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Bern Verwaltungsgericht 28.12.2016 100 2016 88

28 dicembre 2016·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·5,704 parole·~29 min·1

Riassunto

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 24. Februar 2016 - BD 256/14) | Ausländerrecht

Testo integrale

100.2016.88U MUT/KUN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Dezember 2016 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Kummler A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 24. Februar 2016; BD 256/14)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2016, Nr. 100.2016.88U, Sachverhalt: A. Die am … 1967 geborene A.________, Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, reiste am 3. Juni 1990 in die Schweiz ein; gestützt auf die am 13. Oktober 1990 mit einem niederlassungsberechtigten Chilenen geschlossene Ehe erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung. Am … 1990 kam die gemeinsame Tochter B.________ zur Welt, welche in der Folge grösstenteils bei ihrer Grossmutter mütterlicherseits in der Dominikanischen Republik aufwuchs und erst später in die Schweiz zurückkehrte. Nachdem A.________ im Mai 1994 wegen zwei strafrechtlichen Verurteilungen zu bedingten Freiheitsstrafen von fünf und 14 Tagen unter Androhung von fremdenpolizeilichen Entfernungsmassnahmen noch verwarnt worden war, erhielt sie im September 2000 die Niederlassungsbewilligung. Am 11. November 2005 wurde die Ehe geschieden. Am 9. April 2010 wurde A.________ in Italien verhaftet, worauf sie das Tribunale Ordinario di Como am 20. September 2010 wegen eines Betäubungsmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten sowie einer Busse von 11'600.-- Euro verurteilte. Nach teilweiser Verbüssung der Haftstrafe und Rücküberstellung von A.________ in die Schweiz am 13. Januar 2012 unter Verhängung einer Einreisesperre widerrief das Amt für Migration und Personenstand (MIP), Migrationsdienst (MIDI), am 14. November 2014 deren Niederlassungsbewilligung und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Hiergegen erhob A.________ am 17. Dezember 2014 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel am 24. Februar 2016 ab und setzte ihr eine Ausreisefrist bis zum 7. April 2016 an.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2016, Nr. 100.2016.88U, C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 29. März 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei zugunsten einer fremdenpolizeilichen Verwarnung aufzuheben. Gleichzeitig hat sie um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Am 6. April 2016 hat sie weitere Unterlagen eingereicht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 27. April 2016 die Abweisung der Beschwerde; hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Am 11. Juli 2016 und 14. Oktober 2016 hat der MIDI weitere Unterlagen (vorläufige Festnahme vom 6.7.2016 und Anzeigerapport vom 13.10.2016) eingereicht. Die Verfahrensbeteiligten haben sich nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2016, Nr. 100.2016.88U, 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). Es muss sich dabei nicht um ein Schweizer Strafurteil handeln. Auch eine Verurteilung im Ausland kann nach der Rechtsprechung Anwesenheitsansprüche zum Erlöschen bringen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei den dem Urteil zugrunde liegenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann (vgl. BGE 134 II 25 E. 4.3.1 [Pra 97/2008 Nr. 101]; BGer 2C_194/2014 vom 25.11.2014, E. 3.2, 2C_92/2014 vom 22.8.2014, E. 3.1). Der Bewilligungswiderruf ist in solchen Fällen auch zulässig, wenn sich die ausländische Person länger als 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). 2.2 Mit Urteil vom 20. September 2010 verurteilte das Tribunale Ordinario di Como die Beschwerdeführerin rechtskräftig wegen eines Betäubungsmitteldelikts unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten (vgl. hinten E. 3.2.1). Die Beschwerdeführerin anerkennt vor Verwaltungsgericht, dass sie mit dieser Straftat, welche einem mengenmässig qualifizierten Betäubungsmittedelikt gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) und damit einem Vergehen im Sinn von Art. 10 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) entspricht (vgl. hinten E. 3.2.2), den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2016, Nr. 100.2016.88U, hat (vgl. Beschwerde S. 4); es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der POM verwiesen werden (E. 2a f.). 2.3 Die Beschwerdeführerin erachtet die Entfernungsmassnahme hingegen als unverhältnismässig. – Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist nur zulässig, wenn er aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind das öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (E. 3 hiernach) gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz (hinten E. 4) abzuwägen (hinten E. 5). Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5, 135 II 110 E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 2.2 und 5.1). 3. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlassungsbewilligung ergibt sich was folgt: 3.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Seine Schwere bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass der vollständige Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2016, Nr. 100.2016.88U, mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, zur vorliegend infolge langer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen dennoch massgeblich). 3.2 Zum Verschulden der Beschwerdeführerin ergibt sich was folgt: 3.2.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 20. September 2010 in Italien wegen eines Betäubungsmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten sowie einer Busse von 11'600.-- Euro verurteilt, nachdem am 9. April 2010 in ihrem Hotelzimmer 1'157,73 Gramm Kokain sichergestellt worden waren (vgl. Akten MIDI pag. 68 ff., 287 ff.; Beschwerde vom 17.12.2014 S. 3 f. und 9). Nach teilweiser Verbüssung der Haftstrafe wurde sie am 13. Januar 2012 unter Verhängung einer Einreisesperre in die Schweiz rücküberstellt (vgl. Akten MIDI pag. 78; vgl. auch 91, 93 und 99). Hiermit hat die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (E. 4a/bb), im Licht der massgebenden Rechtsprechung ohne weiteres ein schweres Verschulden auf sich geladen, übersteigt doch das Strafmass die gemäss Reneja-Praxis massgebliche Grenze um fast das Anderthalbfache. Im Übrigen wäre die Strafe, wie die POM zu Recht anführt, sogar um rund einen Drittel höher ausgefallen, hätte die Beschwerdeführerin nicht in einem Sonderverfahren die Strafe akzeptiert und sich mit dem Staatsanwalt auf das Strafmass «geeinigt» (vgl. Art. 444 bis 448 der italienischen Strafprozessordnung [codice di procedura penale, c.p.p.]). Die Strafreduktion ergibt sich unmittelbar aus dem Strafurteil und lässt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durchaus gewisse Rückschlüsse auf die Schwere des Verschuldens zu, ohne dass über ein hypothetisches Strafmass spekuliert zu werden braucht. Inwiefern die diesbezügliche Würdigung der Vorinstanz spekulativ sein soll, wie die Beschwerdeführerin meint, erscheint denn auch nicht nachvollziehbar; im Übrigen räumt die Beschwerdeführerin selber ein, der Anreiz eines solchen Sonderverfahrens bestehe unter anderem darin, mit einer milderen Sanktion davonzukommen (vgl. Beschwerde S. 5). 3.2.2 Die von der Beschwerdeführerin begangene Straftat beschlägt zudem nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausländerrechtlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2016, Nr. 100.2016.88U, schwer zu gewichtende Betäubungsmitteldelikte. Die POM hat angesichts der konkreten Tatumstände – das Kokain war in 94 Fingerlingen verpackt und auf zwei Taschen verteilt – zu Recht auf eine Beteiligung am Drogenhandel geschlossen, was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet. Dieser ist mit der Vorinstanz insbesondere die in Verkehr gesetzte Menge Kokain von 1'157,73 Gramm anzulasten, welche nach Schweizerischem Recht den Grenzwert für einen schweren Fall (vgl. BGE 120 IV 334 E. 2a) unbestritten um ein Vielfaches übersteigt. Gemäss dem Strafurteil bestanden keine Anhaltspunkte für einen persönlichen Gebrauch der Drogen und es steht auch vorliegend keine persönliche Notlage wie etwa eigene Drogenabhängigkeit zur Diskussion, womit mit der POM auf rein egoistische bzw. finanzielle Motive zu schliessen ist. Dass die Beschwerdeführerin lediglich «in etwas reingerutscht» sein will, «ohne irgendwelche kriminellen Absichten» verfolgt zu haben (vgl. Beschwerde S. 5), ist abwegig: Auf das Strafurteil ist im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren ohne weiteres abzustellen, zumal es mit keinem Wort in Frage gestellt wird und die Beschwerdeführerin ihre Verurteilung vielmehr sogar ausdrücklich akzeptiert hat. Das öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme ist mithin auch vor diesem Hintergrund als bedeutend einzustufen. Im Übrigen hat die POM zu Recht ausgeführt, dass der Drogenhandel, wie ihn die Beschwerdeführerin betrieben hat, zu den Anlasstaten gehört, die gemäss Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV zum Verlust aller Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz führen sollen. Auch wenn diese Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar ist und die Beschwerdeführerin nicht in den Anwendungsbereich der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen strafrechtlichen Bestimmungen zur Landesverweisung fällt (vgl. Beschwerde S. 6), ist nach ständiger Rechtsprechung den verfassungsrechtlichen Wertungen im Rahmen der Interessenabwägung insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_107/2016 vom 22.8.2016, E. 3.2.2, 2C_300/2016 vom 19.8.2016, E. 3.2 und 4.1). 3.3 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen: Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2016, Nr. 100.2016.88U, Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). – Die Beschwerdeführerin hat 2010 ein schweres Betäubungsmitteldelikt begangen (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Sie war zudem bereits in den Jahren 1993 und 1994 wegen Diebstahls sowie Versuchs der Hehlerei und mehrfacher Widerhandlung gegen das damalige Ausländergesetz zu bedingten Freiheitsstrafen von fünf und 14 Tagen verurteilt worden, was 1994 zu einer Verwarnung unter Androhung fremdenpolizeilicher Entfernungsmassnahmen geführt hat (vgl. Akten MIDI pag. 166 ff.). 2006 erfolgte dann die Verurteilung wegen mehrfach begangener Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sieben Tagen (vgl. Akten MIDI pag. 123). Auch wenn diese Delikte teilweise bereits längere Zeit zurückliegen und für sich allein nicht vergleichbar schwer wiegen, liegt damit eine Mehrfachdelinquenz vor, welche auf eine gewisse Uneinsichtigkeit schliessen lässt und eine Aggravierungstendenz aufzeigt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin während hängigem Verfahren vor Verwaltungsgericht (erneut) wegen Verdachts auf Betäubungsmittelhandel und -konsum (angeblich begangen vom 19.5.2016 bis 6.7.2016) festgenommen und angezeigt worden ist, nachdem bei ihr anlässlich einer Hausdurchsuchung ca. 17 Gramm Kokaingemisch und Fr. 2'000.-- sichergestellt worden waren (act. 7A und 9A). Gemäss Anzeigerapport vom 13. Oktober 2016 (act. 9A) wird angesichts der durchgeführten Beweismassnahmen – unter anderem einer technischen Überwachung durch die Polizei – als «klar» erachtet, dass die Beschwerdeführerin im Kokainhandel tätig gewesen sei; sie selber gab nach ihrer Festnahme an, die Drogen zum Eigenkonsum mit Freundinnen gekauft zu haben. Auch wenn die Beschwerdeführerin wegen dieses Vorfalls (noch) nicht rechtskräftig verurteilt worden ist, erscheint es unter diesen Umständen höchstwahrscheinlich, dass sie – sei es möglicherweise auch bloss zum Eigenkonsum – erneut im Betäubungsmittelbereich delinquiert hat, was bedeuten würde, dass sie selbst der drohende Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht von weiteren Delikten abhalten konnte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Schluss der POM, das Verhalten ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2016, Nr. 100.2016.88U, genüber der öffentlichen Ordnung verleihe dem sicherheitspolizeilichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung zusätzliches Gewicht, damit umso weniger zu beanstanden. Inwiefern auch die übrigen in den Akten enthaltenen Anzeigen bzw. Einstellungsverfügungen betreffend Widerhandlung gegen das BetmG, einfache und schwere Körperverletzung, Raufhandel, Betrug und Hehlerei zusätzlich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin gewürdigt werden müssten (vgl. Akten MIDI pag. 108 ff., 157 ff., 160 ff., 163 ff.), kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben. 3.4 Mit Blick auf die Zukunft ist des Weiteren die Rückfallgefahr zu beurteilen: 3.4.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten muss, angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft, ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 145 E. 2.5; BVR 2015 S. 391 E. 5.3). Da Art. 5 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, bildet zudem das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung der Wegweisungsmassnahme; vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen; BGer 2C_260/2016 vom 6.6.2016, E. 2.2). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (vgl. zuletzt BGE 136 II 5 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1). 3.4.2 Die Beschwerdeführerin hat ein schweres Betäubungsmitteldelikt begangen (vgl. insb. E. 3.2 hiervor). Anders als sie meint (vgl. Beschwerde S. 5), kann dieses nicht ohne weiteres als einmaliger Ausrutscher abgetan werden, sondern es sind vielmehr, wie die POM richtig gewürdigt hat (E. 5e), weitere Straftaten nicht auszuschliessen. Zwar trifft zu, dass keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2016, Nr. 100.2016.88U, weiteren Verurteilungen wegen vergleichbar schweren Delikte aktenkundig sind. Die Beschwerdeführerin hat aber nicht nur bereits zuvor mehrfach Straftaten begangen, sondern mit grosser Wahrscheinlichkeit selbst während laufendem Beschwerdeverfahren erneut delinquiert, obwohl während Bewährungsfristen und in ähnlichen Situationen klagloses Verhalten eigentlich ohne weiteres erwartet werden dürfte (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BGer 2C_260/2016 vom 6.6.2016, E. 2.3, 2C_224/2015 vom 9.11.2015, E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3). Hinzu kommt, dass sie ihre Straftat gegenüber dem MIDI unbestrittenermassen «negiert» und als nicht schlimm bezeichnet hat (vgl. Aktennotiz MIDI vom 21.8.2013 in Akten MIDI pag. 63). Daraus hat die POM zu Recht auf eine gewisse Bagatellisierung der Straftat geschlossen, woran nichts ändert, dass die Beschwerdeführerin bei den fraglichen Aussagen von sprachlichen Schwierigkeiten und Nervosität begleitet worden sein will; selbst vor dem Verwaltungsgericht bestreitet sie, mit der Tat kriminelle Absichten verfolgt zu haben (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Schliesslich stehen auch keine veränderten Umstände zur Diskussion, welche das Ausbleiben weiterer Straftaten gewährleisten könnten: Wie die POM richtig erkannt hat, waren im Gegenteil zum Tatzeitpunkt die familiären Umstände im Vergleich zu heute stabiler, lebte doch damals ihre Tochter B.________ noch in der Schweiz, die bei ihrer Grossmutter mütterlicherseits in der Dominikanischen Republik aufgewachsen und anschliessend 2006 in die Schweiz zurückgekehrt war. Inzwischen wurde diese Tochter aber ihrerseits wegen Beteiligung am Drogenhandel aus der Schweiz weggewiesen (vgl. VGE 2013/277 vom 6.6.2014, bestätigt durch BGer 2C_655/2014 vom 10.11.2014) und lebt heute offenbar in Spanien (vgl. Eingabe vom 15.1.2016 S. 2). Auch wenn in diesem Zusammenhang keine besonderen Berichte und Gutachten vorliegen (vgl. Beschwerde S. 5), ist mit der POM damit eine angesichts der Schwere des verübten Delikts nicht hinzunehmende Rückfallgefahr nicht auszuschliessen. Ausserdem dürfen, wie erwähnt, auch generalpräventive Überlegungen berücksichtigt werden. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen implizit den Beweisantrag auf Einholung weiterer Stellungnahmen oder Gutachten stellen sollte, wird dieser abgewiesen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern solche zu einem anderen Ergebnis führen könnten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2016, Nr. 100.2016.88U, 3.5 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angesichts des schweren Verschuldens, der Mehrfachdelinquenz sowie der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz angenommen hat. 4. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die der Beschwerdeführerin und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 4.1 Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu berücksichtigen ist unter anderem, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einer ausländischen Person, die bereits hier geboren wurde und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländerin oder Ausländer der «zweiten Generation»), ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach der Rechtsprechung nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für ausländische Personen, die – wie die Beschwerdeführerin – erst als Erwachsene in die Schweiz gelangt sind. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001, E. 2b; BVR 2015 S. 487, nicht publ. E. 4.1 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, bestätigt durch BGer 2C_338/2015, 2D_22/2015 vom 12.5.2015]; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). – Die heute 49-jährige Beschwerdeführerin reiste am 3. Juni 1990 im Alter von 23 Jahren in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die am 13. Oktober 1990 geschlossene Ehe mit einem niedergelassenen Chilenen eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. Akten MIDI pag. 41, 178 f. und 242). Ihre Aufenthaltsdauer fällt damit lang aus, was auch die POM anerkannt hat (vgl. E. 5a). Sie verbrachte aber die prägenden Abschnitte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2016, Nr. 100.2016.88U, ihrer Kindheit und Jugend in der Heimat; dort wurde sie sozialisiert. Die Vorinstanz hat die Aufenthaltsdauer sodann zu Recht mit Blick auf die knapp 2-jährige Inhaftierung in Italien (Beginn am 9.4.2010; vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug am 13.1.2012; vgl. Akten MIDI pag. 13, 54, 91 und 99 f.) sowie die Dauer des vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahrens etwas relativiert. 4.2 Wie die POM richtig erkannt hat (E. 5a), ist die Integration der Beschwerdeführerin in die hiesigen Verhältnisse nicht gelungen: 4.2.1 Die Beschwerdeführerin war nach ihrer Einreise in der Schweiz zunächst als Tänzerin und in der Folge gelegentlich im Gastronomie- und Reinigungsbereich sowie vorübergehend als selbständige Kosmetikerin tätig (vgl. Akten MIDI pag. 23 f., 28 f., 107, 176 und 208). Abgesehen davon war sie regelmässig arbeitslos und nahm an Beschäftigungsprogrammen des Kompentenzzentrums Arbeit teil (vgl. Akten MIDI pag. 21 f., 128, 176 und 255). Von Dezember 2002 bis April 2009 bezog sie von der Einwohnergemeinde (EG) Bern Sozialhilfe im Betrag von Fr. 132'467.35 (vgl. Akten MIDI pag. 107). Nachdem sie hierauf – unter anderem aufgrund ihrer Inhaftierung in Italien sowie der finanziellen Unterstützung durch ihre Tochter – vorübergehend ohne Sozialhilfe auskam, wird sie seit dem 1. Februar 2014 bis heute vollumfänglich vom Sozialdienst der Gemeinde C.________ unterstützt (vgl. Beilage 1 zur Eingabe vom 6.4.2016 [bei act. 3A]; Akten MIDI pag. 83, 107 und 208). Im Betreibungsregisteramt Bern-Mittelland ist sie per 11. Dezember 2015 mit 22 Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 48'521.55 und 39 offenen Verlustscheinen von Fr. 65'157.-- registriert (act. 5A1). Auch wenn die Beschwerdeführerin offenbar per 1. April 2016 eine neue Arbeitsstelle als Reinigungskraft gefunden hat (Beschwerdebeilage [BB] 4), kann damit mit der POM von einer gelungenen beruflich-wirtschaftlichen Integration nicht gesprochen werden. Im Übrigen ist unklar, ob die Beschwerdeführerin die in Aussicht gestellte Arbeitsstelle tatsächlich angetreten bzw. nach wie vor inne hat; das Budget des Sozialdiensts C.________ vom 6. April 2016 (bei act. 3A) enthält jedenfalls keine Hinweise auf eine absehbare Loslösung von der Sozialhilfe, sondern es wird vielmehr für das gesamte Jahr 2016 kein Erwerbseinkommen angerechnet. Die Beschwerdeführerin kann sich insoweit auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2016, Nr. 100.2016.88U, nicht mit dem Hinweis auf ihre Inhaftierung in Italien sowie Rückenbeschwerden nach ihrer Rückkehr in die Schweiz entlasten: Abgesehen davon, dass aus den Akten bloss eine 4-wöchige Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich des Tragens von über fünf Kilo schweren Lasten ab 15. November 2013 wegen Diskushernie hervorgeht (vgl. Akten MIDI pag. 193 f.), ist es der Beschwerdeführerin bereits zuvor nicht gelungen, eine stabile Erwerbssituation zu schaffen und sich längerfristig von der Sozialhilfe zu lösen. Ebenso datiert nur ein Teil der Betreibungen aus der Zeit ihrer Inhaftierung; selbst diese Schulden dürften sich ausserdem nur bedingt mit ihrer Abwesenheit erklären lassen, fallen doch für die betroffene Person während dem Strafvollzug von vornherein kaum Kosten an. Inwiefern ihre Sozialhilfeabhängigkeit unter dem Aspekt der Integration nicht gewürdigt werden darf, erscheint im Übrigen nicht nachvollziehbar; die Beschwerdeführerin scheint insoweit zu verkennen, dass vorliegend nicht die Sozialhilfeabhängigkeit, sondern allein die Straffälligkeit den gesetzlichen Widerrufsgrund gesetzt hat (vgl. vorne E. 2.2). 4.2.2 In sozialer Hinsicht wies die Beschwerdeführerin zwar vorinstanzlich noch auf ihren Exmann, den (damaligen) Lebenspartner sowie weitere Verwandte und Bekannte hin (vgl. Beschwerde vom 17.12.2014 S. 9; Eingabe vom 15.1.2016 S. 2). Diese Beziehungen werden aber vor Verwaltungsgericht nicht mehr erwähnt und es werden auch die diesbezüglichen Feststellungen der POM nicht in Abrede gestellt, wonach keine im besonderen Mass gefestigten sozialen Kontakte und Freundschaften mit Schweizerinnen und Schweizern nachgewiesen seien (E. 5a). Demnach ist mit der POM auch eine gelungene soziale Integration zu verneinen. Dass die Beschwerdeführerin entgegen den Angaben in den Akten (vgl. etwa Akten MIDI pag. 63 und 175; vgl. auch pag. 254) über gute Deutschkenntnisse verfüge, steht vor Verwaltungsgericht ebenfalls nicht mehr in Frage; vielmehr führt sie selber im Zusammenhang mit den Aussagen gegenüber dem MIDI sprachliche Schwierigkeiten ins Feld (vgl. vorne E. 3.4.2). Die Vorinstanz führt schliesslich zutreffend an, dass namentlich auch die teils schwere Mehrfachdelinquenz wesentlich gegen eine erfolgreiche Integration spricht, ist doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein zentraler Aspekt jeglicher Integration (vgl. Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2016, Nr. 100.2016.88U, [VIntA; SR 142.205]). Insgesamt ist nach dem Erwogenen mit der POM von einer nicht gelungenen Integration in die hiesigen Verhältnisse auszugehen. 4.3 Zu würdigen sind weiter die der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile: 4.3.1 Was die Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Dominikanische Republik betrifft, geht die POM von intakten Rückkehr- und Integrationsmöglichkeiten aus (E. 5b/aa). – Diese Ausführungen sind zu Recht unbestritten geblieben. Mit der POM ist davon auszugehen, dass die erst im Alter von 23 Jahren in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführerin mit der Sprache und Kultur ihres Heimatlands nach wie vor vertraut ist, zumal sie auch mehrfach ins Heimatland zurückgekehrt ist, zuletzt 2013 (vgl. Akten MIDI pag. 58 ff.). In der Heimat leben sodann die Mutter sowie eine Schwester der Beschwerdeführerin (vgl. Eingabe vom 15.1.2016 S. 2; Akten MIDI pag. 176 und 209). Selbst wenn die Mutter mittlerweile knapp 80 Jahre alt und gesundheitlich angeschlagen sein soll, durfte die POM ohne weiteres auf eine enge familiäre Verbundenheit schliessen. Im Übrigen ging das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Wegweisung der Tochter B.________ davon aus, dass deren Grossmutter mütterlicherseits, bei welcher sie aufgewachsen ist, ihr als enge Bezugsperson helfend zur Seite stehen könne (vgl. BGer 2C_655/2014 vom 10.11.2014, E. 3.5; vgl. auch VGE 2013/277 vom 6.6.2014, E. 4.4.1). Wie die POM richtig anführt, ist die Beschwerdeführerin, welche unbestritten wieder voll arbeitsfähig ist, grundsätzlich in der Lage, in der Heimat, wo sie zur Schule gegangen ist und deren Sprache sie spricht (vgl. Akten MIDI pag. 176), einer Arbeit nachzugehen. Zwar sind die dortigen Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation schwieriger als in der Schweiz. Darin liegen freilich keine spezifischen persönlichen Umstände, welche eine Ausreise als unzumutbar erscheinen liessen, zumal hiervon die gesamte dort lebende Bevölkerung betroffen ist (vgl. statt vieler BGer 2C_374/2013 vom 8.1.2014, E. 2.6; BVR 2015 S. 487, nicht publ. E. 4.4.1 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, bestätigt durch BGer 2C_338/2015, 2D_22/2015 vom 12.5.2015). Im Übrigen ist mit der POM auch denkbar, dass die Beschwerdeführerin von der Schweiz aus finanziell unterstützt wird, etwa

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2016, Nr. 100.2016.88U, durch ihren Exmann, zu welchem sie offenbar ein gutes Verhältnis hat (vgl. etwa Beschwerde vom 17.12.2014 S. 9). Die Rückkehr ins Heimatland ist schliesslich auch nicht aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar. Bei der Beschwerdeführerin wurde zwar im Jahr 2012 eine Diskushernie und in der Folge eine chronische Lumbago festgestellt (vgl. Akten MIDI pag. 193 f., 223 f. und 234). Diese Rückenbeschwerden sind aber unbestritten auch in ihrer Heimatstadt Santo Domingo behandelbar (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen der POM in E. 5b/bb). Im Übrigen treten die Schmerzen gemäss Physiobericht vom 22. Februar 2016 (BB 3) heute nur noch selten auf. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin stellt sodann auch in familiärer Hinsicht die Ausführungen der POM (vgl. E. 5b/aa und 3b) nicht in Frage. Insbesondere ist unbestritten, dass die Beziehung zu ihrem hier niedergelassenen Exmann sowie den eingebürgerten Schwestern nicht von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV erfasst sind und damit von vornherein ausländerrechtlich nicht ins Gewicht fallen. Es ist zudem vor Verwaltungsgericht vom Schweizer Lebenspartner, welchen die Beschwerdeführerin vor der POM erstmals erwähnt hat, ohne jedoch die angeblich rund 5-jährige Beziehung näher zu substanziieren (vgl. Eingabe vom 15.1.2016 S. 2), keine Rede mehr. Insoweit konnte bereits vorinstanzlich von einer gefestigten partnerschaftlichen Beziehung, welche zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen wäre, nicht gesprochen werden; dies gilt vorliegend erst recht. Andere familiäre Beziehungen sind weder vorgebracht noch erkennbar. 4.4 Mit Blick auf die privaten Interessen ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin vergleichsweise lang in der Schweiz aufhält; ihre Aufenthaltsdauer ist aber insbesondere mit Blick auf die fehlende Integration zu relativieren. Den der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen im Fall des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung drohenden Nachteilen kommt von vornherein keine wesentliche Bedeutung zu.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2016, Nr. 100.2016.88U, 5. 5.1 Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Bei der Beschwerdeführerin wurden am 9. April 2010 in ihrem Hotelzimmer 1'157,73 Gramm Kokain sichergestellt, wobei aufgrund der gesamten Umstände auf eine Beteiligung am Drogenhandel aus rein egoistischen bzw. finanziellen Motiven zu schliessen ist. Sie wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten sowie einer Busse von 11'600.-- Euro verurteilt, was ein schweres Verschulden zum Ausdruck bringt. Hinzu kommen weitere Delikte und eine Strafanzeige während laufendem Beschwerdeverfahren wegen erneuter Begehung von Betäubungsmitteldelikten. Abgesehen davon, dass vorliegend bereits generalpräventive Überlegungen wesentlich gegen einen Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz sprechen, kann auch eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden, welche angesichts der Schwere der begangenen Straftat nicht hingenommen werden muss. Gemäss der ständigen strengen Gerichtspraxis bei derartigen Delikten besteht damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der strittigen Massnahme. Die Interessen an einem Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz haben dagegen zurückzustehen: Zwar fällt ihre Aufenthaltsdauer relativ lang aus; dennoch hat sie sich nicht in die hiesigen Verhältnisse integrieren können. Es ist der Beschwerdeführerin sodann die Rückkehr in die Dominikanische Republik zumutbar. Ins Gewicht fällt hier, dass sie in ihrem Heimatland aufgewachsen ist, mit den dortigen sprachlichen und kulturellen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist und mit ihrer Mutter und der Schwester enge Verwandte dort leben. Sie ist ausserdem grundsätzlich in der Lage, in der Dominikanischen Republik beruflich Fuss zu fassen. Auch in familiärer Hinsicht drohen schliesslich keine erheblichen Nachteile. Die Entfernungsmassnahme erweist sich damit als verhältnismässig. Unter diesen Umständen fällt die von der Beschwerdeführerin beantragte erneute Verwarnung unter (blosser) Androhung des Bewilligungswiderrufs nach Art. 96 Abs. 2 AuG ausser Betracht; eine solche würde den öffentlichen Interessen an der Wegweisung nicht gerecht. 5.2 Zu keinem anderen Schluss führt der Hinweis der Beschwerdeführerin auf verschiedene unpublizierte Bundesgerichtsentscheide, vor deren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2016, Nr. 100.2016.88U, Hintergrund die Interessenabwägung angeblich zu ihren Gunsten ausfallen soll (vgl. Beschwerde S. 6). BGer 2C_190/2008 vom 23. Juni 2008 und BGer 2C_25/2012 vom 17. Januar 2012 betreffend Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung sind von vornherein nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, ging es dort doch ausschliesslich darum, ob der betroffenen Person ein verfassungs- bzw. konventionsrechtlich geschützter Aufenthaltsanspruch zukommt. Eine solche Frage stellt sich beim hier strittigen Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht; allfällige konventions- bzw. verfassungsmässig relevante Aspekte sind in dieser Konstellation vielmehr im Rahmen der Interessenabwägung entsprechend zu gewichten. Die POM hat diese Entscheide denn auch nicht im Rahmen der eigentlichen Interessenabwägung zitiert, wie die Beschwerdeführerin meint, sondern bei der vorgängig vorgenommenen Anspruchsprüfung. Auch wenn für das Verwaltungsgericht nach dem Gesagten eine solche Anspruchsprüfung an sich entbehrlich erscheint, kann die Beschwerdeführerin aus den fraglichen Entscheiden nichts zu ihren Gunsten ableiten; sowohl die POM als auch das Verwaltungsgericht haben die im Licht der EMRK und der BV interessierenden Aspekte – das heisst konkret die lange Aufenthaltsdauer und die familiären Beziehungen – bei der Interessenabwägung gewürdigt (vgl. vorne E. 4.1 und 4.3.2). Soweit die Beschwerdeführerin auf BGer 2C_98/2009 vom 10. Juni 2009 verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass dort mit Freiheitsstrafen von 10 Monaten bzw. 45 Tagen bedeutend mildere Strafen als hier zur Diskussion standen; insofern ist auch dieser Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Inwiefern die Beschwerdeführerin schliesslich etwas zu ihren Gunsten aus BGer 2C_562/2011 vom 21. November 2011 ableiten will, ist weder näher dargelegt noch ersichtlich; in diesem einen Ausländer der zweiten Generation betreffenden Fall wurde die Verhältnismässigkeit der Entfernungsmassnahme nämlich bestätigt, wobei mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe zwar ein höheres Strafmass als hier in Frage stand, umgekehrt aber auch die Aufenthaltsdauer stärker ins Gewicht fiel. 5.3 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2016, Nr. 100.2016.88U, 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Sie hat aber ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt gestellt. 6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1; BGE 139 III 475 E. 2.2). 6.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die POM, die das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren erteilte, hat im angefochtenen Entscheid unter zutreffender Wiedergabe der massgeblichen Praxis ausführlich begründet, weshalb die aufenthaltsbeendende Massnahme rechtmässig ist. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin rügt – ähnlich wie bereits vor der Vorinstanz – im Wesentlichen die rechtsfehlerhafte Gewichtung und Abwägung der für und gegen die Massnahme sprechenden Interessen. Sie führt dabei einzig die per 1. April 2016 vorgesehene Anstellung als Reinigungskraft neu ins Feld. Abgesehen da-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2016, Nr. 100.2016.88U, von, dass unklar ist, ob sie diese Arbeitsstelle tatsächlich angetreten hat und damit derzeit finanziell auf eigenen Füssen steht, stellt dieser neue Sachverhalt die umfassende Begründung der POM zur Rechtmässigkeit der strittigen Massnahme jedoch nicht in Frage; unter den gegebenen Umständen könnte selbst eine momentane Loslösung von der Sozialhilfe an der fehlenden Integration in die hiesigen Verhältnisse nichts ändern. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Gewinnund Verlustaussichten ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut noch zu prüfen wäre. 6.3 Da über das Gesuch erst im Rahmen des Sachentscheids befunden wird und die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibegebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 10. Februar 2017. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2016, Nr. 100.2016.88U, 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Polizei- und Militärdirektion - dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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