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Bern Verwaltungsgericht 26.06.2017 100 2016 332

26 giugno 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,387 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 10. Oktober 2016 - 2016.POM.357) | Ausländerrecht

Testo integrale

100.2016.332U MUT/BER/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Juni 2017 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger A.________ Beschwerdeführerin gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 10. Oktober 2016; 2016.POM.357)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2017, Nr. 100.2016.332U, Sachverhalt: A. Die aus Thailand stammende A.________ (geb. … 1964) heiratete am 20. Mai 2009 in Bangkok/Thailand den schweizerischen Staatsangehörigen B.________ (geb. … 1938). Am 26. Mai 2011 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Per 1. Januar 2012 meldete sich A.________ ins Ausland ab. Am 1. Mai 2012 meldete sie sich rückwirkend per 15. April 2012 erneut in der Einwohnergemeinde (EG) C.________ an und erhielt eine zuletzt bis 14. April 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung. Am 22. April 2015 zog A.________ aus dem gemeinsamen Haushalt aus; die Trennung der Eheleute A.________ und B.________ war bereits früher erfolgt. Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 1. Juli 2016 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM), welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 10. Oktober 2016 abwies und A.________ eine neue Ausreisefrist bis zum 16. November 2016 ansetzte. C. Hiergegen hat A.________ am 9. November 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2017, Nr. 100.2016.332U, Die POM hat mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2016 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Im Streit liegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1 Die Beschwerdeführerin wurde am … 1964 in …/Thailand geboren und ist Mutter von zwei erwachsenen Kindern (vgl. Akten MIP [act. 4B], pag. 1 ff., 1 und 4). Sie ist im Besitz eines bis zum 9. April 2019 gültigen thailändischen Reisepasses (vgl. act. 1C). Am 20. Mai 2009 heiratete sie in Phra Khanong/Bangkok/Thailand B.________ (vgl. Akten MIP, pag. 7). Am 1. Juli 2009 beantragte B.________ ein Besuchervisum für die Beschwerdeführerin (vgl. Akten MIP, pag. 8 ff.). Mit Stellungnahme vom 8. September 2009 zum Einreisegesuch der Beschwerdeführerin erklärte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2017, Nr. 100.2016.332U, B.________ gegenüber der EG C.________, die Beschwerdeführerin wolle nicht für immer in die Schweiz einreisen, sondern nur ferienhalber für drei Monate, da sie Eigentümerin eines Appartements in Thailand sei, welches sie auch weiterhin bewohnen werde. Er und seine Ehefrau würden sich jedoch regelmässig gegenseitig besuchen (vgl. Akten MIP, pag. 14). 2.2 Am 26. Mai 2011 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein (vgl. Akten MIP, pag. 19) und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Per 1. Januar 2012 meldete sie sich ins Ausland ab. Am 1. Mai 2012 meldete sie sich rückwirkend per 15. April 2012 wieder in der Einwohnergemeinde (EG) C.________ an und erhielt eine zuletzt bis 14. April 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung. Am 1. Mai 2015 teilte die EG D.________ dem MIDI mit, dass die Beschwerdeführerin in ihre Gemeinde umgezogen ist (vgl. Akten MIP, pag. 36). Mit undatiertem Schreiben vom August 2015 bestätigte B.________ dem MIDI, dass seine Ehefrau schon seit längerer Zeit (ca. 1 Jahr) ausgezogen sei. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin erfolgte die Trennung im November 2013 (vgl. Schreiben vom 17.11.2015, in welchem die Beschwerdeführerin angibt, sie lebe seit zwei Jahren von ihrem Ehemann getrennt, Akten MIP, pag. 56 f.). 2.3 Die Beschwerdeführerin wohnt seit spätestens 1. April 2015 bei einem andern Mann, welchem sie im Haushalt und bei der täglichen Pflege hilft und dafür finanziell entschädigt wird (vgl. Akten MIP, pag. 37, 71 und 88 f.). Seit dem 1. Juli 2016 besteht ein schriftlicher Arbeitsvertrag über ein 50 % Arbeitspensum (vgl. Akten MIP, pag. 90 ff.). Laut eigenen Angaben lebt die Beschwerdeführerin mit diesem Mann seit Ende 2015 in einer Liebesbeziehung (vgl. Schreiben vom 21.9.2016, in Akten POM [act. 4A], pag. 22). Im April 2015 betrug ihr monatliches Nettoeinkommen Fr. 346.90, in den Monaten Juni bis Dezember 2015 Fr. 1'406.25 und in den Monaten Januar bis August 2016 Fr. 1'381.40 (jeweils inkl. Naturallohn [Kost und Logis]; vgl. Lohnabrechnungen, in Akten POM, Mäppli «Beilagen zu Dossier» [act. 4A1]). Seit November 2016 arbeitet die Beschwerdeführerin zudem mit einem Pensum von 50 % und einem Bruttolohn von Fr. 1'700.-- pro Monat in einem Restaurant (vgl. Arbeitsvertrag vom 1.11.2016 [in act. 1C]). Im Betreibungsregister ist die Beschwerdeführerin nicht verzeichnet (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2017, Nr. 100.2016.332U, Akten MIP, pag. 59). Bis anhin hat sie auch keine sozialhilferechtliche Unterstützung erhalten (vgl. Schreiben der EG D.________ vom 21.7.2015, Akten MIP, pag. 47). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Recht nicht auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20). Die für diesen Anspruch erforderliche Dauer einer in der Schweiz gelebten ehelichen Gemeinschaft von drei Jahren ist vorliegend unbestrittenermassen nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin reiste am 26. Mai 2011 ein erstes Mal in die Schweiz ein. Per 1. Januar 2012 kehrte sie in ihr Heimatland zurück, um am 15. April 2012 erneut in die Schweiz einzureisen (vgl. vorne E. 2.1.2). Die Trennung von ihrem Ehemann erfolgte gemäss ihren Angaben im November 2013, gemäss denjenigen ihres Ehegatten ca. im August 2014 (vgl. vorne E. 2.1.2). So oder anders hat die Ehegemeinschaft keine drei Jahre gedauert. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch sinngemäss vor, es seien wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG gegeben (sog. nachehelicher Härtefall). 3.2 Der sog. nacheheliche Härtefall setzt voraus, dass wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt die Vermeidung schwerwiegender Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2017, Nr. 100.2016.332U, der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes zu beachten, dass der Gesetzgeber für einen nachehelichen Härtefall eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraussetzt. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6, 138 II 393 E. 3.1; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.3). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich der Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3; BGer 2C_154/2016 vom 3.10.2016 E. 2.2). 3.3 Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, begründet nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz; aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sei nicht um ihr Wohlergehen bemüht gewesen, habe unter Spielsucht gelitten und ihr kein Geld für die notwendigen Einkäufe zur Verfügung gestellt, kann jedenfalls nicht auf einen nachehelichen Härtefall geschlossen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 5c; BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die Beschwerdeführerin hält der entsprechenden vorinstanzlichen Erwägung nichts entgegen. Sie macht jedoch geltend, sie sei jederzeit bemüht gewesen, sich in der Schweiz zu integrieren, habe eine neue Liebe und Freunde gefunden, arbeite, habe keine Schulden und nie Sozialhilfe bezogen. 3.4 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz am 26. Mai 2011 weder gegen die hiesige Rechtsordnung verstossen noch wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen hat oder im Betreibungsregister verzeichnet ist, und dass sie seit dem 1. April 2015 einer Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. vorne E. 2.1.3). Dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz arbeitet, eine neue Liebesbeziehung eingegangen ist sowie Freunde gefunden hat, lässt nicht auf einen nachehelichen Härtefall

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2017, Nr. 100.2016.332U, schliessen. Nach ständiger Praxis genügt eine erfolgreiche Integration für sich allein nicht, um einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu begründen. Sie ist notwendige, aber keinesfalls hinreichende Bedingung für eine Bewilligungserteilung (vgl. BGer 2C_49/2017 vom 20.1.2017 E. 2.2, 2C_154/2016 vom 3.10.2016 E. 3.4, 2C_985/2014 vom 5.11.2014 E. 2.4.1). 3.5 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie müsse in Thailand wieder ganz von vorne beginnen, was Arbeit und Sozialleben anbelange. – Die Beschwerdeführerin hat bis ins Jahr 2011 in Thailand gelebt und ist mit 46 Jahren in die Schweiz gekommen. Die gesamte Kindheit und der grösste Teil ihres Erwachsenenlebens hat sie mithin in Thailand verbracht und sie ist mit der thailändischen Kultur und Sprache vertraut. In Thailand hat sie ihren Partner aus der Schweiz geheiratet und dort leben auch ihre beiden erwachsenen Kinder (vgl. vorne E. 2.1.1). Gemäss den Angaben ihres Ehemannes besitzt sie in Thailand ein Appartement, und es war nach der Heirat beabsichtigt, dass sich die Eheleute nur besuchshalber in der Schweiz oder in Thailand treffen (Akten MIP, pag. 5 und 14). Die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten mit ihrer Heimat immer noch eng verbunden, was sie im Übrigen auch nicht bestreitet. Sie räumt im Gegenteil ein, für Besuche gerne nach Thailand zurückzukehren, sieht jedoch in der Schweiz ihre zweite Heimat, in der sie angekommen sei und gerne bleiben würde. Für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls ist jedoch entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat stark gefährdet wäre, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – jenem in der Heimat vorgezogen würde (vgl. BGE 139 II 393 E. 6, 137 II 345 E. 3.2.3; BGer 2C_154/2016 vom 3.10.2016 E. 2.2). Mit Blick auf die Aufenthaltsdauer, die familiären Beziehungen im Herkunftsland und die sprachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin ist eine erneute Integration im Herkunftsland ohne weiteres möglich und zumutbar. 3.6 Somit stellen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände in Übereinstimmung mit der Vorinstanz weder je für sich allein noch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2017, Nr. 100.2016.332U, zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG dar. 4. Die Vorinstanz hat auch eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung verweigert (vgl. angefochtener Entscheid E. 6). Dass die Verweigerung der Ermessensbewilligung rechtsfehlerhaft wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die POM hat die konkreten Umstände des Einzelfalls gewürdigt und zutreffend festgehalten, die Beschwerdeführerin arbeite, habe ihren Lebensunterhalt bis anhin selber verdient, keine Sozialhilfe bezogen und sich klaglos verhalten, was jedoch von allen ausländischen Personen ohne weiteres erwartet werden dürfe. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich zudem nicht um eine qualifizierte Arbeitskraft, sodass aus wirtschaftlicher und arbeitsmarktlicher Hinsicht keine zwingenden Gründe für eine Bewilligungsverlängerung bestünden. Hingegen sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin über solch enge soziale Bindungen zur Schweiz verfüge, dass eine Rückkehr in ihr Heimatland unzumutbar wäre. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass sie offenbar seit Dezember 2015 in einer neuen Beziehung lebe. Es würden auch sonst keine Gründe vorliegen, die den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu rechtfertigen vermöchten. Die Beschwerdeführerin habe nach wie vor eine enge Bindung zu ihrer Heimat, sei mit den dortigen sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut und die Rückkehr- und Integrationsmöglichkeiten seien intakt. Vor diesem Hintergrund hat die POM zulässigerweise schliessen dürfen, dass die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der im AuG vorgezeichneten restriktiven Migrationspolitik die privaten Interessen an einem Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz deutlich überwiegen (vgl. BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2017, Nr. 100.2016.332U, 5. 5.1 Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5.2 Wie bereits die POM festgehalten hat, ist mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als gesetzliche Folge die Wegweisung verbunden (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG; angefochtener Entscheid E. 7). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue Ausreisefrist festzulegen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig; entschädigungspflichtige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 11. August 2017. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.06.2017, Nr. 100.2016.332U, 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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