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Bern Verwaltungsgericht 01.05.2015 100 2015 84

1 maggio 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,595 parole·~8 min·3

Riassunto

Ausländerrecht - Verweigerung der Beiordnung eines amtlichen Anwalts (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 13. Februar 2015 - BD 177/14) | Kosten

Testo integrale

100.2015.84U MUT/HLO/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. Mai 2015 Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Hostettler A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Ausländerrecht; Verweigerung der Beiordnung eines amtlichen Anwalts (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 13. Februar 2015; BD 177/14)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2015, Nr. 100.2015.84U, Sachverhalt: A. Der deutsche Staatsangehörige A.________, geboren am … 1954, reiste am 15. Mai 2002 in die Schweiz ein. Am 22. März 2007 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt, deren Kontrollfrist am 14. Mai 2012 ablief. Mit Gesuch vom 6. August 2012 beantragte A.________ die Verlängerung der Kontrollfrist. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), gewährte A.________ am 6. Januar 2014 das rechtliche Gehör im Verwaltungsverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Am 7. April 2014 ersuchte A.________ um «unentgeltliche Prozessführung» und Beiordnung eines amtlichen Anwalts. Mit Verfügung vom 10. Juli 2014 hiess der MIDI das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut (Ziff. 1) und wies gleichzeitig das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts ab (Ziff. 2). B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 13. August 2014 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Er beantragte die Aufhebung von Ziffer 2 der Verfügung und die Gewährung der Beiordnung eines amtlichen Anwalts für das Verwaltungsverfahren vor dem MIDI. Zugleich stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt für das Beschwerdeverfahren. Die POM wies die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Februar 2015 ab (Ziff. 1); das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts hiess sie gut (Ziff. 2). C. Am 16. März 2015 hat A.________ gegen den Entscheid der POM Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Ziffer 1 und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt für das Verwaltungsverfahren. Zudem ersucht er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2015, Nr. 100.2015.84U, Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 9. April 2015 die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines förmlichen Antrags. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 1.3 Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, einschliesslich solche betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin oder Einzelrichter (Art. 119 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Umstritten ist, ob dem Beschwerdeführer die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt im Verwaltungsverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung zu Recht verweigert worden ist. 2.1 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2015, Nr. 100.2015.84U, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Dieser Anspruch geht nicht über das in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) Gewährleistete hinaus. Demnach hat die bedürftige Person Anspruch auf Beiordnung eines amtlichen Anwalts, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der Betroffenen einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2; BGer 2C_13/2014 vom 13.4.2015, E. 3.2, 5A_889/2014 vom 11.2.2015, E. 5.3) oder sie sich aus in ihrer Person liegenden Gründen im Verfahren nicht genügend zurechtfindet (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; BGer 2C_13/2014 vom 13.4.2015, E. 3.2). 2.2 Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 18 Abs. 1 VRPG), gebietet grundsätzlich, einen strengen Massstab an die Erforderlichkeit der Beiordnung anzulegen. Trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes kann sich eine anwaltliche Vertretung aber aufdrängen, wenn es dem juristischen Laien angesichts eines unübersichtlichen Sachverhalts nur schwer möglich ist, die entscheidwesentlichen Tatsachen zu erkennen und ins richtige Licht zu rücken oder seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (BGE 140 III 485 E. 3.3, 130 I 180 E. 3.2 und 3.3). Geht es einzig um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse, erscheint es analog zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts im sozialhilferechtlichen Verfahren sachgerecht, die Notwendigkeit der Beiordnung eines amtlichen Anwalts nur mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. BVR 2012 S. 424 E. 5.5 mit Hinweisen). 3. 3.1 Gegenstand des hier in Frage stehenden Verfahrens ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz gibt in ihrem Zwischenentscheid richtig wieder, in welchen Fällen Lehre und Rechtsprechung im Ausländerrecht die Interessen der Ausländerin bzw. des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2015, Nr. 100.2015.84U, Ausländers als in schwerwiegender Weise betroffen ansehen und sich eine Verbeiständung rechtfertigt. Die Vorinstanz gelangt denn auch zutreffend zum Schluss, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz seien grundsätzlich als schweren Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu werten. Indessen relativiert sie dies mit dem Hinweis, der Widerruf würde nicht mit beträchtlichen Konsequenzen für das Privat- und Familienleben oder für seine berufliche und wirtschaftliche Situation einhergehen (angefochtener Entscheid E. 3c). – Dem Beschwerdeführer ist insoweit zu folgen, als die von der Vorinstanz angeführten Argumente tatsächlich ungeeignet sind, die Schwere des Eingriffs zu relativieren. Vielmehr handelt es sich hierbei um Umstände, die erst im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung eines allfälligen Widerrufs zu würdigen sein werden. Massgeblich für die Beurteilung, ob die Beiordnung einer Anwältin oder eines Anwalts gerechtfertigt ist, ist die Schwere des drohenden Eingriffs in die Rechtsposition der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers. Die Niederlassungsbewilligung verleiht den besten ausländerrechtlichen Status, da sie unbefristet und ohne Bedingungen erteilt wird (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Ausländerinnen und Ausländer mit einer Niederlassungsbewilligung haben somit grundsätzlich eine ähnliche Rechtsstellung wie Schweizer Bürgerinnen und Bürger (Silvia Hunziker/Beat König, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 34 N. 2 und 3). Soll nun eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, steht die Beendigung eines gefestigten Aufenthaltsrechts zur Debatte. Die Rechtsposition einer oder eines in der Schweiz Niedergelassenen wird dadurch in schwerwiegender Weise betroffen, weshalb die Eingriffsintensität im Grundsatz die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung als gerechtfertigt erscheinen lässt. 3.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid weiter damit, das vorliegende Verwaltungsverfahren würde keine derart schwierigen rechtlichen und tatsächlichen Fragen aufwerfen, mit denen der Beschwerdeführer nicht auf sich alleine gestellt zurecht kommen würde; sie verweist dabei auf die mangelnde Kooperationsbereitschaft und die Verletzung der Mitwirkungspflicht seitens des Beschwerdeführers (angefochtener Entscheid E. 3d). – Der Vorinstanz ist zwar insoweit zuzustimmen, als der Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger nicht aus einem fremden Kulturkreis stammt und einer Amtssprache mächtig ist (angefochtener Entscheid E. 3d). Aufgrund seines Verhaltens (mehrheitlich persönliche Vorsprache bei der Einwohnergemeinde B.________, kaum schriftliche Korrespondenz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2015, Nr. 100.2015.84U, in den Akten, fehlende Reaktion bei Amtsschreiben) kann hingegen nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer problemlos in der Lage ist, seinen Mitwirkungspflichten zu genügen. Die von der Vorinstanz angeführten Gründe vermögen daher die besondere Schwere des Eingriffs in die Rechtsposition des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.1 hiervor) nicht aufzuwiegen. Die Beiordnung eines amtlichen Anwalts rechtfertigt sich auch unter Beachtung des strengen Massstabs, der bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzs anzuwenden ist (vgl. vorne E. 2.2). Die weiteren Voraussetzungen (Prozessarmut, keine Aussichtslosigkeit) sind vorliegend nicht strittig. 3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und Ziffer 1 des Entscheids der Polizei- und Militärdirektion vom 13. Februar 2015 ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist für das Verwaltungsverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 112 Abs. 1 und 3 VRPG). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat zufolge Obsiegens Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG), weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben ist. Die geltend gemachte Honorarforderung des Rechtsvertreters gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 1 des Entscheids der Polizei- und Militärdirektion vom 13. Februar 2015 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird für das Verwaltungsverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beigeordnet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2015, Nr. 100.2015.84U, 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor dem Verwaltungsgericht wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 1ʹ655.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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