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Bern Verwaltungsgericht 24.01.2017 100 2016 180

24 gennaio 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,374 parole·~22 min·2

Riassunto

Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung (Notenblatt der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern vom 17. Mai 2016 - APK 15 292) | Andere

Testo integrale

100.2016.180U HER/BLO/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Januar 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Blum A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführerin gegen Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern betreffend Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung (Notenblatt der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern vom 17. Mai 2016; APK 15 292)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.01.2017, Nr. 100.2016.180U, Sachverhalt: A. A.________ legte im März 2016 den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung zum zweiten Mal ab. Sie erzielte in den drei schriftlichen Prüfungen die Noten 5 (Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht), 4 (Strafrecht) und 2 (Nationales und internationales Privatrecht mit Einschluss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts sowie der Schiedsgerichtsbarkeit), was einen Notendurchschnitt von 3,67 ergab. Mit Notenblatt vom 17. Mai 2016 eröffnete ihr die Anwaltsprüfungskommission, sie habe den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung nicht bestanden und werde deshalb nicht zum mündlichen Teil der Prüfung zugelassen. B. Am 24. Mai 2016 ersuchte A.________ um Zulassung zu einer Nachprüfung. Die Anwaltsprüfungskommission trat mit Verfügung vom 30. Mai 2016 auf ihr Gesuch nicht ein und verwies sie auf den ordentlichen Rechtsmittelweg. Am 20. Juni 2016 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Rechtsbegehren erhoben: «1. Der Prüfungsentscheid vom 17. Mai 2016 der bernischen Anwaltsprüfungskommission sei aufzuheben, die Note im Fach nationales und internationales Privatrecht auf eine 3 anzuheben und die schriftliche Prüfung als bestanden zu erklären. Eventualiter: Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit zu geben, die schriftliche Prüfung im Fach nationales und internationales Recht zu wiederholen. Subeventualiter: Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit zu geben, die schriftlichen Prüfungen in allen drei Prüfungsfächern nochmals zu wiederholen. 2. Die Beschwerdeführerin sei zu den mündlichen Prüfungen zuzulassen bzw. einzuladen. 3. Der Beschwerde sei ausdrücklich die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Der Gesuchstellerin sei für das vorliegende Verfahren das Recht der unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren.»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.01.2017, Nr. 100.2016.180U, Der Abteilungspräsident hat am 22. Juni 2016 das Gesuch um aufschiebende Wirkung in ein solches um Erlass von vorsorglichen Massnahmen umgedeutet und dieses abgewiesen. Mit Vernehmlassung vom 9. August 2016 beantragt die Anwaltsprüfungskommission die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. A.________ hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 6 Abs. 2 KAG). Soweit es um die Beurteilung von Prüfungsleistungen geht, auferlegt es sich im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, weil es wesentliche Sachumstände nicht genügend namhaft machen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Es beschränkt sich darauf zu untersuchen, ob die Prüfungsaufgabe dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transparenz (Nachvollziehbarkeit) des konkreten Bewertungsvorgangs gewährleistet ist und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Begründung der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen. Diese Zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.01.2017, Nr. 100.2016.180U, rückhaltung auferlegt sich das Verwaltungsgericht auch dann, wenn es – wie etwa bei juristischen Prüfungen – aufgrund seiner Fachkenntnisse zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre. Steht nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung in Frage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 3, Art. 66 N. 4). 2. 2.1 Die bernische Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; Kandidatinnen und Kandidaten, die den schriftlichen Teil bestanden haben, werden zum mündlichen Teil zugelassen (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Anwaltsprüfung [APV; BSG 168.221.1]). Die Prüfung wird von einer Prüfungskommission durchgeführt, die auch über das Bestehen der Prüfung entscheidet (Art. 3 Abs. 1 KAG). Die Prüfungsleistungen werden nach einer Notenskala von 1-6 mit einer Abstufung nach halben Noten bewertet, wobei für genügende Prüfungsleistungen Noten von 4 bis 6 vergeben werden (6 = ausgezeichnet; 5,5 = sehr gut; 5 = gut; 4,5 = befriedigend; 4 = ausreichend), während ungenügende Leistungen mit Noten zwischen 1 und 3,5 zu bewerten sind (Art. 16 Abs. 1 und 2 APV). Nach Abschluss des schriftlichen bzw. mündlichen Teils stellt das Sekretariat der Anwaltsprüfungskommission die Noten der einzelnen Fächer zusammen. Die Noten werden auf Vorschlag der prüfenden Expertinnen und Experten durch die Anwaltsprüfungskommission festgesetzt (Art. 17 APV). Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als eine ungenügende Note vorliegt (Art. 16 Abs. 3 APV). 2.2 Die Beschwerdeführerin hat im schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung einen Durchschnitt von 3,67 erreicht und damit diesen nicht bestanden (vorne Bst. A). Da sie im zweiten Versuch erfolglos war, ist die ordentliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.01.2017, Nr. 100.2016.180U, Wiederholungsmöglichkeit nach Art. 20 Abs. 1 APV ausgeschöpft. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Anträge mit Rechtsfehlern im Prüfungsablauf begründet, lassen sich solche praxisgemäss nur mit der Wiederholung der Prüfung im Sinn ihres Eventualbegehrens beheben. Eine nachträgliche Aufwertung der Prüfungsleistung wegen persönlicher Beeinträchtigungen hingegen wäre unzulässig (BVR 2012 S. 326 E. 5.2; VGE 2012/471 vom 24.6.2013 E. 4.2 mit Hinweisen, 2012/412 vom 18.6.2013 E. 3.2.2; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., 2014, Rz. 249 ff., 253, 257). Die mit Hauptbegehren angestrebte Rechtsfolge (Anhebung der Note und Erklärung des Bestehens der Prüfung) kann die Beschwerdeführerin einzig mit Rügen zur Bewertung ihrer Leistung in der Privatrechtsprüfung erreichen. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst einen Verfahrensfehler im Ablauf der Privatrechtsprüfung. Sie erblickt im Umstand, dass das Bundesgerichtsgesetz (BGG) nicht als Hilfsmittel abgegeben worden ist, einen Verfahrensmangel. Das BGG sei für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit massgebend gewesen und nicht als Hilfsmittel aufgeführte Gesetze seien unzulässig. Das Fehlen des BGG habe sie aus der Fassung gebracht und sie habe eine «Angstattacke» erlitten. Durch das fehlende Gesetz sei der geordnete Verfahrensablauf kausal gestört worden (Beschwerde S. 5 und 6). 3.2 Die Anwaltsprüfungskommission ist für die Durchführung der Anwaltsprüfung zuständig (Art. 3 Abs. 1 KAG). Der Regierungsrat regelt durch Verordnung Gegenstand und Durchführung der Prüfung (Art. 4 Bst. c KAG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 APV bestimmt die Verfasserin oder der Verfasser der Prüfungsaufgabe die zulässigen Hilfsmittel. Nähere Bestimmungen, wie die Prüfung auszugestalten ist, enthält die APV nicht. Die Ausgestaltung fällt daher in das pflichtgemässe Ermessen der Expertinnen und Experten, die sich dabei an den Grundprinzipien des Verwaltungsrechts, wie das Gebot der Gleichbehandlung sowie das Willkürverbot, zu halten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.01.2017, Nr. 100.2016.180U, haben (BVR 2010 S. 49 E. 3.1). Bei der Privatrechtsprüfung wurde das BGG nicht als Hilfsmittel abgegeben (act. 5 Rz. 13; act. 5A Nr. 1.1 S. 4). 3.3 Wie die Anwaltsprüfungskommission in ihrer Vernehmlassung zu Recht darlegt (act. 5 Rz. 9), dürfen gewisse Kenntnisse auch ohne Beilage des Gesetzes als bekannt vorausgesetzt werden. Es liegt im Gestaltungsermessen der Expertinnen und Experten, wie sie insoweit vorgehen möchten (E. 3.2 hiervor; zum deutschen Recht Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rz. 420). Entscheidend ist, dass die Chancengleichheit gewahrt wird und die Gesetze als Examenshilfen entweder allen Kandidatinnen und Kandidaten abgegeben werden oder niemandem (BVR 2012 S. 165 E. 5.1.1). Im vorliegenden Fall wurde dieser Grundsatz nicht verletzt, mussten doch alle Anwesenden die Privatrechtsprüfung ohne BGG lösen. Der Anwaltsprüfungskommission ist weiter zu folgen, wenn sie darlegt, das BGG sei einzig für die Formulierung der Rechtsmittelbelehrung relevant gewesen, nicht aber für die Beantwortung der formellen und materiellen Fragen der Prüfung (act. 5 Rz. 13). Das Fehlen dieses Hilfsmittels wurde denn auch bei der Korrektur der Rechtsmittelbelehrung berücksichtigt (act. 5A Nr. 1.4 S. 6). Die Beschwerdeführerin erhielt ebenfalls die volle Punktzahl, obwohl sie auf die Beschwerde ans Obergericht verwiesen hat (act. 5A Nr. 1.2 S. 7, Nr. 1.4 S. 6). Sie hat schliesslich die Ausführungen der Anwaltsprüfungskommission nicht in Frage gestellt, es sei keine handelsrechtliche Streitigkeit im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) zu entscheiden gewesen, sondern eine Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften gemäss Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO (act. 5 Rz. 14), welche nach der Anwaltsprüfungskommission in die Zuständigkeit des Handelsgerichts fällt (Art. 7 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ]). Insoweit ist kein Fehler im Prüfungsablauf erkennbar. Im Übrigen könnte die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, selbst wenn in der Nichtabgabe des BGG ein Verfahrensmangel läge (vgl. E. 3.4 f.). 3.4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann sich auf einen Mangel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich nur berufen, wer den Mangel rechtzeitig rügt. Ob es der Kandidatin bzw. dem Kandidaten zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.01.2017, Nr. 100.2016.180U, mutbar ist, bestimmte während der Prüfung auftretende hinderliche Sachumstände (Verfahrensmängel oder wesentliche persönliche Beeinträchtigungen) unmittelbar geltend zu machen, muss im konkreten Einzelfall beurteilt werden (BVR 2012 S. 165 E. 5.1.1, 2007 S. 433 E. 3.2.5, 2005 S. 561 E. 4.1 ff.). Beispielsweise kann bei mündlichen Prüfungen nicht verlangt werden, dass eine Rot-Grün-Sehschwäche (VGE 2012/471 vom 24.6.2013 E. 5.4) oder eine mutmasslich fehlerhaft besetzte Prüfungskommission (vgl. BGer 2P.26/2003 vom 1.9.2003, in BVR 2004 S. 97 und ZBl 2005 S. 103 E. 3.5) noch in der Prüfungssituation vorgebracht wird. Allemal gilt jedoch, dass Verfahrensmängel und wesentliche Beeinträchtigungen der Prüfungsfähigkeit so früh wie möglich zu rügen sind, selbst wenn noch nicht feststeht, ob sie sich ausschlaggebend auf das Prüfungsergebnis auswirken werden; andernfalls verwirkt das Rügerecht. Die Rüge ist jedenfalls als verspätet zu erachten, wenn sie erst nach Kenntnis des negativen Prüfungsentscheids erfolgt. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie der Chancengleichheit, wonach solche Rügen in jedem Fall unverzüglich mitzuteilen sind; Betroffene sollen sich nicht durch Zuwarten eine weitere, den anderen Kandidatinnen und Kandidaten nicht offenstehende Prüfungschance verschaffen können (vgl. BVR 2013 S. 311 E. 5.5, 2012 S. 165 E. 5.1.1; RR 21.10.2009, in BVR 2010 S. 13 E. 7.3.2; VGE 2012/471 vom 24.6.2013 E. 5.2; zum deutschen Recht Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rz. 218, 282 f.). 3.5 Das Notenblatt der schriftlichen Anwaltsprüfung datiert vom 17. Mai 2016 (act. 1B; vorne Bst. A). Die Beschwerdeführerin hat das Fehlen des BGG erstmals in ihrem Gesuch vom 24. Mai 2016 um Zulassung zu einer Nachprüfung (Beschwerdebeilage [BB] 6) beanstandet, danach in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Juni 2016. Den angeblichen Mangel machte sie somit erst nach Feststehen ihres Misserfolgs geltend. Ihre Ausführungen zum fehlenden Gesetz sind freilich widersprüchlich. Einerseits legt sie dar, sie habe angenommen, der Prüfungsfall sei fehlerfrei und müsse mit den zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln gelöst werden (Beschwerde S. 5). Daraus ist zu folgern, dass sie während der Prüfung nicht von einem Fehler im Prüfungsablauf ausgegangen ist. Andererseits wollte die Beschwerdeführerin gestützt auf das BGG die Zuständigkeit des Handelsgerichts begründen, weshalb sie anscheinend doch der Auffassung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.01.2017, Nr. 100.2016.180U, war, es fehle ein notwendiges Hilfsmittel. Sie bringt dazu vor, es wäre ihr wegen der Prüfungssituation und des Zeitdrucks nicht zumutbar gewesen, den Mangel während der Prüfung zu melden (Beschwerde S. 5). Anders als die Beschwerdeführerin meint, ist ihre Situation nicht mit der Konstellation in BGer 2P.26/2003 vom 1. September 2003 vergleichbar (Beschwerde S. 5): Sie nahm mit einer Vielzahl anderer Kandidatinnen und Kandidaten an einer sechsstündigen schriftlichen Prüfung teil, bei der die Aufsichtspersonen nicht an der Leistungsbewertung beteiligt waren. Daher ist nicht einzusehen, inwiefern es sich nachteilig auf ihr Prüfungsergebnis hätte auswirken können, wenn sie das Fehlen des BGG umgehend beanstandet hätte. Trotz des damit verbundenen minimalen Zeitverlusts wäre ihr das angesichts der mehrstündigen Prüfung zumutbar gewesen. Die Prüfungsaufsicht hätte die Frage sofort abklären und einen allfälligen Mangel leicht beheben können. Indem die Beschwerdeführerin erst nach Kenntnis des negativen Prüfungsentscheids das fehlende Gesetz monierte, ist ihre Rüge offensichtlich verspätet. 3.6 Das Vorbringen einer «Angstattacke», deren Überwindung Zeit gekostet habe, die bei der Bearbeitung des materiellen Teils gefehlt habe (Beschwerde S. 5), hilft der Beschwerdeführerin nicht. Persönliche Indispositionen wie Prüfungsstress oder Examensängste gehen grundsätzlich zu Lasten der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten. Die Anwaltsprüfungskommission hält zu Recht fest, solche Probleme dürften bei der Korrektur nicht berücksichtigt werden (act. 5 Rz. 8). Da mithilfe der Anwaltsprüfung ermittelt werden soll, ob die Kandidatinnen und Kandidaten den Anforderungen des Berufsalltags einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts gewachsen sind (BVR 2016 S. 445 [VGE 2015/178 vom 17.5.2016] nicht publ. E. 5.1.2; Benjamin Schindler, Bemerkungen zu VGE 2015/177 vom 5.11.2015, in BVR 2016 S. 102 ff., 104), ist einzig die an der Anwaltsprüfung abgegebene Leistung der Beschwerdeführerin zu bewerten (BVR 2007 S. 433 E. 3.3; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rz. 532). Anders zu beurteilen wären bloss Prüfungsängste, die den Grad einer psychischen Erkrankung erreichen, oder aussergewöhnliche psychische Belastungen (BVR 2007 S. 433 E. 3.2.5; vgl. Niehues/Fischer/ Jeremias, a.a.O., Rz. 256 mit Hinweisen auf die deutsche Rechtsprechung). Liegen solche Umstände vor, ist von Prüfungsunfähigkeit auszuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.01.2017, Nr. 100.2016.180U, hen. Das Vorliegen einer ernsthaften Erkrankung oder einer aussergewöhnlichen psychischen Belastung werden von der Beschwerdeführerin jedoch weder vorgebracht noch durch die Quittungen der Hypnosesitzungen (BB 3) belegt. Damit war die Beschwerdeführerin während der Privatrechtsprüfung nicht prüfungsunfähig. Ohnehin hätte sie eine solche jedenfalls vor Kenntnis des Prüfungsresultats geltend machen müssen (vorne E. 3.4; BVR 2007 S. 433 E. 3.2.5; VGE 2015/173 vom 5.11.2015 E. 3.2; BGer 2D_7/2011 vom 19.5.2011 E. 4.6; vgl. auch Art. 20 Abs. 5 APV betreffend Nachprüfung). 3.7 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, der Fehler im Prüfungsablauf hätte in der Notenkonferenz diskutiert werden müssen. Diskussionen seien nur in den einzelnen drei Prüfungsgruppen geführt worden, eine «globale» Notenkonferenz habe nicht stattgefunden. Dies dürfe bei einem fehlerhaften Verfahrensablauf ebenso wenig zu ihren Lasten gehen wie die fehlende Grenzfallpraxis (Beschwerde S. 7). – Ein Fehler im Prüfungsablauf lag nicht vor (vorne E. 3.3). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat zudem eine Notenkonferenz stattgefunden, zu der alle mit den schriftlichen Arbeiten befassten Expertinnen und Experten eingeladen worden sind, deren vier aber nicht teilnehmen konnten (act. 5 Rz. 18). Die Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission sind als solche nicht hauptberuflich tätig (vgl. Art. 2 Abs. 2 APV), da liegt es in der Natur der Sache, dass nicht immer alle Beteiligten an der Notenkonferenz anwesend sein können. Solange eine rechtsgleiche Behandlung aller Kandidatinnen und Kandidaten sichergestellt ist, ist dies nicht zu beanstanden. Wie üblich, war das Nichtbestehen der Beschwerdeführerin im zweiten Versuch den beiden für die Privatrechtsprüfung verantwortlichen Experten angezeigt worden. Diese sind in der Folge die Arbeit erneut durchgegangen. Sie gelangten aber zum Schluss, es bestehe keine Möglichkeit für eine bessere Bewertung; das Ergebnis sei klar gewesen und es läge kein Grenzfall vor. An der Notenkonferenz wurden daher keine Anträge gestellt (act. 5 Rz. 18). Die Expertinnen und Experten verfügen bei der Korrektur schriftlicher Arbeiten über einen gewissen Beurteilungs- und Bewertungsspielraum (BVR 2016 S. 97 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht nicht, die Experten hätten ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt. Inwiefern daher die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.01.2017, Nr. 100.2016.180U, angeblich fehlende Grenzfallpraxis zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen sollte, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. 3.8 Die Beschwerdeführerin scheint zudem die Grenzfallpraxis der Anwaltsprüfungskommission misszuverstehen. Danach liegt ein Grenzfall vor, wenn die Prüfung durch Anhebung einer Note um maximal einen halben Punkt bestanden würde (vgl. BVR 2016 S. 97 E. 5.1). Diese Fälle werden der Prüfungskommission angezeigt und an der Notenkonferenz diskutiert. Einen Anspruch auf Anhebung der Note besteht indes nicht, liegt es doch im Ermessen der zuständigen Expertinnen und Experten, einen entsprechenden Antrag zu stellen (dazu ausführlich BVR 2016 S. 97 E. 5.4). Die Beschwerdeführerin hat in der Privatrechtsprüfung 19,5 Punkte erzielt, was gemäss Notenskala der Note 2 entspricht (act. 5A Nr. 1.3). Zusammen mit den anderen beiden schriftlichen Prüfungen erreichte sie insgesamt einen Durchschnitt von 3,67 (vgl. vorne Bst. A und E. 2.2; act. 1B). Um die Durchschnittsnote 4 zu erlangen und den schriftlichen Teil zu bestehen, hätte sie in der Privatrechtsprüfung die Note 3 benötigt, welche ab 25 Punkten vergeben wurde (act. 5A Nr. 1.3). Für die Anhebung der Privatrechtsnote um einen ganzen Notenpunkt müssten demnach 5,5 Punkte zu wenig zugesprochen worden sein. Dies trifft allerdings nicht zu (vgl. hinten E. 4). Damit liegt bei der Beschwerdeführerin, wie die Anwaltsprüfungskommission zutreffend ausführt (act. 5 Rz. 19), kein Grenzfall im Sinn deren Praxis vor. Die Anwaltsprüfungskommission hatte mithin keinen Anlass, alle drei schriftlichen Prüfungen nochmals vertieft zu prüfen. Auch der Verzicht der für die Privatrechtsprüfung zuständigen Experten, der Kommission einen Antrag auf Anhebung der Note zu stellen, ist folglich nicht zu beanstanden. 3.9 Nach dem Gesagten liegt in der Nichtabgabe des BGG kein Fehler im Prüfungsablauf. Zudem sind in der Handhabung der Grenzfallpraxis keine Rechtsfehler zu erblicken.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.01.2017, Nr. 100.2016.180U, 4. 4.1 Des Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin die Bewertung einzelner Themenbereiche der Privatrechtsprüfung. Nach ihrem Dafürhalten habe eine unzulässige Doppelbewertung stattgefunden, weil ihr insgesamt drei Punkte für die Bezeichnung des Regionalgerichts als zuständige Instanz abgezogen worden seien (Beschwerde S. 7). Wie sie dazu korrekt vorbringt, haben die Prüfenden grundsätzlich auch diejenigen Ausführungen der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten zur Kenntnis zu nehmen, die Folge einer falschen Weichenstellung bilden (BVR 2010 S. 49 E. 3.3.2; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rz. 531). 4.2 Gemäss dem Korrekturschema zur schriftlichen Privatrechtsprüfung sind für ein korrektes Rubrum keine Punkte vergeben worden, jedoch waren Abzüge bei Fehlern möglich (act. 5A Nr. 1.4 S. 1). Die beiden Experten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und der Beschwerdeführerin einen Punkt abgezogen. Die Anwaltsprüfungskommission begründet den Abzug damit, dass die Beschwerdeführerin sich trotz klar dokumentierter Rechtshängigkeit beim Handelsgericht (vgl. act. 5A Nr. 1.1 S. 2 und 3) entschieden habe, einen Entscheid des Regionalgerichts Oberland zu verfassen. Sei ein Verfahren bei einem Gericht hängig, habe dieses zwingend einen Entscheid zu fällen, da sich die Rechtshängigkeit «nicht in Luft auflösen» könne. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin zeuge von fehlendem prozessualen Verständnis und sei qualifiziert unrichtig (act. 5 Rz. 23). Diese Begründung ist sachbezogen und plausibel, weshalb der Punkteabzug beim Rubrum nicht zu beanstanden ist. 4.3 Beim Thema der sachlichen Zuständigkeit konnten drei Punkte erzielt werden (act. 5 Rz. 24; act. 5A Nr. 1.4 S. 1). Die Beschwerdeführerin erhielt einen Punkt für ihre allgemeinen Ausführungen betreffend die Zuständigkeit des Handelsgerichts. Ein weiterer Punkt wurde ihr als Kompensationspunkt für den Entscheid zugestanden, das Regionalgericht als zuständig anzusehen (act. 5 Rz. 26; act. 5A Nr. 1.4 S. 1). Die Anwaltsprüfungskommission legt dar, die Beschwerdeführerin habe nicht erkannt, dass eine Streitigkeit im Sinn von Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO zur Diskussion gestanden habe. Dies sei ein Elementarfehler, weshalb nicht die volle Punktzahl vergeben werden könne (act. 5 Rz. 25). Damit sind die Punkte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.01.2017, Nr. 100.2016.180U, der Beschwerdeführerin schlüssig begründet. Da die Beschwerdeführerin bei der sachlichen Zuständigkeit zwei von drei Punkten erreicht hat, ist ihre Behauptung, ihr seien drei Punkte abgezogen worden, falsch. Soweit sie diesbezüglich vorbringt, es sei nicht verständlich, weshalb sie einerseits einen Punkt für eine plausible Erklärung der Zuständigkeit des Regionalgerichts erhalten habe und ihr andererseits beim Rubrum ein Punkt abgezogen worden sei (Beschwerde S. 6), verkennt sie, dass ihr gerade ein Kompensationspunkt gewährt wurde, um eine Doppelbewertung von Fehlern zu vermeiden. Inwiefern eine unzulässige Doppelbewertung von Fehlern gegeben sein soll, ist somit nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, zumal ihre falsche Weichenstellung bei der Rechtsmittelbelehrung ebenfalls nicht zu ihren Ungunsten berücksichtigt worden ist (vgl. vorne E. 3.3). 4.4 Beiläufig erwähnt die Beschwerdeführerin, sie habe keine Punkte beim Thema «Rechtsschutzinteresse» erhalten, obwohl sie eine Begründung geliefert habe (Beschwerde S. 6). Die Anwaltsprüfungskommission hält dazu fest, die Beschwerdeführerin habe unter Ziff. 3.11 nicht das Rechtsschutzinteresse, sondern die Zulässigkeit der Rechtbegehren geprüft. Sie habe dabei die Zulässigkeit der Strafandrohung mit dem Rechtsschutzinteresse verknüpft. Diese Verknüpfung sei unrichtig, weshalb keine Punkte vergeben worden seien (act. 5 Rz. 28 und 29). Die Argumentation der Anwaltsprüfungskommission ist sachbezogen und plausibel, weshalb die Nichtvergabe von Punkten nicht zu beanstanden ist. 4.5 Hinsichtlich des materiellen Teils der Prüfung bemängelt die Beschwerdeführerin, es habe beim Thema «Verfügungsanspruch» keine Punkte gegeben (Beschwerde S. 6). Aus dem Korrekturschema ist ersichtlich, dass eine ausführliche Diskussion des Verfügungsanspruchs sowie eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Vorkaufsrecht verlangt worden ist (act. 5A Nr. 1.4 S. 3). Die Beschwerdeführerin hat in der Prüfung für die Behandlung der materiellrechtlichen Grundlagen des behaupteten Anspruchs von sieben Seiten nur eine halbe Seite verwendet (act. 5 Rz. 7; act. 5A Nr. 1.2 S. 4). Die Anwaltsprüfungskommission erläutert, die Beschwerdeführerin habe lediglich begründet, es drohe ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, welcher die Anordnung vorsorglicher Massnahmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.01.2017, Nr. 100.2016.180U, rechtfertige. Den dafür vorgesehenen Punkt habe sie erhalten. Mit dem Thema Vorkaufsrecht und den materiellrechtlichen Gesichtspunkten habe sie sich dagegen nicht auseinandergesetzt (act. 5 Rz. 32). Damit hat die Beschwerdeführerin das Verlangte, wie die Anwaltsprüfungskommission überzeugend darlegt, nicht behandelt und die interessierenden juristischen Aspekte nicht erfasst. Ihr impliziter Vorwurf, sie habe unzulässigerweise keine Punkte erhalten, ist folglich ungerechtfertigt. 4.6 Nach dem Erwogenen liegt keine unzulässige Doppelbewertung von Fehlern vor. Die Bewertung der Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin ist insgesamt nachvollziehbar. Rechtsfehler sind keine erkennbar. Die Rügen betreffend die Note 2 in der schriftlichen Privatrechtsprüfung sind somit unbegründet. 5. Wie ausgeführt, stellt das nicht beigelegte BGG keinen Fehler im Prüfungsablauf dar. Mit Blick auf die Folgefehlerproblematik und eine gerechte Bewertung floss das Fehlen des Hilfsmittels dennoch angemessen in die Korrektur ein (vgl. vorne E. 3.3 und 4.3). Die von der Beschwerdeführerin angesprochenen persönlichen Verhältnisse (familieninterne Kanzleinachfolge, «knappes» Nichtbestehen; Beschwerde S. 8) müssen – wie die Anwaltsprüfungskommission zutreffend anmerkt (act. 5 Rz. 34) – unbeachtlich bleiben. Aus Gründen der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) sind die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten nach einem einheitlichen Massstab zu beurteilen. Persönliche Umstände dürfen bei einer objektiven Bewertung nicht herangezogen werden, auch nicht im Rahmen der Grenzfallpraxis (vgl. BVR 2016 S. 445 E. 3.2.1, 2016 S. 97 E. 5.5). Von einer willkürlichen Bewertung oder Rechtsanwendung (Beschwerde S. 8) kann daher nicht die Rede sein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.01.2017, Nr. 100.2016.180U, 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die unterliegende Beschwerdeführerin verfahrenskostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Sie hat indessen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1; BGE 139 III 475 E. 2.2, 129 I 129 E. 2.3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 12). 6.2 Mit dem Hauptbegehren beantragt die Beschwerdeführerin, die Note ihrer Privatrechtsprüfung sei auf eine 3 anzuheben und die schriftliche Prüfung als bestanden zu erklären (Rechtsbegehren 1). Die Beschwerdeführerin erzielte im schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung einen tiefen Durchschnitt von 3,67 (vgl. vorne Bst. A). Dies ist bei der Beurteilung der Prozessaussichten zu berücksichtigen. Um die schriftlichen Prüfungen zu be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.01.2017, Nr. 100.2016.180U, stehen, müsste die Beschwerdeführerin in der Privatrechtsprüfung mindestens einen ganzen Notenpunkt bzw. 5,5 Punkte dazugewinnen, wofür eine deutliche Unterbewertung ihrer Leistung nachgewiesen sein müsste (vgl. vorne E. 4). Angesichts dessen müssen die Aussichten auf Gutheissung des Hauptbegehrens als von vornherein recht ungünstig bezeichnet werden. Des Weiteren liesse sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Störung im Prüfungsablauf nicht mit einer Notenanhebung, sondern nur mit der Wiederholung der Prüfung beheben (vgl. vorne E. 2.2). Auch dieses Begehren hatte im Licht der publizierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach solche Verfahrensmängel rechtzeitig und insbesondere vor Kenntnis des ungünstigen Ergebnisses gerügt werden müssen (vgl. vorne E. 3.4 f.), kaum Aussicht auf Erfolg. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 7. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Ausschlussgrund greift, soweit die individuelle Beurteilung der Fähigkeiten der Beschwerdeführerin betroffen ist. Das heisst, bezüglich der Leistungsbewertung ihrer Privatrechtsprüfung steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG). Zulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit demgegenüber, wenn organisatorische Fragen im Zusammenhang mit einer Prüfung streitig sind (BGE 138 II 42 E. 1.2, 138 I 196 nicht publ. E. 1.1; BGer 2C_83/2016 vom 23.5.2016 E. 1.1). Soweit es um das beanstandete fehlende Hilfsmittel der Privatrechtsprüfung und damit verbundene Fehler im Prüfungsablauf geht, ist daher wohl die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu ergreifen. Dementsprechend wird in der Rechtsmittelbelehrung auf beide Rechtsmittel verwiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.01.2017, Nr. 100.2016.180U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Anwaltsprüfungskommission Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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