100.2016.235U publiziert in BVR 2019 S. 106 ARB/SBE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. November 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Streun Einwohnergemeinde A.________ handelnd durch den Gemeinderat vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion, Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8 Beschwerdegegner betreffend Lastenausgleich Sozialhilfe 2000 - 2009; Wiederaufnahme des Verfahrens und Rückforderung von Leistungen (Entscheid der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 27. Juni 2016; RA Nr. 2015-0857)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2018, Nr. 100.2016.235U, Sachverhalt: A. Mit Urteil vom 14. November 2012 verurteilte das kantonale Wirtschaftsstrafgericht den ehemaligen Gemeindeschreiber der Einwohnergemeinde (EG) A.________ wegen qualifizierter Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrugs und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage bei einem Deliktsbetrag von insgesamt rund 1,25 Mio. Franken u.a. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Über eine Zeitspanne von zehn Jahren hatte der ehemalige Gemeindeschreiber Einkünfte von Personen, für deren Vermögensverwaltung die EG A.________ verantwortlich war, für eigene Zwecke verwendet. Um seine deliktische Tätigkeit zu verschleiern, liess er in der Höhe seiner Geldbezüge tiefere Einnahmen der betreuten Personen verbuchen. Die entsprechenden Mehraufwendungen der Gemeinde bei der Sozialhilfe wurden dem kantonalen Lastenausgleich zugeführt. B. Das Sozialamt des Kantons Bern (SOA) eröffnete am 15. November 2012 ein Verfahren auf Korrektur der Lastenausgleichsverfügungen in Bezug auf die von der Gemeinde ungerechtfertigt beim Lastenausgleich Sozialhilfe geltend gemachten Auslagen. Bereits am 21. September 2011 hatte das SOA einen Anspruch auf Rückerstattung angemeldet und eine entsprechende Forderung nach Abschluss des Strafverfahrens in Aussicht gestellt. Nachdem die EG A.________ Gelegenheit zur Akteneinsicht und Stellungnahme erhalten hatte, widerrief das Sozialamt mit Verfügung vom 13. März 2015 die Lastenausgleichsverfügungen der Jahre 2000 bis 2009 und setzte gestützt auf die neuen Berechnungen die Rück- bzw. Nachforderung des Kantons gegen die EG A.________ auf Fr. 631'035.10 fest, zuzüglich aufgelaufene Verzugszinsen von Fr. 303'131.15.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2018, Nr. 100.2016.235U, C. Dagegen gelangte die EG A.________ am 13. April 2015 an die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF), welche die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Juni 2016 abwies. D. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. Juli 2016 verlangt die EG A.________, der Entscheid der GEF sei aufzuheben. In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. September 2016 beantragt die GEF die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 37 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich [FILAG; BSG 631.1]). Die Gemeinde ist Adressatin des angefochtenen Entscheids, durch diesen in ihren finanziellen Interessen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. etwa VGE 2014/310 vom 12.1.2016 E. 1.1, 2013/74 vom 22.4.2014 E. 1.3; zur Beschwerdebefugnis von Gemeinwesen allgemein BVR 2017 S. 418 E. 2.4 f. und E. 4.1; VGE 2015/321 vom 8.8.2018 E. 1.3.3). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2018, Nr. 100.2016.235U, 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Die Gemeinde macht vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes von Treu und Glauben im Verfahren geltend. 2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) verbürgt namentlich das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 144 I 11 E. 5.3, 140 I 99 E. 3.4, 135 II 286 E. 5.1 mit Hinweisen; BVR 2018 S. 281 E. 3.1, 2012 S. 28 E. 2.3.1). Rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Ergibt eine vorweggenommene Beweiswürdigung jedoch, dass ein Beweis nicht dazu taugt, das Beweisergebnis zu verändern oder den zu treffenden Entscheid zu beeinflussen, so kann auch unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs von der Beweisabnahme abgesehen werden (BGE 141 I 60 E. 3.3; BVR 2017 S. 255 E. 5.1, 2017 S. 556 E. 7.4, 2012 S. 252 E. 3.3.3). 2.2 Die Gemeinde sieht ihren Gehörsanspruch dadurch verletzt, dass die Vorinstanz ihren Anträgen auf Einvernahme der Revisorinnen und Revisoren des Kantons und Beizug aller Revisionsunterlagen nicht nachgekommen ist bzw. es unterlassen hat, das SOA anzuweisen, die Akten insoweit zu vervollständigen. – Die GEF ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gelangt, dass nicht massgebend sei, ob die kantonalen Revisionsbehörden die Unterschlagung von Einnahmen betreuter Personen bei der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2018, Nr. 100.2016.235U, Sozialhilfe hätten bemerken können und müssen, weshalb es sich erübrige, hierzu Personen anzuhören bzw. Unterlagen einzuholen (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.3). Die Vorinstanz lehnte damit die Beweisanträge der Gemeinde gestützt auf eine vorweggenommene Beweiswürdigung ab, weil sie davon keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse erwartete. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich zulässig und nicht zu beanstanden (E. 2.1 hiervor). Ob die Beurteilung der Vorinstanz der Rechtskontrolle standhält, wird in der Sache zu prüfen sein (dazu hinten E. 6.3). 2.3 Die Gemeinde macht weiter geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen einer Gehörsverletzung bzw. eines Verstosses gegen Treu und Glauben im erstinstanzlichen Verfahren verneint. Das SOA habe verfügt, ohne vorgängig eine Besprechung durchzuführen, obwohl es eine solche zugesichert habe. – Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht in der Form des Vertrauensschutzes einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (vgl. etwa BGE 137 I 69 E. 2.5.1, 132 II 240 E. 3.2.2; BVR 2017 S. 540 E. 6.2, 2016 S. 197 [VGE 2015/162 vom 1.2.2016] nicht publ. E. 4.2, 2014 S. 360 E. 4.2, 2013 S. 85 E. 6.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 667 ff.). Der Vertrauensschutz ist in seinem spezifisch grundrechtlichen Gehalt in Art. 9 BV verankert. Ob und unter welchen Voraussetzungen sich Gemeinwesen auf die Grundrechte berufen können, ist fraglich (vgl. Tschentscher/Lienhard, Öffentliches Recht – Ein Grundriss, 2011, Rz. 137; vgl. zu den öffentlich-rechtlichen Aufgabenträgern BVR 2016 S. 402 E. 7.2 f. mit Hinweisen; BGE 131 II 13 E. 6.4.1), kann aber offenbleiben: Die Gemeinde wirft dem SOA ein treuwidriges Verhalten vor und kann sich insoweit auf das Gebot von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV berufen, welches auch im Verhältnis zwischen verschiedenen Gemeinwesen einen Anspruch auf Vertrauensschutz gibt (vgl. VGE 2015/43 vom 10.5.2017 E. 3.2; Giovanni Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 5 N. 25; Benjamin Schindler, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 53 f.; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 620 und 658).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2018, Nr. 100.2016.235U, 2.4 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass sich das SOA der Gemeinde gegenüber zwar gesprächsbereit gezeigt habe, seinen Äusserungen aber keine ausdrückliche und vorbehaltlose Zusicherung eines Gesprächs entnommen werden könne (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4; Schreiben bzw. E-Mail SOA vom 31.7.2013, 30.8.2013, 5.11.2013 [act. 4B Reg. 4]; Verfügung vom 8.5.2014 sowie E-Mail SOA vom 18.6.2014 [act. 4B Reg. 2]). Vielmehr liess das SOA erkennen, dass die weitere Instruktion des Verfahrens von der schriftlichen Stellungnahme der Gemeinde abhängen würde. Wohl wäre wünschenswert gewesen, dass das SOA – nachdem die Gemeinde am 30. Juni 2014 schriftlich Stellung genommen hatte – dieser mitgeteilt hätte, dass es auf eine Besprechung verzichte. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben kann jedoch weder im Verzicht auf eine Besprechung noch in der unterlassenen Mitteilung erblickt werden. Im Übrigen vermöchte die Gemeinde aus den Äusserungen des SOA auch deshalb nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, weil weder dargetan noch ersichtlich ist, dass sie gestützt darauf nicht wieder gut zu machende Dispositionen getroffen hat, die sie nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann (vgl. statt vieler BGE 137 II 182 E. 3.6.2; BVR 2017 S. 540 E. 6.2, 2015 S. 15 E. 4.1, 2013 S. 85 E. 6.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 688 ff.). Weiter hat sich die Gemeinde im Verfahren vor dem SOA einlässlich schriftlich zur Sache äussern können, sodass der Schluss der GEF, eine mündliche Anhörung hätte keine zusätzlichen, für die Beurteilung wesentlichen Erkenntnisse versprochen, nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz hat somit eine Gehörsverletzung bzw. eine Verletzung von Treu und Glauben zu Recht verneint. 3. In der Sache ist strittig, ob dem Kanton gestützt auf die im Rahmen des kantonalen Lastenausgleichs der Jahre 2000 bis 2009 falsch festgelegten Beträge gegen die Gemeinde eine Rück- bzw. Nachforderung zusteht. Der Lastenausgleich im Bereich der Sozialhilfe ist wie folgt geregelt: 3.1 Der Aufwand der Gemeinden für die individuelle Sozialhilfe an bedürftige Personen unterliegt dem Lastenausgleich (vgl. Art. 54 Abs. 1 i.V.m.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2018, Nr. 100.2016.235U, Art. 78 und Art. 80 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1] i.V.m. Art. 22 FILAG [zur ursprünglichen Fassung des FILAG s. BAG 01-048]). Bei der Lastenverteilung handelt es sich um ein Instrument des indirekten Finanzausgleichs unter den Gemeinden und dem Kanton (vgl. Vortrag des Regierungsrats zum Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich [Vortrag FI- LAG], in Tagblatt des Grossen Rates 2000, Beilage 35, Ziff. 3.1 [S. 11] und Ziff. 4.2 f. [S. 13 ff.]). Die massgebenden Aufwendungen im Bereich der individuellen Sozialhilfe werden zu 50 Prozent vom Kanton und zu 50 Prozent durch die Gesamtheit der Gemeinden getragen (Art. 81 Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 FILAG). Massgebend für die Bestimmung der Gemeindeanteile ist die Einwohnerzahl, wobei die Gesamtsumme des von allen Gemeinden zu tragenden Aufwands im Verhältnis des Anteils der Wohnbevölkerung der jeweiligen Gemeinde an der Wohnbevölkerung aller Gemeinden aufgeteilt wird (vgl. Art. 25 Abs. 2 und 3 FILAG i.V.m. Anhang 1 Bst. G). Grundlage für die Berechnung des Lastenausgleichs bilden die Zahlen des Vorjahrs (Art. 23 Abs. 1 FILAG). Ist der aufgrund ihrer Bevölkerungszahl und der Gesamtauslagen aller Gemeinden ermittelte Gemeindeanteil einer Gemeinde kleiner als ihr ausgewiesener lastenausgleichsberechtigter Aufwand, vergütet ihr die GEF den Differenzbetrag. Ist der Lastenanteil einer Gemeinde hingegen grösser als ihr tatsächlicher lastenausgleichsberechtigter Aufwand, hat sie den Differenzbetrag der GEF zu vergüten (Art. 82 Abs. 4 SHG bzw. aArt. 82 Abs. 2 SHG in der ursprünglichen Fassung [BAG 01-084]; vgl. auch Art. 16 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 2 der Verordnung vom 22. August 2001 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV; BSG 631.111). Das SOA als zuständige Behörde der GEF eröffnet den Gemeinden die Gemeindeanteile und die Differenzbeträge durch Verfügung (Art. 82 Abs. 5 SHG bzw. aArt. 82 Abs. 3 SHG; Art. 42 ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]; vgl. auch Art. 16 Abs. 2 Bst. b und Art. 17 Abs. 4 FILAV [zu deren ursprünglichen Fassung s. BAG 01- 060]). 3.2 Die Gemeinden haben den zuständigen kantonalen Stellen sämtliche für den Vollzug des Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen, alle erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und bei der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2018, Nr. 100.2016.235U, Überprüfung der Berechnungsgrundlagen mitzuwirken (Art. 32 Abs. 1 FILAG). Die zuständigen kantonalen Stellen können zur Überprüfung der Daten Kontrollen in den Gemeinden durchführen und gegebenenfalls insbesondere Gemeindeanteile beim Lastenausgleich, die auf Grund falscher Berechnungsgrundlagen festgesetzt worden sind, bis fünf Jahre nach Festsetzung durch Verfügung korrigieren (Art. 32 Abs. 2 FILAG). Werden Gemeindeanteile durch Verschulden einer Gemeinde in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtig oder unvollständig ermittelten Sachverhalts in falscher Höhe festgelegt, sind die Differenzen ganz oder teilweise durch die fehlbare Gemeinde auszugleichen. Der Regierungsrat verfügt kantonal letztinstanzlich, welchen Anteil eine fehlbare Gemeinde zu tragen hat (Art. 36 Abs. 3 FILAG; in Kraft seit 1.1.2012 [BAG 11- 105)]. 3.3 Nicht strittig ist, dass die Gemeinde gegenüber dem Kanton in den Jahren 1999-2008 im Umfang der Geldbezüge ihres damaligen Gemeindeschreibers zu geringe Einnahmen der unterstützten Personen und infolgedessen zu hohe Sozialhilfeaufwendungen auswies. Dies bewirkte einerseits, dass der Gesamtbetrag des lastenausgleichsberechtigten Aufwands aller Gemeinden und damit auch der Lasten- bzw. Gemeindeanteil in geringfügigem Ausmass zu hoch ausfiel. Die zu Unrecht geltend gemachten Aufwendungen der Gemeinde hatten andererseits zur Folge, dass die Differenzbeträge der Gemeinde in den Lastenausgleich in gewissen Jahren zu tief bzw. die der Gemeinde vergüteten Differenzbeträge aus dem Lastenausgleich in anderen Jahren zu hoch berechnet wurden (vgl. Beilagen 1 und 2 zur Verfügung SOA vom 13.3.2015, act. 4B Reg. 1; vorne E. 3.1). Unter den Parteien ist strittig, ob die insoweit materiell fehlerhaften Lastenausgleichsverfügungen der Jahre 2000 bis 2009 nachträglich korrigiert und die Gemeinde zum Ausgleich des Fehlbetrags von Fr. 631'035.10 an den Kanton verpflichtet werden kann. Weiter ist zu klären, ob und zu welchem Satz eine von der Gemeinde zu leistende Zahlung zu verzinsen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2018, Nr. 100.2016.235U, 4. 4.1 Das SOA stützte sich für die Wiederaufnahme der ursprünglichen Lastenausgleichsverfahren der Jahre 2000 bis 2009 auf Art. 56 VRPG. Auch die GEF hielt dieses Vorgehen für korrekt. Sie erwog, das FILAG als massgebliches Spezialgesetz sehe mit Art. 32 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 FILAG zwar ebenfalls Korrekturmöglichkeiten vor. Diese seien aber nicht als «Wiederaufnahmenormen» ausgestaltet, weshalb hier die allgemeine Regelung des VRPG zum Tragen komme, ohne dass das Verhältnis der beiden Spezialbestimmungen zueinander geklärt werden müsse (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3, insb. E. 4.3.2). Die Gemeinde ist demgegenüber der Ansicht, Art. 32 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 FILAG gingen als einschlägige Spezialbestimmungen Art. 56 VRPG grundsätzlich vor. Sie hält aber beide nicht für anwendbar: erstere, weil die darin vorgesehene Fünfjahresfrist zur Korrektur verstrichen sei, und letztere, weil ihre Anwendung eine unzulässige zeitliche Rückwirkung bedeuten würde. 4.2 Gemäss Art. 56 Abs. 1 VRPG ist ein rechtskräftig erledigtes Verfahren auf Gesuch hin oder von Amtes wegen durch die Verwaltungsbehörde wieder aufzunehmen, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf die Verfügung eingewirkt wurde (Bst. a), wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach der fraglichen Verfügung entstanden sind (Bst. b), und wenn zwingende öffentliche Interessen es rechtfertigen (Bst. c). Zugunsten der Verfügungsadressatin oder des Verfügungsadressaten kann die Behörde das Verfahren jederzeit wieder aufnehmen (letzter Satz). In Art. 56 Abs. 2 VRPG wird eine andere gesetzliche Regelung der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Änderung der Verfügung ausdrücklich vorbehalten. Soweit solche Spezialnormen die Wiederaufnahme abschliessend regeln, gehen sie Art. 56 ff. VRPG vor (vgl. BVR 2000 S. 77 E. 4b; VGE 20415 vom 28.8.1998 E. 2a zum Widerruf einer rechtkräftigen Baubewilligung; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 56 N. 28).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2018, Nr. 100.2016.235U, 4.3 Art. 36 FILAG regelt in Abs. 3 den Ausgleich von Differenzen, die sich ergeben, weil Ausgleichsleistungen oder Gemeindeanteile in falscher Höhe festgelegt worden sind. Der Regierungsrat verfügt kantonal letztinstanzlich, welchen Anteil eine fehlbare Gemeinde zu tragen hat. Nicht von Interesse ist die Regelung betreffend Ausgleichsleistungen, handelt es sich hierbei doch – wie bei den Zuschüssen (Abs. 1 und 2) – nicht um Instrumente des indirekten, sondern des direkten Finanzausgleichs (vgl. Art. 10 ff. FILAG sowie Vortrag FILAG, Ziff. 3.1 [S. 11] u. 4.2 f. [S. 13 ff.]). Fraglich ist hingegen, ob ein Anwendungsfall falsch festgelegter Gemeindeanteile im Sinn von Abs. 3 vorliegt. 4.3.1 Mit Art. 36 Abs. 3 FILAG sollte die Grundlage dafür geschaffen werden, dass eine Gemeinde, welche eine fehlerhafte Festsetzung von Gemeindeanteilen zu verantworten hat, zum Ausgleich der sich daraus ergebenden Differenzen herangezogen werden kann (vgl. Vortrag zur Änderung des FILAG, in Tagblatt des Grossen Rates 2010, Beilage 32, S. 28 zu Art. 36). Die Tragweite dieser Bestimmung bleibt aber weitgehend unklar: Insbesondere ist fraglich, ob die Norm – obschon sie nach ihrem Wortlaut (soweit hier interessierend) einzig die Korrektur von in falscher Höhe festgelegter Gemeindeanteile regelt – auch die Korrektur falsch berechneter Differenzbeträge zu Lasten der verantwortlichen Gemeinde zum Gegenstand hat, wobei sich insoweit die Frage nach dem Verhältnis allfälliger Anordnungen des Regierungsrats zu früheren Verfügungen stellen würde. Gegen die Anwendbarkeit der Norm zur Korrektur fehlerhafter Lastenausgleichverfügungen spricht insbesondere die Zuständigkeit des Regierungsrats (anstelle des SOA) und die fehlende innerkantonale Beschwerdemöglichkeit (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4.3). Entscheidend ist aber letztlich, dass Art. 36 Abs. 3 FILAG, falls diese Bestimmung überhaupt das Rückkommen auf fehlerhafte Verfügungen erlauben sollte, die hier interessierende Konstellation (Einwirken durch Verbrechen oder Vergehen) nicht regelt und insofern Art. 56 VRPG nicht zu verdrängen vermag. Ob der Anwendung von Art. 36 Abs. 3 FILAG zudem ein Rückwirkungsverbot entgegenstehen würde, kann somit offenbleiben. 4.3.2 In seiner ursprünglichen Fassung vom 27. November 2000 (in Kraft seit 1.1.2002; BAG 01-048) regelte Art. 36 FILAG einzig die Rückerstattung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2018, Nr. 100.2016.235U, von Zuschüssen und ist daher nicht einschlägig (vorne E. 4.3). Auch der Vorgängererlass, das auf die Lastenausgleichsverfügungen der Jahre 2000 und 2001 noch anwendbare (alte) Gesetz vom 9. Dezember 1991 über den Finanzausgleich (FAG; GS 1992 S. 10 ff.), enthielt lediglich eine Regelung über die Rückerstattung von Zuschüssen zum Ausgleich des Investitionsaufwands bzw. der Gesamtsteueranlage (vgl. Art. 11, 12 und 15 FAG sowie Vortrag betreffend die Totalrevision des Gesetzes über den Finanzausgleich [Vortrag FAG], in Tagblatt des Grossen Rates 1991, Beilage 37, S. 11 f). Materiell stützen sich die fehlerhaften Verfügungen auf das SHG bzw. für die Jahre 2000 und 2001 noch auf das Gesetz vom 3. Dezember 1961 über das Fürsorgewesen (FüG; GS 1961 S. 293 ff. in der Fassung vom 9.9.1997 [BAG 98-012]) sowie das Dekret über die Verteilung der Aufwendungen für das Fürsorgewesen vom 7. November 1972 (GS 1972 S. 430 ff. in der Fassung vom 28.6.1995 [BAG 95-112]). Auch diese Erlasse regeln die Rück- bzw. Nachforderung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Lastenausgleich nicht. 4.4 Art. 32 FILAG trägt den Randtitel «Auskunfts- und Mitwirkungspflicht» und legt die Grundsätze für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen kantonalen Stellen und den Gemeinden fest. Gestützt auf Art. 32 Abs. 2 FILAG können erstere zur Überprüfung der für den Vollzug des Gesetzes zu erhebenden Daten Kontrollen in den Gemeinden durchführen und gegebenenfalls Gemeindeanteile beim Lastenausgleich, die auf Grund falscher Berechnungsgrundlagen festgesetzt worden sind, korrigieren. Es geht mithin um die Korrektur von Fehlern, die im Rahmen der kantonalen Kontrollen – vor Ort – festgestellt werden (vgl. Vortrag FILAG, S. 38 zu Art. 32). Diese Bestimmung bildet die rechtliche Grundlage, dass solche, innerhalb von fünf Jahren nach Festsetzung der Gemeindeanteile erkannte Fehler einfach und rasch korrigiert werden können. Besondere Voraussetzungen wie z.B. das Vorliegen von Rückkommensgründen bedarf es dazu nicht. Art. 32 Abs. 2 FILAG ist als «Kann-Bestimmung» ausgestaltet und sieht keine regelmässige und umfassende Prüfpflicht des Kantons vor (vgl. Vortrag FILAG, S. 38 zu Art. 32, Ziff. 7 [S. 23]). In der Regel erfolgen die Kontrollen stichprobenweise (dazu hinten E. 6.3). Liegen fehlerhafte Verfügungen mehr als fünf Jahre zurück, kann darauf nicht mehr im Rahmen einer Kontrolle nach Art. 32 Abs. 2 FILAG und damit «voraussetzungslos»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2018, Nr. 100.2016.235U, zurückgekommen werden. Die Fünfjahresfrist schliesst jedoch nicht aus, dass Fehler, die bei den Kontrollen unentdeckt geblieben sind – oder gar wie hier auf kriminelle Manipulationen zurückzuführen sind – auch noch später korrigiert werden können. Dass Art. 32 Abs. 2 FILAG das Rückkommen auf fehlerhafte Verfügungen nicht abschliessend regelt, ergibt sich zudem daraus, dass das FILAG mit Art. 36 (wie zuvor bereits das FAG mit Art. 15 Abs. 2) stets eine weitere Norm kannte bzw. kennt, die ausdrücklich die Korrektur von Zuschüssen, später auch von Ausgleichsleistungen und Gemeindeanteilen (vgl. Teilrevision FILAG vom 1. Februar 2011 [BAG 11- 105]) zum Inhalt hat. In Bezug auf die hier in Frage stehenden Fehler liegt somit kein Anwendungsfall von Art. 32 Abs. 2 FILAG vor. Damit kann auch offenbleiben, ob diese Bestimmung ein Rückkommen auf ursprünglich fehlerhafte Verfügungen bzw. eine Wiederaufnahme des Verfahrens erlauben würde, was die GEF verneint (vorne E. 4.1). 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die hier anwendbaren Spezialerlasse keine (abschliessenden) Bestimmungen über die Korrektur fehlerhafter Verfügungen über den Lastenausgleich der individuellen Sozialhilfe enthalten, die der Regelung von Art. 56 VRPG vorgehen würden. Zwar sieht Art. 32 Abs. 2 FILAG eine zeitlich begrenzte Möglichkeit vor, um auf fehlerhaften Berechnungsgrundlagen beruhende Ausgleichsleistungen, Zuschüsse oder Gemeindeanteile beim Lastenausgleich nachträglich zu korrigieren. Diese Bestimmung berührt demnach alle im FILAG geregelten direkten und indirekten Finanzflüsse und lässt Korrekturen zu Lasten oder zu Gunsten der Gemeinden zu; sie knüpft jedoch nicht allgemein an die materielle Unrichtigkeit der (ursprünglichen) Verfügung an, sondern beschränkt sich auf die Änderung von Berechnungsgrundlagen, deren Fehlerhaftigkeit anlässlich der Kontrollen durch die kantonale Stelle festgestellt worden ist. Dagegen regelt Art. 36 FILAG in der alten Fassung nur die Zuschüsse an die Gemeinden und sieht ein Rückkommen bloss einseitig zu deren Lasten vor. In der neuen Fassung erfasst die Bestimmung auch Ausgleichsleistungen und Gemeindeanteile, wobei an ein Verschulden der Gemeinde angeknüpft wird. Das FILAG enthält demnach auf zwei Artikel verteilt nur einzelne, ganz spezifische Korrekturmöglichkeiten, deren Tragweite begrenzt ist. Die beiden Bestimmungen ergänzen sich auch nicht zu einer gesamtheitlichen Regelung. Damit steht fest, dass Art. 32 und Art. 36
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2018, Nr. 100.2016.235U, FILAG, soweit sie überhaupt das Rückkommen auf rechtsfehlerhafte Verfügungen erlauben, die Wiederaufnahme jedenfalls nicht abschliessend regeln. Im Übrigen fehlen jegliche Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, dass der Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen bewusst die Anwendung der allgemeinen Wiederaufnahme- und Berichtigungsregelung des VRPG hätte ausschliessen wollen. Für die mit dem vorliegenden Verfahren angestrebte Korrektur von Lastenausgleichsverfügungen bildet demnach Art. 56 VRPG die einschlägige Rechtsgrundlage, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben. 5. Die GEF hat wie zuvor das SOA die Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 1 Bst. a VRPG für ein Rückkommen auf die Lastenausgleichsverfügungen der Jahre 2000 bis 2009 als gegeben erachtet. Die Gemeinde meint, es liege kein Anwendungsfall dieser Bestimmung vor. 5.1 Ein rechtskräftig erledigtes Verwaltungsverfahren kann nur unter besonderen Voraussetzungen «neu aufgerollt werden». Sind diese Voraussetzungen gegeben, darf bzw. muss die verfügende Behörde prüfen, ob die bereits in Rechtskraft erwachsene Verfügung zu ändern ist (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 122 ff.; vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 N. 1). Gemäss Art. 56 Abs. 1 VRPG ist ein rechtskräftig erledigtes Verfahren unter den in Bst. a bis c genannten Voraussetzungen auf Gesuch hin oder von Amtes wegen durch die Verwaltungsbehörde wiederaufzunehmen. Dabei wird unter Wiederaufnahme im Sinn von Art. 56 VRPG das Zurückkommen auf eine von Anfang an fehlerhafte oder fehlerhaft zustande gekommene, rechtsbeständig gewordene Verfügung verstanden (vgl. BVR 1993 S. 244 E. 2c; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 N. 3 f.). Die Regelung von Art. 56 Abs. 1 VRPG lehnt sich an die vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze zur Wiederaufnahme von Verfahren sowie an die Parallelbestimmung von Art. 95 VRPG (Revision rechtskräftiger Verwaltungsjustizentschiede) an, die wiederum den bundesrechtlichen Revisionsbestimmungen nachgebildet ist (vgl. BVR 2000 S. 77 E. 4b/cc; Merkli/Aeschli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2018, Nr. 100.2016.235U, mann/Herzog, a.a.O., Art. 95 N. 8). Über die Wiederaufnahme ist in mehreren Schritten zu befinden. Zunächst hat die Behörde zu untersuchen, ob begründeter Anlass zur Wiederaufnahme eines Verfahrens besteht, d.h. ob einer der Wiederaufnahmegründe nach Art. 56 VRPG vorliegt. Beantwortet sie diese Frage positiv, hat sie in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob auf die Verfügung materiell zurückzukommen ist. Ist auch diese Frage zu bejahen, so ändert sie in einem dritten Schritt die ursprüngliche Verfügung mit einer neuen Verfügung im erforderlichen Umfang ab (Art. 57 Abs. 1 VRPG; vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 57 N. 1 ff.; Markus Müller, a.a.O., S. 127 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 N. 29 ff.). Diese neue Verfügung ist in gleicher Weise anfechtbar wie die ursprüngliche Verfügung (Art. 57 Abs. 2 VRPG). 5.2 Die Wiederaufnahme gestützt auf den hier in Betracht fallenden Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 Bst. a VRPG unterliegt nicht der absoluten Verwirkungsfrist von Art. 56 Abs. 4 VRPG, da auch nach Ablauf von zehn Jahren seit Eröffnung der Verfügung deren Abänderung aus den in Abs. 1 Bst. a genannten Gründen zulässig bleibt. Strittig ist indes, ob die relative Verwirkungsfrist zu beachten ist, wenn die Wiederaufnahme nicht auf Gesuch hin, sondern von Amtes wegen erfolgt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5; Beschwerde S. 11 Rz. 29). Gemäss Art. 56 Abs. 3 VRPG müssen Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens innert 60 Tagen seit Entdecken des Wiederaufnahmegrunds gestellt werden. Der hier interessierende Wiederaufnahmegrund lag erst mit der Verurteilung des ehemaligen Gemeindeschreibers vor. Vorher war insbesondere das Ausmass des Schadens zum Nachteil des Kantons nicht bekannt (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 N. 30; vgl. auch August Mächler in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2008, Art. 66 Rz. 14). Das Urteil des kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts erging am 14. November 2012; bereits einen Tag später, am 15. November 2012, eröffnete das SOA ein Verfahren auf Korrektur der Gemeindeanteile und Rück- bzw. Nachforderung der ungerechtfertigt dem Lastenausgleich zugeführten Beträge. Dem SOA kann mithin selbst bei sinngemässer Anwendung von Art. 56 Abs. 3 VRPG nicht vorgeworfen werden, dass es nach Kenntnis des Wiederaufnahmegrunds nicht rechtzeitig gehandelt bzw. ungebührlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2018, Nr. 100.2016.235U, lange zugewartet habe. Dabei ist unerheblich, dass es den Rück- bzw. Nachforderungsanspruch zunächst auf Art. 36 Abs. 3 FILAG stützte. 5.3 Die Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 1 Bst. a VRPG sind erfüllt: Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung bildet jedes Verbrechen oder Vergehen, das den Ausgang des Verfahrens beeinflusst hat (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 N. 9 f.; August Mächler, a.a.O., Art. 66 Rz. 14; BGer 4A_596/2008 vom 6.10.2010 E. 4.1 auch zum Folgenden). Dem Urteil des kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 14. November 2012 kann ohne weiteres entnommen werden, dass die materielle Unrichtigkeit der Lastenausgleichsverfügungen der Jahre 2000 bis 2009 direkt auf das betrügerische Verhalten des ehemaligen Gemeindeschreibers zurückzuführen ist; dieser hat somit auf die Verfügungen eingewirkt. Daran vermag nichts zu ändern, dass er nicht in erster Linie eine Schädigung des Kantons beabsichtigte. Ebenfalls ohne Belang ist die Tatsache, dass nicht der Verurteilte selbst, sondern andere Personen auf seinen Rat oder seine Anweisung hin (in gutem Glauben) die fehlerhaften Abrechnungen zuhanden des Lastenausgleichs erstellten (vgl. Beschwerde S. 13 Rz. 37, Urteilsbegründung des kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 22.2.2013 S. 67 ff.). Weiter ist der Kanton Bern als am Finanz- und Lastenausgleichsverhältnis beteiligtes Gemeinwesen Partei im Sinn von Art. 56 Abs. 1 Bst. a VRPG. Im Rahmen der Wiederaufnahme haben als Partei nicht nur die (materielle) Verfügungsadressatin bzw. der (materielle) Verfügungsadressat und allenfalls weitere Personen mit einer besonderen Beziehungsnähe zur Sache zu gelten, sondern auch das an dem Verwaltungsverfahren zugrundeliegende Rechtsverhältnis beteiligte Gemeinwesen, da dieses ebenso unmittelbar in seinen rechtlichen Interessen betroffen ist (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, 1986, S. 309). Folgerichtig wird dem Gemeinwesen, das durch einen Beschwerdeentscheid als Rechtssubjekt bzw. als Träger hoheitlicher Aufgaben «in eigener Sache» berührt ist, im entsprechenden Rechtsmittelverfahren Parteistellung zuerkannt (vgl. Markus Müller, a.a.O., S. 43; Michael Pflüger, die Beschwerdebefugnis von Gemeinwesen in der bernischen Verwaltungsrechtspflege, in BVR 2013 S. 201 ff., 218 f.; Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2000, S. 157 ff.). Bei diesen Gegebenheiten haben die Vorinstanzen zu Recht geschlossen, der Wiederaufnahmegrund
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2018, Nr. 100.2016.235U, von Art. 56 Abs. 1 Bst. a VRPG sei gegeben, weshalb grundsätzlich auf die fehlerhaften Verfügungen zurückgekommen werden kann. 6. Es ist weiter zu prüfen, ob ausreichende Gründe vorliegen, um die Lastenausgleichsverfügungen materiell zu ändern. 6.1 Art. 56 Abs. 1 Bst. a VRPG äussert sich nicht dazu, unter welchen Voraussetzungen inhaltlich auf eine Verfügung zurückzukommen ist. Fehlen positivrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit der Änderung einer Verfügung, so ist über eine solche anhand einer Interessenabwägung zu befinden, bei welcher das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts dem Interesse an der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz gegenüberzustellen ist. Hat ein Verwaltungsakt wohlerworbene oder subjektive Rechte begründet oder wurde er in einem Verfahren getroffen, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig geprüft und abgewogen worden sind, gehen die Interessen des Vertrauensschutzes in der Regel vor. Gleiches kann sich auch ergeben, wenn die betroffene Partei in gutem Glauben bereits Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können. Demgegenüber drängt sich eine Anpassung namentlich dann auf, wenn sie durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (vgl. zum Ganzen BGE 143 II 1 E. 5.1, 137 I 69 E. 2.3, 127 II 306 E. 7a; BVR 2017 S. 540 E. 4.1, 2015 S. 504 E. 4.2, 2014 S. 360 E. 4.3; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 N. 49 ff.; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 N. 20). 6.2 Die Lastenausgleichsverfügungen haben weder wohlerworbene bzw. subjektive Rechte begründet noch hat sie das SOA in einem Verfahren erlassen, in dem eine umfassende Interessenabwägung erfolgt ist. Demnach richtet sich die Möglichkeit der Änderung danach, ob das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts dasjenige am Bestand der Verfügung überwiegt. Es ist somit das Interesse an der kor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2018, Nr. 100.2016.235U, rekten Durchführung des Lastenausgleichs dem Interesse der Gemeinde, keine Rück- bzw. Nachzahlung leisten zu müssen, gegenüberzustellen. 6.2.1 Die Lastenausgleichssysteme des FILAG verteilen die öffentlichen Aufgaben und ihre Kosten auf den Kanton und die Gemeinden (vgl. Andreas Lienhard, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 925 Rz. 157; vgl. auch Lienhard/Mächler/Zielniewicz, Öffentliches Finanzrecht, 2017, S. 333 f.). Im Bereich der Sozialhilfe erfolgt ein vertikaler Lastenausgleich, indem sich der Kanton zur Hälfte an den Sozialhilfekosten beteiligt. Über den horizontalen Lastenausgleich unter den Gemeinden wird erreicht, dass sämtliche Gemeinden – unabhängig von ihrer Sozialhilfequote – im Ergebnis pro Kopf der Bevölkerung gleich viel an die Kosten beitragen (vorne E. 3.1). Diese Kostenverteilung bezweckt, die Solidarität zwischen dem Kanton und den Gemeinden sowie unter den Gemeinden sicherzustellen (vgl. Bericht des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 29. Oktober 2008 – Optimierung der Aufgabenteilung und des Finanz- und Lastenausgleichs im Kanton Bern [FILAG 2012], S. 18 und 38 f., einsehbar unter: <www.fin.be.ch>, Rubriken «Finanzen/Finanz- und Lastenausgleich/Projekt FILAG 2012»; vgl. auch Lienhard/Mächler/Zielniewicz, a.a.O., S. 335). Der Kanton hat mit der Kontrolle der Lastenausgleichsansprüche der einzelnen Gemeinden somit nicht nur seine eigenen, sondern auch die Interessen sämtlicher Gemeinden zu wahren. Aufgrund des strafbaren Verhaltens ihres ehemaligen Gemeindeschreibers sind der Gemeinde über eine Dauer von zehn Jahren zu tiefe Differenzbeträge in Rechnung gestellt bzw. zu hohe Differenzbeträge vergütet worden, wobei sich die Fehlbeträge auf insgesamt Fr. 631'035.10 belaufen (vorne E. 3.3). Bereits mit Blick auf die Höhe dieses Betrags ist das Interesse des Kantons an einer korrekten Durchführung des Lastenausgleichs zu bejahen. Mit einem Verzicht auf eine Rück- bzw. Nachforderung würde hingegen der dem Lastenausgleich zugrundeliegende Gedanke der Solidarität übermässig strapaziert. 6.2.2 Das Interesse der Gemeinde am Bestand der Verfügungen ist rein finanzieller Natur. Zwar handelt es sich um einen nicht unerheblichen Betrag. Die Gemeinde legt aber nicht substantiiert dar, dass die Rückzahlung untragbare Konsequenzen nach sich ziehen würde bzw. dass es ihr nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2018, Nr. 100.2016.235U, möglich gewesen sei, hierfür Rückstellungen zu bilden. Das SOA hat im Übrigen in Aussicht gestellt, die Forderung mit allfälligen neuen Guthaben der Gemeinde im Lastenausgleich zu verrechnen (vgl. Verfügung vom 13.3.2015 E. 5.2, act. 4B Reg. 1). Dass die Gemeinde durch die fehlerhaften Lastenausgleichsverfügungen keine Bereicherung erfahren hat, ist insoweit nicht von Belang, als ihr unbestrittenermassen Leistungen zugeflossen sind, auf die sie keinen Anspruch hatte. Das Interesse der Gemeinde, den Fehlbetrag nicht bezahlen zu müssen, hat somit vor dem gewichtigen öffentlichen Interesse an einem korrekten Lastenausgleich zurückzutreten. Dies umso mehr, als der richtigen Anwendung des objektiven Rechts regelmässig mehr Gewicht zukommt, wenn die Interessen zweier Gemeinwesen gegeneinander abzuwägen sind (vgl. Moor/Poltier, Droit administratif - Volume II: Les actes administratifs et leur contrôle, 3. Aufl. 2011, S. 396 mit Verweis auf BGE 99 Ib 459 E. 3; Tomas Poledna, Streichungen, Kürzungen und Rückerstattungen von Subventionen, in Verwaltungsorganisationsrecht – Staatshaftungsrecht – öffentliches Dienstrecht, Jahrbuch 2009, 2010, S. 126; relativierend Fritz Gygi, Zur Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsverfügungen, in ZBl 83/1982 S. 149 ff., 166). 6.3 Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz im Rahmen der Interessenabwägung eine allfällige Mitverantwortung des SOA an der Fehlerhaftigkeit der Lastenausgleichsverfügungen unberücksichtigt gelassen bzw. verneint hat. – Zwar kann das SOA im Rahmen der Prüfung der Sozialhilfeaufwendungen der Gemeinden im Hinblick auf die Zulassung zum Lastenausgleich eine Kontrolle vor Ort durchführen; es ist hierzu aber nicht verpflichtet (vorne E. 4.4; Art. 32 Abs. 2 FILAG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Bst. l der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion [Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121] bzw. aArt. 12 Abs. 2 Bst. k OrV GEF in der ursprünglichen Fassung [BAG 01-001]) vgl. zum nationalen Finanzausgleich Grüter/Riedi, in Andreas Lienhard [Hrsg.], Finanzrecht, 2011, S. 496 f.). Mithin liegt es im Ermessen des SOA, ob und in welchem Umfang eine Prüfung erfolgt. Inwiefern es dieses Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben soll bzw. inwiefern eine stichprobenweise Prüfung, wie sie das SOA vorgenommen hat (vgl. Korrekturblätter Lastenausgleich Sozialhilfe, in act. 4A pag. 142 ff.), nicht dem erforderlichen Prüfumfang
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2018, Nr. 100.2016.235U, entspricht, ist weder dargetan noch ersichtlich. Im Übrigen ist in erster Linie die Gemeinde für eine zweckmässige Organisation sowie interne und externe Kontrolle ihres Finanzhaushalts verantwortlich und obliegt ihr die Aufsicht über ihre Angestellten (vgl. Art. 71 f. des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11] i.V.m. Art. 57 Abs. 1 i.V.m. Art. 114 und 122 ff. der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 [GV; BSG 170.111]; Art. 4 des alten Personal- und Besoldungsreglements vom 18. Mai 1998 i.V.m Art. 7 der alten Arbeitsordnung der Gemeinde A.________ vom 18. Mai 1998). 6.4 Demnach sind die Voraussetzungen erfüllt, um die rechtsfehlerhaften Lastenausgleichsverfügungen materiell zu ändern. Die Berechnung der Fehlbeträge bzw. die Höhe der Forderung gegenüber der Gemeinde ist unbestritten. 7. 7.1 Strittig ist schliesslich, ob bzw. zu welchem Zinssatz die Forderung des Kantons zu verzinsen ist. Das SOA hat gestützt auf Art. 39 FILAG eine Verzinsung entsprechend den Verzugs- und Vergütungszinsen im Steuerrecht ab Zeitpunkt der Entrichtung der ursprünglich verfügten Beträge angeordnet (vgl. Verfügung vom 13.3.2015 E. 5.1, Dispositiv Ziff. 2, act. 4B Reg. 1). Die Vorinstanz erachtete Art. 39 FILAG als nicht anwendbar, da «kein Rückerstattungssachverhalt im Sinne des FILAG» gegeben sei, und legte den grundsätzlich geschuldeten Verzugszins mangels einer einschlägigen gesetzlichen Grundlage in Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze auf 5 % fest. Dieser Zinssatz komme aber erst «per Datum» ihres Entscheids zum Tragen. Für die Zeit vorher verzichtete die GEF auf eine Neuberechnung der vom SOA festgelegten tieferen Verzugszinsen, um eine Schlechterstellung der Gemeinde zu vermeiden (angefochtener Entscheid E. 9, Dispositiv Ziff. 2). 7.2 Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre gilt mangels einer besonderen gesetzlichen Regelung oder eines qualifizierten Schweigens auch im öffentlichen Recht, dass (vorbehältlich bestimmter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2018, Nr. 100.2016.235U, hier nicht interessierender Ausnahmen) Verzugszins zu bezahlen ist, wenn eine Schuldnerin oder ein Schuldner im Verzug ist (BVR 1992 S. 54 E. 9; VGE 2013/397 vom 8.6.2015 E. 5.1; BGE 143 II 37 E. 5.2.1, 101 Ib 252 E. 4b, 95 I 258 E. 3; BGer 2C_188/2010 vom 24.1.2011, in ASA 79 S. 863, E. 7.2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 156 ff.). Wo der Verzug im öffentlichen Recht nicht von Gesetzes wegen zu einem bestimmten Zeitpunkt eintritt, ist hierfür in analoger Anwendung von Art. 102 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) einerseits die Fälligkeit der Forderung und anderseits eine Mahnung durch die Gläubigerschaft erforderlich (BGE 143 II 37 E. 5.2.2 ; VGE 2013/397 vom 8.6.2015 E. 5). 7.3 Die Auferlegung von Verzugszinsen setzt nach dem Gesagten u.a. die Fälligkeit der Forderung voraus. Im öffentlichen Recht gilt eine Leistung, die sich auf eine zwar materiellrechtlich falsche, aber rechtskräftige Verfügung stützt, nicht als ungerechtfertigt, solange kein Grund besteht, auf diese Verfügung zurückzukommen (BGE 141 II 447 E. 8.5.1, 135 II 274 E. 3.1, 124 II 570 E. 4b und c; 105 Ia 214 E. 5). In Bezug auf die von der Gemeinde zu viel erhaltenen und damit zurückzuerstattenden Beträge aus dem Lastenausgleich entsteht die Rückerstattungsforderung erst mit der (rechtskräftigen) Aufhebung der Verfügung (vgl. Marianne Ryter Sauvant, Allgemeine Rechtsgrundsätze, Diss. Bern 2005, S. 25 f.), womit sie vorher nicht fällig wird und daher kein Verzug eintreten kann (vgl. zum Ganzen BGE 143 II 37 E. 6.3.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 II 447 E. 8.7). In Bezug auf die nachträglich von der Gemeinde in den Lastenausgleich zu bezahlenden Beträge liegt erst mit der Verfügung des SOA vom 13. März 2015 eine Grundlage für die Nachzahlungspflicht der Gemeinde und mithin ebenfalls noch keine fällige Forderung vor. Die Gemeinde ist somit nicht in Verzug geraten und schuldet keinen Verzugszins auf den zu bezahlenden Beträgen. Sind die Voraussetzungen für eine Verzinsung der hier zu beurteilenden Rückerstattungs- und Nachzahlungsforderungen nicht erfüllt, kann offenbleiben, ob die Vorinstanz die Gemeinde vor der Erhöhung des Zinssatzes hätte anhören müssen (vgl. Beschwerde S. 20 Rz. 63). 7.4 Die Beschwerde erweist sich als begründet und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, soweit darin die vom SOA verfügte Verzinsung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2018, Nr. 100.2016.235U, bestätigt und der Verzugszinssatz ab 27. Juni 2016 auf 5 % festgelegt worden ist. Im Übrigen erweist sie sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Gemeinde als zu zwei Dritteln unterliegend. Da sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, hat sie in diesem Umfang die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Die verbleibenden Kosten sind nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Im Umfang ihres Obsiegens hat die Gemeinde keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 104 Abs. 4 VRPG). 8.2 Nach denselben Grundsätzen sind die Kosten des Verfahrens vor der GEF zu verlegen. Der Kostenschluss des SOA ist hingegen zu bestätigen, zumal sich die Frage der Verzinsung auf die Höhe der Verfahrenskosten nicht ausgewirkt hat (Art. 107 Abs. 1 VRPG) und ohnehin kein Anspruch auf Parteikostenersatz besteht (Art. 107 Abs. 3 VRPG). 9. Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]; vgl. jedoch zur Beschwerdelegitimation von Gemeinwesen bei Streitigkeiten um finanzielle Leistungen BGE 141 II 161 E. 2.3, 140 I 90 E. 1.2.2, 138 II 506 E. 2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2018, Nr. 100.2016.235U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass der Entscheid der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 27. Juni 2016 aufgehoben wird, soweit die Verzinsung der Forderung gegen die Einwohnergemeinde A.________ betreffend. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 6'000.--, werden der Gemeinde zu zwei Dritteln, ausmachend Fr. 4'000.--, auferlegt. Die verbleibenden Kosten werden nicht erhoben. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, festgesetzt auf Fr. 3'000.--, werden der Gemeinde zu zwei Dritteln, ausmachend Fr. 2'000.--, auferlegt. Die verbleibenden Kosten werden nicht erhoben. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - dem Beschwerdegegner Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2018, Nr. 100.2016.235U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.