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Bern Verwaltungsgericht 09.08.2017 100 2017 223

9 agosto 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·950 parole·~5 min·1

Riassunto

Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 6. Juli 2017 - BD 145/15/1) | Ausländerrecht

Testo integrale

100.2017.223U BUR/SCA/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. August 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann A.________ vertreten durch Advokat … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 6. Juli 2017; BD 145/15/1)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2017, Nr. 100.2017.223U, Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), mit Verfügung vom 2. Juli 2015 die Niederlassungsbewilligung von A.________, geb. am … 1971, türkischer Staatsangehöriger (aktenkundig auch als …, geb. … 1971, Staatsangehöriger von Griechenland) wiederrief und ihn aus der Schweiz wegwies, dass die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) mit Entscheid vom 6. Juli 2017 die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde abwies, soweit sie darauf eintrat, dass die POM in diesem Zusammenhang auch ein Sistierungsgesuch abwies, das A.________ damit begründete, die bernischen Behörden müssten den Entscheid über ein im Kanton Basel-Stadt hängiges Familiennachzugsgesuch seiner Ehefrau B.________, Staatsangehörige von Rumänien, welche er am 23. November 2015 geheiratet habe, abwarten, dass A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. August 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat mit folgenden Anträgen: «1. Es sei die Verfügung vom 2. Juli 2015 aufzuheben. 2. Es sei das Verfahren zu sistieren, solange das Verfahren um Familiennachzug des Migrationsamtes des Kantons Basel-Stadt hängig ist. 3. Im Falle einer Nichtsistierung dieses Verfahrens oder nach Aufhebung der Sistierung sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer ausführlichen Nachbegründung nach Eingang der Akten anzusetzen. 4. Dem Beschwerdeführer sei die ungeteilte, unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.» dass die Eingabe nicht durch eine gehörig bevollmächtigte Person unterzeichnet ist, mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen jedoch von einer Rückweisung zur Verbesserung dieses Mangels abgesehen werden kann,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2017, Nr. 100.2017.223U, dass Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht der Entscheid der POM vom 6. Juli 2017 ist, da dieser an die Stelle der Verfügung des MIP vom 2. Juli 2015 getreten ist (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BGE 136 II 539 E. 1.2; BVR 2013 S.120 E. 5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7), weshalb der Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2015 unzulässig ist (BVR 2010 S. 411 E. 1.4), dass die Beschwerde zudem hinreichend begründet werden muss (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]), d.h. es muss aus der Eingabe ersichtlich sein, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird, wobei die Begründung zwar nicht zuzutreffen braucht, aber insofern sachbezogen sein muss, als sie sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und sinngemäss darauf schliessen lässt, inwiefern dieser unrichtig sein soll (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 197), dass der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer zur Begründung lediglich vorbringt, er halte «an den Anträgen und Argumenten im Vorverfahren» fest und werde diese «nach Eingang der Akten fristgerecht anlässlich der anzusetzenden Begründungsfrist» gegebenenfalls ergänzen oder vertiefen (Beschwerde S. 4), dass ein solcher bloss pauschaler Verweis auf frühere Rechtsschriften keine rechtsgenügliche Begründung darstellt, dass bei fristgebundenen Eingaben Antrag und Begründung von Gesetzes wegen innert der Frist eingereicht sein müssen (Art. 33 Abs. 3 VRPG), weshalb die Behörde unklare und unvollständige Eingaben nur dann gestützt auf Art. 33 Abs. 1 und 2 VRPG zur Verbesserung zurückweist, wenn innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist genügend Zeit zur Verbesserung verbleibt (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 33 N. 13), was vorliegend bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2017, Nr. 100.2017.223U, der am letzten Tag der Beschwerdefrist eingereichten Beschwerde nicht der Fall ist, dass daran auch der gestellte Sistierungsantrag nichts ändert, denn die minimalen Anforderungen an die Begründung sind auch zu beachten, wenn ein Rechtsmittel nur vorsorglich erhoben wird (vgl. Abschreibungsverfügung 100.2014.14 vom 4.11.2014 E. 2.3.3 mit Hinweis auf RR 24.9.1975, in MBVR 1975 S. 349 E. 3), dass auf die Beschwerde demzufolge nicht einzutreten ist, dass bei offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Beschwerden auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden kann (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]), dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird und keinen Anspruch auf Parteikostenersatz hat (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG), er jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, dass die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]), dass der Eingabe des Beschwerdeführers wie ausgeführt keinerlei Erfolgsaussichten bescheinigt werden können und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege demnach wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist, ohne dass die Prozessarmut noch zu prüfen wäre, dass dem Beschwerdeführer demnach eine (wenn auch bloss reduzierte) Pauschalgebühr aufzuerlegen ist, dass für diesen Entscheid der Einzelrichter zuständig ist (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2017, Nr. 100.2017.223U, Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Staatssekretariat für Migration Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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