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Bern Verwaltungsgericht 20.10.2015 100 2015 213

20 ottobre 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,420 parole·~17 min·1

Riassunto

Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes 2013 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 16. Juni 2015 - 100 14 288) | Steuerteilung/Veranlagungsort

Testo integrale

100.2015.213U HAT/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Oktober 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiber Sieber A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdegegnerin 1 Einwohnergemeinde C.________ Beschwerdegegnerin 2 und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes 2013 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 16. Juni 2015; 100 14 288)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2015, Nr. 100.2015.213U, Sachverhalt: A. A.________ und B.________ sind seit dem 1. September 2009 in C.________ als Wochenaufenthalter angemeldet; an den Wochenenden halten sie sich im Kanton Wallis auf. Seit dem 1. Oktober 2011 sind die beiden verheiratet. Einem Antrag der Einwohnergemeinde (EG) C.________ folgend, stellte die Steuerverwaltung des Kantons Bern am 28. Januar 2014 fest, der steuerrechtliche Wohnsitz der Ehegatten A.________ und B.________ befinde sich für das Jahr 2013 in der EG C.________. Hiergegen erhoben A.________ und B.________ erfolglos Einsprache (Entscheid vom 22.4.2014). B. Am 21. Mai 2014 gelangten A.________ und B.________ an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), die ihren Rekurs mit Entscheid vom 16. Juni 2015 abwies. C. Dagegen haben A.________ und B.________ am 15. Juli 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, der Entscheid der StRK sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihr steuerrechtlicher Wohnsitz im Steuerjahr 2013 in D.________ im Kanton Wallis liege. Die StRK, die EG C.________ und die Steuerverwaltung schliessen mit Vernehmlassung vom 6. August 2015, Beschwerdeantwort vom 13. August 2015 bzw. Beschwerdeantwort vom 18. August 2015 je auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde D.________ hat sich nicht vernehmen lassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2015, Nr. 100.2015.213U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden im Jahr 2013 im Kanton Bern steuerpflichtig sind. 2.1 Natürliche Personen sind gemäss Art. 4 Abs. 1 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton Bern steuerpflichtig, wenn sie hier ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist; Art. 4 Abs. 2 StG). Der steuerrechtliche Wohnsitz liegt mithin am Ort, an dem sich der Mittelpunkt der persönlichen Lebensinteressen der steuerpflichtigen Person befindet (vgl. BVR 2001 S. 1 E. 2b, 1999 S. 152 E. 2a; BGE 125 I 54 E. 2, 123 I 289 E. 2a; Bauer-Balmelli/Omlin, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, 2. Aufl. 2008, Art. 3 DBG N. 4). Im Verhältnis zu andern Kantonen ist insoweit die bundesgerichtliche Rechtspre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2015, Nr. 100.2015.213U, chung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu beachten (Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 2.2 Der Mittelpunkt der Lebensinteressen, also der ideelle und materielle Schwerpunkt des Lebens einer Person (BVR 1999 S. 152 E. 2b), bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven äusseren Umstände und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person oder deren gefühlsmässiger Verbundenheit mit einem bestimmten Ort; der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (BVR 2001 S. 1 E. 2c; BGE 132 I 29 E. 4.1, 125 I 54 E. 2a, 123 I 289 E. 2b). Dem polizeilichen Domizil, an dem die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Es handelt sich dabei bloss um ein äusseres Merkmal, das gemeinsam mit dem übrigen Verhalten der steuerpflichtigen Person ein Indiz für das Steuerdomizil bilden kann (BVR 2001 S. 1 E. 2b und c; BGE 132 I 29 E. 4.1). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält (BVR 2001 S. 1 E. 2c; BGE 131 I 145 E. 4.2, 125 I 458 E. 2d). Dies beurteilt sich jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls (BGE 123 I 289 E. 2a und b; zum Ganzen BVR 1999 S. 152 E. 2c), wobei die Verhältnisse am Ende der betroffenen Steuerperiode massgebend sind (Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] in der bis Ende 2013 geltenden Fassung vom 15.12.2000 [AS 2001 1052]). 2.3 Das Hauptsteuerdomizil von unselbständig erwerbstätigen Personen liegt grundsätzlich am Ort, an dem sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (BVR 2001 S. 1 E. 2d; BGE 132 I 29 E. 4.2, 125 I 54 E. 2b; zuletzt etwa BGer 2C_469/2014 vom 9.12.2014, E. 3.2). Anders verhält es sich nach ständiger Rechtsprechung bei verheirateten Steuerpflichtigen, die regelmässig an den Wochenenden zu ihrer Familie zurückkehren: Die durch persönliche und familiäre Bande begründeten Beziehungen werden für http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Schriften+Indiz+Steuerdomizil&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-I-29%3Ade&number_of_ranks=0#page29

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2015, Nr. 100.2015.213U, stärker erachtet als jene zum Arbeitsort. Deshalb sind diese Steuerpflichtigen in der Regel am Aufenthaltsort der Familie zu besteuern; anders kann es sich dann verhalten, wenn sie in leitender Stellung tätig sind und nicht täglich an den Familienort zurückkehren (BVR 1999 S. 152 E. 3, S. 364 E. 4b/aa; BGE 132 I 29 E. 4 und 5, 125 I 54 E. 2b/aa, 121 I 14 E. 4a). Demgegenüber fallen bei verheirateten Steuerpflichtigen, die während der Woche am Arbeitsort mit dem Ehepartner zusammenleben, aber die Wochenenden mit diesem gemeinsam anderswo verbringen, Arbeits- und Familienort in der Regel nicht auseinander (vgl. BGE 123 I 289 E. 2; BGer 2P.431/1997 vom 22.11.1999 in BVR 2000 S. 399 E. 2). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden haben ab 15. Juni 2009 in C.________, wo sie sich beide als Wochenaufenthalter angemeldet haben, eine (unmöblierte) 4,5-Zimmer-Wohnung für einen Bruttomietzins von monatlich Fr. 1'790.-- bzw. zuletzt Fr. 1'674.-- gemietet (act. 4A pag. 41-40). Die Beschwerdeführerin ist seit Oktober 2004 im Vollpensum für die E.________ in der Stadt F.________ tätig (Arbeitsvertrag vom 27.9.2004; act. 4A pag. 22-21). Offenbar erwartet sie ein Kind und gedenkt, ihre Arbeitsstelle nach dem Ende des Mutterschaftsurlaubs aufzugeben (Schreiben vom 19.5.2015; Beschwerdebeilage [BB] 9). Der Beschwerdeführer arbeitet seinerseits seit Juli 2009 als «…» für die G.________ AG in F.________, wobei er offenbar nur einen Teil seiner Arbeitsleistung in den Büroräumlichkeiten in F.________ erbringen muss. Die restliche Zeit kann er von unterschiedlichen Orten aus tätig sein, so teilweise auch von D.________ aus (Schreiben der G.________ AG vom 21.5.2014; act. 4A pag. 11). Obschon er gemäss Arbeitsvertrag bei der G.________ AG eine Vollzeitstelle innehat (Arbeitsvertrag vom 30.4.2009; act. 4A pag. 23), führt er im Nebenerwerb einen eigenen …betrieb mit Sitz in D.________. Dort halten sich die Beschwerdeführenden jeweils an den Wochenenden im Mehrfamilienhaus der Eltern des Beschwerdeführers auf, das seit 29. November 2013 in dessen Eigentum steht (Grundbuchauszug vom 5.12.2013; BB 6). Allerdings übernachtet die Beschwerdeführerin an den Wochenenden teilweise auch in ihrem Elternhaus in H.________ bei ....

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2015, Nr. 100.2015.213U, 3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdeführenden hätten ihren Lebensmittelpunkt und steuerlichen Wohnsitz im Jahr 2013 im Kanton Bern in C.________ gehabt, wobei sie insbesondere erörtert hat, wie oft sich die Beschwerdeführenden während des Jahres 2013 wo aufgehalten haben. Dabei kam sie zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe jeweils mindestens viermal pro Woche in C.________ übernachtet, wenn berücksichtigt werde, dass sie in der Zeit von April bis Mitte Juli jeweils von Donnerstag bis Sonntag nach H.________ gefahren sei, um ihre erkrankte Mutter zu betreuen. Der Beschwerdeführer bestreite zwar neuerdings, dass er sich ebenfalls überwiegend in C.________ aufgehalten habe. Gemäss der von ihm selber eingereichten Übersicht stünden indes 196 Übernachtungen in C.________ deren 169 in D.________ gegenüber. Auf diese Angaben sei abzustellen, sodass auch der Beschwerdeführer übers Jahr gesehen durchschnittlich 3,77-mal pro Woche in C.________ übernachtet habe. Mithin sei die Behauptung, die Beschwerdeführenden hätten in C.________ keinerlei Familienleben geführt, unglaubwürdig. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden sei davon auszugehen, dass es vielmehr an den Wochenenden im Wallis kaum zu einem eigentlichen Familienleben gekommen sei: Der Beschwerdeführer erkläre, an den Wochenenden überwiegend entweder für die G.________ AG oder seinen eigenen Betrieb gearbeitet zu haben, während die Beschwerdeführerin häufig bei den Eltern in H.________ gewesen sei (angefochtener Entscheid, E. 5). Zudem hätten die Beschwerdeführenden in D.________ über keine eigene Wohnung verfügt, sondern es seien ihnen jeweils von der Mutter des Beschwerdeführers einzelne Räume überlassen worden; es habe sich um einfache Wohnverhältnisse gehandelt, die einem blossen «pied-à-terre» gleichgekommen seien. Demgegenüber verfügten sie in C.________ über eine grosszügige 4,5-Zimmer-Wohnung, in der ein Zimmer als Büro und ein weiteres als Fitnessraum genutzt werden könne (angefochtener Entscheid, E. 6). Ferner seien die Bindungen der Beschwerdeführenden zu Familie, Freunden und Vereinen im Wallis nicht auf D.________ konzentriert, sondern beträfen die ganze umliegende Region, und mit der im Wallis ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers für seinen eigenen Betrieb sei kein Einkommen erzielt worden (angefochtener Entscheid, E. 7). Schliesslich sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden auch in C.________ bzw. in F.________ am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2015, Nr. 100.2015.213U, sozialen Leben teilgenommen hätten, da sie sich 2013 immerhin bereits vier Jahre dort aufgehalten hätten und die Beschwerdeführerin damals schon gut neun Jahre für den gleichen Arbeitgeber in F.________ tätig gewesen sei (angefochtener Entscheid, E. 9). 3.3 Die Beschwerdeführenden wenden ein, zwar möge eine gemeinsame Besteuerung von Ehegatten am Arbeitsort für «normale Situationen» korrekt sein, in ihrem Fall wäre dies aber unrichtig. Sie arbeiteten beide hart und der Beschwerdeführer verbringe zusätzlich wegen seiner Tätigkeit für den eigenen Betrieb «viel Zeit mit Walliser Kundenaufträgen, Reisezeiten und Abwesenheiten für Kundenevents», sodass sie keine Zeit als Familie verbringen könnten. Der Beschwerdeführer könne die Servicearbeiten für die G.________ AG nur nachts ausführen und arbeite auch für seinen eigenen Betrieb in den Abend- und Nachtstunden. Die «Übernachtungen» erfolgten deshalb getrennt und es sei «kein Familienleben vorhanden». Dass sie sich nicht gemeinsam in C.________ aufhalten würden, ergebe sich auch aus der Kalenderzusammenstellung, gemäss der er 3,23-mal pro Woche in D.________ übernachtet habe. Das Plus von 0,5 Übernachtungen zugunsten von C.________ werde durch die Überstunden, die er 2013 geleistet habe (1,3 Stunden pro Arbeitstag), mehr als aufgewogen; würden die «Aufwände» für seinen eigenen Betrieb «dazu addiert», wäre «die Tatsache nicht mehr zu übertreffen, dass mehrheitlich in D.________ übernachtet wurde». Weiter könne es nicht auf die Grösse der Wohnung in C.________ ankommen, zumal es sich beim wesentlich luxuriöseren dreistöckigen Haus in D.________ (mit Keller, Fitnessraum, Sauna, grossem Estrich, Garten, Garage, grossem Wintergarten, Umschwung und Gästewohnung) um selbstgenutztes Wohneigentum handle. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid hätten die Beschwerdeführenden in D.________ stets in ihrer eigenen Wohnung übernachtet. Persönliche und gesellschaftliche Beziehungen würden sie ausschliesslich im Wallis pflegen und den Mietvertrag für die Wohnung in C.________ hätten sie auf den 31. Oktober 2015 gekündigt. Die Beziehungen im Wallis beträfen sodann D.________, wo der Beschwerdeführer aufgewachsen sei, und nicht bloss die Region als solche.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2015, Nr. 100.2015.213U, 3.4 Die Beschwerdeführenden sind verheiratet und führen eine intakte Ehe, weshalb sie grundsätzlich über ein gemeinsames Steuerdomizil am Familienort verfügen (vgl. etwa BGer 2P.2/2003 vom 7.1.2004, in ASA 73 S. 420, E. 2.4.1; VGE 2013/357 vom 24.3.2015 E. 3.2 [noch nicht rechtskräftig]). Dieser befindet sich für das streitbetroffene Steuerjahr 2013 in C.________ und nicht, wie mit Beschwerde geltend gemacht wird, in D.________ im Kanton Wallis. Die Vorinstanz hat schlüssig dargelegt, dass die Beschwerdeführenden während des grössten Teils der Woche zusammen in C.________ wohnen, weshalb Arbeitsort und Familienort nicht auseinanderfallen. Entsprechend dem Grundsatz, dass als Lebensmittelpunkt verheirateter Personen derjenige Ort gilt, an dem sie während der Arbeitswoche im gemeinsamen Haushalt wohnen und der täglichen Arbeit nachgehen (vorne E. 2.3 a.E.; vgl. auch Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Interkantonales Steuerrecht, 2011, § 6 Rz. 32 mit zahlreichen Hinweisen), befindet sich das Steuerdomizil der Beschwerdeführenden in C.________. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden wird deren Absicht dauernden Verbleibs bzw. der Lebensmittelpunkt in C.________ im hier massgebenden Zeitpunkt nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführenden ihre Wohnung in C.________ aufgeben werden und die Beschwerdeführerin zudem ihre Arbeitsstelle in F.________ zu verlassen gedenkt. 3.5 Was die Beschwerdeführenden hiergegen vorbringen, ist nicht stichhaltig: 3.5.1 Sie halten sich unter der Woche in C.________ auf, um von dort zu ihrem jeweiligen Arbeitsplatz in der Stadt F.________ zu fahren. Die Beschwerdeführerin geht ihrer Vollzeit-Erwerbstätigkeit als … unstreitig ausschliesslich von C.________ aus nach (vgl. auch Befragung vom 28.4.2015, Ziff. 5; act. 4A pag. 73-72). Daran hat, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, der Umstand nichts geändert, dass die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2013 während einiger Zeit ihre Mutter unterstützen musste und deshalb offenbar – unter Kompensation von Überzeit – jeweils bereits am Donnerstagabend ins Wallis gefahren ist. Der Beschwerdeführer muss seinerseits nur zwei bis drei Tage pro Woche zwingend in den Büro-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2015, Nr. 100.2015.213U, räumlichkeiten der G.________ AG in F.________ arbeiten und ist ansonsten, je nach Bedarf, an verschiedenen Orten in der Schweiz tätig (vgl. Schreiben vom 16.6.2014; act. 4A pag. 39); teilweise kann er seinen Arbeitsort auch frei wählen, zumal er häufig ausserhalb der üblichen Bürozeiten tätig wird. Er konnte deshalb seine Arbeitsleistung für die G.________ AG teilweise auch von D.________ aus erbringen (vgl. vorne E. 3.1), wo er ausserdem seinem Nebenerwerb in der Form eines eigenen …betriebs nachgeht, mit dem er aber offenbar (jedenfalls bisher) kein Einkommen erzielt (Befragung vom 28.4.2015, Ziff. 7; act. 4A pag. 66). Die Vorinstanz ist aber zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer unter der Woche – gleich wie seine Ehefrau – ebenfalls mehrheitlich in C.________ aufgehalten hat: Beide Ehegatten haben am 31. Juli 2013 im Fragebogen für Personen mit Wochenaufenthalt übereinstimmend erklärt, zwar nie am Wochenende, aber unter der Woche doch durchschnittlich vier- bis fünfmal in C.________ zu übernachten (vgl. «Fragebogen für Personen mit Wochenaufenthalt», Ziff. 4a/aa [Vorakten der Steuerverwaltung; act. 4B]). Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer dann erklärt, diese Angaben hätten sich auf die Situation vor dem hier massgebenden Zeitraum bezogen; im Jahr 2013 habe er weniger häufig in C.________ übernachtet als zuvor (Befragung vom 28.4.2015, Ziff. 15; act. 4A pag. 65). Um seine Behauptung zu belegen, hat er eine eigens erstellte Tabelle mit der «Anzahl Übernachtungen gemäss Kalender Jahr 2013» zu den Akten gegeben, wonach er 196-mal in C.________ und 169-mal in D.________ übernachtet habe (vgl. BB 4). Aus diesen eigenen Angaben des Beschwerdeführers erhellt, dass dieser nahezu an allen Arbeitstagen, die er selber mit 220 pro Jahr beziffert (Beschwerde, S. 2), in C.________ übernachtet hat. Mithin steht fest, dass sich beide Beschwerdeführende im Jahr 2013 unter der Woche grundsätzlich in C.________ aufgehalten haben, um von dort aus ihrer Arbeit in der Stadt F.________ nachzugehen. Daran vermögen die (schwer verständlichen) Ausführungen zu Umfang und Bedeutung der vom Beschwerdeführer für die G.________ AG geleisteten Überstunden nichts zu ändern. Auch das Engagement des Beschwerdeführers im eigenen Betrieb fällt nicht wesentlich ins Gewicht, zumal es (noch) zu keinem steuerbaren Einkommen führt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2015, Nr. 100.2015.213U, 3.5.2 Weiter ist der Einwand, in C.________ finde im Unterschied zu D.________ keinerlei Familienleben statt, nicht überzeugend. Die Beschwerdeführenden bewohnen gemeinsam eine grosszügige Wohnung, die sich zudem in einer gewissen Distanz zum Arbeitsort befindet, der bei beiden im Stadtzentrum von F.________ liegt; für den Arbeitsweg, den die Beschwerdeführenden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen (vgl. «Fragebogen für Personen mit Wochenaufenthalt», Ziff. 5a [Vorakten der Steuerverwaltung; act. 4B]), benötigen sie eine gute Dreiviertelstunde. Da die Beschwerdeführenden zahlreiche günstigere, näher am Arbeitsort gelegene und besser mit dem öffentlichen Verkehr erschlossene Wohnungen hätten mieten können, ist anzunehmen, dass für die Wahl von Wohnort und Unterkunft nicht nur funktionelle Kriterien entscheidend waren. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin bereits ab Oktober 2004 in F.________ arbeitete und die neue Wohnung in C.________ Mitte 2009 eigens im Hinblick auf den Stellenantritt des Beschwerdeführers in F.________ gemietet wurde; zudem haben die Beschwerdeführenden nie zusammengewohnt, bevor sie nach C.________ gezogen sind (Befragung vom 28.4.2015, Ziff. 8; act. 4A pag. 72). Es erscheint deshalb wenig wahrscheinlich, dass es sich beim Wochenaufenthalt in C.________ um einen Ort handelt, an dem beide Ehegatten einzig zum Arbeiten weilen und an dem sie weder gemeinsame Momente verbringen noch irgendwelche Freundschaften oder Bekanntschaften pflegen (vgl. auch hinten E. 3.5.4). Es mag zwar sein, dass die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers auch ausserhalb üblicher Bürozeiten zur Folge hat, dass die Beschwerdeführenden etwas weniger Zeit gemeinsam verbringen können als andere Ehepaare. Indes gilt dies, wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt hat, nicht nur für den Aufenthalt in C.________, sondern gleichermassen für die am Wochenende im Wallis verbrachte Zeit. Der Beschwerdeführer betont nachdrücklich, wieviel er jeweils auch am Wochenende arbeite (vgl. insb. Befragung vom 28.4.2015, Ziff. 4 und 7; act. 4A pag. 66). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin am Wochenende nicht ausschliesslich in D.________, sondern teilweise auch bei ihren Eltern in H.________ übernachtet hat (Befragung vom 28.4.2015, Ziff. 17; act. 4A pag. 71; vgl. auch Schreiben der Eltern der Beschwerdeführerin vom 17.6.2014 [BB 16]). Jedenfalls ändert das (grosse) berufliche Engagement der Beschwerdeführenden nichts daran, dass sie unter der Woche in C.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2015, Nr. 100.2015.213U, zusammenleben, das nach dem Gesagten nicht nur als Arbeits-, sondern auch als Familienort erscheint. 3.5.3 Ebenso wenig sprechen die Wohnverhältnisse der Beschwerdeführenden gegen C.________ als Familienort: Zunächst ist festzuhalten, dass diese in D.________ erst ab Ende November 2013 über Wohneigentum verfügen, ging doch das Eigentum am elterlichen Mehrfamilienhaus erst in diesem Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer über (vgl. vorne E. 3.1). Weiter behaupten die Beschwerdeführenden zwar, ihnen stünde in D.________ eine wesentlich komfortablere Unterkunft zur Verfügung als in C.________, nehmen aber zur abweichenden vorinstanzlichen Beweiswürdigung für den hier massgebenden Zeitraum mit keinem Wort Stellung. Mithin besteht kein Anlass, von den schlüssigen Feststellungen im angefochtenen Entscheid abzuweichen, wonach das Haus in D.________ im Jahr 2013 noch von der Mutter des Beschwerdeführers bewohnt worden ist, wobei die Beschwerdeführenden am Wochenende jeweils einzelne Räume nutzen konnten (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6; vgl. auch Befragung vom 28.4.2015, Ziff. 19-22 [act. 4A pag. 71-70] und Schreiben vom 15.8.2014 [act. 4A pag. 55]). Allerdings vermöchten die Wohnverhältnisse vorliegend ohnehin nicht den Ausschlag zu geben, da die Beschwerdeführenden – wie sie selber zugestehen (Beschwerde, S. 2) – am Wochenort nicht bloss über eine «kleine und preisgünstige», sondern vielmehr über eine «grosse Wohnung» verfügen. Sind die Wohnverhältnisse sowohl am Arbeitsort als auch am Wochenendort komfortabel, ergeben sich daraus kaum Rückschlüsse auf den Lebensmittelpunkt der steuerpflichtigen Personen. 3.5.4 Da die Beschwerdeführenden als Familie zusammen in C.________ wohnen, kann schliesslich nicht ausschlaggebend sein, dass sie im Wallis über engere gesellschaftliche Beziehungen verfügen dürften als in C.________ bzw. im Kanton Bern. Immerhin ist diesbezüglich zu bemerken, dass die Behauptung wenig glaubwürdig erscheint, sie hätten – obschon die Beschwerdeführerin 2013 seit neun Jahren in F.________ arbeitete und sie beide seit immerhin vier Jahren gemeinsam in C.________ wohnten – hier keinerlei Bekanntschaften geschlossen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden auch in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2015, Nr. 100.2015.213U, C.________ bzw. in der Umgebung von F.________ Beziehungen unterhalten. Nach allgemeiner Lebenserfahrung entstehen jedenfalls im Arbeitsumfeld regelmässig persönliche und gesellschaftliche Beziehungen, da sich die steuerpflichtige Person dort lange aufhält und insgesamt mehr Zeit verbringt als am Wochenendort (vgl. dazu BVR 2001 S. 1 E. 4d; VGE 2012/244 vom 13.11.2013, E. 4.3). 4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Entschädigungspflichtige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2015, Nr. 100.2015.213U, 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Einwohnergemeinde C.________ - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern - der Eidgenössischen Steuerverwaltung Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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