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Bern Verwaltungsgericht 30.03.2015 100 2015 25

30 marzo 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,300 parole·~17 min·2

Riassunto

Submission - Widerruf der Zuschlagsverfügung und Ausschluss vom Vergabeverfahren für die Gesamtsanierung der Volksschule H.________ (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 31. Dezember 2014 - vbv 57/2014) | Submission

Testo integrale

100.2015.25U publiziert in BVR 2015 S. 350 HAT/GSE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. März 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli und Keller Gerichtsschreiberin Gschwind Einwohnergemeinde A.________ handelnd durch den Gemeinderat vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen 1. B.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe 2. C.________ Inhaber der Einzelfirma D.________ 3. E.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe 4. F.________ 5. G.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe alle vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerschaft und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Submission; Widerruf der Zuschlagsverfügung und Ausschluss vom Vergabeverfahren für die Gesamtsanierung der Volksschule H.________ (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 31. Dezember 2014; vbv 57/2014)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2015, Nr. 100.2015.25U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 Am 22. Januar 2013 erteilte die Einwohnergemeinde (EG) A.________ den Zuschlag für Architekturleistungen bei der Gesamtsanierung der Volksschule H.________ in A.________ einer Arbeitsgemeinschaft, bestehend aus B.________ AG, E.________ AG, G.________ AG sowie F.________ und C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerschaft). Gestützt auf die rechtsbeständige Zuschlagsverfügung schloss die EG A.________ im Mai 2013 einen Generalplanervertrag mit der Beschwerdegegnerschaft ab. In der Folge belasteten Spannungen das Verhältnis der Vertragsparteien, sodass die EG A.________ den Generalplanervertrag am 19. Juni 2014 noch in der Vorprojektphase auflöste. Mit Verfügung vom 3. November 2014 widerrief sie sodann den Zuschlag und schloss die Beschwerdegegnerschaft vom Vergabeverfahren aus. 1.2 Hiergegen erhob die Beschwerdegegnerschaft am 14. November 2014 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (RSA), das der Beschwerde am 19. November 2014 von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilte. Am 31. Dezember 2014 urteilte das RSA in der Hauptsache zugunsten der Beschwerdegegnerschaft (vgl. hinten E. 3.2 f.). 1.3 Am 15. Januar 2015 hat die EG A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids des RSA vom 31. Dezember 2014 beantragt (vgl. hinten E. 3.2). Die Beschwerdegegnerschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2015 Abweisung der Beschwerde. Das RSA schliesst mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. 2. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2015, Nr. 100.2015.25U, Seite 3 3. Angesichts der wenig klaren Ausgangslage (vgl. hinten E. 3.2) ist zunächst zu prüfen, was Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 3.1 Der angefochtene Entscheid (sog. Anfechtungsobjekt) und die Vorbringen der beschwerdeführenden Person bestimmen den Streitgegenstand (vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 25 N. 14, Art. 72 N. 6 f.). Dabei unterliegt nur das Dispositiv als rechtswirksamer Teil des Entscheids der Anfechtung. Es enthält verbindliche Anordnungen der Behörde für die Beteiligten und ist daher klar und eindeutig zu formulieren. Bleiben dennoch Zweifel über die Tragweite der im Dispositiv getroffenen Regelung, muss der massgebende Gehalt durch Auslegung ermittelt werden, wofür insbesondere auf die Entscheidbegründung zurückzugreifen ist (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 4, Art. 52 N. 12 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Das Dispositiv des angefochtenen Entscheids lautet wie folgt: «1. Die Beschwerde vom 14. November 2014 wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Im Übrigen wird die Beschwerde vom 14. November 2014 abgewiesen. Die Verfügung der Einwohnergemeinde A.________ vom 3. November 2014 wird aufgehoben. 2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis des Regierungsstatthalteramtes Bern- Mittelland abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 740.00, werden den Beschwerdeführenden (unter solidarischer Haftbarkeit) und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. […]» In der hiergegen erhobenen Beschwerde hat die EG A.________ folgende Anträge gestellt: «1. Ziff. 1 und 3 des Entscheids des Regierungsstatthalters Bern-Mittelland vom 31. Dezember 2014 seien insofern aufzuheben, als die Beschwerde vom 14. November 2014 gutgeheissen und die Verfügung der Einwohnergemeinde A.________ vom 3. November 2014 aufgehoben wurde. 2. Die Verfügung der Einwohnergemeinde A.________ vom 3. November 2014 sei zu bestätigen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2015, Nr. 100.2015.25U, Seite 4 Allein aufgrund des Dispositivs des angefochtenen Entscheids ist nicht ersichtlich, wie das RSA das Rechtsmittelverfahren entschieden hat. Problematisch erscheint vorab die Formulierung von Ziff. 1 des Dispositivs, gegen die sich die Beschwerde letztlich zur Hauptsache richtet: Zunächst wird die Beschwerde gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Gleichzeitig wird sie aber «im Übrigen» abgewiesen, wobei das RSA die angefochtene Verfügung anschliessend allerdings ohne Einschränkungen aufhebt. Diese Formulierung ist offensichtlich widersprüchlich und lässt nicht erkennen, welche Anordnung die Vorinstanz eigentlich treffen wollte. 3.3 Die Entscheidformel ist daher unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensablaufs und der Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu ergründen. 3.3.1 Mit Verfügung vom 3. November 2014 hat die EG A.________ erstinstanzlich einerseits den am 22. Januar 2013 erteilten Zuschlag widerrufen und andererseits den Verfahrensausschluss der Beschwerdegegnerschaft angeordnet (vgl. Vorakten RSA, pag. 31). Dieser Ausschluss bezog sich auf das Vergabeverfahren, das infolge Widerrufs des Zuschlags wieder aufgenommen wurde. Im Hinblick darauf hatte die EG A.________ im September 2014 alle Anbieterinnen angeschrieben, um deren Interesse an einer weiteren Teilnahme in Erfahrung zu bringen. Da sich alle Anbieterinnen weiterhin am Vergabeverfahren beteiligten, konnte die EG A.________ am 17. November 2014 einen neuen Zuschlag erteilen, gestützt auf den sie am 4. Dezember 2014 einen neuen Generalplanervertrag abschloss. 3.3.2 Die Beschwerdegegnerschaft hat den neuen Zuschlag nicht angefochten, ist aber am 14. November 2014 gegen die Widerrufs- und Verfahrensausschlussverfügung an das RSA gelangt. Sie stellte dabei folgende Anträge: « 1. Die Verfügung der Vergabebehörde vom 3.11.2014 sei aufzuheben. 2. Die Vergabebehörde sei zu verpflichten, mit den Beschwerdeführern einen Generalplanervertrag auf der Basis des Zuschlags vom 22.1.2013 abzuschliessen. 3.1. Der Beschwerde sei, zunächst superprovisorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vergabebehörde zu verbieten, das Vergabeverfahren "Dienstleistungsausschreibung Generalplaner" für die Gesamtsanierung der Volksschule H.________, …strasse …, neu einzuleiten, den Zuschlag einer Drittpartei zu erteilen und den Generalplanervertrag mit einer Drittpartei abzuschliessen. 3.2. Der verfügenden Instanz seien für den Fall, dass ein Generalplanervertrag mit einer Drittpartei abgeschlossen wurde (Rechtsbegehren 3.1.), während der Dauer des Beschwerdeverfahrens jegliche Vertragsvollzugshandlungen zu verbieten. Es sei die Nichtigkeit – subeventualiter die Unverbindlichkeit – dieses Vertrags festzustellen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2015, Nr. 100.2015.25U, Seite 5 alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge» Das RSA hat diese Rechtsbegehren wie folgt behandelt: Auf den (vorsorglichen) Antrag gemäss Ziff. 3.1 ist es – mangels Begründung – bereits mit Zwischenverfügung vom 19. November 2014 nicht eingetreten (Vorakten RSA, pag. 39 ff.). Auf die Anträge gemäss Ziff. 2 und 3.2 ist es dann mit dem Entscheid in der Hauptsache nicht eingetreten, weil diese über den Anfechtungsgegenstand hinausgingen (angefochtener Entscheid, E. II/6). Da die Beschwerdegegnerschaft auch die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangte (Ziff. 1), hat das RSA in materieller Hinsicht sowohl die Rechtmässigkeit des Widerrufs des Zuschlags als auch jene des Verfahrensausschlusses der Beschwerdegegnerschaft überprüft. Dabei kam es zum Schluss, nach Vertragsschluss sei ein Widerruf des Zuschlags nicht mehr möglich, da dieser «materiell rechtskräftig» werde. Ein Wiederaufleben des Vergabeverfahrens sei nicht denkbar, weil diesfalls über zwei Jahre alte Offerten entschieden werden müsste. Es liege deshalb «keine Ausnahme der rechtlichen Unmöglichkeit des Zuschlagswiderrufs nach erfolgtem Vertragsabschluss vor», sodass der Widerruf unrechtmässig sei (angefochtener Entscheid, E. III/5). Auch den Verfahrensausschluss der Beschwerdegegnerschaft erachtete das RSA für unrechtmässig: Der Ausschluss diene dem Zweck, ungeeignete Anbieter vor dem Erteilen des Zuschlags aus dem Vergabeverfahren zu entfernen; ein Ausschluss nach Zuschlagserteilung widerspreche diesem Zweck (angefochtener Entscheid, E. III/6). Deshalb sei die Beschwerde «insgesamt» gutzuheissen und die Verfügung vom 3. November 2014 aufzuheben (angefochtener Entscheid, E. III/7). Allerdings ist das RSA trotz seiner Ausführungen zur materiellen Rechtslage davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerschaft durch seinen Entscheid «die gewünschte Wirkung, den Zuschlag zu behalten und den Vertragsabschluss mit einem anderen Anbieter zu verhindern, nicht» erreiche (angefochtener Entscheid, E. IV/1). Diese Aussage ist wohl vor dem Hintergrund zu sehen, dass das RSA doch zur Kenntnis genommen hat, dass die EG A.________ für die ausgeschriebenen Architekturleistungen einen neuen Zuschlag erteilt hatte (vgl. angefochtener Entscheid, E. III/5.3). 3.3.3 Aus dem Dargelegten erhellt, dass das RSA auf Ziff. 2 sowie Ziff. 3.1 und 3.2 der Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerschaft nicht eingetreten ist, aber deren Hauptantrag, die Verfügung der EG A.________ vom 3. November 2014 aufzuheben (Ziff. 1 der Rechtsbegehren), gutgeheissen hat. Damit decken sich die Sätze 1 und 3 von Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids mit dessen Begründung. Demgegenüber ist aus den Erwägungen nicht ersichtlich, dass Anträge der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2015, Nr. 100.2015.25U, Seite 6 Beschwerdegegnerschaft abschlägig beurteilt werden sollten; es verbleiben denn auch neben den Begehren, auf die nicht eingetreten wurde, und dem gutgeheissenen Hauptantrag keine weiteren, unbeurteilten Rechtsbegehren. Damit findet Satz 2 von Ziff. 1 des Entscheiddispositivs, wonach die Beschwerde «im Übrigen» abgewiesen werde, in den Erwägungen keine Entsprechung. Es handelt sich insoweit also um ein Versehen des RSA, weshalb Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids – unter Weglassung von Satz 2 – richtigerweise wie folgt lautet: «Die Beschwerde vom 14. November 2014 wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Einwohnergemeinde A.________ vom 3. November 2014 wird aufgehoben.» 3.3.4 Die EG A.________ hat Ziff. 1 des Dispositivs «insofern» angefochten, als die Beschwerde vom 14. November 2014 gutgeheissen und ihre Verfügung vom 3. November 2014 aufgehoben wurde, legt also die ganze korrigierte Ziff. 1 in den Streit. Zudem wendet sie sich gegen den Kostenspruch gemäss Ziff. 3 des Dispositivs (vgl. vorne E. 3.2). Im Streit liegen damit vor Verwaltungsgericht die Fragen, ob das RSA den Widerruf des Zuschlags und den Verfahrensausschluss der Beschwerdegegnerschaft für unrechtmässig erklären durfte, und ob es die Kosten rechtmässig verlegt hat. 4. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die EG A.________ über ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung dieser Rechtsfragen verfügt. 4.1 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG). Ein derartiges Interesse vermag nur eine Partei darzutun, die ein aktuelles Interesse an der Behandlung eines Rechtsmittels hat und für die ein günstiger Entscheid von praktischem Nutzen wäre. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet, und dient damit der Prozessökonomie (vgl. BVR 2012 S. 225 E. 3.1, 2008 S. 569 E. 3.1, 2006 S. 538 E. 1.2.1, 2005 S. 400 E. 1.2; zu den entsprechenden bundesrechtlichen Legitimationsvorschriften vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1, 137 IV 87 E. 1, 136 I 274 E. 1.3, 128 II 34 E. 1b). – Vorliegend ist fraglich, ob an der Klärung der streitigen Rechtsfragen ein aktuelles und praktisches Interesse besteht. Die EG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2015, Nr. 100.2015.25U, Seite 7 A.________ macht insoweit im Wesentlichen geltend, sie befürchte eine Doppelverpflichtung aus dem Fortbestehen des alten Zuschlags vom 22. Januar 2013 neben der neuen Auftragsvergabe. Deshalb wolle sie verhindern, dass die alte Zuschlagsverfügung wegen der vorinstanzlichen Gutheissung des Rechtsmittels der Beschwerdegegnerschaft wieder auflebe bzw. fortbestehe (Beschwerde, Rz. 19). 4.2 Der Zuschlag verschafft der Vergabebehörde die Befugnis, mit der ausgewählten Anbieterin einen Beschaffungsvertrag über die nachgesuchte Leistung abzuschliessen. Die Zuschlagsverfügung verleiht allerdings keinen Rechtsanspruch auf Abschluss eines Vertrags. Es besteht mithin keine Kontrahierungspflicht (BGE 134 II 297 E. 4.1, 129 I 410 E. 3.4; Martin Beyeler, Öffentliche Beschaffung, Vergaberecht und Schadenersatz, Diss. Freiburg 2004 [nachfolgend: Öffentliche Beschaffung], N. 372; Galli/Moser/Lang/Clerc, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 2. Aufl. 2007, N. 701, je mit weiteren Hinweisen). Die Funktion des Zuschlags liegt vielmehr in seiner Anfechtbarkeit durch unterlegene Konkurrentinnen (vgl. Martin Beyeler, Öffentliche Beschaffung, N. 317 f.). Aus dem Gesagten folgt, dass der Zuschlag vom 22. Januar 2013 die EG A.________ lediglich insoweit belastet, als er das grundsätzliche Verbot bewirkt, mit einem anderen Unternehmen als der Zuschlagsempfängerin einen Beschaffungsvertrag abzuschliessen (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.4, 129 I 410 E. 3.4). Aus der betreffenden ersten Zuschlagsverfügung und der Aufhebung ihres Widerrufs hätte mithin nur dann eine Belastung der EG A.________ resultieren können, wenn die Beschwerdegegnerschaft gegen den neuen Zuschlag an ein anderes Unternehmen rechtzeitig vorgegangen wäre. Mit dem Argument, diesem stehe der nach wie vor ihr erteilte Zuschlag entgegen, so dass die neue Verfügung rechtswidrig sei, wäre Entsprechendes durchaus möglich gewesen. Die Zuschlagsverfügung vom 17. November 2014 hat die EG A.________ der Beschwerdegegnerschaft zwar nicht (direkt) eröffnet, da sie diese kurz zuvor vom Verfahren ausgeschlossen hatte. Dennoch hat sie die Beschwerdegegnerschaft in klarer Weise über die Wiederaufnahme des Vergabeverfahrens und die Erteilung des neuen Zuschlags informiert (vgl. Verfügung vom 3.11.2014 insbesondere E. 3 und 12 in Vorakten RSA, pag. 27, 31). Die Beschwerdegegnerschaft hat sich ungeachtet dessen darauf beschränkt, gegen den Widerruf des ersten Zuschlags vorzugehen und suchte die Wiederaufnahme des Vergabeverfahrens und den neuen Zuschlag mittels vorsorglichem Rechtsschutz in diesem Verfahren zu verhindern (vgl. vorne E. 3.3.2). Den einer Konkurrentin erteilten Zuschlag vom 17. November 2014, von dessen Eröffnung sie spätestens mit der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2015, Nr. 100.2015.25U, Seite 8 Zustellung der Beschwerdeantwort der EG A.________ vom 1. Dezember 2014 (siehe dortige S. 10 N. 29) erfuhr, hat sie indes nicht angefochten, weshalb diese Verfügung rechtsbeständig geworden ist. Die EG A.________ verfügt damit heute über eine rechtsgültige Erlaubnis zum Vertragsschluss mit der neuen Zuschlagsempfängerin, so dass der abweichende erste Zuschlag an die Beschwerdegegnerschaft bedeutungslos geworden ist. 4.3 Daran vermögen allfällige Rechtsmängel der zweiten Zuschlagsverfügung nichts zu ändern. So mag sich insbesondere fragen, ob die EG A.________ allenfalls bis zur rechtskräftigen Klärung der Gültigkeit ihres Widerrufs hätte zuwarten und einen «Stillstand» berücksichtigen sollen, anstatt den neuen Zuschlag – trotz Anfechtung ihrer Widerrufsverfügung unter Gewährung der aufschiebenden Wirkung – an ein anderes Unternehmen zu erteilen. Rechtsmängel des Vergabeverfahrens oder der neuen Zuschlagsverfügung hätten indes (nur) zu deren Anfechtbarkeit geführt und hätten mithin innert Rechtsmittelfrist mit Beschwerde vorgebracht werden müssen. Nichtigkeitsgründe sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Aus dem Nebeneinander der zwei Zuschlagsverfügungen über die gleichen Architekturleistungen kann sich demnach keine Doppelverpflichtung der EG A.________ ergeben. Nicht von vornherein auszuschliessen ist hingegen eine Doppelverpflichtung der EG A.________ aus dem Abschluss von zwei Verträgen über denselben öffentlichen Auftrag. Dabei könnte sich eine Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung aus allfälligen Ansprüchen der Beschwerdegegnerschaft im Zusammenhang mit der Auflösung des im Mai 2013 abgeschlossenen Generalplanervertrags ergeben. Dieser Vertrag ist indessen rein privatrechtlicher Natur, auch wenn die öffentliche Hand daran beteiligt ist und Vertragsgegenstand eine Verwaltungsbaute bildet (vgl. BGE 134 II 297 E. 2.1; Galli/Moser/Lang/Clerc, a.a.O., N. 701; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 287 f.). In diesem Kontext strittige Fragen sind daher nicht von einer Verwaltungsjustizbehörde, sondern gegebenenfalls von den Zivilgerichten nach den einschlägigen Bestimmungen des Privatrechts zu beurteilen (vgl. VGE 2009/291 vom 2.10.2009, E. 2.3.2; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, N. 2933 ff.). Sie vermögen deshalb kein Rechtsschutzinteresse der EG A.________ am vorliegenden Beschwerdeverfahren zu begründen. 4.4 Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass vorliegend ausnahmsweise auf das Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2015, Nr. 100.2015.25U, Seite 9 werden könnte (vgl. dazu statt vieler BVR 2008 S. 569 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Der EG A.________ fehlt somit, soweit sie die Aufhebung von Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids verlangt, ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse, weshalb insoweit nicht auf ihre Beschwerde einzutreten ist. Im Übrigen wäre das Rechtsschutzinteresse der EG A.________ gleich einzuschätzen, falls die Widerrufsund Verfahrensausschlussverfügung nach der Vertragsauflösung durch die Vergabebehörde gar nicht erforderlich gewesen wäre, wovon das RSA letztlich auszugehen scheint (vgl. dazu angefochtener Entscheid, E. III/6.2). Zwar erscheint es zumindest fragwürdig, dass das RSA eine seines Erachtens überflüssige behördliche Anordnung förmlich aufhebt, hätte es doch angesichts seiner Rechtsauffassung wohl richtigerweise auf die Beschwerde der Beschwerdegegnerschaft nicht eintreten sollen. Es besteht aber auch an der Überprüfung eines Entscheids, der unnötigerweise eine unerhebliche behördliche Anordnung aufhebt, kein Rechtsschutzinteresse. 5. Die EG A.________ führt auch im Kostenpunkt Beschwerde, da das RSA ihr die halben Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 370.--, auferlegt hat (Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids). Ob sie zur Beschwerdeführung im Kostenpunkt legitimiert wäre, ohne in der Hauptsache beschwerdebefugt zu sein, kann offen bleiben, weil die Beschwerde gegen den Kostenspruch mit keinem Wort begründet wird; auf den Antrag, Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben, ist deshalb bereits mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten. 6. 6.1 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. Januar 2015 ist nach dem Erwogenen nicht einzutreten. Die EG A.________ wird damit als unterliegende Partei grundsätzlich kostenpflichtig. Allerdings können ihr, weil sie als Gemeinwesen nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in Submissionsverfahren nicht in Vermögensinteressen betroffen ist (vgl. BVR 1999 S. 90 E. 3a), keine Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. Art. 108 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2015, Nr. 100.2015.25U, Seite 10 6.2 Die ihrerseits obsiegende Beschwerdegegnerschaft hat Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (vgl. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG). Diese sind nach den Kriterien von Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) festzulegen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 PKV beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). In seiner Kostennote vom 11. März 2015 macht der Vertreter der Beschwerdegegnerschaft ein Honorar von Fr. 5'460.50 (inkl. Auslagen und MWSt) geltend. Dieser Betrag ist deutlich übersetzt. Da nur ein einfacher Schriftenwechsel und kein Beweisverfahren durchgeführt wurden, beschränkte sich die Prozessführung (hauptsächlich) auf das Erarbeiten und Einreichen einer (kurzen) Beschwerdeantwort. Der Parteikostenersatz ist mithin innerhalb des Rahmentarifs von Art. 11 Abs. 1 PKV auf einen Betrag von Fr. 1'500.-zuzüglich Auslagen von Fr. 56.-- festzusetzen. Weiter ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerschaft mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. Unternehmens- Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: <www.uid.admin.ch>) und deshalb die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. In solchen Fällen ist der Partei kein Aufwand für Mehrwertsteuer angefallen und deren Abgeltung käme einer Überentschädigung gleich. Deshalb ist nach neuer Praxis des Verwaltungsgerichts bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes die Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen (BVR 2014 S. 484 E. 6). 7. Gemäss Art. 83 Bst. f des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) oder des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2015, Nr. 100.2015.25U, Seite 11 (SR 0.172.052.68) nicht erreicht (Ziff. 1) und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Ziff. 2). Die Voraussetzungen von Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG gelten nach der bundesgerichtlichen Praxis kumulativ (vgl. BGE 133 II 396 E. 2.1). Der Wert der streitbetroffenen Vergabe überschreitet die massgeblichen Schwellenwerte (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a bzw. b BöB i.V.m. Art. 1 Bst. a bzw. b der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung [WBF] vom 2. Dezember 2013 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und 2015 [SR 172.056.12]). Liegt zudem eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, kann der vorliegende Entscheid mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, andernfalls einzig mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden. Das vorliegende Urteil ist daher mit dem Hinweis auf diese beiden Rechtsmittel zu versehen (Art. 117 i.V.m. Art. 112 Abs. 1 Bst. d BGG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. Januar 2015 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Einwohnergemeinde A.________ hat der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 1'556.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - der Einwohnergemeinde A.________ - der Beschwerdegegnerschaft - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2015, Nr. 100.2015.25U, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 83 Bst. f BGG erfüllt sind. Andernfalls kann gegen dieses Urteil subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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