100.2017.76U BUR/SCA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. März 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann A.________ Beschwerdeführerin gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Wegweisung; Nichteintreten (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 8. Februar 2017; 2017.POM.73)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2017.76U, Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP) am 13. Januar 2017 verfügte, die Niederlassungsbewilligung von A.________, Brasilianische Staatsangehörige, sei erloschen (Ziff. 1), die Betroffene werde aus der Schweiz weggewiesen und habe das Land bis am 28. Februar 2017 zu verlassen (Ziff. 2 und 3), wobei eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe (Ziff. 4), dass A.________ am 23. Januar 2017 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) «Beschwerde gegen Ziffer 4» des Verfügungsdispositivs erhob, dass die POM die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Unterschrift zur Verbesserung zurückwies, worauf sich Advokat B.________, …, mit Eingabe vom 3. Februar 2017 unter Verweis auf eine Anwaltsvollmacht aus dem Jahr 2011 als Rechtsvertreter der sich offenbar in Brasilien aufhaltenden A.________ ausgab, die Beschwerde vom 23. Januar 2017 unterzeichnete, gleichzeitig aber einräumte, derzeit weder als praktizierender Anwalt tätig noch im Anwaltsregister eingetragen zu sein, dass die POM daraufhin festhielt, der beanstandete Mangel (rechtsgültige Unterschrift) sei innert Nachfrist nicht behoben worden, da die Beschwerde weder die Originalunterschrift von A.________ noch jene eines rechtsgültig bestellten Rechtsvertreters trage, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Entscheid vom 8.2.2017), dass zudem aktenkundig ist, dass B.________ für A.________ mit Eingabe vom 16. Februar 2017 bei der POM Beschwerde gegen die gesamte Verfügung des MIP vom 13. Januar 2017 erhoben hat, worauf die POM ein weiteres Verfahren (Aktenzeichen 2017.POM.152) eröffnet und die Eingabe zur Verbesserung (fehlende Originalunterschrift) zurückgewiesen hat, dass A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), erneut «vertreten durch» B.________, am 13. März 2017 gegen den Entscheid der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2017.76U, POM vom 8. Februar 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die POM anzuweisen, die Sache materiell zu prüfen, dass diese Eingabe wiederum lediglich die Unterschrift von B.________ trägt, wobei dieser festhält, die Beschwerdeführerin halte sich «nach wie vor in Brasilien» auf und sei daher weder in der Lage, «ihre Rechte persönlich wahrzunehmen noch eine nach dem bernischen Verwaltungsverfahrensgesetz vorgeschriebene Person […] mit ihrer Vertretung zu beauftragen» (Beschwerde Ziff. 2), dass zunächst mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass Parteieingaben unter anderem eine rechtsgültige Unterschrift enthalten müssen (Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]), d.h. sie müssen entweder eigenhändig durch die Beschwerdeführerin selbst (Originalunterschrift und keine Fotokopie) oder durch eine zur Vertretung bevollmächtigte Person unterschrieben sein (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 16), dass wie der Beschwerdeführerin bzw. B.________ schon aus dem Beschwerdeverfahren bei der POM bekannt ist, vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen vor den Verwaltungsjustizbehörden zur Prozessvertretung nur Anwälte zugelassen sind, die nach der Anwaltsgesetzgebung zur Parteivertretung im Kanton Bern berechtigt sind (Art. 17 Abs. 4 VRPG), wobei B.________ die entsprechenden Voraussetzungen anerkanntermassen nicht erfüllt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (wie bereits die Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren) auch nicht eigenhändig durch die Beschwerdeführerin unterschrieben ist, dass in einem solchen Fall regelmässig eine kurze Nachfrist zur Verbesserung gewährt wird (vgl. BGE 142 I 10), jedoch auf die Eingabe nicht eingetreten wird, wenn keine rechtsgültige Unterschrift nachgereicht wird (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 17),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2017.76U, dass hier auf eine Rückweisung zur Verbesserung verzichtet werden kann, zum einen weil die Voraussetzungen einer rechtsgültigen Unterschrift der Beschwerdeführerin und dem (rechtskundigen) B.________ aus dem vorinstanzlichen Verfahren bestens bekannt sind und es sich folglich nicht um ein blosses Versehen handelt (vgl. BGer 6B_1154/2015 vom 28.6.2016 E. 1.3.4; ausserdem war es der Beschwerdeführerin nach Angaben von B.________ offenbar möglich, im Verfahren 2017.POM.152 eine rechtsgültige Unterschrift beizubringen [vgl. Beschwerdebeilage 11]), dass auf eine Rückweisung zur Verbesserung aber auch verzichtet werden kann, weil sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zudem aus anderen Gründen als unzulässig erweist, dass – abgesehen von der Eintretensfrage – Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) angeordnete Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sein kann, wobei es sich um eine «reine Entfernungsmassnahme» handelt (Verpflichtung zur Ausreise; vgl. z.B. Martina Caroni et. al, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 161 f.), dass sich die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen in Brasilien aufhält, sie die Schweiz also bereits (wieder) verlassen hat und daher an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Wegweisung offensichtlich kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse besteht (Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG; anders als an der Überprüfung der Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz, welche indes Gegenstand des zurzeit vor der POM hängigen Verfahrens 2017.POM.152 ist), dass demzufolge auf die Eingabe vom 13. März 2017 nicht einzutreten ist, dass bei offensichtlich unzulässiger Beschwerdeführung kein Schriftenwechsel durchzuführen ist (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.03.2017, Nr. 100.2017.76U, dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens an sich kostenpflichtig wird, es der Verfahrensstand aber rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG) dass keine Parteikosten gesprochen werden (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG), dass dieser Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - Advokat B.________ - dem Staatssekretariat für Migration Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.