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Bern Verwaltungsgericht 05.07.2017 100 2017 182

5 luglio 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,529 parole·~13 min·2

Riassunto

Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Juni 2017 - KZM 17 799) | Zwangsmassnahmen

Testo integrale

100.2017.182U DAM/KUN/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. Juli 2017 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Kummler A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Juni 2017; KZM 17 799)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2017, Nr. 100.2017.182U, Sachverhalt: A. Der am … 1989 geborene A.________, Staatsbürger von Algerien, stellte am 8. Mai 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) trat auf dieses mit Entscheid vom 8. Juli 2010 nicht ein und wies A.________ aus der Schweiz weg; die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 20. Juli 2010 ab. Vom 12. Februar bis 23. Mai 2017 befand sich A.________ im Strafvollzug, da er in der Schweiz zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden war. Nachdem er ausdrücklich erklärt hatte, den per 25. Mai 2017 gebuchten Flug nach Algerien nicht anzutreten, verblieb er für die Zeit ab 23. Mai 2017 zwecks Verbüssens weiterer 20 Tage Freiheitsstrafe im Strafvollzug. Am Tag seiner Entlassung, dem 12. Juni 2017, nahm ihn das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), in Ausschaffungshaft. B. Mit Entscheid vom 14. Juni 2017 bestätigte das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) nach mündlicher Verhandlung die Ausschaffungshaft bis zum 11. September 2017. C. Hiergegen hat A.________ mit undatierter Eingabe (Poststempel am 22.6.2017; Eingang beim Verwaltungsgericht am 27.6.2017) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Mit Verfügung vom 27. Juni 2017 hat der Instruktionsrichter die Beschwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2017, Nr. 100.2017.182U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. An die Begründung werden praxisgemäss – und insbesondere bei Laieneingaben – keine hohen Anforderungen gestellt (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). Auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen ist auf Laieneingaben grosszügig einzutreten und der angefochtene Entscheid dahin gehend zu untersuchen, ob die Haftgenehmigung Bundesrecht verletzt (BGE 122 I 275 E. 3b). Immerhin wird verlangt, dass die betroffene ausländische Person in gedrängter Form darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sie sich wenigstens kurz mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (zum Ganzen statt vieler VGE 2015/104 vom 23.4.2015 E. 1.2). – Der Beschwerdeführer beanstandet zwar ausdrücklich den angefochtenen Entscheid und macht geltend, er wolle nicht nach Algerien, sondern nach Frankreich ausgeschafft werden; ausserdem verweist er – ohne dies in verständlicher Weise näher darzutun – auf gesundheitliche Probleme. Mit dem angefochtenen Entscheid setzt er sich aber nicht bzw. jedenfalls nicht in nachvollziehbarer Weise auseinander. Ob die Beschwerde damit den geschilderten minimalen Begründungsanforderungen genügt, erscheint fraglich, kann mit Blick auf die folgenden Erwägungen aber offenbleiben. Unter diesem Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2017, Nr. 100.2017.182U, behalt ist auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 1.4 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AuG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AuG). Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. 3. Der Beschwerdeführer befand sich vom 12. Februar bis 12. Juni 2017 im Strafvollzug (vgl. Vollzugsaufrag vom 29.5.2017, unpag. Haftakten ZMG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2017, Nr. 100.2017.182U, Auf das Vollzugsende nahm ihn das MIP in Ausschaffungshaft (vgl. vorne Bst. A; Anordnung Ausschaffungshaft vom 12.6.2017 S. 1 f., unpag. Haftakten ZMG). Das ZMG bestätigte die Massnahme nach mündlicher Verhandlung vom 14. Juni 2017 (vgl. Protokoll ZMG vom 14.6.2017 [unpag. Haftakten ZMG; nachfolgend: Protokoll ZMG] S. 4). Die gesetzliche Frist von 96 Stunden gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG ist damit eingehalten. 4. Am 8. Juli 2010 ist das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat diesen aus der Schweiz weggewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 20. Juli 2010 rechtskräftig abgewiesen (vgl. unpag. Haftakten ZMG). Es ist damit ohne weiteres vom Vorliegen eines Wegweisungsentscheids im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG auszugehen, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass dieser Entscheid seither vollzogen worden wäre (vgl. hierzu etwa BGE 140 II 74 E. 2.3; VGE 2017/85 vom 30.3.2017 [bestätigt durch BGer 2C_400/2017 vom 3.5.2017] E. 3.2) oder er offensichtlich unzulässig bzw. geradezu willkürlich sein könnte (vgl. etwa BGE 130 II 377 E. 1, 128 II 193 E. 2.2; BVR 2016 S. 529 E. 4.2; ferner auch hinten E. 6.2). 5. Das ZMG hat die Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AuG und Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. b AuG als gegeben erachtet. 5.1 Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AuG kann in Ausschaffungshaft genommen werden, wer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbrechen sind Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). – Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz mit insgesamt 19 Einträgen im Strafregister verzeichnet. Er ist mithin erheblich straffällig geworden, weshalb gegen ihn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2017, Nr. 100.2017.182U, unter anderem Freiheitsstrafen von insgesamt 990 Tagen verhängt wurden (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 24.5.2017 und unbestrittene Ausführungen in der Haftanordnung vom 12.6.2017 S. 2, unpag. Haftakten ZMG). Der Beschwerdeführer wurde dabei unter anderem wiederholt wegen Diebstahls und Hehlerei und damit wegen Delikten, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (Art. 139 und 160 StGB), rechtskräftig verurteilt. Der erwähnte Haftgrund ist demnach gegeben. 5.2 Gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. b AuG kann die ausländische Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn sie ein ihr nach Art. 74 AuG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt. – Der Beschwerdeführer wurde zwischen 2012 und 2016 insgesamt sieben Mal gestützt auf Art. 119 Abs. 1 AuG wegen (teils mehrfacher) Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 74 AuG strafrechtlich verurteilt, zuletzt am 15. Dezember 2016 (vgl. Strafregisterauszug vom 24.5.2017, unpag. Haftakten). Auch der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. b AuG ist damit erfüllt, zumal keine plausiblen Gründe für die Missachtung der fraglichen fremdenpolizeilichen Massnahme vorgebracht sind. 5.3 Der Beschwerdeführer, der hier höchstens über entfernte Verwandte verfügt (vgl. hinten E. 6.1) und mit Blick auf die 19 Einträge im Strafregister erheblich straffällig geworden ist (vgl. E. 5.1 hiervor), hätte die Schweiz bereits im Jahr 2010 verlassen müssen (vgl. vorne E. 4). Er ist auch heute nach eigener Darstellung nicht bereit, nach Algerien zurückzukehren, zumal er dort Probleme habe (vgl. Protokoll ZMG S. 2). Er hat denn auch den per 25. Mai 2017 gebuchten Flug in sein Heimatland nicht antreten wollen, so dass dieser annulliert werden musste (vgl. Haftanordnung vom 12.6.2017 S. 2, Flugbestätigung vom 30.3.2017 und E-Mail SEM vom 24.5.2017, unpag. Haftakten ZMG). Dies spricht dafür, dass sich der Beschwerdeführer den behördlichen Anordnungen widersetzen bzw. der Ausschaffung entziehen könnte. Ob über die erwähnten Haftgründe hinaus auch der Haftgrund der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG gegeben ist (vgl. zu den Voraussetzungen etwa BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34]; BVR 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2017, Nr. 100.2017.182U, S. 529 E. 5.2), kann aber wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren auch vor Verwaltungsgericht letztlich offenbleiben; es liegen bereits mehrere Gründe vor, um den Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft zu versetzen. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das ZMG zu Recht die Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AuG und Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. b AuG bejaht hat. 6. Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnismässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AuG). 6.1 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz höchstens über entfernte Verwandte (vgl. Protokoll ZMG S. 2). Der Ausschaffungshaft stehen damit die familiären Verhältnisse nicht entgegen. Aufgrund der Akten ist zudem von der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen: Dieser verweist zwar mit seiner Beschwerde auf Schmerzen am Fuss und erwähnt in diesem Zusammenhang – ohne weitere Hinweise oder Belege – das Inselspital Bern; an der Verhandlung vor dem ZMG gab er zu Protokoll, es gehe ihm gesundheitlich nicht so gut, da er bei einem Unfall einen Oberschenkel und einen Arm gebrochen habe. Er nimmt deswegen aber nach eigenen Angaben keine Medikamente, sondern hat «es» lediglich «gemeldet» (vgl. Protokoll ZMG S. 2). Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht vom Vorliegen ernsthafter gesundheitlicher Probleme auszugehen, welche die Ausschaffungshaft in Frage stellen könnten. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer an der Verhandlung vor dem ZMG ausdrücklich auf den medizinischen Dienst im Gefängnis aufmerksam gemacht (vgl. Protokoll ZMG S. 3). Schliesslich sind auch keine Hinweise dafür vorhanden, dass die Haftbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen würden; der Beschwerdeführer bezeichnete diese im Gegenteil gegenüber dem ZMG selber als «gut» (vgl. Protokoll ZMG S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2017, Nr. 100.2017.182U, 6.2 Weitere Umstände, welche die Inhaftierung als unverhältnismässig erscheinen lassen könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer will ausdrücklich nicht nach Algerien zurückkehren, und hat – nebst zahlreichen weiteren Straftaten – bereits mehrfach eine Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 74 AuG missachtet (vgl. vorne E. 5.2 f.). Es fallen damit mildere (Zwangs-)Massnahmen wie beispielsweise eine (erneute) Eingrenzung nach Art. 74 AuG oder eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden nach Art. 64e Bst. a AuG von vornherein ausser Betracht (vgl. dazu BGer 2C_722/2015 vom 29.10.2015 E. 3.2; ferner BGer 2C_787/2014 vom 29.9.2014 E. 2.2; VGE 2017/85 vom 30.3.2017 [bestätigt durch BGer 2C_400/2017 vom 3.5.2017] E. 5.1, je mit Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]). Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch der Wunsch des Beschwerdeführers, anstatt nach Algerien nach Frankreich verbracht zu werden, wo er über Familienangehörige verfüge (vgl. Beschwerde und Protokoll ZMG S. 2). Da die Schweiz zwischenstaatlich nicht bewusst zu einer illegalen Einreise in einen Drittstaat Hand bieten darf und völkerrechtlich einzig der Heimatstaat verpflichtet ist, seine Staatsbürgerinnen und Staatsbürger zurückzunehmen (BGE 133 II 97 E. 4.2.2; BVR 2010 S. 541 E. 4.4.4), muss, wer in ein anderes Land ausreisen möchte, nachweisen, die Voraussetzungen für eine rechtmässige Einreise in den Drittstaat zu erfüllen (vgl. Andreas Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 69 AuG N. 6). Der Beschwerdeführer wurde als algerischer Staatsangehöriger anerkannt und die algerischen Behörden haben die Ausstellung eines «Laissez-Passer» zugesichert, weshalb eine feste Ausreisemöglichkeit gegeben ist (vgl. Schreiben SEM vom 9.2.2017 und Haftanordnung vom 12.6.2017 S. 2, unpag. Haftakten ZMG). Inwiefern er rechtmässig nach Frankreich ausreisen könnte, belegt er hingegen nicht. Schliesslich führt auch sein Hinweis vor dem ZMG zu keinem anderen Ergebnis, wonach er in Algerien Probleme habe (vgl. vorne E. 5.3); solche Aspekte waren Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens und können im vorliegenden Haftverfahren grundsätzlich nicht (mehr) berücksichtigt werden (vgl. BVR 2016 S. 529 E. 4.2). Der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2017, Nr. 100.2017.182U, führer selber legt im Übrigen nicht dar, dass sich seine Situation seit Ergehen des Asylentscheids verändert hätte. 6.3 Des Weiteren überschreitet die Ausschaffungshaft die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AuG). Haftbeendigungsgründe sind weder geltend gemacht noch erkennbar (Art. 80 Abs. 6 AuG). Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, ist nicht anzunehmen, dass der Vollzug deswegen ernsthaft in Frage gestellt sein könnte (vgl. auch E. 6.1 hiervor). Der MIDI ist gehalten, insoweit das Zumutbare vorzukehren und die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers weiterhin sicherzustellen. Es gibt sodann (derzeit) keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Algerien nicht in absehbarer Zeit möglich sein wird, zumal diesem von den algerischen Behörden die Ausstellung eines «Laissez-Passer» zugesichert wurde und der MIDI bereits eine neue Flugbuchung beantragt hat; der Flug werde in ca. drei Monaten stattfinden (vgl. Haftanordnung vom 12.6.2017 S. 2 und E-Mail SEM vom 24.5.2017, unpag. Haftakten ZMG; E. 6.2 hiervor). Schliesslich bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Behörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Beschleunigungsgebot, Art. 76 Abs. 4 AuG). 7. Der Entscheid des ZMG vom 14. Juni 2017 hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2017, Nr. 100.2017.182U, Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern - dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht - dem Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - dem Regionalgefängnis Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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