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Bern Verwaltungsgericht 07.11.2016 100 2015 223

7 novembre 2016·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,217 parole·~16 min·2

Riassunto

Erwerbsbewilligung nach bäuerlichem Bodenrecht - Verlegung der Kosten (Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 18. Juni 2015 - L 2014-019) | Kosten

Testo integrale

100.2015.223U publiziert in BVR 2017 S. 221 KEP/SES/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. November 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Häberli, Keller und Rolli Gerichtsschreiberin Seiler A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen 1. B.________ 2. C.________ und D.________ alle vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerschaft und Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern Münsterplatz 3a, 3011 Bern betreffend Erwerbsbewilligung nach bäuerlichem Bodenrecht; Verlegung der Kosten (Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 18. Juni 2015; L 2014-019)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2016, Nr. 100.2015.223U, Sachverhalt: A. Der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau bewilligte mit Verfügung vom 27. Mai 2014 den Erwerb des landwirtschaftlichen Gewerbes «…», bestehend aus den Grundstücken E.________ Gbbl. Nrn. 1___, 2___, 3___ und 4___ sowie F.________ Gbbl. Nr. 5___, einschliesslich des landwirtschaftlichen Inventars, durch D.________ und C.________ zum Kaufpreis von Fr. 3'142'800.--. B. Gegen diese Verfügung führte A.________ am 13. August 2014 Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL). Diese hiess das Rechtsmittel mit Entscheid vom 18. Juni 2015 insoweit gut, als sie die angefochtene Erwerbsbewilligung aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsstatthalter zurückwies; soweit weitergehend wies sie die Beschwerde ab. Sie auferlegte A.________ einen Viertel der Verfahrens- und Parteikosten und gewährte ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht (Dispositivziffern 3, 4 und 5). C. Dagegen hat A.________ am 20. Juli 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er stellt folgende Rechtsbegehren: «1. In Gutheissung der Beschwerde seien die Dispositiv-Ziffern 3., 4. und 5. des Entscheids des Volkswirtschaftsdirektors vom 18. Juni 2015 […] aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien wie folgt zu regeln: 1.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Volkswirtschaftsdirektor in Höhe von Fr. 1'200.00 seien vollständig den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. 1.2 Die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Volkswirtschaftsdi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2016, Nr. 100.2015.223U, rektor eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 7'203.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegner unter solidarischer Haftbarkeit.» Gleichzeitig hat A.________ ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellt. Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2015 beantragen B.________ sowie C.________ und D.________, die Beschwerde sei abzuweisen. Zudem beantragen sie, es seien keine Verfahrenskosten zu erheben, eventualiter seien ihnen keine weiteren Verfahrenskosten aufzuerlegen, als die mit Ziff. 3 des Entscheids der VOL verlegten (Rechtsbegehren 2a); die Parteikosten seien – soweit sie gemäss dem Entscheid der VOL nicht von ihnen zu tragen seien – durch das Gemeinwesen zu übernehmen (Rechtsbegehren 2b und c). Die VOL schliesst mit Vernehmlassung vom 19. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2 Von Amtes wegen zu prüfen ist, ob es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Teil- bzw. Endentscheid oder allenfalls um einen Zwischenentscheid handelt, welcher nur unter den Voraussetzungen von Art. 61 Abs. 3 VRPG anfechtbar wäre (Art. 20a Abs. 2, Art. 74 Abs. 3 VRPG; BVR 2015 S. 27 E. 1.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2016, Nr. 100.2015.223U, 1.3 Die VOL hob die Erwerbsbewilligung auf und wies die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an den Regierungsstatthalter zurück. Sie machte ihm dabei keine verbindlichen Vorgaben, welche die neue Verfügung präjudizieren könnten. Der Rückweisungsentscheid ist deshalb als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 61 Abs. 1 VRPG aufzufassen (vgl. etwa VGE 2014/167 vom 25.3.2015, E. 1.2, 2011/468 vom 29.6.2012, E. 1.3; zur Anfechtbarkeit von Rückweisungsentscheiden neuerdings auch VGE 2014/7/8 vom 7.11.2016, [zur Publ. bestimmt, noch nicht rechtskräftig]). Wenn die VOL wie im vorliegenden Fall gleichzeitig über die Kosten des von ihr durchgeführten Verfahrens entscheidet, ist dieser Nebenentscheid ebenfalls ein Zwischenentscheid (vgl. BGE 135 III 329 E. 1.2 [Pra 98/2009 Nr. 137], 133 V 645 E. 2.1, 122 I 39 E. 1a/aa [Pra 85/1996 Nr. 201]; BGer 4A_182/2015 vom 19.5.2015, E. 1.1, 2C_639/2009 vom 30.8.2010, E. 3.3, 2C_759/2008 vom 6.3.2009, in ASA 79 S. 595 E. 2.3; Petra Fleischanderl, Die Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden gemäss Art. 92 f. BGG, insbesondere im Sozialversicherungsrecht, in SZS 2013 S. 305 ff., 319, 328). 2. 2.1 Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand oder die Ablehnung betreffen (vgl. dazu Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 VRPG), sind vor Verwaltungsgericht gemäss Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG nur selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Da die Gutheissung der Beschwerde hier keinen Endentscheid ermöglichen würde, fragt sich einzig, ob der angefochtene Rückweisungsentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. 2.2 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil wird praxisgemäss bejaht, wenn die anfechtende Person ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung des Zwischenentscheids hat, wo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2016, Nr. 100.2015.223U, bei kein irreparabler Schaden erforderlich ist. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaftliches – Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (zum Ganzen BVR 2016 S. 237 E. 5.1 mit Hinweisen). Bei der Anfechtung von Kostensprüchen ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der zur sofortigen Anfechtung berechtigt, insbesondere anzunehmen, wenn die zu Kosten verpflichtete Partei die Kostenregelung im Zusammenhang mit der Verfügung bzw. dem Entscheid in der Hauptsache nicht mehr anfechten kann (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 103 N. 6). Möglich ist die Anfechtung mit dem Endentscheid, wenn sich der Zwischenentscheid noch auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 4 VRPG). Ob das für den Kostenschluss des Rückweisungsentscheids zutreffen kann, erscheint bereits fraglich. Ebenso ist unklar, ob dieser noch zur Überprüfung gebracht werden kann, wenn der Endentscheid nicht angefochten wird oder werden kann. 2.3 Art. 61 Abs. 2-4 VRPG sind Art. 92 und 93 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) nachgebildet (Vortrag des Regierungsrates betreffend das VRPG [Änderung], in Tagblatt des Grossen Rates 2008, Beilage 11, S. 8 und 11; Herzog/Daum, Die Umsetzung der Rechtsweggarantie im bernischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, in BVR 2009 S. 1 ff., 10 f.; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 139). Art. 61 Abs. 4 VRPG ist soweit hier interessierend gleich formuliert wie Art. 93 Abs. 3 BGG. Das Bundesgericht hält in konstanter Praxis zu Art. 93 BGG dafür, dass eine betroffene Partei die belastende Kostenregelung des Zwischenentscheids nach Ergehen des Endentscheids anfechten kann. Mit der Beschwerde gegen den Endentscheid lässt es die Anfechtung zu, obwohl sich die Kostenregelung an sich nicht auf dessen Inhalt auswirken kann, wie dies der Wortlaut von Art. 93 Abs. 3 BGG ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2016, Nr. 100.2015.223U, langt; insoweit wird jedoch ein fortdauerndes aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse bejaht. Die Partei kann mit der Anfechtung des Kostenschlusses des Zwischenentscheids selbst dann zuwarten, wenn sie später kein Rechtsmittel gegen den Endentscheid erheben wollen oder können sollte, etwa weil sie dazu infolge Obsiegens gar nicht legitimiert ist. Die im Rahmen eines Rückweisungsentscheids getroffene Kostenregelung verursacht daher keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs.1 Bst. a BGG (BGE 9C_160/2016 vom 19.8.2016, E. 3.2, 2C_309/2015 vom 24.5.2016, E. 1.1, 139 V 604 E. 3.2 f., 138 III 94 E. 2.4, 137 V 57 E. 1.1; Nicolas von Werdt, in Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Handkommentar BGG, 2. Aufl. 2015, Art. 93 N. 31 und 40; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, Art. 92 und 93 N. 3404). Damit führt das Bundesgericht unter dem BGG die Praxis weiter, wie sie nach Art. 87 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG; BS 3 S. 531 und AS 1992 S. 288, in Kraft bis 31.12.2006) für die vormalige staatsrechtliche Beschwerde galt (BGE 135 III 329 E. 1.2.2 [Pra 98/2009 Nr. 137], 133 V 645 E. 2.2, 122 I 39 E. 1a/bb [Pra 85/1996 Nr. 201]; BGer 2C_759/2008 vom 6.3.2009, in ASA 79 S. 595 E. 2.6). 2.4 Das Verwaltungsgericht hat sich bisher noch nie eingehend mit der Frage der Anfechtbarkeit von Kostenregelungen im Zusammenhang mit Rückweisungsentscheiden auseinandergesetzt. Es ist auf entsprechende Beschwerden schon wiederholt ohne weitere Begründung eingetreten (vgl. VGE 2010/22 vom 2.6.2010, E. 1, 22706 vom 22.12.2006, E. 1). Auch für die Auslegung von Art. 61 VRPG ist indes die allgemeine Überlegung wegleitend, dass Entscheidbehörden möglichst nur einmal mit einer bestimmten Frage befasst werden und keine (verfahrensrechtlichen) Aspekte zu behandeln haben, die durch den Endentscheid eventuell obsolet werden oder die Abwicklung und den Abschluss des Hauptverfahrens unnötig verzögern oder verteuern (vgl. VGE 2014/7/8 vom 7.11.2016 [zur Publ. bestimmt, noch nicht rechtskräftig], E. 3.4, u.a. mit Hinweis auf BVR 2015 S. 27 E. 4.2). Zwar droht keine Verzögerung oder Verteuerung des Hauptverfahrens, wenn sich die betroffene Partei nur gegen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen eines Zwischenentscheids zur Wehr setzt. Ein Rückweisungsentscheid kann in der Sache jedoch in aller Regel

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2016, Nr. 100.2015.223U, mit dem Endentscheid angefochten werden, da er sich auf dessen Inhalt auswirkt. Er ist damit nicht nur in der Sache, sondern auch im Kostenpunkt noch nicht definitiv, bevor der Endentscheid ergeht. Könnte gegen den Kostenschluss des Rückweisungsentscheids selbständig Beschwerde geführt werden, müsste sich die Rechtsmittelbehörde womöglich mehrfach mit der Kostenverlegung befassen oder Fragen klären, die sich nach dem Endentscheid gar nicht mehr stellen. Das gilt es zu vermeiden, weshalb der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit der Kostenregelung von Rückweisungsentscheiden grundsätzlich auch für das kantonale Verfahren zu folgen ist (so auch die Rechtslage im Kanton Zürich, der Art. 91-93 BGG für sinngemäss anwendbar erklärt hat; vgl. dazu VGer ZH VB.2015.00368 vom 13.1.2016, E. 3.2; Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 19a N. 62). 2.5 Wie der Wortlaut von Art. 93 Abs. 3 BGG erweist sich folglich auch derjenige von Art. 61 Abs. 4 VRPG als zu eng. Das gilt jedenfalls hinsichtlich der Kostenregelung von Rückweisungsentscheiden; wie es sich mit anderen Zwischenentscheiden verhält, ist damit noch nicht gesagt. So wirken sich beispielsweise Entscheide über vorsorgliche Massnahmen oder den Entzug der aufschiebenden Wirkung in der Regel nicht auf den Endentscheid aus. Sie sind daher – wenn überhaupt – nur im Zeitpunkt ihres Ergehens anfechtbar, sofern die Voraussetzungen von Art. 61 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. In dieser Situation ist es ausgeschlossen, dass der Zwischenentscheid nachträglich noch abgeändert wird und die Kostenverteilung zu einem späteren Zeitpunkt neu beurteilt werden müsste. Ebenso verhält es sich bei Zwischenentscheiden betreffend die Zuständigkeit und den Ausstand (Art. 61 Abs. 2 VRPG). Ob das Verwaltungsgericht in diesen Fällen in eigenständiger Auslegung des kantonalen Rechts, mithin anders als das Bundesgericht im bundesgerichtlichen Verfahren nach dem BGG, auf eine Beschwerde gegen die Kostenverlegung im Zwischenentscheid eintreten würde, kann hier offenbleiben. 2.6 Der Beschwerdeführer kann den vorinstanzlichen Kostenschluss demnach mit Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten oder, sollte er diesen nicht anfechten können oder wollen, direkt beim Verwaltungsge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2016, Nr. 100.2015.223U, richt gegen die Kostenregelung des Zwischenentscheids innert der Frist von Art. 81 VRPG Beschwerde erheben (vgl. auch BGE 9C_160/2016 vom 19.8.2016, E. 3.3.2, 2C_309/2015 vom 24.5.2016, E. 1.3). Ihm entsteht durch den Zwischenentscheid daher kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG. 2.7 Einen derartigen Nachteil vermag insbesondere auch das Risiko nicht zu begründen, dass der Beschwerdeführer für den Parteikostenersatz betrieben werden könnte. Eine Betreibung ist jederzeit möglich und könnte auch durch Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht verhindert werden. Auf Geldzahlung lautende Beschwerdeentscheide von Behörden im Sinn von Art. 2 VRPG – damit auch jener der VOL – sind sodann erst definitive Vollstreckungstitel im Sinn von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1), wenn sie rechtskräftig sind (Art. 114 Abs. 2 VRPG). Es erscheint zwar fraglich, ob diese Bestimmung noch bundesrechtskonform ist, da Art. 80 Abs. 1 SchKG auf die Vollstreckbarkeit und nicht erst die Rechtskraft eines Entscheids abstellt (vgl. hierzu VGE 2013/293 vom 20.9.2013, E. 3.1 mit Hinweisen). Der Anspruch wird jedoch frühestens dann vollstreckbar, wenn kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegen den Entscheid gegeben ist, einem solchen die aufschiebende Wirkung entzogen wurde oder von Gesetzes wegen fehlt (Art. 114 Abs. 1 VRPG). Wie ausgeführt ist im Anschluss an den Endentscheid entweder mit diesem zusammen oder direkt gegen die Kostenregelung des Zwischenentscheids die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, welcher aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 82 VRPG). Die Kostenregelung des Zwischenentscheids ist daher noch nicht vollstreckbar und kein Vollstreckungstitel im Sinn des SchKG (vgl. auch BGE 131 III 404 E. 3.3 [Pra 95/2006 Nr. 33]; ebenso BGE 135 III 329 E. 1.2.1 [Pra 98/2009 Nr. 137]). 2.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Zwischenentscheid und auch dessen Kostenregelung für den Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Für die Beschwerdegegnerschaft ist die Kostenverteilung im Übrigen ebenfalls nicht endgültig. Soweit sie mehr beantragen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2016, Nr. 100.2015.223U, als die Abweisung der Beschwerde, gehen ihre Rechtsbegehren ohnehin über den Streitgegenstand hinaus und sind auch deshalb nicht zu prüfen. 2.9 Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter (vgl. Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die grundsätzliche Bedeutung der sich stellenden Verfahrensfragen rechtfertigt indes eine Beurteilung in Fünferbesetzung (Art. 57 Abs. 6 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 Bst. a GSOG). 3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 3.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kostenpflichten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 3.3 Nach der Rechtsprechung gilt eine Partei als prozessbedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Familie bedarf. Massgeblich ist grundsätzlich die wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, wobei jedoch Verbesserungen der wirtschaftlichen Situation im Verlauf des Verfahrens zu beachten sind (VGE 2011/170 vom 3.1.2012, E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind einerseits sämtliche finanziellen Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2016, Nr. 100.2015.223U, pflichtungen sowie andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. BVR 2014 S. 437 E. 7.2, 2010 S. 283 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGE 135 I 221 E. 5.1 [Pra 99/2010 Nr. 25]). 3.4 Der Beschwerdeführer hat ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'913.35. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerschaft ist nicht erstellt, dass er weitere Einkommen generiert. Diesem Einkommen gegenüber steht ein reduzierter prozessualer Zwangsbedarf von Fr. 900.--, da der Beschwerdeführer, wie er selber anbringt, Lebensmitteleinsparungen hat und auch von weiteren Einsparungen (Billag, Telefon- und Internetkosten) auszugehen ist («kostensenkende Wohngemeinschaft», vgl. Kreisschreiben 1, Bst. D i.V.m. Beilage 1, Ziff. I und Beilage 2, ad Ziff. I zum Kreisschreiben B 1). Hinzu kommen der zivilprozessuale Zuschlag von Fr. 270.--, Krankenversicherungsprämien von Fr. 230.--, laufende Steuern von Fr. 12.-- sowie ein Zuschlag für auswärtige Verpflegung von Fr. 132.--. Weiter macht der Beschwerdeführer Ausbildungskosten von monatlich Fr. 625.-- geltend, wovon Fr. 294.-- auf Fahrkosten entfallen. Sodann bringt er vor, Berufsauslagen von Fr. 221.-- zu haben, wobei hiervon die Fahrkosten Fr. 191.-- betragen. Werden die Ausbildungs- und Berufsauslagen ohne jegliche Fahrkosten berücksichtigt, entsteht dem Beschwerdeführer ein monatliches Plus von Fr. 8.--. Es muss daher nicht untersucht werden, ob seinem Personenwagen Kompetenzcharakter zukommt und ihm daher die Autofahrkosten oder stattdessen die Kosten für den öffentlichen Verkehr anzurechnen sind. Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten in beiden Fällen prozessbedürftig. Da sich das Verwaltungsgericht noch nie einlässlich mit der Eintretensfrage bei einer Beschwerde gegen die Kostenverlegung in einem Rückweisungsentscheid auseinandergesetzt hat, musste nicht mit einem Nichteintreten gerechnet werden. Die Beschwerde war daher nicht von vornherein aussichtslos. Ebenso rechtfertigt sich, angesichts der sich stellenden Rechtsfragen, der Beizug eines Anwalts. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. 3.5 Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2016, Nr. 100.2015.223U, (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Die Kostennote des Rechtsvertreters gibt im Licht von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 4'835.70, zuzüglich Fr. 221.-- Auslagen und Fr. 404.55 MWSt (8 % von Fr. 5'056.70), insgesamt Fr. 5'461.25, festzusetzen. Die amtliche Entschädigung ist bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 17,91 Stunden gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) auf Fr. 3'582.-- (17.91 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 221.-- Auslagen und Fr. 304.25 MWSt (8 % von Fr. 3'803.--), insgesamt Fr. 4'107.25, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). 3.6 Der unterliegende Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2016, Nr. 100.2015.223U, 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt …, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 5'461.25 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt … aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 4'107.25 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 5. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten von Fr. 3'656.90 (inkl. Auslagen und MWSt) zu ersetzen. 6. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerschaft - der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern - dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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