Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 10. Juni 2016 abgewiesen (BGer 1C_11/2016). 100.2015.157U STE/BAE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Dezember 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Barben A.________ Beschwerdeführer gegen B.________ SA (vormals: … SA) handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt … und Rechtsanwältin … Beschwerdegegnerin und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Walterswil handelnd durch den Gemeinderat, Dorf, 4942 Walterswil betreffend Baubewilligung für Mobilfunkanlage; Austausch der Sendeanlage (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 22. April 2015; RA Nr. 110/2015/2)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2015, Nr. 100.2015.157U, Sachverhalt: A. Die damalige … SA (heute: B.________ SA) reichte am 31. Juli 2014 bei der Einwohnergemeinde (EG) Walterswil ein Baugesuch ein für den Austausch der bestehenden Sendeanlage auf der Parzelle Walterswil Gbbl. Nr. 1.___, die sich in der Landwirtschaftszone befindet. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderen A.________ Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 12. Dezember 2014 erteilte das Regierungsstatthalteramt (RSA) Oberaargau die beantragte Bewilligung und wies die Einsprache ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 8. Januar 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 22. April 2015 ab. C. Dagegen hat A.________ am 20. Mai 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, die Baubewilligung sei zu verweigern, eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die BVE zurückzuweisen. Zudem beanstandet er die Höhe der ihm auferlegten Parteikosten der B.________ SA. Gleichentags hat er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, das der Abteilungspräsident mit Verfügung vom 29. Mai 2015 gutgeheissen hat. Die B.________ SA beantragt mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2015, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die BVE beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2015 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die EG Walterswil hat sich nicht vernehmen lassen. A.________ hat am 10. August 2015 eine weitere Stellungnahme einge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2015, Nr. 100.2015.157U, reicht. Darin beantragt er zusätzlich, die bestehende Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. 1.___ sei «auf den Stand der Baubewilligung aus dem Jahr 2001 zurückzubauen», allerdings «mit Ausnahme der Polycom-Anlage». Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat als unterlegener Einsprecher und Nachbar ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist hingegen auf den Zusatzantrag betreffend Rückbau der Anlage auf den Stand von 2001. Dieser ist zum einen verspätet, da Antrag und Begründung innerhalb der Rechtsmittelfrist vorliegen müssen (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Zum anderen liegt er ausserhalb des Streitgegenstands (vgl. dazu etwa BVR 2011 S. 391 E. 2.1). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich die Rechtmässigkeit des vorgesehenen Austauschs der Sendeanlage gemäss Baugesuch vom 31. Juli 2014. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2015, Nr. 100.2015.157U, 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin betreibt auf der Parzelle Nr. 1.___ eine Mobilfunkanlage, die nach den Angaben im Baugesuch im Jahr 2001 bewilligt und im Jahr 2004 umgebaut und mit UMTS-Funkdiensten erweitert wurde (act. 4B pag. 24). Auf dem Sendemast befinden sich zusätzlich Antennenanlagen der C.________ AG, der D.________ AG sowie der E.________ (Standortdatenblatt, act. 4B pag. 58 ff.). Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, ihre zwei bestehenden Antennenpanels durch zwei neue Panels mit den gleichen Senderichtungen zu ersetzen. Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der BVE soll durch die neuen Antennenpanels die Sendeleistung von 4'320 W auf 14'400 W erhöht und sollen zusätzlich zu den bisherigen Funkdiensten GSM und UMTS auch LTE-Funkdienste angeboten werden. Das Erscheinungsbild der Anlage bleibt unverändert (angefochtener Entscheid, E. 2c). 2.2 Der angefochtene Entscheid der BVE vom 22. April 2015 ist an die Stelle der Verfügung des RSA vom 12. Dezember 2014 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; BVR 2010 S. 411 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Auf die Kritik des Beschwerdeführers an den Erwägungen des RSA ist daher nicht weiter einzugehen. 3. 3.1 Zu Recht nicht bestritten ist, dass es sich beim Vorhaben um eine wesentliche Änderung der Anlage handelt, die einer neuen Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) bedarf (BGE 133 II 409 E. 3). Zu prüfen ist, ob die BVE die Erteilung dieser Bewilligung zu Recht bestätigt hat. 3.2 Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG setzt voraus, dass der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (Bst. a) und dass dem Bauvorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2015, Nr. 100.2015.157U, sein (BGE 124 II 252 E. 4). Die Standortgebundenheit ist nach ständiger Praxis zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist (sog. positive Standortgebundenheit) oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen, namentlich wegen starker Immissionen, in einer Bauzone ausgeschlossen ist (sog. negative Standortgebundenheit). Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen. Angesichts der vom RPG bezweckten Trennung zwischen Bau- und Nichtbaugebiet stellt die Praxis an die Voraussetzungen der Standortgebundenheit generell strenge Anforderungen (BGE 141 II 245 E. 7.6.1, 136 II 214 E. 2.1; BVR 2007 S. 351 E. 4.1; VGE 23252 vom 24.7.2008, E. 3.2.1; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 24 N. 8 ff.). 3.3 Mobilfunkantennen können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise (absolut) auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sein, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise beseitigt werden kann bzw. es bei einem Standort innerhalb der Bauzonen zu einer nicht vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes verwendeten Frequenzen kommen würde. Nicht ausreichend sind dagegen wirtschaftliche Vorteile des gewählten Standorts oder zivilrechtliche Gründe für die Standortwahl (BGE 133 II 409 E. 4.2, 321 E. 4.3.3; BGer 1C_478/2008 vom 28.8.2009, in URP 2009 S. 910 E. 4.1). Unter besonderen qualifizierten Umständen kann sich im Weiteren ein Standort ausserhalb der Bauzonen im Vergleich zu einem Standort innerhalb der Bauzonen aufgrund einer Gesamtsicht unter Beachtung aller massgebenden Interessen als derart vorteilhaft erweisen, dass er ausnahmsweise als (relativ) standortgebunden im Sinn von Art. 24 Bst. a RPG anerkannt werden kann. Im Unterschied zu anderen Bauten und Anlagen (wie Strassen, Parkplätzen, Deponien, Sportanlagen usw.) können Mobilfunkantennen ausserhalb der Bauzonen angebracht werden, ohne dafür zwingend neues unüberbautes Nichtbauzonenland in Anspruch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2015, Nr. 100.2015.157U, zu nehmen. Dies ist der Fall, soweit sie auf bestehende Bauten und Anlagen montiert werden. Eine entsprechende auf die speziellen Verhältnisse der Mobilfunktechnik zugeschnittene Bejahung der Standortgebundenheit ist jedoch an streng zu beachtende Bedingungen zu knüpfen: Grundvoraussetzung ist, dass die Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzonen keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirkt und nicht störend in Erscheinung tritt. Auch wenn sich ein bereits baulich genutzter Standort im Rahmen der Standortabklärung als klarerweise besser geeignet erweist als ein Standort innerhalb der Bauzonen, darf eine Ausnahmebewilligung für eine Mobilfunkantenne nur erteilt werden, wenn als zusätzliche Voraussetzung gewährleistet ist, dass dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Bst. b RPG). Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt folglich eine umfassende Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 Bst. b RPG überschneidet (BGE 141 II 245 E. 7.6.1 f., 133 II 409 E. 4.2, 321 E. 4.3.3; BGer 1C_200/2012 vom 17.12.2012, E. 4.2, 1C_405/2011 vom 24.4.2012, E. 3.1). 3.4 Wie die BVE zutreffend ausgeführt hat, beruft sich die Beschwerdegegnerin nicht darauf, dass sie auf den bestehenden Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sei, weil eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzone nicht in genügender Weise beseitigt werden könne. Der Standort muss sich daher im Vergleich zu einem Standort innerhalb der Bauzonen aufgrund einer Gesamtsicht als erheblich vorteilhafter erweisen. Die BVE hat darauf hingewiesen, dass der freistehende Mast ausser von der Beschwerdegegnerin auch von D.________, der C.________ und der E.________ genutzt wird. Sie hat erwogen, dass mit dieser Konzentration der Vorgabe des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) bestmöglich Rechnung getragen werde, wonach bei der Erstellung mehrerer eigenständiger Netze wenn möglich die Antennenstandorte zusammengelegt werden sollen (vgl. Merksätze zur Problematik von Mobilfunkanlagen und Raumplanung vom Juni 1998/Juli 2000/Dezember 2004, einsehbar unter <http://www.are.admin.ch/themen/recht/00817>). Zudem könne von diesem Standort, der auf einer Anhöhe liegt, ein grosses Gebiet mit nur einer Anlage erschlossen werden. Damit erübrige sich das Erstellen einer Vielzahl
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2015, Nr. 100.2015.157U, von kleineren und nahe beieinanderliegenden Anlagen. An der Grundkonstruktion des Antennenmasts werde durch das Bauvorhaben nichts verändert: Weder Höhe noch Ausladung der bestehenden Antenne würden verändert. Mit der Integration der Antennen in die bestehende Mastkonstruktion, die neben einem Skilift stehe, werde auch das Orts- und Landschaftsbild nicht zusätzlich belastet, zumal die neuen Antennenpanels an Stelle von zwei alten Panels montiert würden. Unter diesen Umständen wäre mit einer Verweigerung der Ausnahmebewilligung aus raumplanerischer Sicht nichts gewonnen. Der bestehende Antennenmast würde sowohl von der Beschwerdegegnerin als auch von den übrigen Antennenbetreiberinnen im bisherigen Umfang weiter genutzt und es käme mindestens eine weitere, im Baugebiet liegende Antenne der Beschwerdegegnerin hinzu. Konkrete Alternativstandorte in der Bauzone von Oeschenbach und Ursenbach müssten bei dieser Ausgangslage keine geprüft werden. Mit einem neuen Antennenstandort in der Bauzone würde eine solche zusätzlich belastet, ohne dass damit für die Nichtbauzone etwas gewonnen werden könnte (angefochtener Entscheid, E. 3h ff.). 3.5 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die vorliegenden Verhältnisse seien mit denjenigen vergleichbar, welche dem Bundesgerichtsurteil 1C_200/2012 vom 17. Dezember 2012 zugrunde lagen. Darin habe das Bundesgericht das Nach- und Umrüsten bestehender Mobilfunkantennen in der Landwirtschaftszone generell verboten. 3.5.1 Im angeführten Urteil hat das Bundesgericht erwogen, allein aus dem Umstand, dass am vorgesehenen Standort bereits eine Antennenanlage bestehe, könne nicht geschlossen werden, dass der bestehende Standort unter Beachtung aller massgebenden Interessen viel geeigneter wäre als ein neuer Standort innerhalb der Bauzonen. Zwar wäre die Mobilfunkanbieterin nach rechtskräftiger Abweisung ihres Erweiterungsgesuchs grundsätzlich berechtigt, den bestehenden Standort im ursprünglich bewilligten Umfang weiter zu nutzen. Sie wäre insbesondere nicht verpflichtet, die bestehende Antennenanlage abzubauen oder zu verkleinern. Auch habe das Bundesgericht in ähnlich gelagerten Fällen anerkannt, dass eine Konzentration von Antennenanlagen unter bestimmten Umständen sinnvoller sein könne, als zusätzlich zu einer bestehenden Anlage den Bau
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2015, Nr. 100.2015.157U, neuer Basisstationen – innerhalb und ausserhalb der Bauzonen – zu verlangen. Im Gegensatz zu diesen Fällen werde hier der bestehende Antennenstandort aber nicht zusätzlich von weiteren Mobilfunkanbieterinnen oder für Rundfunk- und Funksender genutzt. Unter diesen Umständen erscheine nicht ausgeschlossen, dass das beschwerdeführende Unternehmen auf den bisherigen Standort ausserhalb der Bauzonen verzichten könnte und verzichten würde, sofern die Standortevaluation ergäbe, dass eine neue Mobilfunkantenne innerhalb der Bauzonen zu errichten sei (E. 4.3). 3.5.2 Zum einen trifft es nicht zu, dass das Bundesgericht mit diesen Ausführungen ein generelles Verbot statuiert hätte, Mobilfunkanlagen in der Landwirtschaftszone nach- oder umzurüsten. Es hat bloss festgehalten, dass eine Standortevaluation auch dann erforderlich ist, wenn eine Betreiberin bereits über einen Standort in der Landwirtschaftszone verfügt, der ausschliesslich von ihr selber genutzt wird. Denn im Ergebnis könnte die Prüfung von Alternativen dazu führen, dass der Standort in der Landwirtschaftszone aufgegeben wird. Zum anderen unterscheidet sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall im entscheidenden Punkt vom angeführten Bundesgerichtsurteil, wird der Antennenstandort hier doch zusätzlich von zwei weiteren Mobilfunkanbieterinnen und für den Polizeifunk genutzt. Daran ändert das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin nichts. Würde die Standortgebundenheit verneint, führte dies zur Abweisung des Änderungsgesuchs. Die Beschwerdegegnerin müsste sich für die neue Anlage nach einem anderen Standort umsehen. Selbst wenn sie einen fände und den bisherigen Standort aufgäbe, würde dies unter den gegebenen Umständen aber nicht zum Verschwinden des Sendemasts führen. Wie die BVE zu Recht ausgeführt hat, wäre mit einer Verweigerung der Ausnahmebewilligung aus raumplanerischer Sicht nichts gewonnen, zumal der bestehende Antennenmast jedenfalls von den übrigen Antennenbetreiberinnen im bisherigen Umfang weiter genutzt würde und mindestens eine weitere, im Baugebiet liegende Antenne der Beschwerdegegnerin hinzukäme. Kann die Freihaltung der Landwirtschaftszone von Mobilfunkanlagen nicht erreicht werden, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sinnvoll, zumindest eine Konzentration der Anlagen an einem bestehenden Standort anzustreben (BGE 133 II 409 E. 4.3; BGer 1A.274/2006 vom 6.8.2007, E. 4.4; vorne E. 3.5.1). Entgegen der Auffassung des Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2015, Nr. 100.2015.157U, deführers hat die BVE somit nicht allein wirtschaftliche Vorteile für die Beschwerdegegnerin berücksichtigt, sondern die Standortgebundenheit raumplanungsrechtlich und im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet. 3.6 Unbestrittenermassen wirkt sich der Austausch der Sendeanlage auf das Erscheinungsbild des Antennenmasts nicht aus, namentlich bleiben dessen Höhe und Ausladung bestehen, so dass das Vorhaben zu keinen zusätzlichen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild führt. Weitere Interessen, die der Anlage entgegenstehen könnten, nennt der Beschwerdeführer nicht und sind auch nicht ersichtlich. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass das strittige Bauvorhaben am bestehenden Standort ausserhalb der Bauzone weder eine (zusätzliche) Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirkt noch störend in Erscheinung tritt und ihm auch keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Die BVE hat die relative Standortgebundenheit im Sinn von Art. 24 RPG somit zutreffend bejaht und die Bewilligung zu Recht bestätigt. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet. 4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die BVE habe den Parteikostenersatz der Beschwerdegegnerin zu hoch bemessen. 4.1 Der Parteikostenersatz bemisst sich innerhalb des anwendbaren Rahmentarifs von Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] und Art. 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den eine fachlich ausgewiesene, gewissenhafte Rechtsvertretung unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt (VGE 2011/109 vom 23.5.2012, E. 5.4.1). Das Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2015, Nr. 100.2015.157U, tungsgericht auferlegt sich in Bezug auf die Bestimmung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung und billigt den vorinstanzlichen Behörden in dieser Hinsicht einen grossen Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Es greift nur ein, wenn die Behörde ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (BVR 2004 S. 133 E. 1.3; VGE 2011/109 vom 23.5.2012, E. 5.2, 2010/256 vom 14.12.2010, E. 2.3). 4.2 Die BVE hat der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Kostennote des Rechtsvertreters vom 7. April 2015 (act. 4A pag. 52) einen Parteikostenersatz von Fr. 3'296.-- zugesprochen (Fr. 3'200.-- Honorar und Fr. 96.-- Auslagen), entsprechend einem geltend gemachten Aufwand von gut 10 Stunden. Dies ist nach den obgenannten Kriterien nicht zu beanstanden; das Honorar erscheint namentlich auch mit Blick auf vergleichbare Fälle nicht überhöht. Die BVE hat zudem zu Recht berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin selber mehrwertsteuerpflichtig ist und die in der Kostennote aufgeführte Mehrwertsteuer dementsprechend nicht zu vergüten ist (vgl. dazu BVR 2014 S. 484 E. 6). 4.3 Der Beschwerdeführer kritisiert die Höhe des Parteikostenersatzes insbesondere im Vergleich mit den Verfahrenskosten von Fr. 1'600.--. Er macht geltend, es könne nicht sein, dass ein Richtergremium aus drei Personen für Fr. 1'600.-- ein 15-seitiges Urteil erstellt habe, während der Anwalt der Gegenpartei für seine Leistungen in halbem Umfang eine Honorarforderung in doppelter Höhe stelle. – Für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4000.-- erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [Gebührenverordnung; GebV; BSG 154.21). Die Gebühr bemisst sich nach dem gesamten Aufwand, der Bedeutung des Geschäfts für die Gebührenpflichtigen und deren Interesse an der Verrichtung sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen (Art. 7 GebV). Art. 2a Abs. 1 GebV statuiert die Anwendung des Kostendeckungsprinzips, aber es ist notorisch, dass die von den Justizbehörden über die Gebührenerhebung erzielten Einnahmen die Gesamtausgaben für die Rechtspflegetätigkeit bei weitem nicht zu decken vermögen (BGE 106 Ia 249 E. 3a; VGE 19986 vom 17.6.1997,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2015, Nr. 100.2015.157U, E. 6a). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lassen sich die Verfahrenskosten mit dem Parteikostenersatz deshalb von vornherein nicht vergleichen. Im Übrigen entscheidet bei der BVE nicht ein Dreiergremium, sondern die Direktorin (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion [Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191]). 4.4 Die Festsetzung des vorinstanzlichen Parteikostenersatzes auf Fr. 3'296.-- (inkl. Auslagen) ist damit rechtmässig. Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der mit Verfügung vom 29. Mai 2015 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind die Verfahrenskosten vorläufig vom Kanton Bern zu tragen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Der Beschwerdeführer hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Diese Kosten sind vom Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ausgenommen (BVR 2006 S. 335 [VGE 21598/21602-21604 vom 14.6.2005], nicht publ. E. 14.5, 1995 S. 206 E. 4b; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 5). 5.2 Die Rechtsvertreterin und der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin machen in ihrer Kostennote vom 11. November 2015 für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 3'684.-- zuzüglich Fr. 110.50 Auslagen und Fr. 303.55 MWSt geltend. Dies erscheint nach den Kriterien von Art. 41 Abs. 3 KAG überhöht, insbesondere im Vergleich zum vor der Vorinstanz geltend gemachten Honorar (vgl. vorne E. 4). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren waren klar begrenzte Rechtsfragen zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2015, Nr. 100.2015.157U, beurteilen, die bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen waren. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin war an diesem Verfahren beteiligt und daher mit den Akten und den zu beurteilenden Fragen vertraut, was den gebotenen Aufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren verringerte. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertigt es sich, den Parteikostenersatz auf pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Die Mehrwertsteuer ist nicht zu vergüten (BVR 2014 S. 484 E. 6). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin - der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern - der Einwohnergemeinde Walterswil - dem Bundesamt für Raumentwicklung und mitzuteilen: - dem Regierungsstatthalteramt Oberaargau Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2015, Nr. 100.2015.157U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.