100.2017.321U ARB/ROC/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. September 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde Lengnau handelnd durch den Gemeinderat, Dorfplatz 1, 2543 Lengnau vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau betreffend Vorbereitungshandlungen bzw. Beschluss der Gemeindeversammlung vom 30. November 2017 (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 21. November 2017; PMC 2/2017)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2018, Nr. 100.2017.321U, Sachverhalt: A. Mit Publikation im amtlichen Anzeiger vom 5. und 19. Oktober 2017 lud der Gemeinderat der Einwohnergemeinde (EG) Lengnau die Stimmberechtigten zur Gemeindeversammlung vom 30. November 2017 ein. Traktandiert waren namentlich die Gründung des Gemeindeunternehmens «Wärmeverbund Lengnau» (Traktandum 2) und die Sanierung der Gewerbe- und der Industriestrasse (Traktandum 3). Die Publikation enthielt zudem einen Hinweis auf die öffentliche Auflage des Reglements «Gemeindeunternehmen Wärmeverbund Lengnau» sowie auf die Botschaft zur Gemeindeversammlung in der Schrift «Lengnauer Nachrichten», die am 2. November 2017 in alle Haushalte verteilt werde. Am 13. bzw. 14. Oktober 2017 erhoben A.________, B.________ und C.________ gegen verschiedene Vorbereitungshandlungen zur Gemeindeversammlung Beschwerde beim Regierungsstatthalter von Biel/Bienne. Dieser wies die Rechtsmittel mit Entscheid vom 21. November 2017 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen seinen Entscheid die aufschiebende Wirkung. B. Gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters erhoben A.________, B.________ und C.________ am 27. November 2017 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragten sinngemäss, die Traktanden 2 und 3 seien – unter Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde – von der Traktandenliste der Gemeindeversammlung abzusetzen und zur «Neubearbeitung» an die Gemeinde zurückzuweisen. Am 29. November 2017 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, sodass die Gemeindeversammlung am 30. November 2017 wie vorgesehen stattfinden konnte. Die Stimmberechtigten genehmigten die umstrittenen Vorlagen (Traktanden 2 und 3) mit deutlichem Mehr, nachdem A.________ erfolglos einen Rückweisungsantrag betreffend Traktandum 2 gestellt hatte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2018, Nr. 100.2017.321U, C. Mit Eingaben vom 3. und 18. Januar 2018 hat die inzwischen anwaltlich vertretene A.________ mitgeteilt, dass sie an der Beschwerde festhalte und ihre Rechtsbegehren dahingehend angepasst, dass sie die Aufhebung der Abstimmung über das Traktandum 2 beantrage. B.________ und C.________ haben ihre Beschwerden zurückgezogen, weshalb das Verfahren insoweit als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben worden ist (Verfügungen vom 28.12.2017 und 23.1.2018). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2018 beantragt die EG Lengnau die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Regierungsstatthalter hat am 25. Januar 2018 auf eine Vernehmlassung verzichtet. Nach erfolgter Einsicht in die Verfahrensakten hält A.________ mit Schlussbemerkungen vom 27. März 2018 an ihrem Antrag fest. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt kantonal letztinstanzlich Beschwerden betreffend kommunale Wahl- und Abstimmungssachen (Art. 74 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Gemäss Art. 79b Bst. b VRPG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen insbesondere befugt, wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist. – Die Beschwerdeführerin ist in der EG Lengnau stimmberechtigt und hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, weshalb sie zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist. 1.2 Eine Beschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG), wobei bei fristgebunden Eingaben Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht sein müssen (Art. 33 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2018, Nr. 100.2017.321U, 1.2.1 Die am 27. November 2017 fristgerecht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde war gegen die Vorbereitungshandlungen des Gemeinderats gerichtet und enthielt den sinngemässen Antrag auf Streichung der Traktanden 2 und 3 von der Traktandenliste (vorne Bst. B). Nachdem die Gemeindeversammlung am 30. November 2018 beide Vorlagen genehmigt hatte, beantragte die Beschwerdeführerin nurmehr die Aufhebung der Abstimmung betreffend Traktandum 2 (vorne Bst. C). Wird die Abstimmung während der Hängigkeit eines Beschwerdeverfahrens gegen Vorbereitungshandlungen durchgeführt, so wird die Beschwerde sowohl nach bernischer als auch nach bundesgerichtlicher Praxis so verstanden, dass sinngemäss auch der Antrag auf Aufhebung der Abstimmung selber gestellt wird (BVR 2017 S. 459 E. 3.4.1; BGE 143 I 92 [BGer 1C_511/2015 vom 12.10.2016] nicht publ. E. 1.3, 140 I 107 [BGer 1C_495/2012 vom 12.2.2014] nicht publ. E. 1.4; vgl. auch Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 29.11.2017). Wer einen vorbereitenden Akt unverzüglich angefochten hat, ist daher davon befreit, eine zweite Beschwerde gegen die Abstimmung zu erheben, wenn die Anträge – namentlich wegen Entzugs der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels (vgl. BVR 2009 S. 433 E. 2) – nicht vor der Durchführung der Abstimmung behandelt werden konnten. Eine zweite Beschwerde schadet indessen praxisgemäss nicht (BVR 2017 S. 459 E. 3.4.1, 2017 S. 437 E. 1.4; BGer 1P.582/2005 und 1P.650/2005 vom 20.4.2006, in ZBl 2007 S. 275 E. 1.2). Insofern gelten nicht mehr die Vorbereitungshandlungen als angefochten, sondern ist die Abstimmung selbst Anfechtungsobjekt (BVR 1994 S. 481 E. 2a), wobei in Bezug auf das Traktandum 2 (Wärmeverbund) ein fristgerecht eingereichter Antrag auf Aufhebung vorliegt. Gleichzeitig ergibt sich aus den Eingaben der Beschwerdeführerin, dass das Traktandum 3 nicht mehr im Streit liegt (zum Streitgegenstand vgl. auch hinten E. 2; Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 23.1.2018 S. 2). 1.2.2 Die Gemeinde bezweifelt, dass die Beschwerde vom 27. November 2017 – selbst unter Berücksichtigung der von ihrem Anwalt verfassten weiteren Eingaben – den Begründungsanforderungen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG genüge (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 3). An die Begründung werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2018, Nr. 100.2017.321U, anstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen; sie muss aber sachbezogen sein. Sie hat sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und muss sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll. Rechtliche Überlegungen sind dabei nicht notwendig, weil das Verwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 20a Abs. 1 VRPG). Es ist indes unzureichend, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). Die von der Beschwerdeführerin selbst verfasste Beschwerdeschrift vom 27. November 2017 ist zwar nur schwer verständlich und besteht über weite Strecken aus zusammenhangslos erscheinenden Ausführungen. Sie enthält aber auch Einwendungen, die den angefochtenen Entscheid betreffen und erkennen lassen, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin das Stimmrecht verletzt sieht. Damit vermag die Beschwerde den Begründungsanforderungen (knapp) zu genügen. Die vom Rechtsvertreter verfassten Eingaben können zum besseren Verständnis der Beschwerde beigezogen werden. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Der Regierungsstatthalter hat im Wesentlichen erwogen, die Vorbereitung der Gemeindeversammlung vom 30. November 2017 sei vorschriftsgemäss erfolgt. Die Traktandenliste in der Einladung habe die Geschäfte und damit den Verhandlungsgegenstand klar bezeichnet. Das Reglement zur Schaffung des geplanten Wärmeverbunds habe rechtzeitig auf der Gemeinde zur Einsichtnahme aufgelegen und sei in der Botschaft des Gemeinderats übersichtlich und ausführlich erklärt worden. Die Stimmberechtigten seien mithin nicht nur rechtzeitig, sondern auch umfassend informiert gewesen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.6 ff.). – Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Information über die Finanzierung und Machbarkeit des geplanten Wärmeverbunds sei ungenügend und unvollständig gewesen. Die Gemeinde hätte die in Auftrag gegebene Machbar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2018, Nr. 100.2017.321U, keitsstudie sowie weitere Projektunterlagen offenlegen und eine Informationsveranstaltung durchführen müssen. Das Reglement «Wärmeverbund Lengnau» sei zudem «nie im Entwurf vorgestellt» und den Stimmberechtigten sei die Mitwirkung versagt worden. Unklar sei weiter, ob versteckte Kosten auf die Gemeinde zukommen werden. Es bestehe der Verdacht, dass der Gemeinderat bewusst Informationen unterschlagen habe und versuche, die Stimmberechtigten zu «entmündigen», um selbst über weitere Ausgaben entscheiden zu können. Die Stimmberechtigten seien sich wegen der mangelhaften Information über die Tragweite des Projekts nicht bewusst gewesen (vgl. zum Ganzen Beschwerde S. 1 ff., insb. S. 5 f.; Eingaben vom 18.1.2018 und 27.3.2018). 2.2 Die Kritik der Beschwerdeführerin beschlägt die Information der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger im Vorfeld der Gemeindeversammlung vom 30. November 2017. Sie rügt sinngemäss, dass eine freie und unverfälschte Meinungsbildung aufgrund der mangelhaften Information nicht möglich gewesen sei und macht damit eine Verletzung des Stimmrechts bzw. der verfassungsmässig garantierten politischen Rechte (Art. 34 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) durch behördliche Akte geltend (vgl. BVR 2017 S. 459 E. 1.1.1, 2017 S. 155 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weitere darüber hinausgehende Rügen hat die Beschwerdeführerin nicht erhoben. Sie hat insbesondere innert der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 67a Abs. 2 Satz 1 VRPG) keine Rügen betreffend die Information und Abstimmung an der Gemeindeversammlung vorgebracht. Streitig sind mithin (nach wie vor) einzig die Vorbereitungshandlungen des Gemeinderats, unbesehen davon, dass sich die Beschwerde nach durchgeführter Gemeindeversammlung nunmehr formell gegen das Abstimmungsergebnis richtet (vorne E. 1.2.1; vgl. auch BVR 2017 S. 459 E. 2.3 und E. 4.6.2; Beschwerdeantwort Rz. 5). Aus Antrag und Begründung der Beschwerde ergibt sich zugleich, dass die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel nicht als Erlassbeschwerde versteht (Art. 74 Abs. 2 Bst. b bzw. Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 VRPG); das an der Gemeindeversammlung beschlossene Reglement betreffend den Wärmeverbund Lengnau bildet somit nicht Gegenstand des Verfahrens.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2018, Nr. 100.2017.321U, 3. 3.1 Den Anliegen der ausreichenden Information der Stimmberechtigten sowie der politischen Willensbildung im Vorfeld von Abstimmungen über Reglemente trägt Art. 54 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) Rechnung, indem er die Gemeinden (unter Vorbehalt abweichender Regelungen) verpflichtet, die Reglementsentwürfe (d.h. neue Reglemente, Änderungen und Aufhebungen von Reglementen), die den Stimmberechtigten zum Entscheid vorgelegt werden sollen, während 30 Tagen vor dem Abstimmungstermin aufzulegen. Der Beginn sowie Ort und Zeit der öffentlichen Auflage werden vorgängig bekannt gegeben (Art. 37 Abs. 2 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 [GV; BSG 170.111]). Sodann ist die Einladung zur Gemeindeversammlung mindestens 30 Tage vorher öffentlich bekannt zu machen; sie muss die Geschäfte (Traktanden) bestimmt bezeichnen (Art. 9 Abs. 1 und 2 GV). Die Stimmberechtigten dürfen nur über die in der Einladung bezeichneten Gegenstände endgültig beschliessen (Art. 10 Abs. 1 GV). Weitere Vorgaben zur Information der Stimmberechtigten im Vorfeld einer Gemeindeversammlung machen weder das kantonale noch das kommunale Recht (vgl. Art. 32 ff. des Organisationsreglements der EG Lengnau vom 6. Juni 2002 [OrgR; Fassung vom 1.12.2016]; vgl. zum Ganzen BVR 2017 S. 459 [VGE 2016/347 vom 29.6.2017] nicht publ. E. 7.2 mit Hinweisen; VGE 2014/58 vom 22.5.2014 E. 2.2.2 f. [die Beschwerdeführerin betreffend]). Aus der in Art. 34 Abs. 2 BV verankerten Abstimmungsfreiheit ergibt sich sodann der Anspruch, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jede stimmberechtigte Person ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen kann. Geschützt werden die Stimmberechtigten durch dieses Grundrecht insbesondere vor unzulässiger behördlicher Beeinflussung (vgl. zum Ganzen BGE 143 I 78 E. 4.3 f., 135 I 292 E. 2, 130 I 290 E. 3.1 f.; BVR 2017 S. 459 [VGE 2016/347 vom 29.6.2017] nicht publ. E. 7.1, 2011 S. 529 E. 2.2, 2009 S. 433 E. 2.4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2018, Nr. 100.2017.321U, 3.2 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gemeinde gegen diese rechtlichen Vorgaben verstossen haben könnte: Die Einladung zur Gemeindeversammlung vom 30. November 2017 wurde rechtzeitig am 5. Oktober 2017 unter Nennung von Ort und Zeit sowie Bekanntgabe der vollständigen Traktandenliste im Anzeiger Büren und Umgebung (in act. 1D und 12A2; vollständig einsehbar unter: <http://www.anzeigerbueren.ch>, Rubriken «Online Ausgabe/Kalenderwochen 2017/Nr. 40») publiziert, was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet. Der Gemeinderat wies darin insbesondere auf die öffentliche Auflage des Reglements «Gemeindeunternehmen Wärmeverbund Lengnau» im Büro der Präsidialabteilung der EG Lengnau 30 Tage vor der Gemeindeversammlung hin, was die Beschwerdeführerin ebenso wenig in Frage stellt, wie die Tatsache, dass das Reglement tatsächlich zur Einsicht auflag und im Übrigen auch online auf der Homepage der Gemeinde einsehbar war. Es handelte sich dabei um einen Reglementsentwurf, über dessen Annahme, Ablehnung oder allenfalls Rückweisung zur Überarbeitung an der Gemeindeversammlung erst zu beschliessen war. Das scheint die Beschwerdeführerin zu übersehen. Weiter machte der Gemeinderat in der amtlichen Publikation auf die Botschaft zur Gemeindeversammlung (in act. 3A) aufmerksam, die den Einwohnerinnen und Einwohnern am 5. November 2017 zugestellt wurde (vgl. unbestritten gebliebene Ausführungen im angefochtenen Entscheid E. 2.7) und auszugsweise in den «Lengnauer Notizen» (Nr. 4/17) vom 2. November 2017 abgedruckt war (in act. 3A). Damit hat der Gemeinderat seine Informationspflicht gegenüber den Stimmberechtigten im Vorfeld einer Gemeindeversammlung eingehalten. 3.3 Die Beschwerdeführerin vermag nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb die Information der Stimmbürgerschaft über das Vorhaben «Wärmeverbund Lengnau» ungenügend gewesen sein soll: Auf Seite 8 der Botschaft werden zunächst die Ausgangslage sowie der Zweck und die Ziele des in Form eines Gemeindeunternehmens geplanten Wärmeverbunds geschildert («Sachverhalt»). Weiter werden die bauliche und technische Umsetzung sowie die Funktionsweise detailliert dargelegt (S. 8 ff., «Die Infrastruktur des geplanten Wärmeverbundes», «Wärmezentrale Moos», «Etappierung», «Holzenergie für Lengnau»). Ab Seite 10 geht die Botschaft sodann auf die Rechtsform der Trägerschaft und deren konkrete Gestal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2018, Nr. 100.2017.321U, tung ein, indem sie die «Eckwerte» (Zweck, Aufgaben, Organisation, Finanzen und Steuerung) des zur Gründung erforderlichen Reglements zusammengefasst vorstellt («Das Konstrukt der Trägerschaft»). Insbesondere werden die Finanzierungsgrundsätze («Eigenwirtschaftlichkeit», «keine Gewinnausschüttung», «Dotationskapital», «privatrechtliche Kundenentgelte») genannt. Auf Seite 12 werden die «finanziellen Eckwerte» zusammengefasst präsentiert. Es wird ausgeführt, dass das von der Einwohnerund der Burgergemeinde je zur Hälfte getragene Dotationskapital von insgesamt 3,6 Mio. Franken einem geschätzten Investitionsvolumen von insgesamt 12 Mio. Franken gegenübersteht und die mittel- bis längerfristig angestrebte Eigenwirtschaftlichkeit durch Kundenentgelte für den Wärmebezug sichergestellt werden soll. Schliesslich wird erklärt, dass der Wärmeverbund auf eine langfristige Zusammenarbeit ausgerichtet ist, da «erhebliche Investitionen» getätigt werden müssen («Inkrafttreten und Dauer der Zusammenarbeit»). Diese Informationen genügen bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad den Anforderungen, die an behördliche Informationen im Hinblick auf eine Abstimmung über die Gründung eines Gemeindeunternehmens sowie eines Kredits von 1,8 Mio. Franken erwartet werden können. Jedenfalls ergibt sich aus Art. 34 Abs. 2 BV keine Pflicht zu detaillierteren Informationen, als sie in der Botschaft enthalten sind. Anders als die Beschwerdeführerin meint, muss diese nicht bereits sämtliche Informationen zum Abstimmungsgegenstand enthalten. Ergänzende Informationen an der Gemeindeversammlung vermögen namentlich auch dem Gebot der finanziellen Transparenz gemäss Art. 58 GV zu genügen (so bereits VGE 2014/58 vom 22.5.2014 E. 2.2.4). Der Gemeinderat stellte das Projekt an der Gemeindeversammlung noch einmal im Detail vor; insbesondere erörterte er die konkrete Umsetzung, die Finanzierung, das Haftungsrisiko und die «Herausforderungen» bis zur Realisierung (vgl. Eingabe der EG Lengnau vom 4.12.2017 S. 2 und Powerpoint-Präsentation zum Traktandum 2 [Beilage in act. 3A]). Die Gemeinde weist zudem zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführerin an der Gemeindeversammlung ausgiebig Redezeit gewährt wurde, wobei sie ihre Bedenken der Stimmbürgerschaft vortragen konnte und Gelegenheit hatte, zusätzliche Auskünfte zum Projekt zu verlangen. Dennoch wurde ihr Rückweisungsantrag mit 107 zu 8 Stimmen abgelehnt (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 24, 27 und 29; Protokollauszug der Gemeindeversammlung vom 30.11.2017, in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2018, Nr. 100.2017.321U, act. 3A). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Gemeinde sodann nicht verpflichtet, allfällige im Vorfeld der Gemeindeversammlung erstellte weitere Unterlagen wie Projekt- oder Machbarkeitsstudien öffentlich aufzulegen oder in der Botschaft abzudrucken. Es bestehen auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Gemeinderat Unterlagen oder sonstige für die Meinungsbildung wichtige Informationen unterschlagen hätte. Er hat insbesondere über die finanziellen Folgen des Projekts hinreichend informiert. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, die Stimmbürgerschaft werde über bereits absehbare Zusatzkosten nicht aufgeklärt, ist spekulativ und findet in den Akten keine Stütze. 3.4 Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem eine mangelnde Mitwirkung der Stimmberechtigten rügt, ist sie darauf hinzuweisen, dass weder das übergeordnete kantonale Recht noch die verfassungsrechtliche Garantie gemäss Art. 34 Abs. 1 BV die Gemeinden dazu verpflichtet, beim Erlass von neuen Reglementen ein vorgängiges Mitwirkungsverfahren vorzusehen (BVR 2017 S. 459 [VGE 2016/347 vom 29.6.2017] nicht publ. E. 6.2 f. auch zum Folgenden). Indem sie in Art. 6 Bst. a OrgR die Gemeindeversammlung für die Annahme, Abänderung und Aufhebung von Reglementen zuständig erklärt, können die Stimmberechtigten durch das Stellen von Streichungs-, Ergänzungs- oder Änderungsanträgen auf die Vorlage Einfluss nehmen. 3.5 Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, eine Verletzung des Stimmrechts aufzuzeigen: Namentlich gibt es keine Hinweise darauf, dass ein in der Gemeinde angesiedeltes Unternehmen im Vorfeld der Gemeindeversammlung auf die Meinungsbildung der Stimmberechtigten eingewirkt hätte (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Ebenso verhält es sich mit der Behauptung, die stellvertretende Regierungsstatthalterin, die den angefochtenen Entscheid unterzeichnet hat, sei wegen angeblicher Verbindungen zu diesem Unternehmen befangen gewesen (vgl. Beschwerde S. 8). Abgesehen davon ist diese erst vor dem Verwaltungsgericht erhobene Rüge verspätet. Schliesslich vermag sie auch mit dem unbelegten Vorwurf, der Gemeinderat bzw. der Gemeindepräsident habe sie beschimpft, nicht glaubhaft darzutun, dass sie «nicht ernst genommen»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2018, Nr. 100.2017.321U, und damit um ihre Rechte als Stimmberechtigte gebracht worden wäre (vgl. Beschwerdebeilage S. 5 [act. 1A]). 3.6 Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin und wird grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 108a Abs. 1 VRPG erhebt das Verwaltungsgericht in kommunalen Abstimmungsstreitigkeiten keine Kosten. Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie sich mit ihrem Rechtsmittel im Grenzbereich einer mutwilligen bzw. leichtfertigen Prozessführung bewegt, für die auch in Wahl- und Abstimmungssachen Verfahrenskosten erhoben werden. 4.2 Parteikosten sind entgegen der Auffassung der Gemeinde keine zu sprechen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Sie beruft sich insofern auf Ausführungen des Verwaltungsgerichts in einem Urteil vom 30. April 2015 (VGE 2015/60), wonach namentlich einer kleinen Gemeinde mit einer entsprechend minimalen Verwaltungsstruktur bei unlauterer bzw. querulatorischer Prozessführung ausnahmsweise Parteikosten-ersatz gewährt werden kann, wenn sie von einzelnen Personen in eine Vielzahl von mutwilligen Verfahren verwickelt wird und so erhebliche Ressourcen gebunden werden bzw. von einer Überforderung der Gemeinde auszugehen ist, die den Beizug einer Rechtsvertretung und eine Überwälzung der hierfür allfallenden Kosten auf die Verursacher rechtfertigen (E. 7.3 mit Hinweisen). Eine solche Situation liegt hier nicht vor: Selbst wenn von einer mutwilligen Prozessführung auszugehen wäre, verfügt die Gemeinde gemäss ihren eigenen Angaben nicht über eine nur minimale Verwaltungsstruktur. Zudem ist das Ausmass dessen, was als erhebliche Bindung von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2018, Nr. 100.2017.321U, Ressourcen bezeichnet werden könnte, nicht erreicht bzw. nicht belegt, auch wenn die Beschwerdeführerin bekanntermassen bereits mehrfach gegen die Gemeinde prozessiert hat. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Einwohnergemeinde Lengnau - dem Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.