Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 15. September 2016 abgewiesen (BGer 2C_764/2016). 100.2015.333U HER/MAL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Juli 2016 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli und Müller Gerichtsschreiberin Marti A.________ zzt. Justizvollzugsanstalt Thorberg, Thorberg 48, 3326 Krauchthal vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 8. Oktober 2015; BD 137/15)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2016, Nr. 100.2015.333U, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2016, Nr. 100.2015.333U, Sachverhalt: A. A.________, geboren am … 1979, ist Staatsangehöriger der Türkei. Er gelangte am 1. März 1979 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt die Niederlassungsbewilligung. A.________ beging wiederholt Straftaten und wurde zuletzt am 30. August 2013 wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässiger Geldwäscherei, mehrfacher Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen, mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Lernfahrausweis zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und zu einer Geldstrafe von 400 Tagessätzen verurteilt. A.________ befindet sich seit dem 25. März 2009 in Haft bzw. im Vollzug, aus welchem er frühestens am 1. August 2016 (zwei Drittel der Strafe) entlassen wird. Das Vollzugsende fällt auf den 6. April 2020. Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Niederlassungsbewilligung von A.________, wies diesen aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe die Schweiz direkt nach Beendigung des Strafvollzugs zu verlassen. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 2. Juli 2015 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid am 8. Oktober 2015 ab. C. Hiergegen hat A.________ am 9. November 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der Beschwerdeentscheid der POM
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2016, Nr. 100.2015.333U, «sei aufzuheben und [ihm] sei die Niederlassungsbewilligung zu verlängern». Die EG Bern beantragt mit Stellungnahme vom 19. November 2015 die Abweisung der Beschwerde. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 27. November 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 16. Juni 2016 hat die Instruktionsrichterin die Strafvollzugsakten Nr. 2485/13 (Band I und II) wiederum ediert und den Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt (JVA) Thorberg vom 24. Mai 2016 antragsgemäss zu den Akten erkannt. A.________ hat von der Gelegenheit zur Äusserung am 1. Juli 2016 Gebrauch gemacht. Die POM und die EG Bern haben auf weitere Bemerkungen verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch die Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung. Nach Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) werden Niederlassungsbewilligungen unbefristet erteilt, weshalb der Beschwerdeführer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2016, Nr. 100.2015.333U, bei Gutheissung der Beschwerde ohnehin im Besitz der Niederlassungsbewilligung bleiben würde. Soweit die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung beantragt wird, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Gegen den Beschwerdeführer ergingen seit dem Jahr 2000 folgende Strafurteile: – Urteil des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 29. April 2000 wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens trotz Führerausweisentzugs /-verweigerung: 14 Tage Haft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von einem Jahr sowie Busse von Fr. 500.-- (Vorakten EG Bern pag. 513, vgl. auch pag. 4); – Urteil des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 15. Juni 2000 wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens trotz Führerausweisentzugs /-verweigerung: 10 Tage Haft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von einem Jahr sowie Busse von Fr. 660.-- (Vorakten EG Bern pag. 513); – Urteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 24. Oktober 2000 wegen mehrfachen Fahrens trotz entzogenem Lernfahrausweis: 30 Tage Haft unbedingt als Zusatzstrafe zum Urteil vom 15. Juni 2000 sowie Busse von Fr. 500.-- (Vorakten EG Bern pag. 511-510); – Urteil des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 26. März 2001 wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens trotz Führerausweisentzugs / -verweigerung: 25 Tage Haft (Vorakten EG Bern pag. 512); – Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 22. Februar 2002 wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), mehrfach und mengenmässig qualifiziert
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2016, Nr. 100.2015.333U, begangen im Zeitraum von Sommer 2000 bis Anfang Februar 2001): 16 Monate Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren (Vorakten EG Bern pag. 509-506); – Urteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 20. August 2003 wegen Hehlerei (mehrfach begangen ca. Mitte Juni 2000 und ca. Anfang Oktober 2002) und Widerhandlungen gegen das BetmG (begangen in der Zeit vom 11.2.2001 bis 16.10.2002): Gefängnis von 60 Tagen unbedingt, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen vom 24. Oktober 2000, 26. März 2001 und 22. Februar 2002 (Vorakten EG Bern pag. 503-502); – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern für Besondere Aufgaben vom 14. Februar 2013 wegen Pornografie: Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und Busse von Fr. 400.--, bedingt vollziehbar (Vorakten EG Bern pag. 432); – Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (nachfolgend Regionalgericht) vom 30. August 2013 wegen Widerhandlungen gegen das BetmG (mengenmässig und gewerbsmässig qualifiziert begangen von 2004 / 2005 bis am 25.3.2009), Geldwäscherei (gewerbsmässig begangen in der Zeit von 2005 bis am 25.3.2009), Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen (mehrfach begangen vom 31.8.2006 bis 25.3.2009), Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (mehrfach begangen vom 31.8.2006 bis 25.3.2009) und Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Lernfahrausweis (mehrfach begangen in der Zeit vom 31.8.2006 bis am 10.10.2007 sowie vom 5.11.2008 bis 25.3.2009): Freiheitsstrafe von 11 Jahren sowie Geldstrafe von Fr. 12ʹ000.--, letztere als Zusatzstrafe zum Urteil der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 14. Februar 2013 (Akten ASMV pag. 371-379). 3. 3.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 AuG). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und es keine Rolle
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2016, Nr. 100.2015.333U, spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). Der Bewilligungswiderruf ist in diesem Fall auch möglich, wenn sich die Ausländerin oder der Ausländer länger als 15 Jahre ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). 3.2 Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte den Beschwerdeführer am 30. August 2013 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren (vgl. vorne E. 2). Dadurch hat er unbestrittenermassen den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt. Dies anerkennt der Beschwerdeführer ausdrücklich, hingegen rügt er, die Entfernungsmassnahme sei unverhältnismässig und halte vor Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) nicht stand (Beschwerde S. 3, 5 und 9). – Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (E. 4 hiernach) gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz (hinten E. 5) abzuwägen (hinten E. 6). Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5, 135 II 110 E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 2.2 und 5.1). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen bzw. das Privatleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1, 139 I 145 E. 2.2 und 2.4, 139 I 31 E. 2.3.3, 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2016, Nr. 100.2015.333U, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], 137 I 247 E. 4.1, 135 I 143 E. 1.3.1 und 2.1, 134 II 1 E. 2.2, 134 II 10 E. 4.1 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). 4. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlassungsbewilligung ergibt sich was folgt: 4.1 Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses ist das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat. Seine Schwere bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass der vollständige Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, zur vorliegend infolge langer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen dennoch massgeblich). 4.1.1 Von den Straftaten des Beschwerdeführers, welche am 30. August 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren führten, qualifizierte das Strafgericht die mengen- und gewerbsmässig begangenen Widerhandlungen gegen das BetmG als schwerstes Delikt (vgl. Urteilsbegründung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30.8.2013 [Akten ASMV pag. 434 ff.; nachfolgend Urteilsbegründung] S. 41). Das Regionalgericht ging von einer gerundeten Menge von gesamthaft 41 Kilogramm eingekauftem Kokaingemisch aus, was bei einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 60 % 24,6 Kilogramm reinem Kokain entspricht. Damit hat der Beschwerdeführer den Grenzwert eines mengenmässig schweren Falls (12 Gramm; vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2016, Nr. 100.2015.333U, BGE 120 IV 334 E. 2a, 109 IV 143 E. 3) um das rund 1ʹ366-Fache überschritten (Urteilsbegründung S. 33 f.). Das Regionalgericht erachtete es als erstellt, dass der Beschwerdeführer unter anderem 10 Kilogramm Kokaingemisch erwarb sowie eine Menge von 30 Kilogramm Kokaingemisch erwerben und einen Teil davon einführen wollte (vgl. Urteilsbegründung S. 26). Er plante, Granit- und Keramikplatten zu importieren, wobei in den Platten enthaltene Aussparungen mit Kokain aufgefüllt werden sollten (vgl. Urteilsbegründung S. 10-15). Hinsichtlich der Geldwäscherei legte das Regionalgericht dem Beschwerdeführer zur Last, dass es ihm gelungen ist, bei mindestens 1,5 Mio. Franken, die er aus dem Drogenhandel erwirtschaftet hatte, die Einziehung zu verhindern, indem er beispielsweise Investitionen und Transaktionen in der Schweiz und in der Türkei vornahm (Urteilsbegründung S. 35). Nach Einschätzung des Regionalgerichts war der Beschwerdeführer innerhalb des Drogenhandels auf einer der oberen Stufen tätig. Allein sein Verhalten bei der versuchten Einfuhr der 20 Kilogramm Kokaingemisch aus Südamerika zeige, wie professionell und gewandt er handelte und wie sicher er sich in diesem Geschäft bewegte (Urteilsbegründung S. 34). Um das Drogengeschäft am Laufen halten zu können, betrieb er einen erheblichen Aufwand, indem er Scheinfirmen gründete und Personen ins Vertrauen zog, die für ihn Aufträge erledigten. Der Drogenhandel trug zum hohen Lebensstandard des Beschwerdeführers bei; seine Beweggründe waren rein egoistisch. Er wäre nach der Beurteilung des Strafgerichts jederzeit und ohne Einschränkung in der Lage gewesen, sich rechtsgetreu zu verhalten und seinen Lebensunterhalt auf legale Art und Weise zu verdienen (vgl. Urteilsbegründung S. 43 f.). 4.1.2 Im Licht der massgebenden Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer allein mit dem Schuldspruch vom 30. August 2013 ein ausserordentlich schweres Verschulden auf sich geladen. Die verhängte Freiheitsstrafe überschreitet den massgebenden Richtwert um ein Vielfaches. Unbehelflich ist der Einwand, dass das Strafgericht im Rahmen der Strafzumessung von einem mittleren bis schweren Tatverschulden ausgegangen ist (vgl. Beschwerde S. 3; Urteilsbegründung S. 45). Wie die POM zutreffend bemerkt, verfolgt das Bundesgericht bei der ausländerrechtlichen Wegweisung mit Blick auf den Kampf gegen den Drogenhandel sowie die mit diesem einhergehende Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2016, Nr. 100.2015.333U, Menschen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR eine strenge Praxis (BGE 139 I 145 E. 2.5; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3 am Ende). Es trifft zwar zu, dass sich im Rahmen der Täterkomponente praktisch nur Gründe finden liessen, die zu Gunsten des Beschwerdeführers zu werten sind. Diese Aspekte, namentlich sein positives Verhalten im Strafvollzug, hat das Gericht aber bereits mit einer Reduktion der Freiheitsstrafe um zwei Jahre gewichtet (vgl. Urteilsbegründung S. 45 ff.). Weiter hat die POM zu Recht die aktenkundigen Vorstrafen (vgl. vorne E. 2), die Aggravierungstendenz im deliktischen Verhalten sowie die lange Deliktphase in die Beurteilung des Verschuldens miteinbezogen (angefochtener Entscheid E. 4a). Mit der POM ist demnach insgesamt von einem sehr schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. 4.2 Zu berücksichtigen ist weiter das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang wird namentlich geprüft, ob die Person, deren Aufenthaltstitel entzogen werden soll, abgesehen von der Straftat, welche Anlass für die fremdenpolizeiliche Massnahme gegeben hat, weitere Verfehlungen gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begangen hat (vgl. etwa BGE 139 I 145 E. 3.8; BGer 2C_399/2015 vom 22.2.2016, E. 2.2; 2C_685/2014 vom 13.2.2015, E. 6.1). – Der Beschwerdeführer ist seit Frühling 2000 wiederholt straffällig geworden und wurde unter anderem am 22. Februar 2002 wegen mehrfachen und mengenmässig qualifiziert begangenen Verstössen gegen das BetmG zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 16 Monaten verurteilt (vgl. vorne E. 2). Weder die dreijährige Probezeit noch die unbedingte Gefängnisstrafe oder die am 23. März 2004 ausgesprochene ausländerrechtliche Verwarnung haben ihn nachhaltig beeindruckt, begann er doch ab dem Jahr 2004 den Betäubungsmittelhandel auszubauen und Gelder vor der Einziehung in Sicherheit zu bringen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2016, Nr. 100.2015.333U, (vgl. vorne E. 4.1.1). Weiter lenkte er mehrfach ein Motorfahrzeug, obschon er keinen Führerschein besitzt bzw. ihm der Lernfahrausweis erneut entzogen worden war. Dabei geht er fehl in der Annahme, es handle sich um bloss geringfügige Strassenverkehrsdelikte. Vielmehr zeugt auch dieses Verhalten von einer erheblichen Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers der öffentlichen Ordnung gegenüber und lässt auf seine Unfähigkeit schliessen, sich an die hiesigen Regeln und Vorgaben zu halten. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass der Beschwerdeführer ein Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen zeigt, welches das aufgrund seines Verschuldens bereits sehr hohe sicherheitspolizeiliche Interesse an seiner Entfernung aus der Schweiz zusätzlich erhöht (angefochtener Entscheid E. 4b). 4.3 Mit Blick auf die Zukunft ist die Rückfallgefahr zu beurteilen: 4.3.1 Wie die POM zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid, E. 4c/aa), ist aus fremdenpolizeilicher Sicht das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, wozu namentlich auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören, muss, angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft, ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 145 E. 2.5; BVR 2015 S. 391 E. 5.3). Da Art. 5 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, ist zudem das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung einer Wegweisungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehrschluss; jüngst etwa BGer 2C_1068/2015 vom 22.2.2016, E. 2.3, 2C_1074/2014 vom 28.7.2015, E. 2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) und dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2016, Nr. 100.2015.333U, die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2, 129 II 215 E. 3.2, 125 II 105 E. 2c mit Hinweisen). 4.3.2 Der Beschwerdeführer kritisiert die Würdigung der Vorinstanz, wonach aus seinem tadellosen Verhalten im Strafvollzug keine Rückschlüsse auf sein Verhalten nach dem Austritt aus dem Strafvollzug gezogen werden könnten (Beschwerde S. 3 f.; act. 10). – Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer sich seit der Festnahme im März 2009 wohlverhält und sein Strafvollzug in geordneten Bahnen verläuft (vgl. Führungsberichte der JVA Thorberg vom 24.5.2016 [act. 7] und 16.9.2014 [Akten ASMV pag. 473 f.], sowie Führungsberichte des Regionalgefängnisses Thun vom 27.5.2013, des Regionalgefängnisses Burgdorf vom 30.5.2013 und des Regionalgefängnisses Moutier vom 31.5.2013 [Akten ASMV pag. 252-256]). Nach der konstanten verwaltungs- und bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt dem Wohlverhalten ausländischer Personen in Unfreiheit allerdings bloss untergeordnete Bedeutung zu: Aufgrund der engmaschigen Betreuung und der intensiven Kontrollen kann ein solches vielmehr erwartet werden und besitzt es schon deshalb kaum Aussagekraft bezüglich des Verhaltens in Freiheit (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2; BGer 2C_1160/2014 vom 22.5.2015, E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3). Sodann zeigt die wiederholte Delinquenz über einen Zeitraum von rund 10 Jahren, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht gewillt war, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren. Weder die Verurteilungen zu Haft- und Gefängnisstrafen und die ausländerrechtliche Verwarnung hielten ihn davon ab, Straftaten zu begehen und weiterhin in sensiblen Bereichen zu delinquieren. Wäre der Beschwerdeführer am 25. März 2009 nicht verhaftet worden, hätte er höchstwahrscheinlich mit dem Drogenhandel weitergemacht (vgl. Urteilsbegründung S. 43). Mit der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass die allgemeinen Lebensumstände des Beschwerdeführers heute nicht wesentlich günstiger wären als früher. Von seinem Fehlverhalten abhalten konnten ihn insbesondere auch nicht die Beziehungen zu seinen jüngeren Geschwistern, für die er sich, wie er vorbringt, seit dem Tod der Eltern verantwortlich fühlt (vgl. dazu hinten E. 5.5). Damit ist der POM darin zu folgen, dass beim Beschwerdeführer eine nicht unerhebliche Rückfallgefahr vorliegt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2016, Nr. 100.2015.333U, 4.4 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angesichts des sehr schweren Verschuldens, der wiederholten und gravierenden Straffälligkeit und der nicht unerheblichen Rückfallgefahr ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz angenommen hat. 5. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit, die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 5.1 Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Die Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon sehr lange in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der «zweiten Generation»; BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1; BGer 2C_399/2015 vom 22.2.2016, E. 2.1). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001, E. 2b; BVR 2015 S. 487, nicht publ. 4.1 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015], 2013 S. 543 E. 5.1). 5.2 Der heute 37-jährige Beschwerdeführer ist ein Monat nach seiner Geburt in die Schweiz gelangt und gilt daher als Ausländer «zweiter Generation». Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt (E. 5a), verbrachte er sein ganzes Leben hier, sodass trotz der bislang sieben Jahre in Untersuchungshaft und Strafvollzug eine sehr lange Aufent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2016, Nr. 100.2015.333U, haltsdauer vorliegt. Es ist aktenkundig, dass er in der Schweiz die prägenden Abschnitte seiner Kindheit und Jugend verbrachte, hier die obligatorische Schulzeit durchlief und anschliessend in verschiedenen temporären Arbeitsstellen tätig war (vgl. Akten ASMV pag. 45 f., 197 f.). Mit Blick auf die Anwesenheitsdauer hat die Vorinstanz zu Recht ein nicht unerhebliches Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz bejaht. 5.3 Zur Integration des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: 5.3.1 Der Beschwerdeführer hatte nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit und dem Durchlaufen eines zehnten Schuljahrs verschiedene temporäre Arbeitsstellen im Hoch- und Tiefbau sowie im Logistikbereich inne. Eine Lehrstelle als Logistiker in einem Spital brach er nach einem Jahr ab und arbeitete darauf erneut temporär bei verschiedenen Arbeitgebern bis etwa zu seinem 26. Altersjahr. Danach begann er nach eigenen Angaben in der Türkei in Immobilien zu investieren und war neben diesen Bauprojekten in der Schweiz als Geschäftsmann tätig (vgl. Akten ASMV pag. 45 ff., 96-111 und 197 f.). Für seinen Lebensunterhalt ist der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, stets selber aufgekommen (vgl. Akten ASMV pag. 257). Da der Betäubungsmittelhandel zur Deckung seines hohen Lebensstandards beitrug (vgl. Urteilsbegründung S. 44; vgl. Akten ASMV pag. 198), ist die wirtschaftliche Eigenständigkeit wohl auch seiner Delinquenz zu verdanken. Hinsichtlich der in der Türkei investierten Gelder erachtete es das Regionalgericht nämlich als erwiesen, dass ein Teil davon aus dem Drogenhandel stammte und der Beschwerdeführer darum bemüht war, deren echte Herkunft zu verschleiern (vgl. Urteilsbegründung S. 28 ff., 35). Vor diesem Hintergrund erscheint dessen Tätigkeit als Geschäftsmann jedenfalls in einem zweifelhaften Licht. Aktenkundig ist weiter eine Schuldensituation mit offenen Verlustscheinen in beträchtlicher Höhe. Laut dem Betreibungsregisterauszug vom 12. August 2015 laufen gegen den Beschwerdeführer Betreibungen im Umfang von Fr. 42ʹ311.95 und bestehen 32 offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 270ʹ587.30 (Akten POM pag. 32 f.). Ihm hilft nicht, dass diese Ausstände erst nach dem Eintritt in den Strafvollzug eintraten und es sich dabei im Wesentlichen um Steuerforderungen handelt, die auf Ermessenstaxationen beruhen (vgl. Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2016, Nr. 100.2015.333U, schwerde S. 7 f; Vorakten EG Bern pag. 592-553). Es wäre an ihm gewesen, sich gegen die aus seiner Sicht ungerechtfertigten Ermessensveranlagungen zur Wehr zu setzen und seine Finanzen in Ordnung zu bringen. Unter diesen Umständen kann in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden. 5.3.2 Die deutsche Sprache beherrscht der Beschwerdeführer. Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, erscheint dieser Umstand angesichts dessen, dass er hier aufwuchs, als selbstverständlich und stellt keine besondere Integrationsleistung dar. Für eine gewisse soziale Verankerung in der Schweiz spricht sodann die Besucherliste der JVA Thorberg. Aus dieser geht hervor, dass der Beschwerdeführer regelmässig Besuch erhält und vielfältige Beziehungen pflegt, teilweise auch ausserhalb seiner Familie bzw. des türkischen Kulturkreises (act. 1C/5; vgl. auch Führungsbericht vom 24.5.2016 [act. 7]). Vertiefte Bindungen im ausserfamiliären Bereich, deren Abbruch den Beschwerdeführer besonders hart treffen würde, macht er allerdings auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht namhaft (vgl. Beschwerde S. 7). Diesbezüglich ist – anders als er meint – eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz nicht erkennbar. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein wichtiger Aspekt jeglicher Integration darstellt (Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]; BVR 2013 S. 543 E. 5.2), weshalb auch seine regelmässige und zunehmend schwerwiegende Delinquenz gegen eine erfolgreiche Integration spricht. 5.4 Zu den Auswirkungen der Entfernungsmassnahme auf den Beschwerdeführer ergibt sich Folgendes: Die Vorinstanz ist von intakten Integrations- und Rückkehrmöglichkeiten des Beschwerdeführers ausgegangen und hat namentlich mit Blick auf dessen Geschäftstätigkeit im Immobilienbereich geschlossen, dass ihm die türkische Sprache, die Kultur und Gepflogenheiten sehr wohl bekannt sind. Dieser Darstellung hält der Beschwerdeführer entgegen, dass die in der Türkei getätigten Investitionen ausschliesslich Geschäftstransaktionen ohne entsprechende sozio-kulturelle Bindungen zum Land gewesen seien.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2016, Nr. 100.2015.333U, Zudem habe er sich für die Abwicklung der Geschäfte auf einen Übersetzer verlassen müssen, da ihm die türkische Sprache nicht hinreichend bekannt sei (Beschwerde S. 9). Allerdings stellten fehlende Sprachkenntnisse bisher kein Hindernis für seine vielfältigen geschäftlichen Tätigkeiten im Ausland dar (vgl. Akten ASMV pag. 97-102); für die Abwicklung der Drogengeschäfte in Südamerika standen mehrere Dolmetscher im Einsatz (vgl. Vorakten EG Bern pag. 390-389, 329-325). Ohnehin kann der heute 37jährige Beschwerdeführer, der in einer türkischen Familie aufgewachsen ist, gewisse sprachliche Defizite mit entsprechenden Bemühungen aufholen (vgl. auch VGE 2014/207 vom 5.1.2015, E. 5.3.1 [bestätigt durch BGer 2C_129/2015 vom 1.9.2015, E. 4.3.2). Obschon der Beschwerdeführer in der Schweiz keine Berufsbildung abgeschlossen hat, dürfte ihm die wirtschaftliche Eingliederung in der Heimat mit Blick auf seine bisherigen Erfahrungen nicht allzu schwer fallen. Sowohl im Immobiliengeschäft als auch im Drogenhandel ging der Beschwerdeführer professionell und gewandt vor und er könnte sein Geschick künftig ohne weiteres für eine legale Geschäftstätigkeit einsetzen. Hinzu kommt, dass er gemäss eigenen Angaben über eine Beteiligung an Mehrfamilienhäusern in der Türkei verfügt, wo er sich zudem im Zusammenhang mit seinen Geschäften regelmässig aufgehalten hat (vgl. Akten ASMV pag. 99 f.). Auch wenn der Beschwerdeführer heute keine vertieften Beziehungen zu Verwandten in der Türkei pflegen sollte (Beschwerde S. 9), besteht immerhin eine gewisse familiäre Verbundenheit, an die er – neben seinen früheren Geschäftsbeziehungen – anknüpfen kann. Andere Gründe, welche eine Rückkehr in die Türkei als unzumutbar erscheinen liessen, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Schliesslich trifft nicht zu, dass die Vorinstanz einzig gestützt auf eine nicht protokollierte Aussage während der Untersuchungshaft auf ein geringes Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sowie auf intakte Rückkehrmöglichkeiten geschlossen hat (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Dass er am 6. April 2010 gegenüber einer Besucherin verlauten liess, er sehe in der Schweiz keine Zukunft mehr und werde das Land auf alle Fälle verlassen, wenn er die Strafe abgesessen habe (vgl. Akten ASMV pag. 212), erwähnte die Vorinstanz bloss am Rand und gab bei der Gesamtwürdigung nicht den Ausschlag (vgl. angefochtener Entscheid E. 5b und c/aa). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2016, Nr. 100.2015.333U, der Ausreise des Beschwerdeführers in die Türkei und seiner dortigen Eingliederung keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen. 5.5 Zu würdigen sind schliesslich die den Angehörigen des Beschwerdeführers durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile. 5.5.1 Der Beschwerdeführer ist weder verheiratet noch hat er Kinder. Er ist jedoch der Auffassung, dass der angefochtene Entscheid mit Blick auf die Beziehung zu seiner Schwester B.________ und zu seinem geistig behinderten Bruder C.________ den Anspruch auf Familienleben verletzt (Beschwerde S. 5 f.). – Der Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK erfasst nebst der Kernfamilie (Beziehungen zwischen Eheleuten und zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern) auch weitere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern, Tanten/Onkel und Nichten/Neffen sowie Eltern und volljährigen Kindern, aber auch zwischen Grosseltern und Enkelkindern wesentlich (BGE 135 I 143 E. 3.1 mit Hinweisen; BGer 2C_942/2014 vom 10.8.2015, E. 1.4). Erforderlich ist freilich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, welches über die üblichen familiären Beziehungen bzw. affektiven Bindungen hinausgeht. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann namentlich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren, etwa bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. etwa BGE 137 I 154 E. 3.4.2, 129 II 11 E. 2, 120 Ib 257 E. 1e; BGer 2C_418/2015 vom 21.12.2015, E. 4.6.2, 2C_369/2015 vom 22.11.2015, E. 1.1, 2C_253/2010 vom 18.7.2011, E. 1.5, 2C_942/2010 vom 27.4.2011, E. 1.3; BVR 2003 S. 289 E. 2b; VGE 2015/234 vom 4.3.2016, E. 4.4.4 [noch nicht rechtskräftig], 2012/105 vom 3.12.2012, E. 4.1 [bestätigt durch BGer 2C_1/2013 vom 16.1.2013]). 5.5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nach dem Tod beider Eltern die Elternrolle für seine beiden jüngeren Geschwister übernommen. Seine Schwester sei heute alleinerziehende Mutter und habe als emotio-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2016, Nr. 100.2015.333U, nale Bezugsperson ausschliesslich ihn, ihren grossen Bruder. Bis zu seiner Verhaftung hätten sie in gemeinsamem Haushalt gewohnt und würden heute ihre Beziehung nach wie vor durch regelmässige Besuche der Schwester pflegen, wobei die monatliche Besuchszeit in der Strafvollzugsanstalt auf fünf Stunden beschränkt sei (Beschwerde S. 5). – Die Schwester B.________ verfügt über das Schweizer Bürgerrecht und ist bald 31-jährig. Es ist erstellt, dass sie den Beschwerdeführer regelmässig besucht (act. 1C/5). Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass durch seine Wegweisung der persönliche Kontakt zu ihr erschwert würde. Indes ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass zwischen den beiden eine über die übliche familiäre Bindung hinausgehende besondere Abhängigkeit im Sinn der Rechtsprechung besteht. Damit fällt diese Beziehung, wie die POM zu Recht erkannt hat (E. 5c/bb), nicht in den Schutzbereich der erwähnten Garantie. Die Bedeutung dieser Beziehung ist überdies dahingehend zu relativieren, dass auch die Schwester den Beschwerdeführer nicht von seiner erheblichen Straffälligkeit abhalten konnte (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 5.3.1; VGE 2013/214 vom 29.4.2014, E. 5.4.2 [bestätigt durch BGer 2C_540/2014 vom 10.6.2014]). Im Gegenteil war sie am Drogenhandel des Bruders beteiligt und wurde zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt; ferner zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.--, dies als Zusatzstrafe zu Strafurteilen vom 9. Juni 2013 und vom 31. Oktober 2011 (vgl. Akten ASMV pag. 316 ff. und 371 ff., 380 f.). 5.5.3 Zu prüfen bleibt, ob im Verhältnis zu C.________ eine besondere Abhängigkeit besteht, welche die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich macht. Aus den Akten geht hervor, dass der heute 32-jährige C.________ eine geistige Behinderung hat, eine IV-Rente bezieht und seit dem Jahr 2006, nach dem Tod der Mutter, in einer Einrichtung im Kanton Bern lebt, welche Wohn- und Arbeitsplätze für Menschen mit einer psychischen oder geistigen Beeinträchtigung anbietet (vgl. Vorakten EG Bern pag. 614). Nach Angaben des Beschwerdeführers ist C.________ nicht in der Lage, selbständig zu leben, und benötigt auch im Erwachsenenalter dauernde Betreuung (Beschwerde S. 6). Bis zur Verhaftung des Beschwerdeführers verbrachte C.________ jedes zweite Wochenende im Haushalt seiner Geschwister (vgl. Akten ASMV pag. 22). Diese besorgten damals auch seine finanziellen Angelegenheiten (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2016, Nr. 100.2015.333U, Akten ASMV pag. 106, 258, Vorakten EG Bern pag. 614); heute nimmt ein Beistand diese Aufgabe wahr (vgl. Akten ASMV pag. 288 f.). Gemäss der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten Besucherliste hat C.________ den Beschwerdeführer in den Jahren 2014/2015 rund zehn Mal in der Strafvollzugsanstalt besucht; Besuche seit November 2015 sind nicht dokumentiert, allerdings kann zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass sich die Brüder weiterhin etwa im bisherigen Umfang sehen (act. 1C/5; vgl. auch Führungsbericht JVA Thorberg vom 24.5.2016 [act. 7]). – Mit Blick auf die nach dem frühen Tod des Vaters (1989) übernommene «Vaterersatzrolle» erscheint plausibel, dass zwischen den beiden Brüdern seit ihrer Kindheit eine enge Beziehung besteht (vgl. Vorakten EG Bern pag. 454). Auch aufgrund des soziokulturellen Hintergrunds mag der Beschwerdeführer eine wichtige Bezugsperson für C.________ sein, weil ausser ihm und der Schwester laut deren Angaben keine weiteren Angehörigen in der Schweiz leben (vgl. Akten ASMV pag. 51). Indes ist der Beschwerdeführer in dieser Funktion nicht unersetzlich, weil auch B.________ – in den letzten sieben Jahren ausschliesslich sie – regelmässigen Kontakt zum jüngeren Bruder pflegt und diesen gelegentlich zu sich nach Hause nimmt (vgl. Vorakten EG Bern pag. 614). Auch kann B.________ sich vorstellen, zusammen mit C.________ den Beschwerdeführer möglichst oft in der Türkei zu besuchen, wenn dieser dorthin zurück müsste (vgl. Akten ASMV pag. 290). Seinen Anteil an der persönlichen Betreuung, welcher C.________ bedarf, kann der Beschwerdeführer somit auch im Rahmen von Besuchsaufenthalten erbringen; eine ständige Anwesenheit ist hierfür nicht erforderlich. Diese Beziehung kann in gewissem Grad zusätzlich mit den üblichen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten werden, selbst wenn dies bei Menschen mit einer Behinderung nicht gleich einfach ist wie bei Gesunden (vgl. dazu BGer 2C_1046/2014 vom 5.11.2015, E. 5.3.3; VGE 2015/234 vom 4.3.2016, E. 4.4.5 [noch nicht rechtskräftig]). Von Bedeutung ist sodann, dass für die andauernde Betreuung seit mehreren Jahren eine Institution sorgt, in welcher C.________ wohl auch künftig verbleiben wird. Damit bestehen erhebliche Zweifel, ob zwischen den beiden Brüdern ein über die normalen affektiven Beziehungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Wie sich nachfolgend ergibt, braucht diese Frage indes nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn ein all-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2016, Nr. 100.2015.333U, fälliger Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts wäre hier statthaft, weil er sich insgesamt als verhältnismässig erweist (vgl. dazu hinten E. 6; zur Zulässigkeit von Eingriffen statt vieler BGE 142 II 35 E. 6.1 f.). 5.6 Insgesamt hat der Beschwerdeführer ein nicht unerhebliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz, da er sein ganzes Leben hier verbracht hat und hier seine beiden Geschwister leben, zu denen er eine enge Beziehung hat. Demgegenüber kann seine Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht als gelungen bezeichnet werden. Schliesslich ist angesichts der früheren geschäftlichen Tätigkeiten in der Türkei davon auszugehen, dass der Eingliederung und Rückkehr des Beschwerdeführers keine nennenswerten Hindernisse entgegenstehen. Das Interesse der Geschwister an seinem Verbleib in der Schweiz ist anzuerkennen; es hat unter den gegebenen Umständen aber kein beträchtliches Gewicht. 6. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: 6.1 Das öffentliche Interesse an der fremdenpolizeilichen Massnahme muss als sehr gewichtig beurteilt werden (vgl. vorne E. 4). Das Strafgericht erachtete es als erstellt, dass der Beschwerdeführer unter anderem 10 Kilogramm Kokaingemisch erwarb sowie eine Menge von 30 Kilogramm Kokaingemisch erwerben und einen Teil davon in die Schweiz einführen wollte. Mit einer gerundeten Menge von gesamthaft 41 Kilogramm Kokaingemisch hat er in Kauf genommen, die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen jedenfalls mittelbar zu gefährden. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und gewerbsmässiger Geldwäscherei über mehrere Jahre bringt ein sehr schweres Verschulden zum Ausdruck (vgl. vorne E. 4.1.1). Durch seine mehrfache und langjährige Delinquenz hat der Beschwerdeführer weiter gezeigt, dass er während nahezu seines gesamten Lebens als Erwachsener nicht willens war, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren (vgl. vorne E. 4.2). Gemäss der ständigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2016, Nr. 100.2015.333U, strengen Praxis bei derartigen Delikten und den generalpräventiven Überlegungen, welche die Ausländerbehörden zulässigerweise in die Beurteilung einfliessen lassen dürfen, müssten in der vorliegenden Konstellation daher ausserordentliche Umstände vorliegen, um den Bewilligungswiderruf und die Wegweisung als unverhältnismässig erscheinen zu lassen (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 6.1 mit Hinweis). Schliesslich fliesst in die Gewichtung des öffentlichen Interesses ein, dass nach dem Willen des Verfassungsgebers der Drogenhandel zu den Anlasstaten gehört, die zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen sollen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV; vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; jüngst etwa BGer 2C_730/2015 vom 28.4.2016, E. 2.2). 6.2 Die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz sind vor diesem Hintergrund vergleichsweise von untergeordneter Bedeutung. Zwar gilt der Beschwerdeführer, der als Säugling in die Schweiz gelangt war, als Ausländer «zweiter Generation». Ihm ist es allerdings gemessen an der sehr langen Anwesenheitsdauer nicht gelungen, sich hier zu integrieren (vgl. vorne E. 5.3). Der Entfernungsmassnahme stehen zudem keine bedeutenden familiären Beziehungen entgegen und die Rückkehr in die Türkei, mit der ihn einiges verbindet, ist ihm zumutbar. Er ist türkischer Muttersprache und ihm sind die kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seiner Heimat nicht völlig fremd. Hinzu kommt, dass ihm die geschäftlichen Erfahrungen in der Türkei helfen können, dort wirtschaftlich Fuss zu fassen, was ihm mit Blick auf seinen Geschäftssinn ohne weiteres zuzutrauen ist (vgl. vorne E. 5.4). Es trifft zu, dass die Kontakte zwischen ihm und den Geschwistern durch die Wegweisung erschwert werden (vgl. vorne E. 5.5). Allerdings waren die Kontakte zum geistig behinderten Bruder bereits seit 2009 eher bescheiden und kommen dem Beschwerdeführer keine Betreuungsaufgaben zu, welche seine Anwesenheit in der Schweiz als erforderlich erscheinen lassen. Im Übrigen können diese Beziehungen mit Besuchen in der Türkei und zusätzlich mit den üblichen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten werden. Damit würde sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angesichts des sehr gewichtigen öffentlichen Interesses an der Massnahme auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV als verhältnismässig erweisen, selbst wenn von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zwi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2016, Nr. 100.2015.333U, schen dem Beschwerdeführer und seinem behinderten Bruder auszugehen wäre (vorne E. 5.5.3). 7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die EG Bern bestimmte, dass der Beschwerdeführer die Schweiz «direkt nach Strafvollzugsende» zu verlassen hat (Verfügung Ziff. 3; bestätigt durch den angefochtenen Entscheid). Der Beschwerdeführer befindet sich noch im Strafvollzug (vgl. vorne Bst. A). Bei dieser Sachlage hat das Verwaltungsgericht keine (neue) Ausreisefrist anzusetzen (vgl. VGE 2014/54 vom 24.4.2015, E. 5, 2014/192 vom 12.1.2015, E. 5.2 [bestätigt durch BGer 2C_75/2015 vom 2.2.2015]). 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2016, Nr. 100.2015.333U, 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - der Einwohnergemeinde Bern - dem Amt für Freiheitsentzug und Betreuung - dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.