100.2016.20U DAM/KUN/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Dezember 2016 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum und Häberli Gerichtsschreiberin Kummler 1. A.________ 2. B.________ gesetzlich vertreten durch ihre Mutter A.________ beide vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerinnen gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Sozialhilfeabhängigkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 16. Dezember 2015; BD 126/14)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.20U, Sachverhalt: A. Die am … 1968 geborene A.________, Staatsbürgerin von Brasilien, reiste am 11. Oktober 1993 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die gleichentags mit einem Schweizer Bürger geschlossene Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Am 6. März 1998 wurde die Ehe geschieden. Seither verlängerten die Behörden die Aufenthaltsbewilligung um jeweils ein Jahr. Weil A.________ mehrfach straffällig geworden war, wurde sie im Jahr 2000 ein erstes Mal fremdenpolizeilich verwarnt. In der Folge war sie vom 28. März 2001 bis 28. Februar 2006 mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Libanesen verheiratet; vom 24. November 2006 bis 7. November 2011 dauerte anschliessend die Ehe mit einem hier vorläufig aufgenommenen Iraker. Nachdem ihre Aufenthaltsbewilligung wegen fortbestehender Sozialhilfeabhängigkeit und Verschuldung bereits 2001, 2002 und 2005 nur unter Auflagen verlängert und 2004 ihr Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen worden war, kam es deswegen 2010 zu einer weiteren fremdenpolizeilichen Verwarnung; in den Jahren 2008 und 2011 wurde die Aufenthaltsbewilligung unter Abschluss einer Integrationsvereinbarung verlängert. Im März 2012 zog die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ in Erwägung. Angesichts einer zwischenzeitlich aufgenommenen Erwerbstätigkeit sah sie aber von dieser Massnahme ab und verlängerte die Bewilligung stattdessen am 11. Juli 2012 um ein weiteres Jahr bis zum 10. April 2013 unter dem Vorbehalt, die finanzielle Situation bereits Ende Oktober 2012 erneut zu überprüfen. Am 4. Mai 2013 kam aus der Beziehung zu C.________, einem Iraker (damals) ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz, die Tochter B.________ zur Welt; aus einer früheren Beziehung ist A.________ zudem Mutter der erwachsenen Tochter D.________ (geb. 1988), die ebenfalls in der Schweiz lebt. Am 19. Mai 2014 verweigerte die EG Bern die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von A.________ und B.________ und wies beide unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.20U, B. Hiergegen erhoben A.________ und B.________ am 15. Juni 2014 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel am 16. Dezember 2015 ab und setzte ihnen eine Ausreisefrist bis zum 1. Februar 2016 an. C. Gegen den Entscheid der POM haben A.________ und B.________ am 15. Januar 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen, eventuell die Erteilung von (neuen) Aufenthaltsbewilligungen bzw. die Rückweisung der Sache an die POM. Gleichzeitig haben sie um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde; hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Die EG Bern hat sich nicht vernehmen lassen. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters sind in der Folge weitere Unterlagen insbesondere zur gesundheitlichen und finanziellen Situation von A.________ eingegangen. Die POM hat sich am 16. Juni 2016 dazu Stellung genommen, während sich die EG Bern weiterhin nicht geäussert hat. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.20U, Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Gerügt werden können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Im Streit liegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerinnen und deren Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AuG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AuG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung bzw. Bewilligungsverlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). Das AuG unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.20U, gung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung; zum Ganzen BVR 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1). 2.2 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst zu prüfen, ob die POM einen Rechtsanspruch der Beschwerdeführerinnen auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen verneinen durfte (vgl. E. 3 hiernach). Gegebenenfalls ist anschliessend zu untersuchen, ob sie hinsichtlich der Ermessensbewilligung ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt bzw. ob sie hierbei einen Rechtsfehler begangen hat (vgl. hinten E. 4 f.). Da die heute dreijährige Beschwerdeführerin 2 unter der Obhut ihrer Mutter steht (vgl. dazu hinten E. 3.4), hängt ihre Situation wesentlich von der Rechtmässigkeit der gegen die Beschwerdeführerin 1 ergriffenen Entfernungsmassnahme ab. Zu klären ist deshalb in erster Linie, wie es sich mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 verhält; die der Tochter durch die strittige Massnahme drohenden Nachteile werden aber jeweils mitberücksichtigt. 3. Zur Frage, ob den Beschwerdeführerinnen ein Aufenthaltsanspruch zukommt, ergibt sich Folgendes: 3.1 Der Beschwerdeführerin 1 wurde der Aufenthalt in der Schweiz ursprünglich gestützt auf die am 11. Oktober 1993 mit einem Schweizer Bürger geschlossene Ehe gestattet (vgl. vorne Bst. A; Akten Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern [MIP], Migrationsdienst [MIDI] 4E pag. 100). Es ist unbestritten, dass ihre Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung dieser Ehe am 6. März 1998 jeweils ermessensweise verlängert wurde und auch heute kein gesetzlicher Aufenthaltsanspruch (mehr) besteht (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen der POM in E. 2a und 2c des angefochtenen Entscheids; Beschwerde S. 5). Die Beschwerdeführerinnen berufen sich aber auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Diese Bestimmungen gewährleisten das Recht auf Achtung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.20U, Privat- und Familienlebens und verschaffen praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Hat eine ausländische Person nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz, denen es nicht zumutbar ist, ihr ins Heimatland zu folgen, und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es diese Garantien jedoch verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1, 139 I 330 E. 2.1). 3.2 In Frage steht zunächst, ob den Beschwerdeführerinnen gestützt auf die Beziehung der Beschwerdeführerin 2 zu ihrem in der Schweiz lebenden Vater C.________ (vgl. Akten MIDI 4H pag. 7; Beschwerdebeilage [BB] 7) ein konventions- bzw. verfassungsrechtlicher Anspruch zukommt. 3.2.1 Wie die Beschwerdeführerinnen zutreffend ausführen (vgl. Beschwerde S. 13 f.), dürfte dem aus dem Irak stammenden Kindsvater eine Ausreise nach Brasilien kaum zumutbar sein, zumal er seit dem 4. November 2014 mit einer Schweizerin verheiratet ist (vgl. BB 9). Nachdem C.________ in der Schweiz zunächst über keinen Aufenthaltstitel verfügte und sich 2014 in Ausschaffungshaft befand (vgl. Akten EG Bern 4C pag. 507), kommt ihm heute gestützt auf die Ehe grundsätzlich ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 AuG und damit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinn der Rechtsprechung zu (vgl. hierzu BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BVR 2015 S. 309 E. 5.1). Dass die POM von einem fehlenden Aufenthaltstitel ausgegangen ist, obschon dem Kindsvater offenbar bereits im November 2015 eine Bewilligung erteilt worden war (Beschwerde S. 9 f.), trifft zwar zu (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2e und 5c). Hieraus können die Beschwerdeführerinnen indes nichts zu ihren Gunsten ableiten: Wohl ist der rechtserhebliche Sachverhalt nach dem auch im ausländerrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die ausländische Person trifft aber eine weitgehende Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung, insbesondere, wenn sie – so wie hier – aus einem Begehren Rechte ableitet (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGer 2C_1033/2014 vom 29.4.2015, E. 2.3; BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). Die Beschwerdeführerinnen erhielten vor der POM aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.20U, drücklich Gelegenheit, den Aufenthaltsstatus von C.________ zu dokumentieren (vgl. Vorakten POM, Verfügung vom 3.11.2015). Eine solche Mitwirkung wäre ihnen – eine intakte Beziehung der Tochter zum Kindsvater vorausgesetzt – ohne weiteres zumutbar gewesen, zumal sie nichts Gegenteiliges behaupten. Indem sie es bei diesen Gegebenheiten ohne jegliche Erklärung unterlassen haben, entsprechende Beweismittel einzureichen, haben sie ihre Mitwirkungspflicht unzureichend wahrgenommen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen durfte die POM bei dieser Sachlage einen gültigen Aufenthaltstitel von C.________ als nicht erstellt betrachten, ohne von sich aus weitere Abklärungen tätigen zu müssen; sie hat damit weder den Untersuchungsgrundsatz noch die Verfahrensrechte der Beschwerdeführerinnen verletzt (Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. Rechtsverweigerung, überspitzter Formalismus). Inwiefern das Vorgehen der POM aus Gründen des Kindswohls «unhaltbar» sein soll, weil die – gesetzlich durch ihre Mutter und darüber hinaus anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin 2 angesichts ihres Alters nicht selber Belege einreichen könne (vgl. Beschwerde S. 11), ist nicht nachvollziehbar. 3.2.2 Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV umfasst grundsätzlich auch die Beziehung zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind, zu dem eine intakte, gelebte familiäre Beziehung besteht (statt vieler BGE 136 II 177 E. 1.2). Ist der ausländische Elternteil nicht sorge- oder obhutsberechtigt, kann er die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Dabei ist es in der Regel ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten entsprechend auszugestalten sind. Ersucht der Elternteil im Hinblick auf die Ausübung seines Besuchsrechts selber um eine Aufenthaltsbewilligung, fällt ein weitergehender Anspruch in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum hier aufenthaltsberechtigten Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland der ausländischen Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. tadelloses Verhalten; BGE 140 I 145 E. 3.2 [Pra 103/2014 Nr. 90], 139 I 315 E. 2.2). Eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.20U, noch grössere Zurückhaltung bei der Pflicht zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht nach der Rechtsprechung, wenn der ausländische Elternteil obhuts- oder sorgeberechtigt ist und eine Bewilligung erhältlich machen will, nur um die Ausübung des Besuchsrechts zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu erleichtern; dafür sind besondere Umstände erforderlich (BGE 142 II 35 E. 6.2, 137 I 247 E. 4.2.3). 3.2.3 Gemäss Präsidialentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern-Mittelland vom 11. Februar 2014 sind C.________ und die Beschwerdeführerin 1 über ihre Tochter gemeinsam sorgeberechtigt, wie es seit 1. Juli 2014 gemäss Art. 296 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) gesetzlich als Regelfall vorgesehen ist (Akten EG Bern 4D pag. 6 f.). Angesichts dieser Sorgerechtsregelung kann die vorstehend dargestellte Rechtsprechung nicht unbesehen Anwendung finden. Im vorliegenden Fall lebt die Beschwerdeführerin 2 unbestrittenermassen unter der Obhut ihrer Mutter. Gemäss Schreiben des Kindsvaters vom 27. Dezember 2015 (BB 8) sieht dieser seine Tochter, was allerdings nicht weiter belegt ist, regelmässig übers Wochenende; zudem sei er für sie da, wenn sie krank sei oder seine Hilfe benötige («etwas passiert ist»). Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die Vater-Tochter-Beziehung im Rahmen eines heute üblichen Besuchsrechts gelebt wird, d.h. bei Kleinkindern beispielsweise einen ganzen Tag während des Wochenendes (vgl. BGE 139 I 315 E. 3.1); jedenfalls geht der Kontakt nicht wesentlich darüber hinaus. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Konstellation, in welcher der nicht obhutsberechtigte Elternteil selber um eine Bewilligung ersucht, kommt in solchen Fällen dem gemeinsamen Sorgerecht keine erhöhte Bedeutung zu (vgl. etwa BGer 2C_376/2014 vom 28.10.2014, E. 2.3.2). Für das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren ist mithin in erster Linie auf den Umfang des persönlichen Kontakts und nicht auf die rechtliche Zuteilung des Sorgerechts abzustellen (so ausdrücklich BGer 2C_423/2016 vom 18.8.2016, E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 2C_123/2015 vom 30.9.2015, E. 2.8). Die Bewilligungsvoraussetzungen weichen daher im vorliegenden Fall trotz des gemeinsamen Sorgerechts jedenfalls nicht wesentlich von denjenigen ab, welche bei blosser Besuchsberechtigung des hier lebenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.20U, Elternteils gelten würden (vgl. auch VGer ZH VB.2015.00318 vom 5.11.2015, E. 2.5). 3.2.4 Besondere Umstände, die den Beschwerdeführerinnen wegen der familiären Beziehung der Beschwerdeführerin 2 zum Kindesvater eine Anspruchsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verschaffen könnten, sind nicht erkennbar. Der persönliche Kontakt zwischen Vater und Tochter wird bloss ihm Rahmen eines üblichen Besuchsrechts ausgeübt. Weiter wird von keiner Seite geltend gemacht, dass der seit (mindestens) einem Jahr hier aufenthalts- und entsprechend arbeitsberechtigte Kindsvater finanziell für seine Tochter sorgen würde. Von einer engen wirtschaftlichen Bindung kann damit keine Rede sein. Sodann fehlt es auch auf Seiten der Beschwerdeführerin 1 an einem «tadellosen» Verhalten. Abgesehen davon, dass sie in den Jahren 1998 bis 2002 zu zahlreichen Freiheitsstrafen und Bussen insbesondere wegen Urkunden- und Strassenverkehrsdelikten verurteilt wurde (vgl. Akten MIDI 4E pag. 1 f. und 254 ff.), wobei im Jahr 2000 eine erste fremdenpolizeiliche Verwarnung ausgesprochen worden war (vgl. Akten MIDI 4F pag. 338), hat sie für sich und ihre Töchter jahrelang Sozialhilfe bezogen und ist massiv verschuldet. Insoweit lagen zwar teilweise erschwerende Umstände vor; die instabile Erwerbssituation und die Verschuldung lassen sich aber nicht allein damit erklären (weiterführend dazu hinten E. 5.2). Auch die Beschwerdeführerinnen selber machen im Übrigen nur geltend, die intakte Vater-Tochter-Beziehung könne angesichts der örtlichen Distanz zu Brasilien von dort aus nicht mehr eng gelebt werden; sie erwähnen dagegen mit keinem Wort, inwiefern die übrigen Kriterien für eine Anspruchsbewilligung, von deren Anwendbarkeit sie aber ausgehen (vgl. insb. Beschwerde S. 13), erfüllt sein sollen. Die POM hat folglich ein konventions- und verfassungsrechtlich begründetes Anwesenheitsrecht gestützt auf die Vater-Tochter-Beziehung zu Recht verneint. 3.3 Die Beschwerdeführerinnen können sodann auch gestützt auf die Beziehung der Beschwerdeführerin 2 zu ihrer 28-jährigen Halbschwester D.________, welche hier niederlassungsberechtigt sein soll (vgl. Akten EG Bern 4C pag. 422), keinen Aufenthaltsanspruch ableiten: Wie die POM richtig erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 2e), gehört die ältere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.20U, Tochter der Beschwerdeführerin 1 nicht zur Kernfamilie der Beschwerdeführerin 2. Zudem liegt auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor, wie es nach der Rechtsprechung bei Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie für einen konventions- bzw. verfassungsmässigen Anspruch erforderlich wäre (vgl. allgemein etwa BGE 137 I 154 E. 3.4.2; BVR 2003 S. 49 E. 2a; für Beziehungen unter Halbgeschwistern BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGer 2C_451/2015 vom 28.4.2016, E. 3.4.2). Die beiden Schwestern verbindet zwar offenbar eine innige Beziehung, zumal sie sich seit der Geburt der Beschwerdeführerin 2 fast täglich sehen und Letztere zu einem beträchtlichen Teil von D.________ betreut werde (vgl. auch BB 10). Die Beschwerdeführerinnen räumen aber selber ein, dass die Halbschwester nicht anstelle der leiblichen Eltern für die Beschwerdeführerin 2 sorge (Beschwerde S. 11). Inwiefern unter diesen Umständen besondere Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse vorliegen sollen, die ein Abhängigkeitsverhältnis begründen könnten (z.B. aufgrund körperlicher oder geistiger Behinderungen oder schwerwiegender Krankheiten; vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; BVR 2003 S. 289 E. 2b/bb), ist weder näher dargelegt noch ersichtlich. Nichts anderes ergäbe sich für den Fall, dass die Halbschwester während einer allfälligen künftigen Erwerbstätigkeit ihrer Mutter weitergehende Betreuungspflichten übernähme (vgl. etwa BGer 2C_421/2016 vom 12.5.2016, E. 2.2, 2C_147/2014 vom 26.9.2014, E. 5.4, 2C_430/2012 vom 21.5.2012, E. 3.2.2); im Übrigen wird die Beschwerdeführerin 2 offenbar bereits heute auch in einer Kindertagesstätte betreut (vgl. BB 4 und 10; Beschwerde vom 15.6.2014 Ziff. 19 mit Beilage 6). 3.4 Die Beschwerdeführerin 1 kann schliesslich auch keinen eigenen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 EMRK namhaft machen (vgl. Beschwerde S. 8 f.): 3.4.1 Es tritt zwar zu, dass sich ausnahmsweise ein gefestigtes Anwesenheitsrecht auch aus dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens, also wiederum aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergeben kann. Wie die POM im angefochtenen Entscheid richtig ausgeführt hat (E. 2d/bb), genügen hierzu nach der Rechtsprechung eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration indes nicht, sondern bedarf es vielmehr besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.20U, privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGer 2C_395/2016 vom 27.9.2016, E. 1.1; BVR 2015 S. 309 E. 5.2). Solche sind hier nicht auszumachen, auch wenn geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin 1 verfüge entgegen der Darstellung der POM über einen grossen Freundeskreis und pflege innige freundschaftliche Beziehungen zu ihren Nachbarinnen und Nachbarn, welche sie teilweise fast täglich sehe. Konkret genannt werden insbesondere eine Nachbarin, die auch bei Familienfesten anwesend sei und mit deren Tochter die Beschwerdeführerin 2 befreundet sei, sowie der Taufpate von Letzterer, den die Beschwerdeführerin 1 seit gut 16 Jahren kenne, sowie dessen Ehefrau (vgl. auch BB 3, 4, 6 und 13). Wie auch die POM festgehalten hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 5b), ist damit eine gewisse soziale Vernetzung nicht abzusprechen. Eine solche kann im Licht der bisherigen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin 1 von 23 Jahren aber ohne weiteres erwartet werden; angesichts der angeführten Kontakte lässt sich – selbst wenn insoweit ein regelmässiger persönlicher Austausch stattfinden sollte – nicht auf aussergewöhnlich intensive private Bindungen in der Schweiz schliessen. 3.4.2 Dass sich ein Bewilligungsanspruch aus dem sog. kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben ergeben würde (vgl. dazu BGE 130 II 281 E. 3.2.2; BVR 2015 S. 309 E. 5.2), steht zu Recht nicht zur Diskussion: Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 wurde in den Jahren 2001, 2002, 2005, 2008, 2011 und 2012 nur unter Auflagen bzw. Abschluss einer Integrationsvereinbarung verlängert; ausserdem erfolgten 2000 und 2010 fremdenpolizeiliche Verwarnungen (vgl. Akten EG Bern 4B pag. 53, 76, 142 f. und 213 f.; Akten MIDI 4F pag. 338, 446, 491 ff. und 552 f.). Eine über viele Jahre hinweg verlängerte Anwesenheitsberechtigung, welche allenfalls zu einem Dauerstatus und damit einem gefestigten Anwesenheitsrecht führen könnte, ist vor diesem Hintergrund mit der POM (angefochtener Entscheid E. 2d/cc) ohne weiteres zu verneinen. Die volljährige Tochter D.________ gehört zudem auch im Verhältnis zur Beschwerdeführerin 1 nicht (mehr) zur Kernfamilie; ausserdem ist diese Mutter-Tochter-Beziehung nach den Akten nicht unbelastet (vgl. Akten MIDI 4F pag. 455 und 525).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.20U, 3.5 Weitere Gründe, welche den Beschwerdeführerinnen einen Aufenthaltsanspruch vermitteln könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Vorinstanz hat somit einen Rechtsanspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz zu Recht verneint. Soweit die Beschwerdeführerinnen die Beweisanträge stellen, es seien der Kindsvater, die Halbschwester sowie die angegebenen Kontaktpersonen als Zeuginnen und Zeugen einzuvernehmen sowie gegebenenfalls weitere Bestätigungen aus dem persönlichen Umfeld einzuholen (Beschwerde S. 9 f. und 12), werden diese abgewiesen; es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Beweismassnahmen zu einem anderen Ergebnis führen könnten (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung etwa BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, 2011 S. 97 E. 4.2.1). 4. 4.1 Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). Der Bewilligungsbehörde kommt dabei ein grosser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen auszufüllen hat. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten. Als gesetzliche Leitlinie sind die persönlichen Verhältnisse, der Grad der Integration und das bisherige Verhalten der ausländischen Person zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG; BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1, 2010 S. 481 E. 6.1). 4.2 Die EG Bern hat die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerinnen ursprünglich mit Hinweis auf das Vorliegen des Widerrufsgrunds nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AuG (Sozialhilfeabhängigkeit) verweigert. Wie die POM zutreffend klargestellt hat (angefochtener Entscheid E. 3b), ist in der vorliegenden Konstellation einer reinen Ermessensbewilligung – von einer solchen ist auch die EG Bern ausgegangen – das Vorliegen eines Widerrufsgrunds indes nicht erforderlich: Aus Art. 33 Abs. 3 AuG, wonach die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.20U, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen, lässt sich nicht schliessen, die Verweigerung einer ermessensweisen Bewilligungsverlängerung setze zwingend das Vorliegen eines Widerrufsgrunds voraus. Vielmehr kann die Nichtverlängerung auch dann zulässig sein, wenn kein Widerrufsgrund ersichtlich oder diskutabel ist, ob ein solcher vorliegt. Denn die Verweigerung der Ermessensbewilligung misst sich nach weniger strengen Anforderungen als bei der Anspruchsbewilligung und die Behörde kann auch aus anderen Gründen von einer ermessensweisen Bewilligungsverlängerung absehen (vgl. BVR 2013 S. 73 E. 3.3). Anders als die Beschwerdeführerinnen meinen (vgl. Beschwerde S. 5 ff.), müssen demnach weder die im Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. e AuG geltenden (erhöhten) Anforderungen an die Sozialhilfeabhängigkeit noch diejenigen von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AuG betreffend Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllt sein; es kann deshalb offenbleiben, ob die genannten Widerrufsgründe gegeben wären. 4.3 Unabhängig davon, ob die Behörde die ermessensweise Bewilligungsverlängerung wegen eines Widerrufsgrunds oder aus anderen Gründen verweigert, hat sie ihr Ermessen pflichtgemäss im Sinn von Art. 96 AuG auszuüben und muss sich die Bewilligungsverweigerung insbesondere als verhältnismässig erweisen (vorne E. 4.1). Das Verwaltungsgericht beschränkt sich im Beschwerdefall nebst der Sachverhaltskontrolle auf die bei Ermessensentscheiden massgebliche Rechtskontrolle (vgl. vorne E. 1.2): Es überprüft die Ermessensausübung und die damit verbundene Interessenabwägung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sachnähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (vgl. BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3). 4.4 Zur Praxis der bernischen Behörden bei Ermessensbewilligungen ist schliesslich festzuhalten, dass diese in erster Linie das Vermeiden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.20U, schwerwiegender persönlicher Härtefälle bezweckt (vgl. BVR 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweisen). Wegleitend ist mithin Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG, wonach von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden kann, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Ein Härtefall im Sinn der Rechtsprechung liegt vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben. Insbesondere begründen eine langdauernde Anwesenheit und eine gute Integration sowie klagloses Verhalten für sich allein keinen persönlichen Härtefall (vgl. BVR 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]). 5. 5.1 Die POM anerkennt zwar die überdurchschnittlich lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz (angefochtener Entscheid E. 5a). Sie erachtet aber – unter Würdigung der teilweise erschwerenden Umstände – die beruflich-wirtschaftliche Integration aufgrund der jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit, der hohen Verschuldung sowie der instabilen Erwerbssituation ohne realistische Aussicht auf Verbesserung als unterdurchschnittlich und geht in sprachlicher und sozialer Hinsicht nur von durchschnittlichen Integrationsbemühungen aus (E. 5b). Die Vorinstanz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.20U, misst sodann den familiären Verhältnissen keine wesentliche Bedeutung zu und beurteilt die Rückkehr- und Integrationsmöglichkeiten insgesamt als intakt, zumal die Beschwerdeführerin 1 in ihrem Heimatland, mit dem sie nach wie vor eng verbunden sei, grundsätzlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne und dort auch die gesundheitliche Versorgung sichergestellt sei. Obschon die Rückkehr in die Heimat für die Beschwerdeführerin 1 namentlich wegen der Verantwortung für ihre noch sehr junge Tochter sicherlich eine Herausforderung darstelle, sei sie insgesamt aber doch zumutbar (E. 5c). 5.2 Die 1993 in die Schweiz eingereiste, heute knapp 49-jährige Beschwerdeführerin 1 (vorne Bst. A) hält sich anerkanntermassen schon lange in der Schweiz auf. Die POM musste aber nicht bereits deshalb auf einen Härtefall schliessen (vgl. vorne E. 4.4); vielmehr war es ihr unbenommen, die Aufenthaltsdauer insbesondere mit Bezug auf die Integrationswirkung zu würdigen. – Die Beschwerdeführerin 1 absolvierte in Brasilien nach eigener Darstellung die obligatorische Schule und anschliessend einen Buchhaltungskurs (vgl. Akten MIDI 4E pag. 76). Hier in der Schweiz war sie hauptsächlich als Barfrau und Servicemitarbeiterin im Gastgewerbe tätig (vgl. Akten EG Bern 4C pag. 510); von Februar 2009 bis Februar 2010 arbeitete sie nach dem Besuch von Kosmetik- und Massagekursen als selbständige Kosmetikerin (vgl. Akten MIDI 4E pag. 60 und 74 ff.). Sie war allerdings immer wieder arbeitslos (vgl. etwa Akten MIDI 4E pag. 120, 221, 246 und 293), hat seit 2004 unbestrittenermassen nur noch Teilzeiterwerbstätigkeiten ausgeübt und bezog jedenfalls ab diesem Zeitpunkt, was ebenfalls nicht in Frage gestellt wird, für sich und ihre Töchter in verschiedenen Gemeinden Sozialhilfe (vgl. etwa Akten MIDI 4E pag. 16, 100 und 160; Akten MIDI 4G pag. 888); einzig während ihrer einjährigen Erwerbstätigkeit als Kosmetikerin vermochte sie finanziell auf eigenen Füssen zu stehen (vgl. Akten MIDI 4E pag. 60). Die ihr ausgerichteten Sozialhilfeleistungen beliefen sich im April 2014 auf insgesamt über Fr. 350'000.-- (vgl. die unbestritten gebliebenen Ausführungen der POM sowie diejenigen der EG Bern in deren Verfügung vom 19.5.2014 S. 3); seither wurden die Beschwerdeführerinnen – anderes ist weder geltend gemacht noch ersichtlich – weiterhin vom Sozialdienst unterstützt (vgl. etwa BB 12; Beschwerde S. 14). Im Betreibungsregister ist sie per 26. November
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.20U, 2015 mit Betreibungen und offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von weit über Fr. 200'000.-- vermerkt (vgl. unpag. Akten POM; vgl. auch Akten EG Bern 4C pag. 447 ff. [Stand 7.3.2014]). 5.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen durfte die POM bei dieser Ausgangslage ohne weiteres von einer misslungenen beruflich-wirtschaftlichen Integration der Beschwerdeführerin 1 ausgehen: Wohl stellen, wie die POM anerkannt hat, die Schwangerschaft ab August 2012, die Handoperation im Jahr 2013 sowie die anfänglichen gesundheitlichen Probleme der am 4. Mai 2013 geborenen Beschwerdeführerin 2 – nach der Geburt wurde ein kleines, von selber zuwachsendes Loch im Herz festgestellt – insoweit erschwerende Umstände dar (vgl. Akten EG Bern 4C pag. 493 und 508). Gemäss eigener Darstellung konnte die Beschwerdeführerin 1 deswegen unter anderem nicht wie geplant die Ausbildung zur Pflegehelferin Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK) antreten (vgl. Akten EG Bern 4C pag. 493). Die Vorinstanz führt insoweit aber zutreffend ins Feld, dass es der Beschwerdeführerin 1 bereits zuvor nicht gelungen ist, eine stabile Einkommenssituation zu schaffen und sich längerfristig von der Sozialhilfe zu lösen. Wegen der fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit sowie der hohen Verschuldung wurde ihre Aufenthaltsbewilligung bereits 2001, 2002, 2005 und 2008 nur unter Auflagen bzw. Abschluss einer Integrationsvereinbarung verlängert und erfolgte 2010 eine (zweite) fremdenpolizeiliche Verwarnung (vgl. vorne E. 3.4.2). Wie die POM richtig anmerkt, gelang es der Beschwerdeführerin 1 zwar jeweils unter dem Druck der drohenden fremdenpolizeilichen Massnahmen, eine (Teilzeit-)Arbeitsstelle zu finden, so dass ihre Aufenthaltsbewilligung immer wieder erneuert wurde; sie konnte diese Stellen aber nie längere Zeit halten. Wegen mangelnder Kooperation – konkret der Nichtteilnahme am Integrationsprogramm – kam es im Jahr 2001 sogar zu einer vorübergehenden Sistierung der Sozialhilfeleistungen (vgl. Akten MIDI 4F pag. 526). 5.4 Die Beschwerdeführerinnen können unter diesen Umständen auch nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass die Beschwerdeführerin 1 infolge einer am 27. Mai 2016 erfolgten Knieoperation, welche zu einer sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit führte, die per Januar 2016 bzw. später im April 2016 vom Kompetenzzentrum Arbeit (KA) zugesicherte Teilzeit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.20U, arbeitsstelle als Serviceangestellte nicht antreten konnte (vgl. Beschwerde S. 7 f.; BB 14-16 [richtig: 14-20]). Wie die POM zu Recht festgehalten hat, ist ohnehin nicht erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin 1 durch diese Anstellung hätte von der Sozialhilfe loslösen können. Letzteres erscheint bereits angesichts des in Frage stehenden Arbeitspensums von 60 % wenig wahrscheinlich. Zudem ist insbesondere nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin 1 bei der betreffenden Tätigkeit gar keinen Verdienst erzielt hätte, war sie doch bereits vom 2. Dezember 2014 bis 1. Juni 2015 im Rahmen einer Praktikumsvereinbarung mit dem KA zu 60 % ohne Entlöhnung in einem Gastronomiebetrieb tätig; bei dieser Stelle ging es nicht um die Erzielung eines Erwerbseinkommens, sondern um die Verbesserung der Chancen, eine existenzsichernde Arbeitsstelle zu erhalten (vgl. Beilage 10 zur Beschwerde vom 15.6.2014). Die Beschwerdeführerinnen haben sich trotz entsprechender Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung der POM sowie ausdrücklicher Aufforderung des Instruktionsrichters, die aktuellen Einkommensverhältnisse zu dokumentieren (vgl. vorne Bst. C; act. 6), nicht dazu geäussert, wieviel die Beschwerdeführerin 1 bei der in Aussicht gestellten Tätigkeit verdient hätte. Es kann deshalb nicht von einer potenziell existenzsichernden Arbeitstätigkeit ausgegangen werden (vgl. zur Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung auch vorne E. 3.2.1). Dass die Beschwerdeführerin 1 nach Ablauf der bestätigten sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit (wieder) eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Beschwerdeführerinnen stellen sich im Gegenteil auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin 1 habe in der aktuellen Situation mit ungeklärtem Aufenthaltsstatus praktisch keine Chance auf eine Anstellung; die fehlende Aufenthaltsbewilligung habe auch dazu geführt, dass ihr die Mithilfe bei der Schuldensanierung verweigert worden sei (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 bis April 2013 über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte (vgl. Akten EG Bern 4C pag. 428) und, wie ihrem Rechtsvertreter bekannt sein muss, auch während des hängigen Verfahrens berechtigt ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist bei diesen Gegebenheiten die Prognose der POM nicht zu beanstanden, eine Ablösung von der Sozialhilfe erscheine in absehbarer Zeit nicht wahrscheinlich; diese Annahme hat sich im Gegenteil bislang bestätigt. Dass die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.20U, 3-jährige Beschwerdeführerin 2 die insoweit schlechte Integration ihrer Mutter nicht zu verantworten hat (vgl. Beschwerde S. 13), trifft zu; es ist aber nicht erkennbar, was die Beschwerdeführerinnen daraus unter den gegebenen Umständen für sich ableiten könnten. 5.5 In sozialer Hinsicht kann die Beschwerdeführerin 1 durchaus verschiedene Kontakte namhaft machen. Angesichts der Ausführungen in E. 3.4.1 ist aber nicht zu beanstanden, dass die POM auch unter Ermessensgesichtspunkten auf keine intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden Bindungen im ausserfamiliären Bereich geschlossen hat, welche bei einer Ausreise aus der Schweiz zur eigentlichen Entwurzelung führen würden. Dies gilt umso mehr für die Beziehungen der erst 3-jährigen Beschwerdeführerin 2; diese befindet sich in einem noch anpassungsfähigen Alter, weshalb ihr eine Ausreise aus der Schweiz zusammen mit der Mutter grundsätzlich zumutbar ist (vgl. statt vieler BGer 2C_154/2016 vom 3.10.2016, E. 3.3). Weiter sind die unbestrittenermassen guten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin 1 (vgl. Akten MIDI 4F pag. 391) an sich positiv zu würdigen. Es ist jedoch nicht fehlerhaft, wenn die POM darin im Licht der langen Aufenthaltsdauer keine besondere Integrationsleistung erblickt hat. Dass die Beschwerdeführerin 1 in den Jahren 1998 bis 2002 mehrfach straffällig geworden ist (vgl. vorne E. 3.2.4), hat die Vorinstanz mit Hinweis auf die seither vergangene Zeitdauer – trotz einer weiteren Verurteilung aus dem Jahr 2014 wegen eines Strassenverkehrsdelikts zu einer Busse von Fr. 250.-- (vgl. Akten MIDI 4G pag. 895) – nicht negativ gewürdigt. Sie hätte den insoweit guten Leumund aber umgekehrt auch nicht speziell positiv vermerken müssen, wird ein solcher doch ohne weiteres erwartet. Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, wenn die POM eine erfolgreiche Integration der Beschwerdeführerin 1 in die hiesigen Verhältnisse und damit – trotz unbestrittenermassen langer Aufenthaltsdauer – eine eigentliche Verwurzelung in die hiesige Gesellschaft verneint hat, welche gegebenenfalls für eine ermessensweise Bewilligungserteilung gesprochen hätte. 5.6 Hinsichtlich der Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Brasilien ist mit der POM festzuhalten, dass die heute knapp 49-jährige Beschwerdeführerin 1 bis zum Alter von 25 Jahren in ihrem Heimatland
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.20U, gelebt hat (vgl. vorne E. 5.2); dort ist sie aufgewachsen und wurde sie sozialisiert. Sie ist zudem noch 2009 zwecks Besuchs der Familie für einen Monat nach Brasilien zurückgekehrt (vgl. Akten MIDI 4E pag. 68 und 70 f.). Die Vorinstanz durfte bei dieser Sachlage davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Heimatland in kultureller und sprachlicher Hinsicht nach wie vor verbunden ist. Zwar sind mittlerweile offenbar die Eltern und die Schwester der Beschwerdeführerin 1 verstorben. Es leben nach Darstellung der Beschwerdeführerinnen aber eine Tante sowie weitere Familienmitglieder in Brasilien (vgl. Beschwerde S. 12; Akten EG Bern 4C pag. 507). Auch wenn Erstere gesundheitlich angeschlagen und zum Rest der Familie derzeit von der Schweiz aus kein Kontakt bestehen soll, durfte die Vorinstanz auf eine gewisse familiäre Verbundenheit schliessen. Im Übrigen können die Beziehungen zu Verwandten reaktiviert werden und ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin 1 in ihrem Heimatland nicht neue Beziehungen aufbauen kann. Gerade als Mutter einer Tochter im Kleinkindalter dürfte ihr die soziale Reintegration vergleichsweise leicht fallen; dies gilt erst recht für die Beschwerdeführerin 2. Schliesslich spricht nichts gegen die Annahme der POM, die Beschwerdeführerin 1 sei – trotz misslungener beruflicher Eingliederung in der Schweiz – grundsätzlich in der Lage, in Brasilien einer Arbeit nachzugehen. Ihre hier gesammelten Erfahrungen im Gastgewerbe, die absolvierten Kurse im Kosmetikbereich sowie die Sprachkenntnisse dürften ihr die berufliche Reintegration in der Heimat erleichtern. Wohl trifft zu, dass die dortigen Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation schwieriger sind als in der Schweiz. Es ist aber nicht zu beanstanden, dass die POM darin keine spezifischen Umstände erblickt hat, welche eine Ausreise als unzumutbar erscheinen liessen, zumal hiervon nicht allein die Beschwerdeführerinnen, sondern vielmehr die gesamte dort lebende Bevölkerung betroffen ist (vorne E. 4.4; ferner für Anspruchsbewilligungen statt vieler BGer 2C_374/2013 vom 8.1.2014, E. 2.6; VGE 2014/339 vom 23.3.2015, E. 4.4.1 [bestätigt durch BGer 2C_338/2015/2D_22/2015 vom 12.5.2015]). Inwiefern die Beschwerdeführerinnen im Vergleich zu anderen im Heimatland lebenden Landsleuten in ähnlicher Situation wesentlich schlechter gestellt sein sollten, ist weder substanziiert dargetan noch erkennbar. Im Übrigen ist mit der POM denkbar, dass die ältere Tochter bzw. Halbschwester die Beschwerdeführerinnen von der Schweiz aus finanziell unterstützt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.20U, 5.7 Den Beschwerdeführerinnen hilft schliesslich auch der Hinweis auf ihre familiären Bindungen in der Schweiz nicht entscheidend: Die Beziehung der Beschwerdeführerin 2 zu ihrem Vater sowie diejenige der Beschwerdeführerinnen zu D.________ wurden im Rahmen der Anspruchsprüfung von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV gewürdigt (vgl. vorne E. 3); ihnen kann bei der Ermessensprüfung daher kein erhöhtes Gewicht mehr zukommen (vgl. BVR 2015 S. 391 E. 8.1, 2010 S. 481 E. 6.2, VGE 2014/350 vom 5.6.2015, E. 4.3.2). Damit führt das Argument nicht weiter, die hier lebenden Familienangehörigen seien von der strittigen Entfernungsmassnahme ebenfalls betroffen (vgl. Beschwerde S. 13). Im Übrigen können die in Frage stehenden Beziehungen entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerinnen in einem gewissen, wenn auch bescheidenen Rahmen über die Grenzen hinweg gepflegt werden. Abgesehen von gegenseitigen Besuchen, welche aus finanziellen Gründen allerdings schwierig zu realisieren sein dürften, kann der Kontakt zur Beschwerdeführerin 1 und schon bald auch zur 3-jährigen Tochter wenigstens mittels der üblichen Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden (vgl. z.B. BVR 2013 S. 543 E. 5.4). 5.8 Andere Gründe, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Brasilien als unzumutbar erscheinen liessen, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Namentlich steht nicht zur Diskussion, dass die POM aus medizinischen Gründen einen Härtefall hätte bejahen müssen: Bei der Beschwerdeführerin 2 wurde keine Herzsymptomatik mehr festgestellt und ihr Gesundheitszustand ist stabil (vgl. Beilage 12 zur Beschwerde vom 15.6.2014; Akten EG Bern 4C pag. 493). Soweit bei ihr nach wie vor eine «atopische Diatese (allergische Neigung) mit rezidivierenden Bronchitiden, Neurodermitis und Kehlkopfentzündung» besteht, ist diese Beeinträchtigung unbestrittenermassen auch in Brasilien behandelbar; dasselbe gilt für die gesundheitlichen Beschwerden ihrer Mutter, welche an Nerven- und Rheumaproblemen leidet und sich nach der Entfernung einer Niere regelmässig Dialysebehandlungen unterziehen muss (vgl. Akten EG Bern 4C pag. 346 und 508). 5.9 Insgesamt hat die Vorinstanz damit alle massgebenden Umstände und Interessen berücksichtigt, diese zutreffend gewichtet und bei ihrer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.20U, Würdigung gegen keine Rechtsprinzipien verstossen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerinnen auch nicht ermessensweise verlängert hat. 6. Im Ergebnis hat die POM durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen kein Recht verletzt. Inwiefern Gründe für die Erteilung neuer Bewilligungen bestehen sollen, wie die Beschwerdeführerinnen in ihrem Eventualstandpunkt geltend machen (vgl. vorne Bst. C), ist nicht erkennbar; für eine Rückweisung der Angelegenheit an die POM besteht kein Anlass. Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz haben sie nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Sie haben aber ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt gestellt. 7.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.20U, können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1; BGE 142 III 138 E. 5.1, je mit Hinweisen). 7.2 Mit Blick auf die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerinnen ist ohne weiteres von deren Prozessbedürftigkeit auszugehen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann sodann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, namentlich aufgrund der Beziehung der Beschwerdeführerin 2 zu ihrem Vater (gemeinsames Sorgerecht, gefestigtes Aufenthaltsrecht des Vaters) sowie der überdurchschnittlich langen Anwesenheit der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz. Die Verhältnisse rechtfertigten auch den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und den Beschwerdeführerinnen ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ihr Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. 7.3 Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerinnen vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Gestützt auf Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 3'489.50, zuzüglich Fr. 88.20 Auslagen und Fr. 286.20 MWSt (8 % von Fr. 3'577.70), insgesamt Fr. 3'863.90 festzusetzen. Der in der Kostennote ausgewiesene Aufwand von über 30 Stunden – die zu unterschiedlichen Stundenansätzen abgerechnet werden – erweist sich zwar als deutlich übersetzt. Mit Blick auf die massgeblichen Bemessungskriterien ist das geltend gemachte Honorar im Ergebnis aber nicht überhöht (vgl. zur Bedeutung der Angabe des Stundenaufwands in der Kostennote etwa VGE 2011/109 vom 23.5.2012, E. 5.3). Für die amtliche Entschädigung ist von einem gebotenen Zeitaufwand von 15 Stunden auszugehen, womit sie gestützt auf Art. 112 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.20U, VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) auf Fr. 3'000.-- (15 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 88.20 Auslagen und Fr. 247.05 MWSt (8 % von Fr. 3'088.20), insgesamt Fr. 3'335.25, festzusetzen ist. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführerinnen sind gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Den Beschwerdeführerinnen wird eine Ausreisefrist gesetzt auf den 2. Februar 2017. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerinnen. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird den Beschwerdeführerinnen Rechtsanwalt … als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 3'863.90 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt … aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'335.25 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerinnen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.20U, 5. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführerinnen - der Polizei- und Militärdirektion - der Einwohnergemeinde Bern - dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.