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Bern Verwaltungsgericht 24.08.2017 100 2017 95

24 agosto 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,823 parole·~9 min·3

Riassunto

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 7. März 2017 - 100 17 7, 200 17 64) | Kosten

Testo integrale

100.2017.95/96U STE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 24. August 2017 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Zemp A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 7. März 2017; 100 17 7, 200 17 64)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2017, Nrn. 100.2017.95/96U, Sachverhalt: A. Am 6. Dezember 2016 wies die Steuerverwaltung des Kantons Bern das Erlassgesuch von A.________ für die rechtskräftig veranlagten Kantonsund Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer pro 2015 mit zwei separaten Verfügungen ab. B. Gegen die Verfügung betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 rekurrierte A.________ mit Eingabe vom 5. Januar 2017 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) und ersuchte gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 7. März 2017 wies die Vizepräsidentin der StRK das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Rekurs- und Beschwerdeverfahren ab und forderte A.________ auf, bis zum 3. April 2017 entweder den Rekurs und die Beschwerde zurückzuziehen oder einen Gerichtskostenvorschuss zu leisten. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 1. April 2017 beantragt A.________ sinngemäss, die Verfügung der StRK vom 7. März 2017 sei aufzuheben und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren betreffend den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern pro 2015 zu gewähren. Mit Eingabe vom 18. April 2017 verzichtet die Steuerverwaltung auf eine Beschwerdeantwort. Die StRK äussert sich in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 10. April 2017 ebenfalls nicht in der Sache.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2017, Nrn. 100.2017.95/96U, Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung betreffend die Verweigerung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege stützt sich auf öffentliches Recht. Das Verwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen eine solche Verfügung, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Sache selber zulässig ist (Art. 112 Abs. 3 VRPG). Hauptsache bildet vorliegend das Verfahren betreffend den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2015. Gegen Erlassentscheide kann gemäss Art. 240 Abs. 7 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11) Rekurs an die StRK erhoben werden. Mangels eines Ausschlussgrunds steht gegen den Entscheid der StRK die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (Art. 240 i.V.m. Art. 151 StG und 74 ff. VRPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Entscheide über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen, einschliesslich solche betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat seinen Rekurs vom 5. Januar 2017 ausdrücklich auf den Erlassentscheid vom 6. Dezember 2016 betreffend Kan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2017, Nrn. 100.2017.95/96U, tons- und Gemeindesteuern 2015 beschränkt, diesem jedoch auch den Erlassentscheid vom gleichen Tag betreffend direkte Bundessteuer 2015 beigelegt (act. 3A pag. 11 ff.). Die StRK hat ihn hierauf aufgefordert mitzuteilen, ob er auch letzteren anfechten wolle (act. 3A pag. 20). Nachdem der Beschwerdeführer sich in seiner Eingabe vom 3. Februar 2017 nicht dazu geäussert hatte, wies die StRK das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das Rekurs- wie auch das Beschwerdeverfahren ab. Vor dem Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer klargestellt, dass er nur um unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren ersucht. Zu klären ist somit ausschliesslich, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege in dem bei ihr hängigen Rekursverfahren betreffend den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2015 zu Recht verweigert hat. 2.2 Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei auf Gesuch hin von den Kosten- sowie allfälligen Vorschussund Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2015 S. 487 E. 7.1, 2008 S. 97 E. 5.2 je mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 111 N. 12). Ob ein Rechtsstreit aussichtlos ist, beurteilt sich gestützt auf eine vorläufige und summarische Prüfung der Prozessaussichten nach den Verhältnissen im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (zum Ganzen BVR 2016 S. 369 E. 3.1 und 3.4 mit Hinweisen; BGE 139 III 475 E. 2.2, 138 III 217 E. 2.2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 13).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2017, Nrn. 100.2017.95/96U, 3. 3.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, weil der Rekurs betreffend Steuererlass als aussichtslos erscheine. Von einem Erlass sei namentlich abzusehen, wenn die steuerpflichtige Person überschuldet sei und ein Steuererlass vorab den übrigen Gläubigerinnen und Gläubigern zugute kommen würde, es sei denn, die anderen gleichrangigen Gläubigerinnen und Gläubiger würden im gleichen Ausmass auf ihre Forderungen verzichten. Der Beschwerdeführer habe seine Behauptung, dass ihm die Schulden von insgesamt Fr. 62'330.- - gegenüber zwei privaten Gläubigerinnen erlassen worden seien, nicht belegt, weshalb der Ausschlussgrund der Überschuldung erfüllt sei. Sein Rechtsmittel erscheine deshalb aussichtslos. 3.2 Ein Steuererlass soll zur langfristigen und dauernden Sanierung der finanziellen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen (Art. 240a Abs. 1 StG). Von einem Erlass ist deshalb namentlich abzusehen, wenn die steuerpflichtige Person überschuldet ist und ein Steuererlass vorab ihren übrigen Gläubigerinnen und Gläubigern zugute kommen würde, es sei denn, die anderen gleichrangigen Gläubigerinnen und Gläubiger verzichten im gleichen Ausmass auf ihre Forderungen (Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG; BVR 2014 S. 197 E. 2.1; VGE 2014/195/196 vom 28.7.2016 E. 3.1 und 4.5). 3.3 Der Beschwerdeführer führte in seinem Rekurs vom 5. Januar 2017 aus, die Privatschulden von insgesamt Fr. 62'330.-- würden ihm erlassen; dies könne er nötigenfalls schriftlich belegen. Auf die Aufforderung der StRK zur Einreichung von Belegen für den behaupteten Schuldenerlass machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2017 geltend, die Schuld von Fr. 50'000.-- gegenüber der einen Gläubigerin sei ihm mündlich erlassen worden; er bezeuge dies mit seiner Unterschrift. Bezüglich der Schulden bei der anderen Gläubigerin im Umfang von Fr. 12'330.-existiere noch kein konkreter Rückzahlungsplan (act. 3A pag. 95). – Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, stellt die Unterschrift des Beschwerdeführers keinen Beleg für den behaupteten Schuldenerlass dar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2017, Nrn. 100.2017.95/96U, Ebenso ist den Ausführungen der StRK zuzustimmen, wonach eine bisher nicht geltend gemachte Rückforderung der Gläubigerin nichts am Bestand der Schulden im Umfang von Fr. 12'330.-- zu ändern vermag. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweises der behaupteten Schuldenerlasse folglich zu Recht wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. 4. Mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 1. April 2017 hat der Beschwerdeführer zwei Dokumente vom 15. März 2017 eingereicht, in denen die beiden Gläubigerinnen bestätigen, auf die Forderungen von Fr. 50'000.- - bzw. Fr. 12'330.-- gegenüber dem Beschwerdeführer zu verzichten (Beschwerdebeilage 1C). Ob ein Prozess aussichtslos erscheint, beurteilt sich zwar nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Da die Parteien gemäss Art. 25 Abs. 1 VRPG aber solange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen können, als weder verfügt noch entschieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen worden ist und zu den neuen Sachverhaltselementen bzw. Beweismitteln auch solche zählen, die während der Rechtshängigkeit der Verfahren entstanden sind, sind die erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen, zumal die StRK das Beweisverfahren nicht förmlich geschlossen hat (BVR 2015 S. 529 E. 6.5 [Einbürgerung]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 25 N. 2 f., 17 und 19; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., 2011, S. 68 f.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann folglich nicht (mehr) mit der Aussichtslosigkeit des Erlassverfahrens wegen Überschuldung begründet werden. Die Beschwerde ist deshalb insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die StRK zurückzuweisen ist, damit diese prüft, ob die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege im Übrigen erfüllt sind, und anschliessend neu verfügt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2017, Nrn. 100.2017.95/96U, 5. Versäumt es die betroffene Partei, neue Tatsachen und Beweismittel rechtzeitig einzubringen, obwohl ihr dies bei zumutbarer Sorgfalt bzw. unter Beachtung ihrer Mitwirkungspflichten möglich gewesen wäre, kann dies bei der Kostenliquidation berücksichtigt werden (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 25 N. 20, Art. 108 N. 8; Markus Müller, a.a.O., S. 69). Gemäss Art. 112 Abs. 1 VRPG werden für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege jedoch keine Verfahrenskosten erhoben. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für das Rechtsmittelverfahren (Art. 112 Abs. 3 Satz 2 VRPG; vgl. BVR 2002 S. 526 E. 5b; VGE 2013/392 vom 27.5.2014 E. 3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 112 N. 6). Dem Beschwerdeführer sind somit trotz seines prozessualen Verhaltens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ersatzfähige Parteikosten sind nicht entstanden. 6. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in der Regel als Zwischenentscheide, die lediglich unter den (zusätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel angefochten werden können (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen; BGer 8C_91/2017 vom 24.7.2017 E. 1.1; BVR 2015 S. 301 [VGE 2014/130/131 vom 8.1.2015] nicht publ. E. 5). In der Hauptsache steht grundsätzlich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht offen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 Bst. m i.V.m. Art. 113 BGG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2017, Nrn. 100.2017.95/96U, Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die Zwischenverfügung der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 7. März 2017 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission zurückgewiesen wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

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