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Bern Verwaltungsgericht 17.05.2018 100 2016 269

17 maggio 2018·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·6,225 parole·~31 min·1

Riassunto

Baupolizei - nachträgliche Baubewilligung für Fassadenanstrich - Wiederherstellung (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 17. August 2016 - RA Nr. 110/2016/40) | Baubewilligung/Baupolizei

Testo integrale

100.2016.269U STE/WEB/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Mai 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Ringgenberg A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde Biel Stadtkanzlei, Rechtsdienst, Mühlebrücke 5, 2501 Biel vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Beschwerdegegnerin und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend Baupolizei; nachträgliche Baubewilligung für Fassadenanstrich; Wiederherstellung (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 17. August 2016; RA Nr. 110/2016/40)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.269U, Sachverhalt: A. Im Sommer 2014 stellte die Einwohnergemeinde (EG) Biel bei einer Baukontrolle fest, dass A.________ und B.________ u.a. die Fassaden ihres Wohnhauses an der E.___Strasse 1___ (Parzelle Biel Gbbl. Nr. 2___) ohne Baubewilligung in «grellem Orangeton» neu gestrichen hatten. Am 7. Oktober 2014 erliess sie eine Wiederherstellungsverfügung und forderte A.________ und B.________ auf, die ausgeführten Bauarbeiten rückgängig zu machen, namentlich «die Fassade […] umzustreichen (Originalfarbton beige/braun mit allfälliger leichter Abweichung)». Dagegen gelangten A.________ und B.________ an die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE), welche das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 12. November 2014 abschrieb, nachdem A.________ und B.________ ein nachträgliches Baugesuch bei der Gemeinde eingereicht hatten. Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 verweigerte die EG Biel die nachträgliche Baubewilligung und forderte A.________ und B.________ auf, «die Fassade in den ursprünglichen Braunton umzustreichen». B. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 16. März 2016 Beschwerde bei der BVE. Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 17. August 2016 ab und setzte eine neue Wiederherstellungsfrist an. C. Am 19. September 2016 haben A.________ und B.________ beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit den folgenden Rechtsbegehren:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.269U, «1. Der Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 17. August 2016 (RA Nr. 110/2016/40) sei aufzuheben und es sei das Gesuch Nr. 23'313-B betr. Fassadenanstrich an Gebäude E.___Strasse 1___, Biel, nachträglich zu bewilligen. Eventualiter Der Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 17. August 2016 (RA Nr. 110/2016/40) sei aufzuheben und die Sache sei zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen bzw. zur Beurteilung eines Ausnahmegesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter Der Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 17. August 2016 (RA Nr. 110/2016/40) sei insoweit aufzuheben, als eine Wiederherstellung angeordnet bzw. als die Wiederherstellungsverfügung der EG Biel vom 22. Februar 2016 bestätigt wird. Auf eine Wiederherstellung (Umstreichen der Fassade bei Gebäude E.___Strasse 1___, Biel, in den ursprünglichen Braunton) sei zu verzichten. Subsubeventualiter Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 17. August 2016 (RA Nr. 110/2016/40) sei dahingehend abzuändern, dass die Frist für die Wiederherstellung mit einer Dauer von sechs Monaten auf Ende des betreffenden Monats nach Eröffnung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils neu anzusetzen ist. 2. Antrag zum Verfahren: Es sei den Beschwerdeführenden 1 und 2 für das mit vorliegender Beschwerde anhängig gemachte Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlichen Anwalt zu gewähren. - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge -» Die EG Biel und die BVE beantragen mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2016 bzw. Vernehmlassung vom 13. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde. A.________ und B.________ haben sich am 30. November 2016 dazu geäussert und ergänzende Unterlagen eingereicht. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Am 20. September 2017 fand sodann ein Augenschein mit Instruktionsverhandlung statt. A.________ und B.________ sowie die EG Biel haben sich zum Protokoll geäussert und Schlussbemerkungen eingereicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.269U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden haben die ursprünglich beige-braune Fassade ihres Wohnhauses ohne Baubewilligung in ein intensives Orange- Rot mit rot-braunem Sockel umgestrichen (vgl. zur ursprünglichen Fassadenfarbe Beschwerdebeilagen 6, act. 1C, und 34, act. 17A). Dass der neue Fassadenanstrich einer Baubewilligung bedarf, ist vor Verwaltungsgericht nicht mehr umstritten. Streitig ist hingegen, ob er die ästhetischen Anforderungen erfüllt und nachträglich bewilligt werden kann. 2.2 Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung im Sinn der Art. 36 und 62 BauG entgegenstehen (Art. 2 BauG). Verstösst ein Bauvorhaben gegen eine Ästhetikvorschrift, so ist es in der Regel nicht bewilligungsfähig, da Ästhetikvorschriften selbständige Bedeutung haben und grundsätzlich gleichrangig wie die übrigen Bauvorschriften sind (BGer 1C_434/2012 vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.269U, 28.3.2013, in ZBI 2014 S. 441 E. 3.3, 1P.709/2004 vom 15.4.2005, in ZBl 2006 S. 422 E. 2.3; VGE 2016/242 vom 8.6.2017 E. 3.3, 22449 vom 28.11.2006 E. 5.4; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 9/10 N. 7 mit Hinweisen). Nach der ästhetischen Generalklausel dürfen Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung (störende Farb- oder Materialwahl, ortsfremde Bau- oder Dachform und dgl.) können im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügt oder Projektänderungen verlangt werden (Art. 9 Abs. 1 BauG). Die Gemeinden können Vorschriften zum Ortsbild- und Landschaftsschutz erlassen, die über diese kantonalen Mindestanforderungen hinausgehen (Art. 9 Abs. 3 sowie Art. 69 Abs. 2 Bst. c und f BauG; Art. 12 Abs. 4 der Bauverordnung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1]). Solche Vorschriften müssen, um eine selbständige Bedeutung zu haben, konkreter gefasst sein als die kantonalen und dürfen Letztere nicht nur allgemein anders umschreiben (BVR 2009 S. 328 E. 5.2, 2006 S. 491 E. 6.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 4). 2.3 Die EG Biel hat in ihrem Baureglement vom 7. Juni 1998 (GBR; SGR 721.1) von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. Nach Art. 25 Abs. 1 GBR sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass sie unter Einhaltung der Vorgaben des Bauzonenplans zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung ergeben. Für die Beurteilung der Gesamtwirkung sind insbesondere die Gebäudestellung sowie die Orientierung der Fassaden, die Gebäudeformen und ihre Gliederung, die Materialwahl und ihre Farbgebung sowie die Gestaltung der Aussenräume zu berücksichtigen (Art. 23 der kommunalen Bauverordnung vom 2. Oktober 1998 [BauV Biel; SGR 721.12]). Die gute Gesamtwirkung von Bauten und Anlagen ist aufgrund der Bedeutung des Standorts zu beurteilen. Der Gesamtrichtplan Biel ist dabei wegleitend beizuziehen (Art. 25 BauV Biel). – Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gehen kommunale Ästhetikvorschriften, welche eine «gute Gesamtwirkung» verlangen, in ihrem Regelungsgehalt und ihrer Regelungsdichte über die Generalklausel von Art. 9 Abs. 1 BauG hinaus und kommt ihnen selbständige Bedeutung zu (BVR 2009 S. 328 E. 5.3, 2006 S. 491 E. 6.3.1, 2002 S. 8 E. 4b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.269U, 2.4 Der Begriff «gute Gesamtwirkung» stellt einen unbestimmten kommunalen Gesetzesbegriff dar (BVR 2009 S. 328 E. 5.3, 2006 S. 491 E. 6.3.1, auch zum Folgenden). Ob die rechtsanwendende Behörde einen solchen richtig ausgelegt hat, ist eine Rechtsfrage, welche das Verwaltungsgericht grundsätzlich frei überprüft. Es räumt den kommunalen Behörden bei der Anwendung kommunaler Vorschriften freilich einen mitunter erheblichen Beurteilungsspielraum ein, da der Gemeinde in diesem Bereich Autonomie zukommt (Art. 109 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 65 Abs. 1 und Art. 69 BauG). Es ist deshalb vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie eine eigene Vorschrift verstanden haben will. Wird die Anwendung einer von der Gemeinde erlassenen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen sich der Prüfung zu enthalten, ob eine andere Bedeutung der umstrittenen Bestimmung ebenfalls möglich und rechtlich vertretbar wäre. Zu prüfen ist nur, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Würdigung örtlicher Verhältnisse in Frage steht (BVR 2015 S. 263 E. 5.1, 2012 S. 20 E. 3.2, 2010 S. 113 E. 3.4; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 5, je mit weiteren Hinweisen). 2.5 Die «gute Gesamtwirkung» ist weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen, sondern bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten nur, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich ein Bauvorhaben an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat (BVR 2009 S. 328 E. 5.3, 2006 S. 491 E. 6.3.1 und 6.3.2 mit Hinweisen). Für eine sachgerechte Konkretisierung des erwähnten Begriffs bedarf es oft eines besonderen Fachwissens. Liegen mit Blick auf die ästhetische Beurteilung eines Vorhabens Berichte der Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) vor, räumt ihnen das Verwaltungsgericht regelmässig einen erheblichen Stellenwert ein und auferlegt sich bei deren Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung. Es prüft insbesondere, ob die Fachmeinung gefestigt und gut abgestützt ist, und ob sie – nach entsprechenden Erläuterungen – auch Laiinnen und Laien zu überzeugen vermag (BVR 2009 S. 328 E. 5.7, 1998 S. 440 E. 3d; VGE 2016/62 vom 18.8.2016 E. 3.5; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 9a und 10 Bst. b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.269U, 3. 3.1 Die BVE hat zur umstrittenen Ästhetikfrage einen Fachbericht der OLK eingeholt. Die OLK beschreibt das streitige Wohnhaus als Teil eines farblich eher durchmischten Quartiers. In einem relativ kleinen Umfeld fänden sich Gebäude in den Farbtönen Weiss, Beige, Gelb, Salm, Orange, Grün, Grau und Blau. Diese Heterogenität falle vor allem entlang der E.___Strasse auf, an welcher die Gebäude aufgereiht und klar sichtbar seien. Zwischen der E.___Strasse und dem südlich gelegenen Wald sei das Quartier relativ stark durchgrünt. Die vorhandene Vegetation könne als bindende Textur wahrgenommen werden. Östlich des streitbetroffenen Gebäudes stehe an der E.___Strasse ein Wohnhaus in einem Orangeton, welcher allerdings erheblich blasser sei, und gegen den Wald hin finde sich eine Überbauung in unterschiedlichen Blautönen, von denen einige eher stark wirken würden. Das streitbetroffene Wohnhaus bringe einen neuen, weiteren Farbton ins Quartier, falle allerdings durch die Farbintensität stark auf. Diese Intensität verleihe ihm eine Präsenz und Wichtigkeit, welche seiner Funktion innerhalb des Quartiers nicht zukomme. Dadurch sei eine gute Gesamtwirkung mit der bestehenden Umgebung nicht gegeben. Gesamthaft wirke die Gestaltung der Fassade aufgrund der Farbwahl unstimmig. Themen, welche in der Umgebung öfters zu sehen sind, würden hier eher negativ auffallen. Ein Thema sei der Sockel, welcher jeweils in einer passenden Farbe gehalten werde. Der rot-braune Farbton sei zwar als Farbe sehr ansprechend, beisse sich jedoch mit dem orange-roten Ton der Fassade. Die Dachgauben würden oft in der Fassadenfarbe gestrichen; hier wäre indes ein zurückhaltenderer Ton wünschenswert gewesen (Integration in Dachkonstruktion). Die Fenster und ihre Einfassungen seien oft in Weiss gehalten, allerdings durch eher blasse Farbtöne sowie zusätzliche Farben für Fensterläden abgeschwächt. Im vorliegenden Fall komme zum grellen Weiss ein grelles Orange, so dass die Farbintensität gesamthaft zu stark wirke. Aus diesen Gründen empfehle sie, die Fassadenfarbe ändern zu lassen (Fachbericht OLK vom 18.5.2016, Vorakten BVE pag. 30 f., S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.269U, 3.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass aufgrund der im Dossier enthaltenen Fotodokumentationen die Argumentation und die Feststellungen der Gemeinde bezüglich der Farbgestaltung der Liegenschaft nachvollziehbar seien und sich mit den Einschätzungen der OLK decken würden. Die gewählte orange-leuchtende Fassadenfarbe sei wegen ihrer Farbintensität nicht geeignet, das Gebäude gut in die bestehende Umgebung einzuordnen. Das intensiv leuchtende Orange hebe sich von der in der Umgebung vorherrschenden Farbgebung deutlich ab. Dadurch werde das Gebäude aus dem gebauten Kontext herausgehoben und als Einzelobjekt zu Lasten der Gesamtwirkung betont. Das zusätzliche Zusammentreffen diverser unterschiedlicher Farbtöne bei der Fassade, den Fenstern, dem Sockel und dem Dach verstärke diesen negativen Gesamteindruck der Fassadengestaltung. Insgesamt füge sich das gewählte Farbkonzept nicht gut in die Umgebung ein. Der neue Fassadenanstrich sei aufgrund seiner Farbintensität und Leuchtkraft nicht bewilligungsfähig und der Bauabschlag der EG Biel sei damit zu bestätigen (angefochtener Entscheid E. 3f und 3h). 3.3 Die Beschwerdeführenden machen vorab geltend, die Gemeinde habe die massgebliche Umgebung für die Beurteilung der guten Gesamtwirkung zu Unrecht auf bloss 50 bis 80 m beschränkt; dies sei nicht sachgerecht, sondern willkürlich und sprenge den ihr aufgrund ihrer Autonomie zustehenden Beurteilungsspielraum. Zudem weiche dieses Vorgehen von jenem der OLK ab (Beschwerde S. 10 ff.; Schlussbemerkungen vom 18.12.2017, act. 24, S. 2 ff.). – Die Gemeinde hat am Augenschein bestätigt, dass sie die Umgebung in einem Radius von 50 bis 80 m berücksichtigt habe, wobei in erster Linie die Wirkung auf Gebäude in der gleichen Reihe, d.h. entlang der Strasse interessiere, in zweiter Linie jene auf gegenüberliegende Gebäude. In einem dritten Schritt werde der Gesamtblick auf das grössere Umfeld bzw. Quartier gerichtet (Beschwerdeantwort S. 6; vgl. Voten D.________ und F.________, Protokoll Augenschein vom 20.9.2017 [nachfolgend: Protokoll] S. 4 f.). Die OLK führte ihrerseits aus, da die Strasse eine Hauptachse bilde, sei der prioritäre Blick auf die Strassenfassaden hier nachvollziehbar, wenngleich sie selber das fragliche Gebäude jeweils direkt im Kontext mit dem gesamten Quartier beurteile (vgl. Votum G.________, Protokoll S. 5). Das Verwaltungsgericht sieht mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.269U, Blick auf die der Gemeinde zustehende Autonomie (vgl. vorne E. 2.4) keinen Anlass, das Vorgehen der Gemeinde zu beanstanden, zumal es sachlich nachvollziehbar ist, wenn vorab die Wirkung des umstrittenen Gebäudes auf die unmittelbare und vom öffentlichen Raum in erster Linie wahrnehmbare Umgebung untersucht wird und anschliessend jene auf den übrigen baulichen Kontext. Im Ergebnis weicht diese Methode auch nicht von jener der OLK ab. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden müssen jedenfalls nicht auch Gebäude in grösserer Distanz als massgebliche Umgebung des umstrittenen Gebäudes berücksichtigt werden. Die Vorinstanz hat demnach keine Rechtsverletzung begangen, wenn sie in der Frage des Beurteilungsperimeters der Ansicht der Gemeinde gefolgt ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 3g; vgl. auch hinten E. 4.4). 3.4 Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, die BVE habe anstatt eine eigene rechtliche Würdigung vorzunehmen und den Sachverhalt zu vervollständigen, die Darlegungen der OLK übernommen. Der Fachbericht der OLK sei jedoch unvollständig und die darin gezogenen Schlüsse nicht nachvollziehbar. So fehle ein Hinweis auf den Perimeter, den die OLK als Umgebung betrachtet habe. Zudem habe die OLK mit keinem Wort die verschiedenen Gewerbebauten entlang der E.___Strasse erwähnt, die in wahrnehmbarer Weise für ihre Angebote werben und damit die Farbe des streitbetroffenen Hauses in den Hintergrund drängen würden. Mit Ausnahme eines Hauses in blassem Orange und einer Überbauung mit Gebäuden in unterschiedlichen Blautönen seien zahlreiche farblich hervorstechende Gebäude an der E.___Strasse ebenfalls unerwähnt geblieben. Mit Blick auf diese sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich das streitbetroffene Gebäude nicht gut in den Gesamtkontext einordnen solle. Komme hinzu, dass die OLK zur Beurteilung einer guten Gesamtwirkung einzig die Farbwahl herangezogen und damit vernachlässigt habe, dass Gebäude auch durch ihre Form Präsenz und Wichtigkeit markieren könnten. Durch diese verkürzte Sichtweise werde der Farbwahl für die Frage der Einordnung eine überhöhte Bedeutung beigemessen und würden farbige Gebäude vorschnell als zu dominant taxiert. Zudem habe die OLK denkmalpflegerisch argumentiert, indem sie das Zusammenspiel der Farben des Sockels, der Fenstereinfassungen und der Fassade kritisiert habe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.269U, In Fragen des Denkmalschutzes sei die OLK aber gerade nicht Fachbehörde. Aus diesen Gründen würden keine tauglichen fachkundigen Angaben vorliegen, die eine gute Gesamtwirkung infrage stellen würden. Im Gegenteil erscheine eine rechtsgenügliche Einordnung des streitbetroffenen Gebäudes angesichts der höchstens durchschnittlichen Gegebenheiten der Umgebung und der vorbestehenden farbigen Häuser als gegeben (Beschwerde S. 6 ff.; Schlussbemerkungen vom 18.12.2017, act. 24, S. 5 f.). 3.5 Die Vorinstanz hat für die Würdigung der ästhetischen Belange auf den Fachbericht der OLK und die in den Akten enthaltenen Fotodokumentationen abgestellt, was – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – nicht zu beanstanden ist. Die OLK hat die gute Gesamtwirkung der streitbetroffenen Baute mit Blick auf das Quartier und damit unter Berücksichtigung der farblich durchmischten Umgebung sowie der bunten Palette von eher dezent gehaltenen und vorsichtig eingesetzten Farben beurteilt, wie aus dem Fachbericht hervorgeht (vgl. Voten G.________, Protokoll S. 5 f.). In der Folge bemängelte sie nicht den orangen Farbton an sich, sondern dessen Intensität (vgl. Votum G.________, Protokoll S. 9). Dass dem Gebäude dadurch, wie von der OLK festgehalten, eine Präsenz und Wichtigkeit verliehen wird, welche seiner Funktion innerhalb des Quartiers nicht zukommt, hat sich am Augenschein bestätigt. Das fragliche Haus ist wegen der stark leuchtenden orange-roten Fassadenfarbe bereits aus grosser Distanz klar erkennbar und sticht geradezu aus den umliegenden Gebäuden heraus (vgl. Fotos Nrn. 16-24 der Fotodokumentation zum Augenschein vom 20.9.2017 [nachfolgend: Fotodokumentation]; vgl. auch das am Augenschein vom 20.9.2017 durch die OLK zu den Akten gegebene Foto [nachfolgend: Foto OLK], act. 11). Da es sich weder um ein historisch bedeutendes Gebäude noch um ein solches mit öffentlicher Funktion (z.B. Museum, Kirche oder Rathaus) handelt, sondern um ein gewöhnliches Wohnhaus unter vielen, ist eine derart gesteigerte Aufmerksamkeit im Sinn eines guten Gesamtbilds nicht erwünscht (vgl. auch Voten H.________, Protokoll S. 5 und 9). Der Leuchteffekt wird – entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführenden – weder durch die Architektur des Gebäudes noch durch allfällige sich in der Nähe befindende Werbeanzeigen, die im Übrigen eine Appellfunktion haben, verringert (vgl. Fotos Nrn. 16-24 der Fotodokumentation; vgl. auch Foto OLK). Im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.269U, Unterschied zum alten Farbkonzept und zu den Bauten in der Umgebung wurde die Farbe zudem nicht differenziert eingesetzt, sondern auch für die Balkone, Wasserspeier und Halterungen der Fensterläden verwendet (vgl. Votum G.________, Protokoll S. 6). Zur Leuchtkraft der orangen Farbe kommt sodann die Kombination mit dem Rot-Braun des Gebäudesockels und dem grellen Weiss der Fenstereinfassungen (vgl. Fotos Nrn. 1, 7 und 24 der Fotodokumentation). Diese Feststellungen der OLK haben keinen denkmalpflegerischen Hintergrund, sondern beziehen sich auf die ästhetische Wirkung der Fassade. Sie sind – wie sich vor Ort bestätigt hat – in jeder Beziehung gut nachvollziehbar. Die BVE hat sich zu Recht darauf abgestützt, mit dem Ergebnis, dass die leuchtend orange-rote Fassadenfarbe in Kombination mit dem rot-braunen Sockel keine gute Gesamtwirkung mit der Umgebung erzielt. 3.6 Nichts zu ihren Gunsten ableiten können die Beschwerdeführenden aus dem nach Art. 25 BauV Biel beizuziehenden Gesamtrichtplan. Dieser wurde in den Agglomerationsrichtplan überführt und liegt nun als Regionales Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzept (RGSK; Richtplan/RGSK Biel- Seeland 2. Generation, act. 16A) vor (vgl. Votum F.________, Protokoll S. 7). Das RGSK könnte allenfalls von Bedeutung sein, wenn es sich beim betroffenen Quartier um einen Entwicklungsschwerpunkt handeln würde, was hier aber nicht der Fall ist (vgl. Votum F.________, Protokoll S. 7). Anders als die Beschwerdeführenden meinen, geht daraus nicht hervor, dass bezüglich guter Gesamtwirkung an Gebäude an Gemeindestrassen weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als an Gebäude an Kantonsstrassen (Schlussbemerkungen vom 18.12.2017, act. 24, S. 4 f.). Für die Beurteilung ebenfalls unbedeutend ist, ob die Verkehrsbelastung auf der E.___Strasse wegen verkehrsberuhigender Massnahmen und der neuen Umfahrungsstrasse abnimmt. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Gemeinde habe viele farbenfrohe Gebäude bewilligt oder geduldet und bei der Farbe des Fassadenanstrichs keine hohen Anforderungen an das Vorliegen einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.269U, guten Gesamtwirkung gestellt. Die ins Recht gelegten Bilder von anderen farbigen Gebäuden in Biel würden dies belegen. Dass bisher eine Duldungspraxis bestanden habe, gehe auch aus einem Protokollauszug der gemeindeinternen Fachgruppe (IFG) vom 25. Februar 2015 hervor (vgl. hierzu Vorakten Gemeinde, graues Register), wonach es aufgrund der wiederkehrenden Thematik der Fassadenfarben ein Ziel der Bewilligungsbehörde sein solle, eine neue Praxis auf der Basis rechtlicher Grundlagen zu schaffen. Eine eigentliche Praxisänderung sei aber nie erfolgt, geschweige denn angekündigt worden. Daher könne die Gemeinde ein etabliertes Verständnis in der Handhabung des kommunalen Rechts nicht im Einzelfall plötzlich aufgeben und sei den Beschwerdeführenden im Sinn einer Gleichbehandlung im Unrecht die nachträgliche Baubewilligung zu erteilen (Beschwerde S. 10 ff.; Eingabe vom 30.11.2016, act. 6, S. 2; Schlussbemerkungen vom 18.12.2017, act. 24, S. 3 und 5 ff.). 4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, in der näheren Umgebung des streitbetroffenen Gebäudes fände sich nur ein Wohnhaus mit oranger Fassade. Dabei handle es sich jedoch um einen Orangeton, der erheblich blasser und daher hinsichtlich der Farbintensität nicht mit der strittigen Fassadenfarbe vergleichbar sei. Die weiteren von den Beschwerdeführenden aufgeführten Gebäude an der E.___Strasse wiesen alle einen anderen Farbton auf; die übrigen Fotos würden Bauten betreffend, die sich in anderen Quartieren befänden, und seien daher für die Beurteilung nicht massgebend. Es gebe keine Hinweise auf eine ständige gesetzwidrige Bewilligungspraxis der Gemeinde, weshalb kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe (angefochtener Entscheid E. 3g). 4.3 Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall vor. Hat eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen, so gibt dies Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nur ausnahmsweise, wenn die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen, wenn dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.269U, nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Schliesslich dürfen keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter bestehen (BGE 125 II 152 E. 5, 123 II 248 E. 3c, 122 II 446 E. 4a; BVR 2013 S. 85 E. 8.1, 2012 S. 494 E. 7.6, 2006 S. 496 E. 5.3; Pierre Tschannen, Gleichheit im Unrecht: Gerichtsstrafe im Grundrechtskleid, in ZBl 2011 S. 57-85). 4.4 Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, liegen viele der von den Beschwerdeführenden genannten Vergleichsobjekte ausserhalb des hier massgeblichen Betrachtungsperimeters, in einem anderen räumlichen und farblichen Kontext und sind daher von vornherein unbeachtlich (vgl. dazu vorne E. 3.3). Das gilt insbesondere für das rote Gebäude am I.___Weg 3___ (vgl. Votum G.________, Protokoll S. 18; Foto Nr. 15 der Fotodokumentation) und das orange Gebäude am J.___Weg 4___ (vgl. Fotos in Beschwerdebeilage 5, act. 1C), bei welchem im Übrigen gemäss der Gemeinde ebenfalls ein Wiederherstellungsverfahren hängig ist (vgl. Votum D.________, Protokoll S. 13). Weiter hat der Augenschein bestätigt, dass keines der besichtigten Vergleichsobjekte eine ähnlich intensive Fassadenfarbe wie das streitbetroffene Wohnhaus aufweist (vgl. Fotos Nrn. 7-14 und 16-24 der Fotodokumentation). Das gilt auch für das genannte, ausserhalb der hier interessierenden Umgebung liegende Gebäude am I.___Weg 3___ (vgl. Votum G.________, Protokoll S. 18), das orange Gebäude an der E.___Strasse 5___ (vgl. Foto Nr. 13 der Fotodokumentation) sowie die blauen Gebäude an der K.___Strasse (vgl. Foto Nr. 11 der Fotodokumentation), welche sich zudem in der hinteren Gebäudereihe befinden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde regelmässig derart intensiv leuchtende Fassadenfarben wie die von ihnen gewählte bewilligt. Zum Protokollauszug der IFG führte die Gemeinde aus, sie strebe keine neue Bewilligungspraxis an, sondern wolle die Anforderungen für Fassadenfarben in einem Merkblatt oder sogar im GBR ausdrücklich festhalten, um die Bauherrschaften für die unter Umständen bestehende Baubewilligungspflicht zu sensibilisieren (Votum D.________, Protokoll S. 11). Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, deutet somit nichts auf eine Änderung der Bewilligungspraxis durch die Gemeinde in einem Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.269U, zelfall hin und können sich die Beschwerdeführenden nicht mit Erfolg auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen. 5. 5.1 Für den Fall, dass keine ordentliche Baubewilligung erhältlich sein sollte, beantragen die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 44 Abs. 3 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Prüfung eines Ausnahmegesuchs. Sie machen geltend, die ungenügende Einordnung ins Ortsbild stelle bloss einen vorübergehenden Zustand dar, da der Fassadenanstrich mit der Zeit verblasse. Darin seien besondere Verhältnisse zu sehen, die gestützt auf Art. 26 BauG eine Ausnahme von den Ästhetikvorschriften erlauben würden. Entgegenstehenden öffentlichen Interessen käme vor dem Hintergrund der bloss temporären Beeinträchtigung keine überragende Bedeutung zu (Beschwerde S. 3 und 15; Schlussbemerkungen vom 18.12.2017, act. 24, S. 8). 5.2 Ein Rechtsanspruch auf Rückweisung an die Vorinstanz besteht nicht; der Entscheid liegt vielmehr im Ermessen des Gerichts. Eine Rückweisung ist nur sinnvoll, wenn Aussicht oder zumindest die Möglichkeit besteht, dass das Ausnahmegesuch bewilligt werden kann (BVR 2012 S. 74 E. 4.3.3; VGE 2016/292 vom 4.7.2017 E. 4.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 13b i.V.m. Art. 34 N. 13). Gemäss Art. 26 Abs. 1 BauG können Ausnahmen von einzelnen kantonalen und kommunalen Bauvorschriften gewährt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Die Ausnahmebewilligung bedeutet, dass von einer allgemein gehaltenen Bestimmung aus besonderen Gründen des Einzelfalls abgewichen werden darf. Dabei geht es um die Behebung einer unverhältnismässigen Härte oder offensichtlichen Unzweckmässigkeit. Als besondere Verhältnisse kommen sowohl objektive Besonderheiten (Lage der Parzelle, Beschaffenheit des Baugrunds, technisch bedingte Ausnahmesituationen usw.) wie auch solche in Frage, die in den subjektiven Verhältnissen der bauwilligen Person begründet sind (z.B. Bedürfnisse einer behinderten Person). Ob ein Sachverhalt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.269U, dem Erfordernis der besonderen Verhältnisse zu genügen vermag, hängt von drei Komponenten ab, nämlich vom Interesse der Bauherrschaft an der Ausnahme, von der Bedeutung der Vorschrift, von der abgewichen werden soll, und von der Art und dem Mass der verlangten Abweichung. Besondere Zurückhaltung ist nach der Gerichtspraxis hinsichtlich Ausnahmen von Schutzbestimmungen (Natur-, Heimat-, Ortsbild- und Landschaftsschutz) geboten (BVR 2015 S. 425 E. 5.1, 2009 S. 87 E. 4.4.2, 2007 S. 58 E. 6.2, 2006 S. 145 E. 5.1.1 f.; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 26/27 N. 1, 3 und 4 f.). 5.3 Die Beschwerdeführenden haben sich für die orange Fassadenfarbe entschieden, da sie weder Rot noch Blau, sondern etwas Warmes und Freudiges gewollt hätten (Votum A.________, Protokoll S. 14). Demnach erfolgte die Farbwahl aufgrund einer persönlichen Vorliebe und nicht mit Blick auf objektive oder in den subjektiven Verhältnissen der Beschwerdeführenden gründende Besonderheiten, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten. Das Gleiche gilt für die geltend gemachte Verblassung, die im Übrigen am Augenschein, d.h. nach rund drei Jahren, nicht festgestellt werden konnte (dazu ausführlich hinten E. 6.4.2). Demnach sind keine besonderen Verhältnisse ersichtlich, die zu einer unverhältnismässigen Härte oder offensichtlichen Unzweckmässigkeit der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen führen würden, zumal beim Abweichen von Ästhetikvorschriften besondere Zurückhaltung geboten ist und die Abweichung auch nicht als geringfügig bezeichnet werden kann. Nach dem Gesagten besteht keine Aussicht auf eine Ausnahmebewilligung, weshalb sich eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt. 6. 6.1 Nach dem Gesagten hat die BVE den Bauabschlag der Gemeinde zu Recht bestätigt. Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der geforderten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verhält (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Diese muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 5 Abs. 2 und 3 sowie Art. 36 Abs. 2 und 3 der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.269U, Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 47 Abs. 6 BewD; BVR 2013 S. 85 E. 5.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9 mit weiteren Hinweisen). 6.2 Umstritten ist vorab der genaue Umfang des Wiederherstellungsbefehls. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Gemeinde spreche in der Wiederherstellungsverfügung vom Umstreichen der Fassade in den ursprünglichen Braunton. Da der Sockel ursprünglich grau gewesen sei, beziehe sich die Wiederherstellungsverfügung nicht auf diesen. Die nachträgliche Forderung der Gemeinde, auch den Sockel umzustreichen, stelle daher eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands dar (vgl. Beschwerde S. 4; Votum C.________, Protokoll S. 7; Schlussbemerkungen vom 18.12.2017, act. 24, S. 1 f.). Die Gemeinde stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass mit der gewählten Formulierung die ganze Fassade inkl. Sockel gemeint sei, da die Gebäudefassade nicht nur aus vier Mauern bestehe, sondern auch den Sockel, die Befensterung und die Lukarnen umfasse (vgl. Voten D.________, Protokoll S. 5 und 18). – Die OLK hat zwar zum Ausdruck gebracht, dass sie nebst der Leuchtkraft der orangen Farbe auch das Zusammenwirken mit den anderen neuen Farben nicht gutheisst (vgl. vorne E. 3.1). Die Kritik der Gemeinde bezog sich aber – vor dem Augenschein – stets nur auf das «leuchtende» bzw. «fluoreszierende Orange» (vgl. Verfügung vom 22.2.2016, unpag. Vorakten Gemeinde; Beschwerdeantworten, Vorakten BVE pag. 22 f. sowie act. 4 S. 3 f.). Entsprechend betraf ihre Anordnung in der Wiederherstellungsverfügung vom 22. Februar 2016 nur das Umstreichen der Fassade «in den ursprünglichen Braunton», wie die Beschwerdeführenden zu Recht geltend machen (vgl. Vorakten BVE pag. 7 ff., S. 5; vgl. auch vorne Bst. A), d.h. die Fassadenteile, die jetzt orange sind, und nicht, wie die Gemeinde am Augenschein geltend machte, die gesamte Fassade, denn der Sockel war ursprünglich grau (vgl. zur ursprünglichen Fassadenfarbe Beschwerdebeilagen 6, act. 1C, und 34, act. 17A). Der im Folgenden zu überprüfende Wiederherstellungsbefehl betrifft somit nur die Fassadenteile, die in leuchtendem Orange gestrichen wurden. 6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich auf den Vertrauensgrundsatz und machen geltend, sie hätten sich im Jahr 2012 – wie schon öfters

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.269U, im Hinblick auf Bauvorhaben – bei der Stadtverwaltung erkundigt, ob sie für einen Neuanstrich der Fassade eine Baubewilligung benötigen. Ein Mitarbeiter, den sie näher beschreiben, habe dies verneint. Einschränkungen zu dieser Zusage, etwa betreffend Art oder Intensität der Farbe, habe er nicht gemacht. Sie hätten sich daher als juristische Laiin und juristischer Laie darauf verlassen dürfen, dass die ihnen erteilte Auskunft korrekt war, d.h. ein Fassadenanstrich unabhängig von der gewählten Farbe keiner Baubewilligung bedarf (Beschwerde S. 4 und 16 f.; Schlussbemerkungen vom 18.12.2017, act. 24, S. 7). 6.3.2 Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV und Art. 11 Abs. 2 KV) verleiht in der Form des Vertrauensschutzes einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezieht (BGE 132 II 240 E. 3.2.2, 130 I 26 E. 8.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 621 und 624). Neben dem behördlichen Verhalten als Vertrauensgrundlage setzt der Anspruch auch eine Vertrauensbetätigung und einen Kausalzusammenhang zwischen Vertrauen und Disposition voraus. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt eine Interessenabwägung im Einzelfall vorbehalten (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 659 und 663 f.; vgl. auch Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 N. 11 ff.; zum Ganzen BVR 2013 S. 85 E. 6.1). Auf Vertrauensschutz kann sich nur berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch bei gehöriger Sorgfalt nicht hätte kennen sollen. Dabei ist auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf den Vertrauensschutz berufenden Person abzustellen (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 656 f.; BGE 132 II 21 E. 6.2.2). 6.3.3 Wie die BVE zutreffend ausgeführt hat, ist weder erwiesen, dass das behauptete Gespräch stattgefunden hat, noch dass es mit einer zuständigen Person geführt wurde. Der Beschwerdeführer hat am Augenschein zudem eingeräumt, dass er mit dem Mitarbeiter der Stadtverwaltung nicht über die Farbe des Neuanstrichs gesprochen habe (vgl. Votum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.269U, A.________, Protokoll S. 14). War das konkrete neue Farbkonzept aber kein Thema, hätte auch kein Anlass bestanden, davon abzuraten (vgl. Votum C.________, Protokoll S. 14). Vielmehr wäre die angebliche Auskunft nicht in Kenntnis und mit Bezug auf die spezifischen und aussergewöhnlichen Gestaltungspläne der Beschwerdeführenden erteilt worden, sondern allgemein, womöglich in der Annahme, es sei eine Auffrischung der vorhandenen Farben geplant. Unter diesen Umständen können sich die Beschwerdeführenden nicht auf eine behördliche Zusicherung berufen, die einer Wiederherstellung entgegensteht. Sie gelten deshalb nicht als gutgläubig im baurechtlichen Sinn. 6.4 Da am Ortsbild- und Landschaftsschutz sowie allgemein an der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, gewichtige öffentliche Interessen bestehen (BVR 2004 S. 440 E. 4.6, 2003 S. 97 E. 3d, 2002 S. 8 E. 4c; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a), ist ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden (Beschwerde S. 17) – ohne weiteres gegeben. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit. 6.4.1 Eine Wiederherstellungsverfügung muss in jedem Fall verhältnismässig sein. Die Anordnung muss geeignet sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen, darf nicht weiter gehen als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands notwendig ist, und die mit der Wiederherstellung verbundene Belastung der Pflichtigen muss in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen. Eine Wiederherstellungsverfügung ist dann unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten öffentlichen Interessen den Schaden, der der Eigentümerin oder dem Eigentümer durch die Wiederherstellung entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch eine Bauherrschaft berufen, die nicht gutgläubig gehandelt hat. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherrschaft allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.269U, (BGE 132 II 21 E. 6.4; BVR 2006 S. 444 E. 6.1, 2003 S. 97 E. 3b, je mit Hinweisen; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. a und b). 6.4.2 Die Anordnung, «die Fassade in den ursprünglichen Braunton umzustreichen» (vorne Bst. A; vgl. auch vorne E. 6.2), ist geeignet, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Sie ist auch erforderlich, da die Abweichung vom Erlaubten nicht als bloss geringfügig bezeichnet werden kann. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Vorschlag der Beschwerdeführenden, nur die vorspringenden Balkonteile neu zu streichen (Eingabe vom 27.10.2017, act. 17, S. 2; Schlussbemerkungen vom 18.12.2017, act. 24, S. 7), nicht ausreichend, da die Leuchtkraft des grössten Teils der Fassade unvermindert bestehen bliebe. Weiter ist ein Neuanstrich nicht deshalb überflüssig, weil die orange Farbe ohnehin verblasst, wie die Beschwerdeführenden geltend machen (Beschwerde S. 9 f. und 15; Eingabe vom 30.11.2016, act. 6, S. 3; Schlussbemerkungen vom 18.12.2017, act. 24, S. 8). Zum einen konnte das Verwaltungsgericht am Augenschein keine merkliche Verblassung feststellen und zum anderen vermochten auch die wohl durch Abgase verursachten Fassadenflecken den grellen Orangeton in den vergangenen rund drei Jahren nicht nachhaltig abzuschwächen (vgl. Fotos Nrn. 1-7 und 17-24 der Fotodokumentation; vgl. Voten IR Steinmann, Protokoll S. 15 f.). Es ist daher nicht anzunehmen, dass die Farbintensität des Fassadenanstrichs in naher Zukunft deutlich abnehmen wird. Die von den Beschwerdeführenden eingeholten Auskünfte zu Wetter- und Lichtbeständigkeit von Fassadenfarben (Beschwerdebeilagen 29 und 30, act. 6A) vermögen nichts Gegenteiliges zu belegen, zumal danach auch eine Veränderung von Farben mit organischen Anteilen von zahlreichen weiteren Faktoren abhängt (Bindemitteltyp und -art, Umwelteinflüsse, Sonneneinstrahlung usw.) und bloss besonnte Fassadenflächen längerfristig ausbleichen. Mit Blick darauf sowie die in den Akten vorhandenen Fotoaufnahmen und die am Augenschein gewonnenen Eindrücke verspricht ein Gutachten einer Farbfachperson zur Frage der Verblassung keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse. Der entsprechende Beweisantrag (Beschwerde S. 10) wird daher abgewiesen. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich eine gute Einordnung in die Umgebung in naher Zukunft von alleine ergeben wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.269U, 6.4.3 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Wiederherstellungsmassnahme würde sie rund Fr. 30'000.-- kosten und eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen (Beschwerde S. 4 und 17; Schlussbemerkungen vom 18.12.2017, act. 24, S. 7), lassen sie ausser Acht, dass bei gewichtigen öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands – wie hier – wirtschaftliche Interessen der nicht gutgläubigen Bauherrschaft (vgl. vorne E. 6.3) kein ausschlaggebendes Gewicht haben (BGE 132 II 21 E. 6.4; BGer 1C_397/2007 und 1C_427/2007 vom 27.5.2008, in URP 2008 S. 590 E. 3.4; BVR 2006 S. 444 E. 6.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. c). Die Wiederherstellungsmassnahme ist daher nicht unverhältnismässig, wie die BVE zu Recht erkannt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 3f und 5e). 6.5 Die BVE hat den Beschwerdeführenden für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands eine Frist von rund sechs Monaten bzw. bis zum 28. Februar 2017 eingeräumt (angefochtener Entscheid E. 5f). Da dieser Zeitpunkt verstrichen ist, legt das Verwaltungsgericht die Frist neu auf sechs Monate ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils fest. Innert dieser grosszügig bemessenen Frist sollte es den Beschwerdeführenden bei Bedarf auch möglich sein, mit der Gemeinde ein anderes Farbkonzept abzusprechen als das Übermalen des Orange mit dem ursprünglichen Braunton, ohne dadurch mit der Wiederherstellung unter Zeitdruck zu geraten. 7. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen. Da das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 (act. 7) abgewiesen wurde, haben sie als unterliegende Partei unter Solidarhaft die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Entgegen ihrer Ansicht (Schlussbemerkungen vom 18.12.2017, act. 24, S. 8) kann aus der Tatsache, dass vor Verwaltungsgericht Instruktionsmassnahmen angeordnet wurden, nicht geschlossen werden, dass die BVE nicht gestützt auf die Akten hätte entscheiden dürfen. Die Verfahrensfüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.269U, rung der Vorinstanz ist vielmehr nicht zu beanstanden und es liegen insofern keine besonderen Umstände vor, die eine andere Kostenverlegung rechtfertigen würden. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wird auf sechs Monate ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, zuzüglich die Kosten für die Bemühungen der OLK im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, von Fr. 420.--, insgesamt ausmachend Fr. 3'920.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Beschwerdegegnerin - der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern und mitzuteilen: - der Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2018, Nr. 100.2016.269U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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