100.2015.178U publiziert in BVR 2016 S. 445 HER/MAM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Mai 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Marti A.________ Beschwerdeführer gegen Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern betreffend Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung (Notenblatt der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern vom 5. Mai 2015; APK 14 306)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2016, Nr. 100.2015.178U, Sachverhalt: A. A.________ legte im März 2015 den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfungen zum zweiten Mal ab. Er erzielte in den drei schriftlichen Prüfungen die Noten 3,5 (Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht), 4 (Strafrecht) und 3,5 (Nationales und internationales Privatrecht mit Einschluss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts sowie der Schiedsgerichtsbarkeit), was einen Notendurchschnitt von 3,67 ergab. Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 eröffnete ihm die Anwaltsprüfungskommission, dass er den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung nicht bestanden habe und deshalb nicht zum mündlichen Teil der Prüfung zugelassen werde. B. Dagegen hat A.________ am 8. Juni 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Rechtsbegehren in der Sache erhoben: «1. Prinzipaliter 1.1 Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei eine neue Notenverfügung zu erlassen bzw. das Prüfungsergebnis sei insofern zu korrigieren, als die Strafrechtsprüfung mit der Note 4,5, die Steuerrechtsprüfung mit der Note 4,0 und die Prüfung in nationalem und internationalem Privatrecht mit der Note 4,0 zu bewerten sei. 1.2 Der Beschwerdeführer sei an den zweiten Teil der Anwaltsprüfungen […] zuzulassen. 2. Eventualiter 2.1 Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, alle drei Prüfungen des Beschwerdeführers vom 16., 18. und 20. März 2015 im Sinne der nachstehenden Erwägungen durch zwei neue Experten korrigieren zu lassen. Betreffend die Strafrechtsprüfung sei der Vorinstanz bzw. deren Experten zudem die Auflage zu erteilen, die neuen Korrekturen anhand eines (transparenten) Lösungsrasters vorzunehmen. Die neuen Korrekturen der Steuerrechtsprüfung seien zudem mit der Auflage zu verbinden, dass die Experten nicht unterschiedliche Teilpunkte vergeben dürfen. 2.2 Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, anschliessend eine neue Notenverfügung zu erlassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2016, Nr. 100.2015.178U, 3. Subeventualiter Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Ergebnis im Sinne der nachstehenden Erwägungen im Rahmen einer neuen Notenverfügung neu zu beurteilen.» Die Anwaltsprüfungskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 18. August 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. A.________ hat mit Replik vom 9. September 2015 dazu Stellung genommen. Mit (rechtzeitig eingereichter) Duplik vom 28. September 2015 hält die Anwaltsprüfungskommission am gestellten Antrag fest. Am 7. Oktober 2015 hat A.________ Schlussbemerkungen eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Ob seinen Begehren ganz oder nur teilweise zu entsprechen ist, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung und stellt das Rechtsschutzinteresse – anders als die Anwaltsprüfungskommission anzunehmen scheint – nicht in Frage. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 6 Abs. 2 KAG). Soweit es um die Beurteilung von Prüfungsleistungen geht, auferlegt es sich im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, weil es wesentliche Sachumstände nicht genügend namhaft machen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2016, Nr. 100.2015.178U, Instanz. Es beschränkt sich darauf zu untersuchen, ob die Prüfungsaufgabe dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transparenz (Nachvollziehbarkeit) des konkreten Bewertungsvorgangs gewährleistet ist und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Begründung der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen. Diese Zurückhaltung auferlegt sich das Verwaltungsgericht auch dann, wenn es – wie etwa bei juristischen Prüfungen – aufgrund seiner Fachkenntnisse zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre. Steht nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung in Frage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 3, Art. 66 N. 4). Anders als der Beschwerdeführer annimmt (Beschwerde S. 4), gelten diese Grundsätze auch, wenn das Gericht als einzige kantonale Rechtsmittelinstanz entscheidet. 2. 2.1 Die bernische Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; Kandidatinnen und Kandidaten, die den schriftlichen Teil bestanden haben, werden zum mündlichen Teil zugelassen (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Anwaltsprüfung [APV; BSG 168.221.1]). Sie wird von einer Prüfungskommission durchgeführt, die auch über das Bestehen der Prüfung entscheidet (Art. 3 Abs. 1 KAG). Die Prüfungsleistungen werden nach einer Notenskala von 1- 6 mit einer Abstufung nach halben Noten bewertet, wobei für genügende Prüfungsleistungen Noten von 4 bis 6 vergeben werden (6 = ausgezeichnet; 5,5 = sehr gut; 5 = gut; 4,5 = befriedigend; 4 = ausreichend), während ungenügende Leistungen mit Noten zwischen 1 und 3,5 zu bewerten sind (Art. 16 Abs. 1 und 2 APV). Nach Abschluss des schriftlichen bzw. mündlichen Teils stellt das Sekretariat der Anwaltsprüfungskommission die Noten der einzelnen Fächer zusammen. Die Noten werden auf Vorschlag der prüfenden Expertinnen und Experten durch die Anwaltsprüfungskommission
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2016, Nr. 100.2015.178U, festgesetzt (Art. 17 APV). Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als eine ungenügende Note vorliegt (Art. 16 Abs. 3 APV). 2.2 Der Beschwerdeführer hat einen Durchschnitt von 3,67 erreicht und damit den ersten Teil der Anwaltsprüfung nicht bestanden (vorne Bst. A). Da er im zweiten Versuch erfolglos war, ist die ordentliche Wiederholungsmöglichkeit gemäss Art. 20 Abs. 1 APV ausgeschöpft. Der Beschwerdeführer macht allerdings sowohl im Zusammenhang mit dem Bewertungsvorgang als auch der Bewertung seiner Leistung in den drei schriftlichen Prüfungen mit zwei ungenügenden Noten und einer genügenden Note Rechtsfehler geltend. Entsprechend beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zulassung zum mündlichen Teil der Anwaltsprüfung. Mit Eventualbegehren verlangt der Beschwerdeführer, dass die drei schriftlichen Prüfungen durch andere Expertinnen und Experten zu bewerten und eine neue Notenverfügung zu erlassen sei. Subeventuell sei unter Berücksichtigung seiner Vorbringen eine neue Notenverfügung zu erlassen (vorne Bst. B). 3. 3.1 Hinsichtlich der Strafrechtsklausur macht der Beschwerdeführer geltend, es seien mangels einer Lösungsskizze die Voraussetzungen eines transparenten und die Rechtsgleichheit wahrenden Prüfungsverfahrens nicht eingehalten worden. Die Bewertung seiner Prüfungsleistung sei insgesamt nicht nachvollziehbar bzw. überprüfbar. Der Umstand, dass keine Lösungsskizze erstellt worden sei, habe dazu geführt, dass der Experte 1 und die Expertin 2 seine Prüfungsarbeit in Bezug auf einzelne Themenbereiche rechtsungleich und insoweit rechtsfehlerhaft bewerteten. Nicht einsichtig sei insbesondere, weshalb seine Ausführungen zu den Themen «Sanktion (inkl. Massnahme)» und «Widerruf» derart unterschiedlich beurteilt worden seien (vgl. Beschwerde S. 6 f., Replik S. 3). Schliesslich seien seine Ausführungen zum Widerruf rechtsfehlerhaft bewertet worden (vgl. Beschwerde S. 7 f., Replik S. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2016, Nr. 100.2015.178U, 3.2 Soweit der Beschwerdeführer fehlende Transparenz und Rechtsungleichheit im Bewertungsvorgang rügt, ist Folgendes zu erwägen: 3.2.1 Nach der Verwaltungsjustizpraxis ist der Bewertungsvorgang transparent, wenn eine Lösungsskizze sowie ein Bewertungsschema (Punkteund Notenschema) vorliegen, womit im Rahmen der Nachprüfung auch die Vergleichsmöglichkeit zwischen Prüfungsarbeit und Lösungsschema gewährleistet ist (betreffend Anwaltsprüfungen BVR 2012 S. 152 E. 4.4.3 [bestätigt durch BGer 2D_11/2011 vom 2.11.2011], 2010 S. 49 E. 3.2, sowie VGE 2014/94 vom 30.3.2015, E. 4.1.2, 23278 vom 23.6.2008, E. 2.2, 2.5.1; betreffend juristische Lizentiatsprüfung Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern [ERZ] vom 15.12.1998, in BVR 1999 S. 349 E. 3a). Eine Lösungsskizze ist unter Umständen verzichtbar, wenn die Transparenz auf andere Weise hergestellt ist. Hiervon ist auszugehen, wenn die geforderte Lösung auf der Grundlage eines «echten» Falls im Verbund mit Stichworten im Punkteraster hinreichend transparent wird (BVR 2012 S. 152 E. 4.4.3 [bestätigt durch BGer 2D_11/2011 vom 2.11.2011]). Aus Gründen der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) sind die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten nach einem einheitlichen Massstab zu beurteilen (BVR 2010 S. 49 E. 3.3.1). Dass heisst allerdings nicht, dass zu jedem Themenkreis einer schriftlichen Prüfung im Einzelnen festzulegen ist, wie welche (fehlenden) Elemente einer Antwort zu bewerten sind. Vielmehr kommt den Expertinnen und Experten bei der Frage, welche Teile der Musterlösung mit wie vielen Punkten zu bewerten sind und ob allenfalls für Antworten, die in der Musterlösung nicht enthalten sind, Zusatzpunkte zu vergeben sind, ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGer 2P.252/2003 vom 3.11.2003, E. 9.2 f.). Insofern ist mit der Korrektur schriftlicher Prüfungsarbeiten regelmässig ein gewisser Beurteilungs- und Bewertungsspielraum verbunden; wird er pflichtgemäss, d.h. nach sachlichen Kriterien ausgeübt, liegt darin keine Rechtsverletzung (BVR 2016 S. 97 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. auch vorne E. 1.2). Letztlich kann eine juristische Prüfung nicht nach einer naturwissenschaftlichen Methode mit exaktem Ergebnis bewertet werden (vgl. BVR 2016 S. 97 E. 5.4). Weichen mehrere Expertinnen oder Experten in ihrer Bewertung einer bestimmten (Teil-)Leistung voneinander ab, so kann daraus nicht ohne weiteres ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2016, Nr. 100.2015.178U, schlossen werden, es liege eine rechtsfehlerhafte Prüfungsbewertung vor (vgl. BVR 2011 S. 324 E. 4.3.1; VGE 2015/177 vom 5.11.2015, E. 3.4; vgl. zum Zusammenwirken mehrerer Expertinnen und Experten hinten E. 3.4.1). 3.2.2 Die schriftliche Strafrechtsprüfung beruhte praxisgemäss auf einem realen Fall, welcher in erster und zweiter Instanz beurteilt wurde (vgl. Aufgabenstellung mit Strafakten sowie Urteile des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 30.1.2014 und des Obergerichts des Kantons Bern vom 21.11.2014 [act. 6A, Reg. 1]). Die erwähnten Urteile dienten als Grundlage für die Bewertung. Die Expertin und der Experte waren laut Anwaltsprüfungskommission gehalten, die folgerichtigen Argumente des erst- und zweitinstanzlichen Urteils zu berücksichtigen (Vernehmlassung S. 3). Das Bewertungsschema legte zudem die je Themenbereich erreichbare Maximalpunktzahl fest: Prozessgeschichte: 1,5 Punkte; Sachverhalt und Beweiswürdigung: 4 Punkte; Rechtliches Art. 122 StGB: 4 Punkte; Rechtliches Art. 139 StGB etc.: 5 Punkte; Sanktionen inkl. Massnahmen: 7 Punkte; Widerruf: 2 Punkte; Kostenfolgen und Verfügungen: 1,5 Punkte; Dispositiv: 2 Punkte; Sprache und Darstellung: 2 Punkte (vgl. Bewertungsschemata, act. 6A, Reg. 1, 1.1.3 und 1.1.4). Wie die Punkte innerhalb des Themenbereichs zu vergeben waren, wurde nicht näher bestimmt, lag also im Ermessen der Expertin und des Experten. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, der Bewertungsvorgang sei intransparent und rechtsungleich. Ebenso wenig trifft zu, dass der Experte und die Expertin in der Verteilung der Punkte «völlig frei» gewesen sind (Beschwerde S. 9). Der Beschwerdeführer verkennt, dass weder die Transparenz des Bewertungsvorgangs noch das Gebot rechtsgleicher Behandlung eine Lösungsskizze verlangen, die im Einzelnen festhält, welche (Teil-)Antworten mit wie vielen Punkten zu bewerten sind. Vielmehr erscheint das vorliegende Bewertungsschema, das für jeden der zehn Themenbereiche ein Punktemaximum vorgibt, hinreichend detailliert, um eine rechtsgleiche Anwendung von Beurteilungskriterien zu gewährleisten (E. 3.2.1 hiervor; vgl. auch BVGer B- 5547/2013 vom 24.4.2014, E. 4.2), zumal die vorgegebenen Punkte nicht frei, sondern nach Massgabe der gemäss Strafurteil geforderten Lösung zu vergeben waren. Auf diese Weise wird dem Gebot nach einem transparen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2016, Nr. 100.2015.178U, ten und die Rechtsgleichheit wahrenden Bewertungsvorgang Genüge getan. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Prüfungsbewertung sei mangels einer Lösungsskizze nicht nachvollziehbar (Beschwerde S. 7), übersieht er, dass sich die Begründung nicht allein aus den Prüfungsunterlagen – hier dem Bewertungsraster – zu erschliessen hat. Es genügt, wenn die Nachvollziehbarkeit der Leistungsbewertung nachträglich, allenfalls erst im Rechtsmittelverfahren durch das Einholen von Stellungnahmen der Expertinnen bzw. Experten, hergestellt wird (vgl. BVR 2012 S. 326 E. 4.1 und E. 4.2.2; jüngst auch VGE 2014/94 vom 30.3.2015, E. 5.2). – Der Beschwerdeführer kontaktierte zunächst den Experten 1 und in der Folge auch die Expertin 2 per E-Mail und ersuchte um Beantwortung verschiedener Fragen. Beide nahmen zu den Fragen ausführlich, sachlich und in verständlicher Art und Weise schriftlich Stellung, wofür der Beschwerdeführer denn auch dankte. Auf Rückfragen verzichtete er, ebenfalls zu Ausführungen zu jener Frage, welche die Expertin, wie sie mitteilte, nicht verstanden hatte (vgl. die beiden E-Mail- Wechsel, Beschwerdebeilage [BB] 12 und 13). Nach dem Gesagten lässt sich aufgrund der schriftlichen Erläuterungen des Experten und der Expertin, deren Bewertungsraster sowie der aktenkundigen Urteile entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die «Punktverteilung» zureichend nachvollziehen. Überdies hätte dem Beschwerdeführer, wie die Anwaltsprüfungskommission zu Recht erwähnt, eine mündliche Besprechung offen gestanden (Art. 18a APV); von dieser Gelegenheit hat er indes keinen Gebrauch gemacht. In einem solchen Gespräch hätten entgegen dem Beschwerdeführer (Replik S. 4) durchaus Fragen zur Punkteverteilung thematisiert werden können. Verzichtet der Beschwerdeführer auf ein Begründungselement, kann er sich nachträglich nicht auf eine mangelnde Begründung berufen (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 4.1). 3.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Experte 1 und die Expertin 2 hätten seine Prüfungsleistung in mehreren Teilbereichen (insb. «Strafzumessung bzw. Sanktion inkl. Massnahme» und «Widerruf») rechtsungleich bewertet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2016, Nr. 100.2015.178U, 3.4.1 Nach Art. 14 Abs. 2 APV erfolgt die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit durch je zwei Expertinnen oder Experten. Dass es dabei zu unterschiedlichen Beurteilungen kommen kann, ist im Bewertungsverfahren angelegt. Zum einen ist den Expertinnen und Experten ein Bewertungsspielraum zuzubilligen. Zum anderen kann eine juristische Prüfung wie erwähnt nicht nach einer naturwissenschaftlichen Methode mit exaktem Ergebnis bewertet werden. Kommt es zwischen den Prüfungsverantwortlichen zu Divergenzen in der Bewertung einzelner Leistungen, kann daher nicht ohne weiteres geschlossen werden, es liege eine rechtsfehlerhafte Prüfungsbewertung vor (vgl. vorne E. 3.2.1). Das Zusammenwirken mehrerer Expertinnen oder Experten soll Bewertungsmängeln vorbeugen oder solche kompensieren (sog. Objektivierung der Prüfungsbewertung; vgl. dazu Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, N. 547; BVR 2011 S. 324 E. 4.3.1; ERZ 15.12.1998, in BVR 1999 S. 349 E. 3a). Jede Expertin bzw. jeder Experte hat allerdings die schriftliche Prüfungsarbeit vollständig zur Kenntnis zu nehmen und muss die Leistungen jedenfalls insoweit selbst, unmittelbar und vollständig beurteilen, wie sie bzw. er zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung berufen ist (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 558; ferner BVR 2011 S. 324 E. 4.3). Das Zweiprüferprinzip nach Art. 14 Abs. 2 APV schliesst aber nicht aus, dass sich die Expertinnen oder Experten im Anschluss an ihre eigenverantwortliche Beurteilung zwecks Konsolidierung des Bewertungsergebnisses im Hinblick auf den gemeinsamen Notenvorschlag (vgl. Art. 17 Abs. 2 APV) austauschen und gegebenenfalls auch prüfen, ob eine Anhebung der Note in Betracht fällt oder nicht (vgl. BVR 2016 S. 97 E. 5.4, 2012 S. 165, nicht publ. E. 5.3.2 [bestätigt durch BGer 2D_25/2011 vom 21.11.2011, E. 2.5]). 3.4.2 Gemäss den Bewertungsschemata beträgt die Differenz in der Bewertung der Ausführungen des Beschwerdeführers zum Themenbereich «Sanktionen inkl. Massnahme» 2 Punkte (3 Punkte bzw. 1 Punkt; Punktemaximum 7), in der Bewertung der Ausführungen zum «Widerruf» 0,5 Punkte (0,5 bzw. 0 Punkte; Punktemaximum 2 [act. 6A, Reg. 1, 1.1.3 und 1.1.4]). Solche Differenzen sind bei der Korrektur durch zwei verantwortliche Personen nicht ungewöhnlich, weshalb nicht geschlossen werden kann, die Beurteilung verletze das Rechtsgleichheitsgebot. Angesichts der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2016, Nr. 100.2015.178U, zusätzlichen sachbezogenen und plausiblen Begründungen, welche sowohl der Experte 1 als auch die Expertin 2 auf Ersuchen des Beschwerdeführers hin geliefert haben (vgl. vorne E. 3.3), deutet nichts darauf hin, dass sie die Leistungen des Beschwerdeführers nicht eigenverantwortlich beurteilt haben. Dies gilt auch für den Fall, dass die Zweitkorrektorin die Prüfungsarbeit in Kenntnis des Punkteergebnisses des Experten 1 beurteilt hätte. Art. 14 Abs. 2 APV verlangt wie gesagt nicht zwei «isolierte» Bewertungen, aufgrund deren Ergebnisse das Gesamtergebnis in einer mathematischen Operation zu ermitteln ist; in der APV ist es vielmehr angelegt, dass die Prüfungsverantwortlichen ihre jeweiligen Ergebnisse konsolidieren (vorne E. 3.4.1; anders der in BVR 2011 S. 324 beurteilte Fall, vgl. hinten E. 4.3). Die Bewertungsunterschiede in den besagten Themenbereichen wirken sich denn auch nicht derart gravierend aus, wie der Beschwerdeführer glauben machen will (vgl. Beschwerde S. 8). Die Gesamtbeurteilungen der Prüfungsverantwortlichen weichen nur gerade mit 1 Punkt voneinander ab (Experte 1: 20, Expertin 2: 21). Weshalb die beiden Gesamtbeurteilungen auf «Zufall» beruhen sollten (vgl. Beschwerde S. 7, 9), ist nicht erkennbar. Eine rechtsungleiche Bewertung ist damit weder ersichtlich noch dargetan. Ausser Betracht fällt nach Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 APV allemal, für die Ermittlung der Gesamtpunktzahl auf die jeweils höhere Punktzahl abzustellen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer diesfalls eine genügende Note in der Strafrechtsklausur erzielen würde. Er würde sich dabei gerade jenen Umstand (abweichende Expertenbeurteilung) zu Nutzen machen, den er an anderer Stelle als stossend und nicht hinnehmbar kritisiert. Ein solches Vorgehen wäre zudem rechtsungleich, da der Beschwerdeführer dadurch bei der Bewertung bevorteilt würde (vgl. auch BVR 2012 S. 165 E. 5.1.1 betreffend gleiche Prüfungsbedingungen). Insgesamt gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Zweiprüferprinzip hier seinen Zweck, Objektivierung der Prüfungsbewertung, nicht erfüllt hätte. 3.5 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Bewertung seiner Ausführungen zum Widerruf. Er habe immerhin den richtigen Artikel erwähnt und sei zum begründeten Schluss gekommen, dass dem Beschuldigten keine schlechte Prognose zu stellen sei, weshalb vom Widerruf abgesehen werden könne. Die Expertin und der Experte hätten hingegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2016, Nr. 100.2015.178U, fälschlicherweise nur auf die sich aus dem Gutachten ergebende Rückfallgefahr aufgrund der Alkoholabhängigkeit abgestellt. Seine Darlegungen hätten deshalb mit 1,5 Punkten bewertet werden müssen (vgl. Beschwerde S. 7 f., Replik S. 4). – Die Prüfungsverantwortlichen haben übereinstimmend beanstandet, der Beschwerdeführer habe es u.a. unterlassen, die einzelnen Voraussetzungen des Widerrufs abzuhandeln (vgl. BB 12 und 13). Unzutreffend ist somit, sie hätten nur auf die sich aus dem Gutachten ergebende Rückfallgefahr abgestellt. Die verlangten Ausführungen zu den Widerrufsvoraussetzungen gehören zum Grundwissen in einer Strafrechtsprüfung. Die Leistungsbewertung ist insgesamt nachvollziehbar und sachlich vertretbar begründet. Dass die Beurteilungen des Experten 1 und der Expertin 2 rechtsfehlerhaft wären, ist damit nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Ob angemessener gewesen wäre, wenn die Expertin 0,5 statt 0 Punkte vergeben hätte, ist einerseits nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung (vorne E. 1.2, E. 3.4.2) und vermöchte andererseits im Ergebnis nichts zu ändern. 3.6 Nach dem Gesagten ist die Transparenz und Rechtsgleichheit des Prüfungsvorgangs gewahrt (vgl. vorne E. 3.2). Zudem ist die Bewertung der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers insgesamt nachvollziehbar und auch in den beanstandeten Themenbereichen mit dem Gebot der Rechtsgleichheit vereinbar; Ermessensrechtsfehler sind nicht erkennbar (vgl. vorne E. 3.3-3.5). Die Rügen betreffend die Note 4,0 in der schriftlichen Strafrechtsprüfung sind somit unbegründet. 4. 4.1 Hinsichtlich der Steuerrechtsklausur rügt der Beschwerdeführer ebenfalls eine Verletzung von Art. 14 Abs. 2 APV. Dessen Zweck werde vereitelt, wenn der eine Experte die (Teil-)Antworten mit Viertelpunkten, der andere mit halben oder ganzen Punkten bewerte, weil Ergebnisse resultierten, welche nicht miteinander vergleichbar seien. Der Lösungsraster sehe die Vergabe von Viertelpunkten denn auch nicht vor (Beschwerde S. 9 ff., Replik S. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2016, Nr. 100.2015.178U, 4.1.1 Das Zweiprüferprinzip nach Art. 14 Abs. 2 APV bezweckt die Objektivierung der Prüfungsbewertung und setzt voraus, dass die zwei Expertinnen oder Experten die Leistungen der Kandidatin bzw. des Kandidaten eigenverantwortlich beurteilen, wobei ihnen ein fachliches Bewertungsermessen zusteht (vgl. vorne E. 3.4.1). Das Ermessen ist insoweit eingeschränkt, als ein verbindlicher Bewertungsraster (mit Lösungsskizze) die Punkteverteilung je Teilantwort vorgibt. Ein solcher Raster muss rechtsgleich auf alle Kandidatinnen und Kandidaten angewendet werden (vgl. vorne E. 3.2.1). Er gibt diesen ferner Anspruch darauf, dass sie diejenigen Punkte erhalten, die ihnen gemäss Bewertungsschema für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. BGer 2P.252/2003 vom 3.11.2003, E. 9.3; ferner BVGE 2008/14 E. 4.3.2; BVGer B-241/2013 vom 22.4.2013, E. 4.2.3). 4.1.2 Als Grundlage für die Bewertung diente den zuständigen Experten ein Bewertungsschema mit detaillierter Lösungsskizze (vgl. act. 6A, Reg. 1, 1.2.3). Dieses Schema gibt zum einen vor, für welche Teilbereiche wie viele Punkte maximal erzielt werden können (Teilbereiche: Rubrum, Formelles, Materielles [in Themen gegliedert], Kostenverlegung, unentgeltliche Rechtspflege, Dispositiv). Zum anderen legt es innerhalb der Teilbereiche fest, welche (Teil-)Antworten erwartet und mit wie vielen Punkten sie maximal zu bewerten sind. Für die erwarteten (Teil-)Antworten sieht das Schema Maxima in Form ganzer Punkte vor (vgl. «Grundsatz», «GG» oder «Grundsatz + GG», «Begründung», «Fazit» usw.). Die Experten haben dem Beschwerdeführer für seine Prüfungsleistung bei teilweiser unterschiedlicher Bewertung in (Teil-)Antworten übereinstimmend 31,5 Punkte vergeben, was der Note 3,5 entspricht. Unbestritten und aktenkundig ist, dass der Experte 1 seine Bewertungen (auch) in Viertelpunkten ausgedrückt hat, der Experte 2 dagegen ausschliesslich in halben und ganzen Punkten. 4.1.3 In welchen Bruchteilen bei bloss teilweise richtigen Antworten zu bewerten ist, legt das Bewertungsschema nicht verbindlich fest. Ihm ist auch nicht zu entnehmen, dass die Bewertung mittels Viertelpunkten nicht gestattet wäre. Vielmehr belässt das Bewertungsschema einen Beurteilungsspielraum, der es dem einzelnen Experten erlaubt, auch Teilpunkte zu vergeben. Die durch Art. 14 Abs. 2 APV angestrebte Objektivierung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2016, Nr. 100.2015.178U, Prüfungsbewertung (vgl. vorne E. 3.4.1) geht nicht verloren, wenn Expertinnen und Experten ihre individuellen Bewertungen in unterschiedlichen Bruchteilen ausdrücken, da der «Bepunktung» von vornherein eine wissenschaftliche Exaktheit abgeht. Abgesehen davon ist die Punktvergabe nur ein Hilfsmittel zur Bewertung der Antworten; das Ziel, den Leistungsstand der Kandidatin oder des Kandidaten mit einer Bewertung der gesamten Prüfungsleistung zu erfassen, wird mit der unterschiedlichen Teilpunktvergabe nicht in Frage gestellt (vgl. auch Heselhaus/Seiberth, Darf «Dummheit» bestraft werden? Zur juristischen Kontrolle von Bewertungen, in Ackermann/Bommer [Hrsg.], Liber Amicorum für Dr. Martin Vonplon, 2009, S. 173 ff., 189 f.). Wesentlich ist, dass sich die beiden Experten für die Bewertung von Teilantworten an die erwarteten Antworten samt Maximalpunktzahl halten (vgl. vorne E. 4.1.1). Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten würden, dass diese Vorgabe nicht eingehalten worden ist, sind weder dargetan noch ersichtlich. Das Punktesystem ist so gesehen auch durchaus einheitlich angewendet worden. Im Umstand, dass der Experte 1 anders als der Experte 2 seine Bewertung von Teilantworten auch in Viertelpunkten ausgedrückt hat, kann demnach kein Rechtsfehler erblickt werden. Der Anwaltsprüfungskommission ist darin zuzustimmen, dass reine Mutmassung ist (Vernehmlassung S. 7), wenn der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass der Experte 2, hätte er Viertelpunkte verteilt, jeweils einen Viertelpunkt höher bewertet bzw. der Experte 1, hätte er nur halbe Punkte verteilt, jeweils «höchstwahrscheinlich» auf einen halben oder ganzen Punkt aufgerundet hätte. Entscheidend ist allein, dass sich die Experten, was nicht strittig ist, an den vorgegebenen Beurteilungsraster gehalten und gestützt auf ihre jeweiligen Beurteilungen der (Teil-)Antworten den für die Notengebung massgebenden Gesamtpunktwert ermittelt haben. Art. 14 Abs. 2 APV wurde demnach nicht verletzt. Gemäss dem Beschwerdeführer auf die jeweils bessere Beurteilung in den Einzelthemen abzustellen, wäre unsachlich und liefe auf eine rechtsungleiche Bevorzugung gegenüber den übrigen Prüfungskandidatinnen und -kandidaten hinaus (vgl. auch vorne E. 3.4.2). 4.2 Der Beschwerdeführer hält weiter dafür, dass seine Prüfungsleistung im Steuerrecht mit mindestens 34 Punkten (statt 31,5 Punkten) hätte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2016, Nr. 100.2015.178U, bewertet werden müssen (Note 4,0 statt 3,5). Er macht zu mehreren Bewertungspositionen Rechtsfehler geltend. 4.2.1 Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf den formellen Teil der Prüfung zunächst, für eine korrekte Antwort nicht die volle Punktzahl erhalten zu haben. Er bringt hinsichtlich der Bewertungsposition «Beschwer» vor, der Experte 2 habe übersehen, dass die «Frage [des schutzwürdigen Interesses] offenbar umstritten» sei. Ihm sei 1 Punkt anzurechnen (Beschwerde S. 14, Replik S. 8 f.). Erhalten hat er für seine Ausführungen 0,75 bzw. 0,5 Punkte (Maximalpunktzahl 1; vgl. act. 6A, Reg. 1, 1.2.3). – Indem der Beschwerdeführer geltend macht, auch seine Lösung sei korrekt bzw. vertretbar, ist noch nicht dargetan, dass die abweichende Beurteilung der Prüfungsverantwortlichen rechtsfehlerhaft ist (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 4.4.3 [bestätigt durch BGer 2D_11/2011 vom 2.11.2011]). Der Experte 2 hat den Punkteabzug damit begründet, dass die Frage, ob ein schutzwürdiges Interesse vorliegt, nicht hätte offengelassen werden dürfen. Er verwies sowohl auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts als auch des Bundesgerichts (vgl. E-Mail des Experten 2 vom 27.5.2015, BB 15). Inwiefern sich der Experte 2 von sachfremden oder sonstwie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, ist damit nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Wenn die Leistung des Beschwerdeführers bei einem Maximum von 1 Punkt mit 0,75 bzw. 0,5 Punkten bewertet wurde, ist eine rechtsfehlerhafte Bewertung nicht erkennbar. 4.2.2 Der Beschwerdeführer stellt weiter die im formellen Teil der Prüfung erwartete Annahme in Frage, wonach die Steuerrechtskommission eine Nachfrist ansetzte, nach welcher eine korrekt unterzeichnete sowie eine in deutscher Sprache abgefasste Beschwerde- resp. Rekursschrift eingereicht wurde. Zur Begründung bringt er vor, er habe aufgrund der Aufgabenstellung darauf vertraut, dass der Sachverhalt und die Prozessgeschichte komplett seien. Es sei treuwidrig und willkürlich, wenn unter diesen Umständen eine solche Sachverhaltsergänzung erwartet werde. Er habe die «Problematik [daher] über den verfahrensrechtlichen Grundsatz der Prozessökonomie» gelöst, was zu berücksichtigen sei (Beschwerde S. 12 f., Replik S. 6). Dem Beschwerdeführer wurden für seine Ausführungen 1,75 Punkte bzw. 1 Punkt vergeben; er verlangt die volle Punktzahl von 3 Punkten (act. 6A,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2016, Nr. 100.2015.178U, Reg. 1, 1.2.3). – Die Aufgabenstellung lautete wie folgt (act. 6A, Reg. 1, 1.2 S. 3): «Für den Sachverhalt und die Prozessgeschichte kann auf die Aufgabe verweisen werden. Es ist in jedem Fall zu sämtlichen Argumenten der Verfahrensbeteiligten materiell Stellung zu nehmen, unabhängig davon, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. […]». Die Anwaltsprüfungskommission hält dafür, aus den Hinweisen auf dem Aufgabenblatt könne nicht gefolgert werden, die formellen Aspekte der Beschwerde bzw. des Rekurses seien in Ordnung (Vernehmlassung S. 8). Der Beschwerdeführer habe übersehen, dass Formfehler nicht einfach mit prozessökonomischen Überlegungen ignoriert werden dürfen. Ohne die Annahme, es sei eine Nachfrist gewährt worden, sei ein Entscheid in der Sache (auch streng nach der Prozessgeschichte) schlicht noch nicht möglich. In seiner Sicht hätte der Beschwerdeführer den Entscheid der Kommission konsequenterweise vertagen und die Sache zur weiteren Instruktion an den Präsidenten zurückweisen sollen. – Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Hinweise auf dem Aufgabenblatt eine verfassungsrechtlich geschützte Vertrauensgrundlage zu begründen vermöchten (vgl. hierzu weiterführend BVR 2015 S. 15 E. 4.1 mit Hinweisen), blieb doch in der Aufgabenstellung die Frage, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann, ausdrücklich dahingestellt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die Prüfungsbehörde bei der Begründung der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen leiten lassen. Vor diesem Hintergrund ist eine rechtsfehlerhafte Bewertung nicht ersichtlich, wenn der Beschwerdeführer für seine Ausführungen 1,75 Punkte bzw. 1 Punkt bei einem Maximum von 3 Punkten erhalten hat. 4.2.3 Mit Blick auf den Teilbereich «Dispositiv» beanstandet der Beschwerdeführer, er habe die verlangte «zweiteilige Rechtsmittelbelehrung» insofern erkannt, als er die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen genannt habe. Dies hätte positiv in die Bewertung einfliessen und ihm hätten 0,5 Punkte zugesprochen werden müssen (Beschwerde S. 13 f., Replik S. 8). – Gemäss Bewertungsraster hat der Beschwerdeführer in der hier interessierenden Bewertungsposition 0,25 bzw. 0 Punkte erhalten (Maximalpunktzahl 1). Von den Kandidatinnen und Kandidaten wurde der Hinweis erwartet, dass einerseits zwei separate Rechtsmittelbelehrungen erforderlich sind und dass andererseits die Beschwerden in einer gemeinsa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2016, Nr. 100.2015.178U, men Rechtsschrift eingereicht werden können (act. 6A, Reg. 1, 1.2.3). Der Beschwerdeführer hat sich darauf beschränkt, die gesetzlichen Grundlagen zu nennen, was nach dem Bewertungsschema nicht verlangt war. Für das Nennen der gesetzlichen Grundlage sieht das Schema keine Punktvergabe vor (Vernehmlassung S. 9). Es lag damit im Ermessen des Expertenteams, ob sie dafür Zusatzpunkte vergeben oder nicht (vgl. vorne E. 3.2.1). Ein Anspruch auf Zusatzpunkte (für im Bewertungsschema nicht vorgesehene Antworten) besteht von vornherein nicht. Eine rechtsfehlerhafte Bewertung liegt somit nicht vor. 4.2.4 Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, im Umstand, dass unter den Hilfsmitteln zwar das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG; SR 642.14) aufgeführt war, die Berücksichtigung dieses Erlasses in der Prüfungsarbeit aber nicht in die Bewertung eingeflossen sei, verletze den Vertrauensgrundsatz und sei willkürlich (vgl. Beschwerde S. 15, Replik S. 9 f.). – Die Anwaltsprüfungskommission legt schlüssig dar, dass es auch Teil der Prüfungsaufgabe sein kann, die anwendbaren Hilfsmittel zu bestimmen. Das StHG direkt anzuwenden, sei nicht erforderlich gewesen, weshalb für das Nennen dieses Erlasstextes keine Punkte vergeben worden seien (Vernehmlassung S. 10). Der Beschwerdeführer anerkennt, dass es Teil der Aufgabe sein könne, das richtige Hilfsmittel zu bestimmen. Allerdings müsste in der Aufgabenstellung vermerkt werden, wenn es für das Nennen eines Hilfsmittels, das grundsätzlich Anwendung fände, keine Punkte gebe (Replik S. 10). Er übersieht erneut, dass den Expertinnen und Experten bei der Frage, ob für Antworten, die im Bewertungsschema nicht enthalten sind, (Zusatz-)Punkte zu vergeben sind, ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. E. 4.2.3 hiervor). Ihre Überlegungen zur Handhabung dieses Spielraums sind sachlich, weshalb es weder treuwidrig noch willkürlich ist, wenn für die Nennung der StHG-Bestimmungen keine Punkte vergeben worden sind. Wiederum ist nicht ersichtlich, worin die Vertrauensgrundlage zu erblicken wäre. Im Übrigen musste auch unter Rechtsgleichheits-Aspekten im Aufgabenblatt nicht darauf hingewiesen werden, dass hierfür keine Punkte vergeben werden, galt dies doch für alle Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2016, Nr. 100.2015.178U, 4.3 Überzeugend legt die Anwaltsprüfungskommission schliesslich dar, weshalb der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass der Experte 2 auf das E-Mail vom 28. Mai 2015 nicht mehr reagierte, nicht auf dessen Zustimmung geschlossen werden kann (vgl. Vernehmlassung S. 10). Dem ist nichts hinzuzufügen, zumal der Beschwerdeführer dagegen selbst nichts Substanzielles mehr einwendet (vgl. Replik S. 10 und Schlussbemerkungen S. 4). 4.4 Somit ergibt sich, dass weder Art. 14 Abs. 2 APV verletzt (vorne E. 4.1) noch die Leistung rechtsfehlerhaft bewertet wurde (vorne E. 4.2). Im Rahmen der Rechtskontrolle gibt die Bewertung der Steuerrechtsklausur mit der Note 3,5 damit zu keinen Beanstandungen Anlass. 5. 5.1 Zur Prüfung im nationalen und internationalen Privatrecht bringt der Beschwerdeführer vor, seine Leistung hätte mit der Note 4,0 bewertet werden müssen. Die zuständigen Experten haben diese Prüfungsleistung mit 32 bzw. 32,5 Punkten bewertet, was der Note 3,5 entspricht. Die Note 4,0 wurde ab 33 Punkten vergeben (act. 6A, Reg. 1, 1.3.3 und 1.3.4). Im Streit liegt die Punktevergabe in einzelnen Bewertungspositionen der Privatrechtsklausur. 5.1.1 Der Beschwerdeführer hält hinsichtlich des materiellen Teils der Prüfung («Materielles», Punkt 1; Maximalpunktzahl 1) zunächst dafür, er habe, wie im Lösungs- und Bewertungsschema verlangt, für den Sachverhalt auf das Aufgabenblatt verwiesen. Damit habe er «implizit» zum Ausdruck gebracht, dass der Sachverhalt unbestritten sei und sich nur Rechtfragen stellten. Die Bewertung mit 0 Punkten sei willkürlich und verletze den Vertrauensgrundsatz (Beschwerde S. 15 f., Replik S. 10 f.). – Gemäss dem Lösungs- und Bewertungsschema wird die Erkenntnis, dass der Sachverhalt unbestritten ist und sich daher nur Rechtsfragen stellen, mit 1 Punkt honoriert (vgl. act. 6A, Reg. 1, 1.3.4). Der Beschwerdeführer hat das Verlangte, wie die Anwaltsprüfungskommission schlüssig darlegt, nicht in einer Weise ausgedrückt, die zeigt, dass er den interessierenden juristischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2016, Nr. 100.2015.178U, Aspekt erfasst hat (vgl. Vernehmlassung S. 11). Sein Vorwurf, er habe für eine richtige Antwort den vorgesehenen Punkt nicht erhalten, ist daher unbegründet. Aus dem Umstand, dass in anderen Prüfungsfällen für eine entsprechende Feststellung kein Punkt erzielt werden konnte, kann der Beschwerdeführer von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten, liegt es doch im Ermessen der Expertinnen und Experten, ein auf den jeweiligen Prüfungsfall abgestimmtes Lösungs- und Bewertungsschema mit eigenen Schwerpunkten festzulegen. Eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes ist insoweit weder dargetan noch ersichtlich. Nicht erkennbar ist weiter, weshalb hierin eine Ungleichbehandlung begründet sein soll; das Bewertungsschema galt für alle Kandidatinnen und Kandidaten gleichermassen. 5.1.2 Hinsichtlich des materiellen Teils der Prüfung («Materielles», Punkt 6 «Forderung/Guthaben des Verkäufers abgetreten») kritisiert der Beschwerdeführer weiter, seine unbestrittenermassen korrekte Schlussfolgerung sei nicht honoriert worden. Ihm hätten mindestens 0,5 Punkte vergeben werden müssen (Beschwerde S. 17, Replik S. 11, Schlussbemerkungen S. 5). Gemäss Lösungs- und Bewertungsschema hat der Beschwerdeführer für seine Ausführungen zum «Fazit» von beiden Prüfungsverantwortlichen keinen Punkt erhalten (Maximalpunktzahl 2; act. 6A, Reg. 1, 1.3.4). Die Anwaltsprüfungskommission legt dar, dass der Beschwerdeführer zwar das korrekte Fazit (im Zusammenhang mit den Voraussetzungen des Arrests) erwähnt habe. Er habe aber übersehen, dass sich die Frage gestellt habe, ob das Guthaben mit der Standardformulierung im Kaufvertrag an einen anderen der Akteure abgetreten worden sei. Für ein zwar korrektes Fazit, das auf anderen Überlegungen beruhe, gebe es keine Punkte (Vernehmlassung S. 11, Duplik S. 2). – Es ist sachlich vertretbar, dass für ein zwar richtiges Ergebnis, das aber auf falschen Überlegungen beruht, keine Punkte vergeben werden, soll in der Anwaltsprüfung doch ermittelt werden, ob die Kandidatinnen und Kandidaten den Anforderungen des Berufsalltags einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts gewachsen sind (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 4.3.2; s. auch Bemerkungen Benjamin Schindler in BVR 2016 S. 102 ff.). Eine rechtsfehlerhafte Bewertung liegt somit insoweit nicht vor.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2016, Nr. 100.2015.178U, 5.1.3 Der Beschwerdeführer bringt ferner zum materiellen Teil der Prüfung («Materielles», Punkt 7 «Zahlung durch die Notarin als unerlaubte Handlung») vor, er habe, wie im Lösungs- und Bewertungsschema verlangt, die Voraussetzungen von Art. 41 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) genannt, was der Experte 1 nicht honoriert habe. Dieser hätte ihm für seine Ausführungen – wie es der Experte 2 getan hat – 1 Punkt anrechnen müssen (Beschwerde S. 17, Replik S. 11). Der Beschwerdeführer beanstandet demnach, für eine richtige Antwort nicht die im Raster vorgesehenen Punkte erhalten zu haben. – Gemäss dem Lösungsund Bewertungsraster wurde von den Kandidatinnen und Kandidaten erwartet, dass sie zunächst auf die gesetzliche Grundlage der Haftung aus unerlaubter Handlung mitsamt den Voraussetzungen eingehen. Anschliessend waren die einzelnen Voraussetzungen (Widerrechtlichkeit, Verschulden, Schaden, Kausalität) zu prüfen und ein Fazit zu ziehen (vgl. act. 6A, Reg. 1, 1.3.4). Der Beschwerdeführer legte dazu in seiner Prüfungsarbeit Folgendes dar (act. 6A, Reg. 1, 1.3.2, S. 12): «5. Unerlaubte Handlung Wie bereits erwähnt war die Handlung von B rechtswidrig. Damit eine unerlaubte Handlung vorliegt – nach Art. 41 Abs. 1 OR – muss weiter ein Schaden, Kausalität und ein Verschulden [Fahrlässigkeit oder Vorsatz] vorliegen. Durch die Zahlung des Betrags von CHF 20ʹ000.-- ist der K ein Schaden entstanden, da diese Zahlung, anders als bei der Pfändung nach Art. 96 Abs. 2 SchKG, wonach Vermögensverfügungen grundsätzlich nichtig sind, Gültigkeit erlangt. Die Kausalität ist zudem zweifellos gegeben, da ohne die Handlung durch B bzw. ihren Chef ein Schaden ausgeblieben wäre. Das Verschulden ist schliesslich auch ohne Zweifel erfüllt. Da die B von der Verarrestierung gewusst hat und zudem als Notarin arbeitet, hat sie mehr als bloss leicht fahrlässig gehandelt. Somit kann von einer Schadenreduktion keine Rede sein. Damit ist B der K zum Ersatz von CHF 20ʹ000.-- verpflichtet.» Die Antwort wurde wie folgt bewertet: Teilposition «Grundlage» 0 Punkte bzw. 1 Punkt (Maximalpunktzahl 2), Teilposition «Widerrechtlichkeit» 1 Punkt bzw. 0,5 Punkte (Maximalpunktzahl 1), Teilposition «Verschulden» je 0,5 Punkte (Maximalpunktzahl 1), Teilpositionen «Schaden», «Kausalität» und «Fazit» je 1 Punkt (Maximalpunktzahl je 1). Die Anwaltsprüfungskommission führt dazu aus, der Experte 1 habe «die sehr knappen Ausführungen» des Beschwerdeführers zur Frage der Haftung aus unerlaubter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2016, Nr. 100.2015.178U, Handlung mit insgesamt 4,5 von 7 möglichen Punkten bewertet. Es könne nicht gefolgert werden, der Experte 1 habe den einleitenden Satz zu Art. 41 OR nicht bewertet. Vielmehr habe er eine «Gesamtbewertung» vorgenommen und hätte dies – wie z.B. beim Themenbereich «Abtretung» – mittels einer Klammer zum Ausdruck bringen können (Vernehmlassung S. 11). – Die Prüfungsverantwortlichen haben das Lösungs- und Bewertungsschema auf alle Kandidatinnen und Kandidaten rechtsgleich anzuwenden. Ihr Bewertungsermessen wird daher insoweit eingeschränkt, als das Lösungs- und Bewertungsschema detailliert vorgibt, für welche (Teil-)Antwort wie viele Punkte zu vergeben sind (vgl. vorne E. 4.1.1). Zwar hat der Experte 1 bei der Teilposition «Grundlage» keinen Punkt vergeben; eine «Gesamtbewertung» des Themenbereichs «Zahlung durch die Notarin als unerlaubte Handlung» hat er aber zumindest gemäss seinen Notizen im Korrekturraster ebenfalls nicht vorgenommen, sondern (grundsätzlich) jede Teilposition bewertet. Der Beschwerdeführer kann daraus für die streitbetroffene Teilposition «Grundlage» keinen Anspruch auf einen weiteren Punkt ableiten: Er hat die Grundlage nicht wie verlangt vorab, sondern zusammen mit der ersten Voraussetzung genannt. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht geradezu als unhaltbar, wenn der Experte 1 die Ausführungen zu Art. 41 OR ff. unter der Teilposition «Widerrechtlichkeit» mitbewertet hat. Hiervon ist auszugehen, weil der Beschwerdeführer unter dieser Teilposition 1 Punkt erhalten hat, ohne auf die gemäss Raster erwarteten Elemente einzugehen («Widerrechtlichkeit [StGB 169] gegeben? hat Zahlung den Arrestbeschlag verletzt? Diskussion; ev. auch Diskussion, da Kanzleichef die Überweisung eigenmächtig getätigt hat»). Unter diesen Umständen ist eine rechtsfehlerhafte Bewertung der Teilpositionen «Grundlage» und «Widerrechtlichkeit» nicht erkennbar. Auch kann aus der Art und Weise der Bewertung dieser Positionen durch den Experten 1 nicht gefolgert werden, er oder das Expertenteam hätten sich nicht an das Lösungsund Bewertungsschema gehalten (vgl. dazu auch E. 5.1.4 hiernach). 5.1.4 Unbehelflich ist weiter der Einwand, das Expertenteam habe die Note 3,5 im Rahmen einer (vom Beurteilungsraster losgelösten) «Gesamtbetrachtung» festgesetzt (Beschwerde S. 17): Zum einen haben die beiden Experten die Punkte gemäss dem detaillierten Lösungs- und Bewertungsschema vergeben. Zum anderen ist mit Art. 14 Abs. 2 APV wie dargelegt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2016, Nr. 100.2015.178U, vereinbar, wenn sie sich im Anschluss an ihre eigenverantwortliche Beurteilung zwecks Konsolidierung des Bewertungsergebnisses aufgrund der Gesamtpunktzahlen ausgetauscht und ihren Notenvorschlag in einer Gesamtsicht festgelegt haben (vgl. vorne E. 3.4.1). 5.2 Gemäss dem Beschwerdeführer auf die jeweils bessere Beurteilung in den Einzelthemen abzustellen (Beschwerde S. 18), wäre auch in diesem Zusammenhang unsachlich und fällt von vornherein ausser Betracht (vgl. vorne E. 3.4.2 und 4.1.3). Dass er im ersten Prüfungsversuch vom November 2014 in der schriftlichen Prüfung nationales und internationales Privatrecht die Note 4,5 erzielt hat (vgl. Notenblatt vom 25.11.2014; BB 1), ist hier ohne Belang, ist doch gemäss Art. 20 Abs. 1 APV bei Nichtbestehen des schriftlichen Teils dieser als Ganzes zu wiederholen. 5.3 Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit im nationalen und internationalen Privatrecht mit der Note 3,5 ist damit rechtens. 6. Zusammenfassend steht fest, dass sowohl im Zusammenhang mit dem Bewertungsvorgang als auch der Bewertung der drei schriftlichen Prüfungen keine Rechtsfehler vorliegen. Die angefochtene Verfügung hält der Rechtskontrolle stand. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde (in Bezug auf den Haupt-, Eventual- und Subeventualantrag) abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Entschädigungspflichtige Parteikosten sind keine angefallen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2016, Nr. 100.2015.178U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Anwaltsprüfungskommission Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.