100.2018.157U STE/WEB/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 27. Dezember 2018 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Ringgenberg Einwohnergemeinde Grindelwald handelnd durch den Gemeinderat, Spillstattstrasse 2, Postfach 104, 3818 Grindelwald vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführerin gegen A.________ Beschwerdegegner und Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Schloss 1, 3800 Interlaken betreffend Grundgebühr für Abfallentsorgung 2. Halbjahr 2017 (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 8. Mai 2018; vbv 8/2018)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2018, Nr. 100.2018.157U, Sachverhalt: A. A.________ ist Eigentümer des in der Landwirtschaftszone liegenden Grundstücks Grindelwald Gbbl. Nr. 1________ mit einer seit längerem nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Vorsass (Scheune mit Wohnteil). Mit Verfügung vom 7. März 2018 stellte ihm die Einwohnergemeinde (EG) Grindelwald für das zweite Halbjahr 2017 eine Abfallgrundgebühr von Fr. 54.-- (inkl. MWSt) in Rechnung. B. Dagegen reichte A.________ am 15. März 2018 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Interlaken-Oberhasli ein. Mit Entscheid vom 8. Mai 2018 hiess der Regierungsstatthalter das Rechtsmittel gut und hob die Verfügung der EG Grindelwald vom 7. März 2018 auf. C. Am 31. Mai 2018 hat die EG Grindelwald Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung der Gemeinde vom 7. März 2018 sei zu bestätigen. A.________ und das RSA Interlaken-Oberhasli beantragen mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2018 bzw. Vernehmlassung vom 5. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2018, Nr. 100.2018.157U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Gemeinde hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat als Gläubigerin der umstrittenen Gebühr ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. etwa BVR 2011 S. 145 [VGE 2010/53/54 vom 16.8.2010] nicht publ. E. 1.1). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 1.3 Der vorliegende Entscheid fällt mit Blick auf den Streitwert von unter Fr. 20'000.-- in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Die Kantone entsorgen Siedlungsabfälle, Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung sowie Abfälle, deren Inhaberin oder Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist (Art. 31b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01]). Gemäss Art. 32a Abs. 1 USG sorgen sie dafür, dass die Kosten für die Entsorgung dieser Abfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursacherinnen und Verursachern überbunden werden. Im Kanton Bern sind die Gemeinden für die Entsorgung dieser Abfälle zuständig (Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2003 über die Abfälle [Abfallgesetz, AbfG; BSG 822.1]). Sie erheben dafür Gebühren nach den Grundsätzen des USG (Art. 28 Abs. 1 und 2 AbfG). Die Rahmen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2018, Nr. 100.2018.157U, bestimmung von Art. 32a Abs. 1 USG ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern bedarf der Umsetzung (BGE 138 II 111 E. 3.1; BVR 2010 S. 260 E. 3.3 [bestätigt durch BGer 2C_415/2009 vom 22.4.2010, in URP 2010 S. 495]). Der Bundesgesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, den Kantonen bzw. Gemeinden ein bestimmtes Finanzierungsmodell vorzugeben, weshalb ihnen ein breiter Spielraum verbleibt. Sie können entweder nur eine zur Menge der angelieferten Abfälle proportionale Gebühr (Gewichtsoder Sackgebühr) oder aber eine Kombination aus einer mengenunabhängigen Grundgebühr und einer mengenabhängigen Verbrauchsgebühr erheben (sog. Splitting-Modell; vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes, in BBl 1996 IV 1217 ff., 1234 f.; BGE 138 II 111 E. 5.3.4, 137 I 257 E. 6.1; BGer 2P.223/2005 vom 8.5.2006, in ZBl 2007 S. 493 E. 4.1, 2P.266/2003 vom 5.3.2004, in URP 2004 S. 197 E. 3.2; Veronika Huber-Wälchli, Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen durch kostendeckende und verursachergerechte Gebühren, in URP 1999 S. 35 ff., 41 und 54 ff.; Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht, 2004, N. 113). 2.2 Die EG Grindelwald finanziert die Abfallentsorgung namentlich durch Benützungsgebühren (Art. 26 Abs. 1 des Abfallreglements vom 8. Juni 2001 [nachfolgend: Abfallreglement]). Die Gebühren sollen die Aufwendungen für Betrieb und Unterhalt des Sammeldienstes sowie der Entsorgungsanlagen und -einrichtungen decken (Art. 27 Abs. 1 Abfallreglement). Die Gemeindeversammlung erlässt einen Gebührenrahmentarif, der unter anderem die Bemessungsgrundlagen und Ansätze der Benützungsgebühren regelt (Art. 28 Abs. 1 Abfallreglement). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gebührentarifs vom 8. Juni 2001 zum Abfallreglement (nachfolgend: Gebührentarif) setzt sich die Abfallgebühr für die Abfuhr und Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen und Residenzplätzen (Jahresstandplätze in Campingzonen) aus einer Grundgebühr und einer Sack-, Markenoder Gewichtsgebühr zusammen. Nach Art. 2 des Gebührentarifs ist eine Grundgebühr von jeder Haushaltung sowie von Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben zu entrichten. Sie deckt die Sammel- und Transportkosten sowie die Kosten für Separatsammlungen, soweit diese nicht durch die Sackgebühr oder Gebührenmarke gedeckt werden (Abs. 1). Die Grundgebühr wird jährlich nach dem Prinzip der Bewohnergleichwerte (BW) er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2018, Nr. 100.2018.157U, hoben und beträgt Fr. 20.-- bis 60.-- pro BW (Abs. 2), wobei die Minimalgebühr entsprechend 5 BW Fr. 100.-- bis 300.-- ausmacht (Abs. 3). Die Ansätze werden durch den Gemeinderat beschlossen (Abs. 5). 3. 3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner für seine Vorsass grundsätzlich die von der Gemeinde am 7. März 2018 verfügte Abfallgrundgebühr für das zweite Halbjahr 2017 entrichten muss. Der Regierungsstatthalter ist aber zum Schluss gekommen, dass die von der Gemeinde gehandhabte Praxis der Gebührenerhebung gegen das Verursacherprinzip, den Gleichbehandlungsgrundsatz und Art. 2 des Gebührentarifs verstosse, weil die Gemeinde Auswärtigen wie dem Beschwerdegegner eine Grundgebühr in Rechnung stelle, nicht hingegen ortsansässigen Eigentümerinnen und Eigentümern von nicht vermieteten Vorsassen (angefochtener Entscheid E. 11). Da die Gemeinde keine Bereitschaft erkennen lasse, ihre gesetzwidrige Praxis aufzugeben, habe der Beschwerdegegner Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht und müsse die Gebühr ebenfalls nicht bezahlen (angefochtener Entscheid E. 12; vgl. dazu hinten E. 4). 3.2 Soweit die Gemeinde erstmals vor Verwaltungsgericht vorbringt, aufgrund früherer Äusserungen des Regierungsstatthalters (vgl. hinten E. 4.3) stelle sich die Frage der Befangenheit (Beschwerde S. 2), ist in Erinnerung zu rufen, dass Ausstandsgründe unverzüglich geltend zu machen sind, sobald von ihnen Kenntnis genommen wurde (Art. 9 Abs. 5 VRPG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Da die Gemeinde im Verfahren vor dem RSA auf entsprechende Einwände verzichtet hat (act. 3A pag. 7 ff.), ist ein allfälliger Anspruch verwirkt und ein Ablehnungsbegehren zum jetzigen Zeitpunkt verspätet (BVR 2005 S. 561 E. 4.1; VGE 2016/131 vom 20.2.2018 E. 3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 9 N. 5 mit weiteren Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2018, Nr. 100.2018.157U, 3.3 Die Gemeinde bestreitet eine gesetzwidrige Ungleichbehandlung des Beschwerdegegners und macht geltend, sie erhebe von jeder Haushaltung eine Kehrichtgrundgebühr, so wie es das Abfallreglement bzw. der Gebührentarif vorschreibe. Unter Haushalt verstehe sie aber nicht eine Wohnung, sondern eine Gruppe von Personen, die in der Regel zusammen wohne. Ein Haushalt knüpfe also nicht an den Ort, sondern an die Personen an. Vorsasse seien Unterkünfte, die Landwirtinnen und Landwirte während der Sömmerung des Viehs nutzten und damit vorübergehend den Haushalt im Tal zu Gunsten desjenigen im Weidegebiet aufgäben. Gleich verhalte es sich mit ortsansässigen Personen, welche die Vorsass nicht mehr landwirtschaftlich nutzten und nicht vermieteten. Diese Personen führten ihren Haushalt entweder im Tal oder in der Vorsass und somit nicht an mehreren Orten gleichzeitig, weshalb sie die Grundinfrastruktur nicht doppelt belasteten. Daran ändere nichts, wenn nur ein Teil der Familie in die Vorsass ziehe. Da die betroffenen Personen für den Haushalt im Tal bereits eine Grundgebühr entrichtet und somit ihren Beitrag an die Grundinfrastruktur geleistet hätten, erhebe die Gemeinde keine zusätzliche Grundgebühr für die Vorsass. Anders verhalte es sich bei ausserhalb des Gemeindegebiets wohnhaften Eigentümerinnen und Eigentümern einer selbstgenutzten Vorsass oder bei Ortsansässigen, die ihre Vorsass vermieteten; sie müssten stets eine Kehrichtgrundgebühr für die Vorsass entrichten, da in jedem Fall ein zusätzlicher Haushalt geschaffen werde. Diese Differenzierung sei sachlich klar begründet und verstosse nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot oder das Verursacherprinzip. Der ausserhalb des Gemeindegebiets wohnhafte Beschwerdegegner müsse daher eine Kehrichtgrundgebühr für seine Vorsass entrichten (Beschwerde S. 4 ff.). 3.4 Bei der mengenunabhängigen Grundgebühr handelt es sich um eine sog. Bereitstellungsgebühr, die namentlich für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur (Organisation der Einsammlung und des Transports sowie der Verwertung der Abfälle) zu bezahlen ist. Da sie der Deckung der Fixkosten dient, die unabhängig von der Abfallmenge anfallen, widerspricht es dem Verursacherprinzip nicht, wenn sie mit einem gewissen Schematismus, bspw. pro Wohnung, bemessen wird. Zulässig ist auch eine Bemessung nach Nutzfläche, umbautem Raum oder Anzahl Wohnräumen (BGE 138 II 111 E. 5.3.4; BGer 2P.266/2003 vom 5.3.2004, in URP 2004
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2018, Nr. 100.2018.157U, S. 197 E. 3.2, je mit Hinweisen). Die Abgabe muss auch für Wohnungen mit nur wenig oder überhaupt keinem Abfall bezahlt werden, das heisst, wenn die Dienstleistung des Gemeinwesens wenig oder (vorübergehend) nicht in Anspruch genommen wird. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass als Verursachende der Fixkosten der Infrastruktur alle Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften erscheinen, welche die Abfallentsorgung jederzeit benutzen können, auch wenn sie diese im Moment nicht gebrauchen. Daher ist es auch zulässig, die Abfallgrundgebühr für vorübergehend leer stehende Wohnungen zu erheben (BVR 2010 S. 260 E. 3.5 [bestätigt durch BGer 2C_415/2009 vom 22.4.2010, in URP 2010 S. 495], 1994 S. 184 E. 3a; VGE 2017/230 vom 29.11.2017 E. 2.5, 2010/37 vom 19.1.2011 E. 7.1 [bestätigt durch BGE 138 II 111]). 3.5 Dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 des Gebührentarifs lässt sich nicht entnehmen, ob sich der Begriff «Haushaltung» auf eine Personengruppe (Haushaltsgemeinschaft) oder ein Objekt (Wohnung/Haus) bezieht. Hingegen deutet die in Art. 2 Abs. 2 des Gebührentarifs geregelte Bemessung der Gebühr anhand der BW aus gesetzessystematischer Sicht auf Letzteres hin. Was ein BW ist, lässt sich dem Abfallreglement und dem Gebührentarif dazu zwar nicht entnehmen. Hingegen regeln die anderen kommunalen Infrastrukturreglemente ausführlich, was unter BW zu verstehen ist (vgl. Ziff. 1 des Anhangs 1 zum Wasserversorgungsreglement vom 7. Dezember 2012 und zum Abwasserentsorgungsreglement vom 7. Dezember 2012): «1. Wohnbauten Die Bewohnergleichwertzahl entspricht der Summe der Zahl der Wohnungen und der Zahl der Wohnräume (Wohn-, Schlaf- und Aufenthaltsräume ohne Küchen). Die Zahl der Wohnungen entspricht der Zahl der Kochgelegenheiten. Pro Wohnraum wird eine Bewohnergleichwerteinheit berechnet, sofern dessen nutzbare Fläche 20 m2 nicht übersteigt. Für grössere Räume werden folgende Zuschläge berechnet: - bis 30 m2 Zuschlag 1 - bis 40 m2 Zuschlag 2 - bis 60 m2 Zuschlag 3 - bis 80 m2 Zuschlag 4 usw.» Es ist davon auszugehen, dass die Gemeinde die BW, nach denen sie die Grundgebühren in allen drei Bereichen bemisst, auch überall gleich ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2018, Nr. 100.2018.157U, steht. Im Infoblatt zur Höhe der Steuern, Gebühren und Abgaben für das Jahr 2018 hält sie denn auch selber fest, die Abfallgrundgebühr betrage Fr. 20.-- je BW, jedoch mindestens Fr. 100.-- pro Wohnung, nach den Grundsätzen von Art. 2 Abs. 2 und 3 des Gebührentarifs, zuzüglich MWSt (einsehbar unter: <www.gemeinde-grindelwald.ch>, Rubriken «Verwaltung/Gemeindeverwaltung/Steuerbüro & amtliche Bewertung»). Was ein BW bei einem personenbezogenen Verständnis der Haushaltung wäre, führt die Gemeinde nicht näher aus und ist auch nicht ersichtlich, bilden doch auch nach der Auffassung der Gemeinde alle zusammen in einem Haushalt Wohnenden eine Haushaltung und spielt die konkrete Anzahl Personen keine Rolle. Für diese Auslegung spricht auch der Verwendungszweck der Abfallgrundgebühr. Sie soll die Fixkosten für die Bereitstellung der Abfallentsorgungsinfrastruktur abdecken. Diese fallen bei den Vorsassen unabhängig davon an, ob deren Eigentümerinnen und Eigentümer in der Gemeinde wohnen und die Vorsass selber nutzen oder nicht. Wenn eine Familie ihren Haushalt zeitweise von der Talwohnung in die Vorsass verschiebt, wird dies bei der mengenabhängigen Sack-, Marken- oder Gewichtsgebühr berücksichtigt, für die sie am jeweils andern Ort als Verursacherin ausfällt, da sie dem Entsorgungssystem keinen Abfall übergibt. Es ist daher mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Begriff «Haushaltung» objektbezogen verstanden werden muss, so dass für jede Vorsass eine Kehrichtgrundgebühr zu entrichten ist, unabhängig davon, wo die Eigentümerinnen und Eigentümer ihren Hauptwohnsitz haben und unabhängig davon, ob sie die Vorsass vermieten oder ausschliesslich selber nutzen. Die abweichende Praxis der Gemeinde ist rechtlich nicht haltbar und führt zu einer sachlich nicht begründbaren Ungleichbehandlung der Gebührenpflichtigen. 4. 4.1 Weicht eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz ab und gibt sie überdies zu erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abweichen will, besteht ausnahmsweise ein Anspruch, ebenfalls gesetzeswidrig behandelt zu werden (BGE 136 I 65 E. 5.6; BVR 2013 S. 85 E. 8.1). Der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hat indes zurückzutreten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2018, Nr. 100.2018.157U, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen im Einzelfall eine gesetzeskonforme Entscheidung verlangen (BGE 139 II 49 E. 7.1; BVR 2012 S. 74 E. 4.8.1, 2012 S. 494 E. 7.6; Pierre Tschannen, Gleichheit im Unrecht: Gerichtsstrafe im Grundrechtskleid, in ZBl 2011 S. 57 ff., 75 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 599 und 603; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 23 N. 19). 4.2 Der Regierungsstatthalter ist zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht erfüllt sind, weshalb er den Beschwerdegegner für seine Vorsass ebenfalls von der Bezahlung der umstrittenen Kehrichtgrundgebühr befreit hat (angefochtener Entscheid E. 12). Zwar ist ihm beizupflichten, dass einer gesetzwidrigen Begünstigung hier keine gewichtigen öffentlichen Interessen und keine schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen. Beim fraglichen Betrag handelt es sich um einen kleinen Anteil am Gebührenertrag, so dass die Abfallinfrastruktur auch ohne diesen aufrechterhalten werden könnte. Auch würde eine verursachergerechte Gebührenanlastung nicht durchkreuzt. Fraglich ist aber, wie es sich mit der Fortführungsabsicht der Gemeinde verhält. Auf eine solche wird geschlossen, wenn die Behörde unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass sie eine Praxisänderung auch dann ablehnt, wenn ihre Praxis für rechtswidrig befunden werden sollte. Hingegen ist es einer Behörde unbenommen, ihre Praxis zu verteidigen und die einmal festgestellte Rechtswidrigkeit ihrer Praxis von den Rechtsmittelinstanzen überprüfen zu lassen. Solange sie eine Meinungsänderung gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse offenlässt, ist davon auszugehen, dass sie ihre Praxis gegebenenfalls anpassen wird (vgl. Andreas Auer, L'égalité dans l'illégalité, in ZBl 1978 S. 281 ff., 296 f.). Deshalb bleibt sogar eine ständige gesetzwidrige Praxis folgenlos, wenn die Behörde rechtmässig zu handeln glaubte und die Rechtswidrigkeit der Vergleichsentscheidungen erstmals im Anlassfall (gerichtlich) festgestellt wird. Dann gilt die Vermutung, die Behörde werde künftig gesetzmässig handeln (VGE 2018/23 vom 13.9.2018 [zur Publ. bestimmt] E. 5.2, 2017/181/183 vom 18.4.2018 E. 5.2, 2011/339 vom 2.7.2012 E. 4.5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2018, Nr. 100.2018.157U, 4.3 Der Beschwerdegegner hatte bereits gegen die am 31. Mai 2017 verfügte Kehrichtgrundgebühr für das erste Halbjahr 2017 Beschwerde beim RSA Interlaken-Oberhasli erhoben, das Rechtsmittel in der Folge aber zurückgezogen (act. 3B pag. 29 f., 32 f. und 41 f.). In der Abschreibungsverfügung wies der Regierungsstatthalter «auch aufgrund verfahrensökonomischer Überlegungen» darauf hin, dass die vom Beschwerdegegner «kritisierte Praxis vor dem Rechtsgleichheitsgebot kaum standhalten dürfte», weshalb er die Gemeinde aufforderte, «ihre rechtsungleiche Praxis umgehend zu überprüfen und anzupassen» (Verfügung vom 11.9.2017, act. 3B pag. 43 ff., S. 3 f.). Dieser Appell war für die Gemeinde nicht bindend, wie der Regierungsstatthalter selber ausführt (angefochtener Entscheid E. 4). Mangels rechtskräftigen oberinstanzlichen Entscheids zur Rechtmässigkeit ihrer Praxis durfte die Gemeinde diese vorläufig weiterführen. Es war auch nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Regierungsstatthalter bei neuer Gelegenheit und nach vertiefter Auseinandersetzung mit der Sache auf seine ursprüngliche Beurteilung zurückkommen würde. Dass die Gemeinde das vorliegende Urteil, welches die Rechtswidrigkeit ihrer Praxis bestätigt, nicht umsetzen würde, ist nicht anzunehmen. Die Gemeinde hat sich jedenfalls nicht dahingehend geäussert. Daraus folgt, dass der Beschwerdegegner – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – derzeit (noch) keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hat und demzufolge die in Rechnung gestellte Kehrichtgrundgebühr für das zweite Halbjahr 2017 bezahlen muss. Sollte die Gemeinde ihre Praxis hingegen nicht anpassen, wird sich der Beschwerdegegner künftig mit Erfolg auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen können (vgl. VGE 2011/193/194 vom 26.4.2013 E. 4.3.4 mit Hinweis auf BGer 2C_383/2010 vom 28.12.2010, in ASA 80 S. 207 und StR 2011 S. 207 E. 3.4). 5. Die Beschwerde ist folglich im Sinn der Erwägungen gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner, weshalb er grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er im Ergebnis zwar nicht durchgedrungen ist, aber insofern Recht erhalten hat, als die von ihm kritisierte Gebührenerhebungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2018, Nr. 100.2018.157U, praxis der Gemeinde tatsächlich rechtswidrig ist. Hierin sind besondere Umstände zu erblicken, welche es rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2004 S. 133 E. 3.1, 1994 S. 91 E. 5d; VGE 2016/16 vom 29.11.2016 E. 3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 9). Die Gemeinde hat keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 8. Mai 2018 wird aufgehoben. 2. Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - dem Beschwerdegegner - dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.