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Bern Verwaltungsgericht 07.11.2018 100 2018 146

7 novembre 2018·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,888 parole·~9 min·2

Riassunto

Kostenauflage für Feuerwehreinsatz (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 13. April 2018; vbv 2/2018) | Gebühren

Testo integrale

100.2018.146U KEP/NUI/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. November 2018 Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Nuspliger A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ handelnd durch den Gemeinderat Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Kostenauflage für Feuerwehreinsatz (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 13. April 2018; vbv 2/2018)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2018, Nr. 100.2018.146U, Sachverhalt: A. Am 14. Oktober 2017 war A.________ mit seinem Jagdhund im ...wald in … auf Rehjagd. Im Rahmen der Jagd stiess der Hund statt auf ein Reh auf einen Fuchs und verfolgte diesen durch eine Röhre von einem Entwässerungsschacht in einen Strassenschacht. Passanten bemerkten den Zwischenfall im Strassenschacht und benachrichtigten die Kantonspolizei. Diese alarmierte die Regiofeuerwehr B.________ für eine Tierrettung. In der Folge wurden der mit Bisswunden verletzte Hund und ein verletzter Fuchs aus dem Schacht befreit und der verletzte Fuchs von der Polizei mit Fangschuss von seinem Leiden erlöst. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 stellte die Einwohnergemeinde (EG) B.________ A.________ die Einsatzkosten von Fr. 220.-- für den Feuerwehreinsatz vom 14. Oktober 2017 und zusätzlich eine Verfügungsgebühr von Fr. 50.-- in Rechnung. B. Dagegen reichte A.________ am 4. Januar 2018 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland ein. Das Regierungsstatthalteramt wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 13. April 2018 ab. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 16. Mai 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 13. April 2018 sei aufzuheben. Das Regierungsstatthalteramt hat am 30. Mai 2018 eine Vernehmlassung eingereicht, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Die EG B.________ hat keine Beschwerdeantwort eingereicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2018, Nr. 100.2018.146U, Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat das Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern, Jagdinspektorat, am 17. Juli 2018 einen Fachbericht eingereicht und verschiedene Fragen beantwortet. Die Verfahrensbeteiligten haben sich am 3. August 2018, 13. August 2018 und 21. August 2018 dazu geäussert. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Der Beschwerdeführer hat die Einholung eines Gutachtens beantragt, welches sich zum jagdlichen Verhalten des Beschwerdeführers und seines Hundes sowie den Sorgfaltspflichten bei der Treibjagd äussert. Mit Einholen des Fachberichts des Jagdinspektorats vom 17. Juli 2018 ist der Verfahrensantrag gegenstandslos geworden (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.8.2018, act. 10, Ziff. 2). Ob das Regierungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2018, Nr. 100.2018.146U, statthalteramt Bern-Mittelland den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es auf das beantragte Gutachten verzichtet hat (Beschwerde Ziff. III.1) kann offenbleiben, da das Verwaltungsgericht die streitigen Sachverhalts- und Rechtsfragen frei prüfen kann (BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5). 2. Umstritten ist, ob die Kosten des Feuerwehreinsatzes dem Beschwerdeführer überwälzt werden können. 2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes vom 20. Januar 1994 (FFG; BSG 871.11) tragen grundsätzlich die Gemeinden die Kosten der Feuerwehren. Die Rückerstattung der Einsatzkosten von Feuerwehreinsätzen ist in Art. 32 FFG sowie Art. 22 des Feuerwehrreglements der EG B.________ vom 5. Dezember 2011 (FWR) geregelt. Danach kann die Gemeinde die Einsatzkosten der Feuerwehr von der Verursacherin oder vom Verursacher einfordern, wenn das Ereignis schuldhaft herbeigeführt worden ist (Art. 32 Abs. 1 FFG und 22 Abs. 1 FWR). Bei Sondereinsätzen gemäss Art. 17 FFG sowie insbesondere bei Einsätzen im Rahmen von Verkehrsunfällen aller Art können die Einsatzkosten auch ohne Nachweis eines Verschuldens eingefordert werden (Art. 32 Abs. 2 FFG und 22 Abs. 2 FWR). Die Bestimmungen des Schweizerischen Haftpflichtrechts (Art. 41 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) sind sinngemäss anwendbar (Art. 32 Abs. 3 FFG und 22 Abs. 3 FWR). 2.2 Im Gegensatz zur EG B.________ zog die Vorinstanz als Rechtsgrundlage für die Überwälzung der Feuerwehreinsatzkosten nicht Art. 32 Abs. 1 FFG, sondern im Wesentlichen die Tierhalterhaftung gemäss Art. 56 OR heran. Sie begründete dies mit dem Argument, dass die Aufzählung der Kausalhaftungstatbestände in Art. 32 Abs. 2 FFG nicht abschliessend sei. Das ergebe sich aus dem Wort «insbesondere» und dem Verweis von Art. 32 Abs. 3 FFG auf die sinngemässe Anwendbarkeit von Art. 41 ff. OR. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass zwischen dem Verhalten des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2018, Nr. 100.2018.146U, Hundes und der Rettungsaktion ein adäquater Kausalzusammenhang bestand und der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen vermag, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Beaufsichtigung des Hundes angewendet hat (sog. Exkulpationsbeweis), weshalb er die Kosten für den Feuerwehreinsatz zu tragen hat. 2.3 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass das Verhalten des Jagdhundes nicht adäquat kausal für den Feuerwehreinsatz war. Davon abgesehen könne er den Exkulpationsbeweis erbringen, weil er sich an sämtliche Jagdregeln gehalten habe, der Hund bestens ausgebildet sei und über das Entwässerungsrohr wieder selbständig hätte ins Freie gelangen können. Ausserdem weist er darauf hin, dass für die Frage der Kostentragung vielmehr die Werkeigentümerhaftung heranzuziehen wäre. 2.4 Als Kausalhaftungstatbestände nennt Art. 32 Abs. 2 FFG Sondereinsätze nach Art. 17 FFG sowie «insbesondere» Einsätze im Rahmen von Verkehrsunfällen, bei welchen die Einsatzkosten auch ohne Nachweis eines Verschuldens auferlegt werden können. Gemäss Art. 17 FFG gelten als Sondereinsätze Einsätze von Stützpunktfeuerwehren, die der Bekämpfung ausserordentlicher Schadenlagen dienen, wie Öl-, Chemie-, Strahlenereignisse und Unfälle auf Strassen, Bahnanlagen und in Tunneln. Es handelt sich dabei um Ereignisse, die für die Wehrdienste mit längeren und teuren Einsätzen verbunden sind (Vortrag der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern betreffend die Totalrevision des Feuerschutz- und Wehrdienstgesetzes [FWG] – heute Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz [FFG], in Tagblatt des Grossen Rates 1993, Beilage 67, S. 9). Bei einer Tierrettung wie der vorliegenden handelt es sich nicht um einen derartigen Sondereinsatz. Als Rechtsgrundlage für die Auferlegung der Einsatzkosten kommt damit einzig Art. 32 Abs. 1 FFG in Betracht. 3. 3.1 Zu beurteilen ist demzufolge, ob der Beschwerdeführer den Feuerwehreinsatz im Sinn von Art. 32 Abs. 1 FFG schuldhaft herbeigeführt hat. Im Unterschied zum Vorgängererlass (Gesetz vom 6. Juli 1952 über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2018, Nr. 100.2018.146U, Wehrdienste [WDG; GS 1952 S. 179, 1976 S. 97]), der in Art. 4bis eine Kostenanlastung nur bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Verhalten vorsah, umfasst der Begriff «schuldhaft» nach Art. 32 Abs. 1 FFG nunmehr jedes Verschulden, also sowohl Vorsatz als auch grobe und leichte Fahrlässigkeit (Vortrag der Volkswirtschaftsdirektion zum FWG, in Tagblatt des Grossen Rates 1993, Beilage 67, S. 9). 3.2 Dem Fachbericht des Jagdinspektorats vom 17. Juli 2018 (act. 6) kann Folgendes entnommen werden: Der Beschwerdeführer sei am besagten Tag berechtigt gewesen, die Treibjagd mit seinem Hund auszuführen und den Hund frei laufen zu lassen. Dabei habe er keine Handlungen vorgenommen, welche durch die Jagdgesetzgebung verboten gewesen wären. Aufgrund der Grösse eines Hundes der betreffenden Rasse, der Abmessungen des Schachtes und des Entwässerungsrohres könne davon ausgegangen werden, dass sich der Hund selber hätte befreien können. Es habe sich nicht um einen Fuchsbau gehandelt, bei welchem Art. 16a Abs. 2 der Jagdverordnung vom 26. Februar 2003 (JaV; BSG 922.111) den zwingenden Beizug eines Wildhüters vorsehe. Weil die Polizisten nicht gewusst hätten, dass es sich um einen Jagdhund handelte und das zweite Tier erst später bemerkten, hätten sie angemessen gehandelt. Als Organ der Wildhut habe die Polizei den Fangschuss abgeben müssen. Ob für die Bergung des Hundes die Feuerwehr benötigt wurde, könne im Nachhinein nicht abschliessend beurteilt werden. Wäre im vorliegenden Fall der Wildhüter avisiert worden, hätte dieser zuerst den verletzten Fuchs geborgen und im Wissen darum, dass Jagdhunde nach einer gewissen Zeit von ihrer Beute ablassen und sich wieder in die Freiheit und zu ihrem Hundeführer begeben, zuerst zugewartet. Falls dies nicht passiert wäre, hätten weitere Massnahmen ergriffen werden müssen. 3.3 Für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, an der Beurteilung des Jagdinspektorats als zuständige Fachbehörde zu zweifeln. Dem Beschwerdeführer kann demnach keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit und kein Verstoss gegen die Jagdgesetzgebung nachgewiesen werden. Er war an diesem Tag zur Treibjagd berechtigt und durfte seinen Jagdhund frei laufen lassen. Bei der Verfolgungsjagd gelangten der Fuchs und der Hund vom Wald her über eine Röhre von einem Entwässerungsschacht (30 cm

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2018, Nr. 100.2018.146U, Durchmesser) in einen Strassenschacht (1,20 m tief und 90 cm breit). Ein solcher Vorfall ist nicht als unüblich zu betrachten, verfolgen doch Jagdhunde bei der Fuchsjagd die Tiere auch bis in den Fuchsbau hinein. Aufgrund der Grösse des Hundes (Dackel-Terrier-Mischling) und des anerzogenen Verhaltens von Jagdhunden, welche in solchen Situationen nach einer gewissen Zeit wieder zum Jäger zurückkehren, ist davon auszugehen, dass sich der Hund tatsächlich selber hätte befreien können. Dies ist letztlich aber nicht entscheidend. Wesentlich ist, dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben des Jagdinspektorats berechtigt war, die Treibjagd auszuführen und den Hund frei laufen zu lassen. Ihm kann daher kein Verschulden im Sinn von Art. 32 Abs. 1 FFG vorgeworfen werden. 3.4 Die Tierhalterhaftung gemäss Art. 56 Abs. 1 OR kommt hier nicht zum Tragen: Deren Schutzzweck umfasst nur absolute Rechtsgüter, d.h. vor allem die körperliche Integrität und das Eigentum. Reine Vermögensinteressen werden durch Art. 56 Abs. 1 OR nicht geschützt (Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 7. Aufl. 2016, N. 53.05). Im Übrigen ergibt sich aus dem Bericht des Jagdinspektorats, dass der Beschwerdeführer die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, weshalb er sich auch von dieser Haftung befreien könnte. 3.5 Weder der Polizei, welche in dieser Situation die Feuerwehr alarmierte, weil sie nicht erkennen konnte, dass es sich um einen Jagdhund handelte, noch dem Beschwerdeführer kann somit ein Fehlverhalten vorgeworfen werden. Da der Vorfall nicht auf das Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, können die Einsatzkosten nicht auf diesen überwälzt werden. 4. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 13. April 2018 ist aufzuheben. Damit unterliegt die Gemeinde, welche die Verfahrenskosten für die Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt und vor

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2018, Nr. 100.2018.146U, dem Verwaltungsgericht zu tragen hat, da sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Ausserdem hat sie dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für die Verfahren vor beiden Beschwerdeinstanzen die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 13. April 2018 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.--, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Regierungsstatthalteramt die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 5'033.95 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und mitzuteilen: - dem Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern, Jagdinspektorat Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2018, Nr. 100.2018.146U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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