100.2017.260U DAM/MAL/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. September 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3001 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit; Ermessensbewilligung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 8. August 2017; 2016.POM.690)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2018, Nr. 100.2017.260U, Sachverhalt: A. A.________, geboren am … April 1980, Staatsangehöriger von Mazedonien, reiste am 13. August 1995 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, welche nach Erreichen der Volljährigkeit jährlich ermessensweise verlängert wurde, zuletzt bis am 9. Mai 2016. Weil A.________ straffällig geworden war, verwarnte ihn die Einwohnergemeinde (EG) Bern am 17. Juli 2000. In den Jahren 2003, 2004, 2006 und 2007 wurde die Aufenthaltsbewilligung wegen Verschuldung nur unter Auflagen verlängert. Am 5. Februar 2016 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Bern (nachfolgend: Obergericht) wegen schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren. Mit Verfügung vom 4. November 2016 verweigerte die EG Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg. B. Hiergegen erhob A.________ am 7. Dezember 2016 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Entscheid vom 8. August 2017 wies diese das Rechtsmittel ab und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 19. September 2017. C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 8. September 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Gemeinde (EMF) sei anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Er hat zudem die Sistierung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2018, Nr. 100.2017.260U, des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über das gleichentags beim Obergericht eingereichte Revisionsgesuch betreffend das Strafurteil vom 5. Februar 2016 beantragt. Am 21. September 2017 hat A.________ zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt gestellt. Die POM und die EG Bern haben am 29. September bzw. 9. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Instruktionsrichter hat das Beschwerdeverfahren in der Folge antragsgemäss sistiert. Nachdem A.________ am 22. März 2018 darüber orientiert hat, dass das Obergericht mit Beschluss vom 8. März 2018 das Revisionsgesuch abgewiesen hatte, hat der Instruktionsrichter das Beschwerdeverfahren am 23. März 2018 wieder aufgenommen. Die POM hält mit Stellungnahme vom 1. Mai 2018 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. A.________ hat mit Eingabe vom 31. Mai 2018 von der Gelegenheit zu ergänzenden Bemerkungen Gebrauch gemacht, weitere Unterlagen sowie eine redaktionell bereinigte Beschwerdeschrift eingereicht. Er hält an seiner Beschwerde fest. Die POM hat am 25. Juni 2018 ihren Antrag auf Beschwerdeabweisung bestätigt. Die EG Bern hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2018, Nr. 100.2017.260U, oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AuG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AuG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung oder -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). Das AuG unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung; BVR 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1). 2.2 Dem Beschwerdeführer wurde der Aufenthalt in der Schweiz zunächst im Rahmen des Familiennachzugs bewilligt (vgl. Akten EG Bern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2018, Nr. 100.2017.260U, pag. 525 ff., 521, 518, 515). Nach Erreichen der Volljährigkeit hat die EG Bern seinen Aufenthalt jeweils jährlich und teilweise unter Auflagen verlängert (vgl. Akten EG Bern pag. 510, 499, 497, 494, 461, 459, 444 f., 433, 431, 346, 336, 333, 322, 320, 294, 292 f., 288, 264, 248, 245, 209, 205, 197, 181, 172, 164, 145, 129). Ein Aufenthaltsanspruch wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Insbesondere bringt er nicht vor, die POM habe einen solchen Anspruch aus dem Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) zu Unrecht verneint (vgl. angefochtener Entscheid E. 2b). Die familiären Beziehungen zum Bruder und dessen Familie mit dem heute 15jährigen Neffen (vgl. Beschwerde S. 5; Beschwerdebeilage [BB] 9) fallen nicht unter die erwähnten Garantien, da sie nicht die Kernfamilie betreffen und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die normalen affektiven Beziehungen hinausgeht (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2; BVR 2003 S. 193 E. 1d). Im Folgenden ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert wurde. 3. 3.1 Die Praxis der bernischen Behörden bei Ermessensbewilligungen bezweckt in erster Linie das Vermeiden schwerwiegender persönlicher Härtefälle (BVR 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweisen). Wegleitend ist dabei Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG, wonach von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden kann, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls setzt voraus,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2018, Nr. 100.2017.260U, dass sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Geprüft wird, ob es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zuzumuten ist, in ihre Heimat zurückzukehren und sich dort aufzuhalten. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland ihren persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen (Weisungen des SEM vom 25.10.2013, Stand 1.7.2018, Ausländerbereich [Weisungen AuG], Ziff. 5.6.1, einsehbar unter <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service», «Weisungen und Kreisschreiben», «I. Ausländerbereich»). Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben. Insbesondere begründen selbst eine langdauernde Anwesenheit und eine gute Integration sowie klagloses Verhalten für sich allein noch keinen Härtefall (BVR 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]). 3.2 Bei der Frage, ob eine Bewilligung ermessensweise zu verlängern ist, kommt der Bewilligungsbehörde ein grosser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen auszufüllen hat. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten. Als gesetzliche Leitlinie sind die persönlichen Verhältnisse, der Grad der Integration und das bisherige Verhalten der ausländischen Person zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG; BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1, 2010 S. 481 E. 6.1; vgl. auch BVR 2018 S. 63 E. 3.3 betreffend Erteilung der Niederlassungsbewilligung). 3.3 Die Gemeinde hat die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mit Hinweis auf das Vorliegen des Widerrufsgrunds nach Art. 62 Bst. b und c AuG in der damaligen Fassung verweigert (Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe und Gefährdung oder Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2018, Nr. 100.2017.260U, letzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; heute: Art. 62 Abs. 1 Bst. b und c AuG; vgl. Akten EG Bern pag. 20). Wie die POM zutreffend klargestellt hat (angefochtener Entscheid E. 3), ist in der vorliegenden Konstellation (Ermessensbewilligung) ein Widerrufsgrund indes nicht Voraussetzung: Aus Art. 33 Abs. 3 AuG, wonach die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen, lässt sich nicht schliessen, die Verweigerung einer ermessensweisen Bewilligungsverlängerung erfordere zwingend das Vorliegen eines Widerrufsgrunds. Vielmehr kann die Nichtverlängerung auch dann zulässig sein, wenn kein Widerrufsgrund ersichtlich oder diskutabel ist, ob ein solcher vorliegt. Denn die Verweigerung der Ermessensbewilligung misst sich nach weniger strengen Anforderungen als bei der Anspruchsbewilligung und die Behörde kann auch aus anderen Gründen von einer ermessensweisen Bewilligungsverlängerung absehen (BVR 2013 S. 73 E. 3.3). – Der Beschwerdeführer wurde am 5. Februar 2016 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt (vgl. Akten EG Bern pag. 85- 116 [Urteilsbegründung] und 120-123 [Urteilsdispositiv]). Gegen dieses Urteil hat er am 8. September 2017 ein Revisionsgesuch eingereicht, welches das Obergericht mit Beschluss vom 8. März 2018 abgewiesen hat (BB 13; act. 8A/14). Wenn der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe von Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG erfüllt ist, erscheint die Nichtverlängerung einer Ermessensbewilligung umso eher begründet. In einer derartigen Konstellation müssen daher bedeutende Umstände vorliegen, um die Ermessensausübung der Behörde als rechtsfehlerhaft darstellen zu lassen (vgl. etwa VGE 2013/225 vom 19.6.2014 E. 3.2). 3.4 Unabhängig davon, ob die Behörde die ermessensweise Bewilligungsverlängerung wegen eines Widerrufsgrunds oder aus anderen Gründen verweigert, hat sie ihr Ermessen pflichtgemäss im Sinn von Art. 96 AuG auszuüben und muss sich die Bewilligungsverweigerung insbesondere als verhältnismässig erweisen (vorne E. 3.1). Das Verwaltungsgericht beschränkt sich im Beschwerdefall nebst der Sachverhaltskontrolle auf die bei Ermessensentscheiden massgebliche Rechtskontrolle (vgl. vorne E. 1.2): Es überprüft die Ermessensausübung und die damit verbundene Interessenabwägung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2018, Nr. 100.2017.260U, sensausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sachnähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat nach einer umfassenden Interessenabwägung die Verfügung der EMF bestätigt, die es abgelehnt hat, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Sie ist mit Blick auf das strafbare Verhalten und die Verschuldung von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Entfernungsmassnahme ausgegangen. Gegen den Beschwerdeführer spreche, dass er sein Verhalten trotz wiederholter fremdenpolizeilicher Ermahnung nicht geändert und laufend neue Schulden eingegangen sei sowie sein strafbares Verhalten über einen längeren Zeitraum fortgesetzt habe. Sodann sei der Beschwerdeführer lediglich befristet angestellt, weshalb mit einer dauerhaften Konsolidierung seiner finanziellen Verhältnisse nicht ohne weiteres gerechnet werden könne. Zwar scheine der Beschwerdeführer insgesamt bemüht zu sein, eine nachhaltige Veränderung anzustreben; dies genüge aber nicht, um eine Rückfallgefahr gänzlich auszuschliessen. Der ungebundene Beschwerdeführer habe die ersten 15 Lebensjahre in seiner Heimat verbracht und auch während seines Aufenthalts in der Schweiz stets Kontakt zu Landsleuten gehabt. Die POM erachtet die Rückkehr- und Integrationsmöglichkeiten als intakt, auch wenn es dem Beschwerdeführer schwerfallen dürfte, sich in Mazedonien einzugliedern (angefochtener Entscheid E. 5). 4.2 Hinsichtlich des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen schwerer Körperverletzung hat die POM zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit diesem Verhalten eine Anlasstat im Sinn von Art. 121 Abs. 3 und 4 BV i.V.m. Art. 66a Abs. 1 Bst. b des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) begangen hat, die grundsätzlich obligatorisch zu einer strafrechtlichen Landesverweisung führt. Auch wenn die entspre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2018, Nr. 100.2017.260U, chende Bestimmung im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, ist der darin zum Ausdruck gebrachten verfassungs- und gesetzgeberischen Wertung im Rahmen der ausländerrechtlichen Interessenabwägung Rechnung zu tragen (vgl. BGE 141 II 297 E. 5.5.3, 139 I 31 E. 2.3.2; VGE 2016/187 vom 28.6.2017 [bestätigt durch BGer 2C_666/2017 vom 1.2.2018] E. 3.2.3). Soweit der Beschwerdeführer um Edition der Strafakten des Regionalgerichts Bern-Mittelland ersucht (Beschwerde S. 9), kann darauf verzichtet werden. Hiervon sind mit Blick auf die ausführliche schriftliche Urteilsbegründung des Obergerichts (vgl. Akten EG Bern pag. 85-116) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, die für das vorliegende ausländerrechtliche Verfahren wesentlich wären. Der Beweisantrag wird abgewiesen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung etwa BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, 2011 S. 97 E. 4.2.1). 4.3 Der Beschwerdeführer kritisiert die Würdigung der POM, wonach die Rückfallgefahr nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. 4.3.1 Vor der Verurteilung durch das Obergericht vom 5. Februar 2016 wegen schwerer Körperverletzung (begangen am 30.10.2010) hat der Beschwerdeführer wie folgt gegen die Rechtsordnung verstossen (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 1.2.2007 und 9.6.2016, Akten EG Bern pag. 249, 173, 72 f.): – Urteil des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 28. April 2000 wegen Angriffs (begangen am 30.1.2000): Gefängnis 20 Tage (bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre); – Strafmandat des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 24. Juli 2003 wegen Raufhandels (begangen am 2.3.2003) und Übertretungen gegen das (inzwischen aufgehobene) Transportgesetz (begangen am 29.4.2003): Gefängnis 20 Tage (bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre) und Busse von Fr. 90.--; – Strafmandat des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 27. Dezember 2006 wegen Hehlerei (begangen in der Zeit vom 11.8. bis 20.8.2006): Gefängnis 5 Tage (bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre; Verlängerung der Probezeit um ein Jahr am 12.2.2009; Akten EG Bern pag. 80);
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2018, Nr. 100.2017.260U, – Urteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 12. Februar 2009 wegen einfacher Körperverletzung (begangen am 26.1.2007): Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.--; – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland, vom 19. Oktober 2012 wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs (begangen im Januar 2012): Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 110.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit 3 Jahre) und Busse von Fr. 1ʹ100.-- (Akten EG Bern pag. 81); – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland, vom 12. September 2013 wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (mehrfach begangen am 12.6.2013 und 17.6.2013): Busse von Fr. 150.-- (Akten EG Bern pag. 82); – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland, vom 26. Mai 2014 wegen unanständigen Benehmens und Nachtruhestörung (begangen am 4.5.2014): Busse von Fr. 150.-- (Akten EG Bern pag. 79); – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland, vom 3. September 2014 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten durch die Mitfahrerin oder den Mitfahrer (begangen am 27.5.2014): Busse von Fr. 60.-- (Akten EG Bern pag. 78); – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland, vom 20. April 2015 wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (begangen am 26.1.2015): Busse von Fr. 200.-- (Akten EG Bern pag. 75); – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. August 2015 wegen Raufhandels (begangen am 5.12.2014): Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Akten EG Bern pag. 76); – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland, vom 8. Dezember 2015 wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (begangen am 13.9.2015): Busse von Fr. 200.-- (Akten EG Bern pag. 74); Im Zeitraum von April 2000 bis Juli 2007 sind folgende Übertretungen aktenkundig (Akten EG Bern pag. 224-228):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2018, Nr. 100.2017.260U, – über 20 Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das (inzwischen aufgehobene) Transportgesetz wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis: Bussen zwischen Fr. 60.-- und 200.--; – 4 Verurteilungen wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten durch die Mitfahrerin oder den Mitfahrer: Busse zu je Fr. 60.--. 4.3.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er seit dem Vorfall vom 5. Dezember 2014 (Raufhandel) sein Leben «komplett umgekrempelt» hat. Er sei frei von Drogen und habe sich vom früheren, belasteten Kollegenkreis, von der Ausgangsszene und von Alkoholexzessen glaubhaft distanziert (vgl. Beschwerde S. 4 und 10; act. 13). – Ins Gewicht fällt vorab, dass der Beschwerdeführer auch nach der Tat vom 30. Oktober 2010, welche dem Urteil des Obergerichts vom 5. Februar 2016 zugrunde liegt, erneut delinquiert und sieben Strafbefehle erwirkt hat. Bei diesen Verurteilungen handelt es sich, anders als er meint, keineswegs bloss um sehr untergeordnete Verfehlungen (vgl. Beschwerde S. 4 und 10). Unter anderem wurde er wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs (beides begangen im Januar 2012) zu einer Geldstrafe verurteilt (Akten EG Bern pag. 81). Am 5. Dezember 2014 nahm er an einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung teil, in deren Verlauf einer der Beteiligten einen Durchschuss am Oberschenkel erlitt (Akten EG Bern pag. 76). Auch das Obergericht hat die Delinquenz während des laufenden Verfahrens negativ gewichtet und als Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung gewürdigt (Akten EG Bern pag. 109). Im Jahr 2015 war er zweimal ohne gültigen Fahrausweis unterwegs (Akten EG Bern pag. 74 f.), was in Anbetracht der zahlreichen früheren Verurteilungen auf eine erhebliche Einsichtslosigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung schliessen lässt. Nicht zu überzeugen vermag der Einwand des Beschwerdeführers, er sei «seit zwei Jahren» in eine unterstützende Freundes- und Familiengemeinschaft eingebettet und werde aus diesem Grund nicht mehr delinquieren (vgl. act. 13). Mit seinem Bruder bzw. mit dessen Familie wohnt er offenbar bereits seit über 15 Jahren im selben Haushalt (BB 9). Für den Beschwerdeführer, der seit dem Jahr 2000 immer wieder Straftaten beging (vgl. E. 4.3.1 hiervor), waren diese familiären Beziehungen während langer Zeit nicht Grund genug, sich rechtens zu verhalten. Dass der Beschwerdeführer eine «biographische Kehrtwende» vollzogen hätte, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2018, Nr. 100.2017.260U, für das Ausbleiben weiterer Straftaten sprechen könnte (vgl. jüngst etwa BGer 2C_532/2017 vom 26.3.2018 E. 5.1 f.), ist nach dem Gesagten weder plausibel noch nachvollziehbar dargelegt. 4.3.3 Im Übrigen gibt die Prognose über künftiges Wohlverhalten bei der Interessenabwägung, wie sie im Rahmen ausländerrechtlicher Nichtverlängerungs- oder Widerrufsverfahren geboten ist, nicht den Ausschlag. Da der Beschwerdeführer Drittstaatsangehöriger ist und überdies eine schwere Straftat begangen hat, dürfen generalpräventive Überlegungen miteinbezogen werden (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 [im Umkehrschluss]; jüngst etwa BGer 2C_864/2017 vom 15.6.2018 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1, 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Bei diesen Gegebenheiten bedarf es keines ärztlichen Berichts zur im Jahr 2016 begonnen psychotherapeutischen und medikamentösen Stütztherapie und zur Rückfallgefahr (vgl. dazu BGer 2C_40/2016 vom 14.7.2016 E. 3.3); der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erneut gestellte Beweisantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen (Beschwerde S. 5). 4.4 Der Beschwerdeführer stellt die Feststellung der Vorinstanz (E. 4), wonach seine Verschuldung in der Vergangenheit teilweise trotz Auflagen der EG Bern stetig angewachsen ist, nicht substanziiert in Frage (vgl. Beschwerde S. 4). Er ist jedoch der Meinung, seine Schuldensituation stelle keinen Grund dar, um seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern (vgl. Beschwerde S. 10). – Wie die POM zutreffend festgehalten hat, war der Beschwerdeführer per 20. Mai 2015 mit 32 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 31ʹ097.-- sowie mit 58 offenen Verlustscheinen von insgesamt Fr. 42ʹ057.40 im Betreibungsregister verzeichnet (Akten EG Bern pag. 133). Das im Verfahren vor der POM vorgelegte Verlustschein-Journal vom 7. Juni 2017 enthält 65 offene Verlustscheine im Betrag von insgesamt Fr. 53ʹ464.50 (Beilage 8 zur Beschwerde an die POM [act. 4A]). Ob die Anzahl Betreibungen ebenfalls zugenommen hat, ist aus diesen Unterlagen nicht ersichtlich. Demgegenüber ist aktenkundig, dass ab März 2017 eine Lohnpfändung bestand und bis Ende August 2017 insgesamt Fr. 7ʹ902.-- des Einkommens gepfändet wurden (Beschwerde S. 4 mit BB 3; Beilage 9 zur Beschwerde an die POM [act. 4A]). Ob das Einkommen des Beschwerdeführers, welcher seither mindestens einmal die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2018, Nr. 100.2017.260U, Stelle gewechselt hat (vgl. Beschwerde S. 3 und act. 13A/17), weiterhin einer Lohnpfändung unterliegt oder dieser von sich aus Schulden zurückzahlt, ist unklar. Denn der Beschwerdeführer hat auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darauf verzichtet, genaue und aktuelle Angaben zu seiner Schuldensituation vorzulegen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4). Nach dem Gesagten ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass die POM auch in der erheblichen Verschuldung des Beschwerdeführers ein öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gesehen hat. 4.5 Hinsichtlich der privaten Interessen hielt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die lange Aufenthaltsdauer und seine Bemühungen um berufliche Integration zu Gute. Allerdings sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine stabile und existenzsichernde Erwerbssituation zu schaffen. – Wie nachfolgend zu zeigen ist, teilt das Verwaltungsgericht diese Einschätzung: Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (September 2017) gab der Beschwerdeführer an, als Gerüstmonteur befristet bis zum 31. Dezember 2017 angestellt zu sein, wobei er hoffe, sein Arbeitsverhältnis werde in ein unbefristetes umgewandelt. Andernfalls habe er bereits eine Zusicherung einer sofortigen Festanstellung durch ein anderes Gerüstbauunternehmen per 1. Januar 2018 (vgl. Beschwerde S. 3; BB 4 und 5). In seiner Eingabe vom 31. Mai 2018 wies er darauf hin, dass er am 17. April 2018 einen Arbeitsvertrag als «Isolateur» mit Arbeitsbeginn per 1. Mai 2018 abgeschlossen habe (act. 13A/17). Ob der Beschwerdeführer zwischen Herbst 2017 und Frühjahr 2018 ununterbrochen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, erschliesst sich aus diesen knappen Angaben nicht. Dazu kommt, dass er in der Vergangenheit zahlreiche Stellenwechsel hatte und zeitweise arbeitslos war. Eine gefestigte berufliche Situation ist daher zu verneinen. 4.6 Der Beschwerdeführer kritisiert weiter die vorinstanzliche Würdigung zu seiner Integration, wonach sein ausserfamiliäres Beziehungsnetz im Wesentlichen aus Personen aus dem gleichen Kulturkreis bestehe und unter diesen Umständen eine nennenswerte Verbundenheit mit der hiesigen Gesellschaft nicht anzunehmen sei (angefochtener Entscheid E. 5b). Wie der Beschwerdeführer unter anderem mit verschiedenen ins Recht gelegten (Referenz-)Schreiben plausibel darlegt (vgl. BB 7, 8, 10 und 11),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2018, Nr. 100.2017.260U, sind seine besten Freunde Schweizerbürger und einige von ihnen weisen keinerlei Bezug zum mazedonischen Kulturkreis auf. Für eine gewisse Verbundenheit mit den hiesigen Verhältnissen spricht vorab auch die über 20jährige Anwesenheitsdauer. Hingegen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein zentraler Aspekt jeglicher Integration ist (vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Dieses Ziel hat der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner über einen langen Zeitraum verübten Straftaten verfehlt, weshalb – entgegen seiner Auffassung (Beschwerde S. 11) – insgesamt nicht von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden kann. Soweit der Beschwerdeführer den Beweisantrag stellt, es seien seine zwei besten Freunde als Zeugen einzuvernehmen (vgl. Beschwerde S. 11), wird dieser abgewiesen; es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Beweismassnahme zu einem anderen Ergebnis führen könnte (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung auch vorne E. 4.2). 4.7 Hinsichtlich der Rückkehr nach Mazedonien ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der Kultur und den Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist, auch wenn er nach eigenen Angaben in den letzten 15 Jahren lediglich zweimal in seine Heimat gereist sein soll (vgl. Beschwerde S. 5). Wie die POM schlüssig festhält, ist der Beschwerdeführer noch jung und in der Lage, in seiner Heimat neue Kontakte zu knüpfen (angefochtener Entscheid E. 5b); weshalb es sich anders verhalten sollte, legt er nicht näher dar. Weiter verfügt er über vielseitige Berufserfahrungen in unterschiedlichen Branchen (vgl. Beschwerde S. 3; BB 2 und 4), welche ihm die berufliche Eingliederung erleichtern dürften. Auch wenn die Arbeitslosigkeit in Mazedonien hoch ist (vgl. Beschwerde S. 11), liegen darin keine spezifischen persönlichen Umstände, welche eine Ausreise als unzumutbar erscheinen liessen, zumal hiervon nicht allein der Beschwerdeführer, sondern die gesamte dort lebende Bevölkerung betroffen ist (vgl. für diese Würdigung statt vieler BGer 2C_515/2017 vom 22.11.2017 E. 3.2.2; VGE 2016 vom 20.12.2016 E. 5.6). Dass die hier wohnenden Familienangehörigen angeblich nicht in der Lage sind, ihn finanziell zu unterstützen (vgl. Beschwerde S. 11), ändert nichts daran, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2018, Nr. 100.2017.260U, dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Mazedonien möglich und zumutbar ist. 4.8 Andere Gründe, welche die Entfernungsmassnahme im Sinn der bei Ermessensentscheiden massgeblichen Härtefallpraxis als unverhältnismässig erscheinen lassen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist weder verheiratet noch hat er Kinder. In familiärer Hinsicht ist ihm zwar insoweit beizupflichten, als durch die Wegweisung die persönlichen Kontakte zu seinem Bruder, dessen Ehefrau und Kinder sowie zur Familie seines Vaters erschwert würden (vgl. Beschwerde S. 5; BB 9; dazu auch vorne E. 2.2). Die Kontakte können anhand von Besuchsaufenthalten oder mittels der üblichen Kommunikationsmittel in einem gewissen Rahmen auch vom Ausland aus gepflegt werden (vgl. z.B. BVR 2013 S. 543 E. 5.4). 4.9 Insgesamt hat die POM alle massgebenden Umstände und Interessen berücksichtigt, diese zutreffend gewichtet und bei ihrer Würdigung gegen keine Rechtsprinzipien verstossen. Ihre Interessensabwägung hält demnach der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der POM angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue anzusetzen. 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VPRG). Er hat aber um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2018, Nr. 100.2017.260U, Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 5.3 Zunächst ist mit der POM festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung gelangt ist und keinen konventions- bzw. verfassungsrechtlichen oder gesetzlichen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz hat. Die Nichtverlängerung einer Ermessensbewilligung kann, wie dargelegt, auch dann zulässig sein, wenn kein Widerrufsgrund ersichtlich oder diskutabel ist, ob ein solcher vorliegt (vgl. vorne E. 3.2). Im Gesuchszeitpunkt war das Urteil des Obergerichts wegen schwerer Körperverletzung rechtskräftig. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von 15 Jahren delinquiert und fortlaufend neue Schulden angehäuft hat, besteht ein wesentliches öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme. Demgegenüber stehen auf privater Seite keine bedeutenden Interessen gegenüber. Der Beschwerdeführer ist weder verheiratet noch hat er Kinder; die Rückkehr- und Eingliederungsaussichten im Heimatland sind durchaus intakt. Seine Aufenthaltsdauer fällt zwar lang aus, gleichwohl hat er sich nur ungenügend in die hiesigen Verhältnisse integrieren können. Weiter hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die hier massgebliche Praxis richtig wiedergegeben und begründet, weshalb die aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Gegen die vorinstanzlichen Erwägungen bringt der Beschwerdeführer nichts wesentlich Neues vor. Er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2018, Nr. 100.2017.260U, kritisiert, wie bereits vor der POM, die Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme wenig substanziiert und hat insbesondere abermals darauf verzichtet, seine aktuelle Schuldensituation darzustellen (vgl. vorne E. 5.4). Das gleichzeitig mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht eingereichte Revisionsgesuch war nicht geeignet, die Erfolgsaussichten massgeblich zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Denn mit Blick auf die massgeblichen Faktoren (Ermessensbewilligung, Mehrfachdelinquenz, Verschuldung, keine bedeutenden privaten Interessen) kann nicht gesagt werden, dass sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Gewinn- und Verlustaussichten ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 5.4 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). 5.5 Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf 22. Oktober 2018. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2018, Nr. 100.2017.260U, 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - der Einwohnergemeinde Bern - dem Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.