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Bern Verwaltungsgericht 10.09.2015 100 2015 264

10 settembre 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,670 parole·~13 min·3

Riassunto

Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 18. August 2015 - KZM 15 1117) | Zwangsmassnahmen

Testo integrale

100.2015.264U KEP/KOM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. September 2015 Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Kocher A.________ zzt. Regionalgefängnis Bern, Genfergasse 22, 3011 Bern Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7 und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 18. August 2015; KZM 15 1117)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2015, Nr. 100.2015.264U, Sachverhalt: A. Am 8. Januar 2015 reichte der amerikanische Staatsangehörige A.________, geboren am … 1974, am Flughafen Zürich ein Asylgesuch ein. Zusammen mit der Ablehnung des Gesuchs wurde am 26. Januar 2015 die Wegweisung verfügt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 5. Februar 2015 ab, worauf A.________ am 13. Februar 2015 in die Heimat zurückgeführt wurde. Gemäss eigenen Angaben reiste er am 11. März 2015 erneut in die Schweiz ein. Am 4. Mai 2015 wurde A.________ von der Kantonspolizei Bern angehalten und zur Prüfung fremdenpolizeilicher Massnahmen dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt, welches ihn am 7. Mai 2015 ohne Massnahme wieder aus der Haft entliess. Am 16. Juni 2015 wurde er erneut von der Kantonspolizei Bern aufgegriffen und dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt. Dieses wies A.________ mit Verfügung vom 17. Juni 2015 aus dem Schengen-Raum weg mit der Aufforderung, diesen bis am 24. Juni 2015 selbständig zu verlassen. Nachdem die Kantonspolizei Bern A.________ am 15. August 2015 aufs Neue angehalten hatte, wies ihn die Einwohnergemeinde (EG) Bern mit Verfügung vom 15. August 2015 mit sofortiger Wirkung aus der Schweiz weg und versetzte ihn in Ausschaffungshaft. Am 17. August 2015 erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) zudem ein bis am 16. August 2019 gültiges Einreiseverbot. Nach mündlicher Haftverhandlung hiess das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) am 18. August 2015 den Antrag der EG Bern um Haftanordnung gut und bestätigte die Ausschaffungshaft bis am 14. Oktober 2015. B. Gegen den Entscheid des ZMG hat A.________ am 28. August 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben (Postaufgabe: 31.8.2015). In seiner auf Englisch verfassten Eingabe beantragt er sinngemäss, aus der Haft entlassen zu werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2015, Nr. 100.2015.264U, Mit Verfügung vom 1. September 2015 hat der Instruktionsrichter die Beschwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer formuliert in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde keinen Antrag. Aus der Begründung ergibt sich immerhin sinngemäss, dass es ihm darum geht, freigelassen zu werden. Mit dem angefochtenen Entscheid setzt er sich dabei jedoch kaum auseinander. Ob die Beschwerde damit den herabgesetzten Anforderungen an Laieneingaben insbesondere auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen (BGE 122 I 275 E. 3b; BVR 2006 S. 470 E. 2.4; VGE 2015/101 vom 7.4.2015, E. 1.2) genügt, erscheint fraglich, kann mit Blick auf die folgenden Erwägungen indes offenbleiben. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 1.4 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 119 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2015, Nr. 100.2015.264U, 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es darf kein Haftbeendigungsgrund vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AuG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AuG). Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. 3. 3.1 Die EG Bern wies den Beschwerdeführer am 15. August 2015 mit sofortiger Wirkung aus der Schweiz weg (vgl. Bst. A hiervor). Diese Verfügung ist dem Beschwerdeführer zusammen mit einem Informationsblatt in englischer Sprache gleichentags eröffnet und ausgehändigt worden; sie ist unangefochten geblieben. Es ist damit ohne weiteres vom Vorliegen eines Wegweisungsentscheids im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG auszugehen, dessen Vollzug mit der Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann. – Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf seine Vorbringen im Asylgesuch vom 8. Januar 2015 verweist und geltend macht, er sei ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2015, Nr. 100.2015.264U, Flüchtling und hätte gar keine andere Wahl als das Exil, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Vorbringen nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bilden (vgl. zuletzt VGE 2015/101 vom 7.4.2015, E. 3). Sein Asylgesuch vom 8. Januar 2015 wurde im Übrigen rechtskräftig abgewiesen und die Wegweisung vollzogen (vgl. vorne Bst. A). Seit seiner Wiederkehr in die Schweiz und den Schengen-Raum hat er in der Schweiz kein weiteres Asylgesuch mehr gestellt. Dies scheint auch nicht seine Absicht zu sein, führte er an der Haftverhandlung doch aus, dass er nach Russland wolle um dort ein Asylgesuch zu stellen (Protokoll Haftverhandlung vom 18.8.2015, unpag. Haftakten ZMG, S. 2; vgl. auch Beschwerde, S. 2). 3.2 Am 18. August 2015 überprüfte das ZMG die Haftanordnung. Nach der mündlichen Haftverhandlung händigte es dem Beschwerdeführer das Entscheiddispositiv gegen Empfangsbestätigung aus (vgl. unpag. Haftakten ZMG). Am 20. August 2015 wurden dem Beschwerdeführer, wiederum gegen Empfangsbestätigung, das Protokoll der Haftverhandlung und der schriftlich begründete Entscheid ausgehändigt (act. 2). Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die entscheidenden Unterlagen des Haftüberprüfungsverfahrens vor dem ZMG (Protokoll, Entscheiddispositiv und schriftlich begründeter Entscheid) erhalten hat. Weitere Verhandlungen haben nicht stattgefunden, auch nicht in Abwesenheit des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 1). 4. Das ZMG erachtet sowohl den von der EG Bern vorgebrachten Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG (tatsächliche Untertauchensgefahr) als auch denjenigen von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. c AuG (Einreise in die Schweiz trotz Einreiseverbot) als erfüllt. 4.1 Eine Untertauchensgefahr liegt nach dem Gesetzestext vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2015, Nr. 100.2015.264U, ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Untertauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflichtverletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1; BVR 2010 S. 529 E. 4.2, 2009 S. 531 E. 3.3). 4.2 Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung zur Ausreise aus dem Schengen-Raum bis am 24. Juni 2015 gemäss eigener Darstellung nicht nachgekommen (vgl. Polizeiliche Einvernahme vom 15.8.2015, Beilage 9 zum Gesuch um Haftüberprüfung, unpag. Haftakten ZMG, S. 3). Er hat sich mithin bereits behördlichen Anordnungen widersetzt und sieht auch weiterhin nicht ein, dass er den Schengen-Raum zu verlassen hat (Protokoll Haftverhandlung vom 18.8.2015, unpag. Haftakten ZMG, S. 2). Der Beschwerdeführer hat sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht widersprüchliche Aussagen zu seinen Aufenthaltsorten und seinen Absichten gemacht und auch mehrfach erklärt, nicht in seine Heimat zurückkehren zu wollen (vgl. unpag. Haftakten ZMG). Um den Behörden nicht aufzufallen hat er sich zudem gemäss eigenen Angaben während etwa einem Monat im Wald versteckt (Protokoll Haftverhandlung vom 18.8.2015, unpag. Haftakten ZMG, S. 2; vgl. auch Polizeiliche Einvernahme vom 15.8.2015, Beilage 9 zum Gesuch um Haftüberprüfung, unpag. Haftakten ZMG, S. 3). Beim Beschwerdeführer wurde zudem eine psychische Erkrankung diagnostiziert, welche sein Handeln unberechenbar macht (vgl. hinten E. 5.1). Strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdeführers ist nur (aber immerhin) insoweit aktenkundig, als er in Italien offenbar wegen Diebstahls verzeigt worden ist (Auskunft SIRENE Italien, Beilage 5 zum Gesuch um Haftüberprüfung, unpag. Haftakten ZMG), auch wenn er dies bestreiten sollte (vgl. Beschwerde, S. 2). Ferner ist er mittellos und ohne festen Aufenthaltsort. Aufgrund dieser Umstände ist ohne weiteres davon auszu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2015, Nr. 100.2015.264U, gehen, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin gegen die Ausreise in die Vereinigten Staaten sträuben, und auch versuchen könnte unterzutauchen. Es liegt daher eine konkrete Untertauchensgefahr vor. Das ZMG hat eine Untertauchensgefahr nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 bzw. Ziff. 4 AuG deshalb zu Recht bejaht. 4.3 Der Beschwerdeführer ist im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben. Eine Nachfrage beim italienischen SIRENE Büro hat ergeben, dass der Beschwerdeführer am 16. Mai 2015 von den italienischen Behörden mit einem Einreiseverbot belegt worden ist (Auskunft SIRENE Italien, Beilage 5 zum Gesuch um Haftüberprüfung, unpag. Haftakten ZMG), welches mit der Ausschreibung im SIS grundsätzlich auch für die Schweiz gilt (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV; SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. d der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.3.2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1]). Wann und wie das Einreiseverbot dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, bleibt unklar, insbesondere da der Beschwerdeführer bezüglich seines Aufenthalts seit März 2015 widersprüchliche Angaben macht (vgl. unpag. Haftakten ZMG). Immerhin bestätigt der Beschwerdeführer an der polizeilichen Einvernahme vom 15. August 2015, von der Einreisesperre gewusst zu haben (Beilage 9 zum Gesuch um Haftüberprüfung, unpag. Haftakten ZMG, S. 3). Wie es sich im Einzelnen verhält und ob der Beschwerdeführer den Haftgrund der Einreise trotz Einreiseverbot gesetzt hat, braucht indes nicht geklärt zu werden, da bereits der Haftgrund der Untertauchensgefahr bejaht werden kann (vgl. E. 4.1 f. hiervor). 5. Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnismässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2015, Nr. 100.2015.264U, tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AuG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländische Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). 5.1 In dieser Hinsicht stellt sich die Frage nach den Haftbedingungen und dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Zwar bezeichnete dieser an der Haftverhandlung vom 18. August 2015 seinen Gesundheitszustand als «sehr gut» (vgl. Protokoll Haftverhandlung vom 18.8.2015, S. 3, unpag. Haftakten ZMG), doch ist aufgrund der Akten immerhin auf Folgendes hinzuweisen: Vor seiner Rückführung in die Vereinigten Staaten am 13. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer auf seine Transportfähigkeit hin ärztlich untersucht und der Verdacht auf eine persistierende schizoaffektive Psychose diagnostiziert. Es wurde zudem festgestellt, dass der Beschwerdeführer – obwohl dies angezeigt wäre – weder Medikamente nimmt noch in Behandlung ist (Ärztlicher Bericht vom 11.2.2015, pag. 19- 23 Akten Migrationsamt des Kantons Zürich, Beilage 20 zum Gesuch um Haftüberprüfung, unpag. Haftakten ZMG, Ziff. 2 und 3). Im Rahmen einer weiteren ärztlichen Untersuchung am 17. August 2015 wurde dieser Befund insofern bestätigt, als der untersuchende Arzt wiederum einen Verdacht auf eine Psychose diagnostizierte und psychiatrische Kontrollen und wenn nötig eine Medikation als Behandlung empfahl. Den damaligen Zustand des Beschwerdeführers bezeichnete er als ruhig (Ärztlicher Bericht vom 18.8.2015, Beilage 22 zum Gesuch um Haftüberprüfung, unpag. Haftakten ZMG, Ziff. 2 und 3). 5.2 In seiner Eingabe beanstandet der Beschwerdeführer die Verpflegung im Gefängnis, welche chemisch verseucht sein und zu Ausschlag in seinem Gesicht geführt haben soll. Diesen Verdacht hatte er bereits am 17. August 2015 gegenüber dem untersuchenden Arzt geäussert, an der Haftverhandlung am darauffolgenden Tag auf die Frage nach den Haftbedingungen jedoch nicht erwähnt (Ärztlicher Bericht vom 18.8.2015, Beilage 22 zum Gesuch um Haftüberprüfung, unpag. Haftakten ZMG, Ziff. 1.1; Protokoll Haftverhandlung vom 18.8.2015, unpag. Haftakten ZMG). Der Verdacht des Beschwerdeführers ist im Zusammenhang mit seiner Erkrankung zu sehen. So hat er gegenüber dem untersuchenden Arzt auch seine Angst geäussert, im Flugzeug vergiftet zu werden (Ärztlicher Bericht vom 18.8.2015, Beilage 22 zum Gesuch um Haftüber-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2015, Nr. 100.2015.264U, prüfung, unpag. Haftakten ZMG, Ziff. 5). Es bestehen jedenfalls keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer in gesundheitlicher Hinsicht im Rahmen des Haftregimes nicht die nötige Beachtung und Betreuung zukommt, sei es bezogen auf einen Hautausschlag oder seinen psychischen Zustand. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers – wenn auch zur Prüfung seiner Transportfähigkeit (vgl. E. 5.4 hiernach) – rasch erfasst und abgeklärt worden ist. Sollte sich eine Verschlechterung (insbesondere) seines psychischen Zustands einstellen, ist eine Verlegung in die Bewachungsstation des Inselspitals in Erwägung zu ziehen. 5.3 Dass der Haftvollzug aus anderen Gründen unverhältnismässig wäre, wird nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur selbständigen Ausreise nicht nachgekommen ist und er sich über längere Zeit von den Behörden versteckt hat, fallen keine milderen (Zwangs-)Massnahmen – wie beispielsweise eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden – in Betracht (vgl. dazu statt vieler BGer 2C_168/2013 vom 7.3.2013, E. 3.2; VGE 2014/363 vom 30.12.2014, E. 5.1, jeweils mit Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]). Der Beschwerdeführer hat schliesslich auch keine Familienangehörige in der Schweiz. 5.4 Des Weiteren überschreitet die Haft die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AuG). Haftbeendigungsgründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich (Art. 80 Abs. 6 AuG). Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass aufgrund der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers Vollzugshindernisse bestehen, zumal der Arzt dessen Transportfähigkeit per Flugzeug – wenn auch unter Auflagen (ärztliche und weitere Begleitperson) – bestätigt hat (Ärztlicher Bericht vom 18.8.2015, Beilage 22 zum Gesuch um Haftüberprüfung, unpag. Haftakten ZMG, Ziff. 6). Es gibt sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass die Überstellung des Beschwerdeführers in die Vereinigten Staaten von Amerika nicht in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2015, Nr. 100.2015.264U, absehbarer Zeit möglich sein wird, verfügt der Beschwerdeführer doch bereits über einen gültigen Reisepass. Es bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass die Behörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). 6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG). Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang konnte auf das Einholen einer Stellungnahme bei der EG Bern und beim ZMG verzichtet werden. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei - dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht - dem Staatssekretariat für Migration

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2015, Nr. 100.2015.264U, und mitzuteilen: - dem Regionalgefängnis Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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