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Bern Verwaltungsgericht 16.12.2015 100 2015 356

16 dicembre 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·621 parole·~3 min·1

Riassunto

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2012 - Quellensteuer (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 12. November 2015 - 100 14 257, 200 14 232) | Einkommen/Gewinn Bund

Testo integrale

100.2015.356/357U BUR/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Dezember 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Gschwind A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2012; Quellensteuer (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 12. November 2015; 100 14 257, 200 14 232)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2015, Nrn. 100.2015.356/ 357U, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass B.________, dipl. Steuerexperte, mit Eingaben vom 14. Dezember 2015 (Postaufgabe am gleichen Tag) «namens und im Auftrag» von A.________ zur Fristwahrung betreffend die Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) vom 12. November 2015 an das Verwaltungsgericht gelangt ist und erklärt: «Nach weiteren Abklärungen werden wir Ihnen einen entsprechenden Antrag sowie die Begründung zustellen», dass gemäss Art. 43 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) bzw. Art. 161 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11) und Art. 119 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können, dass hinsichtlich des Rechtsmittels gegen den Entscheid der StRK betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern gilt, dass gemäss Art. 33 Abs. 3 VRPG bei fristgebundenen Eingaben Antrag und Begründung innert der Beschwerdefrist eingereicht werden müssen, eine Rückweisung der Eingabe vom 14. Dezember 2015 zur Verbesserung nicht möglich ist, da die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 81 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 151 StG) der am 12. November 2015 eröffneten Entscheide am 14. Dezember 2015 abgelaufen ist, dass bezüglich des Rechtsmittels gegen den Entscheid der StRK betreffend die direkte Bundessteuer gilt, dass auch das Ansetzen einer Nachfrist nach Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 2 Satz 2 DBG ausser Betracht fällt, da auf eine Beschwerde nicht eingetreten werden kann, die innerhalb der gesetzlichen Frist von dreissig Tagen (Art. 140 Abs. 1 DBG) lediglich angemeldet, aber weder mit einem Antrag noch mit einer Begründung versehen worden ist, dass sich A.________ (Beschwerdeführer) demnach nicht auf Art. 140 Abs. 2 Satz 2 DBG berufen kann, weil es seiner Eingabe an den gesetzlichen Erfordernissen mangelt und das Nachliefern von Antrag

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2015, Nrn. 100.2015.356/ 357U, Seite 3 und Begründung, wenn dann die weiteren Abklärungen durch den Steuerexperten einmal gemacht sein werden, eine unzulässige Verlängerung der gesetzlichen Beschwerdefrist bedeuten würde und das Berufen auf Art. 140 Abs. 2 Satz 2 DBG insoweit rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. VGE 2012/31/32 vom 25.1.2012), dass auf die Eingaben vom 14. Dezember 2015 offensichtlich nicht eingetreten werden kann, ohne dass noch ein Schriftenwechsel durchzuführen wäre (vgl. Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG), dass im Übrigen vor dem Verwaltungsgericht auf dem Gebiet des Steuerrechts zur Prozessvertretung nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen sind (vgl. Art. 15 Abs. 4 VRPG), weshalb B.________ zur Parteivertretung nicht befugt ist, dass es sich mit Blick auf die unzulässige Vertretung und den Verfahrensstand rechtfertigt, auf das Erheben von Verfahrenskosten ausnahmsweise zu verzichten; Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und Art. 104 VRPG), dass sich die einzelrichterliche Zuständigkeit aus Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) ergibt. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden vom 14. Dezember 2015 wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2015, Nrn. 100.2015.356/ 357U, Seite 4 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern und mitzuteilen: - B.________ Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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