Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 06.01.2016 100 2015 365

6 gennaio 2016·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,013 parole·~5 min·1

Riassunto

Verlängerung der Durchsetzungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Dezember 2015 - KZM 15 1652) | Zwangsmassnahmen

Testo integrale

100.2015.365U HAT/BCL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Januar 2016 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Büchi A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Dezember 2015; KZM 15 1652)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.01.2015, Nr. 100.2015.365U, Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 Der algerische Staatsangehörige A.________, offenbar geboren am … 1971, reiste am 3. September 1997 in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Das (damalige) Bundesamt für Flüchtlinge wies das Asylgesuch am 26. März 1998 ab und wies A.________ gleichzeitig aus der Schweiz weg; die Asylrekurskommission trat am 3. Juni 1998 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Obschon dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, leistete A.________ der Aufforderung, die Schweiz zu verlassen, keine Folge. Auf Ersuchen der Schweizer Behörden teilte das algerische Generalkonsulat in Genf sowohl am 25. November 1998 als auch am 4. März 2005 mit, A.________ könne nicht identifiziert werden, da er wohl falsche Angaben zu seiner Person gemacht habe. Infolgedessen wurde die Ausstellung eines «Laissez- Passer» beide Male abgelehnt. Vom 21. Oktober 2008 bis zum 24. September 2015 galt A.________ als untergetaucht. 1.2 Am 24. September 2015 wurde A.________ auf einer Baustelle in Bern kontrolliert und, weil er sich nicht ausweisen wollte, von der Polizei zwecks Überprüfung abgeführt. Aufgrund der Erkenntnis, dass A.________ seiner Wegweisung nie Folge geleistet hatte, versetzte ihn das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), am 25. September 2015 in Durchsetzungshaft. Diese hat das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. September 2015 bestätigt (KZM 15 1275). Die Durchsetzungshaft wurde am 21. Oktober 2015 erstmals und am 17. Dezember 2015 ein zweites Mal um zwei Monate verlängert, was das ZMG jeweils gebilligt hat, zuletzt mit Entscheid vom 18. Dezember 2015, wobei mangels Gesuchs des Beschwerdeführers keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde (KZM 15 1652). 1.3 Gegen die Verlängerung der Durchsetzungshaft bis zum 23. Februar 2016 ist A.________ am 22. Dezember 2015 an das Verwaltungsgericht gelangt. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2015 hat der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.01.2015, Nr. 100.2015.365U, Instruktionsrichter die Eingabe den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt. 2. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen ausländerrechtliche Urteile des ZMG als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3. Gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG haben Verwaltungsgerichtsbeschwerden unter anderem Antrag und Begründung zu enthalten. Dabei handelt es sich um eigentliche Sachurteilsvoraussetzungen, die innert Beschwerdefrist (vgl. Art. 33 Abs. 3 VRPG) vorliegen müssen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 12). Die Beschwerde vom 22. Dezember 2015 enthält weder einen Antrag noch eine Begründung. Der Beschwerdeführer schildert darin einzig den Ablauf der Haftanordnung und -verlängerung und erklärt, er «bitte […] um eine baldige Anhörung vor dem Gericht». Diese Eingabe genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, selbst unter Berücksichtigung der für Laieneingaben herabgesetzten Anforderungen (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.01.2015, Nr. 100.2015.365U, BGE 122 I 275 E. 3b), wie sie insbesondere auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen gelten, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Dabei kann offen bleiben, ob die Eingabe allenfalls – trotz der kurzen zehntägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 12 Abs. 3 Bst. a EG AuG und AsylG) – zur Verbesserung hätte zurückgewiesen werden können (vgl. Art. 33 VRPG), zumal es dem Beschwerdeführer letztlich ohnehin an einem ernsthaften Beschwerdewillen fehlt. Seine Eingabe ist, obschon er sie (der Rechtsmittelbelehrung auf dem Entscheid des ZMG entsprechend) an das Verwaltungsgericht gerichtet hat, nicht als Beschwerde, sondern als Gesuch gemäss Art. 78 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) um Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verstehen. Als solches ist sie an das ZMG weiterzuleiten, zumal das kantonale Haftgericht eine solche mündliche Verhandlung gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auch dann durchzuführen hat, wenn es die Bestätigung der Verlängerung der Durchsetzungshaft bereits im schriftlichen Verfahren erteilt hat; in solchen Fällen ist die schriftlich erteilte Zustimmung an der mündlichen Verhandlung zu bestätigen – oder nicht (BGer 2C_1089/2012 vom 22.11.2012, E. 3.2.2). In Bezug auf deren Durchführung ist auf das bevorstehende Ablaufen der gesetzlichen Frist von acht Arbeitstagen hinzuweisen (Art. 78 Abs. 4 AuG). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig. Der Beschwerdeführer, der entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Entscheids des ZMG vom 18. Dezember 2015 gehandelt hat, musste indes nicht wissen, dass er noch nachträglich in einem Zeitpunkt eine mündliche Verhandlung vor dem ZMG verlangen kann, in dem dieses die Verlängerung der Durchsetzungshaft bereits bestätigt hat. Aufgrund dieser besonderen Umstände sind für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.01.2015, Nr. 100.2015.365U, Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird an das kantonale Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern - dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht - dem Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - den Anstalten Witzwil Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2015 365 — Bern Verwaltungsgericht 06.01.2016 100 2015 365 — Swissrulings