100.2016.161U MUT/BIP/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. März 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiber Bieri A.________ Beschwerdeführerin gegen Universität Bern handelnd durch den Rektor, Hochschulstrasse 6, 3012 Bern Beschwerdegegnerin und Rekurskommission der Universität Bern Hochschulstrasse 6, 3012 Bern betreffend Ermittlung der Gesamtnote Master of Law (Entscheid der Rekurskommission der Universität Bern vom 25. April 2016; B 12/15)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2017, Nr. 100.2016.161U, Sachverhalt: A. A.________ (geb. ... 1991) studierte an der Universität Bern Rechtswissenschaften. Sie war von Februar 2014 bis Ende Juli 2015 als Masterstudentin immatrikuliert. Während des Masterstudiums liess sie sich in mehr Wahlfächern prüfen, als es für die Verleihung des Mastergrads erforderlich gewesen wäre. Mitte August 2015 meldete A.________ sich beim Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern (nachfolgend: Dekanat) zum Abschluss des Masterstudiums an; sie vermerkte auf dem Anmeldeformular, das zu Beginn ihres Masterstudiums abgelegte Wahlfach «Straf- und Massnahmenvollzug» nur als «freiwillige Zusatzleistung» ausweisen und nicht an den Notendurchschnitt anrechnen lassen zu wollen. Am 26. August 2015 verlieh ihr die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Bern den Titel «Master of Law (M Law)» mit dem Schwerpunkt Internationales und europäisches Recht mit dem Prädikat «cum laude» (Notendurchschnitt 4,95). Die Note 4,00 des Wahlfachs «Straf- und Massnahmenvollzug» floss in die Berechnung des Notendurchschnitts ein und wurde im Notenblatt (Diploma Supplement) aufgeführt. B. Die am 1. Oktober 2015 von A.________ gegen die «Bestätigung des Studienabschlusses Master of Law (M Law)» vom 26. August 2015 bzw. die darin enthaltene Gesamtnote (Abschlussnote) erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission der Universität Bern am 25. April 2016 ab. C. Dagegen hat A.________ am 28. Mai 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der Entscheid der Rekurskommission
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2017, Nr. 100.2016.161U, vom 25. April 2016 sei aufzuheben und die Note des Faches «Straf- und Massnahmenvollzug» sei nicht an die Masternote anzurechnen, sondern stattdessen als freiwillige Zusatzleistung auf dem Diplom aufzulisten, sodass die Gesamtnote 5,00 betrage (Prädikat «magna cum laude»). Gleichzeitig hat sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Mai 2016 hat der Abteilungspräsident A.________ Frist eingeräumt, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihrer Eltern zu belegen. Am 14. Juni 2016 hat A.________ erklärt, sie verzichte auf die Einreichung der verlangten Dokumente, da ihre Eltern nach Abschluss ihrer Erstausbildung nicht mehr unterstützungspflichtig seien; sie hält am Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fest. Nachdem der Abteilungspräsident mit prozessleitender Verfügung vom 15. Juni 2016 A.________ aufgefordert hatte, entweder die finanziellen Verhältnisse ihrer Eltern sowie die eigenen Vermögensverhältnisse zu dokumentieren oder innert Nachfrist den Kostenvorschuss zu bezahlen, hat diese den Gerichtskostenvorschuss bezahlt. Die Universität Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2016, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Rekurskommission schliesst mit Beschwerdevernehmlassung vom 18. August 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Am 11. September 2016 hat A.________ zu den Eingaben der Universität und der Rekurskommission Stellung genommen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 76 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität [Universitätsgesetz, UniG; BSG 436.11]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2017, Nr. 100.2016.161U, Es prüft von Amtes wegen, ob dem angefochtenen Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt zugrunde liegt und ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung befugt ist (vgl. Art. 20a VRPG). Dabei ist unerheblich, ob die Vorinstanz von einer anfechtbaren Verfügung ausgegangen ist, die Beschwerdebefugnis anerkannt und die Beschwerdeführerin zum Verfahren zugelassen hat. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nur zugelassen, wer sich am vorinstanzlichen Verfahren zulässigerweise beteiligt hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2013 S. 301 E. 1.1, 2008 S. 396 E. 1.2; VGE 2009/111 vom 30.10.2009 E. 1.2 [bestätigt durch BGE 136 I 229]). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat nicht gegen eine einzelne Note, sondern gegen die Gesamtnote des Masterabschlusses und das damit verbundene Prädikat «cum laude» (statt «magna cum laude») Beschwerde erhoben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt dem Prädikat hoheitlicher Charakter zu (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.5; BGer 2D_65/2011 vom 2.4.2012 E. 2.2; vgl. auch BVR 2013 S. 301 E. 2.1). Die Vorinstanz hat somit den Verfügungscharakter der angefochtenen Gesamtnote Master of Law zu Recht bejaht (vgl. angefochtener Entscheid E. 1 S. 4). Würde das Wahlfach «Straf- und Massnahmenvollzug» als «freiwillige Zusatzleistung» aufgeführt und nicht zur Gesamtnote gezählt, betrüge der Notendurchschnitt der Beschwerdeführerin 5,00 statt 4,95. Ihre Leistungen im Masterstudiengang würden somit statt mit dem Prädikat «cum laude» mit dem besseren Prädikat «magna cum laude» versehen (zu den rechtlichen Grundlagen s. hinten E. 2.2). Die Beschwerdeführerin ist im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beschwert und damit zur Beschwerde gegen die Gesamtnote des Masterabschlusses befugt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Soweit die Beschwerdeführerin die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids rügt, verkennt sie, dass das Verwaltungsgericht die Angemessenheit von Prüfungsergebnissen nicht überprüft (Art. 80 Bst. c VRPG i.V.m. Art. 76 Abs. 4
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2017, Nr. 100.2016.161U, UniG). Die vorgebrachten Rügen berühren jedoch ohnehin nicht die Unangemessenheit, sondern die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids, die das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt prüft (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2 [bestätigt durch BGer 2D_11/2011 vom 2.11.2011]; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 3, Art. 66 N. 4). 2. 2.1 Während des Masterstudiums der Beschwerdeführerin galt das Reglement vom 21. Juni 2007 über das Bachelor- und Masterstudium und die Leistungskontrollen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern (Studienreglement RW; RSL RW) mit den Änderungen vom 14. Mai 2009 (nachfolgend: RSL RW 2009). Die Rechtswissenschaftliche Fakultät hat am 22. Mai 2014 eine weitere Änderung des Studienreglements RW beschlossen, welche am 1. August 2015 in Kraft getreten ist. Die Beschwerdeführerin war bis am 31. Juli 2015 als Studentin immatrikuliert und legte bis zu diesem Zeitpunkt sämtliche Leistungsnachweise ab (vgl. Beschwerdebeilagen [BB] 3 und 5). Sie hat mithin sämtliche für den Studienabschluss relevanten Leistungen vor Inkrafttreten der Reglementsänderung erbracht. Deswegen ist hier das Studienreglement ohne die am 1. August 2015 in Kraft getretenen Änderungen vom 22. Mai 2014 anwendbar, wovon auch die Vorinstanz ausgegangen ist. Daran ändert nichts, dass die Benotung der Masterarbeit, die Anmeldung zum Studienabschluss und die Ausfertigung des Masterdiploms erst nach Inkrafttreten des neuen Studienreglements erfolgt sind, weil es sich dabei nur noch um administrative Akte gehandelt hat. 2.2 Nach Art. 22 Abs. 3 RSL RW 2009 müssen die Studierenden Wahlfächer im Umfang von mindestens 70 und höchstens 80 ECTS-Punkten belegen und abprüfen lassen. In jedem einzelnen Wahlfach wird nach Art. 25 Abs. 1 RSL RW 2009 am Schluss der Lehrveranstaltung eine zweistündige schriftliche oder eine zwanzigminütige mündliche Leistungskontrolle durchgeführt. Art. 25 Abs. 5 RSL RW 2009 bestimmt:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2017, Nr. 100.2016.161U, Erbrachte Leistungskontrollen werden an die höchst zulässige Zahl von 80 ECTS-Punkten nach Artikel 22 Absatz 3 angerechnet. Für die Verleihung des Titels «Master of Law der Universität Bern» müssen die Leistungsnachweise gemäss Art. 23 (Masterarbeit) und Art. 25 (Leistungskontrollen in den Wahlfächern) vorliegen, d.h. es müssen – die Masterarbeit im Umfang von 20 ECTS-Punkten eingerechnet – mindestens 90 ECTS-Punkte erreicht werden (vgl. Art. 27 Abs. 2 RSL RW 2009). Nach Art. 27 Abs. 1 RSL RW 2009 werden die Noten der Leistungskontrollen in den Wahlfächern nach Massgabe der ECTS-Punkte gewichtet. Der Durchschnitt aller Noten der Leistungsnachweise in den Wahlfächern und der Masterarbeit muss mindestens die Note 4,00 erreichen. Dabei dürfen nicht mehr als vier Wahlfächer ungenügend sein. Zur Erlangung der Durchschnittsnote wird die dritte Stelle nach dem Komma auf die zweite gerundet, wobei Zahlen unter 5 abgerundet werden. Die Masterurkunde wird in Würdigung der Gesamtleistung mit folgenden Prädikaten ausgestellt: 4,00 bis 4,49 rite; 4,50 bis 4,99 cum laude; 5,00 bis 5,49 magna cum laude; 5,50 bis 6,00 summa cum laude (vgl. Art. 27 Abs. 4 RSL RW 2009). 3. Strittig ist, ob die Note des Wahlfachs «Straf- und Massnahmenvollzug» bei der Ermittlung der Gesamtnote (Durchschnittsnote) mitzuberücksichtigen ist. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 25 Abs. 5 RSL RW 2009 falsch ausgelegt. Es sei klar, dass die abgelegten Prüfungen auf dem Masterdiplom erscheinen müssen. Aus dem Studienreglement gehe jedoch nicht hervor, ob alle ECTS-Punkte an den Notendurchschnitt anzurechnen seien oder separat, als freiwillige Zusatzleistungen, figurieren könnten. Die Beschwerdeführerin versteht das Studienreglement unter Berücksichtigung von Art. 22 Abs. 3 RSL RW 2009 so, dass die Studentinnen und Studenten über die Anrechnung der zwischen 70 und 80 liegenden ECTS-Punkte frei bestimmen können (vgl. Beschwerde S. 5 und 8 f.). – Die Universität ist dagegen der Ansicht, dass Art. 25 Abs. 5 RSL RW 2009 unmissverständlich die zwingende Anrechnung der Noten der abgelegten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2017, Nr. 100.2016.161U, Leistungskontrollen bis zur Obergrenze von 80 ECTS-Punkten an den Notendurchschnitt vorsehe. Die Regelung bezwecke namentlich, dass ungenügende Noten nicht beliebig durch andere Noten ersetzt werden können (vgl. Beschwerdeantwort S. 6 f.). 3.2 Mit der Beschwerdeführerin ist zwar insoweit einig zu gehen, als das Masterstudium bei der Auswahl der Fächer («Wahlfächer») und hinsichtlich des Umfangs der abzulegenden Prüfungen den Studentinnen und Studenten gewisse Spielräume gewährt (vgl. insb. Art. 22 Abs. 3 und Abs. 4 RSL RW 2009). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann aber daraus nicht auf eine Wahlfreiheit bezüglich der anzurechnenden Noten geschlossen werden: Dem Begriff «anrechnen» kommen gemäss Duden u.a. folgende Bedeutungen zu: «berechnen», «in etwas einbeziehen» oder «bei etwas berücksichtigen» (einsehbar unter: <www.duden.de/rechtschreibung/anrechnen>). Damit legt bereits der Wortlaut von Art. 25 Abs. 5 RSL RW 2009 den Schluss nahe, dass alle Leistungskontrollen bis zum Erreichen der Obergrenze von 80 ECTS- Punkten in die Berechnung des Notendurchschnitts einfliessen müssen. Im Unterschied dazu spricht Art. 22 Abs. 5 RSL RW 2009 im Zusammenhang mit Leistungen, die zwar auf dem Notenblatt erscheinen, aber nicht an den Notendurchschnitt angerechnet werden, von «ausweisen». Systematische Überlegungen bestätigen dieses Auslegungsergebnis: Nach Art. 27 Abs. 1 RSL RW 2009 muss der Durchschnitt aller Noten der Leistungsnachweise in Wahlfächern und der Masterarbeit mindestens die Note 4,00 erreichen. Das spricht dafür, dass alle Noten wesentlich für die Errechnung der Gesamtnote sind. Schliesslich ist die Funktion der universitären Leistungskontrollen zu berücksichtigen: Die Leistungskontrollen im Studium der Rechtswissenschaften verfolgen eine Bewertungsfunktion; sie dienen namentlich dazu, die fachliche Eignung der Studentinnen und Studenten mit Blick auf die spätere berufliche Tätigkeit zu bewerten und auch sichtbar zu machen (vgl. BGE 121 I 225 E. 2c; VGE 23278 vom 23.6.2008 E. 3.4 [je zu Anwaltsprüfungen]; vgl. auch Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, 1997, S. 6 ff.). Die Gesamtbeurteilung des Masterabschlusses mündet in eine Feststellung über die fachliche Prüfungsleistung, wobei mit dem Prädikat die Gesamtleistung noch besonders gewürdigt wird (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.5; s. auch vorne E. 1.2). Der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2017, Nr. 100.2016.161U, Vorinstanz ist daher darin zuzustimmen, dass Aussagekraft und Qualität des Diploms an Wert verlören, wenn die Studentinnen und Studenten frei wählen könnten, welche Leistungen zwischen 70 und 80 ECTS-Punkten sie sich anrechnen lassen wollen und welche nicht (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.1 S. 7). Gemäss der Praxis der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern besteht im Übrigen für die Studentinnen und Studenten offenbar selbst dann keine Wahlfreiheit, wenn die Obergrenze von 80 ECTS-Punkten überschritten wird, was hier allerdings nicht der Fall ist (vgl. dazu Eingabe des Dekans vom 16.11.2015 S. 3, in unpag. Vorakten). – Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz somit zu Recht erkannt, dass bei der Berechnung des Notendurchschnitts auch das Fach «Strafund Massnahmenvollzug» angerechnet werden muss. 3.3 Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Rüge der fehlenden Normbestimmtheit als unbegründet. Aus dem Studienreglement geht klar hervor, dass sämtliche Leistungsnachweise bis zur Obergrenze von 80 ECTS-Punkten in die Berechnung der Gesamtleistung einbezogen werden müssen. Daran vermag die Auffassung der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, das Studienreglement könnte noch präziser formuliert sein (vgl. Eingabe vom 11.9.2016 S. 2). Ebenso sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin unbehelflich, sie sei aufgrund «des unklaren» Studienreglements und der «nicht bekannten Praxis» der Rechtswissenschaftlichen Fakultät davon ausgegangen sei, dass sie sich die über dem Minimum liegenden ECTS-Punkte beliebig anrechnen lassen könne (vgl. Beschwerde S. 5). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, finden sich für die falsche Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin keinerlei Anhaltspunkte im Studienreglement (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.1 S. 7). 3.4 Anders als die Beschwerdeführerin zu meinen scheint, lässt auch die Funktionsweise des Kernsystems Lehre (KSL; informatikgestütztes Lehradministrationssystem der Universität Bern) keine anderen Schlüsse zu (vgl. Beschwerde S. 9 f.). Zwar können die Studierenden offenbar im KSL die Noten selbständig in unterschiedliche Gefässe verschieben. Die Beschwerdeführerin hat ein selber erstelltes Studienblatt eingereicht, in welchem das Fach «Straf- und Massnahmenvollzug» als «freiwillige Zusatzleistung» aufgeführt wird und die Gesamtnote daher höher ausfällt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2017, Nr. 100.2016.161U, (vgl. BB 6). Es ist indessen weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern sich aus dieser technischen Möglichkeit irgendwelche Ansprüche zu ihren Gunsten ableiten lassen: Es ist vielmehr mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass allein auf das klare Studienreglement abgestellt werden darf (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.2 S. 8). Dass die Studierenden jederzeit (auch bevor die reglementarischen Voraussetzungen für den Studienabschluss erfüllt sind) ein Studienblatt kreieren und ausdrucken können, spricht nicht für, sondern allenfalls sogar gegen die Verbindlichkeit des Systems. Wer alle Leistungsnachweise erbracht hat, meldet sich im Übrigen nicht direkt im KSL zum Abschluss des Masterstudiums an, sondern mit einem Anmeldeformular beim Dekanat. Im Anmeldeformular sind die abgelegten Leistungskontrollen aufzuführen. Wenn die reglementarischen Erfordernisse erfüllt sind, stellt die Dekanin oder der Dekan daraufhin den Masterabschluss und das Diplom aus (vgl. Art. 44 RSL RW 2009). Auch dies weist darauf hin, dass das KSL nicht verbindlich ist. Auf der Internetseite der Universität Bern ist überdies bei den Informationen zum KSL ein Hinweis angebracht, wonach die relevanten Reglemente, Studienpläne und deren Anhänge rechtlich verbindlich sind und sich die Studentinnen und Studenten bei der Studienfachberatung informieren sollen (<http://www.unibe.ch>, Rubriken «Studium/Werkzeuge und Arbeitshilfen/Übersicht/KSL»; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 8). 3.5 Angesichts der klaren reglementarischen Bestimmung stösst auch die Rüge ins Leere, die Rechtswissenschaftliche Fakultät hätte alle Studentinnen und Studenten aktiv über die Berechnungsweise der Gesamtnote informieren müssen (vgl. Beschwerde S. 10). – Es besteht keine gesetzliche Informationspflicht des Dekanats über die Anrechnung der einzelnen Noten an die Gesamtleistung und es sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine aktive Information gegenüber der Beschwerdeführerin bzw. allen Studentinnen und Studenten erforderlich gemacht hätten. Die Beschwerdeführerin hätte vielmehr selber beim Dekanat nachfragen müssen, in welcher Weise die einzelnen Noten in die Berechnung der Gesamtnote einfliessen, was umso mehr gilt, als sie die Reglementsbestimmung offenbar als unklar empfunden hat (vgl. Beschwerde S. 5 und 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2017, Nr. 100.2016.161U, 4. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots. 4.1 Nach dem Rechtsgleichheitsgebot sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich (Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 10 KV); Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches ist nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Es wird verletzt, wenn ein behördlicher Akt rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (statt vieler BGE 141 I 153 E. 5.1; BVR 2014 S. 14 E. 3.2). 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass sie schlechter gestellt werde als die Mehrheit der Studierenden, die nur das Minimum von 70 ECTS-Punkten erreichen. Ihr zusätzlicher Aufwand würde bestraft, weil sie sich die zusätzliche schlechte Note anrechnen lassen müsse (vgl. Beschwerde S. 10). – Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, ist darin keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots zu erblicken (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.1 S. 9). Alle Studentinnen und Studenten müssen eine Mindestanzahl an Leistungskontrollen ablegen, damit sie die minimal notwendige Anzahl von 70 ECTS-Punkten erreichen; zugleich steht es ihnen aber frei, zusätzliche Leistungsnachweise im Umfang von 10 ECTS-Punkten zu erbringen, die sie sich indes an die Gesamtleistung anrechnen lassen müssen (vgl. vorne E. 3). Das Studienreglement sieht somit für alle Studentinnen und Studenten die gleiche Regelung zur Anrechnung von Leistungsnachweisen vor. Soweit der Beschwerdeführerin mehr Punkte angerechnet worden sind als anderen Studierenden, handelt es sich somit um eine reglementarisch vorgesehene Differenzierung von unterschiedlichen Sachverhalten, die in keinem Widerspruch zum Rechtsgleichheitsgebot steht. Es kann sich im Übrigen auch positiv auswirken, Prüfungen im Umfang von mehr als 70 ECTS-Punkten abzulegen: Einerseits erhalten Studierende so die Möglichkeit, den Notendurchschnitt zu verbessern; andererseits können sie auf diese Weise aufzeigen, mehr als nur das notwendige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2017, Nr. 100.2016.161U, Minimum geleistet zu haben. Schliesslich hat die flexible Regelung es der Beschwerdeführerin ermöglicht, die nötigen Punkte für das Schwerpunktzertifikat Schwerpunkt Internationales und europäisches Recht zu erreichen, ohne dabei auf das Ablegen von Leistungskontrollen für «klassische Anwaltspatenfächer» verzichten zu müssen (vgl. Beschwerde S. 5). 4.3 Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, dass aufgrund der nach Abschluss ihres Studiums auf der Webseite der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern bekannt gemachten Informationen zur Berechnungsweise der Gesamtleistung spätere Masterstudentinnen und -studenten besser gestellt würden, weil diesen nicht mehr dasselbe Missverständnis drohe wie ihr (vgl. Beschwerde S. 10; Information einsehbar unter: <http://www.rechtswissenschaft.unibe.ch/>, Rubriken «Studium/Studienprogramme/Master Rechtswissenschaft/ Leistungskontrollen und Abschluss»). – Es fehlt auch hier an einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte: Die Erläuterungen auf der Internetseite dienen dem besseren Verständnis des Studienreglements. Die Berechnung der Gesamtnote erfolgt indes immer noch auf dieselbe Weise wie bisher. Es ist zwar nachvollziehbar, dass es für die Beschwerdeführerin unglücklich erscheint, dass die Information zur Notenanrechnung erst nach Abschluss ihres Studiums aufgeschaltet worden ist. Aus der Information darf allerdings nicht (indirekt) auf ein rechtsfehlerhaftes Verhalten des Dekanats in der Vergangenheit geschlossen werden. Wie vorne aufgezeigt (E. 3.5), hat für dieses keine Pflicht bestanden, über die Anrechnung der einzelnen Noten an die Gesamtnote über das im RSL RW 2009 Geregelte hinaus zu informieren. 4.4 Die Beschwerdeführerin erblickt schliesslich eine Ungleichbehandlung darin, dass nur für ungenügende Noten eine Wiederholungsmöglichkeit besteht (vgl. Beschwerde S. 11). – Nach Art. 26 RSL RW 2009 können ungenügende Leistungsnachweise einmal wiederholt werden; dabei zählt das Resultat der zweiten Leistungskontrolle. In den Wahlfächern findet eine Wiederholung der Leistungskontrolle am Schluss der Lehrveranstaltungen des nachfolgenden Semesters statt. Genügende Leistungen können dagegen nicht wiederholt werden. – Für die Berechnung der Gesamtnote zählen alle definitiven – genügende und ungenügende – Noten gleicher-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2017, Nr. 100.2016.161U, massen. Insofern können sich sämtliche definitiven Ergebnisse bis zur höchst zulässigen Anzahl von 80 ECTS-Punkten auf das Prädikat auswirken (vgl. Art. 27 Abs. 4 RSL RW 2009). Es wäre zwar denkbar, reglementarisch eine Wiederholungsmöglichkeit auch bei genügenden Leistungen vorzusehen (vgl. zum deutschen Recht Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, N. 782). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bedeutet die fehlende Wiederholungsmöglichkeit von bestandenen Prüfung aber keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots: Zum einen können nur ungenügende Noten einen ungenügenden Notendurchschnitt bewirken, wogegen mit genügenden Leistungen ungenügende (höchstens) kompensiert werden können. Zum anderen dürfen insgesamt nicht mehr als vier (neurechtlich: drei) Noten ungenügend sein, um den Masterabschluss zu erlangen (vgl. Art. 27 Abs. 1 RSL RW 2009). Ungenügende Noten wirken sich damit deutlich schwerwiegender auf die Rechtsstellung der Studierenden aus. Damit stellen genügende und ungenügende Leistungen nicht vergleichbare Sachverhalte dar, welche gleich geregelt werden müssten. Schliesslich kommt den universitären Organen bei der Ausgestaltung ihres Prüfungsrechts ein ganz erheblicher Gestaltungsspielraum zu, der vorliegend nicht überschritten worden ist. 4.5 Das Rechtsgleichheitsgebot wurde demnach nicht verletzt. Daran ändert auch das Argument nichts, dass andere Universitäten eine andere Praxis verfolgen würden (vgl. Beschwerde S. 12). Für die hier interessierende Berechnung des Notendurchschnitts ist allein das Studienreglement der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern massgebend. Es ist daher unerheblich, ob andere Universitäten andere Berechnungsweisen vorsehen oder die Wiederholung von genügenden Leistungen zulassen. 5. 5.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Entschädigungspflichtige Parteikosten sind weder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2017, Nr. 100.2016.161U, seitens der Beschwerdeführerin noch seitens der Behörden angefallen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). 5.2 Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich der Verfahrenskosten allerdings ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. – Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1; BGE 139 III 475 E. 2.2, 129 I 129 E. 2.3.1). 5.3 Anstatt, wozu sie ausdrücklich aufgefordert worden ist, die finanziellen Verhältnisse ihrer Eltern zu dokumentieren oder (falls sie die elterliche Unterstützungspflicht im Beschwerdeverfahren weiterhin bestritte) zumindest ihre eigenen Vermögensverhältnisse zu belegen, hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss einbezahlt (vgl. vorne Bst. C). Sie hat damit zwar konkludent auf die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht verzichtet (vgl. Art. 105 Abs. 2 i.V.m. 111 Abs. 1 VRPG); ein Rückzug ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege kann darin aber nicht ohne weiteres erblickt werden. Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben: Der Beschwerdeführerin oblag nach Art. 20 Abs. 1 VRPG hinsichtlich der vorgebrachten Prozessbedürftigkeit eine umfassende Mitwirkungspflicht (BVR 2016 S. 65 E. 3.2.4). Diese hat sie verweigert. Es ist nicht völlig klar, ob die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht für die Prozesskosten des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2017, Nr. 100.2016.161U, vorliegenden Verfahrens aufkommen müssten (vgl. dazu BVR 2014 S. 437 E. 7.2), wiewohl sich der Streit nur um das Prädikat der abgeschlossenen Erstausbildung dreht; insoweit hätte die Beschwerdeführerin auch Unterlagen von Drittpersonen, namentlich von Familienangehörigen, erhältlich machen müssen (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 3.2.4; VGE 2014/244 vom 27.10.2014 E. 3.1; allgemein zur Mitwirkungspflicht BVR 2015 S. 491 [VGE 2015/79 vom 1.6.2015] nicht publ. E. 3.3, 2010 S. 541 E. 4.2.3; VGE 2015/363 vom 19.4.2016 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen). Wollte sie auf ihrer Rechtsauffassung beharren, hätte sie zumindest ihre persönlichen finanziellen Verhältnisse umfassend offenlegen müssen; auch dies hat sie nicht getan. Ihrem Gesuch kann bei diesen Gegebenheiten mangels Nachweises der Prozessbedürftigkeit nicht stattgegeben werden, soweit darauf überhaupt einzutreten ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 VRPG). Es scheitert zudem an der Voraussetzung hinreichender Prozessaussicht (vgl. E. 5.4 hiernach). 5.4 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegt, weshalb gestützt auf das massgebende Studienreglement die Note des Faches Straf- und Massnahmenvollzug angerechnet werden muss und weshalb keine Beeinträchtigung des Rechtsgleichheitsgebots vorliegt (vgl. angefochtener Entscheid E. 7 und 8 S. 5 ff.). Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Zudem hat die Vorinstanz auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet, weil die Rechtswissenschaftliche Fakultät auf ihrer Homepage über ihre Praxis bezüglich der Anrechnung der Leistungen an den Masterabschluss erst nach Beschwerdeeingang orientiert hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 11 S. 11). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich demgegenüber hauptsächlich darauf, vor dem Verwaltungsgericht nochmals dieselben Argumente vorzubringen wie bei der Rekurskommission. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Gewinnund Verlustaussichten ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2017, Nr. 100.2016.161U, 6. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Diese Ausschlussbestimmung zielt auf Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn sowie auf alle Entscheide ab, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten beruhen, nicht aber auf andere Entscheide im Zusammenhang mit Prüfungen wie insbesondere solche organisatorischer Natur (BGE 136 I 229 E. 1, vgl. auch BGE 138 II 42 E. 1.1; BVR 2014 S. 445 [VGE 2013/251 vom 24.6.2014] nicht publ. E. 8). Der Ausschlussgrund kommt nicht zum Tragen, wenn es etwa um die Nachholung einer Prüfung oder die Anrechnung von Studienleistungen geht (vgl. BGer 2C_557/2009 vom 6.1.2010 E. 1.2 [in Bezug auf die Nachholung eines Teils der Lizenziatsprüfung], 2C_606/2012 vom 27.8.2012 E. 1.1 [in Bezug auf die Anrechnung von im Ausland erbrachten Studienleistungen]). Sofern die Anrechnung der Note im Fach «Straf- und Massnahmenvollzug» als eine Frage organisatorischer Natur zu beurteilen ist, kann das vorliegende Urteil mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, andernfalls einzig mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde. Es ist daher mit dem Hinweis auf beide Rechtsmittel zu versehen (Art. 117 i.V.m. Art. 112 Abs. 1 Bst. d BGG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2017, Nr. 100.2016.161U, 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Beschwerdegegnerin - der Rekurskommission der Universität Bern Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) und/oder, soweit es das Prüfungsergebnis betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.