100.2015.156U HAT/ROC/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Dezember 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum und Häberli Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Taxiführerbewilligung (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 14. April 2015; vbv 131/2013)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2015, Nr. 100.2015.156U, Sachverhalt: A. A.________ ist als Taxiführerin in B.________ und Umgebung tätig. Mit Verfügung vom 26. Februar 2013 wies das Polizeiinspektorat der Einwohnergemeinde (EG) B.________ ihr Gesuch um Erneuerung der bis Ende 2012 gültigen Taxiführerbewilligung ab. Nach erfolgloser Erhebung des gemeindeinternen Rechtsmittels gelangte sie mit Beschwerde an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (RSA), das auf diese wegen vermeintlicher Verspätung nicht eintrat (Entscheid vom 15.5.2014). Mit Urteil vom 19. August 2014 (VGE 2014/164) hob das Verwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid des RSA auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück. B. Am 14. April 2015 entschied das RSA in der Sache und wies die Beschwerde ab. C. Dagegen hat A.________ am 18. Mai 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, den Entscheid des RSA vom 14. April 2015 aufzuheben und ihre Taxiführerbewilligung zu erneuern. Gleichzeitig hat sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Die EG B.________ schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Das RSA hat am 23. Juni 2015 auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2015, Nr. 100.2015.156U, Erwägungen: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Das Halten und Führen von Taxis ist bewilligungspflichtig (Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes vom 4. November 1992 über Handel und Gewerbe [HGG; BSG 930.1]), wobei das Erteilen einer Bewilligung von Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann (Art. 4 Abs. 1 HGG). Es ist Sache des Regierungsrats, durch Verordnung insbesondere die Bewilligungsvoraussetzungen, die Bewilligungsbehörde, das Bewilligungsverfahren, Rechte und Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber sowie die Anerkennung von Fach- und Fähigkeitsausweisen zu regeln (Art. 8 HGG). 2.2 Gemäss der am 1. Juni 2012 in Kraft getretenen Verordnung über das Halten und Führen von Taxis vom 11. Januar 2012 (Taxiverordnung, TaxiV; BSG 935.976.1) ist die Standortgemeinde zuständig für die Erteilung und Erneuerung der Taxiführerbewilligung (Art. 5 Abs. 1 TaxiV). Die Bewilligung wird einer natürlichen Person auf schriftliches Gesuch hin erteilt oder erneuert, wenn diese die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 2 TaxiV erfüllt; erforderlich ist insbesondere, dass sie durch ihr Vorle-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2015, Nr. 100.2015.156U, ben und bisheriges Verhalten Gewähr für eine rechtskonforme Ausübung der Tätigkeit bietet (Bst. c) und dass sie seit mehr als drei Jahren ein Motorfahrzeug führt, ohne dabei eine verkehrsgefährdende Verletzung der Verkehrsregeln begangen zu haben (Bst. e). Hängige Strafverfahren und hängige Administrativverfahren im Strassenverkehrsbereich sind der Bewilligungsbehörde bei Einreichung des Gesuchs zu melden (Art. 6 Abs. 4 TaxiV). Die Taxiführerbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für eine Dauer von drei Jahren; spätestens zwei Monate vor ihrem Ablauf hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber schriftlich um Erneuerung zu ersuchen (Art. 8 TaxiV). 3. 3.1 Der Beschwerdeführerin ist die bis Ende 2012 gültige Taxiführerbewilligung von der EG B.________ nicht erneuert worden, weil sie die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfülle. Die Vorinstanz hat diesen Entscheid geschützt. Auch wenn der Beschwerdeführerin keine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsregeln vorgeworfen werden könne, biete sie aufgrund ihres Vorlebens und bisherigen Verhaltens keine Gewähr für eine rechtskonforme Berufsausübung. Sie habe wiederholt gegen die Bestimmungen über das Taxiwesen sowie gegen die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften verstossen. Zudem sei sie strafrechtlich zweimal zu Geldstrafen verurteilt worden und lebe nicht in geordneten finanziellen Verhältnissen. Aufgrund einer Gesamtwürdigung erfülle die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Erneuerung der Taxiführerbewilligung nicht mehr. Die Nichterneuerung der Bewilligung sei im Übrigen verhältnismässig. – Die Beschwerdeführerin streitet die ihr vorgeworfenen Regelverstösse nicht ab. Sie wehrt sich aber gegen den Vorwurf, keine Gewähr für eine rechtskonforme Berufsausübung zu bieten. Ihre Verfehlungen gründeten in erster Linie in ihrer ehemaligen Tätigkeit als Taxihalterin und nicht in derjenigen als Taxiführerin. Erstere habe sie teilweise überfordert, da sie – trotz ihrer langjährigen Berufstätigkeit in der Schweiz – die in deutscher Sprache verfassten amtlichen Dokumente zuweilen nicht genau verstanden habe. Nur darum sei sie ihren Pflichten nicht immer (rechtzeitig) nachgekommen. Ihr deswegen generell die berufliche Eignung als Taxifüh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2015, Nr. 100.2015.156U, rerin abzusprechen, gehe nicht an. Sodann hätten ihre finanziellen Verhältnisse für den Entscheid über die Erneuerung nicht berücksichtigt werden dürfen. Schliesslich stehe die Verweigerung der Taxiführerbewilligung in keinem Verhältnis zu den begangenen Regelverstössen. 3.2 Die Vorinstanz hat mehrere Vorkommnisse im Strassenverkehr erwähnt, letztlich aber verneint, dass die Beschwerdeführerin eine verkehrsgefährdende Verletzung der Verkehrsregeln begangen hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 7.7 S. 8). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV liegt eine solche vor, wenn die Taxiführerin bzw. der Taxiführer innerhalb der letzten drei Jahre durch eine Verkehrsregelverletzung andere Verkehrsteilnehmende gefährdet hat. Massgebend ist grundsätzlich, ob der Regelverstoss wegen einer Gefährdung im Sinn von Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) i.V.m. Art. 2 Bst. a des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) zu einem Eintrag in das automatisierte Administrativmassnahmen-Register (ADMAS-Register) geführt hat. Allerdings hat das Verwaltungsgericht bisher offengelassen, ob bereits der Eintrag einer Verwarnung eine verkehrsgefährdende Verletzung der Verkehrsregeln begründet oder hierzu ein Führerausweisentzug erforderlich ist (vgl. zum Ganzen VGE 2013/166 vom 26.11.2013, E. 4.4). – Die Beschwerdeführerin beging am 24. April bzw. am 16. Juli 2010 zwei einfache Verkehrsregelverletzungen («Missachten eines Fahrverbots» und «Parkieren auf einer Fahrverbotslinie bis 2 Stunden»), die zu keinem Eintrag in das ADMAS-Register geführt haben (vgl. Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23.11.2011 und ADMAS-Auszug vom 4.12.2012, unpag. Vorakten EG B.________, Schnellhefter [act. 6B4], Beilagen 2 und 13). Am 10. November 2012 hat sie zudem eine Sicherheitslinie überfahren, was ebenfalls als einfache Verkehrsregelverletzung qualifiziert und wofür sie mit Fr. 100.-- gebüsst worden ist (vgl. Strafbefehl vom 10.12.2012, unpag. Vorakten EG B.________, Schnellhefter [act. 6B4], Beilage 13). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass diese Vorfälle mangels Verkehrsgefährdung keine Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV darstellen, was namentlich im Fehlen eines Eintrags im ADMAS-Register zum Ausdruck kommt. Allerdings hätten zumindest die ersten beiden Vorfälle im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids gar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2015, Nr. 100.2015.156U, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen: Massgebend sind die Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.4.1; vgl. auch hinten E. 3.3.2). Die erwähnten Regelverstösse lagen damals bereits über drei Jahre zurück (Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV). Auch seit dem dritten Vorfall sind inzwischen mehr als drei Jahre verstrichen. Die vorinstanzliche Beurteilung ist in diesem Punkt – im Ergebnis – nicht zu beanstanden. 3.3 Die Erneuerung ihrer Taxiführerbewilligung ist der Beschwerdeführerin vorab mit der Begründung verweigert worden, ihr Vorleben und bisheriges Verhalten biete keine Gewähr für eine rechtskonforme Ausübung der Tätigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV). 3.3.1 Mit dieser Bewilligungsvoraussetzung sollen Personen, bei denen ernstlich damit zu rechnen ist, dass sie bei ihrer Berufsausübung mit der Rechtsordnung in Konflikt geraten, von der Tätigkeit einer Taxiführerin bzw. eines Taxiführers ferngehalten werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stehen insoweit Rechtsbrüche im Vordergrund, die mit der Berufsausübung zusammenhängen. Es können aber auch ausserberufliche Verstösse gegen die Rechtsordnung darauf schliessen lassen, dass sich die betreffende Person bei der Tätigkeit als Taxiführerin bzw. als Taxiführer nicht rechtskonform verhalten wird. In diesem Sinn wird in Art. 7 Abs. 1 TaxiV konkretisiert, dass in der Regel nicht Gewähr für eine rechtskonforme Berufsausübung bietet, wer in den letzten drei Jahren wiederholt gegen die Bestimmungen über das Taxiwesen oder die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer verstossen hat (Bst. a) oder wer in den vergangenen fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (Bst. b). In letzteren Fällen weckt das Ausmass der Straffälligkeit auch mit Blick auf die Berufstätigkeit Bedenken bezüglich der Vertrauenswürdigkeit. Der Verordnungsgeber hat mithin eine Schwelle festgelegt, bei deren Überschreitung die Bewilligung in der Regel zu verweigern bzw. nicht zu erneuern oder zu entziehen ist. Das bedeutet aber nicht, dass eine Bewilligung nicht auch verweigert oder entzogen werden dürfte, wenn diese Schwelle nicht erreicht ist. Namentlich bei Straftaten, welche die berufliche Vertrauenswürdigkeit unmittelbar beeinträchtigen, kann auch bei weniger gra-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2015, Nr. 100.2015.156U, vierenden Verstössen auf eine mangelnde berufliche Eignung geschlossen werden (vgl. zum Ganzen VGE 2013/166 vom 26.11.2013, E. 4.5.1 f.). 3.3.2 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin zunächst vor, gemäss Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. November 2012 (richtig: 2011) sowie einer weiteren Verurteilung vom 23. Juli 2010 durch «unerlaubte Fahrten und Anbieten» sowie «Nichtmitführen der benützten Einlageblätter» wiederholt gegen Bestimmungen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Bst. a TaxiV verstossen zu haben (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8.2 f. S. 9). – Das entsprechende Fehlverhalten der Beschwerdeführerin ist zwar aktenkundig und unbestritten (vgl. vorne E. 3.1), der Vorinstanz kann jedoch nicht gefolgt werden: In Art. 7 Abs. 1 Bst. a TaxiV wird bestimmt, wann die Verstösse gegen Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit oder über das Taxiwesen erfolgt sein müssen, damit sie eine Nichterneuerung der Bewilligung rechtfertigen können. Der massgebende Beurteilungszeitraum ist auf drei Jahre beschränkt, wobei diese ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht nur die (erstinstanzliche) Bewilligungsbehörde bindet. Vielmehr gilt die Beschränkung auf Vorkommnisse der «letzten drei Jahre» auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren. Im bernischen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren sind Veränderungen des Sachverhalts im Allgemeinen bis zum Entscheidzeitpunkt zu berücksichtigen. Ein Einschreiten der Rechtsmittelbehörde ist deshalb nicht nur geboten, wenn die abschlägige Beurteilung des Erneuerungsgesuchs ursprünglich fehlerhaft war, sondern auch dann, wenn sie (erst) im Zeitpunkt ihrer Überprüfung durch die Rechtsmittelbehörde unrichtig geworden ist. Gemäss Art. 25 VRPG dürfen die Parteien so lange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, als weder entschieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen worden ist. Aus dieser Regelung folgt, dass bei der Beurteilung einer Streitigkeit durch die Rechtsmittelbehörde der Sachverhalt im Zeitpunkt der Entscheidfällung massgebend ist. Haben sich also die Umstände, die für die Erneuerung einer Bewilligung massgebend sind, zwischenzeitlich geändert, ist der neuen Situation bei der Beurteilung der Streitigkeit Rechnung zu tragen. Dies kann einerseits dazu führen, dass sich die Verweigerung einer Bewilligungserneuerung im Rechtsmittelstadium als widerrechtlich erweist, obschon sie ursprünglich rechtmässig gewesen sein mag, und anderer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2015, Nr. 100.2015.156U, seits, dass die ursprünglich rechtswidrige abschlägige Beurteilung eines Erneuerungsgesuchs nachträglich rechtmässig wird (vgl. BVR 2013 S. 511 E. 3.3.2 das Steuererlassverfahren betreffend; vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 25 N. 2 ff.; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 68). 3.3.3 Unter Berücksichtigung dieser verfahrensrechtlichen Grundsätze hätte die Vorinstanz – unabhängig davon, welches Gewicht sie dem geahndeten Fehlverhalten der Beschwerdeführerin im Einzelnen beimessen wollte – nicht mehr auf die am 23. November 2011 beurteilten Verstösse gegen Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit und über das Taxiwesen abstellen dürfen: Diese Regelverstösse sind im Jahr 2010 erfolgt (vgl. Urteil vom 23.11.2011, unpag. Vorakten EG B.________, Schnellhefter [act. 6B4], Beilage 13) und lagen mithin im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids am 14. April 2015 länger als drei Jahre zurück. Zudem waren auch seit dem entsprechenden Strafurteil vom 23. November 2011 mehr als drei Jahre vergangen. Demnach hätte das RSA die Regelverstösse selbst dann nicht mehr berücksichtigen dürfen, wenn für die Frist gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a TaxiV nicht der Zeitpunkt ihrer Begehung, sondern jener ihrer Beurteilung massgebend sein sollte. Gleiches gilt für die Verurteilung vom 23. Juli 2010 (vgl. Protokoll zum rechtlichen Gehör vom 8.2.2013, unpag. Vorakten EG B.________, Schnellhefter [act. 6B4], Beilage 3). Damit lagen bereits im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheidfällung im relevanten Beurteilungszeitraum keine Pflichtverletzungen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Bst. a TaxiV mehr vor. 3.3.4 Weiter verweist das RSA darauf, dass die Beschwerdeführerin mit dem bereits erwähnten Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. November 2011 wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen (und einer Verbindungsbusse von Fr. 90.--) sowie mit Strafbefehl vom 12. Juni 2012 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer solchen von 5 Tagessätzen verurteilt worden ist. Das RSA hat erwogen, dass die ausgesprochenen Geldstrafen zwar «deutlich unter den in Art. 7 Abs. 1 Bst. b TaxiV erwähnten 180 Tagessätzen» lägen. Dennoch seien sie als Indiz gegen die berufliche Eignung der Beschwerdeführerin zu werten, zumal sie vermutlich in einem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2015, Nr. 100.2015.156U, unmittelbaren Zusammenhang mit deren beruflicher Tätigkeit stünden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8.3 S. 9). – Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich einer Kontrolle geweigert hat, ihre Taxiführerbewilligung der Gewerbepolizei auszuhändigen; zudem hat sie die Prämie für die Motorfahrzeugversicherung nicht (rechtzeitig) bezahlt bzw. die Kontrollschilder trotzdem weiterhin verwendet (vgl. Urteil vom 23.11.2011 und Strafregisterauszug vom 18.12.2012, unpag. Vorakten EG B.________, Schnellhefter [act. 6B4], Beilagen 2 und 13; Beschwerde, S. 3). Diese Straftaten erfolgten am 24. April 2010 bzw. soweit ersichtlich im Jahr 2012, sodass ihre Begehung im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids am 14. April 2015 noch nicht volle fünf Jahre zurücklag und noch in den massgebenden Beurteilungszeitraum fiel, den Art. 7 Abs. 1 Bst. b TaxiV für mit Freiheits- und Geldstrafe bedrohte Taten auf fünf Jahre bestimmt. Allerdings legt der Wortlaut dieser Bestimmung ohnehin den Schluss nahe, es komme für die Berücksichtigung ausgesprochener Strafen auf den Zeitpunkt der Beurteilung an. Das hier primär interessierende Strafurteil ist am 23. November 2011 ergangen, weshalb die Beurteilung der Delikte auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch nicht volle fünf Jahre zurückliegt. Letztlich kann aber offenbleiben, ob die ausgesprochenen Strafen heute noch zu berücksichtigen oder wegen Zeitablaufs unbeachtlich sind. Sie vermögen entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Nichterneuerung der Taxiführerbewilligung nicht zu rechtfertigen: Zum einen ist mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass das geahndete Fehlverhalten primär deren Funktion als Taxihalterin betraf und deshalb nicht unmittelbar die Tätigkeit als Taxiführerin beschlug. Die strafrechtliche Verurteilung beeinträchtigt daher die berufliche Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht direkt. Zum andern stellen die mit (bedingten) Geldstrafen sanktionierten Delikte auch angesichts ihres Gewichts und des eher geringen Verschuldens der Beschwerdeführerin nicht ernsthaft infrage, dass diese noch Gewähr bietet für eine rechtskonforme Ausübung der Tätigkeit einer Taxiführerin. Selbst wenn die Erteilung bzw. Erneuerung von Taxiführerbewilligungen nicht erst ab dem gesetzlichen Schwellenwert für Geldstrafen von 180 Tagessätzen verweigert werden darf (vgl. E. 3.3.1 vorne), wiegen die hier ausgesprochenen Strafen mit 12 bzw. 5 Tagessätzen nicht genügend schwer, um den Ausschluss der Beschwerdeführerin von dieser Tätigkeit zu rechtfertigen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2015, Nr. 100.2015.156U, 3.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Unrecht verneint, dass die Beschwerdeführerin die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV erfüllt. Zum einen liegen im relevanten Beurteilungszeitraum gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a TaxiV keine Verstösse gegen Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit oder über das Taxiwesen vor. Zum andern ist die Vorinstanz auch hinsichtlich Art. 7 Abs. 1 Bst. b TaxiV zu Unrecht von einer mangelnden beruflichen Eignung der Beschwerdeführerin ausgegangen: Aus den leichten Delikten, die nicht unmittelbar mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Taxiführerin zusammenhängen, kann nicht geschlossen werden, diese werde ihren Berufspflichten künftig nicht nachkommen. 3.5 Daran ändert nichts, dass gegen die Beschwerdeführerin mehrere Betreibungen eingeleitet worden sind und mehrere Verlustscheine vorliegen (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 17.12.2014 [act. 6B2]). Die Vorinstanz wollte diesen Umstand gestützt auf Art. 4 Abs. 2 Bst. e TaxiV würdigen, wonach die Bewilligung zum Halten von Taxis geordnete finanzielle Verhältnisse voraussetzt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre finanziellen Angelegenheiten nicht im Griff habe, könne – auch wenn eine Taxiführer- und nicht eine Taxihalterbewilligung in Frage stehe – nicht ausser Acht gelassen werden. Durch die wachsende finanzielle Belastung bestehe ein erhöhtes Risiko, dass die Beschwerdeführerin sich nicht rechtskonform verhalte und etwa die Taxiuhr oder den Fahrtenschreiber manipuliere oder ihr Fahrzeug schlecht unterhalte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8.4 S. 10). – Die Beschwerdeführerin bezeichnet diese Erwägungen zu Recht als unhaltbar: Der Verordnungsgeber hat klar zwischen Taxihalterund Taxiführerbewilligung unterschieden und die Bewilligungsvoraussetzungen je in eigenen Bestimmungen geregelt. Das Erfordernis geordneter finanzieller Verhältnisse findet sich nur im die Taxihalterinnen und Taxihalter betreffenden Art. 4 TaxiV, nicht aber im die Taxiführerinnen und Taxiführer betreffenden Art. 5 TaxiV. Wie die Materialien zeigen, handelt es sich dabei nicht etwa um ein Versehen; in die Pflicht genommen werden in diesem Zusammenhang vielmehr nur die Taxihalterinnen und Taxihalter (vgl. Vortrag der POM zur TaxiV [einsehbar unter: ˂http://www.rr.be.ch>, Rubriken «Regierungsratsbeschlüsse/RRB 2012/POM 2012», «RRB 27/2012»], S. 4. f. und 7). Weiter zeigt auch die Regelung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2015, Nr. 100.2015.156U, Bewilligungsgesuchs, dass die finanziellen Verhältnisse bei Taxiführerinnen und Taxiführern nicht massgebend sind, haben diese doch im Gegensatz zu den Taxihalterinnen und Taxihalter ihrem Gesuch keinen Betreibungsregisterauszug beizulegen (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 TaxiV). Mithin verfügt die Bewilligungsbehörde in der Regel gar nicht über die Informationen, die für eine Beurteilung der finanziellen Verhältnisse von Taxiführerinnen und Taxiführern erforderlich wären. Für eine Übertragung der Bewilligungsvoraussetzung von Art. 4 Abs. 2 Bst. e TaxiV auf Taxiführerinnen und Taxiführer besteht keine Handhabe. Es ist deshalb rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz die berufliche Eignung der Beschwerdeführerin aufgrund finanzieller Probleme verneint hat. 3.6 Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtswidrig und ist aufzuheben. Eine direkte Bewilligungserteilung durch das Verwaltungsgericht, wie von der Beschwerdeführerin beantragt (vgl. vorne Bst. C), ist mangels aktueller Gesuchsunterlagen (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 und 3 TaxiV) nicht möglich. Die Akten sind daher zur Neubeurteilung an die EG B.________ zurückzuweisen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren nur teilweise durch. Nach neuer Praxis des Verwaltungsgerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann (Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz vom 24.3.2015). Demnach ist die Beschwerdeführerin für die Kostenverlegung als gänzlich obsiegend zu betrachten und sind für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem RSA keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Ersatzpflichtige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2015, Nr. 100.2015.156U, 4.2 Angesichts des vollständigen Obsiegens der Beschwerdeführerin im Kostenpunkt ist deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 5. Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 140 II 315 E. 1.3.1, 133 V 477 E. 4.2), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 14. April 2015 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Einwohnergemeinde B.________ zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland werden weder Kosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2015, Nr. 100.2015.156U, 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Einwohnergemeinde B.________ - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.