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Bern Verwaltungsgericht 02.08.2017 100 2017 74

2 agosto 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,618 parole·~18 min·2

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Wohngemeinschaft bei eingetragener Partnerschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 6. Februar 2017 - 2016.POM.591) | Ausländerrecht

Testo integrale

100.2017.74U HER/BLO/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. August 2017 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Blum A.________ Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Thun Direktion Sicherheit, Einwohnerdienste, Hofstettenstrasse 14, Postfach 145, 3602 Thun betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Wohngemeinschaft bei eingetragener Partnerschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 6. Februar 2017; 2016.POM.591)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2017, Nr. 100.2017.74U, Sachverhalt: A. Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. … 1985) hielt sich vom 1. Mai 2009 bis 31. Mai 2010 illegal in der Schweiz auf. Am 4. Juni 2010 wurde er nach Kosovo ausgeschafft und das Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) erliess ein bis zum 31. Mai 2016 gültiges Einreiseverbot. Am 15. Dezember 2010 ersuchte A.________ die Schweizerische Botschaft in Kosovo um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt zwecks Vorbereitung der Eintragung der Partnerschaft mit dem Schweizer Bürger B.________. Nachdem das SEM das Einreiseverbot ausgesetzt hatte, reiste A.________ am 21. April 2011 in die Schweiz ein. Am 10. Mai 2011 wurde die Partnerschaft zwischen ihm und B.________ eingetragen. In der Folge wurde das Einreiseverbot durch das SEM aufgehoben und A.________ im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals bis zum 9. Mai 2016 verlängert wurde. Am 1. Oktober 2015 gab das Paar den gemeinsamen Haushalt auf. Mit Verfügung vom 23. September 2016 verweigerte die Einwohnergemeinde (EG) Thun, Abteilung Sicherheit (Migrationsdienst), A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 21. Oktober 2016 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 6. Februar 2017 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 20. März 2017 an. C. Hiergegen hat A.________ am 9. März 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2017, Nr. 100.2017.74U, verlängern, womit sinngemäss auch die Aufhebung des angefochtenen Entscheids anbegehrt ist. Mit Eingabe vom 17. April 2017 hat er um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Die EG Thun hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Im Streit liegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1 Der Beschwerdeführer wurde in …/Kosovo geboren und ist im Besitz eines bis zum 14. Juni 2020 gültigen Reisepasses der Republik Ko-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2017, Nr. 100.2017.74U, sovo (Akten POM pag. 20). Von Mai 2009 bis Mai 2010 hielt er sich illegal in der Schweiz auf (Akten EG Thun pag. 105). Am 31. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer polizeilich angehalten und angesichts seines rechtswidrigen Aufenthalts in Ausschaffungshaft versetzt. Am 1. Juni 2010 verfügte das damalige BFM ein bis 31. Mai 2016 gültiges und für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten wirkendes Einreiseverbot. Die Ausschaffung wurde am 4. Juni 2010 vollzogen (Akten EG Thun pag. 2, 23, 25 ff.). 2.2 Am 15. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft in Kosovo zwecks Vorbereitung der Eintragung der Partnerschaft mit dem Schweizer B.________ einen Antrag um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt ein (Akten EG Thun pag. 7 ff.). Mit Suspensionsverfügung vom 30. März 2011 setzte das BFM das Einreiseverbot für drei Monate aus, woraufhin der Beschwerdeführer am 21. April 2011 in die Schweiz einreiste (Akten EG Thun pag. 76 f., 103). Die Partnerschaft mit B.________ wurde am 10. Mai 2011 in Thun eingetragen (Akten EG Thun pag. 93 ff.). In der Folge wurde das Einreiseverbot am 10. Juni 2011 durch das BFM aufgehoben und dem Beschwerdeführer im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, die letztmals bis zum 9. Mai 2016 verlängert wurde (Akten EG Thun pag. 118, 126 und 151). Per 1. Oktober 2015 hob das Paar seinen gemeinsamen Haushalt auf und der Beschwerdeführer zog von … nach Thun (Akten EG Thun pag. 152, 178 und 182). 2.3 Zwischen Juni 2013 und Oktober 2015 arbeitete der Beschwerdeführer jeweils temporär für ein paar Monate (Anstellungsdauer maximal 4 Monate) bei fünf verschiedenen Unternehmen im Baugewerbe (Akten EG Thun pag. 185). Von April 2016 bis September 2016 war er in einem 70 %- Pensum bei der C.________ GmbH als Maler/Gipser und Allrounder angestellt; diese Anstellung wurde gekündigt (vgl. Arbeitsvertrag [act. 4A]; Akten POM pag. 18). Zwischen November 2015 und April 2016 bezog der Beschwerdeführer erstmals Sozialhilfe in der Höhe von Netto Fr. 5ʹ123.-- (Akten EG Thun pag. 162). Seit 1. Oktober 2016 ist er erneut auf Unterstützung angewiesen; die seither aufgelaufenen Sozialhilfeleistungen haben sich per 13. April 2017 auf Fr. 18ʹ191.05 belaufen (Bescheinigung Sozialhilfe EG Thun [act. 4A]). Im Betreibungsregister des Betreibungsamts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2017, Nr. 100.2017.74U, Oberland ist der Beschwerdeführer mit elf Betreibungen über insgesamt Fr. 32ʹ111.65 registriert (Akten EG Thun pag. 209). Mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Urkundenfälschung und Betrugs (beides mehrfach begangen im März 2015) für schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 28 Tagessätzen à Fr. 90.-- bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 630.-- verurteilt (Akten EG Thun pag. 147 und 211). Weiter ist ein Strafbefehl vom 24. Februar 2011 wegen Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung durch Verletzung der Einreisebestimmungen, rechtswidrigen Aufenthalts sowie Verletzung der An- und Abmeldepflichten aktenkundig (Akten EG Thun pag. 105). 3. 3.1 Nach Art. 52 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) gelten die Bestimmungen des 7. Kapitels über ausländische Ehegatten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss. Art. 42 Abs. 1 AuG vermittelt ausländischen Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG i.V.m. Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Nach Art. 50 Abs. 1 AuG besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach gescheiterter Ehe verselbständigt weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (Bst. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Bst. b). – Der Beschwerdeführer und sein Partner haben sich per Anfang Oktober 2015 getrennt (vgl. vorne E. 2.2). Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde auch fest, er sei «vollends allein» (Beschwerde S. 1). Er macht daher zu Recht keinen Bewilligungsanspruch mehr gestützt auf Art. 42 AuG geltend (anders noch im Verfahren vor der POM).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2017, Nr. 100.2017.74U, 3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich indes sinngemäss auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (Beschwerde S. 1 f.). – Es ist unbestritten, dass die Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in der Schweiz länger als drei Jahre gedauert hat. In Frage steht aber, ob er sich erfolgreich in die hiesigen Verhältnisse hat integrieren können. Nach Auffassung der Vorinstanz trifft dies nicht zu (angefochtener Entscheid E. 3d). 3.2.1 Eine erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG liegt vor, wenn die ausländische Person namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert, den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet und sich mit den Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzt (Art. 77 Abs. 4 VZAE; Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländer [VIntA; SR 142.205]). Massgebend sind etwa die Dauer der Anwesenheit, die persönlichen Beziehungen zur Schweiz (insbesondere wenn Kinder vorhanden sind), die berufliche Situation, das persönliche Verhalten und die Sprachkenntnisse. Daneben sind weitere positive und negative Indikatoren für den Integrationsgrad zu beachten. Negativ ins Gewicht fallen etwa Schulden oder der Verstoss gegen grundlegende gesellschaftliche Werte. Positiv zu werten sind beispielsweise ein geordnetes Familienleben oder die soziale Teilhabe. Bei einer ausländischen Person, die in der Schweiz beruflich integriert ist und eine feste Anstellung hat, immer finanziell unabhängig war, sich korrekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht, bedarf es deshalb ernsthafter Umstände, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen. Geringfügige Strafen schliessen eine gelungene Integration nicht notwendigerweise aus. Umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand, dass die ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, für sich allein noch keine erfolgreiche Integration. Entscheidend ist letztlich eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände. Die zuständigen Behörden verfügen dabei über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. BGE 140 II 345 [BGer 2C_14/2014 vom 27.8.2014] nicht publ. E. 4.6.1 [Pra 104/2015 Nr. 75]; BGer 2C_970/2016 vom 6.3.2017 E. 3.1 und 3.2, 2C_283/2016 vom 23.12.2016 E. 4.2; VGE 2016/147 vom 2.6.2017 E. 3.2 [noch nicht rechtskräftig], 2013/231 vom 11.8.2014 E. 4.2.1 [bestätigt durch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2017, Nr. 100.2017.74U, BGer 2C_795/2014 vom 30.3.2015]; Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in Uebersax et al. [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 7.120). 3.2.2 Die Vorinstanz hat dargelegt, die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers sei praxisgemäss als nicht lang zu qualifizieren (angefochtener Entscheid E. 3d). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich einwendet, er halte sich seit mehr als acht Jahren in der Schweiz auf (Beschwerde S. 2), verkennt er, dass er einerseits von Mai 2009 bis 2010 illegal hier gewesen ist (vgl. vorne E. 2.1) und andererseits sein Aufenthalt seit dem 23. September 2016 nur auf der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel beruht. Es entspricht ständiger Praxis, jene Zeiten, in denen die Ausländerin bzw. der Ausländer illegal hier ist oder bloss vorläufig toleriert wird, nicht besonders zu gewichten (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.3 ff., 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1; VGE 2015/289 vom 22.6.2016 E. 5.4 [bestätigt durch BGer 2C_661/2016 vom 9.11.2016]). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz ist damit jedenfalls nicht lang. Weiter hielt die POM fest, der Beschwerdeführer verfüge höchstens über elementare Deutschkenntnisse, auch wenn er nach der Einreise um den Erwerb der deutschen Sprache bemüht gewesen sei. Dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht; er bestätigt, er «spreche die deutsche Sprache nur gebrochen» (Beschwerde S. 1). 3.2.3 Sodann gelangte die POM zum Schluss, der Beschwerdeführer könne beruflich und wirtschaftlich nicht als integriert gelten. Ihm sei es nicht gelungen, auf dem hiesigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Während seines fünfjährigen Aufenthalts sei er nur 13 Monate erwerbstätig gewesen und müsse seit November 2015 mit einem Unterbruch von sechs Monaten von der Sozialhilfe unterstützt werden (angefochtener Entscheid E. 3d). Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe so viel gearbeitet, wie sich ihm, der über keine Ausbildung in der Schweiz verfüge, die Möglichkeit geboten habe (Beschwerde S. 1). Dies trifft wohl zwar zu, ändert aber nichts daran, dass er sich nicht vollumfänglich selbst erhalten kann, zumal viele Personen ohne schweizerische Ausbildung (auch im Niedriglohnbereich) hier erwerbstätig sind. Überdies ist, wie die POM zu Recht bemerkt, weder aus den Akten ersichtlich noch hat der Beschwerdeführer dargelegt, was er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2017, Nr. 100.2017.74U, unternommen hat, um seine berufliche und wirtschaftliche Situation zu verbessern. Das Total der Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand belief sich im April dieses Jahres auf über Fr. 20ʹ000.-- (vgl. vorne E. 2.3). Dass er eine Festanstellung konkret in Aussicht oder im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens angetreten hätte, bringt er nicht vor. Nicht zu beanstanden ist weiter die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei erheblich verschuldet. Innert kurzer Zeit hat er Schulden von mehreren Zehntausend Franken angehäuft (vgl. vorne E. 2.3). Sein Vorbringen, er wolle seine Schulden auf ehrliche Art zurückzahlen und seine Lasten begleichen (Beschwerde S. 1 und 2), hilft ihm nicht. Auch vor Verwaltungsgericht hat er keinen Nachweis erbracht, wonach er die Schuldentilgung in Angriff genommen hätte. Mit der Vorinstanz ist daher zu schliessen, dass er aufgrund seiner Situation aktuell nicht in der Lage ist, seine Schulden zu tilgen. 3.2.4 Des Weiteren hat die Vorinstanz erwogen, der Beschwerdeführer habe keine engen sozialen Beziehungen zur Schweiz, selbst wenn eine gewisse Vernetzung vorliege. Dies stelle jedoch keine besondere Integrationsleistung dar, weshalb nicht auf intensive private Bindungen geschlossen werden könne, deren Abbruch bei einer Ausreise aus der Schweiz zu einer eigentlichen Entwurzelung führen würde. Zudem bestehe der Freundeskreis des Beschwerdeführers vorwiegend aus kosovarischen Landsleuten, was ebenfalls gegen dessen Integration spreche (angefochtener Entscheid E. 3d). Dem widerspricht der Beschwerdeführer nicht. Der blosse Hinweis, er lebe hier und er habe seine Kollegen sowie Freunde in der Schweiz (Beschwerde S. 1), vermag die Würdigung der POM, er sei sozial nicht besonders integriert, nicht in Zweifel zu ziehen. Schliesslich ist der Beschwerdeführer strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. vorne E. 2.3). 3.2.5 Bei dieser Sachlage erweist sich die Einschätzung der POM, der Beschwerdeführer sei nicht erfolgreich integriert, nicht als rechtsfehlerhaft. Die Vorinstanz hat demnach einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG zu Recht verneint. 3.3 Die Vorinstanz hat weiter das Vorliegen von wichtigen Gründen im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (sog. nachehelicher Härtefall) verneint (angefochtener Entscheid E. 4b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2017, Nr. 100.2017.74U, 3.3.1 Der nacheheliche Härtefall setzt voraus, dass wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt die Vermeidung schwerwiegender Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.; s. auch BGE 141 II 169 E. 5.2.2). Zu beachten bleibt indes, dass der Gesetzgeber für einen nachehelichen Härtefall eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraussetzt (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6, 138 II 393 E. 3.1; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.3). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich der Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (BGE 138 II 229 E. 3.1; BGer 2C_154/2016 vom 3.10.2016 E. 2.2; vgl. auch BGE 137 II 345 E. 3.2.3). 3.3.2 Die POM hat erwogen, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz nur unterdurchschnittlich integriert. Er kam erst im Alter von 26 Jahren in die Schweiz und habe nur kurze Zeit hier verbracht. Mit den Verhältnissen in Kosovo sei er nach wie vor gut vertraut, sein gesellschaftliches Leben in der Schweiz habe primär mit Landsleuten stattgefunden und er sei ferienhalber mehrfach nach Kosovo gereist. Ihm sei es daher zumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren (angefochtener Entscheid E. 4b). Dem setzt der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes entgegen. Die Trennung von seinem Partner, der Tod seiner Stiefeltern im Jahr 2015 und der frühe Verlust seiner leiblichen Eltern im Jugoslawienkrieg (Beschwerde S. 1) vermögen für sich genommen noch keinen Härtefall zu begründen. Der Beschwerdeführer hat den Grossteil seines bisherigen Lebens in Kosovo verbracht; er pflegt hauptsächlich Beziehungen zu kosovarischen Staatsange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2017, Nr. 100.2017.74U, hörigen (Akten EG Thun pag. 178) und reist regelmässig in seine Heimat (zuletzt vom 23.6.2017-15.7.2017), weshalb er mit den dortigen Verhältnissen weiterhin bestens vertraut sein dürfte (act. 10 und 10A; Akten POM pag. 21 ff.; Akten EG Thun pag. 172 ff., 223 ff.). In Kosovo hat er zumindest noch andere Verwandte; mit ihnen hat er die Weihnachtszeit 2016/17 verbracht (vgl. Visumsgesuch 9.12.2016 für die Zeit vom 16.12.2016- 10.1.2017, Akten POM pag. 21). Die Feststellung der POM, eine Rückkehr in sein Heimatland sei zumutbar, ist folglich nicht zu beanstanden. Von besonderen engen Bindungen zur Schweiz kann, angesichts der mangelnden Integration des Beschwerdeführers (vgl. vorne E. 3.2), ebenfalls nicht gesprochen werden. Er sagt selber, er kenne die schweizerische Kultur nicht gut (vgl. Beschwerde S. 1). 3.3.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG verneint hat. 3.4 Weitere Gründe, die ein Aufenthaltsrecht vermitteln könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Vorinstanz hat somit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seines Aufenthalts in der Schweiz zu Recht verneint. 4. Die Vorinstanz hat auch eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung verweigert (angefochtener Entscheid E. 5). Dass die Verweigerung der Ermessensbewilligung rechtsfehlerhaft wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die POM hat die konkreten Umstände des Einzelfalls gewürdigt und zutreffend festgehalten, weder die Aufenthaltsdauer noch der Grad der dabei erlangten Integration würden für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz sprechen. Zudem handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine qualifizierte Arbeitskraft, weshalb aus wirtschaftlicher und arbeitsmarktrechtlicher Hinsicht keine gewichtigen Gründe für eine Bewilligungsverlängerung sprächen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer nach wie vor mit seiner Heimat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2017, Nr. 100.2017.74U, vertraut und sind seine Rückkehr- und Integrationsmöglichkeiten intakt. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz im Licht der massgebenden bernischen Verwaltungsjustizpraxis zulässigerweise schliessen, dass die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der im AuG vorgezeichneten restriktiven Migrationspolitik die privaten Interessen an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz überwiegen (vgl. BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.). 5. Die Beschwerde erweist sich nach dem Erwogenen als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig; entschädigungspflichtige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Der Beschwerdeführer hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 6.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2017, Nr. 100.2017.74U, sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 111 N. 12). 6.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter zutreffender Wiedergabe der massgeblichen Praxis einlässlich begründet, weshalb die aufenthaltsbeendende Massnahme rechtmässig ist. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Verfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Dagegen bringt der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes vor. Wie bereits vor der POM verweist er einzig darauf, dass die Trennung überraschend für ihn war, Kollegen und Freunde hier lebten und er in Kosovo keine Existenz habe, ohne sich jedoch mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Integration oder dem nachehelichen Härtefall in einer Weise auseinanderzusetzen, welche die strittige Massnahme rechtlich in einem anderen Licht erscheinen lassen könnte. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sich die Gewinnund Verlustaussichten ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 6.4 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2017, Nr. 100.2017.74U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 15. September 2017. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - der Einwohnergemeinde Thun - dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2017, Nr. 100.2017.74U, Seite 14

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