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Bern Verwaltungsgericht 13.03.2017 100 2016 286

13 marzo 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·5,833 parole·~29 min·1

Riassunto

Kantons- und Gemeindesteuern 2001-2004 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15. März 2016 - 100 15 3-6) | Einkommen/Gewinn Vermögen/Kapital Kanton

Testo integrale

100.2016.286U HAT/SBE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. März 2017 Verwaltungsrichterin Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Streun A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2001-2004 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15. März 2016; 100 15 3-6)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.286U, Sachverhalt: A. Am 9. Juni 2011 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern A.________ und B.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern der Jahre 2001-2004. Die gegen diese Veranlagungsverfügungen erhobenen Einsprachen hiess die Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 10. Dezember 2014 teilweise gut und bestimmte das steuerbare Einkommen für 2001 auf Fr. 1'175'300.--, für 2002 auf Fr. 1'780'400.-- (satzbestimmend: Fr. 1'856'700.--), für 2003 auf Fr. 1'700'400.-- (satzbestimmend: Fr. 2'365'100.--) und für 2004 auf Fr. 971'800.-- (satzbestimmend: Fr. 1'466'600.--). Das steuerbare Vermögen setzte sie für alle vier Steuerjahre auf Fr. 0.-- fest. B. Hiergegen gelangten A.________ und B.________ am 5. Januar 2015 an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Mit Entscheid vom 15. März 2016 wies diese den Rekurs betreffend das Steuerjahr 2001 ab. Betreffend die Steuerjahre 2002-2004 hiess sie den Rekurs – soweit sie darauf eintrat – teilweise gut, indem sie Kindesunterhaltsbeiträge von Fr. 7'500.-- (2002), Fr. 35'000.-- (2003) bzw. Fr. 42'000.-- (2004) zum Abzug zuliess und die Sache zur Neuberechnung der interkantonalen Steuerausscheidung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückwies (Ziff. 1-4 des Dispositivs). Die Verfahrenskosten auferlegte sie den Rekurrenten, denen sie zudem keine Parteientschädigung zusprach (Ziff. 5 und 6 des Dispositivs). Diesen Entscheid versandte die StRK am 17. März 2016 mit eingeschriebener Post. In der Folge ging den Steuerpflichtigen jedoch weder der Entscheid selber noch eine Abholungseinladung der Post zu, wobei Letztere auf Nachfrage der StRK keine Angaben über den Verbleib der Sendung machen konnte. Die StRK versandte deshalb den Entscheid vom 15. März 2016 am 8. September 2016 ein zweites Mal an A.________ und B.________.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.286U, C. Am 10. Oktober 2016 haben A.________ und B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen: «1. Ziff. 1 bis 6 des Entscheids der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15. März 2016 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2001, 2002, 2003 sowie 2004 seien im Sinne der Erwägungen aufzuheben. 2. Eventualiter: Ziff. 1 bis 6 des Entscheids der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15. März 2016 betreffend die Kantonsund Gemeindesteuern 2001, 2002, 2003 sowie 2004 seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückzuweisen. 3. Subeventualiter: Der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15. März 2016 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2001-2004 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung im Kostenpunkt an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern zurückzuweisen.» Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Vernehmlassung und Beschwerdeantwort vom 14. bzw. 19. Oktober 2016 je auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Endentscheid, verbleibt der Steuerverwaltung doch kein Entscheidungsspielraum mehr; die Rückweisung dient nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des Angeordneten (vgl. statt vieler BGE 134 II 124 E. 1.3; für das kantonale Verfahren BVR 2012 S. 558

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.286U, [VGE 2011/324 vom 16.5.2012] nicht publ. E. 1.2). Die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG für die Anfechtung von Zwischenentscheiden müssen daher nicht erfüllt sein. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und – angesichts der Zustellung erst am 10. September 2016 (vgl. Beschwerdebeilage 4) – auch fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Vorab machen die Beschwerdeführenden eine mehrfache Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (vgl. Art. 21 ff. VRPG, Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1], Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 2.1 Die StRK ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gelangt, die Steuerverwaltung habe den Gehörsanspruch der Beschwerdeführenden insofern verletzt, als sie die Einspracheentscheide teilweise ungenügend begründet habe. Weil die Beschwerdeführenden sich jedoch im Rekursverfahren einlässlich zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung hätten äussern können, seien diese Gehörsverletzungen als geheilt anzusehen (vgl. angefochtene Entscheide E. 3.4 f. und 3.9). Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine Heilung geschlossen. – Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche die strittige Frage mit derselben Kognition wie die Vorinstanz überprüfen kann, und ihr aus der Heilung kein Nachteil erwächst (BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5; vgl. auch BGE 138 II 77 E. 4). Die StRK hat im Rekursverfahren die gleichen Befugnisse wie die Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren (Art. 198 Abs. 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.286U, StG; vgl. auch Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Sie entscheidet gestützt auf das Ergebnis ihrer Untersuchungen über den Rekurs und kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen (Art. 199 Abs. 1 und 2 StG; vgl. auch Peter Kästli, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 199 N. 1). Daraus folgt, dass der StRK im Rekursverfahren die gleiche freie und umfassende Prüfungsbefugnis zukommt wie der Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren (vgl. VGE 2014/122 vom 5.7.2016 E. 5.2.; vgl. auch Silvia Hunziker, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl. 2017, Art. 50 N. 6). Weiter haben die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren Einsicht in sämtliche Akten nehmen können und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, zu den Standpunkten der Steuerverwaltung (insbesondere auch zur angeblich zu Unrecht verweigerten Akteneinsicht) eingehend Stellung zu nehmen. Damit konnten sie ihre Verfahrensrechte vollumfänglich wahrnehmen und durfte die StRK die Gehörsverletzungen als geheilt betrachten, zumal diese nicht schwer wogen (vgl. zum Ganzen Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2008, § 15 N. 9 sowie § 24 N. 5; vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 142 N. 12 und 14). 2.2 Die Beschwerdeführenden beanstanden zudem, die StRK habe ihr rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sie – ohne sie vorgängig anzuhören – davon ausgegangen sei, sie hätten in Bezug auf das Steuerjahr 2001 keinen Eventualantrag gestellt. Wie es sich damit verhält, braucht angesichts dessen, dass die Beschwerde betreffend das Steuerjahr 2001 aus anderen Gründen gutzuheissen ist (vgl. die nachfolgende E. 3.2), nicht weiter eingegangen zu werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.286U, 3. In materieller Hinsicht begründen die Beschwerdeführerenden ihren (Haupt-)Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheide damit, dass für alle vier Steuerjahre die Veranlagungsverjährung eingetreten sei. 3.1 Das Recht, die Kantons- und Gemeindesteuern zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (Art. 162 Abs. 1 StG; vgl. auch Art. 47 Abs. 1 StHG). Diese sog. relative Veranlagungsverjährung beginnt grundsätzlich automatisch zu laufen, wird aber durch jede Amtshandlung der Steuerbehörden unterbrochen, welche auf die Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichtet ist und der steuerpflichtigen Person zur Kenntnis gebracht wird; nach einer derartigen Unterbrechungshandlung beginnt jeweils eine neue fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen (vgl. Art. 162 Abs. 3 Bst. a StG). Gleiche Wirkungen zeitigt eine ausdrückliche Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige (oder eine mithaftende) Person (Art. 162 Abs. 3 Bst. b StG). Eine ausdrückliche Erklärung, die bewusst zum Zweck der Anerkennung abgegeben wird, ist nicht erforderlich, vielmehr genügt jedes Verhalten, welches nach Treu und Glauben als Bestätigung der schuldnerischen Verpflichtung aufgefasst werden darf (vgl. Michael Beusch, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl. 2017, Art. 47 N. 37; derselbe, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 298 f.; vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 120 N. 12). Das Recht, die Kantons- und Gemeindesteuern zu veranlagen, verjährt in jedem Fall spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (sog. absolute Veranlagungsverjährung; Art. 162 Abs. 4 StG). 3.2 Die Veranlagungsverjährung für die Steuerperiode 2001 hat am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen, womit die absolute Verjährungsfrist am 31. Dezember 2016 endete. Somit ist am 1. Januar 2017, d.h. während Hängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, die absolute Verjährung eingetreten und das Recht verwirkt, für das Jahr 2001 Kantons- und Gemeindesteuern zu veranlagen. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen und der angefochtene Entscheid insoweit ersatzlos aufzuheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.286U, 3.3 Hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern 2002 ist die StRK zum Schluss gelangt, der Lauf der Verjährung sei durch das vorbehaltlose Einreichen der Steuererklärung vom 20. November 2003 ein erstes Mal und durch das Schreiben der Steuerverwaltung vom 6. Dezember 2007 ein weiteres Mal unterbrochen worden. Die Beschwerdeführenden bestreiten dies, wobei sie insbesondere den Zeitpunkt der Zustellung des Schreibens vom 6. Dezember 2012 in Frage stellen. Sie machen geltend, die Steuerverwaltung könne den Zustellnachweis nicht mehr erbringen, weshalb die Veranlagungsverjährung eingetreten und die am 9. Juni 2011 eröffnete Veranlagungsverfügung zu spät ergangen sei. 3.3.1 Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass die StRK das Einreichen der Steuererklärung durch die Beschwerdeführenden als verjährungsunterbrechende Handlung angesehen hat. Die Steuererklärung ist eine Wissenserklärung der steuerpflichtigen Person über die für eine vollständige Veranlagung massgebenden Tatsachen. Darüber hinaus stellt sie aber eine Willenserklärung dar, die den Antrag enthält, mit einem bestimmten Einkommen und Vermögen veranlagt zu werden (vgl. Zweifel/Casanova, a.a.O., § 16 N. 15; Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl. 2017, Art. 42 N. 22; OGer AG 26.6.2014, in StE 2015 B 92.9 Nr. 10 E. 2.2, auch zum Folgenden; vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 124 N. 2; BGer 2A.275/1998 vom 6.3.2000 E. 3a/bb). Entsprechend ist in der Steuererklärung, die von der steuerpflichtigen Person eigenhändig unterzeichnet einzureichen ist, eine ausdrückliche Anerkennung der mit der Steuererklärung bereits konkretisierten Steuerforderung zu sehen. 3.3.2 Weiter übersehen die Beschwerdeführenden mit ihrer Argumentation, dass es im Rahmen von Art. 162 Abs. 3 Bst. a StG nicht auf den Zeitpunkt des Zugangs einer auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Mitteilung der Steuerverwaltung ankommt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt, dass die Steuerverwaltung ihren Steueranspruch gegen aussen zum Ausdruck bringt. Eine Unterbrechung der Veranlagungsverjährung setzt nicht die Zustellung der einschlägigen Mitteilung, sondern allein deren Postaufgabe voraus; die Unterbre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.286U, chungswirkung tritt selbst dann ein, wenn die Steuerpflichtigen von der Mitteilung keine Kenntnis erhalten (BGer 2C_432/2008 vom 18.2.2009, in ASA 79 S. 608 E. 6.6.2; Thomas Meier, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, Diss. Freiburg 2013, S. 254 und 260 f.). Es verhält sich insoweit wie im Geltungsbereich von Art. 135 Ziff. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220), in dem die Postaufgabe der Unterbrechungshandlung genügt, um Verjährungsfristen des Privatrechts zu unterbrechen (BGE 114 II 261). Hier fehlen jegliche Indizien dafür, dass das Schreiben der Steuerverwaltung vom 6. Dezember 2007, das ausdrücklich die Verjährungsunterbrechung bezweckte (vgl. act. 8A pag. 167), nicht versendet worden wäre; solche werden denn auch von den Beschwerdeführenden keine behauptet (vgl. hinten E. 3.3.4 und 3.3.6). Deshalb ist von einer Unterbrechung der Veranlagungsverjährung im Dezember 2007 auszugehen, wobei es nach der geschilderten Rechtslage auf den (umstrittenen) Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Beschwerdeführenden nicht ankommt. Im Übrigen bliebe eine allfällige Fehlleistung der Post im Rahmen der Zustellung der Mitteilung vom 6. Dezember 2007 ohne Auswirkungen. 3.3.3 Allerdings hat die StRK zu Recht erwogen, das Schreiben der Steuerverwaltung vom 6. Dezember 2007 sei den Beschwerdeführenden vor Eintritt der relativen Verjährung auch zugestellt worden: Zwar hat die Steuerverwaltung den von der Post bei eingeschriebenen Sendungen ausgestellten Beleg nicht (mehr) beibringen können. Der Nachweis der Zustellung einer Briefsendung kann indes im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls erbracht werden (vgl. BGE 105 III 43 E. 3; BGer 2C_430/2009 vom 14.1.2012, in StR 2010 S. 396 E. 2.4; Regina Schlup Guignard, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 159 N. 11, auch zum Folgenden). Im Zweifel ist auf die Darstellung der empfangenden Person abzustellen, wenn ihre Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei ihr guter Glaube zu vermuten ist (vgl. VGE 2010/472 vom 11.8.2011 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 44 N. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.286U, 3.3.4 Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, dass sie das Schreiben vom 6. Dezember 2007 nicht erhalten hätten. Zudem hat ihr vormaliger Rechtsvertreter bestätigt, dass sich dieses Schreiben bei den Akten befunden habe, die er bei der Mandatsübernahme im Jahr 2014 von der C.________ AG als früheren (Rechts-)Vertreterin der Beschwerdeführenden übernommen habe (vgl. Beschwerde S. 6 sowie Stellungnahmen vom 24.8.2005 und 27.10.2014, act. 3B pag. 179-174 bzw. act. 8A pag. 163-158). Noch im Rekursverfahren sah er sich – nach einem Abgleich der ihm vorliegenden (privaten) Akten mit den Kopien bzw. Ausdrucken der Mitteilungen der Steuerverwaltung – zunächst nicht veranlasst, die Zustellung bzw. deren Erfolgen im Dezember 2007 in Frage zu stellen (vgl. Rekurs vom 5.1.2015, act. 3B pag. 132-125). Konkrete Umstände, die auf eine misslungene bzw. verspätete Zustellung schliessen liessen, bringen die Beschwerdeführenden auch heute keine vor. Vielmehr machen sie pauschal geltend, ihnen seien angesichts der Erkenntnisse, die sie im Verfahren vor der StRK hinsichtlich des Schreibens vom 7. Dezember 2006 zwecks Unterbrechung der Verjährung der Kantonsund Gemeindesteuern 2001 gewonnen hätten, generell Zweifel daran gekommen, dass die Mitteilungen der Steuerverwaltung rechtzeitig zugestellt würden. 3.3.5 Das von der Steuerverwaltung zwecks Unterbrechung der Verjährung der Kantons- und Gemeindesteuern 2002 erstellte Schreiben trägt das Datum vom 6. Dezember 2007 und findet sich sowohl in den Akten der Steuerpflichtigen als auch im System der Steuerverwaltung, was einen ordentlichen Versand in diesem Zeitraum nahe legt. Für eine – jedenfalls nicht wesentlich spätere Zustellung – spricht sodann die Regelmässigkeit, mit der die Steuerverwaltung den Steuerpflichtigen Schreiben zur Verjährungsunterbrechung hat zukommen lassen (nämlich etwa jährlich, vgl. die Nachdrucke bzw. Kopien der Schreiben vom 7.12.2006, 6.12.2007, 3.12.2008, 30.11.2009 und 12.10.2010, act. 8A pag. 168-164). Ferner finden sich in den Akten keine Hinweise auf eine fehlgeschlagene oder wiederholte Zustellung. Als stärkstes Indiz zugunsten einer ordentlichen und zeitgerechten Zustellung zu werten ist indes, dass die damalige Vertreterin der Beschwerdeführenden nie eine verspätete Zustellung bzw. ein Auseinanderklaffen von Datierung des Schreibens und Eingangsdatum geltend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.286U, gemacht hat. Zwar ist richtig, dass die Vertreterin die Frage der Verjährung, zumal diese von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (vgl. etwa BGE 138 II 169 E. 3.1 f.), nicht zwingend aufzugreifen hatte; wäre aber die Mitteilung vom 6. Dezember 2007 der C.________ AG mit wesentlicher Verspätung zugegangen, wäre diese – um einen allfällig verspäteten Versand des Schreibens nicht gegen die Beschwerdeführenden gelten zu lassen – doch gehalten gewesen, darauf hinzuweisen. Die Tatsache, dass die C.________ AG keinen verspäteten Eingang angezeigt hat (vgl. Schreiben vom 20.2.2008 [act. 9C] sowie Einsprache vom 11.7.2011 und Stellungnahme vom 20.11.2013 [act. 8A pag. 65-60 und 105-102]), lässt deshalb darauf schliessen, dass ihr die Verjährungsunterbrechung zeitnah zur Datierung des Schreibens zugegangen ist. 3.3.6 In Anbetracht der dargelegten Umstände ist nicht rechtsfehlerhaft, dass die StRK vom rechtzeitigen Unterbruch der (relativen) Verjährungsfrist ausgegangen ist und den Eintritt der Veranlagungsverjährung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2002 verneint hat. Auch vor Verwaltungsgericht bringen die Beschwerdeführerenden nichts vor, was einen verspäteten Versand des Schreibens vom 6. Dezember 2007 als wahrscheinlich erscheinen liesse. Es ist bezeichnend, dass die Beschwerdeführenden den Zeitpunkt von dessen Zustellung über Jahre nie in Frage stellten und noch vor der StRK davon ausgingen, dass «aufgrund der aktenkundigen Mitteilungen der Steuerverwaltung vom 6. Dezember 2007 und 30. November 2009 die Verjährung» für die Steuerjahre 2002 bis 2004 «noch nicht eingetreten» sei (vgl. Rekurs vom 5.1.2015 S. 5 f.) und sie ihren Standpunkt erst änderten, nachdem sie Akteneinsicht erlangt und festgesellt hatten, dass «in den amtlichen Steuerakten […] kein postalischer Zustellungsnachweis» enthalten sei (so ausdrücklich die Stellungnahme vom 24.8.2015 S. 4, act. 3B pag. 176). 3.4 Grundsätzlich gleich wie für das Steuerjahr 2002 präsentieren sich die Dinge bei den Kantons- und Gemeindesteuern 2003: Die Beschwerdeführenden haben ihre Steuererklärung (datierend vom 23.12.2004) vorbehaltlos eingereicht. Anschliessend hat die Steuerverwaltung mit ihren Erklärungen in den Schreiben vom 6. Dezember 2007, das sich nicht nur auf das Steuerjahr 2002, sondern auch auf die folgenden Steuerperioden bezog

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.286U, (vgl. act. 8A pag. 167), und vom 3. Dezember 2008 (act. 8A pag. 166) die relative Veranlagungsverjährung unterbrochen; insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vorne E. 3.3). Dabei begann die fünfjährige Verjährungsfrist jeweils von neuem zu laufen. Ferner haben die Beschwerdeführenden der Steuerverwaltung am 20. Februar 2008 unaufgefordert ein an die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg gerichtetes Schreiben gleichen Datums und die Aufstellung der im Jahr 2003 angefallenen Liegenschaftskosten zukommen lassen. Darin ist eine ausdrückliche Aufforderung enthalten, die entsprechenden Nachträge im Rahmen der Veranlagung für das Steuerjahr 2003 zu berücksichtigen (vgl. act. 9C). Indem die Beschwerdeführenden zuhanden der Steuererklärung Dokumente nachreichten, verbunden mit dem Antrag, entsprechend veranlagt zu werden, haben sie zum Ausdruck gebracht, dass sie den Besteuerungsanspruch (weiterhin) anerkennen (vgl. vorne E. 3.3.1). Damit ist die StRK zu Recht zum Ergebnis gelangt, die (relative) Veranlagungsverjährung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2003 sei nicht eingetreten. 3.5 Bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern 2004 ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerenden ihre Steuererklärung mit Datum vom 27. Dezember 2005 eingereicht haben (vgl. act. 9D). Die Verjährungsfrist wurde sodann durch die Schreiben der Steuerverwaltung vom 30. November 2009 (act. 8A pag. 165) und vom 12. Oktober 2010 (act. 8A pag. 164) unterbrochen, wobei die Beschwerdeführenden ausdrücklich anerkennen, Letzteres (zeitgerecht) erhalten zu haben (Beschwerde S. 6 unten). Mithin verletzt kein Recht, dass die StRK den Eintritt der relativen Veranlagungsverjährung bei den Kantons- und Gemeindesteuern 2004 ebenfalls verneint hat. 3.6 Nach dem Gesagten erweist sich das Hauptbegehren der Beschwerde, den angefochtenen Entscheid ersatzlos aufzuheben, zwar hinsichtlich des Steuerjahrs 2001 als begründet, im Übrigen aber als unbegründet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.286U, 4. Mit ihrem Eventualbegehren beantragen die Beschwerdeführenden an sich eine Rückweisung der Sache an die Steuerverwaltung zur Neubeurteilung (vorne Bst. C). In der diesbezüglichen Beschwerdebegründung tragen sie indes keine Argumente für eine kassatorische Beurteilung, sondern nur solche für eine reformatorische vor. Der Eventualantrag ist deshalb so zu verstehen, dass die Beschwerdeführenden eine Reduktion ihres steuerbaren Einkommens verlangen, wobei die Verweigerung verschiedener Abzüge strittig ist. 4.1 Der Kanton erhebt von den natürlichen Personen insbesondere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 2 Abs. 1 Bst. a StHG). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen der Steuerpflichtigen ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 19-29 StG) die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwendungen (Gewinnungskosten) und die allgemeinen Abzüge (Art. 31-39 StG) abgezogen werden. Vom so bestimmten Reineinkommen sind anschliessend allfällige Sozialabzüge (Art. 40 StG) vorzunehmen, um das steuerbare Einkommen zu bestimmen. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden insbesondere die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten als allgemeine Abzüge berücksichtigt (Art. 32 StG). Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 21 StG) bemessen sich für steuerpflichtige Personen, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, in sinngemässer Anwendung der für die Ermittlung des Reingewinns von juristischen Personen geltenden Grundsätze (Art. 21 Abs. 5 i.V.m. Art. 85 StG; Leuch/Strahm, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2. Aufl. 2014, Art. 21 N. 88 f., auch zum Folgenden). Der Reingewinn juristischer Personen ist ausgehend vom Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs zu bestimmen (Art. 85 Abs. 2 Bst. a StG), womit das Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz ausdrücklich festgeschrieben wird. Es besagt, dass Bilanz und Erfolgsrechnung Ausgangspunkt und Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung bilden, wenn bei ihrer Errichtung nicht gegen zwingende Bestimmungen des Handelsrechts verstossen wurde und sofern nicht spezielle steuerrechtliche Vorschriften für die Gewinnermittlung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.286U, zu beachten sind (statt vieler BVR 2012 S. 58 E. 3.3.6 mit Verweis auf BVR 2008 S. 181 E. 3.1; BGE 133 I 19 E. 6.3, auch zum Folgenden). Folge des Massgeblichkeitsprinzips ist, dass sich die steuerpflichtige Person grundsätzlich auf der in ihren ordnungsgemäss geführten Büchern erscheinenden Darstellung des Jahresergebnisses behaften lassen muss (vgl. BGer 2C_787/2012 und 2C_788/2012 vom 15.1.2013, in StE 2013 B 72.11 Nr. 23 E. 2.2). 4.2 Den Steuerpflichtigen obliegt im Veranlagungs- und im Steuerjustizverfahren eine weitgehende Mitwirkungspflicht (Art. 167 StG; BVR 2011 S. 241 E. 4.1). Lässt sich eine Sachverhaltsbehauptung trotz genügender Mitwirkung weder nachweisen noch widerlegen, so hat die Folgen der Beweislosigkeit jene Partei zu tragen, die aus dem Vorhandensein der behaupteten Tatsache zu ihren Gunsten Rechte ableitet. Diese sog. objektive Beweislast trifft nach einer im Steuerrecht allgemein gültigen Regel für steuerbegründende Tatsachen den Fiskus, für steuermindernde oder -aufhebende Tatsachen die steuerpflichtige Person (statt vieler BGE 138 II 57 E. 7.1; BVR 2011 S. 241 E. 4.1; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 46 N. 25 f.). Bewiesen ist eine Tatsache dann, wenn das Gericht aufgrund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt ist, dass sie – so wie behauptet bzw. angenommen – Bestand hat. Es ist keine absolute Gewissheit erforderlich, sondern es genügt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel verbleiben (BVR 2009 S. 385 E. 4.3.2; VGE 2013/253/254 vom 5.6.2015 E. 2.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 19 N. 6). 4.3 Umstritten ist zunächst, ob die Nachforderungen der Ausgleichskasse für persönliche AHV/IV-Beiträge des Beschwerdeführers und Verzugszinsen bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens in Abzug zu bringen sind. Die StRK hat diesbezüglich erwogen, der Beschwerdeführer habe in seiner Buchhaltung die Beiträge bereits erfasst, die über die Akontorechnungen der Ausgleichskasse hinaus zu bezahlen gewesen seien (vgl. angefochtener Entscheid E. 7), weshalb weder aus handels- noch aus steuerrechtlicher Sicht Anlass bestehe, Korrekturen anzubringen. Die Beschwerdeführenden setzen sich mit diesen Erwägungen mit keinem Wort auseinander, sondern beschränken sich darauf, zu wiederholen, dass die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.286U, entsprechenden Differenzabrechnungen der Ausgleichskasse «zu Unrecht» unberücksichtigt geblieben seien. – In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen eine ordnungsgemässe Buchhaltung führt, entspricht der steuerbare Gewinn grundsätzlich dem Unternehmensgewinn, wie er aus der kaufmännischen Buchführung hervorgeht (vgl. vorne E. 4.1). Da weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern die persönlichen AHV/IV-Beiträge nicht handelsrechtskonform verbucht bzw. zwingend notwendige Rückstellungen (vgl. Art. 32 Abs. 2 StG) unterlassen worden wären (vgl. VGE 2013/401/402 vom 19.12.2014 E. 3.3 ff.), hat die StRK zu Recht erkannt, die Nachforderungen der Ausgleichskasse seien weder handelsrechtlich noch steuerlich zu berücksichtigen. Was im Weiteren die Berücksichtigung der Nachforderungen im Rahmen der Vermögensveranlagung betrifft, ist darauf in Anbetracht dessen, dass das steuerbare Vermögen der Beschwerdeführenden ohnehin auf Fr. 0.-- festgesetzt wurde, nicht weiter einzugehen. 4.4 Die StRK hat den Beschwerdeführenden weiter den sog. Zweiverdienerabzug verweigert, weil diese keine näheren Angaben dazu gemacht hätten, inwiefern und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in den Arztpraxen ihres Ehegatten tätig gewesen sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 5). Die Beschwerdeführenden äussern sich hierzu auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht substanziiert, sondern beschränken sich auf die (nicht weiter belegte) Behauptung, dass die Beschwerdeführerin «im Rahmen von Home-Office administrative Arbeiten» erledigt habe (vgl. Beschwerde S. 10). – Der Abzug gemäss Art. 38 Abs. 2 Bst. b StG (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 Bst. k StHG) setzt voraus, dass ein Ehegatte regelmässig und in beträchtlichem Mass im Beruf oder Betrieb des anderen Ehegatten mitarbeitet. Da hier weder die eine noch die andere Voraussetzung dargetan ist, hat die StRK den Abzug zu Recht verweigert. Ein Parteiverhör vermöchte nichts zu ergeben, was die Beschwerdeführenden nicht auch schriftlich hätten vorbringen und mittels Dokumenten belegen können. Der entsprechende Beweisantrag wird daher abgewiesen. 4.5 Streitig und zu prüfen ist schliesslich, in welcher Höhe die Beschwerdeführenden an den Sohn des Beschwerdeführers bezahlte Unterhaltsbeiträge vom Einkommen abziehen können.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.286U, 4.5.1 Zu den allgemeinen Abzügen, die von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können, zählen die Unterhaltsbeiträge, die an einen getrennt lebenden Elternteil für die unter dessen Obhut stehenden Kinder geleistet werden (Art. 38 Abs. 1 Bst. c StG in der hier noch massgeblichen ursprünglichen Fassung [BAG 00-124 S. 16]; Art. 9 Abs. 2 Bst. c StHG). Als abzugsfähige Kinderalimente gelten alle regelmässig oder unregelmässig wiederkehrenden Unterstützungen und Unterhaltsleistungen, die der Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen und ihren Rechtsgrund im Kindsverhältnis haben (BVR 2011 S. 241 E. 3.2 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht verlangt für die Abziehbarkeit von Unterhaltsbeiträgen, dass eine richterliche Anordnung oder (zumindest) eine schriftliche Vereinbarung vorliegt, welche den Betrag der geschuldeten Unterhaltsleistungen ziffernmässig bestimmt (BVR 2011 S. 241 E. 4.3). Die maximal zulässige Höhe der Abzüge entspricht den im streitbetroffenen Steuerjahr tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen (BVR 2011 S. 241 E. 3.4, 2005 S. 555 E. 4.3.1 je mit Hinweisen). Der Nachweis über die (ziffernmässig bestimmte) Höhe der effektiv getätigten Zahlungen, obliegt jener Person, die sie steuerlich abziehen möchte; er ist in aller Regel durch konkrete Belege zu erbringen (BVR 2011 S. 241 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Im internationalen Verhältnis haben als steuermindernd geltend gemachte Zahlungen erhöhten Beweisanforderungen zu genügen, da sich die Verhältnisse des ausländischen Leistungsempfängers der Kontrolle durch die inländischen Steuerbehörden entziehen (VGE 2013/253/254 vom 5.6.2015 E. 2.4 mit Hinweisen). 4.5.2 Die StRK hat die vom Beschwerdeführer auf Fr. 180'000.-- jährlich bezifferten Unterhaltsbeiträge zugunsten seines minderjährigen Sohns lediglich im Umfang von Fr. 7'500.-- (2002), Fr. 35'000.-- (2003) und 42'000.-- (2004) zum Abzug zugelassen. Sie erkannte, weil der Beschwerdeführer die Zahlungen bloss unregelmässig und nicht im vollen Umfang geleistet habe, könne vom Erfordernis des strikten Nachweises der tatsächlich geleisteten Zahlungen nicht abgewichen werden. Dieser sei – soweit die vorgenannten Beträge übersteigend – als nicht erbracht anzusehen, da aus den vorgelegten Bankbelegen hinsichtlich der Bareinzahlungen die einzahlende Person nicht hervorgehe. Die betreffenden Zahlungen liessen sich deshalb nicht dem Beschwerdeführer zuordnen (vgl. angefochtener

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.286U, Entscheid E. 4). Die Beschwerdeführenden bemängeln, die Vorinstanz habe den Nachweis der Zahlungen zu Unrecht als nicht erbracht betrachtet. Sie berufen sich auf die Unterhaltsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter vom 24. Februar 2003, aus welcher sich ergebe, dass der Beschwerdeführer seiner Unterhaltspflicht bis dahin vollständig nachgekommen sei. Die Höhe der geleisteten Unterhaltszahlungen ergebe sich zudem aus einem «Expertenbericht» zuhanden des (damaligen) kantonalen Untersuchungsrichteramts, wonach die tatsächlich geleisteten Zahlungen Fr. 154'500.-- (2002), Fr. 125'000.-- (2003) und Fr. 82'000.-- (2004) betrugen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, wer sonst in der Nähe des Wohn- bzw. Arbeitsorts des Beschwerdeführers Beträge in dieser Höhe auf das Konto der Kindsmutter hätte einzahlen sollen. 4.5.3 Soweit sich die Beschwerdeführenden auf den durch die Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag vom 24. Februar 2003 berufen (act. 8A pag. 51-49), vermögen sie daraus betreffend die Höhe der effektiv geleisteten Zahlungen nichts für sich abzuleiten: In Ziff. 2 des Vertrags wird zwar festgehalten, dass der Beschwerdeführer «seiner Unterhaltspflicht bisher vollumfänglich nachgekommen» sei und die Parteien sich «bezüglich der Unterhaltsbeiträge für die Zeit bis zur Unterzeichnung des vorliegenden Vertrags als per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt» erklärten. Ob und in welcher Höhe effektiv Unterhaltsbeiträge geleistet wurden, ist damit indes nicht (objektiv) belegt. Auch steht diese Erklärung in Widerspruch dazu, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die Unterhaltszahlungen «nur unregelmässig und teilweise bloss in Teilbeträgen geleistet» (vgl. Beschwerde S. 8). Es scheint zudem fraglich, ob für die Zeit vor dem 24. Februar 2003 überhaupt eine hinreichende betragsmässig bestimmte Vereinbarung vorliegt (vgl. vorne E. 4.5.1; BVR 2011 S. 241 E. 4.4), was aber mit Blick auf das vor Verwaltungsgericht geltende Verbot der Schlechterstellung (vgl. Art. 84 Abs. 2 VRPG; BVR 2010 S. 169 E. 4.1) offenbleiben kann. 4.5.4 Weiter ergibt sich auch aus der Aktennotiz, die im Rahmen der gegen den Beschwerdeführer geführten strafrechtlichen Voruntersuchung von einer Expertin erstellt wurde, auf welche die Beschwerdeführenden sich berufen, nichts zu ihren Gunsten (vgl. Beschwerdebeilage 7). Insbesondere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.286U, ist nicht ersichtlich, inwiefern die StRK gehalten gewesen wäre, die darin getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu übernehmen. Es gilt zwar der Grundsatz, dass Verwaltungsbehörden die tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörden übernehmen (vgl. BVR 2016 S. 247 E. 5.5, 2012 S. 28 E. 2.2.1, 2010 S. 266 E. 4.4; BGE 129 II 312 E. 2.4). Es ist aber weder erstellt noch dargetan, dass diese Untersuchungsergebnisse in ein Erkenntnis der Strafbehörden (mit gleichen oder ähnlichen beweisrechtlichen Anforderungen an den Nachweis der Unterhaltszahlungen, wie sie diesbezüglich im Steuerjustizverfahren gelten) gemündet hätten. Insoweit fehlt es von vornherein an Sachverhaltsfeststellungen, auf welche die StRK hätte abstellen können. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die StRK den massgebenden Sachverhalt selbst festgestellt hat, indem sie die der Aktennotiz zugrunde liegenden Bankbelege einforderte und diese einer eigenen Würdigung unterzog. Somit verspricht der beantragte Beizug der amtlichen Akten aus dem Strafverfahren keine zusätzlichen Erkenntnisse, weshalb der entsprechende Beweisantrag abzuweisen ist. 4.5.5 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach die Bareinzahlungen in der Nähe von Arbeits- bzw. Wohnort des Beschwerdeführers getätigt worden seien und aufgrund ihrer Höhe und der Zeitabstände auf Unterhaltszahlungen zu schliessen sei, sind ebenfalls unbehelflich: In Anbetracht dessen, dass die Unterhaltsbeiträge nicht in der vertraglich vereinbarten Höhe und Regelmässigkeit bezahlt worden sind und die Kindesmutter sich diese ab 2004 gerichtlich erstreiten musste (vgl. zu diesem Aspekt BGer 2C_615/2013 vom 10.12.2013 E. 7.3), hat die StRK zu Recht eindeutige schriftliche Belege für ihren Nachweis verlangt. Hinzu kommt, dass die Kindsmutter und der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers in Kanada wohnhaft sind, so dass die im internationalen Verhältnis geltenden strengen Anforderungen an den Nachweis von steuervermindernden Tatsachen massgebend sind (vgl. vorne E. 4.5.1). Die aktenkundigen Bankauszüge lassen bei einem Grossteil der Zahlungen nicht darauf schliessen, wer diese getätigt hat. Bei diesen Gegebenheiten hat die StRK kein Recht verletzt, wenn sie erwogen hat, die Beschwerdeführenden hätten den – beim vorliegenden Auslandsverhältnis erforderlichen – strikten Nachweis der Unterhaltsleistungen nicht zu erbringen vermocht. Da mündliche Ausführungen die vorliegend fehlenden schriftlichen Belege für den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.286U, von den Beschwerdeführenden behaupteten Sachverhalt nicht zu ersetzen vermögen (vgl. auch BVR 2014 S. 197 E. 3.1), erübrigt es sich, die beantragten Beweismassnahmen (Parteiverhör, Zeugeneinvernahme) durchzuführen. 4.6 Damit erweist sich der Eventualantrag als unbegründet und ist die Beschwerde insoweit abzuweisen. 5. Mit ihrem Subeventualantrag verlangen die Beschwerdeführenden die Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Kostenpunkt. Sie rügen diesbezüglich, die Vorinstanz hätte bei ihrem Kostenspruch berücksichtigen müssen, dass die Einspracheentscheide mangelhaft begründet gewesen seien. 5.1 Gemäss dem Unterliegerprinzip, wie es in Art. 200 Abs. 1 StG zum Ausdruck kommt, wird kostenpflichtig, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 200 Abs. 3 StG). Die Heilung einer Gehörsverletzung ist als besonderer Umstand bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen, da die behördliche Fehlleistung für die Betroffenen auch hinsichtlich der Verfahrenskosten keine Nachteile zeitigen darf (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 9). Solche sind gegeben und von einer (gänzlichen) Kostenauflage ist abzusehen, wenn eine (schwerwiegende) Gehörsverletzung zu nennenswerten Kosten führte, die ansonsten nicht angefallen wären (vgl. etwa BGer 8C_608/2015 vom 17.12.2015 E. 6, 1C_205/2015 vom 29.10.2015 E. 6.3). 5.2 Dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs die Beschwerdeerhebung wesentlich beeinflusst und erhebliche (zusätzliche) Kosten verursacht hätte, ist indes weder dargetan noch ersichtlich: Die Beschwerdeführenden haben vor der Vorinstanz die Möglichkeit erhalten, die Akten der Steuerverwaltung einzusehen und sich wiederholt zur Sache zu äussern. In ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2015 haben sie sich zur Vernehmlassung und zu einer ergänzenden Stellungnahme der Steuerverwaltung geäussert (vgl. act. 3B pag. 151-148). Am 24. August 2015 haben sie sich nochmals

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.286U, ausführlich zur Sache vernehmen lassen (act. 3B pag. 179-174). Sie haben damit ihr Äusserungsrecht im Rahmen des Beweisverfahrens wahrgenommen; dass ihnen wegen der Gehörsverletzung ein wesentlicher Mehraufwand entstanden ist, ist nicht anzunehmen. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz nicht gehalten, bei der Kostenverlegung vom Unterliegerprinzip abzuweichen. 5.3 Durften die Beschwerdeführenden für den Kostenspruch als gänzlich unterliegend betrachtet werden, fehlte es bereits an der Voraussetzung für den Zuspruch einer Parteientschädigung. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die StRK den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zugesprochen hat. Der angefochtene Entscheid ist somit im Kostenpunkt nicht zu beanstanden; der Subeventualantrag erweist sich ebenfalls als unbegründet. 6. 6.1 Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung des Hauptantrags aufzuheben, soweit die Kantons- und Gemeindesteuern 2001 betroffen sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, da sich bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern 2002-2004 Haupt-, Eventual- und Subeventualantrag als unbegründet erweisen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringen die Beschwerdeführenden mit ihren Anträgen nur teilweise durch, wobei sie als zu drei Vierteln unterliegend zu betrachten sind. In diesem Umfang werden sie kostenpflichtig; die verbleibenden Kosten sind nicht zu erheben (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Weiter hat ihnen der Kanton Bern (Steuerverwaltung) einen Viertel der Parteikosten zu ersetzen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Diese sind nach den Kriterien von Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) festzulegen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 PKV beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Inner-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.286U, halb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). In seiner Kostennote vom 9. Februar 2017 macht der Vertreter der Beschwerdeführenden ein Honorar von Fr. 35'400.-- geltend. Dieser Betrag ist deutlich übersetzt. Da nur ein einfacher Schriftenwechsel und kein Beweisverfahren durchgeführt wurden, beschränkte sich die Prozessführung (hauptsächlich) auf das Erarbeiten und Einreichen der Beschwerdeschrift. Zwar mag die Bedeutung der Streitsache angesichts der relativ hohen Steuerbeträge (von zwischen knapp 300'000 und gut 700'000 Franken pro Jahr) überdurchschnittlich sein; ansonsten handelt es sich aber um ein Verfahren mit einem bloss durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad und Zeitbedarf. Das massgebende Honorar ist deshalb innerhalb des Rahmentarifs von Art. 11 Abs. 1 PKV auf einen Betrag von Fr. 5'000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 259.10 und Mehrwertsteuer festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15. März 2016 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2001 aufgehoben wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 10'000.--, werden den Beschwerdeführenden zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 7'500.--, auferlegt. 3. Der Kanton Bern (Steuerverwaltung) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 5'679.85 (inkl. Auslagen und MWSt), zu einem Viertel, ausmachend Fr. 1'419.95 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.03.2017, Nr. 100.2016.286U, 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern - der Eidgenössischen Steuerverwaltung Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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