100.2015.9U STE/KOM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. September 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Kocher A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde Thun handelnd durch den Gemeinderat, Rathaus, 3602 Thun Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun betreffend Änderung des Baureglements für die Zone mit Planungspflicht T Gwatt-Schoren im Verfahren für geringfügige Änderungen (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 11. Dezember 2014; gbv 5/2014)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2015, Nr. 100.2015.9U, Seite 2 Sachverhalt: A. Das Planungsamt der Einwohnergemeinde (EG) Thun publizierte am 21. März 2013 im Amtsanzeiger eine Änderung der Vorschriften des Baureglements vom 2. Juni 2002 (BR) betreffend die Zone mit Planungspflicht (ZPP) T Gwatt-Schoren (nachfolgend: ZPP T) mit dem Hinweis, dass beabsichtigt sei, die Änderung im Verfahren der geringfügigen Änderung von Nutzungsplänen vorzunehmen. Während der öffentlichen Auflage erhoben nebst anderen B.________ und A.________ am 22. April 2013 Einsprache mit dem Rechtsbegehren, die Änderungen seien dem zuständigen Gemeindeorgan zum Beschluss vorzulegen und nicht zu genehmigen. Nachdem die Einspracheverhandlungen erfolglos verlaufen waren, beschloss der Gemeinderat am 31. Januar 2014 die Änderung des BR und reichte sie beim Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) zur Genehmigung ein. B. Das AGR leitete am 9. Juli 2014 die Einsprachen als Beschwerden in kommunalen Abstimmungssachen an das Regierungsstatthalteramt (RSA) Thun weiter, soweit das Verfahren für geringfügige Änderungen von Vorschriften und Plänen beanstandet und verlangt wurde, es sei das ordentliche Verfahren nach Art. 58 ff. des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) durchzuführen. Der Regierungsstatthalter wies die Beschwerden mit Entscheid vom 11. Dezember 2014 ab. C. Hiergegen haben B.________ und A.________ am 9. Januar 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der Entscheid des Regierungsstatthalteramts sei aufzuheben und die EG Thun sei anzuweisen, die Änderung der ZPP T dem zuständigen Organ zum Beschluss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2015, Nr. 100.2015.9U, Seite 3 vorzulegen. Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2015 beantragt die EG Thun die Abweisung der Beschwerde. Der Regierungsstatthalter stellt mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2015 sinngemäss ebenfalls den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Auf Ersuchen der Instruktionsrichterin hat das AGR am 28. Juli 2015 die Genehmigungsakten zur Überbauungsordnung (ÜO) Wirtschaftspark Thun- Schoren vom 22. April 2009 (nachfolgend: ÜO Wirtschaftspark) zu den Akten gereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) kantonal letztinstanzlich Beschwerden betreffend kommunale Wahl- und Abstimmungssachen. Eine solche Angelegenheit liegt hier vor, da die Änderung des BR betreffend die ZPP T im Verfahren der geringfügigen Änderung von Vorschriften und Plänen unmittelbare Auswirkungen auf das als verletzt gerügte Stimmrecht der Beschwerdeführenden hat (Beschlusskompetenz des Gemeinderats statt der Stimmberechtigten [hinten E. 3.1]; vgl. BVR 2015 S. 450 E. 1.1, 2013 S. 343 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen ist befugt, wer die Voraussetzungen von Art. 79 VRPG erfüllt oder wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist (Art. 79b VRPG). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden in der EG Thun stimmberechtigt sind; sie haben ausserdem am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist deshalb unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 1.3 Soweit die Beschwerdeführenden verlangen, die Gemeinde sei anzuweisen, die umstrittene Änderung dem zuständigen Organ zum Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2015, Nr. 100.2015.9U, Seite 4 schluss vorzulegen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten: Erweist sich die Beschwerde als begründet, hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid auf. Ob die Gemeinde die vorgesehene Änderung danach im ordentlichen Verfahren beschliessen will, ist ihr überlassen. Eine diesbezügliche Weisungsbefugnis steht dem Verwaltungsgericht nicht zu (vgl. BVR 2015 S. 169 E. 3.5 [VGE 2014/105 vom 8.1.2015, nicht publ. E. 1.2 m.w.H.]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Die ZPP T liegt im Süden von Thun im Gebiet Gwatt-Schoren. Entlang der östlichen Zonengrenze verläuft das Trassee der Bahnstrecke Thun-Spiez. Gegen Norden grenzt die ZPP T an die Arbeitszone und die westliche Begrenzung bildet das Wohngebiet «Schorendörfli». Der Zwetschgenweg, der von der Schorenstrasse zur Bahnunterführung führt, teilt die ZPP T in einen südlichen und einen nördlichen Teil. Mit Ausnahme des sogenannten Zeughausareals befindet sich das südlich des Zwetschgenwegs gelegene Areal der ZPP T im Perimeter der ÜO Wirtschaftspark. Das galt bis anhin auch für den unmittelbar an den Zwetschgenweg angrenzenden Teil der Parzelle Thun 2 (Strättligen) Nr. 1.________, der neu wie die Restparzelle der Wohnzone W2 zugeschlagen wurde (Vorakten, pag. 62-65 und 72-77). Die entsprechenden Änderungen des Zonenplans und der ÜO Wirtschaftspark wurden nicht bestritten. Verfahrensgegenstand bildet allein die vorgesehene Reglementsänderung betreffend die Vorschriften für die ZPP T (Vorakten, pag. 66-71; vgl. Weiterleitung der Genehmigungsakten zur geringfügigen Änderung der ZPP-Vorschriften vom 9.7.2014, Vorakten, pag. 29 f.). 2.2 Ziff. 3.2.4 von Anhang 3 des BR bestimmt für die ZPP R bis T Folgendes:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2015, Nr. 100.2015.9U, Seite 5 Für die folgenden Zonen mit Planungspflicht R bis T gilt als Planungszweck die Wirtschaftsförderung, d.h. die Bereitstellung von Räumen und Arealen für Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriebetriebe: Die Detailvorschriften für die ZPP T lauten sodann wie folgt: T Gwatt-Schoren Planungszweck Schaffen von Arbeitsflächen mit Gleisanschluss Nutzungsart Arbeiten gemäss Zone A. Nutzungsmass Gemäss Zone A. Der Abstand gegenüber der Wohnzone beträgt für Bauten und Anlagen mindestens 26,0 m Lärmempfind- ES IV. lichkeitsstufe Besondere Schaffen eines Grünstreifens als Puffer zur Wohn- Anforderungen zone; interne Gliederung der Überbauung in Übereinstimmung mit einem flexiblen Erschliessungssystem. Neu ist folgender Wortlaut vorgesehen: T Gwatt-Schoren Planungszweck Schaffen von Arbeitsflächen Nutzungsart Arbeiten gemäss Zone A. Nutzungsmass Gemäss Zone A. Im Bereich zwischen dem Zwetschgenweg und dem Zeughausareal beträgt der Abstand gegenüber der Wohnzone für Bauten und Anlagen mindestens 26,0 m Lärmempfind- ES IV. lichkeitsstufe Besondere Interne Gliederung der Überbauung in Überein- Anforderungen stimmung mit einem flexiblen Erschliessungssystem; Im Bereich zwischen dem Zwetschgenweg und dem Zeughausareal: Schaffen eines Grünstreifens als Puffer zur Wohnzone. Mit diesen Änderungen soll einerseits beim Planungszweck der Zusatz «mit Gleisanschluss» gestrichen werden; andererseits ist vorgesehen, den Mindestabstand von 26 m zur Wohnzone, zusammen mit der Verpflichtung zum Schaffen eines Grünstreifens als Puffer zur Wohnzone, auf den ZPP- Bereich südlich des Zwetschgenwegs bis zum Zeughausareal zu beschränken (Vorakten, pag. 67 und 70 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2015, Nr. 100.2015.9U, Seite 6 3. 3.1 Für den Erlass und die Änderung der baurechtlichen Grundordnung ist in der EG Thun der Stadtrat (Gemeindeparlament) zuständig unter Vorbehalt des fakultativen Referendums der Stimmberechtigten (Art. 66 Abs. 4 Bst. b BauG; Art. 38 Bst. b der Stadtverfassung der EG Thun vom 23. September 2001 [StV]). Für geringfügige Änderungen von Vorschriften und Plänen steht nach Art. 144 Abs. 2 Bst. i BauG i.V.m. Art. 122 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) indessen ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung. Über solche Änderungen kann der Gemeinderat ohne Vorprüfung und ohne öffentliche Auflage beschliessen (Art. 122 Abs. 1 BauV). Ist zweifelhaft, ob eine vorgesehene Änderung noch als geringfügig gelten kann, so ist für sie das öffentliche Einspracheverfahren nach Art. 60 BauG durchzuführen mit dem Hinweis, dass beabsichtigt ist, die Änderung im Verfahren der geringfügigen Änderung von Nutzungsplänen vorzunehmen (Art. 122 Abs. 7 BauV; BVR 2015 S. 450 E. 2). 3.2 Als geringfügig im Sinn von Art. 122 BauV gelten nach der Rechtsprechung Änderungen, von denen angenommen werden kann, sie hätten den ursprünglichen Entscheid des zuständigen Organs – hier der Stimmberechtigten (seit dem Inkrafttreten der StV am 1. Juli 2002 der Stadtrat unter Vorbehalt des fakultativen Referendums) – nicht beeinflusst. Hiervon ist auszugehen, wenn der Gesamtcharakter der Planordnung sowie die dieser zugrunde liegenden Ziele beibehalten werden und wichtige Fragen, um welche es beim Erlass ging, in gleicher Weise beantwortet werden. Das vereinfachte Verfahren ist zulässig, wenn damit eine Anpassung der Planung an den manifesten Willen der Stimmberechtigten bezweckt wird. Als geringfügig sind Anpassungen zu qualifizieren, die nur einzelne Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer angehen und nicht von allgemeinem Interesse sind. Dies kann namentlich zutreffen in Fällen, in denen es lediglich um eine notwendige Anpassung an veränderte Verhältnisse oder an neue Erkenntnisse geht. Ob eine Änderung geringfügig ist, ist im Licht einer Gesamtbetrachtung nach übergeordneten planerischen Gesichtspunkten zu entscheiden (zum Ganzen BVR 2015 S. 450 E. 6.2, S. 169 E. 3.2, 2011 S. 152 E. 4.4 und 4.5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2015, Nr. 100.2015.9U, Seite 7 3.3 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass das ordentliche Verfahren bereits dann durchzuführen ist, wenn die Einspracherügen nicht offensichtlich unbegründet sind, kann ihnen nicht gefolgt werden (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 8). – Zwar kann das Vorliegen von Einsprachen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, darauf hindeuten, dass nicht mehr eine nur geringfügige Änderung zur Diskussion steht (vgl. JGK 10.12.2001, in BVR 2002 S. 149 E. 5a am Ende; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band II, 3. Aufl. 2010, Vorbemerkungen zu den Art. 58-63 N. 4b). Ebenso wenig, wie aus dem Fehlen von Einsprachen auf Geringfügigkeit geschlossen werden kann (vgl. RR 25.4.1990, in BVR 1991 S. 34 E. 3), ist bei Vorliegen solcher in jedem Fall das ordentliche Verfahren durchzuführen. Massgebend ist allemal die Auslegung des Begriffs der geringfügigen Änderung und ist stets anhand der aufgezeigten Kriterien zu prüfen, welches Verfahren durchzuführen ist (E. 3.2 hiervor; zum Ganzen BVR 2015 S. 450 E. 6.3). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, sind für diese Beurteilung keine weiteren Beweismassnahmen und namentlich kein Augenschein erforderlich. Der entsprechende Antrag wird abgewiesen. 4. 4.1 Die strittige Änderung der ZPP-Vorschriften betrifft den Gleisanschluss und den Bauverbots- bzw. Pufferstreifen gegenüber der Wohnzone (vgl. vorne E. 2.2). Was den Gleisanschluss angeht, ist vorab umstritten, wie die aktuell noch geltende Norm überhaupt zu verstehen ist. Die Gemeinde stellt sich auf den Standpunkt, mit der Formulierung habe man seinerzeit nicht zwingend einen Gleisanschluss verlangen wollen. Es handle sich vielmehr um eine «Kann»-Formulierung, mit welcher die Gleisnähe als Standortvorteil hervorgehoben und auf die Möglichkeit eines Gleisanschlusses hingewiesen werden sollte. Demgegenüber sind die Beschwerdeführenden der Ansicht, es handle sich dabei um einen zentralen Regelungspunkt der ZPP T. Der Gleisanschluss stelle eine besondere Anforderung bzw. Beschränkung der geeigneten Betriebe dar. Werde dieser gestrichen, verändere sich die ZPP T in grundlegender Art und Weise.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2015, Nr. 100.2015.9U, Seite 8 4.2 Der Sinngehalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Normtext nicht klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss unter Einbeziehung aller Auslegungselemente nach der Lösung gesucht werden, die im normativen Gefüge und mit Blick auf die Wertentscheidungen des Gesetzgebers am meisten überzeugt. Zu berücksichtigen sind der Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen, die Entstehungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck der Norm (BGE 140 II 415 E. 5.4, 139 III 78 E. 4.3, 138 II 440 E. 13; BVR 2015 S. 112 E. 2.1, 2012 S. 20 E. 3.1, S. 410 E. 4.3). Dabei ist zu beachten, dass die Gemeinden im Bereich ihrer Bau- und Zonenordnung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und der übergeordneten Planung autonom sind (Art. 65 Abs. 1 BauG). Die Autonomie beschränkt sich nicht nur auf den Bereich der Rechtsetzung; insbesondere wo eine Gemeinde zum Erlass von Rechtsnormen berechtigt ist, kommt ihr grundsätzlich auch bei deren Anwendung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Es ist vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie eine eigene Vorschrift verstanden haben will. Wird die Anwendung einer von ihr erlassenen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist (BVR 2012 S. 20 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei ist auch von Belang, wie die Gemeinde die zur Diskussion stehende Vorschrift bisher in der Praxis verstanden und gehandhabt hat (BVR 2010 S. 113 E. 4.4 mit Hinweisen). 4.3 Planungszweck der ZPP T ist das «Schaffen von Arbeitsflächen mit Gleisanschluss». Dieser Wortlaut ist weder in dem Sinn eindeutig, dass ein Gleisanschluss bloss fakultativ wäre, noch spricht er dafür, dass zwingend jede Nutzung über eine Gleisanbindung verfügen müsste. Aus den Materialien ergeben sich keine einschlägigen Hinweise, namentlich auch keine, die dem Gleisanschluss eine besondere Bedeutung zumessen würden. 4.4 Wie erwähnt (vgl. vorne E. 2.2), macht Art. 29 i.V.m. Anhang 3 Ziff. 3.2.4 BR Vorgaben für die ZPP T. Als übergeordneter Planungszweck für die ZPP R-T gilt die Wirtschaftsförderung, d.h. die Bereitstellung von Räumen und Arealen für Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriebetriebe (Anhang 3 Ziff. 3.2.4 BR einleitend). Die Nutzungsart wird mit «Arbeiten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2015, Nr. 100.2015.9U, Seite 9 gemäss Zone A» umschrieben. Darunter fallen gemäss Art. 20 Abs. 1 BR Dienstleistungs-, Bearbeitungs- und Produktionsbetriebe sowie öffentliche und private Freizeiteinrichtungen, unter Ausschluss von verkehrsintensiven Nutzungen im Sinn von Art. 20 Abs. 3 BR. Dass insbesondere Bearbeitungs- und Produktionsbetriebe mit einem grossen Material- oder Produkteumschlag Interesse an einem Gleisanschluss haben, leuchtet ohne weiteres ein. Das Gleiche gilt hingegen nicht für Dienstleistungsbetriebe, und schon gar nicht für Freizeiteinrichtungen (z.B. Sporthallen, Vergnügungsparks, Spielsalons usw.; vgl. Kommentar zu Art. 20 Abs. 1 BR). Insofern bestünden gewisse Widersprüche zwischen dem Planungszweck, wie die Beschwerdeführenden ihn verstanden haben wollen, und der zulässigen Nutzungsart. Diese Überlegungen sprechen eher dafür, dass die Wendung «mit Gleisanschluss» nicht als verbindliche Vorgabe gelten soll, welche die Nutzungsart zusätzlich einschränken würde. Bezogen auf den übergeordneten Planungszweck der Wirtschaftsförderung könnte eine Beschränkung auf Betriebe, die einen Gleisanschluss wünschen, zudem hinderlich sein, wenn sich ausschliesslich oder überwiegend andere Unternehmen dort niederlassen möchten. Selbst wenn sich Betriebe niederlassen würden, die einen Gleisanschluss benötigen, können sich die Unternehmensbedürfnisse und die Marktsituation derart wandeln, dass ein Gleisanschluss später nicht mehr genutzt wird. Diese Entwicklung lässt sich etwa in der Umgebung der ZPP T beobachten, wo zwar verschiedene Anschlussgleise bestehen, einige aber auch wieder aufgehoben worden sind bzw. nicht mehr genutzt werden (vgl. Vorakten, pag. 73 f.). In den ZPP-Vorschriften fehlt zudem jegliche Konkretisierung des im Planungszweck erwähnten Gleisanschlusses. Unter dem Randtitel «besondere Anforderungen» wird zwar ein flexibles Erschliessungssystem erwähnt, jedoch keinerlei Bezug auf einen allfälligen Gleisanschluss und dessen Bedeutung genommen. 4.5 Die Auslegung zeitigt nach dem Gesagten kein eindeutiges Ergebnis. Die Bedeutung, welche die Gemeinde der Norm beimisst, erweist sich aber als vertretbar und hat mit Blick auf deren Autonomie Vorrang (vgl. E. 4.2 hiervor), zumal sie offensichtlich auch der bereits geübten Praxis entspricht: Ein wesentlicher Inhalt der ÜO Wirtschaftspark war nicht etwa die Frage von Anschlussgleisen, sondern die Erschliessungsstrasse, für die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2015, Nr. 100.2015.9U, mit der Plangenehmigung die Baubewilligung erteilt wurde (inkl. 31 Parkplätzen; Genehmigungsverfügung vom 8.7.2009, act. 8A1, S. 2 Ziff. 1 und Dispositiv Ziff. 1.1). Die Überbauungsvorschriften regeln ausschliesslich die Erschliessung über diese neue Strasse und äussern sich mit keinem Wort zu einem Gleisanschluss (vgl. auch Erläuterungsbericht, Anhang 1 und 2, sowie Technischer Bericht, act. 8A10 und 8A11). Im Überbauungsplan finden sich bloss Hinweise auf bestehende, projektierte und aufgehobene BLS-Gleise (vgl. auch Art. 4 Abs. 3 ÜV). Die Gemeinde ging somit bereits beim Erlass der ÜO Wirtschaftspark, die mit Ausnahme des Zeughausareals den ganzen südlichen Teil der ZPP T einnimmt, lediglich von einem optionalen Gleisanschluss aus. Es bestehen folglich keine Anzeichen dafür, dass die Gemeinde – entgegen ihrer hier vertretenen Auffassung – den Zusatz «mit Gleisanschluss» jemals als eine zwingende Vorgabe für die Erschliessung des Überbauungsgebiets verstanden haben wollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie den Gleisanschluss tatsächlich stets bloss als Möglichkeit betrachtete. 5. 5.1 Die geltenden Vorschriften zur ZPP T verlangen gegenüber der Wohnzone einen Abstand von 26 m für Bauten und Anlagen. In diesem Abstandsbereich ist ein Grünstreifen als Puffer zu schaffen. Mit der vorgesehenen Änderung der ZPP-Vorschriften soll dieser Grünstreifen auf das Gebiet zwischen dem Zwetschgenweg und dem Zeughausareal begrenzt werden. Die Beschwerdeführenden machen geltend, diese Beschränkung habe für die Anwohnerinnen und Anwohner der umliegenden Wohnzone erhebliche Folgen, könne mit der neuen Formulierung doch der Abstand von 26 m zur Wohnzone im Norden unterschritten werden. 5.2 Der nördlich an das Areal der ÜO Wirtschaftspark angrenzende, noch unüberbaute Bereich der ZPP T wird, nachdem der bislang innerhalb des Perimeters der ZPP T und der ÜO Wirtschaftspark liegende Teil der Parzelle Nr. 1.________ neu der Wohnzone zugeteilt ist, in diesem Abschnitt an die Wohnzone anstossen. Ansonsten grenzt dieser Teil der ZPP T nirgends an eine Wohnzone. Gestützt auf die bisherige Regelung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2015, Nr. 100.2015.9U, hätten Bauten und Anlagen generell einen Abstand von 26 m zur Wohnzone einhalten müssen. Nach der geänderten Fassung werden Bauten und Anlagen nördlich des Zwetschgenwegs gegenüber der Bauzone bzw. der Parzelle Nr. 1.________ nur einen Grenzabstand von 10 m beachten müssen; auch dieser Bauverbotsstreifen ist im Übrigen zu begrünen (Art. 21 Abs. 5 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BR). 6. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist nach der allgemeinen Formel zu prüfen, ob mit den strittigen Änderungen der ZPP-Vorschriften der Gesamtcharakter der Planordnung sowie die ihr zugrunde liegenden Ziele beibehalten werden und ob wichtige Fragen, um welche es beim Erlass der baurechtlichen Grundordnung ging, in gleicher Weise beantwortet werden. 6.1 Die Auswirkungen der umstrittenen Änderung beschränken sich auf das räumlich begrenzte Gebiet der ZPP T. Gemäss unbestrittener Feststellung der Vorinstanz beträgt die Fläche der bebaubaren Grundstücke innerhalb der ZPP T rund 4,86 ha (angefochtener Entscheid, Ziff. III.14). Zusammen mit den bereits bebauten Flächen des Zeughausareals und des Bereichs südlich davon beläuft sich die Gesamtfläche der ZPP T auf etwa 6 ha. Die zulässige Nutzungsart innerhalb der ZPP T wird beibehalten. Ein grosser Teil der ZPP T ist ausserdem bereits beplant und von den Änderungen grundsätzlich nicht mehr betroffen (ÜO Wirtschaftspark; vgl. auch vorne E. 4.5). 6.2 Nach dem vorstehend Ausgeführten war der Gleisanschluss im Anhang 3 BR lediglich als Option zu verstehen, weshalb mit einem Verzicht auf dessen Erwähnung der Planungszweck – das Schaffen von Arbeitsflächen – nicht geändert oder gar in Frage gestellt wird. Übergeordnetes Ziel bleibt nach wie vor die Wirtschaftsförderung im Sinn des Bereitstellens von Räumen und Arealen für Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriebetriebe (vgl. vorne E. 4.3 ff.). War die Wendung «mit Gleisanschluss» stets nur als eine zur Auswahl stehende Möglichkeit gedacht, führt deren Streichung auch nicht zu einer grundlegenden Änderung der Erschliessungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2015, Nr. 100.2015.9U, situation in der ZPP T, zumal damit weder ein Gleisanschluss verboten noch faktisch verunmöglicht wird. Die ZPP T grenzt nach wie vor an die Bahnlinie und es ist davon auszugehen, dass bei Bedarf ein Anschlussgleis erstellt werden könnte (zu den Voraussetzungen vgl. Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über die Anschlussgleise [SR 742.141.5]). 6.3 Die räumliche Begrenzung des Grünstreifens und der Abstandsvorschrift betrifft im Norden nur den Eigentümer der Parzelle Nr. 1.________, der die Umzonung ausdrücklich gewünscht hat (Stellungnahme der Gemeinde vom 31.1.2014, Vorakten, pag. 40; vgl. auch Beschwerdeantwort, act. 5). Der grundsätzliche Bestand des Bauverbotsund Grünstreifens wird dadurch nicht in Frage gestellt; im Übrigen ist auch ohne diese Vorschrift gegenüber den Wohnzonen weiterhin ein ausreichend zu begrünender Bauverbotsstreifen von 10 m einzuhalten. Die Beschränkung betrifft die Parzelle Nr. 1.________ zudem nur im Norden, nicht jedoch im Osten, wo der 26 m-Abstand weiterhin gilt. Die Änderung wird sich mithin nur punktuell auswirken, während der Grundsatz eines 26 m breiten Puffers gegenüber den Wohnzonen unberührt bleibt. 6.4 Mit den beiden Änderungen im Bereich der ZPP T wird weder der Gesamtcharakter der Planordnung verändert, noch derart stark von der bisher geltenden Ordnung abgewichen, dass der Rahmen der geringfügigen Änderung gesprengt würde. Soweit sich die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Frage der Geringfügigkeit schliesslich auf den Grundsatz der Planbeständigkeit berufen sollten, wäre ihnen nicht zu folgen. Dieser beschlägt allein die im (Plan-)Genehmigungsverfahren zu prüfende (materielle) Frage der Rechtmässigkeit der Änderung (vgl. BVR 2015 S. 450 E. 6.8 mit Hinweisen). 7. 7.1 Im Ergebnis liegt somit eine geringfügige Reglementsänderung im Sinn von Art. 122 BauV vor, von der anzunehmen ist, sie hätte den Entscheid der Stimmberechtigten nicht beeinflusst. Die Vorinstanz hat das Vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2015, Nr. 100.2015.9U, gehen der Gemeinde zu Recht geschützt. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden vollständig. Da nicht von mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung auszugehen ist, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108a Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108a Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Einwohnergemeinde Thun - dem Regierungsstatthalteramt Thun und mitzuteilen: - dem Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.