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Bern Verwaltungsgericht 09.01.2017 100 2016 185

9 gennaio 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·5,189 parole·~26 min·1

Riassunto

Opferhilfe; Höhe der Genugtuung (Verfügung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 1. Juni 2016 - 2013-11750) | Opferhilfe

Testo integrale

100.2016.185U DAM/BIP/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Januar 2017 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiber Bieri A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion, Rathausgasse 1, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Opferhilfe; Höhe der Genugtuung (Verfügung der Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 1. Juni 2016; 2013-11750)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.185U, Sachverhalt: A. A.________ (geb. … 1996) wurde am 24. Juni 2012 … in Bern von insgesamt drei männlichen Personen tätlich angegriffen. Vom ersten Täter erhielt er zwei Schläge ins Gesicht, vom zweiten Täter wurde er in den Schwitzkasten genommen und über den Boden geschleift. Der dritte Täter sprang mit Anlauf von einer Mauer in Richtung von A.________ und traf ihn mit gestrecktem Bein im Gesicht. A.________ erlitt beim rechten Auge eine dislozierte Orbitabodenfraktur (Bruch des Augenhöhlenbodens) mit Lufteinschlüssen in der Orbitahöhle (Augenhöhle). Er wurde am 25. Juni 2012 operiert und konnte am 27. Juni 2012 das Spital in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen wieder verlassen. Die Täterschaft konnte im Strafverfahren nicht ermittelt werden. Die Jugendanwaltschaft, Region Emmental-Oberaargau, stellte am 25. Februar 2013 ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung zum Nachteil von A.________ ein, weil die von Auskunftspersonen gemachten Signalementsangaben nicht auf den Beschuldigten zutrafen. Mit Urteil vom 20. Januar 2014 sprach die 1. Strafkammer der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern einen anderen Beschuldigten frei von der Anschuldigung des Angriffs, evtl. der einfachen Körperverletzung, evtl. der Tätlichkeiten, angeblich begangen zum Nachteil von A.________, weil nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestanden. B. Am 11. Mai 2015 reichte A.________ bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) Opferhilfegesuche ein um Ausrichtung einer Entschädigung und einer Genugtuung. Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 hiess die GEF die Gesuche teilweise gut und sprach A.________ eine Genugtuung von Fr. 2ʹ500.-- sowie – unter dem Titel der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.185U, längerfristigen Hilfe Dritter – einen Betrag von Fr. 140.40 (Selbstbehalt Krankenkasse) zu. Soweit weitergehend wies sie die Gesuche ab. C. Am 27. Juni 2016 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen in der Sache: «1. Die Verfügung vom 01.06.2016 sei teilweise aufzuheben. 2. Die Genugtuung sei auf CHF 13ʹ250 festzulegen.» Weiter beantragt er im Rahmen der Begründung seiner Beschwerde Folgendes (S. 6 Ziff. 6 der Rechtsschrift): «Sollte das erkennende Gericht zum Schluss gelangen, dass die Wahrscheinlichkeit des Risikoeintritts oder die konkreten Folgen einer Erblindung für den Beschwerdeführer noch nicht gebührend abgeklärt worden sind, wird ersucht, dies nachzuholen oder die Sache zur Vervollständigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.» Der Kanton Bern schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 15 des Einführungsgesetzes vom 2. September 2009 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [EG OHG; BSG 326.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.185U, oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20ʹ000.-- nicht erreicht, behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Im Streit liegt allein die Höhe der Genugtuung. Der Beschwerdeführer beantragt eine Summe von Fr. 13ʹ250.-- anstatt der zugesprochenen Fr. 2ʹ500.-- (vgl. vorne Bst. B und C). Der Streitwert beträgt somit weniger als Fr. 20ʹ000.-- und die Behandlung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen und Unangemessenheit hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5]). 2. In der Sache ist einzig die Höhe der Genugtuung umstritten. 2.1 Das Opfer hat gestützt auf Art. 22 Abs. 1 OHG Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; Art. 47 und 49 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) sind sinngemäss anwendbar. Die Genugtuung soll die immaterielle Unbill abgelten, die dem Opfer aus der Straftat und deren Folgen erwächst (vgl. Peter Gomm, in Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Aufl. 2009, Art. 22 N. 7). Sie wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Die opferhilferechtliche Genugtuung wird durch Höchstbeträge begrenzt. Nach Art. 23 Abs. 2 OHG beträgt sie für das Opfer höchstens Fr. 70'000.-- (Bst. a), für Angehörige Fr. 35'000.-- (Bst. b). 2.2 Im Anhang zum Leitfaden des Bundesamts für Justiz zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom Oktober 2008 (nachfol-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.185U, gend: Leitfaden OHG) ist ein «Bemessungsrahmen» im Sinn einer Richtlinie vorgesehen. Die Genugtuungssummen für Opfer, die in ihrer körperlichen Integrität verletzt wurden, sollen sich demnach in folgenden Bandbreiten bewegen (Anhang Ziff. 1): «Grad 1: Bis zu Fr. 20ʹ000.-- für mässig schwere Beeinträchtigungen (z.B. Verlust eines Fingers oder des Geruchssinns) Grad 2: Fr. 20ʹ000.-- bis Fr. 40ʹ000.-- für eingeschränkte Bewegungsfähigkeit, Verlust einer Funktion oder eines wichtigen Organs (z.B. Verlust eines Arms oder eines Beins, sehr starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule, deutliche und bleibende Narben im Gesicht) Grad 3: Fr. 40ʹ000.-- bis Fr. 55ʹ000.-- für starke Einschränkung der Bewegungsfähigkeit und/oder der intellektuellen und sozialen Fähigkeiten (z.B. Paraplegie, vollständige Erblindung, Verlust des Gehörs) Grad 4: Fr. 55ʹ000.-- bis Fr. 70ʹ000.-- für sehr starke Einschränkung der Bewegungsfähigkeit und/oder der intellektuellen und sozialen Fähigkeiten (z.B. Tetraplegie).» Nach dem Leitfaden OHG können innerhalb der massgebenden Bandbreite sodann gewisse «Erhöhungs- und Reduktionsfaktoren» bei der Festsetzung der Genugtuungshöhe eine Rolle spielen (vgl. Leitfaden OHG S. 6). Praxisgemäss wendet das Verwaltungsgericht den im Leitfaden OHG vorgesehenen Bemessungsrahmen für Opfer an, die in ihrer physischen Integrität verletzt wurden (VGE 2015/319 vom 2.11.2016 [zur Publ. bestimmt] E. 5.5). 2.3 Die Bemessung der Summe, die als Ausgleich erlittener seelischer Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, der Billigkeit entsprechenden Lösungen (BGE 131 II 656 [BGer 1A.228/2004 vom 3.8.2005] nicht publ. E. 11.2, 123 II 210 E. 2c; BVR 2006 S. 241 E. 4.2). Methodisch ist wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt ist gestützt auf die objektive Schwere bzw. den Grad der Körperverletzung die massgebliche Bandbreite nach dem Leitfaden OHG zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist innerhalb dieser Bandbreite die dem Fall angepasste Genugtuung festzulegen. Dabei wird nach der Zweiphasentheorie in einer ersten Phase, der sog. Hauptberechnungsphase, aufgrund objektivierbarer Kriterien das Ausmass des Eingriffs erfasst. In einer zweiten Phase, der Bemessungsphase, wird die ermittelte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.185U, Basisgenugtuung den besonderen Umständen des Einzelfalls entsprechend nach oben oder nach unten angepasst. Im Vordergrund stehen hier die besonderen Auswirkungen der Straftat auf die Person des Opfers und Umstände, die bei der Festsetzung der Basis noch nicht berücksichtigt worden sind. Es ist daher sorgfältig zu prüfen, welche Faktoren in die Berechnung (Basis) und welche in die Bemessung (Anpassung der Basis) einfliessen (vgl. Roland Brehm, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2013, Art. 47 OR N. 62b). Schliesslich sind allfällige Herabsetzungs- oder Ausschlussgründe zu beachten (zum Ganzen VGE 2015/319 vom 2.11.2016 [zur Publ. bestimmt] E. 5.7). 2.4 Die Vorinstanz ist anders vorgegangen: Sie hat die Genugtuungshöhe anhand von vergleichbaren Fällen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände festgelegt, ohne aber zunächst eine Basisgenugtuung festzulegen und anschliessend zu bestimmen, um welchen Betrag die Basis zu erhöhen ist (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.4). Um ein methodisches Hin und Her zu vermeiden und damit einen wirksamen Rechtsschutz zu ermöglichen, ist die GEF in einem kürzlich ergangenen Urteil vom Verwaltungsgericht angehalten worden, künftig die zweiphasige Berechnungsmethode ebenfalls zu übernehmen (VGE 2015/319 vom 2.11.2016 [zur Publ. bestimmt] E. 5.6.2). Da im Opferhilferecht ein einfaches und rasches Verfahren vorgesehen ist (Art. 29 Abs. 1 OHG) und dem Verwaltungsgericht volle Kognition zusteht (vorne E. 1.3), ist es indes hier nicht angezeigt, aufgrund der unterschiedlichen Methodenwahl die Akten zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es wird somit im Folgenden anhand der Zweiphasentheorie überprüft, ob die zugesprochene Genugtuung angemessen ist. 3. Innerhalb der massgebenden Bandbreite gemäss Leitfaden OHG ist zunächst die Basisgenugtuung festzulegen. 3.1 Zur Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes: Im Austrittsbericht des Spitals D.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.185U, vom 27. Juni 2012 wird festgehalten, die Operation habe erfolgreich durchgeführt und der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen werden können. Er war vom 24. Juni bis 8. Juli 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Beilage zur Beschwerde [nachfolgend: BB] 3). – Nach dem Bericht von Dr. med. C.________ vom 22. März 2013 stellte sich im Untersuchungszeitpunkt Mitte März 2013 die nach dem Vorfall wohl bestmögliche Situation dar. Der Visus (Sehschärfe) betrug beidseitig (ohne Korrektur) 1,25. Der Arzt hielt weiter fest, es bestehe ein kleiner Unterschied in der Pupillengrösse und es bleibe eine kosmetische Asymmetrie der Lidspaltenöffnungen bestehen. Funktional sei mit keinen Einschränkungen zu rechnen und eine weitere Heilung sei nicht zu erwarten. Zu den möglichen Spätfolgen steht im Bericht, dass nach einer solchen Operation allgemein – abhängig von der Schwere des Traumas – bis 40 Jahre danach ein erhöhtes Risiko einer Netzhautablösung, eines Glaukoms («grüner Star») oder einer Katarakt (Trübung der Augenlinse, «grauer Star») bestehe. Beim Beschwerdeführer sei das Risiko eines Glaukoms und einer Netzhautablösung gegenüber der Normalbevölkerung erhöht. Daher seien lebenslang regelmässige Druckkontrollen angezeigt; während der nächsten fünf Jahre seien sechs- bis zwölfmonatliche Kontrollen sinnvoll. Während ein Glaukom regelmässig medikamentös ohne wesentliche Folgen behandelt werden könne, müsste eine posttraumatische Netzhautablösung operiert werden und es wäre mit einer bleibenden Visuseinschränkung zu rechnen (vgl. BB 4). Am 23. Januar 2015 ist der Beschwerdeführer von Dr. med. D.________ untersucht worden. Sie hielt im Bericht vom 28. Januar 2015 einen sehr erfreulichen Verlauf fest: Der Fern- und der Nachvisus betrage beidseitig 1,0. Die Netzhaut sei allseits anliegend und es bestünden keine gefährlichen Stellen. Auch liege kein Doppeltsehen vor. Objektiv sei es zu einer «Restitutio ad integrum» (vollständige Ausheilung) ohne Hinweise auf Spätfolgen gekommen. Dennoch bleibe das Risiko einer Netzhautablösung, einer Kataraktenentwicklung und eines Glaukoms auf dem rechten Auge erhöht. Sie empfehle jährliche Kontrollen während fünf Jahren (vgl. BB 5). 3.2 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten weder seine Bewegungsfähigkeit noch eine Funktion oder ein wichtiges Organ verloren; na-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.185U, mentlich hat er nicht den Verlust eines Auges erlitten. Daher liegt mit Blick auf den Leitfaden OHG eine mässig schwere Beeinträchtigung (Grad 1) vor. Dafür ist eine Genugtuung von 0 bis Fr. 20ʹ000.-- vorgesehen (vorne E. 2.2). Innerhalb dieser Bandbreite ist somit der Basiswert zu bestimmen (zur Berücksichtigung allfälliger Spätfolgen vgl. hinten E. 3.5 ff.). 3.3 Ausgangspunkt für die Festlegung einer Basis bilden Vergleichsfälle (vgl. BVR 2006 S. 241 E. 5.1). Da der Anspruch auf Genugtuung nach OHG bundesrechtlich geregelt ist, sind auch ausserkantonale Vergleichsfälle zu berücksichtigen. Die Praxis der bernischen Opferhilfebehörde ist insoweit massgebend, als sie sich im Licht der dargelegten Rahmenbedingungen als haltbar erweist (vorne E. 2; VGE 319/2015 vom 2.11.2016 [zur Publ. bestimmt] E. 6.4). Bei der Festsetzung des Basisbetrags betrachtet es das Bundesgericht auch als zulässig, auf die Integritätsentschädigung gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) als Richtwert zur Bewertung der objektiven Schwere zurückzugreifen. Daher können die Skala über die Integritätseinbusse im Anhang 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) sowie die von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erarbeiteten Tabellen zu den Integritätsentschädigungen gemäss UVG (einsehbar unter: <http://www.suva.ch>, Rubriken «Unfall/Versicherungsmedizin/Fachpublikationen/Integritätsentschädigung») Orientierungspunkte bei der Beurteilung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung sein (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.3, 131 II 656 [BGer 1A.228/2004 vom 3.8.2005] nicht publ. E. 10.2; BGer 4C.55/2006 vom 12.5.2006, E. 5.2). Nach der Rechtsprechung können die erwähnte Skala und die Tabellen der SUVA auch nach Inkrafttreten des total revidierten OHG bei der Ermittlung des Basiswerts berücksichtigt werden, weil die Integritätseinbussen unfallversicherungsrechtlich als Prozentwerte definiert werden (vgl. etwa Urteile des Sozialversicherungsgerichts ZH OH.2014.0008 und OH.2014.0009 vom 13.8.2015 E. 1.7; ferner auch Botschaft des Bundesrats zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten, in BBl 2005 S. 7165 ff., 7226 [nachfolgend Botschaft OHG]; kritisch Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 N. 3). Wie der Beschwerdeführer richtig festhält, hat die Höchstgrenze der Genugtuung von Fr. 70ʹ000.-- einer Integritätseinbusse von 100 % zu ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.185U, sprechen (vgl. auch Charlotte Schoder, Opferhilfeleistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007, in AJP 2008 S. 1483 ff., 1494 f.). 3.4 Gemäss der vom Beschwerdeführer angeführten Tabelle Nr. 11 der SUVA betreffend Integritätsschaden bei Augenverletzungen (nachfolgend: SUVA-Tabelle Nr. 11) beträgt bei einer beidseitigen Sehschärfe von mehr als 0,7 der Integritätsschaden weniger als 5 % (vgl. BB 7; so auch die Beurteilung von Dr. med. C.________ [vgl. BB 4]). Nach diesem Kriterium beträgt der Basiswert für die Genugtuung weniger als Fr. 3ʹ500.-- (5 % von Fr. 70ʹ000.--). – Für eine präzisere Einordnung sind Präjudizien heranzuziehen, in denen die Opfer ähnliche Augenverletzungen erlitten haben. In solchen Fällen wurden unter geltendem OHG folgende Genugtuungssummen zugesprochen:  Fr. 7ʹ500.-- für ein Opfer, das bei einer Auseinandersetzung durch einen Faustschlag am Auge getroffen wurde. Dies hatte eine Notoperation und eine stationäre Behandlung von acht Tagen zur Folge. Die verbleibende Sehfähigkeit am linken Auge beträgt 5 % und es besteht die Gefahr einer weiteren Verminderung bis zum Verlust des Auges (23.10.2012, AG OHG 1ʹ920, in Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in Jusletter vom 1.6.2015, S. 24 Nr. 45).  Fr. 3ʹ500.-- für ein Opfer, dem mit einem Aschenbecher ein Schlag ins Gesicht versetzt wurde. Es erlitt eine Einschränkung der Sehkraft (bis 30 %) an einem Auge (7.7.2011, AG OHG 1ʹ745, in Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., S. 22 Nr. 31).  Fr. 3ʹ000.-- für ein Opfer, das bei einer Schlägerei am linken Auge getroffen wurde, wobei die Brille zerbrach. Folgen waren eine Hornhautperforation, eine Operation, ein stationärer Aufenthalt von drei Tagen und eine zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit zu 100 %. Die Verletzung ist ausgeheilt, ein zweiter Schlag sollte vermieden werden. Kein Mitverschulden (24.6.2011, VS 1204-01,014/2010, in Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., S. 22 Nr. 28).  Fr. 2ʹ400.-- für ein Opfer, das bei einer Prügelei Faustschläge gegen sein rechtes Auge erhielt. Dabei zog es sich im Bereich des rechten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.185U, Auges eine Orbitabodenfraktur zu. Es musste zwei Mal operiert werden und war während drei Monaten im Umfang von 100 % arbeitsunfähig. Nach drei Monaten sieht das Opfer bei extremem Abblick sowie beim Blick nach rechts unten noch Doppelbilder; zudem wurde ein wahrscheinlich traumatisch bedingter Netzhautriss diagnostiziert; dem Opfer wurde wegen Mitverschuldens nur eine Genugtuung von Fr. 2ʹ000.-- zugesprochen (Sozialversicherungsgericht ZH OH.2014.00008 vom 13.8.2015). Aus der Bernischen Praxis sind folgende Vergleichsfälle zu berücksichtigen, auf welche die GEF verwiesen hat (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.4.2):  Fr. 1ʹ000.-- für ein Opfer, das bei einer tätlichen Auseinandersetzung zu Boden gebracht wurde und Faustschläge ins Gesicht erhielt. Es erlitt eine Gehirnerschütterung, eine nicht dislozierte Orbitabodenfraktur und ein Monokelhämatom links. Es brach sich zudem vier Rippen und musste drei Tage im Spital verbringen (Verfügung GEF 2012-11400 vom 13.4.2012).  Fr. 1ʹ500.-- für ein Opfer, das einen Faustschlag ins Gesicht und eine Ohrfeige erhielt und dabei eine dislozierte Jochbeinfraktur mit Beteiligung des Orbitabodens und eine Fraktur der Kieferhöhle mit Beteiligung der Hinterwand erlitt. Es musste zwei Mal operiert werden und war während 17 Tagen zu 100 % arbeitsunfähig (Verfügung GEF 2012-10913 vom 18.10.2010).  Fr. 1ʹ500.-- für ein Opfer, das mehrere Faustschläge ins Gesicht erhielt und dabei beidseitige Jochbein- und Kieferhöhlenbrüche, Brüche beider Augenhöhlenböden mit Lufteinschlüssen in den Augenhöhlen und einen Nasenbeinbruch erlitt. Es musste operativ versorgt werden und 14 Tage im Spital bleiben (Verfügung GEF 2013-11838 vom 11.12.2014). Der Beschwerdeführer verweist zudem seinerseits auf einen Fall, der unter altem Recht entschieden wurde: Fr. 2ʹ000.-- für ein Opfer, das beim Verlassen einer Diskothek tätlich angegriffen wurde, dabei eine Hirnerschütterung, Rissquetschwunden am Kopf und am Kinn, ein Monokelhämatom am linken Auge, eine Nasenbeinfraktur sowie eine Orbitabodenfraktur erlitt. Es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.185U, musste zwei Tage stationär hospitalisiert und nachträglich am Auge operiert werden. Es ist eine gewisse bleibende Beeinträchtigung der Sehleistung zurückgeblieben, u.a. Doppeltsehen bei gewissen Kopfhaltungen bzw. Kopfbewegungen (Sozialversicherungsgericht ZH OH.2003.00006 vom 8.9.2003). Die Analyse der Vergleichsfälle zeigt, dass in ähnlichen Fällen Genugtuungssummen zwischen Fr. 1ʹ000.-- und Fr. 3ʹ000.-- ausgerichtet wurden. Im Unterschied zu den Fällen, in welchen Fr. 3ʹ500.-- bzw. Fr. 7ʹ500.-- bezahlt wurden, liegt beim Beschwerdeführer keine Beeinträchtigung der Sehfunktion vor. Die Folgen sind beim Beschwerdeführer kosmetischer Natur; sowohl die Operation als auch die Heilung sind optimal verlaufen (vgl. vorne E. 3.1). Unter diesen Umständen erweist sich eine Basisgenugtuung von Fr. 2ʹ000.-- als angemessen, was vom Beschwerdeführer selber aufgrund der eingetretenen Beeinträchtigung ebenfalls als angebracht erachtet wird (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 5). 3.5 Der Beschwerdeführer ist indes der Ansicht, dass bei der Festsetzung der Genugtuungssumme nicht nur die bereits vorhandene Schädigung zu berücksichtigen sei, sondern auch potenzielle, künftige Verschlechterungen mitberücksichtigt werden müssten, da später kein Opferhilfegesuch dafür mehr gestellt werden könne (vgl. Beschwerde S. 3 ff. Ziff. 3 und 4). Zur Bemessung der potenziellen Schäden stützt er sich auf die SUVA-Tabelle Nr. 11, gemäss welcher für den vollständigen Verlust des Sehvermögens bei einem Auge eine Integritätsentschädigung von 30- 35 % vorgesehen werde (vgl. SUVA-Tabelle Nr. 11, 11.2). Der Beschwerdeführer berechnet gestützt darauf eine Genugtuung von Fr. 24ʹ500.-- (35 % von Fr. 70ʹ000.--) als mögliches Maximum. Insgesamt erachtet er es als ausgewogen, den Mittelwert zwischen dem minimalen Anspruch der bereits eingetretenen Folgen des Unfalls (Fr. 2ʹ000.--) und dem Anspruch bei potenzieller Verwirklichung des maximalen unfallbedingten Risikos (Fr. 24ʹ500.--) als Genugtuung zuzusprechen und fordert daher einen Betrag von Fr. 13ʹ250.--. – Die GEF ist dagegen der Ansicht, der Heilungsverlauf könne als abgeschlossen betrachtet werden. Mit Blick auf die vorhandenen Arztberichte könne unter Berücksichtigung des nicht bestrittenen Risikos von Spätfolgen abschliessend über die Genugtuungshöhe befun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.185U, den werden. Das Risiko von möglichen Spätfolgen sei in der Summe von Fr. 2ʹ500.-- angemessen berücksichtigt worden. Im heutigen Zeitpunkt sei nicht davon auszugehen, dass sich das Risiko einer Netzhautablösung realisiere; jedenfalls erachtet die GEF die Wahrscheinlichkeit einer Netzhautablösung als unter 50 % liegend (vgl. Beschwerdeantwort S. 4). 3.6 Opferhilfe wird nur für unmittelbare Beeinträchtigungen der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität ausgerichtet (vgl. Art. 1 Abs. 1 OHG). Entscheidend ist, ob die Beeinträchtigung der betroffenen Person in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes – ganz oder teilweise – in Anspruch zu nehmen (BGE 134 II 308 E. 5.5 mit Hinweis auf BGE 126 II 348 E. 5d, 125 II 265 E. 2a/aa). Daraus erhellt, dass eine nur mögliche, aber (noch) nicht eingetretene Beeinträchtigung der körperlichen Integrität keine opferhilferechtlichen Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche auslöst. Dies steht im Einklang mit dem allgemeinen opferbezogenen Ansatz des OHG, welches an die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Straftatbestands und mithin an den eingetretenen Erfolg eines Delikts anknüpft (vgl. dazu BGE 134 II 308 E. 5; BGer 1C_498/2008 vom 9.7.2009, E. 5 f.). Auch im Zivil- und Staatshaftungsrecht setzt die Zusprechung von Schadenersatz voraus, dass der Eintritt des geltend gemachten Schadens nicht bloss im Bereich des Möglichen liegt, sondern als annähernd sicher erscheint (BGE 122 III 219 E. 3a; BVR 2014 S. 297 E. 6.2.2; Roland Brehm, a.a.O., Art. 41 OR N. 70g und 71 sowie Art. 42 OR N. 52); dies muss auch für die Genugtuung zum Ausgleich einer Körperverletzung gelten (vgl. zum haftpflichtrechtlichen Begriff der Körperverletzung und zu den zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine Genugtuung Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, 5. Aufl. 1995, § 6 N. 94, § 8 N. 1). – Gegenwärtig liegt keine Funktionsstörung beim rechten Auge des Beschwerdeführers vor; es sind auch (noch) keine Spätfolgen eingetreten (vgl. vorne E. 3.1). Es ist offen, ob und in welchem Umfang sich das Risiko von Spätfolgen (namentlich einer Netzhautablösung) verwirklichen wird. Bloss mögliche, auf die Straftat zurückzuführende (weitere) Schädigungen des rechten Auges des Beschwerdeführers können zum jetzigen Zeitpunkt nicht berücksichtigt werden. Dabei ist nicht entscheidwesentlich, mit welcher Wahrscheinlichkeit die mögli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.185U, chen Folgen eintreten können, weil bei der Ermittlung der objektiven Schwere der Verletzung allein auf die bestehenden Beeinträchtigungen abzustellen ist. In diesem Punkt wird der Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens zur Wahrscheinlichkeit des Risikoeintritts daher abgewiesen. Ebenso erübrigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Abklärung der Wahrscheinlichkeit des Risikoeintritts oder der konkreten Folgen einer Erblindung für den Beschwerdeführer. 3.7 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind allerdings vorsorgliche, unbezifferte Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren zur Wahrung der opferhilferechtlichen Verwirkungsfrist zulässig, soweit der anspruchsbegründende Sachverhalt hinreichend dargelegt wird; der (vollständige) Schaden muss nicht innert der Verwirkungsfrist feststehen. Wenn das Opfer seinen Mitwirkungspflichten nachkommt (d.h. genügend substanziiert auf mögliche Spätfolgen hinweist), ist ein Gesuch um Genugtuung für die bereits eingetretenen Folgen einer Körperverletzung daher zugleich als fristwahrendes, vorsorgliches Gesuch für künftige Spätfolgen der Straftat zu betrachten (vgl. BGer 1A.93/2004 vom 2.9.2004, E. 5.4; Aemisegger/Schoder, Opferhilfe in der Gerichtspraxis, in ZBl 2008 S. 565 ff., 581 f.; allgemein zur Substanziierungspflicht von Opfern: BGE 126 II 97 E. 2c). – Der Beschwerdeführer hat in seinem Gesuch das Risiko von Spätfolgen (namentlich einer Netzhautablösung) dargelegt (vgl. Vorakten pag. 33 ff.). Sein Gesuch ist somit als fristwahrendes, vorsorgliches Gesuch für eine derartige künftige Beeinträchtigung zu werten. Sollte in der Zukunft eine Netzhautablösung (als Spätfolge der Tat bzw. der darauf folgenden Operation) auftreten, käme eine Genugtuung dafür in Betracht. 3.8 Nach dem Gesagten ist somit das Risiko von Spätfolgen bei der Ermittlung der Basisgenugtuung nicht zu berücksichtigen und der entsprechende Betrag bei Fr. 2ʹ000.-- zu belassen. Auf die Frage, ob das Risiko von Spätfolgen und damit verbundene Ängste genugtuungserhöhend zu berücksichtigen sind, wird noch zurückzukommen sein (vgl. E. 4.1 hiernach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.185U, 4. Ausgehend von der Basisgenugtuung ist den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die von der GEF herangezogenen Fälle nicht vergleichbar seien, da sie das erhöhte Risiko einer Visuseinschränkung oder gar des Verlusts eines Auges nicht berücksichtigten (Beschwerde S. 5 Ziff. 4). – Wie soeben dargelegt, kann die Möglichkeit des Eintritts einer Spätfolge bei der Festsetzung der Basisgenugtuung nicht berücksichtigt werden. Nicht abschätzbare Spätfolgen und damit verbundene Ängste können indessen als besondere Umstände eine Genugtuungserhöhung rechtfertigen (BVR 2000 S. 49 E. 4b; VGE 21606 vom 6.5.2003 E. 3.2 [je in Bezug auf besondere Umstände, die Genugtuungsansprüche begründen können]; Klaus Hütte, Anleitung zur Ermittlung angemessener Genugtuungsleistungen im Zivil- und im Opferhilferecht, in HAVE Personen-Schaden-Forum 2005 S. 139 ff., 167; Fellmann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht Band I, 2012, N. 2673). Es ist erstellt, dass für den Beschwerdeführer als Folge des operativen Eingriffs noch über mehrere Jahrzehnte hinweg ein gegenüber der Normalbevölkerung erhöhtes Risiko einer Netzhautablösung besteht. Eine solche würde wahrscheinlich eine weitere Operation und eine Verschlechterung des Sehvermögens zur Folge haben. Zudem besteht auch eine grössere Wahrscheinlichkeit für die Bildung einer Katarakt (vgl. vorne E. 3.1), die ebenfalls zu einer Visusverminderung führen und allenfalls eine operative Behandlung erfordern kann (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 1076 f.). Dem Beschwerdeführer sind diese Umstände bewusst. Namentlich weil mit dem Sehvermögen ein wichtiger Sinn betroffen ist, sind die genannten Risiken, die auch noch über mehrere Jahrzehnte erhöht bleiben, genugtuungserhöhend zu berücksichtigen. Von geringerer Bedeutung ist dagegen das Risiko eines Glaukoms, da sich dieses medikamentös und ohne wesentliche nachteilige Folgen behandeln liesse (vgl. vorne E. 3.1). – Zur Frage, in welcher Höhe die Möglichkeit einer künftigen Verschlechterung des Gesundheitszustands genugtuungserhöhend zu berücksichtigen ist, kann auf Präjudizen zurückgegriffen werden, in denen aufgrund von Angstzuständen eine Genugtuung zugesprochen wurde:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.185U,  Fr. 500.-- für ein Opfer, das angegriffen wurde, als es bei einem Geldstreit intervenierte und sich dadurch eine Schnittwunde (1,5 cm) auf dem Handrücken zuzog. Dies führte beim Opfer zu einer Narbe und zu psychischen Beeinträchtigungen: Das Opfer fühlt sich seit der Tat unsicher und ängstlich, meidet öffentliche Plätze, hat Schlaf- sowie Konzentrationsstörungen (Verfügung GEF 2008-10098 vom 7.7.2008, in Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Band 2, Genugtuung bei Körperverletzungen, 2013, S. 471).  Fr. 500.-- für ein Opfer, welchem unvermittelt ein Faustschlag ins Gesicht versetzt wurde. Es erlitt eine Eckzahnfraktur und Kieferprellung, Nasenbluten, eine Schürfwunde am Ellenbogen, Behinderung beim Essen für einige Tage und eine Beschädigung des Zahnnervs. Als Spätfolgen sind schmerzende oder sich verfärbende Frontzähne möglich (14.5.2013, BS 1510, in Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., S. 20 Nr. 4).  Fr. 500.-- für ein Opfer, das vom getrennt lebenden Ehemann auf dem Trottoir mit dem Auto mit ca. 10-15 km/h angefahren wurde. Dies hatte Prellungen am Knie, eine stationäre Überwachung, eine Schmerztherapie, Angstzustände auf der Strasse und eine Arbeitsunfähigkeit von 2- 3 Wochen zur Folge (14.5.2013, ZH 31/2013, in Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., S. 20 Nr. 5).  Fr. 1ʹ000.-- für ein Opfer (Tänzerin), welchem vom Chef büschelweise Haare ausgerissen wurden, so dass kahle Stellen zurückblieben; Angstzustände, Arbeitsunfähigkeit als Tänzerin von einem Monat (17.1.2012, SO, in Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., S. 20 Nr. 7). Mit Blick auf die vorgenannten Präjudizien erscheint im vorliegenden Fall eine Erhöhung der Basisgenugtuung um Fr. 500.-- als angemessen. In dem von der GEF zugesprochenen Betrag von Fr. 2ʹ500.-- sind die mit den möglichen Spätfolgen der Straftat verbundenen Ängste somit ausreichend berücksichtigt. Aus den aktenkundigen ärztlichen Berichten ergibt sich, dass nach der Operation eines Orbitabodenbruchs allgemein ein erhöhtes Risiko von derartigen Spätfolgen besteht; dies wirkt sich nach dem Gesagten genugtuungserhöhend aus, ohne dass genauere Abklärungen zur Wahrscheinlichkeit des Risikoeintritts notwendig wären. Demnach ist auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.185U, unter dem Gesichtspunkt der Erhöhung der Basisgenugtuung der Beweisantrag auf Einholung eines Expertengutachtens abzuweisen. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe sich nicht konkret mit den Tatumständen auseinandergesetzt. Die unbekannten Täter hätten ihn und seine Kollegen völlig grundlos angepöbelt und ihn anschliessend brutal zusammengeschlagen. Er sei nur deshalb Opfer geworden, weil er sich zur falschen Zeit am falschen Ort befunden habe. Dieser Umstand sei in der Praxis der Kantone auch schon genugtuungserhöhend berücksichtigt worden (Verweis auf Entscheid des Departements des Innern SO vom 18.10.2006, in Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 N. 13). Die GEF macht dagegen geltend, dass eine «systematische Erhöhung der Genugtuung aufgrund besonderer Tatumstände» nicht ihrer Praxis entspreche. Eine psychische Beeinträchtigung oder Behandlungsbedürftigkeit sei weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich. Eine Erhöhung der Genugtuung sei insofern zu Recht unterblieben (Beschwerdeantwort S. 4). – Bei der opferhilferechtlichen Genugtuung handelt es sich um eine staatliche Hilfeleistung; sie ist nicht täter- sondern opferbezogen. Ein Verschulden der Täterschaft ist daher nicht generell genugtuungserhöhend zu berücksichtigen. Es ist nur insoweit zu beachten, als es das (seelische) Leid des Opfers erhöht hat, auch wenn dies dazu führt, dass die Genugtuung nach OHG – wie schon nach dem alten Recht – im Ergebnis tiefer liegt als im Zivilrecht (BVR 2006 S. 241 E. 4.1). Somit kann die Art der Straftat bei der Festsetzung der opferhilferechtlichen Genugtuung keine eigenständige Rolle spielen (vgl. Leitfaden OHG S. 6; Botschaft OHG S. 7224). Folgende Bemessungskriterien sind – jedenfalls für sich allein genommen – nicht genugtuungserhöhend: Brutalität, Rücksichtslosigkeit und Sinnlosigkeit der Tat sowie Motiv der Täterin oder des Täters (BGE 132 II 117 E. 2.4.3, 131 II 656 [BGer 1A.228/2004 vom 3.8.2005] nicht publ. E. 10.2). Es ist nicht vorgebracht oder ersichtlich, dass die Tatumstände beim Beschwerdeführer länger andauernde Angstgefühle verursacht oder sonst in einer Form ein besonderes Leiden hervorgerufen hätten. Dass der Beschwerdeführer grundlos angegriffen worden ist, wirkt sich daher bei der Bemessung der Genugtuung nicht zu seinen Gunsten aus (vgl. auch VGE 2015/319 vom 2.11.2016 [zur Publ. bestimmt] E. 6.5.5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.185U, 4.3 Nach Ansicht des Beschwerdeführers muss schliesslich die Tatsache, dass die Täter nicht ermittelt bzw. nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» freigesprochen worden sind, erhöhend berücksichtigt werden. – Es ist unbestritten, dass keine Verurteilung erfolgt ist (vorne Bst. A; vgl. Urteil der 1. Strafkammer der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern SK 13 219 vom 20.1.2014 [Vorakten pag. 140 ff.]; Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Jugendanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau vom 25.2.2013 [Vorakten pag. 156 ff.]). Nach dem Leitfaden OHG kann der Umstand, dass die Täterin oder der Täter nicht ermittelt oder verurteilt worden ist, einen Erhöhungsfaktor bei der Festsetzung der Genugtuung darstellen (Leitfaden OHG S. 6). Die fehlende Ermittlung bzw. Verurteilung der Täterschaft wird auch in der kantonalen Rechtsprechung und in der Literatur als mögliches genugtuungserhöhendes Kriterium genannt (vgl. dazu Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZH OH.2014.00008 vom 13.8.2015 E. 1.8; Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 N. 6). Es ist auch schon vereinzelt in die Praxis des Verwaltungsgerichts eingeflossen, wenn auch ohne nähere Begründung (vgl. VGE 2015/14 vom 13.5.2015, E. 3.5). – Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist es indessen nicht angezeigt, die fehlende Ermittlung bzw. Verurteilung der Täterin oder des Täters allgemein und in jedem Fall als genugtuungserhöhenden Faktor zu bewerten (vgl. Beschwerdeantwort S. 4). Eine Genugtuung wird für eine erlittene Unbill ausgerichtet, wofür allein die Tatsache einer fehlenden Verurteilung und damit die fehlende Feststellung des Unrechts im Strafprozess nicht ausreichend sein kann (vgl. BGer 1A.107/1999 vom 11.8.2000, E. 2d und 2e, wonach ein Freispruch nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» offenbar nicht ausreichend war, um bei einer nicht allzu schwerwiegenden Beeinträchtigung der körperlichen Integrität einen Genugtuungsanspruch zu begründen). Eine opferhilferechtliche Genugtuung soll auch keinen Strafcharakter haben oder Rachegefühle eines Opfers lindern (vgl. zum Zivilrecht Roland Brehm, a.a.O., Art. 47 OR N. 40, 46a und 49; Fellmann/Kottmann, a.a.O., N. 2615). Vielmehr muss sich eine fehlende Ermittlung bzw. Verurteilung für das Opfer in zusätzlicher Weise negativ auswirken (z.B. als ungünstige Folge auf den Heilungsverlauf, vgl. dazu auch BGer 1A.93/2004 vom 2.9.2004, E. 5.3). Denkbar wäre etwa auch, dass ein Opfer mit dem Geschehenen nicht abschliessen kann oder als Folge der fehlenden Ermittlung bzw. Festnahme einer Täterin oder eines Täters unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.185U, Angstzuständen leidet. Es ist nicht genügend substanziiert vorgebracht und auch nicht ersichtlich, dass sich die fehlende Ermittlung bzw. Verurteilung im vorstehend geschilderten Sinn negativ auf den Beschwerdeführer ausgewirkt hätte. Der pauschale Hinweis, dass diese Tatsache für ihn belastend gewesen sei, lässt diesen Schluss jedenfalls nicht zu. Insoweit liegen keine genugtuungserhöhenden besonderen Umstände vor. 4.4 Im Ergebnis hält die von der GEF zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 2ʹ500.-- der Überprüfung stand. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Das Verfahren ist unter Vorbehalt mutwilliger Prozessführung kostenlos (Art. 30 Abs. 1 und 2 OHG). Die Beschwerde ist nicht als mutwillig zu bezeichnen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.185U, 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Beschwerdegegner - dem Bundesamt für Justiz Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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