Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 31.05.2018 100 2018 11

31 maggio 2018·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,457 parole·~22 min·1

Riassunto

Sozialhilfe; Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe und Rückforderung (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 5. Dezember 2017; shbv 54/2017) | Sozialhilfe

Testo integrale

100.2018.11U KEP/MBE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 31. Mai 2018 Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Messerli A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Sozialdienst Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau betreffend Sozialhilfe; Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe und Rückforderung (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 5. Dezember 2017; shbv 54/2017)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2018, Nr. 100.2018.11U, Sachverhalt: A. A.________ (geb. …1991) und ihr Ehemann C.________ (geb. …1991) sowie die gemeinsamen Kinder D.________ (geb. … 2010) und E.________ (geb. … 2011) wurden seit dem 1. September 2016 von der Einwohnergemeinde (EG) B.________ wirtschaftlich unterstützt. Am 15. September 2017 verfügte der Sozialdienst (SD) der EG B.________ gegenüber den Ehegatten … die Einstellung der Unterstützungsleistungen rückwirkend per 31. August 2017. Zudem ordnete er die Rückerstattung missbräuchlich bezogener Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 3'600.-an. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 19. September 2017 beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Biel/Bienne Beschwerde. Dieses wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 5. Dezember 2017 ab. C. Dagegen hat A.________ am 5. Januar 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, wobei sie keinen Antrag gestellt hat. Sie führt jedoch im Einzelnen aus, weshalb sie mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist. Die EG B.________ und das RSA Biel/Bienne verzichten mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2018 bzw. Vernehmlassung vom 24. Januar 2018 auf eine Stellungnahme. Der Instruktionsrichter hat bei der EG B.________ die gesamten Sozialhilfeakten der Familie … eingeholt. Erwägungen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2018, Nr. 100.2018.11U, 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Ein Beschwerde muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Das Rechtsbegehren sollte so präzise abgefasst sein, dass es unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen werden kann. Die Praxis ist jedoch nicht streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (BVR 1993 S. 394 E. 1b; VGE 2015/73/74 vom 21.10.2016 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 13). Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag gestellt. Indessen hat sie sich in der Beschwerde mit dem angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt (vgl. hinten E. 2 ff.). Aus ihrer Begründung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Entscheids verlangt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 1.4 Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann und ihren zwei Kindern per 1. Dezember 2017 nach F.________ umgezogen ist (vgl. Mietvertrag vom 23.10.2017, unpag. act. 9A2, Register 3), steht bezüglich der Einstellung der Sozialhilfe lediglich noch die Zeit vom 1. September 2017 bis zum 31. Dezember 2017 zur Diskussion. Es geht somit um die Gewährung von Sozialhilfe im Umfang von Fr. 15'860.40 (sich zusammensetzend aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2018, Nr. 100.2018.11U, dem Grundbedarf von Fr. 2'090.-- pro Monat, den Miet- und Nebenkosten von Fr. 1'350.-- für die Monate September bis November bzw. Fr. 1'500.-für den Monat Dezember [Kontoauszug vom 1.9.2016 bis 31.12.2017, unpag. act. 9A, Lasche links] und den Krankenversicherungsprämien von Fr. 487.60 pro Monat [Budget September 2017, unpag. act. 9A2]) sowie den Rückerstattungsbetrag von Fr. 3'600.--. Der Streitwert liegt demnach unter Fr. 20'000.--, weshalb der Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1, 131 I 166 E. 3.1; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 [= Pra 97/2008 Nr. 86]; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind im Rahmen der Bestimmungen des SHG die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]; vgl. BVR 2016 S. 352 E. 2.1 und 2.2, 2014 S. 147 E. 2, 2013 S. 45 E. 5.1). http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2018, Nr. 100.2018.11U, 2.2 Die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihre beiden minderjährigen Kinder bilden eine Unterstützungseinheit (vgl. dazu BVR 2006 S. 22 E. 4.2). Mit dem Institut der Unterstützungseinheit wird die familienrechtliche Unterhaltspflicht sozialhilfespezifisch umgesetzt. Die Bedürftigkeit wird regelmässig anhand eines pauschalen Gesamtbudgets berechnet. Die Bedürftigkeit einer Person hängt demnach nicht von ihrer individuellen, sondern der Bedürftigkeit ihrer Unterstützungseinheit ab (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 460; VGE 2013/374 vom 9.12.2013 E. 3.3). Nach dem Gesagten erweist sich die Einstellung der Sozialhilfe dann als rechtmässig, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Unterstützungseinheit insgesamt nicht mehr auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen ist. 3. Umstritten ist, ob die wirtschaftliche Hilfe der Familie der Beschwerdeführerin zu Recht eingestellt wurde, weil die Bedürftigkeit nicht (mehr) nachgewiesen ist. Die Gemeinde vertritt die Auffassung, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann würden nicht alles unternehmen, um erfolgreich in den Arbeitsmarkt integriert und schliesslich von der Sozialhilfe abgelöst zu werden. Ferner geht sie davon aus, dass die Ehegatten … nicht deklariertes Einkommen erzielen. Die Bedürftigkeit der Familie … sei somit unklar und die Unterstützungsleistungen einzustellen (Einstellungsverfügung E. II 2-5). Die Vorinstanz folgt der Begründung der Gemeinde. Zudem bringt sie vor, die Beschwerdeführerin verfüge über Vermögenswerte, welche dem Sozialdienst hätten gemeldet werden müssen (E. 2.10). Es bestünden erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit. Zudem hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mehrfach ihre Mitwirkungs- und Auskunftspflichten verletzt, weshalb die Einstellung der Sozialhilfe rechtmässig sei (E. 2.12).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2018, Nr. 100.2018.11U, 4. 4.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die wirtschaftliche Hilfe zu Recht eingestellt wurde, weil die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nicht an einem Beschäftigungs- bzw. Integrationsprogramm teilnahmen. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, ihre Kinder seien sechs und sieben Jahre alt. Sie sei nicht in der Lage, eine Ausbildung zu machen. Sie habe arbeiten wollen. Dafür müsse sie aber flexibel und mobil sein und das sei sie nicht, wenn sie an ein Programm gebunden sei. 4.2 Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, sind verpflichtet, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürftigen Person angemessen ist (Art. 28 Abs. 2 Bst. c SHG). Erwerbslose Personen, die wirtschaftliche Hilfe beanspruchen, müssen auch ausserhalb des erlernten Berufs Erwerbsarbeit suchen und annehmen (Art. 8g Abs. 1 SHV). Die Teilnahme an den von Gemeinden oder vom Kanton mitfinanzierten Qualifizierungs-, Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen gilt grundsätzlich als zumutbar, sofern eine Person nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Betreuungsaufgaben daran verhindert ist (Art. 8g Abs. 2 SHV). – Die Gewährung von Sozialhilfe ist mit Weisungen zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder eigenverantwortliches Handeln gefördert wird (Art. 27 Abs. 2 SHG). Ein Sozialdienst kann somit zum Mittel der Weisung greifen, wenn eine Person, welche Sozialhilfe beansprucht, nicht eigenverantwortlich das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern ihrer Bedürftigkeit Erforderliche selber vorkehrt. 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin zu einem Gespräch mit der Fachstelle G.________ aufgeboten (Schreiben der G.________ vom 13. Juli 2017, unpag. act. 9A6, Register 3). Die Beschwerdeführerin zeigte an diesem Gespräch zwar eine ablehnende Haltung gegenüber der Teilnahme an einem Integrationsprogramm und an der Regelung der Kinderbetreuung, die zu einer Vermittelbarkeit führen würde; die Annahme einer Arbeitsstelle lehnte sie jedoch nicht grundsätzlich ab (Schlussbericht Mandat FAI vom 31.8.2017, unpag. act. 9A6, Re-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2018, Nr. 100.2018.11U, gister 3). – Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat vom 16. Januar 2017 bis zum 6. Februar 2017 an einem Beschäftigungsprogramm teilgenommen, aber meist entschuldigt gefehlt (Zeitkontrolle H.________ GmbH vom 1.2.2017 und 1.3.2017, unpag. act. 9A6, Register 3). Im Anschluss hat er eine Anstellung gefunden, welche jedoch bereits Ende April 2017 endete (vgl. nachfolgend E. 5). – Vor Erlass der Einstellungsverfügung hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin oder deren Ehemann weder eine Weisung erteilt, an einem Beschäftigungs- oder Integrationsprogramm teilzunehmen noch von ihnen eine bestimmte Anzahl Stellenbewerbungen gefordert. Unter diesen Umständen kommt eine Einstellung der Sozialhilfe weder wegen Verweigerung der Annahme einer zumutbaren Arbeit noch wegen Verweigerung der Teilnahme an einer geeigneten Integrationsmassnahme in Betracht (vgl. BVR 2013 S. 463 E. 4 f.). 5. Die Vorinstanz begründet die Einstellung der Sozialhilfe ferner mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die Mitwirkungsund Auskunftspflichten zu ihrer finanziellen Situation mehrfach verletzt hätten. 5.1 Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die finanzielle Situation der um Sozialhilfe ersuchenden Person abzuklären: Nach der Untersuchungsmaxime ist der rechtserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die Partei hat an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG), wobei die Mitwirkungspflicht durch die Aufklärungspflicht der Behörde begrenzt wird (vgl. hinten E. 5.3). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach ist die betroffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Auskünfte haben wahrheitsgetreu zu erfolgen. Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden (BVR 2011 S. 448

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2018, Nr. 100.2018.11U, E. 3.1, 2009 S. 225 E. 4; vgl. auch Ursprung/Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und Grundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, in ZBl 2015 S. 403 ff., 411 f.; BGer 8C_50/2015 vom 17.6.2015 E. 3.2; allgemein zu den Mitwirkungspflichten Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss. Basel 2011, S. 141 ff.; SKOS-Richtlinien A.5.2). Können wegen mangelhafter Mitwirkung der betroffenen Person erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden, kann zufolge der allgemeinen Beweislastregel, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können, eine (teilweise oder volle) Leistungseinstellung gerechtfertigt sein. Diesfalls ist die Anspruchsberechtigung nach dem SHG – gleich wie der grundrechtliche Anspruch auf Hilfe in Notlage – gar nicht berührt, da die wirtschaftliche Notlage nicht erstellt ist und somit beweismässig keine Bedürftigkeit vorliegt (vgl. hierzu BVR 2013 S. 463 E. 7.2.2, 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.3.3 und 4.2.2; VGE 2012/304 vom 7.5.2013 E. 3.2, 2012/385 vom 10.4.2013 E. 2.2; ferner Carlo Tschudi, Die Auswirkungen des Grundrechts auf Hilfe in Notlagen auf sozialhilferechtliche Sanktionen, in Carlo Tschudi [Hrsg.], Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen, 2005, S. 117 ff., 121). Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt (BVR 2015 S. 491 [VGE 2015/79 vom 1.6.2015] nicht publ. E. 3.3, 2010 S. 541 E. 4.2.3, 2009 S. 415 E. 2.2, 2009 S. 225 E. 3.1; vgl. zum Bundesrecht BGE 140 II 384 E. 3.3.1, 132 II 113 E. 3.2). An die Mitwirkungspflicht dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. So können von der betroffenen Person etwa nicht Unterlagen verlangt werden, die sie nicht hat oder die sie auch mit vernünftigem Aufwand nicht beschaffen kann (vgl. allgemein Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl. 1999, S. 107; Claudia Hänzi, a.a.O., S. 143 und 150). Gegenstand des vorliegend zu erbringenden Beweises bildet die Bedürftigkeit. Da folglich das Fehlen hinreichender Mittel dargetan werden muss, hat die betroffene Person eine so genannt negative Tatsache zu beweisen. Da es naturgemäss leichter ist, das «Haben» zu beweisen als das «Nicht-Haben», sind die Schwelle der rechtsgenüglichen Beweiserbringung sowie die Anforderungen an die Vollständigkeit des Gesuchsdossiers vernünftig anzusetzen (Claudia Hänzi, a.a.O., S. 150; BGer 8C_50/2015 vom 17.6.2015 E. 3.2.1, 8C_1/2013 vom 4.3.2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2018, Nr. 100.2018.11U, E. 4.2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt sich eine Leistungsverweigerung daher nur dann, wenn die fehlende Mitwirkung zur Folge hatte, dass erhebliche Zweifel an der Unterstützungsbedürftigkeit einer Person im massgeblichen Zeitpunkt nicht ausgeräumt werden konnten (BGer 8C_1/2013 vom 4.3.2014 E. 6.2 betreffend VGE 2012/308 vom 26.11.2012). 5.2 Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, wonach die bedürftige Person nicht deklariertes Einkommen erzielt oder über nicht offengelegte Vermögenswerte verfügt, darf von den Betroffenen erwartet werden, dass sie dazu Erklärungen abgeben oder Beweise einreichen (Guido Wizent, a.a.O., S. 547, mit Hinweis auf BGer 2P.16/2006 vom 1.6.2006 E. 4.2). So legt die Tatsache, dass Fahrzeuge auf eine Person eingelöst sind, den Verdacht nahe, diese betreibe Autohandel oder habe solchen betrieben (VGE SH/2014/1194 vom 22.7.2015 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 8C_602/2015 vom 12.1.2016]; in diesem Sinn auch VGer ZH VB.2008.00386 vom 23.10.2008 E. 4.1, VB.2010.00640 vom 10.2.2011 E. 2.2.1, wonach im Fall eines begründeten Verdachts auf nicht deklariertes Einkommen die betroffenen Personen einer qualifizierten Mitwirkungspflicht unterliegen). Lassen positive Sachumstände es insgesamt möglich erscheinen, dass die betroffenen Personen nicht (mehr) bedürftig sind, kann im Fall der ungenügenden Mitwirkung die wirtschaftliche Unterstützung versagt werden (vgl. SH/2014/1194 vom 22.7.2015 E. 3.4 [bestätigt durch BGer 8C_602/2015 vom 12.1.2016 E. 4.2]; E. 3.2 hiervor). 5.3 Den Mitwirkungspflichten der um Hilfe suchenden Personen steht eine Aufklärungspflicht der Behörden gegenüber. Diese haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Tragweite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2009 S. 415 E. 2.2, 2009 S. 225 E. 3.1, je mit Hinweisen). Von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht kann somit nur gesprochen werden, wenn der bedürftigen Person auch bewusst war, was sie beitragen musste und welche Konsequenzen eine unzureichende Mitwirkung nach sich ziehen kann. Die Behörden müssen die bedürftigen Personen daher über diese Punkte informieren (vgl. dazu auch VGer ZH VB.2008.00386 vom 23.10.2008 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2018, Nr. 100.2018.11U, Entsprechend setzt eine Einstellung infolge nicht erwiesener Bedürftigkeit gemäss SKOS-Richtlinien voraus, dass die Betroffenen zuvor unter Hinweis auf mögliche Konsequenzen ermahnt wurden, die zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen. Vor der Einstellung ist den betroffenen Personen zudem das rechtliche Gehör zu gewähren (SKOS-Richtlinien A.8.3; Art. 21 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [BKSE], abrufbar unter <http://handbuch.bernerkonferenz.ch>, Stichwort: Einstellung/Nichteintreten; Ursprung/Riedi Hunold, a.a.O., S. 413). 6. Nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Bedürftigkeit zu Recht in Zweifel gezogen hat, weil die Einkommenssituation des Ehemanns der Beschwerdeführerin unklar geblieben sein soll, undeklariertes Einkommen im Zusammenhang mit Autohandel im Raum stehe und die Beschwerdeführerin bzw. ihre Ehegatte Vermögenswerte nicht angegeben hätten. 6.1 Hinsichtlich der Einkommenssituation des Ehemanns der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Ab dem 6. Februar 2017 war er bei der I.________ GmbH, […] als Lagermitarbeiter mit einem Pensum von 50 % und einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 1'750.-angestellt (Arbeitsvertrag vom 14.2.2017, unpag. act. 9A2, Register 1). Aus den Akten ergibt sich, dass in den Monaten Februar bis Juli 2017 jeweils Lohn ausgezahlt wurde (Lohnblätter vom 27.2., 28.3., 28.4., 24.5., 27.6. und 26.7.2017, unpag. act. 9A1; Bankkontoauszüge Valiant vom 2.5. und 12.9.2017, unpag. act. 9A1). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 5. September 2017 bei der Beschwerdegegnerin gab der Ehemann der Beschwerdeführerin jedoch zu Protokoll, ihm sei per 30. April 2017 die Anstellung gekündigt worden. Er habe die Lohnabrechnungen gefälscht, weil er befürchtet habe, seine Ehefrau lasse sich von ihm scheiden. Deshalb habe er die Kündigung vor ihr verschwiegen. Zudem erklärte er, nach der Kündigung von einem Kollegen jeweils Geld erhalten zu haben, dieses auf das Konto bei der Valiant einbezahlt und am gleichen Tag oder zwei Tage später wieder abgehoben und bis auf Fr. 300.-- seinem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2018, Nr. 100.2018.11U, Kollegen spätestens eine Woche später wieder zurückgegeben zu haben. Er kenne weder den vollständigen Namen des Kollegen noch dessen Telefonnummer (Protokoll vom 5.9.2017, unpag. act. 9A1). Im gleichen Gespräch führte die Beschwerdeführerin aus, nichts von der Kündigung gewusst zu haben. Zudem hätten die Fr. 300.-- jeweils zum Leben ausgereicht. – Es bleibt unklar, wie die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte den Bedarf der vierköpfigen Familie statt mit den für die Monate Mai bis Juli 2017 im Sozialhilfebudget eingestellten Lohneinnahmen von jeweils Fr. 1'582.70 mit lediglich Fr. 300.-- bestreiten konnten (Abrechnungen SD B.________ für die Monate Mai bis August 2017, unpag. act. 9A, Lasche links). Die Zweifel werden verstärkt durch den Umstand, dass weder der Ehegatte der Beschwerdeführerin noch die Beschwerdeführerin selbst nähere Angaben zum Geldgeber machen konnten oder wollten. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte vermögen dafür keine nachvollziehbare Erklärung zu geben. Zudem lässt sich der Verdacht nicht von der Hand weisen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann aus anderen Quellen Einkommen erzielt haben (vgl. nachfolgend E. 6.2). 6.2 Unbestrittenermassen haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte für jeweils einen Tag je ein Auto auf sich eingelöst (Auszüge SUSA Informationssystem für Externe vom 19.4. und 10.5.2017, unpag. act. 9A1). Zudem hatten sie spätestens ab dem 22. Mai 2017 einen Parkplatz an ihrer Wohnadresse in B.________ zu monatlich Fr. 50.-- gemietet (Mietvertrag vom 22.5.2017, unpag act. 9A2, Register 3). Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Anmeldung der Autos sei ein Gefallen für einen deutschen Staatsangehörigen gewesen, welcher die Autos nicht selber habe anmelden können. Sie würden keinen Autohandel betreiben. Es ist schwer vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte ihren Namen für die Anmeldung von zwei Fahrzeugen zur Verfügung stellen, einen Autoabstellplatz für monatlich Fr. 50.-- mieten, welchen sie aus ihrem Grundbedarf finanzieren müssen, ohne daraus einen finanziellen Vorteil erzielen zu können. 6.3 In der Beschwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren führte die Beschwerdegegnerin schliesslich aus, ihre Recherchen hätten ergeben, dass sich die Familie der Beschwerdeführerin beim neuen Vermieter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2018, Nr. 100.2018.11U, wegen Feuchtigkeit im Keller beschwert und eine Liste mit beschädigten Gegenständen im Wert von Fr. 13'450.-- vorgelegt hätte (act. 5A pag. 6). Die Vorinstanz kommt diesbezüglich zum Schluss, es sei nicht ersichtlich, wie viel die Versicherung bezahlt habe oder noch bezahlen werde. Allerdings sei auch hier eine unaufgeforderte Mitteilung der Beschwerdeführerin angezeigt gewesen, was unterlassen worden sei. Es sei zudem unklar, ob diese Vermögenswerte von teilweise grösserem Wert beim Unterstützungsantrag deklariert worden seien oder nicht. So oder anders hätte die Beschwerdegegnerin rechtzeitig und unaufgefordert informiert werden müssen (E. 2.10). Die Beschwerdeführerin macht hierzu in ihrer Beschwerde geltend, sie habe nicht gewusst und ihr sei auch nicht gesagt worden, dass sie diese Sachen beim Antrag auf Sozialhilfe hätte angeben müssen. – Es deutet vieles darauf hin, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte im Keller Vermögensgegenstände lagern, welche einen gewissen Wert aufweisen, zumal die Beschwerdeführerin gegenüber der Vermieterschaft implizit eine Forderung von mehreren tausend Franken stellt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte wurden hierzu jedoch weder befragt noch wurden weitergehende Untersuchungen angestellt. 6.4 Die Einstellung der Sozialhilfe erweist sich dann als gerechtfertigt, wenn erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit wegen mangelnder Mitwirkung nicht ausgeräumt werden können (BVR 2011 S. 448 E. 3.1; VGE SH/2017/437 vom 13.9.2017 E. 2.3.2). Die vorliegenden Umstände lassen zwar die Frage aufkommen, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über nicht angegebenes Einkommen und nicht deklarierte Vermögenswerte verfügen. In dieser Situation jedoch bereits von erheblichen Zweifeln an der Bedürftigkeit auszugehen, ist verfrüht, zumal von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann keine weitere Erklärung verlangt wurde, wie sie in den Monaten Mai bis August 2017 den Fehlbetrag von rund Fr. 1'200.-- überbrücken konnten und keine genaueren Angaben über die Ein- und Auslösung der Autos gefordert wurden. Der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann kann demnach nicht mangelnde Mitwirkung vorgeworfen werden, um damit die Einstellung der Sozialhilfe wegen zweifelhafter Bedürftigkeit zu begründen. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2018, Nr. 100.2018.11U, 7. Schliesslich ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte der Gemeinde wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 3'600.-- samt Zins zurückzuerstatten haben, weil ihnen ein zu hoher Betrag für Wohnnebenkosten angerechnet und ausbezahlt wurde (vgl. Rückerstattungsverfügung der Gemeinde vom 15.9.2017). 7.1 Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist daher unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverletzung begangen hat oder ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2012/205 vom 29.1.2013 E. 3.2, SH/2017/193 vom 9.8.2017 E. 2.5.1). – Laut den SKOS-Richtlinien umfasst die materielle Grundsicherung nebst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter anderem auch die Wohnkosten (vgl. SKOS-Richtlinien B.1). Der Wohnungsmietzins ist anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt; ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-Richtlinien B.3; grundlegend zu den anrechenbaren Wohnkosten BVR 2007 S. 272 E. 3 und 4; vgl. weiter BVR 2016 S. 352 E. 2.3-2.5 und 3; VGE 2012/387 vom 18.7.2013 E. 3; Claudia Hänzi, a.a.O., S. 370 ff., insb. 375 f.). Unbestritten ist, dass der SD B.________ für einen 4-Personenhaushalt einen Betrag von maximal Fr. 1'250.-- an die Nettomiete sowie die vertraglich vereinbarten Nebenkosten bezahlt. 7.2 Nach dem Zuzug aus J.________ wohnte die Familie der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2016 in einer Mietwohnung an der …gasse in B.________. Gemäss dem in den Akten des SD B.________ befindlichen Mietvertrag soll der Mietzins Fr. 1'300.-- und die Nebenkosten akonto Fr. 400.-- betragen haben (unpag. act. 9A2, Register 3). Nachdem der Sozialdienst erfahren hatte, dass die Liegenschaft eine neue Eigentümerschaft hat, forderte er die Ehegatten … auf, den aktuellen Mietvertrag vorzulegen (Schreiben vom 29.8.2017, unpag. act. 9A1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2018, Nr. 100.2018.11U, Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 5. September 2017 gab die Beschwerdeführerin den aktuellen Mietvertrag zu den Akten (Protokoll vom 5.9.2017, unpag. act. 9A1; Mietvertrag vom 22.5.2017, unpag. act. 9A2, Register 3). Gemäss diesem beträgt der Nettomietzins Fr. 1'600.-- und die Nebenkosten akonto Fr. 100.--. Um die Sachlage bezüglich der unterschiedlich hohen Mietzinse bzw. Nebenkosten zu klären, bat der SD B.________ die neue Eigentümerschaft der Liegenschaft den alten und neuen Mietvertrag vorzulegen (Schreiben vom 6.9.2017, unpag. act. 9A1). Aus den mit Schreiben vom 7. September 2017 von der Eigentümerschaft vorgelegten Fassungen der Mietverträge geht hervor, dass der Mietzins und die Nebenkosten unter dem alten wie auch unter dem neuen Mietvertrag Fr. 1'600.-- bzw. Fr. 100.-- betragen (Schreiben vom 7.9.2017 mit Mietvertrag vom 22.5.2017 sowie erste Seite des Mietvertrags vom 1.8.2016, unpag. act. 9A1). Vor diesem Hintergrund geht der Sozialdienst davon aus, die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte hätten absichtlich einen gefälschten Mietvertrag vorgelegt, um mehr wirtschaftliche Unterstützung zu erhalten. Auf diese Weise sei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2016 (richtig 2017) von der EG B.________ monatlich Fr. 300.-zu viel an die Nebenkosten bzw. den Mietzins ausbezahlt worden. Die missbräuchlich bezogene Sozialhilfe in Bezug auf die Wohnungskosten würde sich daher auf Fr. 3'600.-- belaufen und sei vollumfänglich zurückzuerstatten (vgl. Verfügung vom 15.9.2017). Die Vorinstanz erwägt, mit dem gefälschten Mietvertrag seien Zahlungen erwirkt worden, welche der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht zugstanden hätten; die Verpflichtung zur Rückerstattung sei gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass der alte Mietvertrag gefälscht wurde; es könne hierzu die alte und neue Eigentümerschaft befragt werden (Beschwerde vom 5.1.2018). 7.3 Wechselt die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Mietobjekts, geht nach Art. 261 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) das Mietverhältnis, d.h. prinzipiell sämtliche Rechte und Pflichten, auf die Erwerberin bzw. den Erwerber des Mietobjekts über (vgl. etwa Roger Weber, in Basler Kommentar, 6. Aufl. 2015, Art. 261 OR N. 4). Mit Blick auf diese rechtliche Vorgabe darf davon ausgegangen werden, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2018, Nr. 100.2018.11U, der Mietvertrag beim Wechsel der Eigentümerschaft (abgesehen vom Parteiwechsel und dem neu aufgenommenen Parkplatz [vgl. vorne E. 6.2]) unverändert fortgeführt wurde. Kommt hinzu, dass für die neue Eigentümerschaft kein erkennbarer Anlass bestand, einen falschen alten Vertrag einzureichen. Eine Befragung der neuen Eigentümerschaft erübrigt sich daher, womit der entsprechende Beweisantrag abgewiesen wird. Zudem erscheint es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte den Vertrag mit der neuen Eigentümerschaft unterzeichnet hätten, wenn diese die Nettomiete um Fr. 300.-- erhöht hätte. Gründe, die für die Massgeblichkeit des alten in den Akten des Sozialdienstes befindlichen Vertrages sprechen, vermag die Beschwerdeführerin keine darzutun. Eine Befragung des früheren Eigentümers würde daran nichts ändern, zumal dieser bei den für die Beschwerdeführerin früher zuständigen Sozialen Diensten J.________ den Mietzins von Fr 1'300.-- und die Nebenkosten von Fr. 400.-- bestätigt haben soll (Schreiben der Sozialen Dienste J.________ vom 29.7.2016, act. 5A1, Beilage 8). Der Antrag auf Befragung des früheren Eigentümers wird deshalb ebenfalls abgewiesen. Mit Blick auf das Erwogene muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann beim Sozialdienst zu Beginn der Unterstützungsperiode einen nicht massgeblichen Mietvertrag einreichten. 7.4 Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Sozialdienst der Beschwerdeführerin und ihrer Familie gestützt auf den nicht massgeblichen Mietvertrag monatlich einen Betrag von Fr. 300.-- zu viel überwiesen hat. Total wurden der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten unrechtmässig Fr. 3'600.-- (12 x Fr. 300.--; vgl. auch unpag. act. 9A, Lasche links, Kontoauszug vom 1.9.2016 bis 31.12.2017) für nicht geschuldete Akontozahlungen für Nebenkosten ausbezahlt. Der Höhe nach wird die Rückerstattung nicht bestritten. Namentlich bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, dass die Nebenkosten effektiv höher ausgefallen wären als die vereinbarte monatliche Akontozahlung von Fr. 100.--. Damit erweist sich die verfügte Rückerstattung als rechtmässig. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 8.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2018, Nr. 100.2018.11U, Im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen werden vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 53 SHG). Weder der Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegnerin sind ersatzfähige Parteikosten entstanden (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Soweit die Einstellung der Sozialhilfe betreffend wird die Beschwerde gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 5. Dezember 2017 aufgehoben. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Beschwerdegegnerin - dem Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2018 11 — Bern Verwaltungsgericht 31.05.2018 100 2018 11 — Swissrulings