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Bern Verwaltungsgericht 12.04.2017 100 2015 262

12 aprile 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·6,507 parole·~33 min·1

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 24. Juli 2015 - BD 251/14) | Ausländerrecht

Testo integrale

100.2015.262U HER/BLO/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. April 2017 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Blum A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3001 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 24. Juli 2015; BD 251/14)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, Sachverhalt: A. A.________ (geb. ….1991), Staatsbürger der Elfenbeinküste, reiste am 6. Juli 2008 erstmals in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte das Asylgesuch am 12. November 2008 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Das dagegen erhobene Rechtsmittel blieb ohne Erfolg (BVGer D-7877/2008 vom 15.4.2010). Gegen Ende 2012 erwirkte A.________ eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschlusses und heiratete am 1. Februar 2013 die Schweizer Bürgerin B.________ (geb. ….1991), worauf ihm gestützt auf die Ehe (erstmals) eine bis zum 13. Dezember 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Infolge mehrfacher Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung im Zeitraum März bis Juli 2013 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ am 17. Juni 2014 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Übertretungsbusse von Fr. 200.--. Mit Verfügung vom 13. November 2014 verweigerte die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 15. Dezember 2014 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 24. Juli 2015 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 4. September 2015 an.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, C. Hiergegen hat A.________ am 26. August 2015 (falsch datiert mit 2016) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Migrationsdienst des Kantons Bern sei anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr zu verlängern. Gleichentags hat er um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 28. September 2015 die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Die EG Bern hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 hat A.________ eine Kopie seines Zwischenzeugnisses der C.________ AG zu den Akten gereicht. Durch Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 23. November 2016 wurde eine gegen A.________ laufende Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung sowie die damit verbundene Untersuchungshaft aktenkundig. Auf verfahrensleitende Verfügung hin teilte A.________ am 12. Dezember 2016 mit, die Strafuntersuchung sei im Vorverfahren und er befinde sich seit dem 30. Mai 2016 bis auf weiteres in Untersuchungshaft. Dass er inzwischen entlassen worden wäre, hat er nicht mitgeteilt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Umstritten ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch gestützt auf Art. 42 AuG erlischt unter anderem dann, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 Bst. b AuG). Auch ein Eingriff in das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Privat- und Familienleben durch Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz ist statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund und damit ein – unter Vorbehalt der Prüfung der Verhältnismässigkeit (vgl. hinten E. 3 ff.) – gerechtfertigter Eingriff in den Anspruch nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) liegt insbesondere dann vor, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG), d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere Strafen nicht kumuliert werden dürfen und keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, dingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1, 139 I 16 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1). – Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) hat den Beschwerdeführer am 17. Juni 2014 rechtskräftig wegen mehrfachen, teilweise qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, verurteilt (Akten EMF pag. 144 f.). Damit hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, was er anerkennt (Beschwerde S. 4). Hingegen rügt er, die Entfernungsmassnahme sei unverhältnismässig (Beschwerde S. 11). 2.2 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Anordnung der Wegweisung setzt auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 63 AuG voraus, dass sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV – hier die Beziehung zur Ehefrau – beeinträchtigt, bildet Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 4.1; VGE 2015/307 vom 12.8.2016 E. 2.2 [bestätigt durch BGer 2C_861/2016 vom 21.12.2016]; zu den Kriterien der Abwägung BGE 142 II 35 E. 6.1, 139 I 145 E. 2.2 und 2.4, 139 I 31 E. 2.3.3, 139 I 16 E. 2.2.2 je mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). In Konstellationen wie der vorliegenden, in denen die ausländische Person nach nur kurzer Aufenthaltsdauer um Verlängerung ihrer Bewilligung ersucht (vgl. vorne Bst. A), ist im Fall einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei (oder mehr) Jahren in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen, wenn der schweizerischen Ehefrau bzw. dem schweizerischen Ehemann die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist. Bei solchen Verhältnissen müssen aussergewöhnliche Umstände vorliegen, um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dennoch zu rechtfertigen. Die «Zweijahresregel» ist jedoch lediglich als Richtwert und nicht als feste Grenze zu verstehen, die nicht unter- oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, überschritten werden dürfte. Entscheidend ist die umfassende Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall («Reneja-Praxis»; BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4). Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. der Grad der Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1). 3. Zum öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ergibt sich Folgendes: 3.1 Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses ist das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). – Die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (vgl. vorne E. 2.1) erfolgte wegen mehrfach und teils qualifiziert begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – konkret wegen des Besitzes von ca. 46 Gramm Kokaingemisch netto (reines Kokain ca. 7,82 Gramm; begangen am 10.7.2013), wegen Übernahme, Herstellens und Aufbewahrens einer unbestimmten Menge Kokaingemisch (Reinheitsgrad unbekannt; begangen von ca. März 2013 bis 10.7.2013) sowie wegen Konsums von unbekannten Mengen Kokain und Marihuana (begangen von ca. März 2013 bis 10.7.2013; Akten EMF pag. 144 f.). Zwar kann angesichts des Strafmasses nicht automatisch auf ein sehr schweres Verschulden geschlossen werden (vgl. vorne E. 2.2). Beachtlich erscheint allerdings, dass der Beschwerdeführer nicht einmal ein halbes Jahr nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung straffällig geworden ist und somit in-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, nert kürzester Zeit sein Gastrecht missbraucht hat. Sein Vorbringen, er sei «lediglich» als Helfer tätig gewesen, am eigentlichen Drogenhandel hätte er sich nicht beteiligt (vgl. Beschwerde S. 6), nützt ihm nicht. Durch seine Vorbereitungshandlungen (Aufbewahren und Strecken von Kokain) förderte und ermöglichte er überhaupt erst den Drogenverkauf. Damit hat er eine unbestimmte Anzahl von Personen abstrakt gefährdet (vgl. BGer 2C_107/2016 vom 22.8.2016 E. 3.2.1, 2C_730/2015 vom 28.4.2016 E. 3.2.1). Zudem wurde der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers einzig durch die polizeiliche Festnahme ein Ende gesetzt, nicht weil er sich selber eines Besseren besonnen hätte. Der Beschwerdeführer erklärt, er habe geholfen, Kokain zu strecken, um seinen Eigenkonsum zu decken (vgl. Beschwerde S. 6; Akten EMF pag. 182 f.). In der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juli 2013 gab er an, seit zwei oder drei Jahren am Wochenende Marihuana und etwa zweimal pro Woche Kokain zu konsumieren (Akten EMF pag. 185), weshalb von einem gewissen Suchtverhalten auszugehen ist. Seine Betäubungsmitteldelinquenz steht demnach auch im Zusammenhang mit einer eigenen Drogenabhängigkeit. Diese Tatsache gebietet, die generell strenge Praxis des Bundesgerichts in diesem Bereich (insb. Drogenhandel aus rein finanziellen Motiven; vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; jüngst etwa BGer 2C_145/2016 vom 14.11.2016 E. 4.1) aus Gründen der Verhältnismässigkeit etwas zu relativieren (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 1]; BGer 2C_336/2015 vom 21.4.2016 E. 3.2.1). Die Vorinstanz hat dem im angefochtenen Entscheid denn auch Rechnung getragen (E. 4a). Schliesslich darf die vom Regionalgericht verhängte Probezeit von vier Jahren, welche nahe an der Maximaldauer von fünf Jahren liegt (Art. 44 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), ebenfalls als Indiz dafür gewertet werden, dass sein Verschulden nicht leicht ist. Insgesamt ist mit der Vorinstanz von einem nicht unerheblichen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. 3.2 Sodann ist das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen zu berücksichtigen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang wird namentlich geprüft, ob die Person, deren Aufenthalt beendet werden soll, abgesehen von der Straftat, welche Anlass für die fremdenpolizeiliche Massnahme gegeben hat, weitere Verfehlungen gegenüber der öffentliche Ordnung und Sicherheit begangen hat (vgl. etwa BGE 139 I 145 E. 3.8; BGer 2C_685/2014 vom 13.2.2015 E. 6.1). Selbst wenn ihre Bedeutung zu relativieren ist, dürfen dazu auch Straftaten herangezogen werden, die bereits länger zurückliegen oder für sich allein nicht besonders schwer wiegen (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 4.3.1 mit Hinweisen; VGE 2015/174 vom 14.12.2015 E. 3.3.3 [bestätigt durch BGer 2C_64/2016 vom 2.8.2016]). – Dem Beschwerdeführer kann zwar nicht geradezu notorische Delinquenz unterstellt werden; allerdings wurde er bereits kurz nach seiner Einreise das erste Mal straffällig. Am 19. Dezember 2008 verurteilte ihn das Jugendgericht Emmental-Oberaargau zu 25 Tagen Freiheitsentzug, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von sechs Monaten, wegen Besitzes von 21 Kugeln Kokain sowie wegen Anstaltentreffens zum Verkauf dieser 21 Kugeln, begangen am 24. September 2008 (Akten EMF pag. 234). Wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerkt (Beschwerde S. 7), fällt diese Straftat für sich betrachtet nicht bedeutend ins Gewicht; sie zeugt aber von einer gewissen Uneinsichtigkeit seinerseits, da sie im einschlägigen Bereich seiner späteren Straffälligkeit liegt (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 4.3.2). Nach dem negativen Asylentscheid galt der Beschwerdeführer ab dem 17. Mai 2010 als untergetaucht (Akten EMF pag. 45). In der Folge wurde er dreimal wegen rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt, teilweise begangen während laufender Probezeit (Strafmandate vom 8.3.2011, 1.4.5012, 25.2.2013 [Akten EMF pag. 135 f.]). Die zwei bedingt ausgesprochenen Geldstrafen vom 8. März 2011 und 1. April 2012 wurden mit Urteil des Regionalgerichts vom 17. Juni 2014 widerrufen und der Vollzug in Form gemeinnütziger Arbeit angeordnet (Akten EMF pag. 143). Damit hat sich der Beschwerdeführer wiederholt den Anweisungen der Behörden, die Schweiz zu verlassen, widersetzt und es an der erwarteten Achtung sowie dem notwendigen Respekt gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit fehlen lassen. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht mehrfach wegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, schwerer Straftaten verurteilt worden ist, teilt das Verwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz (E. 4b), dass sein Verhalten gegenüber der hiesigen Rechtsordnung dem sicherheitspolitischen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zusätzliches Gewicht verleiht. 3.3 Die Rückfallgefahr ist wie folgt zu beurteilen: 3.3.1 Wie die POM zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 4c), ist aus fremdenpolizeilicher Sicht das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 3.2.2, BGer 2C_368/2015 vom 15.9.2015 E. 3.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1). Da Art. 5 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, ist das Vorliegen einer konkreten, gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung einer Wegweisungsmassnahme. Vielmehr dürfen generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehrschluss; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen; jüngst etwa BGer 2C_208/2016 vom 21.12.2016 E. 5.1). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) und dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2). 3.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestünden keinerlei Anhaltspunkte für eine Rückfallgefahr. Gäbe die in jedem Fall bestehende theoretische Rückfallgefahr den Ausschlag, würde die Zweijahresregel ihres Sinns entleert. Soweit er geltend macht, das Strafgericht habe ihm eine günstige Prognose gestellt und ihm den bedingten Strafvollzug gewährt (Beschwerde S. 7 und 8), hilft ihm dies nicht. Weder kann aus der Verurteilung zu einer (lediglich) bedingten Strafe automatisch auf das Fehlen einer Rückfallgefahr geschlossen werden, noch bedeutet eine günstige Legalprognose, dass von Verurteilten keine Gefahr im ausländerrechtlichen Sinn mehr ausgeht. Da im Ausländerrecht das Interesse der öffentlichen Ord-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, nung und Sicherheit im Vordergrund steht, während der Straf- und Massnahmenvollzug auch eine resozialisierende bzw. therapeutische Bedeutung hat, ergibt sich ein im Vergleich mit jenem der Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). 3.3.3 Bereits die lange Probezeit von vier Jahren spricht hier gegen die angeblich günstige Prognose (vgl. vorne E. 3.1). Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er die ihm auferlegte gemeinnützige Arbeit im Umfang von 560 Stunden geleistet hat (Beschwerde S. 7). Er tat dies auf strafgerichtliche Anordnung vom 17. Juni 2014 hin (vgl. vorne E. 3.2), ansonsten die Arbeitsverpflichtung vom Gericht in eine Geld- oder Freiheitsstrafe umgewandelt worden wäre (vgl. Art. 39 Abs. 1 StGB). Wohl war der Beschwerdeführer im Strafverfahren kooperativ und legte in der Einvernahme ein Geständnis ab (Akten EMF pag. 183), was grundsätzlich anzuerkennen ist. Allerdings ist weiterhin von Drogenkonsum seinerseits auszugehen, denn dass er zwischenzeitlich abstinent ist, ist weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich. Es ist daher nach wie vor auch vom Risiko erneuter Delinquenz zwecks Befriedigung der Sucht auszugehen. Im Übrigen war die verfahrensauslösende Straftat nicht sein erstes Betäubungsmitteldelikt (vgl. vorne E. 3.2), was zeigt, dass er in der einschlägigen Deliktskategorie bereits einmal rückfällig geworden ist. Soweit er sein jetziges Wohlverhalten anführt (Beschwerde S. 7; vgl. aber E. 3.3.4 hiernach), wird ein solches, wie die Vorinstanz zu Recht festhält (E. 4c), während der Probezeit allgemein erwartet und erlaubt kaum Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten nach Ablauf dieser Zeitspanne (BGE 139 I 31 E. 3.2, 137 II 233 E. 5.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3, 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen). 3.3.4 Schliesslich befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 30. Mai 2016 wegen Verdachts auf schwere Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung in Untersuchungshaft (vorne Bst. C; act. 9 und 12). Zwar gilt hinsichtlich dieser Vorwürfe die Unschuldsvermutung; es muss aber offenbar ein dringender und schwerwiegender Tatverdacht vorliegen, der die, soweit vom Beschwerdeführer bestätigt, mindestens 6 ½ Monate (effektiv allenfalls deutlich länger) andauernde Untersuchungshaft zu rechtfertigen vermag (vgl. Art. 212 Abs. 3 und Art. 221

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]). Der hängigen Strafuntersuchung kommt insoweit eine gewisse Bedeutung zu, als sie zeigt, dass sich die Strafverfolgungsbehörden erneut, zudem während laufender Probezeit, im Zusammenhang mit Drogendelikten mit dem Beschwerdeführer befassen müssen. Diesem Umstand darf im Rahmen der Rückfallprognose – wenn auch mit einer gewissen Zurückhaltung – Rechnung getragen werden (vgl. BGer 2C_789/2014 vom 20.2.2015 E. 2.2.5, 2C_795/2010 vom 1.3.2011 E. 4.3; VGE 2012/334 vom 20.11.2013 E. 6.3 [bestätigt durch BGer 2C_8/2014 vom 8.1.2015]), zumal der Beschwerdeführer nicht vorgebracht hat, die Beschuldigungen seien haltlos (act. 12). 3.3.5 In Anbetracht des Gesagten kann ein grundsätzlich nicht hinnehmbares Risiko erneuter Straffälligkeit nicht ausgeschlossen werden. 3.4 Insgesamt liegt ein, unter Einbezug zulässiger generalpräventiver Überlegungen nicht unerhebliches, wenn auch nicht von vornherein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers vor. 4. Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz gegenüberzustellen, wobei die Dauer der Anwesenheit und die Integration in die hiesigen Verhältnisse sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind. 4.1 Der Beschwerdeführer ist am 6. Juli 2008 im Alter von 17 Jahren in die Schweiz eingereist und stellte ein Asylgesuch, welches am 15. April 2010 rechtskräftig abgewiesen wurde (Akten EMF pag. 238, 244 und 254). Ab dem 17. Mai 2010 galt er zunächst als «verschwunden» (Akten EMF pag. 45); in der Folge wurde er dreimal wegen rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt (vgl. vorne E. 3.2). Am 14. Dezember 2012 gestattete die städtische Fremdenpolizei dem Beschwerdeführer den auf drei Monate befristeten Aufenthalt zwecks Vorbereitung der Ehe. Nach der Eheschliessung mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, der Schweizer Bürgerin B.________ am 1. Februar 2013 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung gültig bis zum 13. Dezember 2013 ausgestellt (Akten EMF pag. 41, 55 und 72). Das mit Gesuch vom 27. November 2013 anhängig gemachte Verlängerungsverfahren wurde am 6. März 2014 wegen des damals gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahrens sistiert (Akten EMF pag. 89, 118 ff.). Am 13. November 2014 verfügte die Stadt Bern die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Akten EMF pag. 206 ff.). Seit dem 30. Mai 2016 befindet sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft (vgl. vorne E. 3.3.4). Seine Anwesenheitsdauer ist insofern zu relativieren, als die Jahre, welche er in Illegalität, im Strafvollzug oder bloss aufgrund einer vorläufigen Duldung hier verbracht hat, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein können (BGE 137 II 1 E. 4.3 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Nach ständiger Praxis (anders Beschwerde S. 9) gilt dies auch für die Anwesenheit während des Asylverfahrens bis zur rechtskräftigen Abweisung des Gesuchs (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.6). Ordnungsgemäss bewilligt war der Aufenthalt des Beschwerdeführers ab Dezember 2012; ab Dezember 2013 ist das Verlängerungsverfahren pendent und ab November 2014 (Nichtverlängerung) beruht seine Anwesenheit einzig auf der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Rechtsmittel. Es fällt damit bloss ein Aufenthalt von maximal zwei Jahren ins Gewicht. Demnach ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz als kurz zu bezeichnen. 4.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz eine gelungene Integration in die hiesigen Verhältnisse zu Recht verneint (angefochtener Entscheid E. 5b): 4.2.1 Wie die POM zutreffend ausführt, hat der Beschwerdeführer durch seine mehrfache Delinquenz einen zentralen Aspekt der Integration, nämlich die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung, verfehlt (vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Der Umstand, dass er nie Sozialhilfe bezogen und keine Schulden hat, keine Verlustscheine vorliegen und er die mittels Betreibungen gegen ihn geltend gemachten Forderungen beglichen hat (Beschwerde S. 10), ist grundsätzlich anzuer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, kennen; von entscheidender Bedeutung ist dies aber nicht, denn darin liegt keine besondere Integrationsleistung (vgl. VGE 2015/55 vom 8.9.2015 E. 4.3.1). Im Zeitpunkt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde war der Beschwerdeführer als Reinigungsmitarbeiter mit einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden bei der C.________ AG angestellt (act. 2A/1). Er hat indes nicht erklärt, weshalb er nur in einem Pensum von rund 25 % arbeitete; auch eine in Aussicht gestellte Bestätigung einer Pensenerhöhung hat er nicht beigebracht (Beschwerde S. 10). Als Mitarbeiter im Stundenlohn dürfte er zudem seit Beginn der Untersuchungshaft am 30. Mai 2016 (vgl. vorne E. 3.3.4) kein Einkommen mehr erwirtschaften. Jedenfalls war er mit einem monatlichen Gehalt von rund Fr. 715.-- (act. 2A/2) nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten (vgl. BGer 2C_218/2016 vom 9.8.2016 E. 3.2.2, 2C_838/2015 vom 3.3.2016 E. 4.1). Französisch ist die Muttersprache des Beschwerdeführers. In den Jahren 2009 und 2010 sowie ab Juli 2013 besuchte er verschiedene Deutschkurse (Akten POM pag. 15 und 16). Auch wenn ihm seine sprachlichen Bemühungen zugute zu halten sind, hilft ihm dies nicht wesentlich, darf dies doch erwartet werden. Demnach ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer nicht vollständig gelungenen wirtschaftlichen und beruflichen Integration ausgeht. 4.2.2 In sozialer Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Beziehung und Ehe mit einer Schweizerin den Zugang zur hiesigen Gesellschaft erleichtert und der Beschwerdeführer sich dadurch in gewissem Mass sozial hat integrieren können (vgl. Beschwerde S. 9 f.). Vertiefte Bindungen im ausserfamiliären Bereich, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würden, belegt er jedoch auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht (vgl. angefochtener Entscheid E. 5b S. 9 und Beschwerde S. 10). 4.2.3 Gesamthaft betrachtet lässt sich die Integration des Beschwerdeführers nicht als gelungen bezeichnen. 4.3 Zu würdigen sind schliesslich die Auswirkungen der Entfernungsmassnahme auf den Beschwerdeführer und seine Ehefrau. 4.3.1 Der heute 25-jährige Beschwerdeführer stammt aus Abidjan und reiste im Alter von 17 Jahren in die Schweiz ein. Er hat nicht nur die prä-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, genden Kindheits- und Jugendjahre, sondern mehr als die Hälfte seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht. Im Oktober 2013 hielt er sich zusammen mit seiner Ehefrau ferienhalber und zwecks Familienbesuchs in der Elfenbeinküste auf (Akten EMF pag. 242, 87; Akten POM pag. 11). Er ist somit nach wie vor bestens mit den kulturellen sowie gesellschaftlichen Gepflogenheiten seiner Heimat vertraut und beherrscht die Amtssprache Französisch sowie Dioula, eine der am häufigsten gesprochenen lokalen Sprachen (Akten POM pag. 15). Die Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich der Nachteile aus der vorgebrachten informellen Konversion zum Christentum (E. 5c/bb) blieb vom Beschwerdeführer im Wesentlichen unbestritten: Er räumt ein, dass er weder um sein Leben noch um seine Gesundheit fürchten muss. Des Weiteren widerspricht er der Feststellung der POM nicht, er könne sich selbständig im Heimatland niederlassen, wollte oder könnte er nicht in sein Elternhaus zurückkehren. Dem Einwand fehlender Unterstützung seitens seiner Familie kann unter diesen Umständen kein wesentliches Gewicht beigemessen werden. Verstossen wurde er von der Familie jedenfalls nicht, wie sein besuchsweiser Aufenthalt aus dem Jahr 2013 zeigt. Darüber hinaus lebt sein heute 9-jähriger Sohn in der Elfenbeinküste (Akten EMF pag. 242 und 254). Diese Beziehung kann ihm helfen, soziale Kontakte auf- und ausbauen, sollte ihn seine Herkunftsfamilie tatsächlich nicht unterstützen. Schliesslich wäre er als gesunder, junger Mann auch in beruflicher Hinsicht nicht vor grössere Herausforderungen gestellt als die übrige Bevölkerung, welche in den vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Elfenbeinküste leben muss (vgl. etwa BGer 2C_368/2015 vom 15.9.2015 E. 3.2.3, 2C_374/2013 vom 8.1.2014 E. 2.6). Seine hier erweiterten Sprachkenntnisse und gegebenenfalls auch Erfahrungen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt können ihm beim wirtschaftlichen Wiedereinstieg helfen. Sodann besteht die Möglichkeit, wie die POM zu Recht bemerkt, dass ihn seine Ehefrau weiterhin von der Schweiz aus finanziell unterstützt (E. 5c/aa). Folglich stellt ein Neuanfang in seinem Heimatland den Beschwerdeführer weder gesellschaftlich noch wirtschaftlich vor unüberwindbare Schwierigkeiten. 4.3.2 In familiärer Hinsicht steht einzig die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Schweizer Ehefrau zur Diskussion. Die POM führt zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, Recht aus, die Entfernungsmassnahme und die gegebenenfalls damit einhergehende Trennung von der Ehefrau würden den Beschwerdeführer schwer treffen. Hingegen müsse er sich diese Konsequenz selbst zuschreiben, habe ihn doch die Verantwortung gegenüber seiner Ehefrau nicht von deliktischem Verhalten abhalten können (E. 5c/cc). Indem der Beschwerdeführer nur kurze Zeit nach der Eheschliessung straffällig wurde (vgl. E. 4.3.3 hiernach), hat er in Kauf genommen, die Beziehung und Ehe mit seiner Frau nicht in der Schweiz leben zu können, weshalb sein Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht entscheidend ins Gewicht fällt (vgl. ähnliche Konstellation in BVR 2013 S. 543 E. 5.3.1; BGer 2C_814/2011 vom 16.12.2011 E. 2.2). 4.3.3 Vor der Eheschliessung finanzierte die Ehefrau weder den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers, noch beherbergte sie diesen. Der Beschwerdeführer wurde finanziell vor allem durch seinen Bruder in Frankreich unterstützt und übernachtete bei Freunden sowie einer Tante (Akten EMF pag. 22, 31 und 39). Nach der Heirat nahm er temporär Wohnsitz bei seiner Ehefrau, die damals noch bei ihren Eltern wohnte (Akten EMF pag. 63). In dieser Zeit übernachtete er gemäss eigenen Angaben oft (durchschnittlich dreimal pro Woche) bei einem Freund an der …strasse in Bern (Akten EMF pag. 187). Erst ab dem 1. April 2015 lebten die Eheleute in einer gemeinsamen Wohnung in D.________ (act. 4A1/8). Nach dem Gesagten kann für die Zeit vor der Eheschliessung nicht von einem anspruchsrelevanten Konkubinat gesprochen werden (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1; BGer 2C_1141/2014 vom 10.9.2015 E. 3.6, 2C_208/2015 vom 24.6.2015 E. 1.2 je mit Hinweisen; Stephan Breitenmoser, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 13 N. 34), sollte denn der Beschwerdeführer mit seinem Verweis auf die fünfjährige «partnerschaftliche Beziehung» (Beschwerde S. 8) das Gegenteil vorbringen wollen. Die Vorinstanz geht denn auch richtigerweise von einer sehr kurzen Ehedauer aus, bis der Beschwerdeführer delinquierte (E. 5c/cc). Die Ehefrau schliesst ein Leben in der Elfenbeinküste nicht kategorisch aus (act. 4A1/7). Gleichwohl hat die Vorinstanz zum Vorteil des Beschwerdeführers angenommen, dass ihr eine Ausreise in dessen Heimat kaum zuzumuten ist (vgl. E. 5c/cc). Die Ehefrau befindet sich noch in Ausbildung, weshalb sie jedenfalls zurzeit nur geringe Chancen auf ein Erwerbsein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, kommen in der Elfenbeinküste hätte. Der Beschwerdeführer wurde verschiedener Vorbereitungshandlungen für den Drogenhandel in der Zeit von ca. März bis Juli 2013 überführt (vgl. vorne E. 3.1); da seine Deliktstätigkeit demnach erst für die Zeit ab März 2013 (nur knapp einen Monat nach Eheschluss) erwiesen ist, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, die Ehefrau hätte davon gewusst. Zu ihren Gunsten ist daher davon auszugehen, sie habe im Zeitpunkt des Eheschlusses nicht damit rechnen müssen, die Ehe nicht in der Schweiz leben zu können (vgl. ähnliche Konstellation VGE 2015/145 vom 27.10.2015 E. 4.3.4 [bestätigt durch BGer 2C_1087/2015 vom 22.4.2016]). Aktenkundig ist aber auch, dass der Beschwerdeführer bereits zwei bis drei Jahre zuvor Marihuana sowie Kokain konsumierte (vgl. vorne E. 3.1). Da sich das Paar seit Beginn ihrer Beziehung im Sommer 2010 nach Angaben der Ehefrau meist täglich getroffen hat (vgl. Akten EMF pag. 22), dürfte ihr sein Konsum kaum entgangen sein und musste sie sich wohl fragen, wie er diesen finanziert. Allemal ist ihr aber grundsätzlich ein bedeutendes privates Interesse am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz zu attestieren. 4.3.4 Weiter hat die POM richtigerweise darauf hingewiesen, das Eheleben könne auf dem Weg regelmässiger Besuche gestaltet werden (E. 5c/cc). So war die Ehefrau des Beschwerdeführers auch schon besuchsweise in seiner Heimat (vgl. vorne E. 4.3.1). Zudem könnte im Fall der Verfügung eines Einreiseverbots dieses praxisgemäss zwecks Ermöglichung der Pflege des Familienlebens temporär aufgehoben werden (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG; BVR 2015 S. 394 E. 7.2; BGer 2C_1140/2012 vom 27.11.2012 E. 2.2). Zwar mögen aufgrund der derzeitigen finanziellen Verhältnisse (Beschwerde S. 9) nicht jedes Jahr Besuche möglich sein, gänzlich ausgeschlossen sind sie aber nicht. Ohnehin hat das Ehepaar nach eigenen Angaben bereits früher teilweise eine Fernbeziehung geführt (Akten EMF pag. 5). Darüber hinaus besteht jederzeit die Möglichkeit, die Beziehung über die modernen Kommunikationsmittel zu pflegen. Im Übrigen schliesst die Verurteilung des Beschwerdeführers einen neuen Aufenthaltstitel nicht ein für alle Mal aus. Besteht ein Bewilligungsanspruch fort und wird dannzumal anzunehmen sein, dass er sich in seiner Heimat bewährt und keine Gefahr mehr für die hiesige Sicherheit und Ordnung mehr bildet, kann um Neuerteilung einer Bewilligung ersucht werden (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, BVR 2015 S. 391 E. 4 und 7.4; BGer 2C_860/2016 vom 2.12.2016 E. 3.3.3 [betreffend FZA-Anspruch], 2C_300/2016 vom 19.8.2016 E. 4.4.2, je mit Hinweisen). Bezüglich der familiären Situation erscheint der Sachverhalt liquid, weshalb auf die beantragte Parteibefragung sowie die Einvernahme der Ehefrau verzichtet werden kann. Die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen (Beschwerde S. 10 und 11; vgl. zur sog. antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2015 S. 557 E. 3.8, 2012 S. 252 E. 3.3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 9 f.). 4.5 Auf privater Seite fällt damit zwar die Ehe als nicht unbedeutendes Interesse ins Gewicht. Aufenthaltsdauer und Integration des Beschwerdeführers verleihen dem privaten Interesse aber kein zusätzliches Gewicht. Ebenso stehen der Rückkehr und Wiedereingliederung in sein Heimatland keine massgeblichen Hindernisse entgegen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer wurde bereits kurze Zeit nach erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung straffällig. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt vor diesem Hintergrund Folgendes: Der Beschwerdeführer hat mit seinen mehrfach und teils qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz trotz seines Drogenkonsums ein nicht unerhebliches Verschulden auf sich geladen (keine freiwillige Aufgabe der Deliktstätigkeit, lange Probezeit; vgl. vorne E. 3.1). Zusammen mit dem fehlenden Respekt gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. vorne E. 3.2) und einer nicht hinnehmbaren Rückfallgefahr (Drogenkonsum, laufendes Strafverfahren im einschlägigen Bereich; vgl. vorne E. 3.3) besteht insgesamt ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme. Dem steht das private Interesse vorab der Ehefrau gegenüber. Auch wenn zu ihren Gunsten davon auszugehen ist, dass sie im Zeitpunkt der Eheschliessung nicht per se mit seiner Wegweisung rechnen musste, vermag ihr Interesse allein das öffentliche Interesse allerdings nicht aufzuwiegen (kurze Ehedauer, Pflege des Ehelebens mittels Kommunikationsmittel und gegenseiti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, ger Besuche möglich; vgl. vorne E. 4.3.3 und 4.3.4). Nicht entscheidend ins Gewicht fällt das Interesse des Beschwerdeführers selber am weiteren Verbleib in der Schweiz (nur kurze Aufenthaltsdauer, keine gelungene Integration, Delinquenz kurz nach Eheschluss, Rückkehr in sein Heimatland zumutbar; vgl. vorne E. 4.1, 4.2 und 4.3.1). Unter diesen Umständen überwiegt das gewichtige öffentliche Interesse, Personen, die wie der Beschwerdeführer mit ihren Handlungen die Gesundheit einer Vielzahl von Personen gefährden, aus der Schweiz wegzuweisen. 5.2 Die Interessenabwägung der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden (vgl. für Fälle mit Verurteilungen zu ähnlich hohen Freiheitsstrafen wie beim Beschwerdeführer [15 bis 20 Monate], in denen das Bundesgericht und das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen haben, z.B.: BGer 2C_785/2015 vom 29.3.2016, 2C_224/2015 vom 19.11.2015, 2C_935/2014 vom 11.5.2015, 2C_260/2012 vom 28.8.2012; VGE 2015/311 vom 16.12.2016, 2014/123 vom 5.3.2015 [bestätigt durch BGer 2C_333/2015 vom 10.2.2016], 2012/53 vom 31.10.2012 [bestätigt durch BGer 2C_1190/2012 vom 18.6.2013]). Insbesondere drängt sich keine andere Einschätzung mit Blick auf BGE 139 I 145 und 139 I 16 auf (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Afghanen wegen Drogendelinquenz, Freiheitsstrafe 24 Monate bzw. Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Mazedoniers wegen eines Drogendelikts, Freiheitsstrafe 18 Monate), in denen die Entfernungsmassnahme jeweils als unverhältnismässig qualifiziert wurde: Im Fall des Afghanen waren, anders als beim Beschwerdeführer, massgeblich Kindesinteressen zu berücksichtigen; des Weiteren hielt sich jener Ausländer länger ordnungsgemäss in der Schweiz auf, handelte es sich um die erste strafrechtliche Verurteilung und hat er sich seither wohlverhalten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.7 f.). Im Gegensatz zum Mazedonier, der seit dem 7. Altersjahr in der Schweiz lebt und sich abgesehen von seiner einmaligen Straffälligkeit hier hat sozialisieren und integrieren können, dessen Tat zudem als Jugendstraftat zu qualifizieren war und welcher der Amtssprache im Heimatland nicht mächtig ist (vgl. BGE 139 I 16 E. 3.1 f.), hält sich der Beschwerdeführer erst kurze Zeit ordentlich in der Schweiz auf und hat er die prägenden Jugendjahre in der Heimat verbracht, mit deren Sprache

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, und Kultur er nach wie vor vertraut ist. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich demnach mit Blick auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig. 5.3 Da der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG gesetzt hat und sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 Abs. 1 (Anspruchsbewilligung) auch als verhältnismässig erweist, fällt die ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausser Betracht (Art. 33 Abs. 3 AuG; vgl. dazu BVR 2011 S. 289 E. 6 und 2013 S. 73 E. 3.2; s. auch BVR 2015 S. 391 E. 8.1). 6. 6.1 Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Gegen den Beschwerdeführer ist zurzeit eine strafrechtliche Ermittlung im Gang (vorne Bst. C). Bei dieser Sachlage verzichtet das Verwaltungsgericht darauf, dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist anzusetzen (BVR 2008 S. 193 E. 8; vgl. auch VGE 2015/312 vom 22.7.2016 E. 6.3, 2015/315 vom 12.7.2016 E. 6.1 [noch nicht rechtskräftig], 2014/155 vom 2.2.2015 E. 7 [bestätigt durch BGer 2C_205/2015 vom 24.11.2015]). Es wird Sache der zuständigen Ausländerbehörde sein, eine solche Frist anzusetzen, wenn aus Sicht der Strafverfolgungs- bzw. Strafvollzugsbehörden die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht mehr erforderlich ist. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters ersucht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, 6.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1; BGE 139 III 475 E. 2.2, 129 I 129 E. 2.3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 12). 6.4 Das Ehepaar weist im Gesuchszeitpunkt ein Einkommen von rund Fr. 3ʹ058.-- aus (monatliches Einkommen Beschwerdeführer bis zur Inhaftierung im Mai 2016 inkl. Anteil 13. Monatslohn Fr. 775.--; durchschnittliches Monatseinkommen Ehefrau inkl. Anteil 13. Monatslohn Fr. 1ʹ483.--; finanzielle Unterstützung durch den Vater der Ehefrau monatlich Fr. 800.--). Bereits der erweiterte familienrechtliche Notbedarf von Fr. 2ʹ210.-- (Grundbetrag Fr. 1ʹ700.--, plus Zuschlag 30 %, ausmachend Fr. 510.--) unter Berücksichtigung der Mietkosten von Fr. 1ʹ300.--, aber ohne Einbezug der Krankenkassenprämien, Fahrkosten, Steuern und auswärtige Verpflegung, übersteigt mit Fr. 3ʹ510.-- ihr durchschnittliches Einkommen. Die Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist daher zu bejahen. Sodann kann die Beschwerde nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden, namentlich mit Blick auf die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Schweizerin (Unzumutbarkeit deren Ausreise) und die ein paar Monate unter der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, Zweijahresgrenze liegende verfahrensauslösende Freiheitsstrafe. Die Verhältnisse rechtfertigen auch eine anwaltliche Vertretung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt Christoph Schneeberger, Bern, als amtlicher Anwalt beizuordnen. 6.5 Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Die Kostennote gibt im Licht von Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 3ʹ750.--, zuzüglich Fr. 69.60 Auslagen und Fr. 305.55 MWSt (8 % von Fr. 3ʹ819.60), insgesamt Fr. 4ʹ125.15 festzusetzen. Die amtliche Entschädigung ist bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 15 Stunden gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) auf Fr. 3ʹ000.-- (15 x Fr. 200.--), Fr. 69.60 Auslagen und Fr. 245.55 MWSt (8 % von Fr. 3ʹ069.60), insgesamt Fr. 3ʹ315.15 festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt … als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 4ʹ125.15 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt … aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3ʹ315.15 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - der Einwohnergemeinde Bern - dem Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - dem Migrationsdienst des Kantons Bern - Etat de Fribourg, Ministère public / Staat Freiburg, Staatsanwaltschaft Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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