nur abgeleitet werden, dass knappe Prüfungsresultate nochmals überprüft werden; es liegt im Ermessen der zuständigen Expertinnen und Experten, ob aufgrund der erbrachten Leistungen der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten eine Anhebung der Note in Betracht fällt und sie der Prüfungskommission entsprechend Antrag stellen (vgl. BVR 2016 S. 97 E. 5.4; VGE 2018/2 vom 2.5.2018 E. 7.2). Letztlich ist die Grenzfallpraxis ein Instrument, um die Qualität der Bewertung sicherzustellen bzw. nachzuprüfen (vgl. Benjamin Schindler, a.a.O., S. 102 f.). 7.2 Das Expertenteam wurde vor der Notenkonferenz auf den erneuten Misserfolg des Beschwerdeführers aufmerksam gemacht und hat die schriftliche Privatrechtsprüfung des Beschwerdeführers einer erneuten Analyse unterzogen, sah sich aber in Würdigung der Prüfungsleistung nicht veranlasst, die Arbeit mit der Note 3,5 zu bewerten (vgl. vorne E. 3.3). Die Anwaltsprüfungskommission führt mit Vernehmlassung (S. 4) aus, die Prü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2018, Nr. 100.2018.159U, fungsarbeit des Beschwerdeführers erwecke gesamthaft betrachtet «einen deutlich ungenügenden Eindruck». Er habe die Problematik des Prüfungsfalls in mehrfacher Hinsicht verkannt. Zunächst hätte die Frage der Entschädigung wegen vorzeitiger Auflösung eines Dienstleistungsvertrags beurteilt werden müssen. Es wäre zu prüfen gewesen, ob eine Konventionalstrafe bei vorzeitiger Auflösung des Vertrags vor dem Hintergrund des zwingenden Charakters von Art. 404 des Schweizerischen Obligationenrechts überhaupt möglich sei, wozu sich keine Ausführungen fänden. Weiter hätte beurteilt werden müssen, ob es rechtsgeschäftlich zulässig sei, für den Konkursfall eine Rückforderung auszuschliessen. Auch hierzu fänden sich in der Prüfungsarbeit kaum Ausführungen. Die Arbeit des Beschwerdeführers befasse sich mit den beiden wesentlichen Fragen nicht oder nur am Rand. Eine solche Arbeit sei deutlich ungenügend, weshalb die Note 3 angemessen sei. 7.3 Somit steht fest, dass das Expertenteam die schriftliche Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers nochmals gesichtet und die Bewertung daraufhin überprüft hat, ob allenfalls die Note 3,5 vergeben werden könnte. Das haben sie und die Anwaltsprüfungskommission mit nachvollziehbarer Begründung verneint. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe (weitere Prüfungswiederholung ausgeschlossen, grosser zeitlicher Aufwand und finanzielle Lohneinbussen, Tätigkeit in der Advokatur ohne Anwaltspatent weitgehend ausgeschlossen usw.; Replik S. 2) sind nicht geeignet, in diesem Zusammenhang einen Rechtsfehler zu begründen. Wohl mögen derartige Umstände subjektiv als «Härte» empfunden werden. Bei der hier gebotenen objektiven Betrachtungsweise können sie indes nicht massgebend sein, sind sie doch einerseits nicht auf die Prüfungsleistung bzw. fachliche Eignung bezogen (vgl. vorne E. 7.1), andererseits regelmässig mit einem knappen Misserfolg bei der Prüfung verbunden (VGE 2017/211 vom 23.3.2018 E. 5.5; Benjamin Schindler, a.a.O., S. 103 f.). Würden Noten einzig aufgrund eines knappen Resultats angehoben, müsste dies aus Gleichbehandlungsgründen bei allen Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung nur knapp nicht bestanden haben, gleich gehandhabt werden. Dies würde jedoch lediglich eine Verschiebung des Prüfungsmassstabs bewirken und zu neuen knapp ungenügenden Prüfungsresultaten führen (BVR 2016 S. 97 E. 5.3; VGE 2017/211 vom 23.3.2018 E. 5.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2018, Nr. 100.2018.159U, 7.4 Der Beschwerdeführer kann folglich aus der Grenzfallpraxis der Anwaltsprüfungskommission nichts für sich ableiten. Anhaltspunkte dafür, dass er anders als andere Grenzfälle und damit rechtsungleich behandelt worden wäre, bestehen nicht. 8. Die angefochtene Verfügung hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). 9. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung, es sei denn, es liegen organisatorische Fragen im Zusammenhang mit einer Prüfung im Streit (BGE 138 II 42 E. 1.2, 138 I 196 nicht publ. E. 1.1; BGer 2C_83/2016 vom 23.5.2016 E. 1.1). Vorliegend ist die Leistungsbewertung im Fach Privatrecht des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung strittig. Es dürfte daher die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offenstehen (Art. 113 BGG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2018, Nr. 100.2018.159U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff., 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.