100.2017.35A BVR 2018 S. 492 HER/CHS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Abschreibungsverfügung der Einzelrichterin vom 31. August 2018 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiber Bieri 1. A.________ 2. B.________ 3. C.________ Beschwerdeführer gegen Evangelisch-reformierte Gesamtkirchgemeinde Thun handelnd durch den Kleinen Kirchenrat, Bälliz 67, 3600 Thun vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun betreffend Beschlüsse des Grossen Kirchenrats vom 29. August 2016; Entwidmung des Kirchenzentrums D.________ (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 23. Dezember 2016; gbv 1/2016)
Abschreibungsverfügung vom 31.08.2018, Nr. 100.2017.35A, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2016 bestätigte der Regierungsstatthalter von Thun die Beschlüsse des Grossen Kirchenrats der Evangelisch-reformierten Gesamtkirchgemeinde Thun vom 29. August 2016 in Sachen Kirchenzentrum D.________, Kirchgemeinde E.________, und auferlegte die Verfahrenskosten A.________, B.________ und C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer am 20. Januar 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Die Beschlüsse des Grossen Kirchenrats hatten die Entwidmung des Kirchenzentrums D.________ (und Folgen) zum Gegenstand, d.h. die Rückführung des Kirchenzentrums vom Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen der Gesamtkirchgemeinde Thun. Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wurde am 17. August 2017 sistiert, weil die vom Verein «pro Kirchen E.________» lancierte «Initiative zur Rettung der D.________ in E.________ (…-Initiative)», welche die Aufhebung des Beschlusses des Grossen Kirchenrats vom 29. August 2016 zum Gegenstand hatte, zustande gekommen und vom Kleinen Kirchenrat der Gesamtkirchgemeinde als gültig und durchführbar beurteilt worden war (act. 14). Am 29. April 2018 wurde die Initiative angenommen. Dieser Volksbeschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft, womit die Beschlüsse des Grossen Kirchenrats vom 29. August 2016 aufgehoben sind. 2. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur in Aussicht genommenen Abschreibung des Verfahrens haben die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend beantragt, dass das Verfahren gestützt auf Art. 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) als gegenstandslos abzuschreiben sei (Eingaben vom 12.7.2018 [Vorinstanz], 3.8.2018 [Beschwerdegegnerin] und 6.8.2018 [Beschwerdeführer]). Zu den Kosten beantragen die Beschwerdeführer, Verfahrenskosten seien keine zu erheben; der Parteiaufwand, welcher der Ge-
Abschreibungsverfügung vom 31.08.2018, Nr. 100.2017.35A, Seite 3 samtkirchgemeinde Thun im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstanden ist, sei gestützt auf Art. 104 Abs. 4 VRPG nicht zu entschädigen. Ihres Erachtens haben nicht sie für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gesorgt. Die Gesamtkirchgemeinde Thun beantragt, die Kosten seien gemäss der gesetzlichen Regelung zu verlegen. Der Regierungsstatthalter hat sich nicht zur Kostenverlegung geäussert. 3. Die instruierende Behörde schreibt das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab, wenn im Verlauf des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass einer Verfügung oder an einem Entscheid in der Sache wegfällt (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Mit Annahme der vorgenannten Initiative durch das Stimmvolk der Gesamtkirchgemeinde Thun (vorne E. 1) ist das Objekt des Rechtsstreits entfallen. Der Anspruch der Beschwerdeführer (Aufhebung der Beschlüsse vom 29.8.2016) hat sich erfüllt (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 2). Bei dieser Sachlage wird typischerweise das gesamte Verfahren hinfällig (vgl. Alain Griffel, in Kommentar VRG Zürich, 3. Aufl. 2014, § 28 N. 24). Es ist daher nicht nur das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben, sondern ebenfalls das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren und das Verfahren vor dem Grossen Kirchenrat, andernfalls der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwachsen würde (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 39 N. 3; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 93; BVR 1982 S. 477 E. 3 S. 478 und VGE 2014/140 vom 4.11.2014 E. 1.3 [zum insoweit vergleichbaren Verzicht der Bauherrschaft auf das Bauvorhaben]; Abschreibungsverfügungen VGE 2015/300 vom 8.1.2016 und VGE 2016/56 vom 23.9.2016 E. 2.1). 4. 4.1 Bei Gegenstandslosigkeit sind gemäss Art. 110 Abs. 1 VRPG die Kosten nach dem Unterliegerprinzip (Art. 108 VRPG) zu verlegen, wenn
Abschreibungsverfügung vom 31.08.2018, Nr. 100.2017.35A, Seite 4 eine Partei für die Gegenstandslosigkeit gesorgt hat. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Verfahrens- und Parteikosten gemäss Art. 110 Abs. 2 VRPG nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen, wobei die Kosten aus Billigkeitsgründen dem Gemeinwesen auferlegt werden können. 4.2 Zur Frage, ob eine Partei für die Gegenstandslosigkeit gesorgt hat, ist Folgendes zu erwägen: Alle drei Beschwerdeführer wirkten im Verein «pro Kirchen E.________» mit (gemäss Webseite des Vereins als Vorstandsmitglieder) und waren zudem mit zwei weiteren Personen durch Mehrheitsbeschluss zum Rückzug der Initiative ermächtigt (Initiativbogen [act. 12A]). Sie konnten auf diesem Weg aber nicht ohne Zutun der Gegenpartei (Gesamtkirchgemeinde handelnd durch das Stimmvolk) und unabhängig von den Unwägbarkeiten des direktdemokratischen Prozesses über den Streitgegenstand verfügen (anders beim Verzicht auf ein Bauvorhaben; vgl. BVR 1982 S. 477 E. 3 S. 479). Sie haben demnach nicht für die Gegenstandslosigkeit gesorgt. Anders entscheiden hiesse den Beschwerdeführern vorhalten, dass sie während hängigem Rechtsmittelverfahren gegen den ihres Erachtens rechtsfehlerhaft zustande gekommenen Beschluss des Kirchenparlaments zusätzlich auf politischem Weg – durch Ausübung ihres Initiativrechts – vorgegangen sind, wiewohl der Ausgang dieses Verfahrens nicht in ihrer Hand lag. Für das Gegenstandsloswerden gesorgt hat nach dem Gesagten vielmehr die Gesamtkirchgemeinde Thun, es sei denn, das Handeln ihrer Stimmbürgerschaft könne ihr für die Frage der Kostenverlegung im vorliegenden Verfahren nicht zugerechnet werden. Die Gesamtkirchgemeinde ist Partei im vorliegenden Verfahren. Parteiverhalten, das mit der Gegenstandslosigkeit im Zusammenhang steht, kann nur in seltenen Fällen nicht als eigenes Zutun erscheinen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O, Art. 110 N. 8). Eine Ausnahme ist nicht geltend gemacht und es überzeugte nicht, vorliegende Konstellation (Handeln durch ein anderes Organ der Gemeinde) jener gleichzustellen, in der eine unbeteiligte Drittperson oder Behörde für die Gegenstandslosigkeit gesorgt hat, zumal das Zutun zwar – so hier – kausal für das Gegenstandsloswerden gewesen sein muss (BVR 2013 S. 566 E. 4.4), hingegen unerheblich ist, ob der Erfolg beabsichtigt gewesen ist oder nicht (Merkli/ Aeschlimann/Herzog, a.a.O, Art. 110 N. 3). Beruht die Gegenstandslosig-
Abschreibungsverfügung vom 31.08.2018, Nr. 100.2017.35A, Seite 5 keit nach dem Gesagten in erster Linie auf dem Zutun der Beschwerdegegnerin, gilt sie als unterliegend (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Sie hat nach dem Unterliegerprinzip die Kosten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens zu tragen, es sei denn, sie wäre gemäss Art. 108 Abs. 2 Satz 2 VRPG nicht kostenpflichtig oder besondere Umstände im Sinn von Art. 108 Abs. 1 VRPG rechtfertigten im Fall ihrer Kostenpflicht, von der Kostenauflage abzusehen (vgl. BVR 2013 S. 566 E. 4.3). 4.3 Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Vermögensinteressen sind betroffen, wenn unmittelbar geldwerte Ansprüche oder Verpflichtungen strittig sind oder auf andere Weise beachtliche finanzielle Interessen auf dem Spiel stehen, wobei grundsätzlich sinngemäss die Gesichtspunkte herangezogen werden können, welche für die vermögensrechtlichen Interessen gemäss Art. 11 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) massgeblich sind (vgl. BVR 2010 S. 433 E. 8.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O, Art. 108 N. 11 und Art. 104 N. 5 [zur Vorgängernorm]). Keine vermögensrechtlichen Interessen im Sinn dieser Norm sind nach der Rechtsprechung jedenfalls in der Regel in Baustreitigkeiten betroffen (BVR 2010 S. 433 E. 8.3), hingegen im Streit um die Verleihung der Nutzung von Wasserrechten (BVR 2013 S. 443 E. 6.2). Vorliegend strittig war die Rechtmässigkeit der Entwidmung des Kirchenzentrums D.________ durch das Gesamtkirchenparlament (vgl. vorne E. 1). Die Überführung des Kirchenzentrums in das Finanzvermögen der Gesamtkirchgemeinde hätte bedeutet, dass dieses Kirchenzentrum nur noch mittelbar der Erfüllung kirchlicher Aufgaben gedient hätte, d.h. ohne Beeinträchtigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben beispielsweise hätte veräussert werden können, mithin zum realisierbaren Vermögenswert geworden wäre (vgl. Daniel Arn, in Kommentar zum bernischen GG, 1999, Vorbem. zu Art. 70-79 N. 17). Zu diesem Vorgehen sah sich die Gesamtkirchgemeinde Thun aus finanzpolitischen Gründen veranlasst (Beschwerdeantwort, insb. S. 10). Damit war sie vorwiegend in ihren Vermögensinteressen betroffen. Besondere Umstände, die von der Kostenauflage dispensieren könnten (Art. 108 Abs. 1 VRPG), müssten in einem gewissen Zusammenhang stehen mit dem Verfahrens-
Abschreibungsverfügung vom 31.08.2018, Nr. 100.2017.35A, Seite 6 abschnitt, dessen Kosten es zu verlegen gilt (vgl. BVR 2004 S. 133 E. 3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 9). Solche Umstände sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind somit der Gesamtkirchgemeinde Thun aufzuerlegen. Hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt der Stand des Verfahrens, auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten. 4.4 Parteikosten sind seitens der Beschwerdeführer keine angefallen. Da die Gesamtkirchgemeinde Thun als unterliegend zu betrachten ist (vgl. vorne E. 4.2), hat sie keinen Anspruch auf Ersatz ihrer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefallenen Parteikosten, was gemäss Art. 104 Abs. 4 VRPG wohl auch dann gelten würde, wenn sie als obsiegend zu betrachten wäre (vgl. BVR 2015 S. 581 E. 7.3 mit Hinweisen). 4.5 Es ergibt sich somit, dass für das verwaltungsgerichtliche Verfahren weder Parteikosten zu sprechen noch Verfahrenskosten zu erheben sind. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt Thun sind der Gesamtkirchgemeinde aufzuerlegen. 5. Die einzelrichterliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 39 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1).
Abschreibungsverfügung vom 31.08.2018, Nr. 100.2017.35A, Seite 7 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Das Verfahren 100.2017.35 des Verwaltungsgerichts sowie das Verfahren gbv 1/2016 des Regierungsstatthalteramts Thun und jenes der Beschwerdegegnerin betreffend die Beschlüsse vom 29. August 2016 werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt Thun in Höhe von Fr. 650.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführern (mit Eingaben vom 12.7.2018 und 3.8.2018) - der Beschwerdegegnerin (mit Eingaben vom 12.7.2018 und 6.8.2018) - dem Regierungsstatthalteramt Thun (mit Eingaben vom 3.8.2018 und 6.8.2018) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.